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Document 52012AP0475

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen (KOM(2011)0216 — C7-0145/2011 — 2011/0094(CNS))

    ABl. C 434 vom 23.12.2015, p. 173–179 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.12.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 434/173


    P7_TA(2012)0475

    Einheitlicher Patentschutz *

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen (KOM(2011)0216 — C7-0145/2011 — 2011/0094(CNS))

    (Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Konsultation)

    (2015/C 434/27)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2011)0216),

    gestützt auf Artikel 118 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0145/2011),

    in Kenntnis der vom Spanischen Abgeordnetenhaus und dem spanischen Senat und vom italienischen Abgeordnetenhaus im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist;

    gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0002/2012),

    1.

    billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

    2.

    fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

    3.

    fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

    4.

    fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

    5.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

    Abänderung 1

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 6

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (6)

    Da für die Erteilung Europäischer Patente das Europäische Patentamt zuständig ist, sollten sich die Übersetzungsregelungen für das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung auf das gängige Verfahren des Europäischen Patentamts stützen. Ziel dieser Regelungen sollte es sein, die notwendige Ausgewogenheit zwischen den Interessen der Wirtschaftsakteure und den Interessen der Öffentlichkeit hinsichtlich der Verfahrenskosten und der Verfügbarkeit technischer Informationen herzustellen.

    (6)

    Da für die Erteilung Europäischer Patente das Europäische Patentamt zuständig ist, sollten sich die Übersetzungsregelungen für das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung auf das gängige Verfahren des Europäischen Patentamts stützen. Ziel dieser Regelungen sollte es sein, die notwendige Ausgewogenheit zwischen den Interessen der Wirtschaftsakteure , insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, und den Interessen der Öffentlichkeit hinsichtlich der Verfahrenskosten und der Verfügbarkeit technischer Informationen herzustellen.

    Abänderung 2

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 9

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (9)

    Um den Zugang zum Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen zu erleichtern, sollten Patentanmelder, die keine Sprache mit einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts gemein haben, ihre Patentanmeldungen in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union beim Europäischen Patentamt einreichen dürfen. Ergänzend hierzu sollte für Patentanmelder , denen Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung erteilt werden und die ihren Wohnsitz oder Sitz ihrer Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat haben, der keine Amtssprache mit einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts gemein hat, ein System zusätzlicher Kostenerstattungen für die Übersetzung aus dieser Sprache in die Verfahrenssprache des Europäischen Patentamts, das über die bereits für Europäische Patente geltenden Regelungen hinausgeht, bestehen und gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. xx/xx [materielle Bestimmungen] vom Europäischen Patentamt verwaltet werden.

    (9)

    Um den Zugang zum Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen zu erleichtern, sollten Patentanmelder, die keine Sprache mit einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts gemein haben, ihre Patentanmeldungen in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union beim Europäischen Patentamt einreichen dürfen. Ergänzend hierzu sollten kleine und mittlere Unternehmen, natürliche Personen und gemeinnützige Organisationen , denen Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung erteilt werden und die ihren Wohnsitz oder Sitz ihrer Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat haben, der keine Amtssprache mit einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts gemein hat, aus einem System zusätzlicher Kostenerstattungen für die Übersetzung aus dieser Sprache in die Verfahrenssprache des Europäischen Patentamts, das über die bereits für Europäische Patente geltenden Regelungen hinausgeht, Nutzen ziehen können. Dieses System zusätzlicher Kostenerstattungen sollte gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. […/2012] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes vom Europäischen Patentamt verwaltet werden.

    Abänderung 3

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 9 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (9a)

    Die Modalitäten und die Höhe der Erstattung zusätzlicher Übersetzungskosten sollten prinzipiell eine Erstattung der Übersetzungskosten in voller Höhe sicherstellen; hierbei ist jedoch eine Obergrenze pro Seite erforderlich, die sich am üblichen durchschnittlichen Marktpreis orientiert, wodurch Missbräuche vermieden werden.

    Abänderung 4

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 10

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (10)

    Damit Patentinformationen zugänglich sind und das technologische Wissen weitergegeben wird, sollten so bald wie möglich maschinelle Übersetzungen von Patentanmeldungen und Patentschriften in alle Amtssprachen der Europäischen Union vorliegen. Maschinelle Übersetzungen werden derzeit vom Europäischen Patentamt entwickelt und sind ein sehr wichtiges Instrument, um den Zugang zu Patentinformationen zu verbessern und das technologische Wissen weit zu verbreiten. Die baldige Verfügbarkeit qualitativ hochwertiger maschineller Übersetzungen Europäischer Patentanmeldungen und Patentschriften in alle Amtssprachen der Europäischen Union wäre zum Vorteil aller Nutzer des europäischen Patentsystems. Maschinelle Übersetzungen sind ein wesentliches Element der Politik der Europäischen Union. Diese maschinellen Übersetzungen sollten allein Informationszwecken dienen und keine Rechtskraft haben.

