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Document 52012DC0604
COMMUNICATION FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT, THE COUNCIL AND THE EUROPEAN ECONOMIC AND SOCIAL COMMITTEE Participation of the European Union in the Council of Europe Group of States against Corruption (GRECO)
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS Mitwirkung der Europäischen Union in der Europarats-Staatengruppe gegen Korruption (GRECO)
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS Mitwirkung der Europäischen Union in der Europarats-Staatengruppe gegen Korruption (GRECO)
/* COM/2012/0604 final */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS Mitwirkung der Europäischen Union in der Europarats-Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) /* COM/2012/0604 final */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND
SOZIALAUSSCHUSS Mitwirkung der Europäischen Union in der
Europarats-Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) 1. Einleitung In dieser
Mitteilung legt die Kommission dar, wie sie vor dem Hintergrund ihres
„Korruptionsbekämpfungspakets“ vom 6. Juni 2011[1] die Zusammenarbeit zwischen der
EU und der Europarats-Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) intensivieren
will. In einem ersten
Schritt wird zunächst der „Status eines vollberechtigten Teilnehmers“[2] auf der Grundlage von
Artikel 220 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV) angestrebt, aus dem sich dann in einem zweiten Schritt eine
Vollmitgliedschaft der EU in der GRECO ergeben kann. Diese
Vorgehensweise ermöglicht binnen vergleichsweise kurzer Zeit eine intensivere
Zusammenarbeit aufgrund des Status eines vollberechtigten Teilnehmers, wobei
unter anderem im Rahmen einer Evaluierung der EU-Organe durch die GRECO zu
prüfen ist, wie sich eine Vollmitgliedschaft konkret bewerkstelligen ließe. 2. Art und Ziele der geplanten Mitwirkung
der EU in der GRECO Die wichtigsten Grundsätze der Zusammenarbeit, die
gemeinsamen Prioritäten sowie die Kernbereiche der Zusammenarbeit sind in einer
2007 getroffenen Vereinbarung („Memorandum of Understanding“) zwischen dem
Europarat und der Europäischen Union[3]
festgelegt. Gemäß dieser Vereinbarung sollen
beide Seiten ihre Zusammenarbeit bei rechtsstaatlichen Fragen einschließlich
der Korruptionsbekämpfung ausbauen, um die Kohärenz zwischen dem EU-Recht und
den Übereinkommen des Europarates sicherzustellen. Unter
dem Punkt „Inter-institutional cooperation“ (Interinstitutionelle
Zusammenarbeit) der Vereinbarung heißt es zudem, dass der Europarat und die
EU ihre Zusammenarbeit im Rahmen bestehender Teilabkommen fortsetzen werden.[4] Vor diesem
rechtlichen Hintergrund beabsichtigt die Kommission in einer ersten Phase,
mit der GRECO den Status eines vollberechtigten Teilnehmers für die EU zu
erörtern. Nach Abschluss dieser Gespräche
werden seitens der EU die Folgen einer etwaigen Evaluierung der EU-Organe durch
die GRECO analysiert. Auf dieser Grundlage
soll entschieden werden, ob in einer zweiten Phase eine Vollmitgliedschaft der
EU in der GRECO beantragt wird. Zu diesem
Zweck wird auf EU-Ebene eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die für die Erstellung
