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Document 52012DC0415

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Mögliche Vor- und Nachteile einer Beschränkung der Einteilung von Feuerwaffen in zwei Kategorien (verboten oder erlaubnispflichtig) zwecks eines besseren Funktionierens des Binnenmarkts für die betreffenden Produkte durch eine mögliche Vereinfachung

/* COM/2012/0415 final */

52012DC0415

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Mögliche Vor- und Nachteile einer Beschränkung der Einteilung von Feuerwaffen in zwei Kategorien (verboten oder erlaubnispflichtig) zwecks eines besseren Funktionierens des Binnenmarkts für die betreffenden Produkte durch eine mögliche Vereinfachung /* COM/2012/0415 final */


BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

Mögliche Vor- und Nachteile einer Beschränkung der Einteilung von Feuerwaffen in zwei Kategorien (verboten oder erlaubnispflichtig) zwecks eines besseren Funktionierens des Binnenmarkts für die betreffenden Produkte durch eine mögliche Vereinfachung

Mit der Vorlage dieses Berichtes entspricht die Kommission einer Bestimmung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen in der durch die Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 geänderten Fassung.

1.           Die Richtlinie 91/477/EWG und die Frage der Klassifikation von Feuerwaffen

1.1. Die Richtlinie 91/477/EWG stellte ursprünglich eine flankierende Maßnahme zur Verwirklichung des Binnenmarkts dar. So wurden zum Ausgleich für bestimmte Erleichterungen des freien Verkehrs der Feuerwaffen zwischen Mitgliedstaaten Sicherheitsvorkehrungen speziell für diese Waren in das europäische Recht aufgenommen.

1.2. Im ersten von zwei Anhängen (Anhang I) der genannten Richtlinie wird eine noch heute gültige Einteilung der Feuerwaffen festgelegt, die sich im Wesentlichen nach deren Gefährlichkeit richtet. So wurden vier Kategorien bestimmt: In der Kategorie A befinden sich die verbotenen Waffen (Kriegswaffen), in der Kategorie B die erlaubnispflichtigen Waffen (die zum großen Teil von Sportschützen und Jägern benutzt werden), in der Kategorie C die meldepflichtigen Waffen (die im Wesentlichen bei der Jagd verwendet werden), und schließlich umfasst die Kategorie D sonstige Feuerwaffen, worunter im Wesentlichen ein bestimmter Waffentyp[1] fällt.

1.3. Diese Kategorisierung ist auf Mindestnormen ausgerichtet, wie dies im Übrigen für den gesamten Geltungsbereich der Richtlinie der Fall ist. So können die Mitgliedstaaten nach Artikel 3 der Richtlinie 91/477/EWG[2] diese Unterscheidungen strenger ausgestalten, indem sie beispielsweise die Kategorien C oder D aufheben oder fallweise aus politischen oder sicherheitsrelevanten Erwägungen heraus oder auch aufgrund ihrer Jagdtradition bestimmte Waffen in eine höhere Kategorie einstufen.

1.4. Dieser den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermessensspielraum ergibt sich aus der Natur der Richtlinie selbst, mit der keine vollständige Harmonisierung angestrebt wird; vielmehr soll die Richtlinie einen sicherheitspolitischen Mindeststandard festlegen, der unbeschadet etwaiger Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhinderung des illegalen Waffenhandels gilt.[3].

1.5. Nicht unter die Richtlinie fällt der Erwerb oder der Besitz von Waffen durch die Streitkräfte, die Polizei und die öffentlichen Dienste oder durch Waffensammler und mit Waffen befasste kulturelle und historische Einrichtungen, die von dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sie ansässig sind, als solche anerkannt sind. Dies ist eine grundlegende Unterscheidung, denn sie differenziert zwischen den sogenannten Zivilwaffen und anderen von den Streitkräften oder gelegentlich auch vom organisierten Verbrechertum eingesetzten Arten von Material.

1.6. Die Kommission verfasste mit Datum vom 15. Dezember 2000 einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Richtlinie[4]. In den im Allgemeinen positiven Schlussfolgerungen wurde die Klassifikation der Feuerwaffen in der im Anhang I dargestellten Form nicht in Frage gestellt; diesen Schlussfolgerungen ist bis heute nicht widersprochen worden.

2.           Die Klassifikation der Feuerwaffen im Zusammenhang mit der Annahme der Richtlinie 2008/51/EG vom 21. Mai 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG und die für den vorliegenden Bericht gewählte Vorgehensweise

2.1. Bei den Arbeiten des Mitgesetzgebers zeichnete sich ein erster Ansatz ab, der von zwei grundlegende Erwägungen ausging: Eine Verringerung der Zahl der Kategorien in der Klassifikation der Feuerwaffen auf zwei (verboten und erlaubnispflichtig) wäre für die europäischen Bürgerinnen und Bürger sicherer und zugleich für die Wirtschaftsakteure einfacher.

