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Document 52012AP0278

Gemeinsame Regeln für Direktzahlungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (KOM(2010)0539 – C7–0294/2010 – 2010/0267(COD))
P7_TC1-COD(2010)0267 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. Juli 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

ABl. C 349E vom 29.11.2013, p. 180–215 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 349/180


Mittwoch, 4. Juli 2012
Gemeinsame Regeln für Direktzahlungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe ***I

P7_TA(2012)0278

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (KOM(2010)0539 – C7–0294/2010 – 2010/0267(COD))

2013/C 349 E/23

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (KOM(2010)0539),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 42 und 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0294/2010),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der vom litauischen Parlament, dem luxemburgischen Abgeordnetenhaus sowie dem polnischen Sejm und dem polnischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Februar 2011 (1),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0158/2011),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 107 vom 6.4.2011, S. 30.


Mittwoch, 4. Juli 2012
P7_TC1-COD(2010)0267

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. Juli 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Übermittlung des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren handelnd (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (3) hat die Kommission Befugnisse erhalten, einige der Vorschriften der genannten Verordnung durchzuführen.

(2)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 verliehenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (der Vertrag) angepasst werden.

(3)

Die Im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens der durch diese Verordnung geschaffenen Regelung sollte der Kommission sollte die Befugnis haben, zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zur Ergänzung oder Änderung bestimmter über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu erlassen zu ergänzen oder zu ändern . Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Elemente, Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen , auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die diese Befugnis ausgeübt Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. kann, sowie die Bedingungen, denen diese Delegierung unterliegt, sollten definiert werden. [Abänd. 1]

(4)

Um eine einheitliche Anwendung Bedingungen für die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte die sollten der Kommission ermächtigt Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 291 des Vertrags zu erlassen. Sofern Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sollte die Kommission sollten diese Durchführungsrechtsakte im Einklang mit den Bestimmungen Befugnisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. XX/XXXX 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden (4). über … erlassen. [Abänd. 2]

(4a)

Die Kommission sollte im Wege von Durchführungsrechtsakten zum einen die Gewährung besonderer Unterstützung genehmigen, zum anderen entscheiden, welche Mitgliedstaaten bestimmte Bedingungen für die Mutterkuhprämie erfüllen, und außerdem neue Mitgliedstaaten ermächtigen, unter bestimmten Bedingungen Direktzahlungen aufzustocken. Angesichts der besonderen Art dieser Rechtsakte sollte die Kommission ermächtigt werden, sie ohne Unterstützung des Ausschusses für Direktzahlungen zu erlassen. [Abänd. 3]

(5)

Einige der Bestimmungen über die Direktstützungsregelungen, die bis jetzt von der Kommission im Rahmen der ihr mit der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 verliehenen Befugnisse erlassen worden sind, gelten als so wichtig, dass sie in die genannte Verordnung aufgenommen werden sollten. Es handelt sich um einige der mit den Verordnungen (EU) Nr. 1120/2009 (5), (EU) Nr. 1121/2009 (6) und (EU) Nr. 1122/2009 (7) der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen.

(6)

In Anbetracht der bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gemachten Erfahrungen sollten einige der Bestimmungen der genannten Verordnung vereinfacht werden, insbesondere hinsichtlich der Cross-Compliance-Anforderungen.

(7)

Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit empfiehlt es sich, Begriffsbestimmungen der Begriffe „Ackerland“, „Dauerkulturen“, „Dauergrünland“ und „Grünland“ festzulegen.

(8)

Wegen der positiven Umweltauswirkungen von Dauergrünland ist dessen Erhaltung zu fördern, um einer massiven Umstellung auf Ackerland entgegen zu wirken. Um zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten das Verhältnis zwischen Dauergrünland und landwirtschaftlichen Flächen festsetzen, das dauerhaft beibehalten werden muss, sollte die Kommission Durchführungsrechtsakte über die Ermittlung der zur Festsetzung dieses Verhältnisses erforderlichen Angaben erlassen.

(9)

Um eine effektive Durchführung der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu gewährleisten, damit dieses System uneingeschränkt einsatzfähig ist, kann die Kommission Vorschriften im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen.

(10)

Um zu gewährleisten, dass die Einhaltung der Cross-Compliance-Anforderungen überprüft werden kann, müssen die Betriebsinhaber alle landwirtschaftlichen Flächen ihrer Betriebe melden. Dies gilt auch, wenn die Betriebsinhaber keine flächenbezogene Direktzahlung beantragen und nur kleine Flächen zur Verfügung haben. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten in dem Bemühen um Vereinfachung die Möglichkeit haben, die Meldung dieser Flächen nicht zu verlangen, sofern die Gesamtfläche des betreffenden Betriebs einen Hektar nicht überschreitet und im Beihilfeantrag auf diese Flächen verwiesen wird.

(11)

Eine wirksame Durchführung der Cross-Compliance erfordert die Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen auf Ebene der Betriebsinhaber. Die Kommission sollte im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen erlassen, um ein einheitliches und ausreichend hohes Leistungsniveau bei diesen Überprüfungen zu erreichen, insbesondere hinsichtlich der Auswahl der landwirtschaftlichen Betriebe, der Durchführung der Kontrollen und der Berichterstattung. Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, einen Verstoß als geringfügig zu betrachten oder keine Kürzung bzw. keinen Ausschluss vorzunehmen, wenn es sich um einen Betrag von weniger als 100 EUR handelt, so sollte die zuständige Kontrollbehörde im darauffolgenden Jahr überprüfen, ob der Betriebsinhaber den der Feststellung des betreffenden Verstoßes zugrundeliegenden Tatsachen abgeholfen hat. Zur Erleichterung der Verwaltungslast sollte jedoch eine Vereinfachung der Folgekontrollregelung vorgesehen werden.

(12)

Die Mitgliedstaaten müssen ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 einrichten. Um ein einheitliches und ausreichend hohes Leistungsniveau bei den verschiedenen Bestandteilen dieses Systems hinsichtlich der technischen Aspekte zu gewährleisten, sollte die Kommission Durchführungsrechtsakte zu den Grundmerkmalen, Begriffsbestimmungen und Qualitätsanforderungen des Systems und seinen verschiedenen Bestandteilen erlassen.