der Analyse zuständig ist. Mit dem Status
eines vollberechtigten Teilnehmers würde die EU in der GRECO bis zu einem
gewissen Grad an der Gestaltung des Evaluierungssystems für die erste Phase
mitwirken, wäre jedoch nicht an der gegenseitigen Evaluierung beteiligt. Somit
hätte sie auch kein Stimmrecht und könnte keinen Vertreter in das
ausschließlich aus Vollmitgliedern bestehende GRECO-Büro entsenden. Mit dem Status eines vollberechtigten Teilnehmers
in der GRECO sollte die EU folgende Ziele verfolgen: ·
Beteiligung an den Länderbesuchen im Rahmen der
Evaluierung von EU-Mitgliedstaaten und/oder Bewerberländern und potenziellen
Bewerberländern, sofern das betroffene Land einverstanden ist; ·
Möglichkeit der Formulierung von Vorschlägen zu
Evaluierungsberichtsentwürfen und der Teilnahme an den Diskussionen der
GRECO-Vollversammlung über Evaluierungs- bzw. Umsetzungsberichte zu
EU-Mitgliedstaaten und/oder Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern,
sofern das betroffene Land einverstanden ist; ·
Möglichkeit, Vorschläge für das GRECO-Büro[5] zu formulieren, das bei den
Evaluierungsvorbereitungen und der Abfassung der Berichte eine wichtige Rolle
spielt; ·
Vergleichsanalysen[6],
die von der GRECO auf der Grundlage der bereits zu den EU-Mitgliedstaaten
vorliegenden Evaluierungs- und Umsetzungsberichte abgefasst und bei der
Erstellung des Korruptionsbekämpfungsberichts der EU berücksichtigt werden
könnten; ·
Zugang zu Informationen, die von der GRECO im
Rahmen des Evaluierungsprozesses zusammengetragen und aktualisiert wurden; ·
Ermittlung derjenigen Empfehlungen der GRECO, die
für die EU von besonderer Bedeutung sind und für die der
EU-Korruptionsbekämpfungsbericht zusätzliche Impulse im Hinblick auf
angemessene Folgemaßnahmen geben könnte. Um Synergien zwischen dem Evaluierungssystem
der GRECO und dem mit dem „Korruptionsbekämpfungspaket“ der Kommission vom
6. Juni 2011 eingeführten Korruptionsbekämpfungsbericht der EU zu
nutzen,[7]
wird die Kommission in der ersten Phase in Erwägung ziehen, einen Vertreter der
GRECO in die Arbeit der Expertengruppe für Korruptionsbekämpfung einzubeziehen.
Die Expertengruppe wurde eingerichtet, um unterstützend an der Erstellung des
Korruptionsbekämpfungsberichts der EU mitzuwirken. In einer zweiten
Phase wird spätestens vier Jahre nach Beginn der Mitwirkung der EU in
der GRECO die Form der Mitwirkung der EU neu geprüft.
Je nach Ergebnis der vorerwähnten EU-Analyse könnte eine
Vollmitgliedschaft in Betracht gezogen werden. Bei der Aussprache
über den Ausgang der Vorgespräche zwischen der Kommission und dem
GRECO-Sekretariat vertrat die GRECO-Vollversammlung die Auffassung, dass die
Evaluierung der EU-Organe durch die GRECO eine Schlüsselrolle bei den
Diskussionen spielen und nicht nur als in ferner Zukunft liegende Möglichkeit
angesehen werden sollte. Allerdings sind
die Voraussetzungen, die Durchführbarkeit und die potenziellen Auswirkungen
einer derartigen Evaluierung noch eingehender zu prüfen, zumal das von der GRECO entwickelte Evaluierungssystem auf
Länder und nicht auf Organisationen zugeschnitten ist.