2.2. Dieser Standpunkt wurde allerdings nicht von denen geteilt, die der Ansicht waren, die Mitgliedstaaten müssten weiter über einen bestimmten Ermessensspielraum bei der internen Klassifizierung der Feuerwaffen verfügen, die dafür aber selbstverständlich die im Anhang I festgelegten Mindestwerte einzuhalten hat. Die Wirtschaftsakteure schienen von den Vorteilen einer solchen Vereinfachung ebenso wenig überzeugt zu sein wie die normalen Benutzer von Zivilwaffen.

2.3. Diese Auffassungen wurden im Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2008/51/EG wie folgt zusammengefasst: „Einige Mitgliedstaaten haben die Einteilung der Feuerwaffen vereinfacht und von vier auf […] zwei Kategorien verringert. Die Mitgliedstaaten sollten diese vereinfachte Einteilung von Feuerwaffen anwenden, wobei jedoch Länder, in denen eine Unterteilung in weitere Kategorien gilt, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips ihr derzeitiges System beibehalten können.“

2.4. Im vorliegenden Bericht geht es somit um eine erneute Untersuchung der Frage, wie die Klassifikation der Feuerwaffen insbesondere unter dem Aspekt eines besseren Funktionierens des Binnenmarkts sowie angesichts der Tatsache zu gestalten ist, dass die Kommission, über die Anwendung dieser Richtlinie „berichtet und gegebenenfalls Vorschläge für Änderungen macht“, wobei dieser Bericht, wie ebenfalls in der Richtlinie vorgeschrieben, dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Juli 2015 vorzulegen ist.

2.5. Zu diesem Zweck bezogen die Kommissionsdienststellen sowohl die für Feuerwaffen zuständigen nationalen Dienststellen (im Wesentlichen, je nach Mitgliedstaat, die Innen- oder Justizministerien) mit ein, denen im November 2011 ein Fragebogen zugeschickt wurde, als auch die wichtigsten Gruppen von Benutzern ziviler Feuerwaffen – vor allem Hersteller, Einzelhändler, Jäger, Sportschützen und Waffensammler –, die mehrfach gebeten wurden, ihren Standpunkt darzulegen.

2.6. Die an die Verwaltungen der Mitgliedstaaten gerichteten Fragen deckten ein breites Spektrum ab und bezogen sich auf folgende Aspekte:

(1) wirtschaftliche Bedeutung der Hersteller und Einzelhändler von Feuerwaffen;

(2) Zahl der registrierten Jäger und Sportschützen;

(3) Zahl der Inhaber des Europäischen Feuerwaffenpasses;

(4) Angaben zur Entwicklung der Verbrechen und Vergehen in den vergangenen Jahren;

(5) mögliche Probleme bei der Nachverfolgung von Feuerwaffen;

(6) systematische Genehmigungspflicht des Erwerbs einer Feuerwaffe;

(7) Gültigkeit der Genehmigung für eine oder mehrere Waffen;

(8) stillschweigende Genehmigung aufgrund einer anderen Genehmigung oder Lizenz;

(9) mögliches Bestehen einer einfachen Meldepflicht;

(10) Interesse an einer verbindlichen Straffung der Kategorien im europäischen Recht;

(11) mögliche Auswirkungen einer solchen Straffung auf die betroffenen Wirtschaftsbereiche;

(12) mögliche anzustrebende Verbesserungen.

Darüber hinaus war klargestellt worden, dass sich der Fragebogen lediglich auf Waffen bezog, die Gegenstand der Richtlinie sind, d. h. auf Jagd- und Sportwaffen, nicht auf Kriegswaffen.

3.           Bewertung der wirtschaftlichen Bedeutung der Branche und der wichtigsten Benutzer von Feuerwaffen anhand des Fragebogens; Allgemeine Angaben

3.1. Eine erste Gruppe von Mitgliedstaaten gibt an, dass es dort keine oder praktisch keine Unternehmen gibt, die Zivilwaffen herstellen. Diese Gruppe umfasst immerhin mehr als ein Dutzend Mitgliedstaaten. Gleichwohl kann der Einzelhandel, auch wenn die Produktion gering oder unbedeutend ist, durchaus von einer gewissen Bedeutung sein. Beispielsweise werden in Finnland nicht weniger als 600 Händler gezählt, die im Wesentlichen im Einzelhandel oder der Reparatur tätig sind, und in Ungarn beläuft sich diese Zahl auf rund 500.

