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Document 52012DC0415
REPORT FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE COUNCIL Possible advantages and disadvantages of reducing the classification to two categories of firearms (prohibited or authorised) with a view to improving the functioning of the internal market for the products in question through simplification.
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Mögliche Vor- und Nachteile einer Beschränkung der Einteilung von Feuerwaffen in zwei Kategorien (verboten oder erlaubnispflichtig) zwecks eines besseren Funktionierens des Binnenmarkts für die betreffenden Produkte durch eine mögliche Vereinfachung
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Mögliche Vor- und Nachteile einer Beschränkung der Einteilung von Feuerwaffen in zwei Kategorien (verboten oder erlaubnispflichtig) zwecks eines besseren Funktionierens des Binnenmarkts für die betreffenden Produkte durch eine mögliche Vereinfachung
/* COM/2012/0415 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Mögliche Vor- und Nachteile einer Beschränkung der Einteilung von Feuerwaffen in zwei Kategorien (verboten oder erlaubnispflichtig) zwecks eines besseren Funktionierens des Binnenmarkts für die betreffenden Produkte durch eine mögliche Vereinfachung /* COM/2012/0415 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE
PARLAMENT UND DEN RAT Mögliche Vor- und Nachteile einer
Beschränkung der Einteilung von Feuerwaffen in zwei Kategorien (verboten oder
erlaubnispflichtig) zwecks eines besseren Funktionierens des Binnenmarkts für
die betreffenden Produkte durch eine mögliche Vereinfachung Mit der Vorlage dieses Berichtes entspricht
die Kommission einer Bestimmung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom
18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen
in der durch die Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. Mai 2008 geänderten Fassung. 1. Die Richtlinie 91/477/EWG
und die Frage der Klassifikation von Feuerwaffen 1.1. Die Richtlinie 91/477/EWG stellte
ursprünglich eine flankierende Maßnahme zur Verwirklichung des Binnenmarkts
dar. So wurden zum Ausgleich für bestimmte Erleichterungen des freien Verkehrs
der Feuerwaffen zwischen Mitgliedstaaten Sicherheitsvorkehrungen speziell für
diese Waren in das europäische Recht aufgenommen. 1.2. Im ersten von zwei Anhängen
(Anhang I) der genannten Richtlinie wird eine noch heute gültige
Einteilung der Feuerwaffen festgelegt, die sich im Wesentlichen nach deren
Gefährlichkeit richtet. So wurden vier Kategorien bestimmt: In der Kategorie A
befinden sich die verbotenen Waffen (Kriegswaffen), in der Kategorie B die
erlaubnispflichtigen Waffen (die zum großen Teil von Sportschützen und Jägern
benutzt werden), in der Kategorie C die meldepflichtigen Waffen (die im
Wesentlichen bei der Jagd verwendet werden), und schließlich umfasst die
Kategorie D sonstige Feuerwaffen, worunter im Wesentlichen ein bestimmter
Waffentyp[1]
fällt. 1.3. Diese Kategorisierung ist auf
Mindestnormen ausgerichtet, wie dies im Übrigen für den gesamten
Geltungsbereich der Richtlinie der Fall ist. So können die Mitgliedstaaten nach
Artikel 3 der Richtlinie 91/477/EWG[2]
diese Unterscheidungen strenger ausgestalten, indem sie beispielsweise die
Kategorien C oder D aufheben oder fallweise aus politischen oder
sicherheitsrelevanten Erwägungen heraus oder auch aufgrund ihrer Jagdtradition
bestimmte Waffen in eine höhere Kategorie einstufen. 1.4. Dieser den Mitgliedstaaten eingeräumte
Ermessensspielraum ergibt sich aus der Natur der Richtlinie selbst, mit der
keine vollständige Harmonisierung angestrebt wird; vielmehr soll die Richtlinie
einen sicherheitspolitischen Mindeststandard festlegen, der unbeschadet
etwaiger Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhinderung des illegalen
Waffenhandels gilt.[3]. 1.5. Nicht unter die Richtlinie fällt der
Erwerb oder der Besitz von Waffen durch die Streitkräfte, die Polizei und die
öffentlichen Dienste oder durch Waffensammler und mit Waffen befasste
kulturelle und historische Einrichtungen, die von dem Mitgliedstaat, in dessen
Gebiet sie ansässig sind, als solche anerkannt sind. Dies ist eine grundlegende
Unterscheidung, denn sie differenziert zwischen den sogenannten Zivilwaffen und
anderen von den Streitkräften oder gelegentlich auch vom organisierten
Verbrechertum eingesetzten Arten von Material. 1.6. Die Kommission verfasste mit Datum vom
15. Dezember 2000 einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat
über die Anwendung der Richtlinie[4].