So müsste beispielsweise geprüft werden, ob und wie sich die
20 Leitsätze für die Korruptionsbekämpfung, die für die Mitgliedstaaten
des Europarats als verbindlich gelten, auf die EU anwenden lassen. Die Organe der EU
haben ihre Besonderheiten, die nicht mit denen klassischer staatlicher
Einrichtungen übereinstimmen. So sind die
Zuständigkeiten der EU im Gegensatz zu denen eines Landes eingeschränkt. Darüber hinaus ist zu klären, wie die mit der
Evaluierung der EU-Institutionen befassten Evaluierungsteams gebildet werden. Das GRECO-Evaluierungssystem müsste deshalb an die
Besonderheiten des rechtlichen und institutionellen Rahmens der EU angepasst
werden. Da ein solches Evaluierungssystem noch
nicht getestet wurde, müssten beide Seiten seine Modalitäten und rechtlichen
Aspekte sorgfältig prüfen. Diese Prüfung
erfordert Zeit und Überlegung. Der Umstand, dass die EU bereits an
GRECO-Tätigkeiten beteiligt ist, wäre der EU-Analyse in dieser Angelegenheit
zuträglich. Dieser zweistufige
Ansatz stünde im Einklang mit der Position der GRECO-Vollversammlung, da
hierdurch eine eindeutige Frist für die Überprüfung der Form der Mitwirkung der
EU festgelegt und eine diesbezügliche Entscheidung der EU auf der Grundlage der
konkreten Ergebnisse einer EU-Arbeitsgruppe getroffen würde. 3. Rechtliche und verfahrenstechnische
Schritte Der erste Schritt
zu einer Mitwirkung der EU in der GRECO („Status eines vollberechtigten
Teilnehmers“) stellt keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation oder
einem internationalen Vertrag dar, der den Abschluss eines Übereinkommens gemäß
Artikel 218 AEUV erfordert.[8] Vielmehr soll eine zweckdienliche Form der
Zusammenarbeit mit der GRECO herbeigeführt werden, auf die Artikel 220 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anwendbar ist.
Artikel 220 AEUV besagt Folgendes: „(1) Die Union betreibt jede
zweckdienliche Zusammenarbeit mit […] dem Europarat […]. (2) Die Durchführung dieses
Artikels obliegt dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und
Sicherheitspolitik und der Kommission.“ Auch im Europarat hat die EU den
von der Kommission von Anfang an festgelegten Status eines vollberechtigten
Teilnehmers (ex-Artikel 302 EGV).[9]
Da die Tätigkeiten der GRECO nicht die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
betreffen, ist es Sache der Kommission, eine zweckdienliche Form der
Zusammenarbeit mit der GRECO im Sinne von Artikel 220 AEUV herbeizuführen. Die Mitwirkung der
EU in der GRECO berührt weder die Zuständigkeiten der Union noch die Rechte und
Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen der GRECO. Verfahrenstechnisch
erfolgt die Mitwirkung der EU in der GRECO aufgrund einer Einladung des
Ministerkomitees des Europarats an die Union zur Beteiligung an der GRECO und
nicht etwa durch einen Beitritt zu den Übereinkommen des Europarats über
Korruption. Die Statuten der
GRECO enthalten sinngemäß die folgende – sich von der Bestimmung betreffend die
Mitgliedschaft unterscheidende – spezifische Bestimmung zur Mitwirkung der
Europäischen Gemeinschaft: Die Europäische Gemeinschaft kann vom
Ministerkomitee eingeladen werden, an der Arbeit der GRECO mitzuwirken. Die
Modalitäten der Mitwirkung werden in der Entschließung festgelegt, mit der die
Einladung zur Mitwirkung erfolgt. Diese Einladung muss der EU offiziell
übermittelt werden, nachdem sich das Ministerkomitee der Europarats und die EU
auf der Grundlage eines von der GRECO unterbreiteten und vom
GRECO-Satzungsausschuss („Statutory committee“) befürworteten Vorschlags über
die Modalitäten der Mitwirkung der EU in der GRECO geeinigt haben.[10] Mit anderen Worten
handelt es sich beim Wortlaut der vom Ministerkomitee anzunehmenden
Entschließung, mit der die EU zur Mitwirkung an der GRECO eingeladen wird, de
facto um den Wortlaut, der zuvor zwischen dem Ministerkomitee und der im Namen
der Union handelnden Kommission erörtert und vereinbart wurde. Die Kommission nimmt die Einladung durch einen
unilateralen Beschluss an und unterrichtet den Rat, das Europäische Parlament
und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über das Ergebnis der
Erörterungen. 4. Finanzielle Aspekte Zur Einhaltung der
genannten Ziele ist vorbehaltlich weiterer Verhandlungen mit dem GRECO ein
finanzieller Beitrag der Union zum GRECO-Haushalt von jährlich
300 000 EUR einzuplanen. Die
Beiträge der GRECO-Mitglieder werden durch einen regelmäßig aktualisierten
Beschluss des GRECO-Satzungsausschusses festgelegt. Darin
sollten sich die Kosten, die der Gruppe durch die Mitwirkung der EU in der
GRECO entstehen, sowie der Grad der tatsächlichen EU-Beteiligung an den
Tätigkeiten der GRECO (d. h. ohne Stimmrecht in der ersten Phase)
widerspiegeln. Weitere 150 000 EUR
pro Jahr werden für gemeinsame Tätigkeiten mit der GRECO wie die Sammlung von
Daten und Vorbereitung von Studien für die Korruptionsbekämpfungsberichte der
EU verwendet. Unter
Berücksichtigung der Rechtsgrundlage, auf die sich der Status eines
vollberechtigten Teilnehmers für die EU stützt (d. h.
