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Document 52012AP0472

    P7_TA(2012)0472 Makrofinanzhilfe für Georgien ***II Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien (05682/1/2012 — C7-0221/2012 — 2010/0390(COD)) P7_TC2-COD(2010)0390 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 11. Dezember 2012 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien

    ABl. C 434 vom 23.12.2015, p. 167–171 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.12.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 434/167


    P7_TA(2012)0472

    Makrofinanzhilfe für Georgien ***II

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien (05682/1/2012 — C7-0221/2012 — 2010/0390(COD))

    (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

    (2015/C 434/24)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (05682/1/2012 — C7-0221/2012),

    unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2010)0804),

    gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf Artikel 66 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel für die zweite Lesung (A7-0363/2012),

    1.

    legt den folgenden Standpunkt in zweiter Lesung fest;

    2.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


    (1)  ABl. C 377 E vom 7.12.2012, S. 211.


    P7_TC2-COD(2010)0390

    Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 11. Dezember 2012 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Beziehungen zwischen Georgien und der Europäischen Union entwickeln sich im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP). Im Jahr 2006 haben sich die Gemeinschaft und Georgien auf einen ENP-Aktionsplan verständigt, in dem mittelfristige Prioritäten in den Beziehungen zwischen der EU und Georgien festgelegt wurden. Im Jahr 2010 nahmen die Union und Georgien Verhandlungen über ein Assoziierungsabkommen auf, das an die Stelle des bestehenden Partnerschafts- und Kooperationsabkommens treten soll (2). Der Rahmen für die Beziehungen zwischen der EU und Georgien wird durch die neu begründete Östliche Partnerschaft weiter gestärkt.

    (2)

    Nach dem bewaffneten Konflikt zwischen Georgien und der Russischen Föderation vom August 2008 hat der Europäische Rat auf seinem Sondergipfel vom 1. September 2008 die Bereitschaft der Union bekräftigt, die Beziehungen zwischen der Union und Georgien auszubauen.

    (3)

    Seit dem dritten Quartal 2008 ist Georgiens Wirtschaft von der internationalen Finanzkrise betroffen, was sich in einem Rückgang der Wirtschaftsleistung, einem Rückgang der Steuereinnahmen und einer Zunahme des Außenfinanzierungsbedarfs niederschlägt.

    (4)

    Auf der internationalen Geberkonferenz am 22. Oktober 2008 sagte die internationale Gemeinschaft zu, den Prozess der wirtschaftlichen Erholung in Georgien im Einklang mit der von den Vereinten Nationen und der Weltbank durchgeführten Gemeinsamen Bedarfsbewertung zu unterstützen.

    (5)

    Die Union stellte Georgien eine Finanzhilfe von bis zu 500 Mio. EUR in Aussicht.

    (6)

    Zur Unterstützung des Prozesses der wirtschaftlichen Anpassung und Erholung erhält Georgien eine Finanzhilfe des Internationalen Währungsfonds (IWF). Im September 2008 verständigten sich die georgischen Behörden mit dem IWF auf eine Bereitschaftskreditvereinbarung über einen Betrag von 750 Mio. USD, um die georgische Wirtschaft dabei zu unterstützen, die angesichts der Finanzkrise notwendigen Anpassungen zu vollziehen.

    (7)

    Angesichts der weiteren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage Georgiens und der damit erforderlich werdenden Revision der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Annahmen des IWF-Programms sowie angesichts des größeren Außenfinanzierungsbedarfs Georgiens verständigten sich Georgien und der IWF auf eine Aufstockung des Darlehens im Rahmen der Bereitschaftskreditvereinbarung um 424 Mio. USD; diese Aufstockung wurde im August 2009 vom Exekutivdirektorium des IWF gebilligt.

    (8)

    Die Union beabsichtigt, in den Jahren 2010 bis 2012 im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) Georgien Haushaltszuschüsse in Höhe von jährlich 37 Mio. EUR zu gewähren.

    (9)

    In Anbetracht der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage und Perspektiven Georgiens hat Georgien um eine Makrofinanzhilfe der Union ersucht.

