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Document 52012DC0373
REPORT FROM THE COMMISSION ON SUBSIDIARITY AND PROPORTIONALITY (19th report on Better Lawmaking covering the year 2011)
BERICHT DER KOMMISSION ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT (19. Bericht über „Bessere Rechtsetzung“ 2011)
BERICHT DER KOMMISSION ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT (19. Bericht über „Bessere Rechtsetzung“ 2011)
/* COM/2012/0373 final */
BERICHT DER KOMMISSION ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT (19. Bericht über „Bessere Rechtsetzung“ 2011) /* COM/2012/0373 final */
BERICHT DER KOMMISSION ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER
SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
(19. Bericht über „Bessere Rechtsetzung“ 2011) 1. Einleitung Der vorliegende Bericht ist der
19. Jahresbericht über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und
der Verhältnismäßigkeit in der EU-Rechtsetzung. Er wird im Einklang mit
Artikel 9 des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze
der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (im Folgenden: „Protokoll“) im
Anhang zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
vorgelegt. Wie in den vergangenen Jahren untersucht der
Bericht die Umsetzung der Grundsätze durch die verschiedenen EU-Organe und -Einrichtungen
– Kommission, Europäisches Parlament, Rat, Ausschuss der Regionen – und geht
auf einige Kommissionsinitiativen und Legislativvorschläge, bei denen es 2011
Bedenken zur Subsidiarität gab, näher ein. Darüber hinaus wird geprüft, wie der
Subsidiaritätskontrollmechanismus, durch den den nationalen Parlamenten im Einklang
mit Artikel 12 EUV und dem Protokoll eine besondere Rolle bei der
Kontrolle der Anwendung des Subsidiaritätsgrundsatzes zukommt, sich seit dem
Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon entwickelt hat. Da der
Subsidiaritätskontrollmechanismus und der politische Dialog zwischen den
nationalen Parlamenten und der Kommission eng miteinander verknüpft sind,
sollte dieser Bericht als Ergänzung zum Jahresbericht 2011 über die Beziehungen
zwischen der Europäischen Kommission und den nationalen Parlamenten[1] betrachtet werden. 2. Anwendung der Grundsätze
durch die EU-Organe Die Entscheidung darüber, ob eine Maßnahme auf
EU-Ebene vorzuschlagen ist (Subsidiarität), und falls ja, wie sie ausgestaltet
werden soll (Verhältnismäßigkeit), ist für eine intelligente Regulierung von
entscheidender Bedeutung.[2]
Sämtliche Organe und Einrichtungen der EU haben diese beiden Grundsätze zu
befolgen. Um zu gewährleisten, dass Vorschläge
entsprechend konzipiert sind, muss in der prälegislativen Phase sorgfältig
bewertet werden, ob die Grundsätze der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit eingehalten wurden. In der postlegislativen Phase kann der
Gerichtshof eingeschaltet werden, um die Rechtmäßigkeit der angenommenen
Rechtsakte zu prüfen. Bislang hat der Gerichtshof keine Maßnahme aufgrund einer
Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes aufgehoben. Entscheidend ist, dass die Argumente zu
Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit transparent sind, damit die verschiedenen
institutionellen Akteure und die breite Öffentlichkeit die Gültigkeit eines
Vorschlags konstruktiv erörtern können. Jeder Entwurf eines Gesetzgebungsakts
sollte daher gemäß Artikel 5 des Protokolls und unabhängig davon, von wem er
initiiert wurde, einen Vermerk mit detaillierten Angaben enthalten, der es den
Interessenträgern ermöglicht zu beurteilen, ob der Grundsatz der Subsidiarität
eingehalten wurde. Auch wenn die Subsidiarität nicht routinemäßig anhand
operationeller Kriterien bewertet werden kann, stützt sich die Kommission in
ihrem analytischen Rahmen weiterhin auf die „Erforderlichkeit“ und den
„EU-Mehrwert“ und empfiehlt anderen Beteiligten dasselbe Vorgehen. 2.1. Kommission Die Kommission bringt aufgrund ihres
Initiativrechts Gesetzesvorschläge ein und stellt sicher, dass bereits in der
frühen Phase der politischen Entscheidungsfindung die richtige Wahl getroffen
wird, wenn es darum geht, ob eine bzw. welche Maßnahme auf europäischer Ebene
vorgeschlagen werden soll. Die Fahrpläne[3],
die für alle wichtigen Initiativen veröffentlicht werden, erläutern die Ziele
der Kommission und enthalten u. a. eine erste Stellungnahme zur
Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit der jeweiligen Maßnahme. Später werden
diese Konzepte sowohl im Rahmen der Konsultation der Interessenträger als auch
bei der Folgenabschätzung überprüft. Die Ausführungen zur Subsidiarität jedes
Legislativvorschlags gemäß Artikel 5 des Protokolls finden sich in der
Begründung sowie in den Erwägungsgründen eines Vorschlags. Bei Vorschlägen mit
beträchtlichen Auswirkungen werden Folgenabschätzungen erstellt, in denen
Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit besonders eingehend analysiert werden.