Artikel 220 AEUV), erwägt die Kommission die Zahlung ihres
finanziellen Beitrags durch die Beteiligung an gemeinsamen Programmen mit dem
Europarat. Der erforderliche Betrag wird durch
den Fonds für die innere Sicherheit[11]
gedeckt. 5. Schlussfolgerung Die Kommission nimmt auf der Grundlage dieser
Mitteilung Gespräche über den Status eines vollberechtigten Teilnehmers der EU
in der GRECO auf. Sie unterrichtet den Rat,
das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss
über das Ergebnis dieser Gespräche. Anhang Gegenstand der Gespräche über den Status eines
vollberechtigten Teilnehmers Die Kommission wird im Namen der Union die
Modalitäten der Mitwirkung der Europäischen Union in der GRECO erörtern. Das
Ergebnis wird in einer Entschließung festgehalten, mit der die Union zur
Mitwirkung in der GRECO eingeladen wird (nachstehend „Entschließung“ genannt).
Die Entschließung (einschließlich ihrer Anhänge) sollte klare Aussagen über die
Rechte und Pflichten der EU in der GRECO und die praktischen Modalitäten der
Beteiligung der EU als eigenständige juristische Person enthalten, die ebenso
wie alle ihre Mitgliedstaaten autonome Befugnisse erhält. Für die Mitwirkung der EU in der GRECO sollten
die folgenden Grundsätze gelten, denen – soweit erforderlich – die
Entschließung Rechnung tragen sollte: ·
Die Mitwirkung sollte den Besonderheiten und
Grenzen der Zuständigkeit der Union Rechnung tragen. Es sollte der EU auch
möglich sein, in ihrem Gebiet höhere Standards zu setzen. Die Mitwirkung sollte
daher die Zuständigkeiten der Union und die Befugnisse ihrer Organe,
Einrichtungen, Ämter oder Agenturen unberührt lassen. Besonderes Augenmerk ist
auf die Teilung der Zuständigkeiten zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten
sowie auf die Wahrung des Unionsrechts und des einzigartigen EU-Rechtssystems
(Grundsatz der Neutralität in Bezug auf die Zuständigkeiten der Union) zu
lenken. ·
Die Mitwirkung sollte die Rechte und Pflichten der
Mitgliedstaaten im Rahmen der GRECO (Grundsatz der Neutralität in Bezug auf die
Pflichten der Mitgliedstaaten) unberührt lassen. ·
Die Mitwirkung sollte den Grundsatz der
Befugniszuweisung gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die
Europäische Union und den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts, der
aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgeleitet ist,
unberührt lassen. ·
Die GRECO und ihre Organe, der Satzungsausschuss
sowie das Ministerkomitee des Europarats sollten nicht zur Auslegung des
Unionsrechts – auch nicht implizit oder inzident – aufgefordert werden,
insbesondere nicht zur Auslegung der EU-Rechtsvorschriften über die Befugnisse
der Organe, Einrichtungen, Ämter oder Agenturen und über Inhalt und Umfang der
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht (Grundsatz der
autonomen Auslegung des Unionsrechts). ·
Der EU-Vertreter sollte im Verhältnis zu seinem
Mitwirkungsgrad einen Anspruch auf Mitwirkung in anderen Organen des
Europarates geltend machen, sofern ihre Tätigkeiten mit den Zwecken der GRECO
