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Document 52012JC0020
Joint Proposal for a COUNCIL REGULATION amending Regulation (EU) No 36/2012 concerning restrictive measures in view of the situation in Syria
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
/* JOIN/2012/020 final - 2012/0171 (NLE) */
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien /* JOIN/2012/020 final - 2012/0171 (NLE) */
BEGRÜNDUNG (1)
Am 18. Januar 2012 erließ der Rat die
Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage
in Syrien. Mit dieser Verordnung wurde die Verordnung (EU) Nr. 442/2011
aufgehoben und ersetzt. (2)
Mit dem Beschluss […] des Rates zur Änderung
des Beschlusses 2011/782/GASP wird die Anwendung restriktiver Maßnahmen in
Bezug auf Finanzhilfe weiterentwickelt. (3)
Im Hinblick auf diese Präzisierung schlagen die
Hohe Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik und die Europäische
Kommission eine Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 vor. 2012/0171 (NLE) Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012
über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215, gestützt auf den Beschluss 2012/…/GASP des
Rates zur Änderung des Beschlusses 2011/782/GASP des Rates über restriktive
Maßnahmen gegen Syrien[1], auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen
Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen
Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 18. Januar 2012 hat
der Rat die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen
angesichts der Lage in Syrien[2]
angenommen, um die meisten der im Beschluss 2011/782/GASP des Rates
vorgesehenen Maßnahmen umzusetzen. Die genannte Verordnung enthält unter
anderem das Verbot, im Zusammenhang mit Gütern, die einem Ausfuhrverbot
unterliegen, Finanzmittel und Finanzhilfe bereitzustellen. (2) Mit dem Beschluss […]
des Rates zur Änderung des Beschlusses 2011/782/GASP wird die Anwendung
restriktiver Maßnahmen in Bezug auf Finanzhilfe weiterentwickelt. (3) Die Verordnung (EU)
Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden. (4) Damit die Wirksamkeit der in
dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahme gewährleistet ist, muss diese
Verordnung sofort in Kraft treten – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung
(EU) Nr. 36/2012 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende
Fassung: „(1) Es ist
verboten, a) für Personen, Organisationen oder
Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder
mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste
der Europäischen Union[3] (im
Folgenden ,Gemeinsame Militärgüterliste‘) aufgeführten Gütern und Technologien
oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und
Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen; b) für Personen, Organisationen oder
Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder
mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in
den Anhängen I und IA aufgeführten Ausrüstungen, Gütern und Technologien, die
zur internen Repression verwendet werden können, zu erbringen; c) für Personen, Organisationen oder
Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder
mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen
Militärgüterliste oder in den Anhängen I und IA aufgeführten Gütern und
Technologien für deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder für die
Leistung von damit verbundener technischer Hilfe bereitzustellen, insbesondere
in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie
Versicherungen und Rückversicherungen; d) wissentlich und vorsätzlich an
Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den
Buchstaben a bis c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.“ 2. Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende
Fassung: „(4) Einer
vorherigen Genehmigung durch die auf den Websites in Anhang III angegebene
zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bedarf a) die unmittelbare oder mittelbare
Erbringung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit
in Anhang IX aufgeführten Ausrüstungen, Gütern oder Technologien und mit
der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung solcher Ausrüstungen,
Güter und Technologien für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in
Syrien oder zur Verwendung in Syrien, b) die Bereitstellung von Finanzmitteln oder
Finanzhilfe, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und
Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen,
im Zusammenhang mit in Anhang IX aufgeführten Gütern und Technologien, die
für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr solcher Güter
und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer
Hilfe bestimmt sind, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien
oder zur Verwendung in Syrien.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 110 vom 24.4.2012, S. 36-37. [2] ABl. L …. [3] ABl. C 86 vom 18.3.2011, S. 1.