3.2. Eine weitere Ländergruppe verfügt über einen relativ soliden, häufig traditionsreichen produzierenden Wirtschaftszweig, dessen Produktionszahlen allerdings nicht besonders hoch sind. Dies gilt für die Slowakei, die Tschechische Republik, Österreich oder auch Polen. In diesen Mitgliedstaaten gibt es eine recht bedeutende Anzahl von Händlern, Reparaturbetrieben oder Wiederverkäufern; so werden in Polen allein etwa 500 Händler gezählt, in Österreich sind es 700[5].

3.3. Auf die bevölkerungsreichsten Mitgliedstaaten entfallen die größten Produktionsbereiche, allerdings gilt dies nicht mehr durchgehend, weil die produzierenden Wirtschaftszweige schrumpfen. Während es in Deutschland und Italien noch eine nennenswerte, häufig exportorientierte Produktion[6] gibt, ist die Produktion von Zivilwaffen in Frankreich und dem Vereinigten Königreich deutlich zurückgegangen, was in etwas geringerem Ausmaß auch für Spanien gilt. Gleichwohl hält sich – beispielsweise in Frankreich – manchmal noch eine durchaus bedeutende Händlerstruktur.[7]

3.4. In den bevölkerungsreichsten Mitgliedstaaten gibt es allerdings auch am meisten Jäger und Sportschützen. So zählt man in Frankreich mehr als 1 400 000 Jäger, in Italien rund 850 000 und in Spanien sogar mehr als 1 500 000. Die Zahl der Sportschützen liegt schon immer deutlich unter der der Jäger, ist aber dennoch sehr ansehnlich: Sie beträgt rund 300 000 in Italien, 213 000 in Frankreich und etwa 14 600 in Polen.

3.5. Bemerkenswerterweise melden bestimmte im Vergleich mit dem Unionsdurchschnitt eher bevölkerungsarme Mitgliedstaaten, dass dort sehr viele Einwohner Jäger oder Sportschützen sind. So zählt Schweden mindestens 490 000 Jäger und 96 000 Sportschützen, und in Finnland sind mehr als 300 000 Jäger und 35 000 Sportschützen gemeldet. In Dänemark wiederum gibt es 169 000 Jäger und 120 000 Sportschützen.

3.6. Auch die Zahl der Inhaber des Europäischen Feuerwaffenpasses[8] wäre hier zu erwähnen, die natürlich einen nützlichen (wenn auch bei weitem nicht den einzigen) Indikator für die Freizügigkeit der Jäger und Sportschützen innerhalb der Europäischen Union darstellt. Einige Mitgliedstaaten wie Österreich weisen eine relativ hohe Zahl (38 000) an Inhabern dieses Dokuments auf, während es in anderen Ländern verhältnismäßig weniger verbreitet ist (etwa 20 000 Inhaber in Italien, 39 378 in Frankreich).

4.           Hinweise auf die Entwicklung von Verbrechen und Vergehen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Feuerwaffen und der Nachverfolgbarkeit ziviler Feuerwaffen

4.1. Die Antwort auf die Frage, ob in den letzten Jahren eine nennenswerte Zunahme der Kriminalität mit Jagd- oder Sportfeuerwaffen verzeichnet wurde, fällt meistens negativ aus. In einigen Mitgliedstaaten wie Griechenland, Polen und Schweden oder auch Portugal ist diese Art von Kriminalität leicht oder in geringem Ausmaß angestiegen.

4.2. In den meisten Mitgliedstaaten, wie Österreich, Ungarn, Bulgarien, Vereinigtes Königreich, Finnland oder Spanien, wird die Entwicklung dieser Art von Kriminalität als relativ stabil eingeschätzt. Aus anderen Mitgliedstaaten wird sogar ein leicht rückläufiger Trend gemeldet, z. B. aus Belgien oder Irland.

4.3. Diese Aspekte lassen sich auch bei bestimmten Veränderungen der Kriminalität mit Feuerwaffen beobachten, die beispielsweise mit der Verbreitung von Waffen – im Wesentlichen Kriegswaffen – am Ende bewaffneter Konflikte zusammenhängen. Diese Art von Waffen liegt aber außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie, in der diese bereits als verboten eingestuft werden (Kategorie A im Anhang I), im Gegensatz zu den Waffen, die zu Freizeit- oder Sportzwecken erworben werden können.

4.4. Diese letzteren nach der Richtlinie zulässigen Waffen sind auch viel leichter „nachzuverfolgen“, wie aus den Antworten auf den Fragebogen hervorgeht. Die Antworten fallen zumindest bezüglich des legalen Verkehrs innerhalb der EU überwiegend beruhigend aus. Denn die meisten Mitgliedstaaten vertreten die Auffassung, dass es im Prinzip und jedenfalls auf nationaler Ebene bei der „Nachverfolgung“ ziviler Feuerwaffen relativ wenige Probleme gibt.