    (10)

    Damit Patentinformationen zugänglich sind und das technologische Wissen weitergegeben wird, sollten so bald wie möglich maschinelle Übersetzungen von Patentanmeldungen und Patentschriften in alle Amtssprachen der Europäischen Union vorliegen. Maschinelle Übersetzungen werden derzeit vom Europäischen Patentamt entwickelt und sind ein sehr wichtiges Instrument, um den Zugang zu Patentinformationen zu verbessern und das technologische Wissen weit zu verbreiten. Die baldige Verfügbarkeit qualitativ hochwertiger maschineller Übersetzungen Europäischer Patentanmeldungen und Patentschriften in alle Amtssprachen der Europäischen Union wäre zum Vorteil aller Nutzer des europäischen Patentsystems. Maschinelle Übersetzungen sind ein wesentliches Element der Politik der Europäischen Union. Diese maschinellen Übersetzungen sollten allein Informationszwecken dienen und keine Rechtskraft haben. Sie sollten bei der Veröffentlichung der Patentanmeldung des erteilten Patents online und gebührenfrei zur Verfügung gestellt werden.

    Abänderung 5

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 11 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (11a)

    Nach Ablauf des Übergangszeitraums sollte das Europäische Patentamt ferner eine zusätzliche Übersetzung der Patentschrift des Europäischen Patents ins Englische veröffentlichen, die vom Antragsteller auf freiwilliger Basis bereitgestellt wird. Dies würde zu einer größeren internationalen Beachtung führen und die Möglichkeiten von Patentrechtsverletzern einschränken, ihr Verhalten damit zu begründen, in gutem Glauben gehandelt zu haben.

    Abänderung 6

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Diese Verordnung dient der Umsetzung der mit Beschluss Nr. 2011/167/EU des Rates genehmigten Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen.

    1.    Diese Verordnung dient der Umsetzung der mit Beschluss Nr. 2011/167/EU des Rates genehmigten Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen. Sie legt die Regelungen für die Übersetzung von Europäischen Patenten fest, um deren einheitliche Wirkung zu ermöglichen.

     

    1a.     Diese Verordnung berührt nicht die gemäß Artikel 342 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Verordnung Nr. 1/1958 des Rates festgelegte Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Union.

     

    1b.     Diese Verordnung stützt sich auf die Sprachenregelung des Europäischen Patentamts; mit ihr sollte keine spezielle Sprachenregelung für die Europäische Union oder ein Präzedenzfall für eine beschränkte Sprachenregelung bei etwaigen künftigen Rechtsinstrumenten der Europäischen Union geschaffen werden.

    Abänderung 7

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 3 — Absatz 2 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    2a.     Wenn die maschinellen Übersetzungen der Patentanmeldungen und Patentschriften in alle Amtssprachen der Europäischen Union gemäß Artikel 6 Absatz 3 vorliegen, sollten sie bei der Veröffentlichung der Patentanmeldung des erteilten Patents online und gebührenfrei zur Verfügung gestellt werden.

    Abänderung 8

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 3 — Absatz 2 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    2b.     Nach Ablauf des Übergangszeitraums gemäß Artikel 6 sowie im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. […/2012] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes beauftragen die teilnehmenden Mitgliedstaaten das Europäischen Patentamt gemäß Artikel 143 EPÜ mit der Veröffentlichung einer zusätzlichen vollständigen Übersetzung der Patentschrift ins Englische, sofern eine solche zusätzliche Übersetzung vom Antragsteller auf freiwilliger Basis zur Verfügung gestellt wurde. Übersetzungen dieser Art werden nicht maschinell erstellt.

    Abänderung 9

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 4 — Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    1.   Im Falle eines Rechtsstreits bezüglich eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung hat der Patentinhaber auf Antrag und nach Wahl des mutmaßlichen Patentrechtsverletzers eine vollständige Übersetzung des Patents in einer Amtssprache des teilnehmenden Mitgliedstaats vorzulegen, in dem entweder die mutmaßliche Patentrechtsverletzung stattgefunden hat oder in dem der mutmaßliche Patentrechtsverletzer ansässig ist.

    1.   Im Falle eines Rechtsstreits bezüglich eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung hat der Patentinhaber auf Antrag und nach Wahl des mutmaßlichen Patentrechtsverletzers eine vollständige Übersetzung des Patents in einer Amtssprache des teilnehmenden Mitgliedstaats vorzulegen, in dem entweder die mutmaßliche Patentrechtsverletzung stattgefunden hat oder in dem der mutmaßliche Patentrechtsverletzer ansässig ist. Übersetzungen dieser Art werden nicht maschinell erstellt.

