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Document 52012JC0015
Joint Proposal for a COUNCIL REGULATION amending Council Regulation (EC) No 174/2005 imposing restrictions on the supply of assistance related to military activities to Côte d’Ivoire
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/2005 des Rates über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte d'Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/2005 des Rates über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte d'Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten
/* JOIN/2012/015 final - 2012/0128 (NLE) */
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/2005 des Rates über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte d'Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten /* JOIN/2012/015 final - 2012/0128 (NLE) */
BEGRÜNDUNG (1)
Auf der Grundlage des Gemeinsamen
Standpunkts 2004/852/GASP wurde mit der geänderten Fassung der Verordnung
(EG) Nr. 174/2005 des Rates ein Verbot für die Erbringung von technischer
und finanzieller Hilfe für Côte d′Ivoire im Zusammenhang mit
militärischen Aktivitäten eingeführt, um die Resolution 1572 (2004)
des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umzusetzen. Ferner wurde ein Verbot
der Ausfuhr von Ausrüstung zur internen Repression nach Côte d′Ivoire
sowie damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe verhängt. Der
Gemeinsame Standpunkt 2004/852/GASP ist durch den Beschluss 2010/656/GASP
des Rates ersetzt worden. (2)
Mit dem Beschluss 2012/[…]/GASP des Rates vom […]
wird der Beschluss 2010/656/GASP des Rates im Hinblick auf den Umfang des
Waffenembargos gemäß der Resolution 2045 (2012) des VN-Sicherheitsrates
geändert. (3)
Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und
Sicherheitspolitik und die Kommission schlagen vor, diese Maßnahmen durch eine
auf Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV) gestützte Verordnung umzusetzen. 2012/0128 (NLE) Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/2005
des Rates über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte d'Ivoire im
Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215, gestützt auf den Beschluss 2012/[…]/GASP des
Rates vom […] zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates zur
Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire[1], auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen
Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 29. Oktober 2010 nahm
der Rat den Beschluss 2010/656/GASP[2]
an, mit dem die restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire verlängert und der
Gemeinsame Standpunkt 2004/852/GASP[3]
aufgehoben wurden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 174/2005[4], die erlassen wurde, um den
Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP umzusetzen, wird der
Beschluss 2010/656/GASP auf Unionsebene durchgeführt, indem die Erbringung
von Hilfe für Côte d’Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten
beschränkt wird. (2) Mit dem Beschluss 2012/[…]/GASP
vom […] wird der Anwendungsbereich des Beschlusses 2010/656/GASP gemäß der
Resolution 2045 (2012) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
geändert, indem die Beschränkungen für die Erbringung von technischer und finanzieller
Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten aufgehoben werden. Auch
werden die Beschränkungen für die Erbringung von technischer und finanzieller
Hilfe im Zusammenhang mit Ausrüstung zur internen Repression aufgehoben. (3) Diese Maßnahmen fallen in den
Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und
daher bedarf es – insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch
die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu
gewährleisten – für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der
Union. (4) Die Verordnung (EG)
Nr. 174/2005 sollte daher entsprechend geändert werden – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 174/2005 wird wie
folgt geändert: (1)
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet
‚Sanktionsausschuss‘ den Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
nach Nummer 14 der Resolution 1572 (2004) des
VN-Sicherheitsrates.“ (2)
Artikel 2 wird aufgehoben. (3)
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Es ist verboten, a) die in Anhang I aufgeführten Ausrüstungen
mit oder ohne Ursprung in der Gemeinschaft, die zur internen Repression
verwendet werden könnten, unmittelbar oder mittelbar an Personen,
Organisationen oder Einrichtungen in Côte d’Ivoire oder zur Verwendung in Côte
d’Ivoire zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen; b) sich wissentlich und absichtlich an
Aktivitäten, deren Zweck oder Wirkung mittelbar oder unmittelbar in der
Förderung der unter Buchstabe a genannten Transaktionen besteht, zu
beteiligen.“ (4)
Artikel 4 wird aufgehoben. (5)
Artikel 4a Absätze 1 und 2 erhalten
folgende Fassung: „1. Abweichend von Artikel 3 kann die in
Anhang II aufgeführte zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der
Ausführer oder Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, unter den ihr
angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe
oder die Ausfuhr von in Anhang I aufgeführtem nichtletalem Gerät
genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass das betreffende nichtletale
Gerät ausschließlich dazu bestimmt ist, die ivorischen Sicherheitskräfte zu
befähigen, bei der Wahrung der öffentlichen Ordnung in angemessener und
verhältnismäßiger Weise Gewalt einzusetzen. 2. Abweichend von Artikel 3 kann die in
Anhang II aufgeführte zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der
Ausführer oder Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, unter den ihr
angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe
oder die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Ausrüstung genehmigen, die zur
internen Repression verwendet werden kann, für den ausschließlichen Zweck der
Unterstützung des ivorischen Reformprozesses des Sicherheitssektors.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L …. [2] ABl. L 285 vom
30.10.2010, S. 28. [3] ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 50. [4] ABl. L 29 vom 2.2.2005,
S. 5.