4.5. Schwierigkeiten bei der Erhebung oder Verarbeitung von Informationen können jedoch auftreten, wenn es um die Rückverfolgung einer Waffe geht, die möglicherweise eine lange Reihe von Vorbesitzern aufweist. Insbesondere scheinen das ordnungsgemäße Führen von Aufzeichnungen sowohl durch die Mitgliedstaaten als auch durch die Waffenhändler und der Zugang zu diesen Aufzeichnungen für die zuständigen Einsatzkräfte eine grundlegende Voraussetzung zu sein.

5.           Regelung des Erwerbs und Besitzes ziviler Feuerwaffen

5.1. Aus den Antworten auf den Fragebogen lässt sich schließen, dass Erwerb und Besitz ziviler Feuerwaffen im Allgemeinen einem Genehmigungsverfahren und in ganz wenigen Fällen einer Melde- oder Registrierungspflicht unterliegen, wobei Letztere praktisch einer indirekten Genehmigung gleichkommt. Trotz dieses allgemeinen Prinzips können bestimmte Waffenarten oder Waffen mit bestimmten Merkmalen in dem einen oder anderen Mitgliedstaat einer flexibleren Erwerbsregelung unterliegen; dies gilt z. B. für gewisse historische oder deaktivierte Waffen.

5.2. Die Genehmigungsregelung bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass vor jedem Kauf einer Waffe systematisch eine Genehmigung zu beantragen ist. So kann eine Genehmigung ausgestellt werden, die für den Erwerb einer genau festgelegten Zahl von Waffen mit in der Genehmigung aufgeführten Merkmalen gilt (dies ist beispielsweise in Österreich, Polen oder Luxemburg der Fall).

5.3. Die Kaufgenehmigung selbst kann mit einem weiteren Rechtstitel verbunden oder davon abhängig sein, z. B. dem Status als Jäger oder Sportschütze, oder in bestimmten Fällen der behördlichen Anerkennung, dass der Käufer gute Gründe zum Erwerb einer Waffe für Zwecke der Selbstverteidigung hat (so zum Beispiel in Finnland oder Polen).

5.4. Die Meldepflicht – Kategorie C im Anhang I der Richtlinie 91/477/EWG – gilt noch für zahlreiche Jagdwaffen, und zwar in erster Linie in Frankreich. Bei diesem System muss der Erwerber beim Waffenhändler eine Kopie seines Personalausweises und der Berechtigung zum Waffenkauf (eines gültigen Jagdscheins zum Beispiel) einreichen; danach füllt er mit dem Händler[9] ein Meldeformular aus, das dieser registriert und an die zuständigen Behörden übermittelt. Ist die Behörde gegen die Transaktion, fordert sie den Erwerber zur Rückgabe der Waffe auf oder zwingt ihn dazu unter Anwendung staatlicher Gewalt.

5.5. Eine gewisse Zahl von Jagdwaffen wird in Frankreich noch in einer neuen Zwischenkategorie zusammengefasst, die zwischen den Kategorien C und D der Richtlinie liegt. Dabei handelt es sich um lange Jagd-Einzellader mit glattem Lauf, die einer neuen „Registrierpflicht“ unterliegen, die der „Meldepflicht“ sehr nahekommt (Kopie des Personalausweises und des Jagdscheins/der Schießerlaubnis, Ausfüllen eines Formulars, Prüfung durch die Polizeibehörden).

5.6. Aus den Antworten auf den Fragebogen ist daher nicht abzuleiten, dass Feuerwaffen noch der am wenigsten restriktiven Zulassung im Rahmen der Kategorie D der Richtlinie unterliegen, d. h. dass sie ohne weitere Formalitäten erworben werden könnten, wie es die Richtlinie lediglich für Einzellader mit glattem Lauf zuließ. Die Mitgliedstaaten, die diese Möglichkeit beibehielten, haben alle die entsprechenden Anforderungen verschärft (wie im vorstehenden Absatz dargelegt).

5.7. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die in einem Mitgliedstaat geltende Einstufung einer eingeführten Waffe (Verbot, Erlaubnis-, Melde- oder Registrierpflicht) verbindlich ist und vor der Einstufung der Waffe im Land des Erwerbs Vorrang hat. Mit anderen Worten: Wenn beispielsweise eine Waffe in einem Mitgliedstaat im Rahmen der Erlaubnispflicht erworben wurde, der Besitzer aber (selbst wenn er Inhaber des Europäischen Feuerwaffenpasses ist) diese Waffe in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen will, in dem sie dem Verbot unterliegt, gilt selbstverständlich die Verbotsregelung; die Waffe darf also das Ursprungsland nicht mehr verlassen.