Die Qualität dieser Analysen wird vom Ausschuss für Folgenabschätzung
systematisch geprüft. Auch 2011 bewertete der Ausschuss im Rahmen
der Prüfung der Qualität von Folgenabschätzungen den EU-Mehrwert. Obwohl die
Anzahl der Empfehlungen des Ausschusses hinsichtlich der Subsidiarität und
Verhältnismäßigkeit im Vergleich zu 2010 leicht gesunken ist, enthielten
zahlreiche Stellungnahmen einschlägige Empfehlungen (43 %). Der Ausschuss
forderte häufig, die Notwendigkeit von Maßnahmen auf EU-Ebene besser zu
begründen, und wies insbesondere auf folgende Aspekte hin: — Im Zusammenhang mit Problemen, die
Maßnahmen auf EU-Ebene erfordern, müssen mehr Belege beigebracht werden. So
forderte der Ausschuss hinsichtlich der Initiative zur alternativen
Streitbeilegung, das Vorliegen von Marktversagen sowie dessen Umfang und
die Bedeutung für das Funktionieren des Binnenmarktes besser zu belegen. Auch
im Fall der EU-Strategie für Tierschutz und Tiergesundheit sollte dem
Ausschuss zufolge genauer zwischen den in die Zuständigkeit der EU fallenden
Problemen, z. B. Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt, und anderen
Problemen unterschieden werden, bei denen Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten
geeigneter wären. — In manchen Fällen kam der Ausschuss
zu dem Schluss, dass die Faktengrundlage zum Nachweis der Notwendigkeit einer
Legislativinitiative auf EU-Ebene und zu ihrer Verhältnismäßigkeit nach wie vor
dürftig ist, beispielsweise bei der alternativen Streitbeilegung, und
wies darauf hin, dass „hinsichtlich der Kosten und Vorteile eines vollständig
alternativen Verfahrens zur Streitbeilegung der EU sowohl auf europäischer als
auch auf Ebene der Mitgliedstaaten keine ausreichende Klarheit herrscht“. Auch im
Hinblick auf die Initiative für den Zugang zu einem Basiskonto fordert
der Ausschuss, überzeugender darzulegen, dass ein verbindlicher Rechtsakt der
EU notwendig und verhältnismäßig ist. Die Dienststellen haben die Bemerkungen
des Ausschusses im endgültigen Folgenabschätzungsbericht berücksichtigt. 2.2. Nationale Parlamente Der Subsidiaritätskontrollmechanismus verleiht
den nationalen Parlamenten das Recht, sich dazu zu äußern, ob Entwürfe von
Gesetzgebungsakten, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der EU
fallen, im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität stehen. Je nach Anzahl
der begründeten Stellungnahmen, denen zufolge ein Vorschlag nicht mit dem
Subsidiaritätsprinzip[4]
im Einklang steht, d. h. wenn die in Artikel 7 des Protokolls erläuterte
Schwelle innerhalb einer achtwöchigen Frist erreicht ist, können zwei
Verfahrenswege zur Anwendung kommen – die so genannte „gelbe“ und die „orange“
Karte. Beide Verfahren sehen die Überarbeitung des Gesetzgebungsentwurfs vor
und können zur Änderung oder Rücknahme des Entwurfs führen. 2011 gingen bei der Kommission 64 begründete
Stellungnahmen von nationalen Parlamenten ein, was einer Zunahme um fast
75 % im Vergleich zum Vorjahr entspricht, in dem der
Subsidiaritätskontrollmechanismus zum ersten Mal Anwendung fand. Trotz des
Anstiegs stellen diese 64 begründeten Stellungnahmen nach wie vor nur etwa
10 % der Stellungnahmen insgesamt (622) dar, die die Kommission im Jahr
2011 im Rahmen des breiter angelegten politischen Dialogs mit den nationalen
Parlamenten erhalten hat. Wie im ersten Jahr der Anwendung des neuen
Subsidiaritätskontrollmechanismus wurden in den begründeten Stellungnahmen der
nationalen Parlamente sehr unterschiedliche Schwerpunkte gesetzt – die 64
begründeten Stellungnahmen aus dem Jahr 2011 betrafen 28 verschiedene
Kommissionsvorschläge. Der Großteil der begründeten Stellungnahmen stand im
Zusammenhang mit Legislativvorschlägen aus den Bereichen Steuern,
Landwirtschaft, Binnenmarkt und Justiz. Die Vorschläge, zu denen die meisten
begründeten Stellungnahmen eingingen, betrafen die gemeinsame konsolidierte
Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (neun Stellungnahmen), die
vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen unter
außergewöhnlichen Umständen (sechs), das Gemeinsame Europäische Kaufrecht
(fünf) und die Verordnung „Einheitliche GMO“ (fünf). Am aktivsten bei der
Abgabe von begründeten Stellungnahmen waren der schwedische Riksdag, die
luxemburgische Chambre des Députés (Unterhaus) sowie der Sejm und der Senat in
Polen (Unter- und Oberhaus). In keinem der Fälle aus dem Jahr 2011 wurde
die Schwelle für die Erteilung einer gelben oder orangen Karte erreicht.
