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Document 52012IP0490

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/013 DK/Flextronics, Dänemark) (COM(2012)0623 — C7-0362/2012 — 2012/2278(BUD))

ABl. C 434 vom 23.12.2015, p. 204–207 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/204


P7_TA(2012)0490

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2011/013 DK/Flextronics

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/013 DK/Flextronics, Dänemark) (COM(2012)0623 — C7-0362/2012 — 2012/2278(BUD))

(2015/C 434/38)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (COM(2012)0623 — C7-0362/2012),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0417/2012),

A.

in der Erwägung, dass die Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und um Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten;

B.

in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern beinhaltet, die als direkte Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind;

C.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

D.

in der Erwägung, dass Dänemark Unterstützung für 303 Entlassungen beantragt hat, von denen 153 für eine Unterstützung in der Flextronics International Denmark A/S während des viermonatigen Bezugszeitraums vom 1. Juli 2011 bis 31. Oktober 2011 vorgesehen sind, einschließlich weitere 87 Entlassungen, die außerhalb des Bezugszeitraums liegen, die jedoch auf das gleiche Massenentlassungsverfahren zurückzuführen sind;

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.

stimmt der Kommission zu, dass die Kriterien gemäß Artikel 2 Buchstabe c der EGF-Verordnung erfüllt sind und Dänemark daher Anspruch auf einen finanziellen Beitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2.

stellt fest, dass die dänischen Behörden den Antrag auf einen finanziellen Beitrag aus dem EGF am 21. Dezember 2011 einreichten und ihn bis zum 23. August 2012 durch zusätzliche Informationen ergänzten, und dass die Kommission die Bewertung des Antrags erst am 19. Oktober 2012 vorgelegt hat; bedauert die Länge der Beurteilungszeiträume und fragt, warum der vorliegende dänische Antrag zehn Monate der Prüfung bedurfte; fordert die Kommission auf, das Bewertungsverfahren zügiger durchzuführen;

3.

begrüßt die Tatsache, dass die dänischen Behörden, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützen, beschlossen, am 21. März 2012 mit der Umsetzung der Maßnahmen zu beginnen, also vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Maßnahmenpaket;

4.

begrüßt den dänischen Antrag; bedauert jedoch den Umstand, dass trotz mehrerer erfolgreicher dänischer Inanspruchnahmen des EGF sowohl nach den handelsbezogenen als auch nach den krisenbezogenen Kriterien Dänemark zu jenen Ländern gehört, die die Zukunft des EGF für die Zeit nach 2013 untergraben, weil sie eine Verlängerung der krisenbedingten Ausnahmeregelung blockieren; ist ferner darüber besorgt, dass Dänemark die Inanspruchnahme des EGF im Namen der Flextronics International Denmark beantragt, die von der in Singapur registrierten Flextronics International Ltd gegründet wurde, die ihre Betriebsstätten nach Asien verlegt;

5.

weist darauf hin, wie wichtig es ist, die Beschäftigungsmöglichkeiten aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Maßnahmenpaket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur dem Niveau und dem Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer entsprechen, sondern auch dem tatsächlichen Unternehmensumfeld;

6.

fordert handelspolitische Gegenseitigkeit im Handel zwischen der Union und Drittländern als eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass EU-Unternehmen Zugang zu neuen Märkten außerhalb Europas erhalten;

7.

unterstreicht, dass aus der Vorbereitung und Umsetzung dieses Antrags und anderer Anträge in Bezug auf Massenentlassungen Lehren gezogen werden sollten;

8.

weist darauf hin, dass die dänischen Behörden mitgeteilt haben, dass ihrer Einschätzung nach nur 153 von 303 entlassenen Beschäftigten sich dafür entscheiden werden, an den Maßnahmen teilzunehmen; fordert die dänischen Behörden auf, das Potenzial der EGF-Unterstützung vollständig auszuschöpfen;

