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Document 52012AP0475
European Parliament legislative resolution of 11 December 2012 on the proposal for a Council regulation implementing enhanced cooperation in the area of the creation of unitary patent protection with regard to the applicable translation arrangements (COM(2011)0216 — C7-0145/2011 — 2011/0094(CNS))
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen (KOM(2011)0216 — C7-0145/2011 — 2011/0094(CNS))
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen (KOM(2011)0216 — C7-0145/2011 — 2011/0094(CNS))
ABl. C 434 vom 23.12.2015, p. 173–179
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
23.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 434/173 |
P7_TA(2012)0475
Einheitlicher Patentschutz *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen (KOM(2011)0216 — C7-0145/2011 — 2011/0094(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Konsultation)
(2015/C 434/27)
Das Europäische Parlament,
— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2011)0216), |
— |
gestützt auf Artikel 118 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0145/2011), |
— |
in Kenntnis der vom Spanischen Abgeordnetenhaus und dem spanischen Senat und vom italienischen Abgeordnetenhaus im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist; |
— |
gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0002/2012), |
1. |
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; |
2. |
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern; |
3. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
4. |
fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; |
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Verordnung dient der Umsetzung der mit Beschluss Nr. 2011/167/EU des Rates genehmigten Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen. |
1. Diese Verordnung dient der Umsetzung der mit Beschluss Nr. 2011/167/EU des Rates genehmigten Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen. Sie legt die Regelungen für die Übersetzung von Europäischen Patenten fest, um deren einheitliche Wirkung zu ermöglichen. |
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1a. Diese Verordnung berührt nicht die gemäß Artikel 342 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Verordnung Nr. 1/1958 des Rates festgelegte Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Union. |
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1b. Diese Verordnung stützt sich auf die Sprachenregelung des Europäischen Patentamts; mit ihr sollte keine spezielle Sprachenregelung für die Europäische Union oder ein Präzedenzfall für eine beschränkte Sprachenregelung bei etwaigen künftigen Rechtsinstrumenten der Europäischen Union geschaffen werden. |
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Wenn die maschinellen Übersetzungen der Patentanmeldungen und Patentschriften in alle Amtssprachen der Europäischen Union gemäß Artikel 6 Absatz 3 vorliegen, sollten sie bei der Veröffentlichung der Patentanmeldung des erteilten Patents online und gebührenfrei zur Verfügung gestellt werden. |
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2b. Nach Ablauf des Übergangszeitraums gemäß Artikel 6 sowie im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. […/2012] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes beauftragen die teilnehmenden Mitgliedstaaten das Europäischen Patentamt gemäß Artikel 143 EPÜ mit der Veröffentlichung einer zusätzlichen vollständigen Übersetzung der Patentschrift ins Englische, sofern eine solche zusätzliche Übersetzung vom Antragsteller auf freiwilliger Basis zur Verfügung gestellt wurde. Übersetzungen dieser Art werden nicht maschinell erstellt. |
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Im Falle eines Rechtsstreits bezüglich eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung hat der Patentinhaber auf Antrag und nach Wahl des mutmaßlichen Patentrechtsverletzers eine vollständige Übersetzung des Patents in einer Amtssprache des teilnehmenden Mitgliedstaats vorzulegen, in dem entweder die mutmaßliche Patentrechtsverletzung stattgefunden hat oder in dem der mutmaßliche Patentrechtsverletzer ansässig ist. |
1. Im Falle eines Rechtsstreits bezüglich eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung hat der Patentinhaber auf Antrag und nach Wahl des mutmaßlichen Patentrechtsverletzers eine vollständige Übersetzung des Patents in einer Amtssprache des teilnehmenden Mitgliedstaats vorzulegen, in dem entweder die mutmaßliche Patentrechtsverletzung stattgefunden hat oder in dem der mutmaßliche Patentrechtsverletzer ansässig ist. Übersetzungen dieser Art werden nicht maschinell erstellt. |