verbunden sind. Die Gespräche sollten sicherstellen, dass die
Mitwirkung der EU in der GRECO und die daraus resultierende besondere
Zusammenarbeit ein koordiniertes Vorgehen auf europäischer Ebene gegen
Korruption gewährleisten. Für die EU sind der Zugang zu den frühen Phasen der
Evaluierungsrunden, die Erstellung der Länderberichte und die Aktualisierung
der im Rahmen des Evaluierungsprozesses gesammelten Informationen, die
Teilnahme an der GRECO-Vollversammlung, die vergleichende Analyse der
Evaluierungen der Mitgliedstaaten und die Ermittlung der wichtigsten Empfehlungen
von erheblicher Bedeutung. Die Gespräche sollten sicherstellen, dass die
Mitwirkung der EU in der GRECO Synergien mit dem Korruptionsbekämpfungsbericht
der EU ermöglicht. Unnötige zusätzliche Belastungen für die Behörden der
Mitgliedstaaten sowie Doppelarbeit sollten vermieden werden. Die Gespräche sollten sicherstellen, dass
durch die Mitwirkung der EU in der GRECO die Befugnisse der Kommission in Bezug
auf den Korruptionsbekämpfungsbericht der EU nicht beeinträchtigt werden und
die in Abschnitt 2 dieser Mitteilung genannten Ziele weitestgehend
erreicht werden. Im Rahmen der Diskussionen über ihren Status
eines vollberechtigten Teilnehmers in der GRECO sollte sich die Union zudem
verpflichten, eine Analyse der Voraussetzungen, der Durchführbarkeit und der
potenziellen Auswirkungen einer etwaigen Evaluierung der EU-Organe durch die
GRECO durchzuführen. Je nach Ergebnis dieser Analyse könnte eine
Vollmitgliedschaft der EU in der GRECO in Betracht gezogen werden. Die Analyse
sollte den Besonderheiten des rechtlichen und institutionellen Rahmens der EU
sowie den in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union Rechnung
tragen. Eine neue Form der Mitwirkung der EU in der GRECO würde weitere
Verhandlungen erforderlich machen. Mit dem Status eines vollberechtigten
Teilnehmers sollte die EU zur Teilnahme an den Sitzungen der
GRECO-Vollversammlung berechtigt sein. Die Gespräche sollten sicherzustellen, dass
die EU bis zu zwei Vertreter und soweit erforderlich einen Stellvertreter für
jeden Vertreter benennen und in die GRECO entsenden kann. Darüber hinaus sollte sichergestellt werden,
dass den Vertretern der EU wie allen anderen GRECO-Mitgliedern die Vorrechte
und Befreiungen nach Artikel 2 des Zusatzprotokolls zum Allgemeinen Abkommen
über die Vorrechte und Befreiungen des Europarats zustehen. Ebenso sollte sichergestellt werden, dass die
EU bis zu fünf Sachverständige benennen kann, die in der Lage wären, ihre
Evaluierungsaufgaben laut Statuten und Geschäftsordnung der GRECO in den
Grenzen der EU-Beteiligung wahrzunehmen. Hierbei wäre zu gewährleisten, dass die
EU-Sachverständigen an der Evaluierung von Mitgliedstaaten und/oder
Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern – sofern das betreffende Land
einverstanden ist – zumindest als Beobachter teilnehmen können. Die
Sachverständigen sollten Kommentare, Bemerkungen und Vorschläge in Bezug auf
die Vorbereitung der Evaluierungen und Evaluierungsprozesse formulieren dürfen.