    Abänderung 10

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 4 — Absatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    2.   Im Falle eines Rechtsstreits bezüglich eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung hat der Patentinhaber im Laufe des Verfahrens auf Anforderung des in den Hoheitsgebieten der teilnehmenden Mitgliedstaaten für Streitfälle bezüglich des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung zuständigen Gerichts eine vollständige Übersetzung des Patents in der Verfahrenssprache dieses Gerichts vorzulegen.

    2.   Im Falle eines Rechtsstreits bezüglich eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung hat der Patentinhaber im Laufe des Verfahrens auf Anforderung des in den Hoheitsgebieten der teilnehmenden Mitgliedstaaten für Streitfälle bezüglich des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung zuständigen Gerichts eine vollständige Übersetzung des Patents in der Verfahrenssprache dieses Gerichts vorzulegen. Übersetzungen dieser Art werden nicht maschinell erstellt.

    Abänderung 11

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 4 — Absatz 4

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    4.   Im Falle eines Rechtsstreits bezüglich der Forderung nach Schadenersatz zieht das angerufene Gericht, bevor ihm die Übersetzung gemäß Absatz 1 vorgelegt wurde, in Betracht, dass der mutmaßliche Patentrechtsverletzer möglicherweise nicht gewusst hat oder berechtigterweise nicht wissen konnte, dass er das Patent verletzt hat.

    4.   Im Falle eines Rechtsstreits bezüglich der Forderung nach Schadenersatz prüft das angerufene Gericht, bevor ihm die Übersetzung gemäß Absatz 1 vorgelegt wurde und insbesondere wenn es sich um ein kleines oder mittleres Unternehmen , eine natürliche Person, eine gemeinnützige Organisation, eine Hochschule oder eine öffentliche Forschungseinrichtung handelt, ob der mutmaßliche Patentrechtsverletzer nicht gewusst hat oder berechtigterweise nicht wissen konnte, dass er das Patent verletzt hat.

    Abänderungen 12 und 13

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 5

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Angesichts der Tatsache, dass Europäische Patentanmeldungen in einer beliebigen Sprache gemäß Artikel 14 Absatz 2 EPÜ eingereicht werden können, übertragen die teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [materielle Bestimmungen] und im Sinne von Artikel 143 EPÜ dem Europäischen Patentamt die Aufgabe, mit Hilfe der in Artikel 13 jener Verordnung genannten Gebühren das Kompensationssystem für die Übersetzungskosten zu verwalten, die Patentanmelder bis zu einem Höchstbetrag erstattet bekommen, die beim Europäischen Patentamt ein Patent in einer Amtssprache der Europäischen Union einreichen, die keine Amtssprache des Europäischen Patentamts ist.

    1.    Angesichts der Tatsache, dass Europäische Patentanmeldungen in einer beliebigen Sprache gemäß Artikel 14 Absatz 2 EPÜ eingereicht werden können, übertragen die teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. […/2012] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes und im Sinne von Artikel 143 EPÜ dem Europäischen Patentamt die Aufgabe, mit Hilfe der in Artikel 13 jener Verordnung genannten Gebühren das Kompensationssystem für die Übersetzungskosten zu verwalten, die Patentanmelder bis zu einem Höchstbetrag erstattet bekommen, die beim Europäischen Patentamt ein Patent in einer Amtssprache der Europäischen Union einreichen, die keine Amtssprache des Europäischen Patentamts ist.

     

    1a.     Das Kompensationssystem gemäß Absatz 1 wird mit den Gebühren gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. […/2012] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes finanziert und steht lediglich kleinen und mittleren Unternehmen, natürlichen Personen, gemeinnützigen Organisationen, Hochschulen und öffentlichen Forschungseinrichtungen offen, die ihren Wohnsitz oder den Sitz ihrer Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben.

     

    1b.     Das Kompensationssystem gemäß Absatz 1 gewährleistet die vollständige Erstattung der Übersetzungskosten bis zu einem Höchstbetrag, der sich am durchschnittlichen Marktpreis für Übersetzungen orientiert, wodurch Missbräuche vermieden werden.

    Abänderung 14

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 6 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Übersetzungen dieser Art werden nicht maschinell erstellt.

    Abänderung 15

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 7 — Absatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    2.   Sie findet Anwendung ab dem [der genaue Tag ist noch abhängig vom Tag der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. xx/xx über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes festzulegen, mit dem er zusammenfällt].

    2.   Sie findet Anwendung ab dem 1. Januar 2014 oder ab dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.


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