In den im Allgemeinen positiven Schlussfolgerungen wurde die Klassifikation der
Feuerwaffen in der im Anhang I dargestellten Form nicht in Frage gestellt;
diesen Schlussfolgerungen ist bis heute nicht widersprochen worden. 2. Die Klassifikation der
Feuerwaffen im Zusammenhang mit der Annahme der Richtlinie 2008/51/EG vom 21.
Mai 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG und die für den vorliegenden
Bericht gewählte Vorgehensweise 2.1. Bei den Arbeiten des Mitgesetzgebers
zeichnete sich ein erster Ansatz ab, der von zwei grundlegende Erwägungen
ausging: Eine Verringerung der Zahl der Kategorien in der Klassifikation der
Feuerwaffen auf zwei (verboten und erlaubnispflichtig) wäre für die
europäischen Bürgerinnen und Bürger sicherer und zugleich für die
Wirtschaftsakteure einfacher. 2.2. Dieser Standpunkt wurde allerdings nicht
von denen geteilt, die der Ansicht waren, die Mitgliedstaaten müssten weiter
über einen bestimmten Ermessensspielraum bei der internen Klassifizierung der
Feuerwaffen verfügen, die dafür aber selbstverständlich die im Anhang I
festgelegten Mindestwerte einzuhalten hat. Die Wirtschaftsakteure schienen von
den Vorteilen einer solchen Vereinfachung ebenso wenig überzeugt zu sein wie
die normalen Benutzer von Zivilwaffen. 2.3. Diese Auffassungen wurden im
Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2008/51/EG wie folgt zusammengefasst: „Einige
Mitgliedstaaten haben die Einteilung der Feuerwaffen vereinfacht und von vier
auf […] zwei Kategorien verringert. Die Mitgliedstaaten sollten diese
vereinfachte Einteilung von Feuerwaffen anwenden, wobei jedoch Länder, in denen
eine Unterteilung in weitere Kategorien gilt, aufgrund des
Subsidiaritätsprinzips ihr derzeitiges System beibehalten können.“ 2.4. Im vorliegenden Bericht geht es somit um
eine erneute Untersuchung der Frage, wie die Klassifikation der Feuerwaffen
insbesondere unter dem Aspekt eines besseren Funktionierens des Binnenmarkts
sowie angesichts der Tatsache zu gestalten ist, dass die Kommission, über die
Anwendung dieser Richtlinie „berichtet und gegebenenfalls Vorschläge für
Änderungen macht“, wobei dieser Bericht, wie ebenfalls in der Richtlinie
vorgeschrieben, dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Juli 2015
vorzulegen ist. 2.5. Zu diesem Zweck bezogen die
Kommissionsdienststellen sowohl die für Feuerwaffen zuständigen nationalen
Dienststellen (im Wesentlichen, je nach Mitgliedstaat, die Innen- oder
Justizministerien) mit ein, denen im November 2011 ein Fragebogen
zugeschickt wurde, als auch die wichtigsten Gruppen von Benutzern ziviler
Feuerwaffen – vor allem Hersteller, Einzelhändler, Jäger, Sportschützen und
Waffensammler –, die mehrfach gebeten wurden, ihren Standpunkt darzulegen. 2.6. Die an die Verwaltungen der
Mitgliedstaaten gerichteten Fragen deckten ein breites Spektrum ab und bezogen
sich auf folgende Aspekte: (1)
wirtschaftliche Bedeutung der Hersteller und
Einzelhändler von Feuerwaffen; (2)
Zahl der registrierten Jäger und Sportschützen; (3)
Zahl der Inhaber des Europäischen
Feuerwaffenpasses; (4)
Angaben zur Entwicklung der Verbrechen und Vergehen
in den vergangenen Jahren; (5)
mögliche Probleme bei der Nachverfolgung von
Feuerwaffen; (6)
systematische Genehmigungspflicht des Erwerbs einer
Feuerwaffe; (7)
Gültigkeit der Genehmigung für eine oder mehrere
Waffen; (8)
stillschweigende Genehmigung aufgrund einer anderen
Genehmigung oder Lizenz; (9)
mögliches Bestehen einer einfachen Meldepflicht; (10)
Interesse an einer verbindlichen Straffung der
Kategorien im europäischen Recht; (11)
mögliche Auswirkungen einer solchen Straffung auf
die betroffenen Wirtschaftsbereiche; (12)
mögliche anzustrebende Verbesserungen. Darüber hinaus war klargestellt worden, dass
sich der Fragebogen lediglich auf Waffen bezog, die Gegenstand der Richtlinie
sind, d. h. auf Jagd- und Sportwaffen, nicht auf Kriegswaffen. 3. Bewertung der
wirtschaftlichen Bedeutung der Branche und der wichtigsten Benutzer von
Feuerwaffen anhand des Fragebogens; Allgemeine Angaben 3.1. Eine erste Gruppe von Mitgliedstaaten
gibt an, dass es dort keine oder praktisch keine Unternehmen gibt, die
Zivilwaffen herstellen. Diese Gruppe umfasst immerhin mehr als ein Dutzend
Mitgliedstaaten. Gleichwohl kann der Einzelhandel, auch wenn die Produktion
gering oder unbedeutend ist, durchaus von einer gewissen Bedeutung sein.