6.           Die Mitgliedstaaten vertreten gegensätzliche Auffassungen bezüglich der Angemessenheit einer Verringerung der in der Richtlinie zugelassenen Kategorien

6.1. Einige Mitgliedstaaten wie Polen, das Vereinigte Königreich, Irland, Dänemark und Litauen zeigen sich an einer EU-weiten Verringerung der Zahl der Kategorien auf zwei interessiert, weil sie sich davon eine gewisse Vereinfachung versprechen.

6.2. Andere Mitgliedstaaten möchten hingegen den derzeit in der Klassifikation der Richtlinie eingeräumten Ermessensspielraum beibehalten wissen. So können Schweden, Italien, Ungarn und auch Belgien in einer Änderung der jetzigen Klassifikation keine greifbaren Vorteile erkennen; ihrer Meinung nach würde eine Neufassung zu einem Übermaß an Belastungen und unnötigen Kosten führen.

6.3. Mitgliedstaaten wie die Slowakei, die Niederlande und auch Rumänien, die auf einzelstaatlicher Ebene sogar ein aus zwei oder drei Kategorien bestehendes System eingeführt haben, ziehen es ebenfalls vor, dass die Mitgliedstaaten innerhalb der derzeitigen Klassifikation die Einstufungen nach Gutdünken handhaben können.

6.4. Auf die Frage, ob die erwähnte Verringerung der Zahl der Kategorien erhebliche Auswirkungen auf die betreffenden Wirtschaftszweige hätte, antwortet die Mehrzahl der Mitgliedstaaten entweder, dass diese Auswirkungen schwer einzuschätzen seien, oder dass die Verringerung der Kategorien sich wahrscheinlich nicht auswirken werde, da die Einstufung in zwei Kategorien bereits recht verbreitet ist. Festzuhalten ist jedoch, dass es vor allem die Mitgliedstaaten sind, in denen keine Feuerwaffen hergestellt werden, die der Meinung sind, dass eine Straffung der Kategorien sich in ihrem Hoheitsgebiet grundsätzlich kaum schädlich auswirken werde.

6.5. Mitgliedstaaten, die über eine Waffenproduktion verfügen, vertreten dagegen den Standpunkt, dass dieser Wirtschaftszweig negativ beeinflusst würde – so z. B. Italien oder Belgien. Andere Mitgliedstaaten wie Polen räumen zwar ein, dass sich die Verringerung der Kategorien wirtschaftlich auswirken könne, sehen aber keine Veranlassung, deswegen von dem Vorhaben abzusehen.

6.6. Gleichwohl ist die Mehrheit der Mitgliedstaaten nicht der Auffassung, dass sich die Verringerung auf zwei Kategorien von Feuerwaffen in Anhang I der Richtlinie eindeutig vorteilhaft auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirkt. Es wurde sogar die Sorge vorgebracht, es könne dadurch zu einer Verlagerung des legalen Waffenhandels auf den illegalen Handel kommen.

7.           Nicht auf eine Straffung der Kategorien gerichtete Vorschläge wurden formuliert, um den Verkehr von Feuerwaffen in einem sichereren Umfeld zu vereinfachen

7.1. So sähen Mitgliedstaaten wie Deutschland oder auch Estland und Polen einen deutlichen Vorteil in der Festlegung gemeinsamer Standards zur Deaktivierung von Feuerwaffen auf Basis von Techniken, die von Ad-hoc-Arbeitsgruppen der internationalen Kommission für Handfeuerwaffen (CIP[10]) vorgeschlagen wurden; dies könnte ein Mehr an Sicherheit, beispielsweise durch die Erleichterung des Austausches auf Unionsebene, bringen.

7.2. Andere Mitgliedstaaten wie Schweden, die Niederlande, Frankreich, Luxemburg oder Portugal wiederum vertreten die Auffassung, dass man durch verstärkte Informatisierung der in den Mitgliedstaaten vorliegenden Daten die Bewegungen von Feuerwaffen mit deren Besitzern verknüpfen könnte. Demnach müssten die in den Registern enthaltenen Informationen allen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht werden, was im Bedarfsfall einen Informationsaustausch auf Unionsebene begünstigen würde.