(13)

Um eine kohärente und wirksame Verwaltung der Beihilfeanträge zu gewährleisten, sollte die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Beantragung der Beihilfe und der Zahlungsansprüche erlassen. Anhand dieser Rechtsakte sollte gewährleistet werden, dass ausreichend Zeit sowie alle notwendigen Angaben übermittelt werden, um die Überprüfung der Beihilfevoraussetzungen zu ermöglichen. Dem Betriebsinhaber sollte eine gewisse Flexibilität eingeräumt werden, wenn dies ordnungsgemäß begründet wird. Außerdem sollten die Vorschriften für den Beihilfeanspruch wie die Haltungszeiträume der Tiere die Betriebsinhaber nicht daran hindern, ihren gesamten Betrieb nach Einreichung des Antrags, aber während dieses Zeitraums zu übertragen. Daher sollten die Bedingungen für solche Übertragungen festgelegt werden.

(14)

Die Überprüfung der Beihilfevoraussetzungen sollte mit Hinblick auf den Schutz der Mittel der Union erfolgen. Um eine solche Überprüfung der Einhaltung der mit der Zahlung einhergehenden Verpflichtungen durch die Betriebsinhaber zu ermöglichen und eine ordnungsgemäße Verteilung der Mittel an die anspruchsberechtigten Betriebsinhaber zu gewährleisten, sollte die Kommission Durchführungsrechtsakte zu den von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen erlassen. Gegebenenfalls sollten mit diesen Rechtsakten auch Vorschriften für den Fall festgelegt werden, dass andere Dienststellen, Stellen oder Organisationen als die zuständige Behörde mit der Verwaltung der Zahlungen befasst sind.

(15)

In Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist festgelegt, welche Mindestanforderungen zu erfüllen sind, doch ist die Anwendung von Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht für Betriebsinhaber angebracht, die zwar immer noch im Rahmen bestimmter gekoppelter Stützungsregelungen Direktzahlungen erhalten, aber über keine Flächen verfügen. Diese Betriebsinhaber befinden sich in derselben Lage wie Betriebsinhaber mit besonderen Zahlungsansprüchen; um die volle Wirksamkeit dieser gekoppelten Regelungen zu gewährleisten, sollten die Betriebsinhaber daher für die Anwendung von Artikel 28 Absatz 1 der genannten Verordnung einander gleichgestellt sein. Wenn ein Mitgliedstaat einen Schwellenwert in Hektar gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b gewählt hat, sollte für Betriebsinhaber, die eine besondere Stützung gemäß Titel III Kapitel 5 erhalten und über eine geringere Fläche als den von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgesetzten Mindestschwellenwert verfügen, der vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a gewählte Schwellenwert in Euro gelten.

(16)

Es sind Vorschriften über die Mindestbetriebsgröße festzulegen, ab der die Festsetzung der Zahlungsansprüche beantragt werden kann.

(17)

Um die Kontinuität der Direktzahlungsregelung im Falle außergewöhnlicher Umstände zu gewährleisten, sollte der Kommission gestattet werden, die erforderlichen und gerechtfertigten Maßnahmen zu erlassen, um solchen Umständen zu begegnen.

(18)

Um die ordnungsgemäße Verwaltung der Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu gewährleisten, sollte die Verwendung landwirtschaftlicher Flächen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten definiert werden.

(19)

Um die interne Organisation der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, sollte ihnen gestattet werden, die nationale Reserve auf regionaler Ebene zu verwalten. Es sind Vorschriften für eine solche Verwaltung festzulegen.

(20)

Es sind Sondervorschriften für den Rückfluss der nicht genutzten Zahlungsansprüche in die nationale Reserve festzulegen.

(21)

Die Vorschriften für die Begrenzung der Übertragung von Zahlungsansprüchen sollten angepasst werden, um besonderen Übertragungssituationen Rechnung zu tragen.

(22)

Um zu gewährleisten, dass die Bedingungen für die besonderen Ansprüche weiterhin erfüllt werden, sollten Vorschriften für die Berechnung der Großvieheinheiten erlassen werden.

(23)

Um die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer zu gewährleisten, sollte die Kommission Durchführungsrechtsakte zur ursprünglichen Zuteilung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Durchführung der Betriebsprämienregelung in den neuen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erlassen.

(24)

Um die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer zu gewährleisten, sollte die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Berechnung der Großvieheinheiten für besondere Ansprüche gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erlassen.

(25)

Um die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer zu gewährleisten, sollte die Kommission Durchführungsrechtsakte zu den besonderen Stützungsmaßnahmen betreffend spezifische landwirtschaftliche Tätigkeiten mit zusätzlichem Nutzen für die Agrarumwelt, Gebiete, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme eingebunden sind, sowie Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherungsprämien gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erlassen. Im Falle von Fonds auf Gegenseitigkeit für Tier- und Pflanzenkrankheiten und Umweltvorfälle sollten diese Vorschriften insbesondere die Mindest- und Höchstlaufzeit der für eine finanzielle Beteiligung in Betracht kommenden Darlehen zu Marktbedingungen und die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten umfassen, der Kommission einen Jahresbericht über die Durchführung von Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorzulegen.

(26)

Um die wirksame Verwaltung der Beihilferegelungen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu gewährleisten, müssen Vorschriften für die genaue Funktionsweise dieser Regelungen festgesetzt werden.

(27)

Es sollten Vorschriften für die Begrenzung der Übertragung von Prämienansprüchen bei Schaf- und Ziegenfleischprämien festgelegt werden.

(28)

Es sollten Vorschriften für die Mindestanzahl von hinsichtlich der Sonderprämie und der Mutterkuhprämie zu meldenden Tieren festgelegt werden.

(29)

Es sollten Vorschriften für die Begrenzung der Übertragung von Mutterkuhprämienansprüchen festgelegt werden.

(30)

Um eine ordnungsgemäße Verwaltung der von den Mitgliedstaaten hinsichtlich der gekoppelten Zahlungen getroffenen Wahl zu gewährleisten, sollte die Kommission die Obergrenzen, die der Betriebsprämienregelung entsprechen, für die gekoppelten Maßnahmen im Rahmen der besonderen Stützung, die gesonderte Zahlung für Zucker, die gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse, die gesonderte Zahlung für Beerenfrüchte und die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 69 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gemeldeten Beträge festlegen.