Abgesehen von den oben genannten Vorschlägen gingen zu den meisten der 28
Legislativvorschläge, zu denen die nationalen Parlamente 2011 begründete
Stellungnahmen übermittelten, mindestens drei begründete Stellungnahmen ein. Im
Einklang mit ihrer politischen Verpflichtung gegenüber den nationalen
Parlamenten hat die Kommission auf jede begründete Stellungnahme geantwortet
oder bereitet derzeit im Rahmen des politischen Dialogs eine Antwort vor. Sie
trägt den Stellungnahmen bei den anschließenden interinstitutionellen
Erörterungen und Verhandlungen Rechnung. Jedes nationale Parlament entscheidet selbst
darüber, nach welchem eigenen internen Verfahren begründete Stellungnahmen
angenommen und in welchem Format diese der Kommission zugeleitet werden. Dies
spiegelt sich in den großen Unterschieden hinsichtlich Format, Umfang, Detaillierungsgrad
und der am Annahmeprozess beteiligten Akteure wider. Da der politische Dialog
und der Subsidiaritätskontrollmechanismus sich zwangsläufig in gewissem Maße
überschneiden, forderte Präsident Barroso die nationalen Parlamente in seinem
Schreiben vom 1. Dezember 2009[5]
auf, „in ihren Stellungnahmen soweit möglich zwischen Aspekten des
Subsidiaritätsprinzips und Anmerkungen zum Inhalt eines Legislativvorschlags zu
unterscheiden und ihre Aussagen zur Übereinstimmung eines Vorschlags mit dem
Subsidiaritätsprinzip möglichst eindeutig zu formulieren“. Die Kommission wird
bei ihren Kontakten mit den nationalen Parlamenten weiter nachdrücklich auf den
letztgenannten Punkt verweisen. Abgesehen von den eher formalen Aspekten
unterschieden sich die im Jahr 2011 an die Kommission gerichteten begründeten
Stellungnahmen auch in ihrem Inhalt und der Argumentation. In einigen Fällen
führten die nationalen Parlamente wesentliche Argumente an, um das Vorliegen
eines Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip zu begründen, z. B. die potenziellen
negativen Auswirkungen einer vorgeschlagenen Maßnahme auf die
gesamtwirtschaftliche Situation, während andere sich bei ihren
Schlussfolgerungen auf Argumente im Zusammenhang mit der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit oder eine angeblich falsche oder nicht spezifizierte
Rechtsgrundlage stützten. Schließlich nutzten nationale Parlamente in mehreren
Fällen begründete Stellungnahmen, um ihrer ablehnenden Haltung gegenüber der
vorgeschlagenen Verwendung delegierter Rechtsakte in bestimmten Bereichen Ausdruck
zu verleihen oder auf unzureichende Ausführungen zur Subsidiarität in der
Begründung (siehe Kapitel 3.1.) zu verweisen. Wie in dem vorstehend erwähnten
Schreiben von Präsident Barroso dargelegt, wird die Kommission „alle
begründeten Stellungnahmen, die die Übereinstimmung eines Legislativvorschlags
mit dem Subsidiaritätsprinzip in Frage stellen, einbeziehen, (…) auch in den
Fällen (…), in denen die Autoren der begründeten Stellungnahmen
unterschiedliche Gründe für die Nicht-Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip
angeben“. Im Einklang mit ihrer Auslegung des Subsidiaritätskontrollmechanismus
ist die Kommission der Auffassung, dass ausschließlich die nationalen
Parlamente für die Abgabe einer begründeten Stellungnahme zu einem
Kommissionsvorschlag und den Argumenten, auf denen der Vorschlag basiert,
zuständig sind. Da in verschiedenen begründeten Stellungnahmen
aus dem Jahr 2011 auf unzureichende oder fehlende Begründungen der
Subsidiarität verwiesen und in einigen darin ein förmlicher Verstoß gegen das
Subsidiaritätsprinzip gesehen wurde, bekräftigt die Kommission ihre
Entschlossenheit, zu gewährleisten, dass die Begründungen sämtlicher