7.3. Es liegen auch konkretere Anregungen vor, z. B. der Vorschlag, Unternehmen für den Transport von Feuerwaffen mit GPS-Geräten auszustatten, damit auf diese Weise ihre jeweilige Position verfolgt werden kann (Tschechische Republik), oder auch für einen strikteren Rahmen für die Tätigkeit privater Sicherheitsunternehmen zu sorgen (Bulgarien); des Weiteren gibt es ehrgeizigere Ideen wie den Vorschlag, die Begriffsbestimmungen im Bereich der Feuerwaffen einander anzunähern, damit ein gemeinsamer Ansatz auf EU-Ebene erleichtert wird (Niederlande).

7.4. Manche Mitgliedstaaten sähen einen Vorteil in der Schaffung eines standardisierten Übertragungsformulars für den Handel mit Feuerwaffen (Rumänien). Mit diesem Dokument könnten alle Informationen in den Genehmigungsanträgen oder in den Meldungen über kommerzielle Transaktionen von einem Mitgliedstaat zum anderen erfasst werden.

7.5. Allerdings hält eine bedeutende Zahl von Mitgliedstaaten die derzeitige Situation für im Wesentlichen befriedigend und/oder schlägt keine besonderen Maßnahmen vor. Einige, z. B. Italien, vertreten den Standpunkt, jede angestrebte Änderung müsse im Hinblick auf das Prinzip der Verhältnismäßigkeit oder anhand des tatsächlichen Bedarfs an Initiativen auf EU-Ebene bewertet werden.

7.6. Insgesamt beschäftigen sich die Bemerkungen der Mitgliedstaaten im Wesentlichen mit Fragen der Nachverfolgbarkeit und der Deaktivierung von Feuerwaffen. Genau bei diesen beiden Aspekten beabsichtigt die Kommission zu intervenieren, sei es durch Ausarbeitung gemeinsamer Leitlinien zu Standards und Techniken der Deaktivierung, sei es durch die Vergewisserung, dass die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtung einhalten, ein computergestütztes Waffenregister zu führen[11]; diese beiden Aufgaben sind in der Richtlinie 2008/51/EG vorgeschrieben.

8.           Die großen Benutzergruppen der Richtlinie scheinen an Vereinfachungen interessiert zu sein, die aber nicht zwangsläufig auf eine Verringerung der Zahl der Kategorien hinauslaufen

8.1. Die Jäger (etwa sieben Millionen Personen in der Europäischen Union[12]) sind offenbar mit der jetzigen Klassifikation, die nach den waidmännischen Traditionen und den Sicherheitsmaßstäben ihres Landes gestaltet ist, zufrieden. Sie legen großen Wert auf die Anerkennung und Förderung des Europäischen Feuerwaffenpasses, mit dem sie sich in einem sehr sicheren Rahmen relativ leicht von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat bewegen können.

8.2. Auch die Sportschützen können mit Hilfe dieses Feuerwaffenpasses in einen anderen Mitgliedstaat reisen, um – in der Mehrzahl der Fälle – an Wettkämpfen teilzunehmen. Diese Bewegungen scheinen in der Tat gut geregelt zu sein; sie unterliegen einem strengen Genehmigungsverfahren, das außerdem von den lokalen oder nationalen Schützenverbänden überwacht wird. Eine obligatorische Straffung der Kategorien auf europäischer Ebene scheint auch nicht mehr zu offensichtlichen Vereinfachungen zu führen.

8.3. Obwohl ihre Aktivitäten nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, würden es die Sammler antiker oder historischer Feuerwaffen oder von Reproduktionen solcher Waffen begrüßen, wenn sie ihre Sammelobjekte in einen Europäischen Feuerpass aufnehmen lassen könnten, was den Verkehr dieser Waren zwischen den Mitgliedstaaten vereinfachen würde. Weitere Maßnahmen zur Erleichterung der Anerkennung von Waffen dieser Art durch die Mitgliedstaaten, z. B. bei der grenzüberschreitenden Beförderung innerhalb der EU, würden u. a. von Lieferanten, Kultureinrichtungen, Auktionshäusern und anerkannten Sachverständigen positiv eingeschätzt.

8.4. Die Hersteller ziviler Feuerwaffen wären an etwaigen Vereinfachungsmaßnahmen interessiert. In diesem Zusammenhang ist das seit langem bestehende Anliegen der Branche hervorzuheben, tatsächlich von umfassenden Genehmigungen zur Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der EU zu profitieren. Die Mitgliedstaaten sollten die Genehmigungen nicht für jede Verbringung einzeln erteilen, sondern eine Genehmigung sollte für einen bestimmten Zeitraum, für einen zuvor festgelegten Warentyp[13] sowie für Akteure, die eine bestimmte Reihe von Garantien vorlegen, gültig sein.