(31)

In Artikel 132 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist die Möglichkeit vorgesehen, dass in den neuen Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission eine ergänzende Direktbeihilfe an einen Betriebsinhaber gezahlt wird. Ergänzende nationale Direktzahlungen, die nicht in Übereinstimmung mit der Genehmigung durch die Kommission gezahlt werden, sollten als unzulässige Beihilfen betrachtet werden.

(32)

Ein Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ist für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Mittel unerlässlich. Die Kommission sollte im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Vorschriften über den Informationsaustausch erlassen. Diese Vorschriften sollten insbesondere die Meldung von Beschlüssen durch die Mitgliedstaaten und die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Statistiken und Berichte betreffen.

(33)

Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist daher entsprechend zu ändern -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 2 werden folgende Buchstaben angefügt:

„i)

„Ackerland“ für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder gemäß Artikel 6 in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhaltene Flächen, unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden oder nicht;

j)

„Dauerkulturen“ nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb;

k)

„Dauergrünland“ Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates (8), gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates (9) und gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005; zu diesem Zweck sind „Gras oder andere Grünfutterpflanzen“ alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die der Begriffsbestimmung der Kommission entsprechen;

l)

„Grünland“: Ackerland, auf dem Gras erzeugt wird, wobei es sich um eingesätes oder natürliches Grünland handeln kann; hierzu zählt auch Dauergrünland.

2.

Folgender Artikel 2a wird eingefügt:

„Artikel 2a

Änderung von Anhang I

Um neue Rechtsvorschriften zu berücksichtigen, die erforderlich werden können, ändert die Kommission Anhang I im Wege eines delegierten Rechtsakts delegierter Rechtsakte, um entsprechende Verweise auf neue Rechtsvorschriften aufzunehmen .“

[Abänd. 4]

2a.

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a wird gestrichen. [Abänd. 5]

3.

Dem Artikel 6 werden folgende Absätze angefügt:

„(3)   Um zu gewährleisten, dass Maßnahmen getroffen werden, um das Dauergrünland auf Ebene der Betriebsinhaber zu erhalten, erlässt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Bestimmungen, die die Pflichten der einzelnen Betriebsinhaber umfassen, die einzuhalten sind, wenn festgestellt wird, dass der Anteil an Dauergrünland zurückgeht. [Abänd. 6]

(4)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahren für die Bestimmung des der zu erhaltenden Anteils von Dauergrünland im Verhältnis zum Ackerland.“

4.

Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission überprüft die Obergrenzen gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung im Wege von Durchführungsrechtsakten delegierten Rechtsakten , um Folgendes zu berücksichtigen: [Abänd. 7]

a)

Änderungen der Gesamthöchstbeträge an Direktzahlungen, die gewährt werden dürfen;

b)

Änderungen der Regelung über die fakultative Modulation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 378/2007;

c)

strukturelle Änderungen der Betriebe;

d)

Mittelübertragungen an den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) gemäß Artikel 136 der vorliegenden Verordnung.“

5.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitender Satz erhält folgende Fassung:

„Die Beträge in Höhe von einem Prozentpunkt werden den Mitgliedstaaten zugewiesen, in denen die entsprechenden Beträge erzielt worden sind. Die Beträge, die der Kürzung um 4 Prozentpunkte entsprechen, werden von der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts unter Zugrundelegung der folgenden Kriterien auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:“;

b)

Dem Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

Um neue Rechtsvorschriften zu berücksichtigen, Die erforderlich werden können, ändert die Kommission ändert Anhang V im Wege eines delegierten Rechtsakts.“;

[Abänd. 8]

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Der Restbetrag, der sich aus der Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 ergibt, sowie die Beträge, die sich aus der Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 ergeben, werden dem Mitgliedstaat, in dem die entsprechenden Beträge erzielt wurden, von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten zugewiesen. Sie werden gemäß Artikel 69 Absatz 5a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 verwendet.“

6.

Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Jeder Betrag, der sich aus der Anwendung von Artikel 7 Absätze 1 und 2 ergibt, wird von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten dem neuen Mitgliedstaat zugeteilt, in dem die entsprechenden Beträge erzielt worden sind. Sie werden gemäß Artikel 69 Absatz 5a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 verwendet.“

6a.

Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)     „Das Europäische Parlament und der Rat setzen diese Anpassungen auf der Grundlage eines Vorschlags, den die Kommission spätestens am 31. März des Kalenderjahres vorlegt, für das die Anpassungen nach Absatz 1 gelten, spätestens bis zum 30. Juni des selben Kalenderjahres fest.“

[Abänd. 9]

7.

Dem Titel II Kapitel 2 wird folgender Artikel angefügt:

„Artikel 11a

Übertragung von Befugnissen an die Kommission

(1)   Um eine harmonisierte Durchführung der Modulation und der Haushaltsdisziplin zu gewährleisten, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Durchführungsbestimmungen zur Grundlage für die Berechnung der Kürzungen erlassen, die die Mitgliedstaaten infolge der Modulation bzw. der Haushaltsdisziplin gemäß den Artikeln 9, 10 bzw. 11 für die Betriebsinhaber anwenden.

(2)   Um die Zuweisung gemäß Artikel 9 Absatz 2 zu gewährleisten, legt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten die Kriterien für die Zuweisung der durch die Modulation erzielten Beträge fest.“

8.

Dem Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Um das ordnungsgemäße Funktionieren der landwirtschaftlichen Betriebsberatung zu gewährleisten, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Bestimmungen erlassen, um die Regelung voll funktionsfähig zu machen. Diese Bestimmungen können sich u.a. auf den Umfang der landwirtschaftlichen Betriebsberatung und die Zugangskriterien für die Betriebsinhaber beziehen. [Abänd. 10]

(6)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Vorschriften für die einheitliche Durchführung der landwirtschaftlichen Betriebsberatung erlassen.“

[Abänd. 11]

9.