Legislativvorschläge, auf die der Subsidiaritätskontrollmechanismus Anwendung
findet, eine angemessene Begründungen der Subsidiarität enthalten. 2.3. Europäisches Parlament und
Rat Die Gesetzgeber haben zu gewährleisten, dass
ein Vorschlag mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
vereinbar ist und müssen Abänderungen, die sich auf den Umfang der betreffenden
Unionsmaßnahme auswirken, entsprechend begründen.[6] Im Rat trägt der Ausschuss der
Ständigen Vertreter (AStV) Sorge dafür, dass die Grundsätze eingehalten werden.[7] Die Geschäftsordnung des
Europäischen Parlaments enthält eine besondere Regelung über die „Prüfung der
Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität“[8],
nach der die Einhaltung des Grundsatzes von den in der Sache zuständigen
Ausschüssen gemeinsam mit dem Rechtsausschuss geprüft wird und die
Schlussabstimmung in dem in der Sache zuständigen Ausschuss nicht vor Ablauf
der achtwöchigen Frist stattfindet. Es sei auch darauf hingewiesen, dass die
Kommission im Jahr 2011 eine geringe Anzahl parlamentarischer Anfragen erhalten
hat, die Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Grundsätze der
Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit betrafen (32 von mehr als 12 000
Anfragen insgesamt). In den Anfragen wurde hauptsächlich gefordert zu belegen,
dass bestimmte Vorschläge der Kommission mit diesen Grundsätzen vereinbar sind;
auf diese Weise wurden teilweise Bedenken anderer Organe und Akteure
aufgegriffen. 2.4. Ausschuss der Regionen Der Ausschuss der
Regionen nimmt entweder anlässlich seiner Anhörung oder auf eigene Initiative
Stellung. Im Einklang mit Artikel 8 des Protokolls hat der Ausschuss auch das
Recht, nach Maßgabe von Artikel 263 AEUV die Gültigkeit von Rechtsakten,
die möglicherweise gegen den Subsidiaritätsgrundsatz verstoßen, anzufechten,
jedoch nur dann, wenn er aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung nach dem
Vertrag konsultiert wurde. Die
Subsidiaritätskontrolle des Ausschusses erfolgt über seine Stellungnahmen, die
Tätigkeiten des Netzes für Subsidiaritätskontrolle oder über Beiträge, die den
nationalen Parlamenten im Rahmen des Subsidiaritätskontrollmechanismus von regionalen
Parlamenten mit Gesetzgebungsbefugnissen übermittelt wurden. Die Art und Weise,
wie regionale Parlamente mit Gesetzgebungsbefugnissen von den nationalen
Parlamenten konsultiert werden, ist unterschiedlich, sodass die achtwöchige
Frist in diesem Zusammenhang eine große Herausforderung darstellt. Einige
regionale Parlamente haben damit begonnen, ihre Stellungnahmen zur
Subsidiarität zu Informationszwecken direkt an die Kommission zu richten. Auch wenn der
Ausschuss 2011 keinen Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip feststellen
konnte, hat er in seinen Stellungnahmen verstärkt auf das Prinzip verwiesen und
beabsichtigt, in seine endgültigen Stellungnahmen verstärkt
Subsidiaritätsprüfungen aufzunehmen. Der Ausschuss verwendet weiterhin sein
Analyseraster für Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit. Das Netzwerk für
Subsidiaritätskontrolle des Ausschusses der Regionen zählte Ende 2011 insgesamt
134 Partner. Die Anzahl der Partner, insbesondere im Hinblick auf die
regionalen Parlamente und Regierungen, ist damit stark angewachsen. 2011 führte
das Netzwerk gezielte Konsultationen zu fünf Vorschlägen der Kommission durch (Fazilität
„Connecting Europe“; Weniger Verwaltungsaufwand für EU-Bürger; Überprüfung der
EU-Politik für Luftqualität und Emissionen; Energieeffizienz und
Integration der Roma[9]).
