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Document 52012IP0421

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu dem Bericht über die Umsetzung und die Auswirkungen der Folgerecht-Richtlinie (2001/84/EG) (2012/2038(INI))

    ABl. C 419 vom 16.12.2015, p. 17–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.12.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 419/17


    P7_TA(2012)0421

    Umsetzung der Folgerecht-Richtlinie 2001/84/EG

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu dem Bericht über die Umsetzung und die Auswirkungen der Folgerecht-Richtlinie (2001/84/EG) (2012/2038(INI))

    (2015/C 419/04)

    Das Europäische Parlament,

    gestützt auf die Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks („die Richtlinie“) (1),

    in Kenntnis des Berichts der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Bericht über die Umsetzung und die Auswirkungen der Folgerecht-Richtlinie (2001/84/EG) (COM(2011)0878),

    gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0326/2012),

    A.

    in der Erwägung, dass das Folgerecht ein Urheberrecht ist, das in Artikel 14 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst verankert ist;

    B.

    in der Erwägung, dass mit der Richtlinie die Harmonisierung der wesentlichen Bedingungen für die Anwendung des Folgerechts gefordert wird, um mögliche Hemmnisse für die Schaffung des Binnenmarktes zu beseitigen;

    C.

    in der Erwägung, dass die Annahme der Richtlinie für Künstler bedeutsam ist, und zwar nicht nur hinsichtlich ihrer Initiativen, die auf die Anerkennung und die faire Behandlung als kreative Personen abzielen, sondern auch für ihre Rolle als Beitragende zu kulturellen Werten; in der Erwägung, dass weiterhin Bedenken wegen ihrer Auswirkungen auf die europäischen Kunstmärkte, vor allem auf die vielen kleinen und spezialisierten Auktionshäuser und Händler in der EU, bestehen;

    D.

    in der Erwägung, dass die Richtlinie erst am 1. Januar 2012 in allen Mitgliedstaaten vollständig umgesetzt wurde;

    E.

    in der Erwägung, dass der globale Anteil der EU am Markt für Arbeiten lebender Künstler in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen ist;

    F.

    in der Erwägung, dass künstlerisches Schaffen zur kontinuierlichen Entwicklung des kulturellen Lebens und Erbes der EU beiträgt;

    G.

    in der Erwägung, dass der Kunst- und Antiquitätenmarkt erheblich zur Weltwirtschaft beiträgt, auch hinsichtlich der Unternehmen, die er unterstützt, insbesondere die in der Kreativwirtschaft tätigen;

    H.

    in der Erwägung, dass die Richtlinie Händlern eine administrative Belastung auferlegt und EU-Händler im Vergleich zu denen in Drittländern dadurch kommerziell im Nachteil sind;

    Tendenzen des europäischen und weltweiten Kunstmarkts

    1.

    weist darauf hin, dass der Kunstmarkt 2011 ein Rekordjahr erlebte und dass ein Jahresumsatz von 11,57 Mrd. USD erzielt wurde, was eine Steigerung um über 2 Mrd. USD im Vergleich zu 20102 bedeutet (2); weist mit Nachdruck darauf hin, dass der Kunst- und Antiquitätenmarkt erheblich zur Weltwirtschaft beiträgt, auch hinsichtlich der Unternehmen, die er unterstützt, insbesondere die in der Kreativwirtschaft tätigen;

    2.

    merkt an, dass sich der europäische Kunstmarkt im Jahr 2011 enorm entwickelt hat; das Vereinigte Königreich behält seinen Anteil von 19,4 % am Weltmarkt mit einem um 24 % erhöhten Umsatzvolumen; Frankreich hält seinen Marktanteil von 4,5 % bei einer Umsatzsteigerung von 9 %; Deutschland verzeichnete mit einem Marktanteil von 1,8 % einen Umsatzzuwachs von 23 % (3);

    3.

    weist darauf hin, dass sich China im Jahr 2011 einen Anteil von 41,4 % am weltweiten Markt sicherte und damit die Vereinigten Staaten überholte, die einen Umsatzrückgang von 3 % und eine Verringerung des Marktanteils um 6 % verzeichneten, der von 29,5 % im Jahr 2010 auf 23,5 % im Jahr 2011 sank (4);

    4.

    hebt die beeindruckende Zunahme des chinesischen Marktanteils hervor; stellt jedoch fest, dass dieser Kunstmarkt derzeit allein auf die Künstler aus diesem Land beschränkt ist;

    5.

    merkt an, dass die allgemeine Tendenz, d. h. die Verlagerung des Schwerpunkts des Kunstmarkts zu Schwellenländern, auf die Globalisierung, den Aufschwung Asiens und das Auftreten neuer Sammler in diesen Ländern zurückzuführen ist;

    6.