Dem Artikel 19 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Die Mitgliedstaaten setzen die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten beschließen, dass ein Betriebsinhaber, der keine flächenbezogene Direktzahlung beantragt, nicht alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs angeben muss, wenn die Gesamtfläche dieser Parzellen einen Hektar nicht überschreitet. Der Betriebsinhaber muss in seinem Antrag jedoch angeben, dass er über landwirtschaftliche Parzellen verfügt, und gibt auf Aufforderung der zuständigen Behörden den Standort der betreffenden Parzellen an.“

10.

Artikel 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Wird festgestellt, dass ein Betriebsinhaber die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen nach der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt, so werden auf die gewährte oder zu gewährende Zahlung bzw. den Teil der Zahlung, bei dem die Beihilfevoraussetzungen erfüllt wurden, Kürzungen und Ausschlüsse unbeschadet aller Kürzungen bzw. Ausschlüsse nach Artikel 23 angewandt.“

11.

Dem Artikel 22 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen, um die Erfüllung der in Kapitel I genannten Verpflichtung zu überprüfen.“

12.

Artikel 23 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 und entsprechend den Anforderungen der Vorschriften gemäß Artikel 27a Absatz 5 können die Mitgliedstaaten beschließen, Kürzungen oder Ausschlüsse, die sich auf bis zu 100 EUR je Betriebsinhaber und Kalenderjahr belaufen, nicht anzuwenden.

Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit nach Unterabsatz 1 Gebrauch zu machen, so ergreift die zuständige Behörde im folgenden Jahr die erforderlichen Maßnahmen, um zu überprüfen, ob der Betriebsinhaber Abhilfemaßnahmen für die festgestellten Verstöße trifft. Der festgestellte Verstoß und die Verpflichtung zur Einleitung von Abhilfemaßnahmen werden dem Betriebsinhaber mitgeteilt.

[Abänd. 12]

13.

Artikel 24 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Bei der Berechnung der Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 berücksichtigt.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: wird gestrichen.

„Sofern der Betriebsinhaber nicht sofortige Abhilfemaßnahmen getroffen hat, mit denen der festgestellte Verstoß beendet wird, trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, die gegebenenfalls auf eine Verwaltungskontrolle beschränkt sein können, um zu überprüfen, ob der Betriebsinhaber dem betreffenden Verstoß abhilft. Der festgestellte geringfügige Verstoß und die Verpflichtung zur Einleitung von Abhilfemaßnahmen werden dem Betriebsinhaber mitgeteilt.“

[Abänd. 13]

14.

Dem Titel II Kapitel 4 werden folgende Artikel angefügt:

„Artikel 27a

Übertragung von Befugnissen an die Kommission

(1)   Um eine ordnungsgemäße Aufteilung der Mittel auf die Betriebsinhaber zu gewährleisten und dafür zu sorgen, dass das in diesem Kapitel vorgesehene integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem auf wirksame, kohärente und nichtdiskriminierende Weise angewendet wird, mit der die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Folgendes erlassen:

a)

spezifische Definitionen, die erforderlich sind, um eine harmonisierte Durchführung des integrierten Systems zu gewährleisten;

b)

Bestimmungen, die für eine harmonisierte Definition der Grundlage für die Berechnung der Beihilfe erforderlich sind, einschließlich der Vorschriften darüber, wie in bestimmten Fällen zu verfahren ist, in denen beihilfefähige Gebiete Landschaftselemente oder Bäume umfassen;

c)

Vorschriften, um die Rechte der Betriebsinhaber in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 31 zu schützen;

d)

Vorschriften, um eine harmonisierte Grundlage für die Berechnung der Kürzungen infolge der Cross-Compliance einschließlich von Kürzungen infolge der Modulation und Finanzdisziplin zu gewährleisten;

e)

Vorschriften , über die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, sonstige Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Kapitels zu treffen sind, sowie Vorkehrungen für eine gegebenenfalls erforderliche gegenseitige Amtshilfe zwischen Mitgliedstaaten. [Abänd. 14]

(2)   Um eine ordnungsgemäße Aufteilung der Mittel auf die beihilfefähigen Betriebsinhaber hinsichtlich der Beihilfeanträge gemäß Artikel 19 zu gewährleisten und die Überprüfung der Einhaltung der diesbezüglichen Verpflichtungen durch die Betriebsinhaber zu ermöglichen, legt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Folgendes fest:

a)

Vorschriften über die Mindestgröße der zu meldenden landwirtschaftlichen Parzellen, um die Verwaltungslasten für die Betriebsinhaber und die Behörden zu verringern;

b)

eine Abweichung von der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (10), um die Ansprüche der Betriebsinhaber auf Zahlung zu schützen, wenn der Termin für die Einreichung von Anträgen oder Änderungen auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag fällt;

c)

im Fall der verspäteten Antragstellung auf Zahlung oder Zuteilung von Ansprüchen die höchstmögliche Verspätung und die Kürzungen im Verspätungsfalle.

(3)   Um zu gewährleisten, dass die Überprüfung der Beihilfevoraussetzungen gemäß Artikel 20 auf wirksame, kohärente und nichtdiskriminierende Weise durchgeführt wird, mit der die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, erlässt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Bestimmungen, insbesondere für den Fall, dass ein Betriebsinhaber eine Kontrolle verhindert.

(4)   Um zu gewährleisten, dass die Berechnung und Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse nach dem in Artikel 21 festgelegten Grundsatz und auf wirksame, kohärente und nichtdiskriminierende Weise erfolgen, mit der die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, erlässt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Folgendes:

a)

Bestimmungen über Kürzungen und Ausschlüsse im Zusammenhang mit der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den Anträgen wie Übererklärungen von Flächen oder Tieren oder fehlenden Flächenerklärungen, Bestimmungen zur Gewährleistung einer harmonisierten und verhältnismäßigen Behandlung von absichtlichen Unregelmäßigkeiten, geringfügigen Fehlern, Kumulierung mehrerer Kürzungen und gleichzeitige Anwendung verschiedener Kürzungen sowie Sonderbestimmungen für die gemäß Artikel 68 durchgeführten Maßnahmen;

b)

Vorschriften über die Nichtanwendung von Kürzungen in bestimmten Fällen, wodurch eine Verhältnismäßigkeit bei der Anwendung der Kürzungen gewährleistet wird.