Beispielsweise werden in Finnland nicht weniger als 600 Händler gezählt,
die im Wesentlichen im Einzelhandel oder der Reparatur tätig sind, und in
Ungarn beläuft sich diese Zahl auf rund 500. 3.2. Eine weitere Ländergruppe verfügt über
einen relativ soliden, häufig traditionsreichen produzierenden
Wirtschaftszweig, dessen Produktionszahlen allerdings nicht besonders hoch
sind. Dies gilt für die Slowakei, die Tschechische Republik, Österreich oder
auch Polen. In diesen Mitgliedstaaten gibt es eine recht bedeutende Anzahl von
Händlern, Reparaturbetrieben oder Wiederverkäufern; so werden in Polen allein
etwa 500 Händler gezählt, in Österreich sind es 700[5]. 3.3. Auf die bevölkerungsreichsten
Mitgliedstaaten entfallen die größten Produktionsbereiche, allerdings gilt dies
nicht mehr durchgehend, weil die produzierenden Wirtschaftszweige schrumpfen.
Während es in Deutschland und Italien noch eine nennenswerte, häufig
exportorientierte Produktion[6]
gibt, ist die Produktion von Zivilwaffen in Frankreich und dem Vereinigten
Königreich deutlich zurückgegangen, was in etwas geringerem Ausmaß auch für
Spanien gilt. Gleichwohl hält sich – beispielsweise in Frankreich – manchmal
noch eine durchaus bedeutende Händlerstruktur.[7]
3.4. In den bevölkerungsreichsten
Mitgliedstaaten gibt es allerdings auch am meisten Jäger und Sportschützen. So
zählt man in Frankreich mehr als 1 400 000 Jäger, in Italien
rund 850 000 und in Spanien sogar mehr als 1 500 000. Die Zahl
der Sportschützen liegt schon immer deutlich unter der der Jäger, ist aber
dennoch sehr ansehnlich: Sie beträgt rund 300 000 in Italien, 213 000
in Frankreich und etwa 14 600 in Polen. 3.5. Bemerkenswerterweise melden bestimmte im
Vergleich mit dem Unionsdurchschnitt eher bevölkerungsarme Mitgliedstaaten,
dass dort sehr viele Einwohner Jäger oder Sportschützen sind. So zählt Schweden
mindestens 490 000 Jäger und 96 000 Sportschützen, und in
Finnland sind mehr als 300 000 Jäger und 35 000 Sportschützen
gemeldet. In Dänemark wiederum gibt es 169 000 Jäger und
120 000 Sportschützen. 3.6. Auch die Zahl der Inhaber des
Europäischen Feuerwaffenpasses[8]
wäre hier zu erwähnen, die natürlich einen nützlichen (wenn auch bei weitem
nicht den einzigen) Indikator für die Freizügigkeit der Jäger und Sportschützen
innerhalb der Europäischen Union darstellt. Einige Mitgliedstaaten wie
Österreich weisen eine relativ hohe Zahl (38 000) an Inhabern dieses
Dokuments auf, während es in anderen Ländern verhältnismäßig weniger verbreitet
ist (etwa 20 000 Inhaber in Italien, 39 378 in Frankreich). 4. Hinweise auf die Entwicklung
von Verbrechen und Vergehen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Feuerwaffen und
der Nachverfolgbarkeit ziviler Feuerwaffen 4.1. Die Antwort auf die Frage, ob in den
letzten Jahren eine nennenswerte Zunahme der Kriminalität mit Jagd- oder
Sportfeuerwaffen verzeichnet wurde, fällt meistens negativ aus. In einigen
Mitgliedstaaten wie Griechenland, Polen und Schweden oder auch Portugal ist
diese Art von Kriminalität leicht oder in geringem Ausmaß angestiegen. 4.2. In den meisten Mitgliedstaaten, wie
Österreich, Ungarn, Bulgarien, Vereinigtes Königreich, Finnland oder Spanien,
wird die Entwicklung dieser Art von Kriminalität als relativ stabil eingeschätzt.
Aus anderen Mitgliedstaaten wird sogar ein leicht rückläufiger Trend gemeldet,
z. B. aus Belgien oder Irland. 4.3. Diese Aspekte lassen sich auch bei
bestimmten Veränderungen der Kriminalität mit Feuerwaffen beobachten, die
beispielsweise mit der Verbreitung von Waffen – im Wesentlichen Kriegswaffen –
am Ende bewaffneter Konflikte zusammenhängen. Diese Art von Waffen liegt aber
außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie, in der diese bereits als
verboten eingestuft werden (Kategorie A im Anhang I), im Gegensatz zu
den Waffen, die zu Freizeit- oder Sportzwecken erworben werden können. 4.4. Diese letzteren nach der Richtlinie
zulässigen Waffen sind auch viel leichter „nachzuverfolgen“, wie aus den
Antworten auf den Fragebogen hervorgeht. Die Antworten fallen zumindest
bezüglich des legalen Verkehrs innerhalb der EU überwiegend beruhigend aus.