Es brachte außerdem einen zweiten Aktionsplan mit Schwerpunkt auf der
TEN-V-Politik auf den Weg, der darauf abstellt, bewährte Verfahrensweisen für
die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips in Europas Regionen und Städten zu
ermitteln. Darüber hinaus
wurden 2011 Vorbereitungen für die neue REGPEX-Website getroffen, die die
Regionen mit Gesetzgebungsbefugnissen dabei unterstützen soll, ihre Aufgaben im
Rahmen des Subsidiaritätskontrollmechanismus wahrzunehmen, Informationen
bereitstellt und den Austausch zwischen regionalen Parlamenten und Regierungen
hinsichtlich der Erstellung von Subsidiaritätsanalysen erleichtert. Die Website
wurde im März 2012 freigeschaltet.[10]
Schließlich ist
die geänderte Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und
dem Ausschuss der Regionen, die 2011 ausgehandelt und am
16. Februar 2012 unterzeichnet wurde[11],
Ausdruck der Bereitschaft, die Zusammenarbeit und den Austausch im Hinblick auf
die Umsetzung des Protokolls weiter zu stärken. 2.5. Gerichtshof Im Einklang mit Artikel 263 AEUV kann der
Gerichtshof der Europäischen Union die Rechtmäßigkeit von Gesetzgebungsakten
hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Subsidiaritätsgrundsatz prüfen. Gemäß
dem Protokoll können der Ausschuss der Regionen sowie die Mitgliedstaaten im
eigenen Namen oder im Namen ihrer nationalen Parlamente Klage vor dem
Gerichtshof erheben. Mit dem Urteil in der Sache Großherzogtum
Luxemburg gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union[12] wurde bestätigt, was bereits
im Urteil zur Roamingverordnung[13]
festgestellt worden war (siehe Bericht für das Jahr 2009). Bei der Prüfung, ob
die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität eingehalten werden,
orientiert sich der Gerichtshof an der Folgenabschätzung der Kommission. 3. Wichtige Fälle, in denen
Bedenken hinsichtlich Subsidiarität und Verhältnismassigkeit erhoben wurden In diesem Abschnitt wird erläutert, welche
Kommissionsvorschläge am stärksten hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den
Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit diskutiert wurden. 3.1. Follow-up der in den
vorherigen Berichten erwähnten Fälle Bei einigen der in den vorherigen Berichten
erwähnten Fällen gab es 2011 im laufenden Gesetzgebungsverfahren keine nennenswerten
Entwicklungen, u. a. bei der Richtlinie über Luftsicherheitsentgelte[14], der Bodenschutzrichtlinie[15], der Richtlinie über die
Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes außerhalb der Beschäftigung[16] und der Richtlinie über den
Anbau von genetisch veränderten Organismen. Die Richtlinie über
Saisonarbeitnehmer wurde im EP und im Rat weiter diskutiert, ohne dass
dabei Fragen im Zusammenhang mit der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
thematisiert wurden. Was die im Bericht 2008 erwähnte Mutterschutzrichtlinie[17] anbelangt, so konnten sich die
Gesetzgeber noch nicht auf eine gemeinsame Linie einigen. Der Rat
„Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherangelegenheiten“ nahm
auf seiner Tagung im Juni 2011 einen Fortschrittsbericht zur Kenntnis, in dem
die Bedenken einiger Delegationen erläutert werden, die eine angemessene
Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips und der unterschiedlichen
Situationen in den verschiedenen Mitgliedstaaten fordern. Einige Delegationen
erinnerten auf der Tagung an die protokollierte Äußerung von acht Delegationen,
die sich auf der Ratstagung im Dezember 2010 dafür ausgesprochen hatten, dass
jeder Mitgliedstaat im Einklang mit der Subsidiarität frei über das
Schutzniveau entscheiden und bestimmte Mindestanforderungen einhalten solle.
Der Rat wurde von verschiedenen Seiten außerdem aufgefordert, seine Arbeit zu
diesem Thema einzustellen. Während der interinstitutionellen Gespräche im
Dezember 2011 wurde eine Vereinbarung über den Vorschlag zur Abgabe von
Nahrungsmitteln an Bedürftige getroffen, zu dem 2010 drei nationale
Parlamente begründete Stellungnahmen übermittelt hatten. Das Europäische
Parlament bekräftigte seine nachdrückliche Unterstützung für eine Fortsetzung
des Programms nach 2013. Im Rat wurde außerdem eine politische Einigung über
die Fortführung der Regelung bis 2013 erzielt. In ihrer Erklärung nahm die
Kommission die Stellungnahme einer recht großen Gruppe von Mitgliedstaaten zur
Kenntnis, in der gefordert wurde, das Programm nicht über 2013 hinaus fortzusetzen.