(5)   Um zu gewährleisten, dass die Cross-Compliance auf wirksame, kohärente und nichtdiskriminierende Weise durchgeführt wird, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Vorschriften für die Berechnung und Anwendung von Kürzungen gemäß den Grundsätzen der Artikel 23 und 24 erlassen, einschließlich von Vorschriften für die Nichtanwendung von Kürzungen in bestimmten Fällen.

Artikel 27b

Durchführungsbestimmungen

Zum Zweck der einheitlichen Durchführung dieses Kapitels legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:

a)

die grundlegenden Merkmale, die Begriffsbestimmungen und Qualitätsanforderungen für das integrierte System für die Aufzeichnung der personenbezogenen Daten jedes Betriebsinhabers, der einen Beihilfeantrag gemäß Artikel 15 einreicht;

b)

die grundlegenden Merkmale, die Begriffsbestimmungen und Qualitätsanforderungen für die elektronische Datenbank gemäß Artikel 16;

c)

die grundlegenden Merkmale, die Begriffsbestimmungen und Qualitätsanforderungen für das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 17;

d)

die grundlegenden Merkmale, die Begriffsbestimmungen und Qualitätsanforderungen für das System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 18;

e)

Vorschriften für den Beihilfeantrag und den Antrag auf Zahlungsansprüche gemäß Artikel 19 einschließlich des Termins für die Einreichung der Anträge, Anforderungen hinsichtlich der Mindestangaben in den Beihilfeanträgen, Bestimmungen über Änderungen oder die Rücknahme von Beihilfeanträgen, Ausnahmen von der Antragspflicht und Bestimmungen, die es den Mitgliedstaaten erlauben, vereinfachte Verfahren anzuwenden oder offensichtliche Irrtümer zu berichtigen;

f)

Vorschriften für die Durchführung von Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Beihilfeantrag gemachten Angaben. Für Hanf müssen insbesondere die Durchführungsbestimmungen zu den besonderen Kontrollmaßnahmen und die Verfahren zur Bestimmung des Tetrahydrocannabinolgehalts und für Baumwolle eine Regelung zur Kontrolle der anerkannten Branchenverbände festgelegt werden;

g)

für Hanf Vorschriften zu den besonderen Kontrollmaßnahmen und die Verfahren zur Bestimmung des Tetrahydrocannabinolgehalts;

h)

für Baumwolle eine Regelung zur Kontrolle der anerkannten Branchenverbände;

i)

Vorschriften über die Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Beihilfebeträge und der zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche;

j)

technische Begriffsbestimmungen, die für die einheitliche Durchführung dieses Kapitels erforderlich sind;

k)

Bestimmungen über Situationen bei der Übertragung eines Betriebs, wenn auch eine noch zu erfüllende Verpflichtung im Zusammenhang mit der betreffenden Beihilfefähigkeit übertragen wird.

15.

Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Für Betriebsinhaber mit besonderen Ansprüchen gemäß Artikel 44 Absatz 1 oder Betriebsinhaber, die die Prämien in den Sektoren Schaf- und Ziegenfleisch gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 10 oder die Prämie für Rindfleisch gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 11 erhalten oder Betriebsinhaber, die die besondere Stützung gemäß Titel III Kapitel 5 erhalten und die über eine geringere als die von dem jeweiligen Mitgliedstaat bei Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe b als Schwellenwert festgesetzte Fläche verfügen, gilt die unter Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes aufgeführte Bedingung.“

16.

Artikel 29 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Abweichend von Absatz 2 kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten

a)

Vorschüsse vorsehen;

b)

die Mitgliedstaaten in Abhängigkeit von der Haushaltslage ermächtigen, in Regionen, in denen sich die Betriebsinhaber aufgrund außergewöhnlicher Umstände in ernsten finanziellen Schwierigkeiten befinden, vor dem 1. Dezember folgende Vorschüsse zu zahlen:

i)

bis zu 50 % der Zahlungen

oder

ii)

bis zu 80 % der Zahlungen, wenn Vorschüsse bereits vorgesehen wurden.

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die Zahlung dieser Vorschüsse erlassen.“

17.

Folgender Artikel 31a wird eingefügt:

„Artikel 31a

Durchführungsbestimmungen Übertragung von Befugnissen an die Kommission

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten delegierten Rechtsakten Maßnahmen erlassen, die zur Regelung bestimmter praktischer Probleme im Notfall erforderlich und entsprechend begründet sind; solche Maßnahmen können von bestimmten Teilen dieser Verordnung abweichen, aber nur so weit und so lange dies unbedingt erforderlich ist. Wenn es aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist, gilt für delegierte Rechtsakte gemäß diesem Artikel das Verfahren gemäß Artikel 141ba.

[Abänd. 15]

18.

Dem Artikel 33 werden folgende Absätze angefügt:

„(4)   Die Mitgliedstaaten können eine Mindestbetriebsgröße in Bezug auf die landwirtschaftliche Fläche festsetzen, ab der die Festsetzung der Zahlungsansprüche beantragt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch die gemäß Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 2 festgesetzten Größen nicht übersteigen. Für die Festsetzung von besonderen Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 60 oder 65 wird jedoch keine Mindestgröße festgesetzt.

(5)   Um neue Rechtsvorschriften zu berücksichtigen, die erforderlich werden können, ändert die Kommission Anhang IX im Wege eines delegierten Rechtsakts delegierter Rechtsakte . [Abänd. 16]

(6)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über den Stützungsantrag im Jahr der Zuteilung der Ansprüche, wenn die Ansprüche noch nicht endgültig festgesetzt worden sind und die Zuteilung durch besondere Umstände beeinflusst wird, und eine Obergrenze für die Betriebsprämienregelung gemäß diesem Titel.“

19.

Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Wird die landwirtschaftliche Fläche eines Betriebs auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a genutzt, so gilt diese Fläche als hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Fläche, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit stark eingeschränkt zu sein. Die Mitgliedstaaten legen Kriterien für die Durchführung dieses Unterabsatzes in ihrem Hoheitsgebiet fest.“

20.

Artikel 36 Absatz 2 wird gestrichen.

21.