Die Gespräche sollten auch sicherstellen, dass die EU frühzeitig Zugang zu Entwürfen
von Evaluierungs- und Umsetzungsberichten hat. Gleiches sollte für Ergänzungen
zu Umsetzungsberichten in Bezug auf EU-Mitgliedstaaten und – sofern die
betreffenden Länder einverstanden sind – Bewerberländer oder potenzielle
Bewerberländer gelten. Die Mitwirkung der EU in der GRECO sollte die
unmittelbare Vertretung der einzelnen Mitgliedstaaten sowie deren individuelles
Recht auf Teilnahme an Abstimmungen während der Sitzungen der
GRECO-Vollversammlung unberührt lassen. Es sollte sichergestellt werden, dass
spätestens vier Jahre nach Beginn der Mitwirkung der EU in der GRECO die Form
der Mitwirkung der EU neu geprüft wird. Im Zuge der Gespräche sollten die
Möglichkeiten der EU zur Teilnahme an den Tagungen des Satzungsausschusses und
des Ministerkomitees des Europarats (sofern Letzterer GRECO-Fragen erörtert)
geprüft werden. Die Generaldirektion Inneres benennt einen
ihrer Beamten als Verhandlungspartner für die Erörterung der Modalitäten der
zweckdienlichen Form der Zusammenarbeit. Das Ergebnis der Gespräche ist vom
Kollegium der Kommissionsmitglieder zu billigen und durch einen Beschluss der
Kommission zu bestätigen. [1] Mitteilung der Kommission „Korruptionsbekämpfung in der
EU“ (KOM(2011) 308 endg.) und Bericht der Kommission über die Modalitäten
der Mitwirkung der Europäischen Union in der Europarats-Gruppe von Staaten
gegen Korruption (GRECO) (KOM(2011) 307 endg.). [2] „Status eines vollberechtigten Teilnehmers“ verweist
gewöhnlich auf Situationen, in denen die EU zwar nicht Vollmitglied einer
Organisation ist, jedoch mit Ausnahme des Stimmrechts über ähnliche Rechte
verfügt wie die betreffenden Mitglieder (vgl. auch den Status der EU in der
Weltgesundheitsorganisation (WHO), der UNESCO, der Internationalen
Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), dem Europarat oder in der OECD). [3] CM(2007) 74, am 10. Mai 2007 vom
Ministerkomitee des Europarates angenommen. [4] Randnr. 48. [5] Das Büro setzt sich zusammen aus dem Präsidenten und dem
Vizepräsidenten der GRECO sowie fünf weiteren Vertretern der stimmberechtigten
GRECO-Mitgliedstaaten. Das Büro bereitet den Entwurf des
Jahrestätigkeitsprogramms und des Jahrestätigkeitsberichts vor, unterbreitet
Vorschläge für den Haushaltsentwurf, organisiert Besuche in den zu
evaluierenden Ländern, schlägt die Zusammensetzung von Evaluierungsteams vor,
bereitet die Tagesordnung der GRECO-Vollversammlung vor und schlägt die zu
evaluierenden Bestimmungen vor. [6] Die Analyse würde auf den vorliegenden Evaluierungs- und
Umsetzungsberichten gründen - d. h. sie würde zu keinen zusätzlichen
Verfahren oder Schritten bei der Evaluierung der EU-Mitgliedstaaten führen,
sondern lediglich das von der GRECO bereits bearbeitete Datenmaterial
vergleichend bewerten. [7] KOM(2011) 307 endg. – Bericht der Kommission über
die Modalitäten der Mitwirkung der Europäischen Union in der Europarats-Gruppe
von Staaten gegen Korruption (GRECO). [8] Gemäß dem Bericht über die Modalitäten der Mitwirkung
der EU an der GRECO vom 6. Juni 2011 wird der Rat ersucht, die Kommission
zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der EU im Hinblick auf eine künftige
Mitgliedschaft zu ermächtigen. Der nach einer Prüfung sämtlicher
verfügbaren Modalitäten von der Kommission letztlich verfolgte Ansatz sieht
jedoch in der ersten Phase keine Vollmitgliedschaft der EU in der GRECO vor. [9] Gleiches gilt beispielsweise gemäß
Artikel 220 AEUV im Hinblick auf die UNESCO und die OECD. [10] Siehe Rule 2 der GRECO-Geschäftsordnung. [11] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments
und des Rates zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung
der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und
Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die
innere Sicherheit, KOM(2011) 753 endg.