Dies berührt jedoch nicht das im Vertrag verankerte Initiativrecht der
Kommission. In der Plenarsitzung des Europäischen
Parlaments im Februar 2012 wurde ein Bericht über den Vorschlag zum Einlagensicherungssystem
angenommen, zu dem keine Einigung in erster Lesung möglich gewesen war. Zu
diesem Vorschlag waren 2010 drei begründete Stellungnahmen der nationalen
Parlamente eingegangen. Sowohl der Berichterstatter (Herr Simon, S&D/DE)
als auch der dänische Ratsvorsitz erklärten sich bereit, die Verhandlungen fortzuführen,
um eine rasche Einigung in zweiter Lesung zu erzielen. Schließlich wurde die Richtlinie über
Verbraucherrechte im Oktober 2011 vom Rat formal angenommen. 3.2. Weitere Fälle, in denen die
Subsidiarität Anlass zu Diskussionen gab Gemeinsame konsolidierte
Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB)[18] Die Europäische Kommission hat im März 2011
ein gemeinsames System zur Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage von
Unternehmen, die in der EU tätig sind, vorgeschlagen. Ziel dieses Vorschlags
ist es, den Verwaltungsaufwand deutlich zu verringern, die Befolgungskosten
durch Verrechnungspreise zu senken, grenzüberschreitenden Verlustausgleich zu
ermöglichen und die rechtlichen Unklarheiten zu beseitigen, denen die
Unternehmen in der EU derzeit gegenüber stehen, da sie bei der Bestimmung ihrer
steuerbaren Gewinne bis zu 27 unterschiedliche nationale Systeme
berücksichtigen müssen. Zu diesem Vorschlag gingen 2011 die meisten
Stellungnahmen der nationalen Parlamente ein (insgesamt 17). In neun Fällen
handelte es sich um begründete Stellungnahmen gemäß dem Protokoll, in denen
argumentiert wurde, der Vorschlag verstieße gegen das Subsidiaritätsprinzip. Da
die eingegangenen begründeten Stellungnahmen lediglich 13 Stimmen
repräsentierten, wurde das Verfahren der „gelben Karte“ nicht eingeleitet, da
hierfür mindestens 18 Stimmen erforderlich sind. Neben Bedenken angesichts angeblicher Mängel
bei der Begründung der Subsidiarität brachten mehrere nationale Parlamente vor,
der Vorschlag falle in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Ihrer
Ansicht nach würde sich der Vorschlag negativ auf die Mitgliedstaaten
auswirken, da diese die Körperschaftsteuer nicht als Instrument zur Förderung
von Wachstum und Beschäftigung einsetzen könnten. Sie waren der Auffassung, die
Mitgliedstaaten verlören durch den Vorschlag ihre individuellen
Wettbewerbsvorteile und es entstünde indirekter Druck auf die nationalen
Steuersätze, was zu einer Verschlechterung der Haushaltslage und geringeren
Steuereinnahmen führen könne. Darüber hinaus wurde in zwei begründeten
Stellungnahmen, in denen die Frage der Verhältnismäßigkeit aufgeworfen wurde,
darauf verwiesen, dass der Vorschlag über das Erforderliche hinausginge und zu
zwei verschiedenen Körperschaftsteuersystemen führe, die unnötige
Verwaltungslasten mit sich brächten. Die Kommission wies in ihren Antworten an die
nationalen Parlamente darauf hin, dass dieser Bereich der Besteuerung in den
Bereich der geteilten Zuständigkeit fällt und Artikel 115 AEUV die
Rechtsgrundlage für einschlägige Maßnahmen bildet. Auf dieser Grundlage hat die
Kommission Gesetzesentwürfe angenommen, um steuerliche Hemmnisse und
Disparitäten abzubauen, die in erster Linie auf die Fragmentierung des
Binnenmarkts in 27 verschiedene Steuersysteme zurückzuführen sind. Unternehmen,
die binnenmarktweit tätig sind, stehen diesen Hindernissen gegenüber. Die GKKB
soll Unternehmen Einsparungen ermöglichen, sodass nicht nur bestehende
multinationale Konzerne ihre Geschäftstätigkeiten grenzüberschreitend ausweiten
können, sondern auch rein inländische Unternehmen, einschließlich KMU, die es
sich derzeit nicht leisten können, Niederlassungen in anderen Mitgliedstaaten
zu gründen. Mit der GKKB sollen daher positive Skaleneffekte und die
grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit gefördert werden. Darüber hinaus
betonte die Kommission, dass der Vorschlag die Befugnisse der Mitgliedstaaten
zur Festsetzung der Steuersätze nicht antastet, da dies nach wie vor in den
Bereich der nationalen Gesetzgebung fällt. Auf den Vorschlag, der derzeit im Rat erörtert
wird, findet ein besonderes Gesetzgebungsverfahren Anwendung. Das Europäische
Parlament hat den Vorschlag am 19. April 2012 befürwortet. Vorübergehende Wiedereinführung von
Kontrollen an den Binnengrenzen unter außergewöhnlichen Umständen[19] Der im September 2011 angenommene Vorschlag,
der auf den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Juni 2011 aufbaut,
zielt auf eine Stärkung der Governance des Raums ohne Binnengrenzkontrollen
(„Schengen-Raum“) ab. Mit dem Vorschlag sollen Maßnahmen eingeführt werden, die
– ohne das Prinzip des freien Personenverkehrs zu beeinträchtigen – in
außerordentlichen Situationen, in denen die Schengen-Zusammenarbeit insgesamt