Artikel 38 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Im Fall der aufgeschobenen Einbeziehung können die Mitgliedstaaten jedoch beschließen, zu gestatten, dass auf den beihilfefähigen Flächen während eines Zeitraums von höchstens drei Monaten, der am 15. August jedes Jahres beginnt, Nebenkulturen angebaut werden dürfen. Dieser Zeitpunkt kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats im Wege von Durchführungsrechtsakten für die Regionen geändert werden, in denen Getreide aus klimatischen Gründen üblicherweise früher geerntet wird.“

22.

Artikel 39 Absatz 2 wird gestrichen.

23.

Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Werden Zahlungsansprüche Weinbauern zugewiesen, so passt die Kommission unter Berücksichtigung der letzten ihr von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 103o und Artikel 188a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 übermittelten Angaben die nationalen Obergrenzen in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung im Wege von Durchführungsrechtsakten delegierten Rechtsakten an. Bis zum 1. Dezember des Jahres, das der Anpassung der nationalen Obergrenzen vorausgeht, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission den regionalen Durchschnitt des Wertes der Zahlungsansprüche gemäß Anhang IX Abschnitt B der vorliegenden Verordnung mit.“

[Abänd. 17]

24.

Artikel 41 wird wie folgt geändert:

(a)

Dem Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve auf regionaler Ebene verwalten. In diesem Fall weisen die Mitgliedstaaten die auf nationaler Ebene verfügbaren Beträge nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen ganz oder teilweise der regionalen Reserve zu.

Die den einzelnen Regionen zugeteilten Beträge können nur für die Zuweisung innerhalb der betreffenden Region verwendet werden, ausgenommen in den Fällen gemäß Absatz 4 oder, sofern der Mitgliedstaat dies beschließt, bei Anwendung von Absatz 2.“

(b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Mitgliedstaaten verwenden die nationale Reserve, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen denjenigen Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuteilen, die sich in einer besonderen Lage befinden.“

(c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(7)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die Zuweisung von Zahlungsansprüchen in den Fällen, in denen dem Betriebsinhaber aufgrund eines abschließenden Gerichtsurteils oder eines abschließenden Verwaltungsaktes der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats Anspruch auf die Zuteilung von Zahlungsansprüchen eingeräumt wird.“

25.

Dem Artikel 42 werden folgende Absätze angefügt:

„Die Betriebsinhaber können freiwillig Zahlungsansprüche an die nationale Reserve abgeben.

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen zu den praktischen Bedingungen, die für die Rückübertragung nicht genutzter Zahlungsansprüche auf die nationale Reserve gelten .“

[Abänd. 18]

26.

Artikel 43 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Begrenzung der Übertragung von Zahlungsansprüchen gemäß Unterabsatz 3 gilt nicht im Falle der Vererbung oder der vorweggenommenen Erbfolge von Zahlungsansprüchen ohne die entsprechende beihilfefähige Hektarzahl.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Werden Zahlungsansprüche mit oder ohne Fläche verkauft, so können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts beschließen, dass ein Teil der verkauften Zahlungsansprüche auf die nationale Reserve übergeht oder dass ihr Wert pro Einheit nach Kriterien, die von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festzulegen sind, zugunsten der nationalen Reserve vermindert wird.

Beim Verkauf von Zahlungsansprüchen mit oder ohne Flächen an einen Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, oder bei Vererbung bzw. vorweggenommener Erbfolge von Zahlungsansprüchen erfolgt kein Einbehalt.“

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über besondere Bedingungen für die Übertragung von Zahlungsansprüchen sowie das von den Mitgliedstaaten in diesem Fall anzuwendende Verfahren und zum Zweck von Artikel 62 Absatz 3 Vorschriften über die Berechnung des Prozentsatzes der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber genutzt hat, und die Nutzung dieser Ansprüche. Diese Vorschriften können sich auch auf Übertragungen von Zahlungsansprüchen, wenn die Mitgliedstaaten von der Möglichkeit gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 Gebrauch machen, und den Erhalt des Wertes der Zahlungsansprüche im Falle des Verkaufs des Zahlungsanspruchs gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 beziehen.“

27.

Dem Artikel 44 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die Berechnung der GVE zum Zweck der besonderen Ansprüche und der Aktivierung von besonderen Zahlungsansprüchen.“

28.

Dem Titel III Kapitel 1 wird folgender Artikel angefügt:

„Artikel 45a

Übertragung von Befugnissen an die Kommission

(1)   Zur Wahrung der Ansprüche der Berechtigten legt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Folgendes fest:

a)

Vorschriften über die Beihilfefähigkeit und den Zugang zur Betriebsprämienregelung für die Betriebsinhaber, einschließlich im Falle der Vererbung und vorweggenommenen Erbfolge, Pachtvererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung und im Fall des Zusammenschlusses oder der Aufteilung des Betriebs;

b)

Vorschriften über die Berechnung des Einheitswerts der Zahlungsansprüche und die Änderung der Zahlungsansprüche, insbesondere im Falle von Bruchteilen von Zahlungsansprüchen;

c)

besondere Begriffsbestimmungen für den Zweck von Artikel 41 Absatz 2 für Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen;

d)

Vorschriften über die Festsetzung und Berechnung des Wertes und der Anzahl der Zahlungsansprüche oder die Erhöhung des Werts der aus der nationalen Reserve erhaltenen Ansprüche;

e)

Vorschriften über die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Betriebsinhaber, die eine niedrigere Hektarzahl anmelden als die entsprechende Zahl der Zahlungsansprüche, die ihnen nach den Artikeln 43 und 59 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zugewiesen wurde, falls der Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 41 Absatz 3 Gebrauch macht;

f)

Vorschriften über die Definition der besonderen Lage gemäß Artikel 41 Absatz 4 und Vorschriften über den Zugang von Betriebsinhabern in einer solchen besonderen Lage zu Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve.

(2)   Um die ordnungsgemäße Verwaltung der Zahlungsansprüche zu gewährleisten, erlässt die Kommission im Wege eines delegierten Rechtsakts Vorschriften über die Anmeldung und Nutzung von Zahlungsansprüchen.