8.5. Ein Schritt zur Vereinfachung der Begriffsbestimmung der wesentlichen Teile von Feuerwaffen wird ebenfalls sowohl von den Herstellern als auch von den Einzelhändlern gewünscht. In der Tat decken sich die Begriffsbestimmungen der wesentlichen Teile von Feuerwaffen in den verschiedenen Rechtsvorschriften nur unvollständig, und eine größere Präzision könnte die Abwicklung von Handelstransaktionen noch reibungsloser und sicherer gestalten.

8.6. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die derzeitige Klassifikation von Feuerwaffen in den Rechtsvorschriften der EU bei den großen Benutzergruppen der Richtlinie keine konkrete Kritik hervorruft. Gleichwohl ist eindeutig der Wunsch nach bestimmten Vereinfachungsmaßnahmen im Interesse eines besseren Funktionierens des Binnenmarkts zu erkennen.

9.           Die Frage der Klassifikation ziviler Feuerwaffen auf Unionsebene könnte sich allerdings Angesichts der in der Richtlinie selbst vorgesehenen Fristen und Anweisungen neu stellen

9.1. Mit der bestehenden Verpflichtung der Mitgliedstaaten, bis zum 31. Dezember 2014 ein computergestütztes Register einzurichten und zu führen, wird sicherlich der in den Antworten auf den Fragebogen geäußerten Sorge Rechnung tragen, die Informationen müssten besser zugänglich gemacht werden. In diesem Kontext wäre es interessant, sich erneut mit etwaigen Problemen der Nachverfolgbarkeit auf EU-Ebene auseinanderzusetzen, die möglicherweise auf die derzeitige Klassifikation der Waffen in der Richtlinie zurückzuführen wären.

9.2. Im Übrigen ist im Zusammenhang mit dem in einer Reihe von Antworten der Mitgliedstaaten geäußerten Wunsch nach gemeinsamen Methoden der Deaktivierung von Feuerwaffen daran zu erinnern, dass die Kommission diese Aufgabe demnächst gemäß den Vorschriften der Richtlinie[14] in Angriff nimmt. Daraus dürfte sich ein höheres Sicherheitsniveau im Verkehr der genannten Warenart ergeben.

9.3. Darüber hinaus ist anzumerken, dass es in der Richtlinie 2008/51/EG einen ausdrücklichen Hinweis gibt, der ebenfalls der von den Mitgliedstaaten angestrebten Verstärkung der Nachverfolgbarkeit Rechnung tragen könnte: In Erwägungsgrund 7 wird das Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen vom 1. Juli 1969 erwähnt, das „soweit wie möglich als Referenz für das Kennzeichnungssystem in der gesamten Gemeinschaft verwendet werden“ sollte.

9.4. Bezüglich dieser Bestrebungen könnte kurzfristig eine Annäherung zwischen der Europäischen Union und den Strukturen der Ständigen Internationalen Kommission zur Prüfung von Handfeuerwaffen (CIP) erörtert werden, um anerkannte Standards für die Prüfung von Feuerwaffen innerhalb der Union festzulegen. Eine zusätzliche – und bescheinigte – Kontrolle der Herstellung und des Inverkehrbringens von Feuerwaffen in der Europäischen Union könnte im Hinblick auf sämtliche Sicherheitsaspekte vorteilhaft sein.

9.5. Somit lässt sich aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse der Schluss ziehen, dass eine EU-weit obligatorische Begrenzung der Feuerwaffenkategorien auf zwei an sich keine offensichtlichen Vorteile mit sich bringt; dieses Thema sollte keinesfalls isoliert behandelt werden, da sich sonst die Diskussion einzig mit der Frage befasst, welches Dokument eine Erlaubnis darstellt; auf diese Weise käme man höchstwahrscheinlich zu einer Situation, die sich kaum von der in diesem Zusammenhang derzeit in der Union herrschenden Diversität unterscheidet.

9.6. Zur Analyse aller möglichen und wünschenswerten Entwicklungen der Richtlinie 2008/51/EG sollte also in erster Linie der Kontext des Berichts über die sich aus der Anwendung der Richtlinie ergebende Situation, den die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat – gegebenenfalls mit Vorschlägen für Änderungen – bis zum 28. Juli 2015 vorlegt, herangezogen werden; dies sollte unter dem Aspekt einer Vereinfachung geschehen, die alle Besonderheiten und Probleme dieser Warenart berücksichtigt.

9.7. Das Fazit des vorliegenden Berichts wird im Oktober 2012 bei der Sitzung der gemäß der Richtlinie eingesetzten Kontaktgruppe präsentiert. Es sollte auch bei einer Konferenz über den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen erörtert werden, die die Kommission Ende November 2012 unter Beteiligung der in der Bekämpfung dieser Kriminalitätsform engagierten Interessenträger abhalten will. Dabei wird es insbesondere um den Handlungsbedarf als auch um Richtungsvorgaben für künftige Initiativen gehen.