    (10)

    Da in der Zahlungsbilanz Georgiens eine Finanzierungslücke verbleibt, wird die Gewährung einer Makrofinanzhilfe als geeignete Maßnahme erachtet, um angesichts der derzeitigen außergewöhnlichen Umstände Georgiens Ersuchen nachzukommen und den wirtschaftlichen Stabilisierungsprozess im Zusammenwirken mit dem laufenden IWF-Programm zu unterstützen.

    (11)

    Die für Georgien bereitzustellende Makrofinanzhilfe der Union („Makrofinanzhilfe der Union“) sollte die Programme und Mittel des IWF und der Weltbank nicht lediglich ergänzen, sondern auch den Mehrwert eines Engagements der Union sicherstellen.

    (12)

    Die Kommission sollte gewährleisten, dass die Makrofinanzhilfe der Union rechtlich und inhaltlich mit den Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen der Außenpolitik und in anderen relevanten Politikbereichen der Union in Einklang steht.

    (13)

    Die spezifischen Ziele der Makrofinanzhilfe der Union sollten Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht stärken. Diese Ziele sollten von der Kommission regelmäßig überprüft werden.

    (14)

    Die an die Bereitstellung der Makrofinanzhilfe der Union geknüpften Auflagen sollten die wichtigsten Grundsätze und Ziele der Strategie der Union gegenüber Georgien widerspiegeln.

    (15)

    Um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit der Makrofinanzhilfe der Union zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass Georgien geeignete Maßnahmen trifft, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Außerdem ist es notwendig, dass die Kommission angemessene Kontrollen und der Rechnungshof angemessene Prüfungen vorsehen.

    (16)

    Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde.

    (17)

    Die Makrofinanzhilfe der Union sollte von der Kommission verwaltet werden. Um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Wirtschafts- und Finanzausschuss in der Lage sind, die Durchführung dieses Beschlusses zu verfolgen, sollte die Kommission sie regelmäßig über die Entwicklungen in Bezug auf die Hilfe informieren und ihnen die einschlägigen Unterlagen zur Verfügung stellen.

    (18)

    Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (3), ausgeübt werden,

    HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die Union stellt Georgien eine Makrofinanzhilfe in Höhe von maximal 46 Mio. EUR zur Verfügung („Makrofinanzhilfe der Union“), um Georgien im Prozess der wirtschaftlichen Stabilisierung zu unterstützen und seinen im laufenden IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanzbedarf zu decken. Von diesem Maximalbetrag werden bis zu 23 Mio. EUR in Form von Zuschüssen und bis zu 23 Mio. EUR in Form von Darlehen gewährt. Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt vorbehaltlich der Billigung des Haushaltsplans 2013 der Union durch die Haushaltsbehörde.

    (2)   Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union Anleihen in Höhe der erforderlichen Mittel aufzunehmen, um die Darlehenskomponente der Makrofinanzhilfe der Union zu finanzieren. Die Darlehenslaufzeit beträgt höchstens 15 Jahre.

    (3)   Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem IWF und Georgien getroffenen Vereinbarungen und Absprachen und mit den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreform, die in dem zwischen der EU und Georgien geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen festgelegt sind. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Finanzausschuss regelmäßig über Entwicklungen bei der Verwaltung der Makrofinanzhilfe der Union und stellt ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung.

    (4)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird für zwei Jahre und sechs Monate ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Vereinbarung (im Folgenden „Memorandum of Understanding“) bereitgestellt.

    Artikel 2

    (1)   Die Kommission verabschiedet gemäß dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren ein Memorandum of Understanding, das die wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen, denen die Makrofinanzhilfe der Union unterliegt, einschließlich eines Zeitrahmens für die Erfüllung dieser Auflagen, enthält. Die in dem Memorandum of Understanding festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Vereinbarungen und Absprachen in Einklang stehen. Mit diesen Auflagen wird insbesondere bezweckt, die Effizienz und Transparenz der Makrofinanzhilfe der Union, einschließlich des öffentlichen Finanzverwaltungssystems in Georgien, sowie die entsprechenden Rechenschaftspflichten zu stärken. Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden von der Kommission regelmäßig überprüft. Die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union werden in der Zuschussvereinbarung und der Darlehensvereinbarung, die zwischen der Kommission und den georgischen Behörden zu schließen sind, im Einzelnen festgelegt.