(3)   Um zu klären, welche besondere Lage bei der Anwendung der Betriebsprämienregelung eintreten kann, erlässt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Folgendes Vorschriften für:

a)

Vorschriften über die Begriffsbestimmung von die Anwendung der Bestimmung der Begriffe „Vererbung“ und „vorweggenommene Erbfolge“ in den nationalen Rechtsvorschriften im Sinne dieser Verordnung ; [Abänd. 19]

b)

die Berechnung von Wert und Zahl oder Erhöhung der Ansprüche im Verhältnis zur Zuweisung von Ansprüchen gemäß jeglicher Bestimmung dieses Titels, einschließlich der Möglichkeit eines vorläufigen Wertes, einer vorläufigen Zahl oder Erhöhung der Zahlungsansprüche, die auf Antrag eines Betriebsinhabers zugewiesen werden, die Bedingungen für die Feststellung des vorläufigen und des endgültigen Werts und der vorläufigen und der endgültigen Zahl der Ansprüche und Bestimmungen für den Fall, dass ein Verkaufs- oder Pachtvertrag die Zuweisung von Ansprüchen beeinflussen könnte.

(4)   Um die aufgeschobene Einbeziehung des Sektors Obst und Gemüse in die Betriebsprämienregelung zu erleichtern, erlässt die Kommission mittels delegierten Rechtsakten Vorschriften über die Möglichkeit, dass Mitgliedstaaten, die von einer der Möglichkeiten gemäß Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 3 Gebrauch machen, gestatten, dass auf den beihilfefähigen Flächen Nebenkulturen angebaut werden.

(5)   Um ein Verzeichnis der für Direktbeihilfe in Betracht kommenden Hanfsorten zu erstellen und die öffentliche Gesundheit zu schützen, erlässt die Kommission mittels delegierten Rechtsakten Vorschriften, mit denen die Gewährung von Zahlungen von der Verwendung zertifizierter Saaten bestimmter Sorten abhängig gemacht und das Verfahren zur Bestimmung der Hanfsorten gemäß Artikel 39 festgelegt wird.“

29.

Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Entsprechend dem von den Mitgliedstaaten jeweils gefassten Beschluss setzt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Obergrenze für jede der in den Artikeln 52, 53 und 54 genannten Direktzahlungen fest.“

30.

Dem Titel III Kapitel 2 wird folgender Artikel angefügt:

„Artikel 54a

Übertragung von Befugnissen an die Kommission

Um den Besonderheiten der betreffenden Sektoren Rechnung zu tragen, erlässt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Vorschriften über die Festsetzung und Berechnung der Zahlungsansprüche und die in diesem Kapitel vorgesehenen Möglichkeiten.“

31.

Artikel 57 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die neuen Mitgliedstaaten verwenden die nationale Reserve, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen denjenigen Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuteilen, die sich in einer besonderen Lage befinden.“

32.

Dem Artikel 59 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen über die Bedingungen für die Identifizierung der in Frage kommenden Betriebsinhaber, die vorläufige Festsetzung der Hektaranzahl und die vorläufige Prüfung der Anwendungsbedingungen.“

33.

Dem Artikel 60 wird folgender Absatz angefügt:

„Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die Berechnung der in GVE ausgedrückten landwirtschaftlichen Tätigkeit gemäß Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe a und die Überprüfung der landwirtschaftlichen Mindesttätigkeit in den neuen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b.“

34.

Dem Artikel 62 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen zur Berechnung des Prozentsatzes der vom Betriebsinhaber genutzten Zahlungsansprüche.“

35.

Dem Titel III Kapitel 3 wird folgender Artikel angefügt:

„Artikel 62a

Übertragung von Befugnissen an die Kommission

(1)   Um eine wirksame Verwaltung der Ansprüche durch die Mitgliedstaaten zu sichern, erlässt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die erste Zuweisung der Zahlungsansprüche im Falle der Anwendung der Betriebsprämienregelung in den neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet haben.

(2)   Um Anpassungen an die sich ändernde Lage des Agrarsektors vorzunehmen, erlässt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Vorschriften über einen repräsentativen Zeitraum für den Zweck von Artikel 57 Absatz 3 und Artikel 59 Absatz 3.

(3)   Um eine wirksame Verwaltung der Zahlungsansprüche zu gewährleisten, erlässt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Vorschriften über die Festsetzung und Berechnung von Wert und Zahl der Zahlungsansprüche oder Erhöhung des Wertes der im Rahmen dieses Kapitels und der darin vorgesehenen Möglichkeiten aus der nationalen Reserve erhaltenen Ansprüche.

(4)   Zur Wahrung der Ansprüche der Berechtigten erlässt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Folgendes:

a)

Vorschriften über die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Betriebsinhaber, die eine niedrigere Hektarzahl anmelden als die entsprechende Zahl der Zahlungsansprüche, die ihnen nach den Artikeln 43 und 59 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zugewiesen wurde, falls die Mitgliedstaaten, die die Betriebsprämienregelung angewendet haben, von der Möglichkeit gemäß Artikel 57 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung Gebrauch machen;

b)

Vorschriften über die Definition der besonderen Lage gemäß Artikel 57 Absatz 2 und Vorschriften über den Zugang von Betriebsinhabern in einer solchen besonderen Lage zu Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve im Rahmen dieses Kapitels.“

36.

Artikel 67 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August 2009 beschließen, die Beihilfe für Saatgut nach Titel IV Abschnitt 5 und die Regelungen nach Anhang XI Abschnitt 1 mit Ausnahme der besonderen Qualitätsprämie für Hartweizen 2010 oder 2011 in die Betriebsprämienregelung einzubeziehen. In diesem Fall passt die Kommission die in Artikel 40 genannten nationalen Obergrenzen im Wege von Durchführungsrechtsakten durch Hinzurechnung der Beträge des Anhangs XII für die betreffende Beihilferegelung an.“

37.

Dem Titel III Kapitel 4 wird folgender Artikel angefügt:

„Artikel 67a

Übertragung von Befugnissen an die Kommission

Um die Einbeziehung in Anhang XI aufgeführter gekoppelter Zahlungen und die Übertragung von im Anhang IX aufgeführten Stützungsprogrammen im Sektor Wein auf die Betriebsprämienregelung zu ermöglichen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Vorschriften über den Zugang zu Zahlungen, die Festsetzung des Betrags und die Zahl oder Erhöhung des Wertes der zuzuweisenden Ansprüche erlassen.“

38.