[1]               Lange Einzellader-Feuerwaffen mit glattem Lauf/glatten Läufen.

[2]               „Vorbehaltlich der Rechte, die den Ansässigen der Mitgliedstaaten nach Artikel 12 Absatz 2 zustehen, können die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer waffenrechtlichen Regelungen strengere Vorschriften erlassen, als in dieser Richtlinie vorgesehen.“

[3]               Dementsprechend sieht der Erwägungsgrund 8 der Richtlinie 91/477/EWG vor: „Diese Richtlinie lässt das Recht der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Verhinderung des illegalen Waffenhandels zu treffen, unberührt.“

[4]               KOM(2000) 837 endg.

[5]               Quelle für Österreich: Association Européenne de Commerce d’Armes Civiles (AECAC).

[6]               So werden 85 % bis 90 % der deutschen Zivilwaffenproduktion in Drittstaaten oder EU-Staaten exportiert (Quelle: Association of European Manufacturers of Sporting Firearms).

[7]               Nach Angaben des „Institut européen des armes de chasse et de sport“ besteht das Hauptgeschäft von 800 bis 1000 Verkaufsstellen in Frankreich im Waffenhandel.

[8]               Der Europäische Feuerwaffenpass wurde mit der Richtlinie 91/477/EWG eingeführt. Er ist „ein Dokument, das einer Person, die rechtmäßiger Inhaber oder Benutzer einer Feuerwaffe wird, auf Antrag von den Behörden der Mitgliedstaaten ausgestellt wird“ (Artikel 1 Absatz 4). Der Passinhaber kann mit seiner Waffe im Rahmen eines vereinfachten Genehmigungssystems von einem Mitgliedstaat in einen anderen reisen, um dort meist der Jagd oder dem Schießsport nachzugehen. Der Europäische Feuerwaffenpass wird von seinen Nutzern ausgesprochen geschätzt, und es wurden keine Sicherheitsprobleme im Zusammenhang mit der Ausstellung oder Nutzung berichtet.

[9]               Der Waffenhändler führt eine erste Prüfung in der Datei „Feuerwaffen verboten“ durch.

[10]             Die Ständige Internationale Kommission zur Prüfung von Handfeuerwaffen (CIP) ging aus einer zwischenstaatlichen Vereinbarung hervor, der zufolge sich die wichtigsten Waffen produzierenden Länder Europas (11 europäische Länder sowie Chile, Russland und die Vereinigten Arabischen Emirate) verpflichten, vor dem Inverkehrbringen in sogenannten Prüfstellen anhand von der CIP festgelegter und aktualisierter Kriterien durchgeführte Tests/Beschussprüfungen von Feuerwaffen und Munition anzuerkennen. Diese Anerkennung drückt sich in einem an der Feuerwaffe angebrachten Beschusszeichen aus, durch das die Prüfstelle, die die Waffe entsprechend getestet hat, identifiziert werden kann. In bestimmten Prüfstellen werden Feuerwaffen auch mit unterschiedlichen Techniken und Anforderungen, die nicht zwangsläufig von allen Mitgliedstaaten anerkannt sind, deaktiviert.

[11]             Dieses computergestützte Register der Feuerwaffen, mit dem eine Waffe ihrem Besitzer zugeordnet werden kann, muss nach den in der Richtlinie 2008/51/EG festgelegten Bedingungen bis spätestens 31. Dezember 2014 erstellt werden.

[12]             Angaben des Zusammenschlusses der Verbände für Jagd und Wildtiererhaltung in der EU (FACE), in dem nationale Jagdverbände der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie anderer Länder des Europarats vertreten sind.

[13]             Theoretisch ist diese Möglichkeit bereits in der Richtlinie 91/477/EWG vorgesehen. Laut Artikel 11 können die Waffenhändler tatsächlich Erleichterungen in Anspruch nehmen, die sie in bestimmten Fällen davon befreien, punktuelle Genehmigungen für jede Bewegung von Feuerwaffen innerhalb der EU einholen zu müssen. Diese Möglichkeit wird jedoch nur selten wahrgenommen, denn sie setzt voraus, dass sie sowohl vom Mitgliedstaat des Warenausgangs als auch vom Mitgliedstaat des Wareneingangs im Rahmen vergleichbarer Regelungen anerkannt wird.

[14]             Im Anhang I der Richtlinie heißt es: „Die Kommission erlässt nach dem Verfahren gemäß Artikel 13a Absatz 2 der Richtlinie gemeinsame Leitlinien für Deaktivierungsstandards und -techniken, um sicherzustellen, dass deaktivierte Feuerwaffen auf Dauer unbrauchbar sind.“

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