    (2)   Während der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission die Solidität der Finanzregelungen Georgiens, die Verwaltungsverfahren und Mechanismen der internen und externen Kontrolle, die für eine solche Finanzhilfe relevant sind, sowie die Einhaltung des vereinbarten Zeitrahmens durch Georgien.

    (3)   Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Wirtschaftspolitik Georgiens mit den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union übereinstimmt und ob die vereinbarten wirtschaftspolitischen Auflagen in zufriedenstellendem Maße erfüllt werden. Zu diesem Zweck stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss ab.

    Artikel 3

    (1)   Vorbehaltlich der in Absatz 2 festgelegten Bedingungen wird die Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission in zwei Tranchen zur Verfügung gestellt, die sich jeweils aus einer Zuschuss- und einer Darlehenskomponente zusammensetzen. Die Höhe der jeweiligen Tranche wird im Memorandum of Understanding festgelegt.

    (2)   Die Kommission beschließt über die Freigabe der Tranchen vorbehaltlich der zufriedenstellenden Erfüllung der im Memorandum of Understanding vereinbarten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen. Die Auszahlung der zweiten Tranche erfolgt frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche.

    (3)   Die Mittel der Union werden an die Nationalbank von Georgien ausgezahlt. Vorbehaltlich der im Memorandum of Understanding festzulegenden Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsfinanzierungsbedarfs, können die Mittel der Union an das georgische Finanzministerium als Endbegünstigten überwiesen werden.

    Artikel 4

    (1)   Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen im Zusammenhang mit der Darlehenskomponente der Makrofinanzhilfe der Union werden in Euro mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Union weder Fristentransformationen noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko oder sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen.

    (2)   Die Kommission trägt auf Ersuchen Georgiens dafür Sorge, dass eine Klausel über eine vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen sowie eine entsprechende Klausel in die Bedingungen der Anleihetransaktionen der Kommission aufgenommen werden.

    (3)   Auf Ersuchen Georgiens kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, ihr ursprüngliches Darlehen ganz oder teilweise refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen und Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Bedingungen und dürfen weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit des betreffenden Darlehens noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung noch geschuldeten Kapitalbetrags führen.

    (4)   Alle Kosten, die der Union durch die in diesem Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, gehen zu Lasten Georgiens.

    (5)   Die Kommission hält das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Finanzausschuss über die Entwicklung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen unterrichtet.

    Artikel 5

    Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) und ihren Durchführungsbestimmungen (5) durchgeführt. Insbesondere sehen das Memorandum of Understanding, die Darlehensvereinbarung und die Zuschussvereinbarung, die mit den georgischen Behörden zu unterzeichnen sind, spezifische Maßnahmen vor, um Betrug, Korruption und jegliche sonstigen Unregelmäßigkeiten zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen, die die Makrofinanzhilfe der Union beeinträchtigen. Zur Gewährleistung größerer Transparenz bei der Verwaltung und Auszahlung von Mitteln sehen das Memorandum of Understanding, die Darlehensvereinbarung und die Zuschussvereinbarung zudem Kontrollen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durch die Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, vor. In diesen Dokumenten werden zudem Prüfungen durch den Rechnungshof vorgesehen, einschließlich Prüfungen vor Ort.

    Artikel 6

    (1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

    Artikel 7

    (1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. In dem Bericht wird der Zusammenhang zwischen den im Memorandum of Understanding festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage Georgiens und den Beschlüssen der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Makrofinanzhilfe der Union dargelegt.

    (2)   Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor.

    Artikel 8

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu … am …

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    [Abänd. 1]

    Im Namen des Rates

    Der Präsident


    (1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 (ABl. C 377 E vom 7.12.2012, S. 211) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 10. Mai 2012 (ABl. C 291 E vom 27.9.2012, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012.

    (2)  Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (ABl. L 205 vom 4.8.1999, S. 3).

    (3)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

    (4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

    (5)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1).


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