9.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrens- und Haushaltsvorschriften zu verbessern und die Inanspruchnahme des EGF somit zu beschleunigen; bekundet seine Wertschätzung für das verbesserte Verfahren, das die Kommission aufgrund der Forderung des Parlaments nach Beschleunigung der Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, der Haushaltsbehörde die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des EGF vorzulegen; hofft, dass weitere Verbesserungen bezüglich des Verfahrens in die neue Verordnung über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) einfließen und ein höheres Maß an Effizienz und Transparenz sowie eine bessere Wahrnehmbarkeit des EGF erreicht werden;

10.

stellt fest, dass die Region Midtjylland, in der die Gemeinde Skive liegt, bereits aufgrund zweier Anträge von der Unterstützung des EGF profitiert hat, nämlich EGF/2010/017 Midtjylland Machinery und EGF/2012/003 Vestas;

11.

erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des EGF zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden; unterstreicht die Rolle, die der EGF bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

12.

stellt fest, dass die dänischen Behörden ein teures koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen (12  891 EUR pro Arbeitnehmer) vorschlagen; begrüßt jedoch, dass das Paket aus zusätzlichen und innovativen Maßnahmen verglichen mit denjenigen, die von den Arbeitsvermittlungsstellen regelmäßig angeboten werden, besteht und an die Hilfe für verschiedene Gruppen von Arbeitnehmern in Bezug auf Fähigkeiten und Erfahrung angepasst ist, so dass diese dem schwierigen lokalen Arbeitsmarkt gewachsen sein können;

13.

unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften und langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen sein darf, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Industriebereichen;

14.

begrüßt, dass die Berufsbildungskurse auf neue Bereiche möglichen Wachstums ausgerichtet sind und die Gestaltung des koordinierten Pakets auf einer eingehenden Untersuchung des lokalen Arbeitsmarkts und den Eigenschaften der entlassenen Arbeitnehmer basiert;

15.

stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, einschließen; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Angaben vorzulegen, um die uneingeschränkte Einhaltung der bestehenden Verordnungen sicherzustellen und Überschneidungen zwischen von der Union finanzierten Dienstleistungen auszuschließen;

16.

begrüßt, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auch Kurse für Unternehmensgründungen anbietet, die für 20 Arbeitnehmer vorgesehen sind; stellt fest, dass keine finanziellen Anreize für Unternehmensneugründungen vorgeschlagen sind;

17.

begrüßt die Tatsache, dass im Anschluss an Forderungen des Parlaments im Haushaltsplan 2012 Zahlungsermächtigungen in Höhe von 5 0 0 00  000 EUR in der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 veranschlagt sind; weist darauf hin, dass der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen geschaffen wurde und daher zweckgebundene Mittel rechtfertigt, wodurch Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien, wie sie in der Vergangenheit erfolgt sind, soweit möglich vermieden werden, die sich negativ auf die Verwirklichung der verschiedenen politischen Ziele des EGF auswirken könnten;

18.

stellt jedoch fest, dass die Unterhaltsbeihilfe 4  439 EUR je Arbeitnehmer für die Teilnahme an Maßnahmen beträgt, und erachtet diese als zu hoch; erinnert daran, dass der EGF in Zukunft vorrangig für Ausbildung und Arbeitssuche sowie für Berufsorientierungsprogramme eingesetzt werden sollte, und seine finanziellen Beiträge zu Beihilfen immer nur zusätzlich und parallel zu dem, was aufgrund innerstaatlichem Recht oder gemäß Tarifvereinbarungen den entlassenen Arbeitnehmern zur Verfügung steht, sein sollten;

19.

bedauert den Beschluss des Rates, die Verlängerung der „Krisenausnahmeregelung“ zu blockieren, in deren Rahmen nicht nur Arbeitnehmer, die wegen Veränderungen im Welthandelsgefüge ihren Arbeitsplatz verloren haben, sondern auch Arbeitnehmer, die infolge der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden, finanziell unterstützt werden können und die Kofinanzierungsrate der Programmkosten seitens der Union für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2011 gestellt wurden, auf 65 % erhöht wird; fordert den Rat auf, diese Maßnahme unverzüglich wieder einzuführen;

20.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

21.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

22.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/013 DK/Flextronics, Dänemark)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2013/14/EU.)


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