Denn die meisten Mitgliedstaaten vertreten die Auffassung, dass es im Prinzip
und jedenfalls auf nationaler Ebene bei der „Nachverfolgung“ ziviler Feuerwaffen
relativ wenige Probleme gibt. 4.5. Schwierigkeiten bei der Erhebung oder
Verarbeitung von Informationen können jedoch auftreten, wenn es um die
Rückverfolgung einer Waffe geht, die möglicherweise eine lange Reihe von
Vorbesitzern aufweist. Insbesondere scheinen das ordnungsgemäße Führen von
Aufzeichnungen sowohl durch die Mitgliedstaaten als auch durch die
Waffenhändler und der Zugang zu diesen Aufzeichnungen für die zuständigen
Einsatzkräfte eine grundlegende Voraussetzung zu sein. 5. Regelung des Erwerbs und
Besitzes ziviler Feuerwaffen 5.1. Aus den Antworten auf den Fragebogen
lässt sich schließen, dass Erwerb und Besitz ziviler Feuerwaffen im Allgemeinen
einem Genehmigungsverfahren und in ganz wenigen Fällen einer Melde- oder
Registrierungspflicht unterliegen, wobei Letztere praktisch einer indirekten
Genehmigung gleichkommt. Trotz dieses allgemeinen Prinzips können bestimmte
Waffenarten oder Waffen mit bestimmten Merkmalen in dem einen oder anderen
Mitgliedstaat einer flexibleren Erwerbsregelung unterliegen; dies gilt
z. B. für gewisse historische oder deaktivierte Waffen. 5.2. Die Genehmigungsregelung bedeutet jedoch
nicht zwangsläufig, dass vor jedem Kauf einer Waffe systematisch eine
Genehmigung zu beantragen ist. So kann eine Genehmigung ausgestellt werden, die
für den Erwerb einer genau festgelegten Zahl von Waffen mit in der Genehmigung
aufgeführten Merkmalen gilt (dies ist beispielsweise in Österreich, Polen oder
Luxemburg der Fall). 5.3. Die Kaufgenehmigung selbst kann mit einem
weiteren Rechtstitel verbunden oder davon abhängig sein, z. B. dem Status
als Jäger oder Sportschütze, oder in bestimmten Fällen der behördlichen
Anerkennung, dass der Käufer gute Gründe zum Erwerb einer Waffe für Zwecke der
Selbstverteidigung hat (so zum Beispiel in Finnland oder Polen). 5.4. Die Meldepflicht – Kategorie C im
Anhang I der Richtlinie 91/477/EWG – gilt noch für zahlreiche
Jagdwaffen, und zwar in erster Linie in Frankreich. Bei diesem System muss der
Erwerber beim Waffenhändler eine Kopie seines Personalausweises und der
Berechtigung zum Waffenkauf (eines gültigen Jagdscheins zum Beispiel)
einreichen; danach füllt er mit dem Händler[9]
ein Meldeformular aus, das dieser registriert und an die zuständigen Behörden
übermittelt. Ist die Behörde gegen die Transaktion, fordert sie den Erwerber
zur Rückgabe der Waffe auf oder zwingt ihn dazu unter Anwendung staatlicher
Gewalt. 5.5. Eine gewisse Zahl von Jagdwaffen wird in
Frankreich noch in einer neuen Zwischenkategorie zusammengefasst, die zwischen
den Kategorien C und D der Richtlinie liegt. Dabei handelt es sich um
lange Jagd-Einzellader mit glattem Lauf, die einer neuen „Registrierpflicht“
unterliegen, die der „Meldepflicht“ sehr nahekommt (Kopie des Personalausweises
und des Jagdscheins/der Schießerlaubnis, Ausfüllen eines Formulars, Prüfung
durch die Polizeibehörden). 5.6. Aus den Antworten auf den Fragebogen ist
daher nicht abzuleiten, dass Feuerwaffen noch der am wenigsten restriktiven
Zulassung im Rahmen der Kategorie D der Richtlinie unterliegen, d. h.