gefährdet ist, wirksam greifen sollen. Bei der Kommission gingen elf Stellungnahmen
der nationalen Parlamente zu diesem Vorschlag ein, davon sechs begründete
Stellungnahmen. Die nationalen Parlamente führten an, der Vorschlag greife in
die Befugnisse der Mitgliedstaaten ein, die besser in der Lage seien, die
Situation zu bewerten und über die mögliche Wiedereinführung der
Grenzkontrollen zu entscheiden. Darüber hinaus waren einige nationale
Parlamente der Auffassung, die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips sei nicht
angemessen begründet worden. Die von den nationalen Parlamenten angeführten
Argumente wurden auch in den Erörterungen im Rat über diesen Vorschlag
vorgebracht. In ihren Antworten an die nationalen
Parlamente, die Bedenken hinsichtlich der Subsidiarität geäußert hatten,
konzentrierte sich die Kommission auf die Tatsache, dass das Schengen-Gebiet
zum Vorteil der gesamten EU ist und einschlägige Beschlüsse daher auf EU-Ebene
und nicht individuell zu fassen sind. Die Regeln für die Gründung und
Aufrechterhaltung eines Raumes ohne Binnengrenzen fallen unter die EU-Rechtsvorschriften,
und etwaige Ausnahmen von dem Grundsatz der Freizügigkeit sollten auf
Unionsebene festgelegt werden. Die Kommission führte außerdem an, dass der
Vorschlag voll und ganz die souveräne Verantwortung der Mitgliedstaaten für die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren
Sicherheit berücksichtigt. Fluggastdatensätze[20] Zu diesem Vorschlag gingen bei der Kommission
zehn Stellungnahmen der nationalen Parlamente ein; in den meisten Fällen wurde
festgestellt, dass der Vorschlag der Kommission im Einklang mit dem Grundsatz
der Subsidiarität steht. Fünf Kammern waren jedoch der Auffassung, der
Vorschlag stünde aufgrund der als unverhältnismäßig lang wahrgenommenen
vorgeschlagenen Dauer der Datenspeicherung nicht im Einklang mit dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit. 4. Schlussfolgerungen Wie in den vergangenen Jahren wurden die
meisten Kommissionsvorschläge von den Mitgesetzgebern ohne nennenswerte
Diskussionen über Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit angenommen. 2011 wurden
die Schwellen für die Verfahren der „gelben Karte“ und der „orangen Karte“
nicht erreicht, und nur ein geringer Prozentsatz (etwa 10 %) der im Rahmen
des politischen Dialogs bei der Kommission eingegangenen Stellungnahmen der
nationalen Parlamente entfiel auf begründete Stellungnahmen im Sinne des
Protokolls, in denen ein Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip moniert wurde.
Gleichzeitig gingen die Auffassungen der Organe und anderen Akteure in Fällen,
in denen die Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit in Frage gestellt wurde, zuweilen stark auseinander. Die Konzepte der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit sind für die Politikgestaltung der EU-Organe von zentraler
Bedeutung. Die Folgenabschätzungen der Kommission bleiben das wichtigste
Instrument, um Fragen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit in der
prälegislativen Phase zu thematisieren; hierbei kommt dem Ausschuss für
Folgenabschätzungen eine Schlüsselrolle zu. Die institutionelle Praxis zeigt
jedoch, dass die Art und Weise, wie diese Grundsätze während des
Rechtssetzungsprozesses ausgelegt und angewendet werden, oft vom politischen
Kontext abhängt, was ihre politische Dimension verdeutlicht. Die Art und
Weise, in der die meisten nationalen Parlamente das Protokoll umsetzen und den
Subsidiaritätskontrollmechanismus verwenden, hat den hauptsächlich politischen
Charakter dieses neuen Instruments gezeigt. Die Kommission hat dies bereits in
dem Schreiben von Präsident Barroso vom 1. Dezember 2009 hervorgehoben. Der Subsidiaritätskontrollmechanismus hat den
Prozess transparenter gestaltet und eindeutig dazu beigetragen, dass
EU-Strategien in den Mitgliedstaaten öffentlich diskutiert werden und die
Öffentlichkeit stärker für die betreffenden Fragen sensibilisiert wurde. ANHANG Liste der
Initiativen der Kommission, zu denen nationale Parlamente 2011 begründete Stellungnahmen
zum Grundsatz der Subsidiarität übermittelten || Bezeichnung || Autor der mit Gründen versehenen Stellungnahme 1. || Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB), KOM(2011) 121 || UK House of Commons BG Narodno Sabranie SE Riksdag NL Tweede Kamer PL Sejm ML Kamra tad-Deputati IE Dail Eireann RO Camera Deputaţilor SK Národná Rada 2. || Vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen unter außergewöhnlichen Umständen, KOM(2011) 560 || FR Assemblée nationale NL beide Kammern PO Assembleia da República SE Riksdag RO Senatul SK Národná Rada 3. || Verordnung „Einheitliche GMO“, KOM(2010) 799 || PL Sejm PL Senat DK Folketing LU Chambre des Députés SE Riksdag 4. || Gemeinsames Europäisches Kaufrecht, KOM(2011) 635 || AT Bundesrat DE Bundestag UK House of Commons