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Document 52012JC0020

Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

/* JOIN/2012/020 final - 2012/0171 (NLE) */

52012JC0020

Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien /* JOIN/2012/020 final - 2012/0171 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

(1) Am 18. Januar 2012 erließ der Rat die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien. Mit dieser Verordnung wurde die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 aufgehoben und ersetzt.

(2) Mit dem Beschluss […] des Rates zur Änderung des Beschlusses 2011/782/GASP wird die Anwendung restriktiver Maßnahmen in Bezug auf Finanzhilfe weiterentwickelt.

(3) Im Hinblick auf diese Präzisierung schlagen die Hohe Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik und die Europäische Kommission eine Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 vor.

2012/0171 (NLE)

Gemeinsamer Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2012/…/GASP des Rates zur Änderung des Beschlusses 2011/782/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Syrien[1],

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Am 18. Januar 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien[2] angenommen, um die meisten der im Beschluss 2011/782/GASP des Rates vorgesehenen Maßnahmen umzusetzen. Die genannte Verordnung enthält unter anderem das Verbot, im Zusammenhang mit Gütern, die einem Ausfuhrverbot unterliegen, Finanzmittel und Finanzhilfe bereitzustellen.

(2)       Mit dem Beschluss […] des Rates zur Änderung des Beschlusses 2011/782/GASP wird die Anwendung restriktiver Maßnahmen in Bezug auf Finanzhilfe weiterentwickelt.

(3)       Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)       Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahme gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft treten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird wie folgt geändert:

1.           Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Es ist verboten,

a)      für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union[3] (im Folgenden ,Gemeinsame Militärgüterliste‘) aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen;

b)      für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in den Anhängen I und IA aufgeführten Ausrüstungen, Gütern und Technologien, die zur internen Repression verwendet werden können, zu erbringen;

c)      für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in den Anhängen I und IA aufgeführten Gütern und Technologien für deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder für die Leistung von damit verbundener technischer Hilfe bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen;

d)      wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a bis c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.“

2.           Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Einer vorherigen Genehmigung durch die auf den Websites in Anhang III angegebene zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bedarf

a)      die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit in Anhang IX aufgeführten Ausrüstungen, Gütern oder Technologien und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung solcher Ausrüstungen, Güter und Technologien für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien,

b)      die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit in Anhang IX aufgeführten Gütern und Technologien, die für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr solcher Güter und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe bestimmt sind, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 110 vom 24.4.2012, S. 36-37.

[2]               ABl. L ….

[3]               ABl. C 86 vom 18.3.2011, S. 1.

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