dass sie ohne weitere Formalitäten erworben werden könnten, wie es die
Richtlinie lediglich für Einzellader mit glattem Lauf zuließ. Die
Mitgliedstaaten, die diese Möglichkeit beibehielten, haben alle die
entsprechenden Anforderungen verschärft (wie im vorstehenden Absatz dargelegt). 5.7. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen,
dass die in einem Mitgliedstaat geltende Einstufung einer eingeführten Waffe
(Verbot, Erlaubnis-, Melde- oder Registrierpflicht) verbindlich ist und vor der
Einstufung der Waffe im Land des Erwerbs Vorrang hat. Mit anderen Worten: Wenn
beispielsweise eine Waffe in einem Mitgliedstaat im Rahmen der Erlaubnispflicht
erworben wurde, der Besitzer aber (selbst wenn er Inhaber des Europäischen
Feuerwaffenpasses ist) diese Waffe in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen
will, in dem sie dem Verbot unterliegt, gilt selbstverständlich die
Verbotsregelung; die Waffe darf also das Ursprungsland nicht mehr verlassen. 6. Die Mitgliedstaaten
vertreten gegensätzliche Auffassungen bezüglich der Angemessenheit einer
Verringerung der in der Richtlinie zugelassenen Kategorien 6.1. Einige Mitgliedstaaten wie Polen, das
Vereinigte Königreich, Irland, Dänemark und Litauen zeigen sich an einer
EU-weiten Verringerung der Zahl der Kategorien auf zwei interessiert, weil sie
sich davon eine gewisse Vereinfachung versprechen. 6.2. Andere Mitgliedstaaten möchten hingegen
den derzeit in der Klassifikation der Richtlinie eingeräumten
Ermessensspielraum beibehalten wissen. So können Schweden, Italien, Ungarn und
auch Belgien in einer Änderung der jetzigen Klassifikation keine greifbaren
Vorteile erkennen; ihrer Meinung nach würde eine Neufassung zu einem Übermaß an
Belastungen und unnötigen Kosten führen. 6.3. Mitgliedstaaten wie die Slowakei, die
Niederlande und auch Rumänien, die auf einzelstaatlicher Ebene sogar ein aus
zwei oder drei Kategorien bestehendes System eingeführt haben, ziehen es
ebenfalls vor, dass die Mitgliedstaaten innerhalb der derzeitigen
Klassifikation die Einstufungen nach Gutdünken handhaben können. 6.4. Auf die Frage, ob die erwähnte
Verringerung der Zahl der Kategorien erhebliche Auswirkungen auf die
betreffenden Wirtschaftszweige hätte, antwortet die Mehrzahl der
Mitgliedstaaten entweder, dass diese Auswirkungen schwer einzuschätzen seien,
oder dass die Verringerung der Kategorien sich wahrscheinlich nicht auswirken
werde, da die Einstufung in zwei Kategorien bereits recht verbreitet ist.
Festzuhalten ist jedoch, dass es vor allem die Mitgliedstaaten sind, in denen
keine Feuerwaffen hergestellt werden, die der Meinung sind, dass eine Straffung
der Kategorien sich in ihrem Hoheitsgebiet grundsätzlich kaum schädlich
auswirken werde. 6.5. Mitgliedstaaten, die über eine
Waffenproduktion verfügen, vertreten dagegen den Standpunkt, dass dieser
Wirtschaftszweig negativ beeinflusst würde – so z. B. Italien oder
Belgien. Andere Mitgliedstaaten wie Polen räumen zwar ein, dass sich die
Verringerung der Kategorien wirtschaftlich auswirken könne, sehen aber keine
Veranlassung, deswegen von dem Vorhaben abzusehen. 6.6. Gleichwohl ist die Mehrheit der
Mitgliedstaaten nicht der Auffassung, dass sich die Verringerung auf zwei
Kategorien von Feuerwaffen in Anhang I der Richtlinie eindeutig
vorteilhaft auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirkt. Es wurde sogar die
Sorge vorgebracht, es könne dadurch zu einer Verlagerung des legalen
Waffenhandels auf den illegalen Handel kommen. 7. Nicht auf eine Straffung der
Kategorien gerichtete Vorschläge wurden formuliert, um den Verkehr von
Feuerwaffen in einem sichereren Umfeld zu vereinfachen 7.1. So sähen Mitgliedstaaten wie Deutschland
oder auch Estland und Polen einen deutlichen Vorteil in der Festlegung
gemeinsamer Standards zur Deaktivierung von Feuerwaffen auf Basis von
Techniken, die von Ad-hoc-Arbeitsgruppen der internationalen Kommission für
Handfeuerwaffen (CIP[10])
vorgeschlagen wurden; dies könnte ein Mehr an Sicherheit, beispielsweise durch
die Erleichterung des Austausches auf Unionsebene, bringen. 7.2. Andere Mitgliedstaaten wie Schweden, die
Niederlande, Frankreich, Luxemburg oder Portugal wiederum vertreten die
Auffassung, dass man durch verstärkte Informatisierung der in den
Mitgliedstaaten vorliegenden Daten die Bewegungen von Feuerwaffen mit deren
Besitzern verknüpfen könnte. Demnach müssten die in den Registern enthaltenen
Informationen allen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht werden, was im
Bedarfsfall einen Informationsaustausch auf Unionsebene begünstigen würde. 7.3. Es liegen auch konkretere Anregungen vor,
z. B. der Vorschlag, Unternehmen für den Transport von Feuerwaffen mit
GPS-Geräten auszustatten, damit auf diese Weise ihre jeweilige Position
