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Document 52012IP0462

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2012 zu den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2014 (2012/2829(RSP))

ABl. C 419 vom 16.12.2015, p. 185–186 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 419/185


P7_TA(2012)0462

Wahlen zum Europäischen Parlament 2014

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2012 zu den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2014 (2012/2829(RSP))

(2015/C 419/27)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 10 und 17 des Vertrags über die Europäische Union,

unter Hinweis auf die Artikel 10 und 11 des dem Beschluss des Rates vom 20. September 1976 in der geänderten Fassung (1) beigefügten Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments,

unter Hinweis auf die Erklärung der Kommission vom 22. November 2012 zu den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2014,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Bürgerinnen und Bürger auf Unionsebene unmittelbar von den Mitgliedern des Europäischen Parlaments vertreten werden;

B.

in der Erwägung, dass politische Parteien auf europäischer Ebene zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union beitragen;

C.

in der Erwägung, dass der Präsident der Europäischen Kommission vom Parlament auf Vorschlag des Europäischen Rates mit qualifizierter Mehrheit gewählt wird, der das Ergebnis der Wahlen zum Parlament berücksichtigen und geeignete Konsultationen führen muss, bevor er einen Kandidaten nominiert;

D.

in der Erwägung, dass die Kommission als Kollegium dem Europäischen Parlament verantwortlich ist;

E.

in der Erwägung, dass das neue Parlament genug Zeit haben muss, um sich im Vorfeld der Wahl des neuen Kommissionspräsidenten zu positionieren;

F.

in der Erwägung, dass die Wahl des Kommissionspräsidenten in der konstituierenden Tagung des Parlaments im Juli 2014 stattfinden sollte, damit die neue Kommission ihr Amt am 1. November 2014 aufnehmen kann;

G.

in der Erwägung, dass das Parlament über seine Zustimmung zum gesamten Kollegium der Kommissionsmitglieder abstimmt, nachdem es die vom Rat im Einvernehmen mit dem designierten Präsidenten auf der Grundlage der Empfehlungen der Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Kandidaten gehört hat;

1.

fordert die europäischen politischen Parteien nachdrücklich auf, Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission zu nominieren, und geht davon aus, dass diese Kandidaten im parlamentarischen Wahlkampf eine führende Rolle spielen, indem sie insbesondere ihr Programm in allen Mitgliedstaaten der Union persönlich vorstellen; hält es für äußerst wichtig, die politische Legitimität sowohl des Parlaments als auch der Kommission zu stärken, indem deren Wahl jeweils unmittelbarer mit der Entscheidung der Wähler verknüpft wird;

2.

fordert, dass möglichst viele Mitglieder der nächsten Kommission aus den Reihen des Europäischen Parlaments gestellt werden, um das Gleichgewicht zwischen den beiden Kammern der Legislative widerzuspiegeln;

3.

fordert den künftigen Präsidenten der Kommission auf, dafür zu sorgen, dass in der Europäischen Kommission ein ausgewogenes Verhältnis beider Geschlechter herrscht; empfiehlt, dass jeder Mitgliedsstaat sowohl einen männlichen als auch einen weiblichen Kandidaten für das Kollegium der nächsten Kommission vorschlägt;

4.

vertritt angesichts der durch den Vertrag von Lissabon eingeführten neuen Modalitäten für die Wahl der Europäischen Kommission und des sich demzufolge ändernden Verhältnisses zwischen Parlament und Kommission ab den Wahlen 2014 die Ansicht, dass verlässliche Mehrheiten im Parlament für die Stabilität der Legislativverfahren der Union und das reibungslose Funktionieren ihrer Exekutive von entscheidender Bedeutung sein werden, und fordert die Mitgliedstaaten daher auf, in ihrem Wahlrecht gemäß Artikel 3 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung geeignete und angemessene Mindestschwellen für die Zuteilung der Sitze festzulegen, um dem in den Wahlen zum Ausdruck gekommenen Wählerwillen gebührend Rechnung zu tragen, bei gleichzeitiger Wahrung der Funktionalität des Parlaments;

5.

fordert den Rat auf, das Parlament dazu zu konsultieren, ob die Wahlen entweder vom 15.-18. Mai oder vom 22.—25. Mai 2014 abgehalten werden sollten;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates (ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 1.), geändert durch Beschluss 93/81/Euratom, EGKS, EWG des Rates (ABl. L 33 vom 9.2.1993, S. 15.) und Beschluss 2002/772/EG, Euratom des Rates (ABl. L 283 vom 21.10.2002, S. 1.).


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