    weist mit Genugtuung darauf hin, dass Drittstaaten die Einführung des Folgerechts in ihr nationales Recht vorsehen; merkt insbesondere an, dass in den Vereinigten Staaten am 12. Dezember 2011 ein Gesetzesentwurf vorgelegt wurde, in dem die Einführung eines Folgerechts mit einem Vergütungssatz in Höhe von 7 % auf die Weiterveräußerung zeitgenössischer Kunstwerke vorgesehen ist; merkt an, dass der Gesetzesentwurf über das Urheberrecht in China auch die Einführung eines Folgerechts vorsieht (Artikel 11 (13));

    Die Umsetzung der Richtlinie

    7.

    erinnert daran, dass die Beträge im Zusammenhang mit den Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechten im Fall der Werke der bildenden Künste, bei denen die Einnahmen aus dem Verkauf oder der Weiterveräußerung der Werke stammen, von relativ geringer Bedeutung sind;

    8.

    betont, dass das Folgerecht den Künstlern, die ihre Werke zu Beginn ihrer Karriere häufig zu niedrigen Preisen verkaufen, eine kontinuierliche Vergütung gewährleistet;

    9.

    weist darauf hin, dass der Bericht der Kommission über die Umsetzung und die Auswirkungen der Richtlinie sowie die Statistiken der Branche nicht darauf schließen lassen, dass das Folgerecht nachteilige Auswirkungen auf den Kunstmarkt in Europa hat;

    10.

    fordert die Kommission auf, die Folgen der Funktionsweise des Kunstmarktes im Allgemeinen einschließlich hinsichtlich der administrativen Schwierigkeiten, vor denen kleinere und spezialisierte Auktionshäuser und Händler stehen, zu prüfen;

    11.

    erinnert daran, dass verschiedene Bestimmungen der Richtlinie eine ausgewogene Anwendung des Folgerechts gewährleisten, bei der die Interessen sämtlicher Akteure berücksichtigt werden, insbesondere im Hinblick auf die degressive Staffelung der geltenden Sätze, die Festlegung einer Obergrenze von 12  500 EUR für die Folgerechtsvergütung, die Ausnahme von Kleinverkäufen und die für den Erstkäufer geltende Ausnahme bei Weiterveräußerungen; weist jedoch mit Nachdruck darauf hin, dass die Richtlinie Händlern eine administrative Belastung auferlegt;

    12.

    weist darauf hin, dass das Folgerecht zugunsten des lebenden Urhebers eines Originalkunstwerks ein nützliches Instrument sein kann, um die Diskriminierung von Künstlern zu verhindern;

    Schlussfolgerungen

    13.

    verweist darauf, dass für den Kunstmarkt 2010 ein Wert von 10 Mrd. USD und 2011 von etwa 12 Mrd. USD veranschlagt wurde, wobei das Folgerecht nur 0,03 % ausmacht; hält diesen Markt für einen wichtigen Markt, von dem die Künstler und ihre Erben eine gerechte Vergütung erhalten müssen;

    14.

    stellt fest, dass die Studien und Statistiken des Kunstmarkts nicht den Schluss zulassen, dass das Folgerecht nachteilige Auswirkungen auf den Standort des Kunstmarkts und die Höhe des Umsatzes hat;

    15.

    weist darauf hin, dass die Richtlinie erst am 1. Januar 2012 in allen Mitgliedstaaten vollständig umgesetzt wurde, obwohl das Folgerecht in vielen Mitgliedstaaten seit mehreren Jahrzehnten bereits anerkannt ist;

    16.

    hebt die Bedeutung von proaktiver Unterstützung für einheimische Künstler, auch für die jüngsten Künstler, hervor;

    17.

    hält es für verfrüht, die Richtlinie bereits im Jahr 2014 einer erneuten Überprüfung zu unterziehen, wie die Kommission dies vorschlägt, und schlägt vor, diese Überprüfung im Jahr 2015 (d. h. 4 Jahre nach der im Dezember 2011 vorgenommenen Bewertung) durchzuführen.

    18.

    empfiehlt der Kommission, die Angemessenheit der geltenden Sätze, der Grenzwerte und der Bedeutung von Gruppen der von der Richtlinie Begünstigten in ihrem nächsten Bewertungsbericht erneut zu prüfen;

    19.

    fordert die Kommission auf, eng mit den Akteuren zusammenzuarbeiten, um die Position des europäischen Kunstmarkts zu stärken und bestimmte Probleme, wie den „Kaskadeneffekt“, und die administrativen Schwierigkeiten, vor denen kleinere und spezialisierte Auktionshäuser und Händler stehen, zu beheben;

    20.

    begrüßt die von Drittstaaten ergriffenen Initiativen zur Einführung des Folgerechts und fordert die Kommission nachdrücklich auf, sich auf multilateralen Foren auch weiterhin dafür einzusetzen, die Position des europäischen Kunstmarkts in der Welt zu stärken;

    o

    o o

    21.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    (1)  ABl. L 272 vom 13.10.2001, S. 32.

    (2)  Artprice, Art Market Trends 2011, http://imgpublic.artprice.com/pdf/trends2011_en.pdf

    (3)  Ebenda.

    (4)  Ebenda.


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