verfolgt werden kann (Tschechische Republik), oder auch für einen strikteren
Rahmen für die Tätigkeit privater Sicherheitsunternehmen zu sorgen (Bulgarien);
des Weiteren gibt es ehrgeizigere Ideen wie den Vorschlag, die
Begriffsbestimmungen im Bereich der Feuerwaffen einander anzunähern, damit ein
gemeinsamer Ansatz auf EU-Ebene erleichtert wird (Niederlande). 7.4. Manche Mitgliedstaaten sähen einen
Vorteil in der Schaffung eines standardisierten Übertragungsformulars für den
Handel mit Feuerwaffen (Rumänien). Mit diesem Dokument könnten alle
Informationen in den Genehmigungsanträgen oder in den Meldungen über
kommerzielle Transaktionen von einem Mitgliedstaat zum anderen erfasst werden. 7.5. Allerdings hält eine bedeutende Zahl von
Mitgliedstaaten die derzeitige Situation für im Wesentlichen befriedigend
und/oder schlägt keine besonderen Maßnahmen vor. Einige, z. B. Italien,
vertreten den Standpunkt, jede angestrebte Änderung müsse im Hinblick auf das
Prinzip der Verhältnismäßigkeit oder anhand des tatsächlichen Bedarfs an
Initiativen auf EU-Ebene bewertet werden. 7.6. Insgesamt beschäftigen sich die
Bemerkungen der Mitgliedstaaten im Wesentlichen mit Fragen der Nachverfolgbarkeit
und der Deaktivierung von Feuerwaffen. Genau bei diesen beiden Aspekten
beabsichtigt die Kommission zu intervenieren, sei es durch Ausarbeitung
gemeinsamer Leitlinien zu Standards und Techniken der Deaktivierung, sei es
durch die Vergewisserung, dass die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtung
einhalten, ein computergestütztes Waffenregister zu führen[11]; diese beiden Aufgaben sind in
der Richtlinie 2008/51/EG vorgeschrieben. 8. Die großen Benutzergruppen
der Richtlinie scheinen an Vereinfachungen interessiert zu sein, die aber nicht
zwangsläufig auf eine Verringerung der Zahl der Kategorien hinauslaufen 8.1. Die Jäger (etwa sieben Millionen Personen
in der Europäischen Union[12])
sind offenbar mit der jetzigen Klassifikation, die nach den waidmännischen Traditionen
und den Sicherheitsmaßstäben ihres Landes gestaltet ist, zufrieden. Sie legen
großen Wert auf die Anerkennung und Förderung des Europäischen
Feuerwaffenpasses, mit dem sie sich in einem sehr sicheren Rahmen relativ
leicht von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat bewegen können. 8.2. Auch die Sportschützen können mit Hilfe
dieses Feuerwaffenpasses in einen anderen Mitgliedstaat reisen, um – in der
Mehrzahl der Fälle – an Wettkämpfen teilzunehmen. Diese Bewegungen scheinen in
der Tat gut geregelt zu sein; sie unterliegen einem strengen
Genehmigungsverfahren, das außerdem von den lokalen oder nationalen
Schützenverbänden überwacht wird. Eine obligatorische Straffung der Kategorien
auf europäischer Ebene scheint auch nicht mehr zu offensichtlichen Vereinfachungen
zu führen. 8.3. Obwohl ihre Aktivitäten nicht in den
Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, würden es die Sammler antiker oder
historischer Feuerwaffen oder von Reproduktionen solcher Waffen begrüßen, wenn
sie ihre Sammelobjekte in einen Europäischen Feuerpass aufnehmen lassen
könnten, was den Verkehr dieser Waren zwischen den Mitgliedstaaten vereinfachen
würde. Weitere Maßnahmen zur Erleichterung der Anerkennung von Waffen dieser
Art durch die Mitgliedstaaten, z. B. bei der grenzüberschreitenden Beförderung
innerhalb der EU, würden u. a. von Lieferanten, Kultureinrichtungen,
Auktionshäusern und anerkannten Sachverständigen positiv eingeschätzt. 8.4. Die Hersteller ziviler Feuerwaffen wären
an etwaigen Vereinfachungsmaßnahmen interessiert. In diesem Zusammenhang ist
das seit langem bestehende Anliegen der Branche hervorzuheben, tatsächlich von
umfassenden Genehmigungen zur Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der EU zu
profitieren. Die Mitgliedstaaten sollten die Genehmigungen nicht für jede
Verbringung einzeln erteilen, sondern eine Genehmigung sollte für einen
bestimmten Zeitraum, für einen zuvor festgelegten Warentyp[13] sowie für Akteure, die eine
bestimmte Reihe von Garantien vorlegen, gültig sein. 8.5. Ein Schritt zur Vereinfachung der
Begriffsbestimmung der wesentlichen Teile von Feuerwaffen wird ebenfalls sowohl
von den Herstellern als auch von den Einzelhändlern gewünscht. In der Tat
decken sich die Begriffsbestimmungen der wesentlichen Teile von Feuerwaffen in
den verschiedenen Rechtsvorschriften nur unvollständig, und eine größere
Präzision könnte die Abwicklung von Handelstransaktionen noch reibungsloser und
sicherer gestalten. 8.6. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass
die derzeitige Klassifikation von Feuerwaffen in den Rechtsvorschriften der EU
bei den großen Benutzergruppen der Richtlinie keine konkrete Kritik hervorruft.
