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Document 52012JC0015

    Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/2005 des Rates über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte d'Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten

    /* JOIN/2012/015 final - 2012/0128 (NLE) */

    52012JC0015

    Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/2005 des Rates über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte d'Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten /* JOIN/2012/015 final - 2012/0128 (NLE) */


    BEGRÜNDUNG

    (1) Auf der Grundlage des Gemeinsamen Standpunkts 2004/852/GASP wurde mit der geänderten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 174/2005 des Rates ein Verbot für die Erbringung von technischer und finanzieller Hilfe für Côte d′Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten eingeführt, um die Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umzusetzen. Ferner wurde ein Verbot der Ausfuhr von Ausrüstung zur internen Repression nach Côte d′Ivoire sowie damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe verhängt. Der Gemeinsame Standpunkt 2004/852/GASP ist durch den Beschluss 2010/656/GASP des Rates ersetzt worden.

    (2) Mit dem Beschluss 2012/[…]/GASP des Rates vom […] wird der Beschluss 2010/656/GASP des Rates im Hinblick auf den Umfang des Waffenembargos gemäß der Resolution 2045 (2012) des VN-Sicherheitsrates geändert.

    (3) Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Kommission schlagen vor, diese Maßnahmen durch eine auf Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gestützte Verordnung umzusetzen.

    2012/0128 (NLE)

    Gemeinsamer Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/2005 des Rates über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte d'Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

    gestützt auf den Beschluss 2012/[…]/GASP des Rates vom […] zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire[1],

    auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Am 29. Oktober 2010 nahm der Rat den Beschluss 2010/656/GASP[2] an, mit dem die restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire verlängert und der Gemeinsame Standpunkt 2004/852/GASP[3] aufgehoben wurden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 174/2005[4], die erlassen wurde, um den Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP umzusetzen, wird der Beschluss 2010/656/GASP auf Unionsebene durchgeführt, indem die Erbringung von Hilfe für Côte d’Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten beschränkt wird.

    (2)       Mit dem Beschluss 2012/[…]/GASP vom […] wird der Anwendungsbereich des Beschlusses 2010/656/GASP gemäß der Resolution 2045 (2012) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen geändert, indem die Beschränkungen für die Erbringung von technischer und finanzieller Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten aufgehoben werden. Auch werden die Beschränkungen für die Erbringung von technischer und finanzieller Hilfe im Zusammenhang mit Ausrüstung zur internen Repression aufgehoben.

    (3)       Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es – insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten – für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union.

    (4)       Die Verordnung (EG) Nr. 174/2005 sollte daher entsprechend geändert werden –

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 174/2005 wird wie folgt geändert:

    (1) Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    „Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet ‚Sanktionsausschuss‘ den Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nach Nummer 14 der Resolution 1572 (2004) des VN-Sicherheitsrates.“

    (2) Artikel 2 wird aufgehoben.

    (3) Artikel 3 erhält folgende Fassung:

    „Es ist verboten,

    a) die in Anhang I aufgeführten Ausrüstungen mit oder ohne Ursprung in der Gemeinschaft, die zur internen Repression verwendet werden könnten, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Côte d’Ivoire oder zur Verwendung in Côte d’Ivoire zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

    b) sich wissentlich und absichtlich an Aktivitäten, deren Zweck oder Wirkung mittelbar oder unmittelbar in der Förderung der unter Buchstabe a genannten Transaktionen besteht, zu beteiligen.“

    (4) Artikel 4 wird aufgehoben.

    (5) Artikel 4a Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    „1. Abweichend von Artikel 3 kann die in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer oder Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang I aufgeführtem nichtletalem Gerät genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass das betreffende nichtletale Gerät ausschließlich dazu bestimmt ist, die ivorischen Sicherheitskräfte zu befähigen, bei der Wahrung der öffentlichen Ordnung in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt einzusetzen.

    2. Abweichend von Artikel 3 kann die in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer oder Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Ausrüstung genehmigen, die zur internen Repression verwendet werden kann, für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung des ivorischen Reformprozesses des Sicherheitssektors.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

                                                                           Im Namen des Rates

                                                                           Der Präsident

    [1]               ABl. L ….

    [2]               ABl. L 285 vom 30.10.2010, S. 28.

    [3]               ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 50.

    [4]               ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 5.

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