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Im Falle eines Rechtsstreits bezüglich eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung hat der Patentinhaber im Laufe des Verfahrens auf Anforderung des in den Hoheitsgebieten der teilnehmenden Mitgliedstaaten für Streitfälle bezüglich des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung zuständigen Gerichts eine vollständige Übersetzung des Patents in der Verfahrenssprache dieses Gerichts vorzulegen. |
2. Im Falle eines Rechtsstreits bezüglich eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung hat der Patentinhaber im Laufe des Verfahrens auf Anforderung des in den Hoheitsgebieten der teilnehmenden Mitgliedstaaten für Streitfälle bezüglich des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung zuständigen Gerichts eine vollständige Übersetzung des Patents in der Verfahrenssprache dieses Gerichts vorzulegen. Übersetzungen dieser Art werden nicht maschinell erstellt. |
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Im Falle eines Rechtsstreits bezüglich der Forderung nach Schadenersatz zieht das angerufene Gericht, bevor ihm die Übersetzung gemäß Absatz 1 vorgelegt wurde, in Betracht, dass der mutmaßliche Patentrechtsverletzer möglicherweise nicht gewusst hat oder berechtigterweise nicht wissen konnte, dass er das Patent verletzt hat. |
4. Im Falle eines Rechtsstreits bezüglich der Forderung nach Schadenersatz prüft das angerufene Gericht, bevor ihm die Übersetzung gemäß Absatz 1 vorgelegt wurde und insbesondere wenn es sich um ein kleines oder mittleres Unternehmen , eine natürliche Person, eine gemeinnützige Organisation, eine Hochschule oder eine öffentliche Forschungseinrichtung handelt, ob der mutmaßliche Patentrechtsverletzer nicht gewusst hat oder berechtigterweise nicht wissen konnte, dass er das Patent verletzt hat. |
Abänderungen 12 und 13
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Angesichts der Tatsache, dass Europäische Patentanmeldungen in einer beliebigen Sprache gemäß Artikel 14 Absatz 2 EPÜ eingereicht werden können, übertragen die teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [materielle Bestimmungen] und im Sinne von Artikel 143 EPÜ dem Europäischen Patentamt die Aufgabe, mit Hilfe der in Artikel 13 jener Verordnung genannten Gebühren das Kompensationssystem für die Übersetzungskosten zu verwalten, die Patentanmelder bis zu einem Höchstbetrag erstattet bekommen, die beim Europäischen Patentamt ein Patent in einer Amtssprache der Europäischen Union einreichen, die keine Amtssprache des Europäischen Patentamts ist. |
1. Angesichts der Tatsache, dass Europäische Patentanmeldungen in einer beliebigen Sprache gemäß Artikel 14 Absatz 2 EPÜ eingereicht werden können, übertragen die teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. […/2012] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes und im Sinne von Artikel 143 EPÜ dem Europäischen Patentamt die Aufgabe, mit Hilfe der in Artikel 13 jener Verordnung genannten Gebühren das Kompensationssystem für die Übersetzungskosten zu verwalten, die Patentanmelder bis zu einem Höchstbetrag erstattet bekommen, die beim Europäischen Patentamt ein Patent in einer Amtssprache der Europäischen Union einreichen, die keine Amtssprache des Europäischen Patentamts ist. |
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1a. Das Kompensationssystem gemäß Absatz 1 wird mit den Gebühren gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. […/2012] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes finanziert und steht lediglich kleinen und mittleren Unternehmen, natürlichen Personen, gemeinnützigen Organisationen, Hochschulen und öffentlichen Forschungseinrichtungen offen, die ihren Wohnsitz oder den Sitz ihrer Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben. |
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1b. Das Kompensationssystem gemäß Absatz 1 gewährleistet die vollständige Erstattung der Übersetzungskosten bis zu einem Höchstbetrag, der sich am durchschnittlichen Marktpreis für Übersetzungen orientiert, wodurch Missbräuche vermieden werden. |
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Übersetzungen dieser Art werden nicht maschinell erstellt. |
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Sie findet Anwendung ab dem [der genaue Tag ist noch abhängig vom Tag der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. xx/xx über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes festzulegen, mit dem er zusammenfällt]. |
2. Sie findet Anwendung ab dem 1. Januar 2014 oder ab dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. |