Gleichwohl ist eindeutig der Wunsch nach bestimmten Vereinfachungsmaßnahmen im
Interesse eines besseren Funktionierens des Binnenmarkts zu erkennen. 9. Die Frage der Klassifikation
ziviler Feuerwaffen auf Unionsebene könnte sich allerdings Angesichts der in
der Richtlinie selbst vorgesehenen Fristen und Anweisungen neu stellen 9.1. Mit der bestehenden Verpflichtung der
Mitgliedstaaten, bis zum 31. Dezember 2014 ein computergestütztes Register
einzurichten und zu führen, wird sicherlich der in den Antworten auf den
Fragebogen geäußerten Sorge Rechnung tragen, die Informationen müssten besser
zugänglich gemacht werden. In diesem Kontext wäre es interessant, sich erneut
mit etwaigen Problemen der Nachverfolgbarkeit auf EU-Ebene auseinanderzusetzen,
die möglicherweise auf die derzeitige Klassifikation der Waffen in der
Richtlinie zurückzuführen wären. 9.2. Im Übrigen ist im Zusammenhang mit dem in
einer Reihe von Antworten der Mitgliedstaaten geäußerten Wunsch nach
gemeinsamen Methoden der Deaktivierung von Feuerwaffen daran zu erinnern, dass
die Kommission diese Aufgabe demnächst gemäß den Vorschriften der Richtlinie[14] in Angriff nimmt. Daraus
dürfte sich ein höheres Sicherheitsniveau im Verkehr der genannten Warenart
ergeben. 9.3. Darüber hinaus ist anzumerken, dass es in
der Richtlinie 2008/51/EG einen ausdrücklichen Hinweis gibt, der ebenfalls
der von den Mitgliedstaaten angestrebten Verstärkung der Nachverfolgbarkeit
Rechnung tragen könnte: In Erwägungsgrund 7 wird das Übereinkommen über
die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen vom
1. Juli 1969 erwähnt, das „soweit wie möglich als Referenz für das
Kennzeichnungssystem in der gesamten Gemeinschaft verwendet werden“ sollte. 9.4. Bezüglich dieser Bestrebungen könnte
kurzfristig eine Annäherung zwischen der Europäischen Union und den Strukturen
der Ständigen Internationalen Kommission zur Prüfung von Handfeuerwaffen (CIP)
erörtert werden, um anerkannte Standards für die Prüfung von Feuerwaffen
innerhalb der Union festzulegen. Eine zusätzliche – und bescheinigte –
Kontrolle der Herstellung und des Inverkehrbringens von Feuerwaffen in der
Europäischen Union könnte im Hinblick auf sämtliche Sicherheitsaspekte vorteilhaft
sein. 9.5. Somit lässt sich aufgrund der gewonnenen
Erkenntnisse der Schluss ziehen, dass eine EU-weit obligatorische Begrenzung
der Feuerwaffenkategorien auf zwei an sich keine offensichtlichen Vorteile mit
sich bringt; dieses Thema sollte keinesfalls isoliert behandelt werden, da sich
sonst die Diskussion einzig mit der Frage befasst, welches Dokument eine
Erlaubnis darstellt; auf diese Weise käme man höchstwahrscheinlich zu einer
Situation, die sich kaum von der in diesem Zusammenhang derzeit in der Union
herrschenden Diversität unterscheidet. 9.6. Zur Analyse aller möglichen und
wünschenswerten Entwicklungen der Richtlinie 2008/51/EG sollte also in erster
Linie der Kontext des Berichts über die sich aus der Anwendung der Richtlinie
ergebende Situation, den die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat
– gegebenenfalls mit Vorschlägen für Änderungen – bis zum 28. Juli 2015
vorlegt, herangezogen werden; dies sollte unter dem Aspekt einer Vereinfachung
geschehen, die alle Besonderheiten und Probleme dieser Warenart berücksichtigt. 9.7. Das Fazit des vorliegenden Berichts wird
im Oktober 2012 bei der Sitzung der gemäß der Richtlinie eingesetzten
Kontaktgruppe präsentiert. Es sollte auch bei einer Konferenz über den
unerlaubten Handel mit Feuerwaffen erörtert werden, die die Kommission Ende
November 2012 unter Beteiligung der in der Bekämpfung dieser
Kriminalitätsform engagierten Interessenträger abhalten will. Dabei wird es
insbesondere um den Handlungsbedarf als auch um Richtungsvorgaben für künftige
Initiativen gehen. [1] Lange Einzellader-Feuerwaffen mit glattem Lauf/glatten