BE Sénat BE Chambre des Représentants 5. || Zuständigkeit, anzuwendendes Recht, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften, KOM(2011)127 || PL Senat PL Sejm RO Senatul IT Senato della Repubblica 6. || Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, KOM(2011) 452 || UK House of Commons SE Riksdag FR Sénat 7. || Gemeinsames Finanztransaktionssteuersystem KOM(2011) 594 || CY Vouli ton Antiprosopon SE Riksdag MT Kamra tad-Deputati 8. || Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020), KOM(2011) 608 || NL beide Kammern SE Riksdag DK Folketing 9. || Spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, KOM(2011) 779 || BE Chambre des Représentants SK Národná Rada SE Riksdag 10. || Vermarktungsnormen, KOM(2010) 738 || LU Chambre des Députés PL Senat 11. || Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, KOM(2011) 169 || BG Narodno Sabranie ES beide Kammern 12. || Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes, KOM (2011) 215, und bei der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen, KOM(2011) 216 || IT Camera dei Deputati ES beide Kammern 13. || Energieeffizienzrichtlinie KOM(2011) 370 || FI Eduskunta SE Riksdag 14. || Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten; zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats, KOM(2011) 453 || SE Riksdag RO Camera Deputaţilor 15. || Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, KOM(2011) 625 || DE Bundesrat LU Chambre des Députés 16. || Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), KOM(2011) 627 || DE Bundesrat (in Verbindung mit der begründeten Stellungnahme zu KOM(2011) 625 LU Chambre des Députés 17. || Verordnung über die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Union, KOM(2011) 634 || SE Riksdag UK House of Lords 18. || Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, KOM(2010) 728 || PL Sejm 19. || Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik, KOM(2010) 745 || PL Senat 20. || Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, KOM(2010) 748 || NL beide Kammern 21. || Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern, KOM(2011) 79 || PL Sejm 22. || Zuständigkeit, anzuwendendes Recht, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts, KOM(2011) 126 || IT Senato della Repubblica 23. || Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder sowie Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, KOM(2011) 353 || IT Senato della Repubblica 24. || Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse, KOM(2011) 530 || LU Chambre des Députés 25. || Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten im Energiebereich, KOM(2011) 540 || LU Chambre des Députés 26. || Programm der Europäischen Union für sozialen Wandel und soziale Innovation, KOM(2011) 609 || SE Riksdag 27. || Besondere Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006, KOM(2011) 614 || LU Chambre des Députés 28. || Gemeinsame Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, KOM(2011) 615 || IT Camera dei Deputati [1] COM(2012) 375. [2] Allgemeine Aspekte der intelligenten Regulierung werden
in der Mitteilung der Kommission zur Intelligenten Regulierung
(KOM(2010) 543) behandelt. [3] Die
Roadmaps können über die Website der Kommission „Impact Assessment”
(Folgenabschätzung) abgerufen werden: http://ec.europa.eu/governance/impact/index_en.htm. [4] Eine begründete Stellungnahme ist definiert als
Stellungnahme eines nationalen Parlaments, die der Kommission (oder dem
Europäischen Parlament, dem Rat, dem Gerichtshof, der Europäischen Zentralbank
oder der Europäischen Investitionsbank – je nachdem, wer den jeweiligen
Rechtsakt vorgeschlagen hat) innerhalb der im Protokoll festgelegten Frist von
acht Wochen übermittelt wird und in der ein Verstoß gegen das
Subsidiaritätprinzip dargelegt wird. [5] http://ec.europa.eu/dgs/secretariat_general/relations/relations_other/npo/index_de.htm. [6] Siehe
Interinstitutionelle Vereinbarung zur Subsidiarität (ABl. C 329 vom 6.12.1993,
S. 132). [7] Verordnung
2009/937/EG des Rates, ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35. [8] Artikel 38a. [9] KOM(2011) 665, KOM(2010) 747, SEK(2011) 342,
KOM(2011) 370 bzw. 173. [10] http://extranet.cor.europa.eu/subsidiarity/regpex/Pages/default.aspx. [11] http://cor.europa.eu/en/about/interinstitutional/Documents/EN.pdf. [12] Rechtssache C-176/09. [13] Rs. C-58/8 Vodafone Ltd, Telefónica O2 Europe plc,
T-Mobile International AG, Orange Personal Communications Services Ltd gegen
Secretary of State for Business, Enterprise and Regulatory Reform, zur
Verordnung (EG) Nr. 717/2007. [14] KOM(2009) 217.
Nähere Informationen zur interinstitutionellen Debatte sind über die
PreLex-Datenbank abrufbar: http://ec.europa.eu/prelex/apcnet.cfm. [15] KOM(2006) 232. [16] KOM(2008) 426. [17] KOM(2008) 637. [18] KOM(2011) 121. [19] KOM(2011) 560. [20] KOM(2011) 32.