Läufen. [2] „Vorbehaltlich der Rechte, die den Ansässigen der
Mitgliedstaaten nach Artikel 12 Absatz 2 zustehen, können die
Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer waffenrechtlichen Regelungen strengere
Vorschriften erlassen, als in dieser Richtlinie vorgesehen.“ [3] Dementsprechend sieht der Erwägungsgrund 8 der
Richtlinie 91/477/EWG vor: „Diese Richtlinie lässt das Recht der
Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Verhinderung des illegalen Waffenhandels zu
treffen, unberührt.“ [4] KOM(2000) 837 endg. [5] Quelle für Österreich: Association Européenne de Commerce d’Armes
Civiles (AECAC). [6] So werden 85 % bis 90 % der deutschen
Zivilwaffenproduktion in Drittstaaten oder EU-Staaten exportiert (Quelle:
Association of European Manufacturers of Sporting Firearms). [7] Nach Angaben des „Institut européen des armes de chasse
et de sport“ besteht das Hauptgeschäft von 800 bis 1000 Verkaufsstellen in
Frankreich im Waffenhandel. [8] Der Europäische Feuerwaffenpass wurde mit der
Richtlinie 91/477/EWG eingeführt. Er ist „ein Dokument, das einer
Person, die rechtmäßiger Inhaber oder Benutzer einer Feuerwaffe wird, auf
Antrag von den Behörden der Mitgliedstaaten ausgestellt wird“
(Artikel 1 Absatz 4). Der Passinhaber kann mit seiner Waffe im Rahmen
eines vereinfachten Genehmigungssystems von einem Mitgliedstaat in einen
anderen reisen, um dort meist der Jagd oder dem Schießsport nachzugehen. Der
Europäische Feuerwaffenpass wird von seinen Nutzern ausgesprochen geschätzt,
und es wurden keine Sicherheitsprobleme im Zusammenhang mit der Ausstellung
oder Nutzung berichtet. [9] Der Waffenhändler führt eine erste Prüfung in der Datei
„Feuerwaffen verboten“ durch. [10] Die Ständige Internationale Kommission zur Prüfung von
Handfeuerwaffen (CIP) ging aus einer zwischenstaatlichen Vereinbarung hervor,
der zufolge sich die wichtigsten Waffen produzierenden Länder Europas
(11 europäische Länder sowie Chile, Russland und die Vereinigten
Arabischen Emirate) verpflichten, vor dem Inverkehrbringen in sogenannten
Prüfstellen anhand von der CIP festgelegter und aktualisierter Kriterien
durchgeführte Tests/Beschussprüfungen von Feuerwaffen und Munition
anzuerkennen. Diese Anerkennung drückt sich in einem an der Feuerwaffe
angebrachten Beschusszeichen aus, durch das die Prüfstelle, die die Waffe
entsprechend getestet hat, identifiziert werden kann. In bestimmten Prüfstellen
werden Feuerwaffen auch mit unterschiedlichen Techniken und Anforderungen, die
nicht zwangsläufig von allen Mitgliedstaaten anerkannt sind, deaktiviert. [11] Dieses computergestützte Register der Feuerwaffen, mit dem
eine Waffe ihrem Besitzer zugeordnet werden kann, muss nach den in der
Richtlinie 2008/51/EG festgelegten Bedingungen bis spätestens
31. Dezember 2014 erstellt werden. [12] Angaben des Zusammenschlusses der Verbände für Jagd und
Wildtiererhaltung in der EU (FACE), in dem nationale Jagdverbände der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie anderer Länder des Europarats
vertreten sind. [13] Theoretisch ist diese Möglichkeit bereits in der
Richtlinie 91/477/EWG vorgesehen. Laut Artikel 11 können die
Waffenhändler tatsächlich Erleichterungen in Anspruch nehmen, die sie in
bestimmten Fällen davon befreien, punktuelle Genehmigungen für jede Bewegung
von Feuerwaffen innerhalb der EU einholen zu müssen. Diese Möglichkeit wird
jedoch nur selten wahrgenommen, denn sie setzt voraus, dass sie sowohl vom
Mitgliedstaat des Warenausgangs als auch vom Mitgliedstaat des Wareneingangs im
Rahmen vergleichbarer Regelungen anerkannt wird. [14] Im Anhang I der Richtlinie heißt es: „Die Kommission
erlässt nach dem Verfahren gemäß Artikel 13a Absatz 2 der Richtlinie
gemeinsame Leitlinien für Deaktivierungsstandards und -techniken, um
sicherzustellen, dass deaktivierte Feuerwaffen auf Dauer unbrauchbar sind.“