Artikel 68 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

von der Kommission anhand eines Durchführungsrechtsakts ohne Unterstützung des in Artikel 141c genannten Ausschusses gebilligt wurden.“

b)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Um eine effiziente und gezielte Nutzung der Finanzmittel der Union zu gewährleisten und eine Doppelfinanzierung im Rahmen anderer ähnlicher Stützungsinstrumente zu vermeiden, erlässt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten die Bedingungen für die Zustimmung der Kommission gemäß Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii und für die Gewährung der Stützung gemäß diesem Kapitel, Vorschriften über die Übereinstimmung mit anderen Unionsmaßnahmen und die Kumulierung der Stützung sowie Vorschriften über die Begriffsbestimmung der einzelnen Stützungsmaßnahmen gemäß Absatz 1.“

c)

Absatz 8 Unterabsatz 2 wird gestrichen;

d)

Folgende Absätze werden angefügt:

„(9)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes:

a)

Vorschriften über die Berechnung des Wertes jedes Zahlungsanspruchs, der von einem Betriebsinhaber erhalten wird, der über keine Zahlungsansprüche verfügt und einen Antrag auf Zahlungsansprüche gemäß Absatz 1 Buchstabe c stellt, einschließlich Vorschriften über die Berechnung der Erhöhung des Hektarbetrags im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 131 Absatz 2;

b)

Vorschriften über die Berechnung der Zerstörung der durchschnittlichen Jahreserzeugung eines Betriebsinhabers gemäß Artikel 70 Absatz 2 für die Stützung gemäß Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels, einschließlich Vorschriften über die Verpflichtung für die Betriebsinhaber, die Mitgliedstaaten über ihre Versicherungspolice zu informieren;

c)

das Verfahren für die Bewertung und Genehmigung von gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v getroffenen Maßnahmen.

(10)   Entsprechend dem Beschluss, den die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 8 Unterabsatz 1 jeweils gefasst haben, setzt die Kommission die entsprechende Obergrenze für diese Stützung im Wege von Durchführungsrechtsakten fest.“

39.

Artikel 69 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Entsprechend dem Beschluss, den die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 in Bezug auf den zu verwendenden Betrag der nationalen Obergrenze jeweils gefasst haben, setzt die Kommission die entsprechende Obergrenze für diese Stützung im Wege von Durchführungsrechtsakten fest.“;

b)

Dem Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Auf der Grundlage der von jedem Mitgliedstaat getroffenen Wahl setzt die Kommission die entsprechende globale Obergrenze für die in diesem Absatz genannte Stützung im Wege von Durchführungsrechtsakten fest.“;

c)

Absatz 6 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

für die Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 unter Anwendung eines Betrags, der von der Kommission gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels berechnet und im Wege von Durchführungsrechtsakten festgesetzt wird, und/oder“;

ii)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Auf der Grundlage der von jedem Mitgliedstaat getroffenen Wahl setzt die Kommission den entsprechenden Betrag für die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Stützung im Wege von Durchführungsrechtsakten fest.“;

d)

Absatz 7 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Auf Antrag eines Mitgliedstaats überprüft die Kommission die festgesetzten Beträge im Wege eines Durchführungsrechtsakts auf der Grundlage ausführlicher, mittels derselben Art von Rechtsakt festzulegender Vorschriften.“

39a.

In Artikel 70 Absatz 2 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten erlassen Regeln für die Berechung der durchschnittlichen Jahreserzeugung des Betriebs.“

[Abänd. 20]

40.

Artikel 71 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 6 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Mindest- und Höchstlaufzeit der Darlehen zu Marktbedingungen für die Gewährung eines finanziellen Beitrags sowie dessen Quelle werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgesetzt. Diese Rechtsakte können Vorschriften über die Information der Landwirte umfassen.“;

b)

Absatz 10 erhält folgende Fassung:

„(10)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission einen Jahresbericht über die Anwendung dieses Artikels vor. Form, Inhalt, Zeitplan und Fristen des Berichts werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt.“

41.

Dem Artikel 76 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die Verringerungskoeffizienten, einschließlich der Berechnungsmethode und des Zeitpunkts der Festsetzung dieser Koeffizienten, festlegen.“

42.

Dem Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 1 wird folgender Artikel angefügt:

„Artikel 76a

Übertragung von Befugnissen an die Kommission

Um eine effiziente und gezielte Nutzung der Finanzmittel der Union und die effiziente Verwaltung der kulturspezifischen Regelungen zu gewährleisten, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Vorschriften über die Mindestflächen und Sondervorschriften über die Aussaat und den Anbau der in diesem Abschnitt genannten Kulturen erlassen.“

43.

Dem Artikel 77 werden folgende Absätze angefügt:

„Um die Anwendung der kulturspezifischen Beihilferegelungen zu ermöglichen, erlässt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Vorschriften über die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Stärkekartoffelerzeuger, einschließlich Vorschriften über die Beihilfefähigkeit, den Mindestpreis und die Zahlung.

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die für die Zahlung der Beihilfe erforderlichen Maßnahmen.“

44.

Dem Artikel 80 wird folgender Absatz angefügt:

„Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die für die Berechnung des Bitterstoffgehalts der Süßlupinen erforderlichen Maßnahmen.“

45.

In Artikel 81 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„(2)   Übersteigen die Flächen, für die die Prämie für Eiweißpflanzen beantragt wird, die Garantiehöchstfläche, so wird die beantragte Fläche für jeden Betriebsinhaber von der Kommission in diesem Jahr im Wege von Durchführungsrechtsakten anteilmäßig verringert.

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die für die Verringerungskoeffizienten erforderlichen Maßnahmen, einschließlich des Berechnungsverfahrens und des Zeitpunkts für die Festsetzung dieser Koeffizienten.

(3)   Beschließt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 67, die im vorliegenden Abschnitt vorgesehene Prämie für Eiweißpflanzen in die Betriebsprämienregelung einzubeziehen, so verringert die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Garantiehöchstfläche gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels proportional zu dem Betrag für Eiweißpflanzen, der in Anhang XII für den betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen ist.

Um eine effiziente und gezielte Nutzung der Finanzmittel der Union und die effiziente Verwaltung der kulturspezifischen Regelungen zu gewährleisten, erlässt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Folgendes:

a)

Vorschriften über die Mindestflächen und Sondervorschriften über die Aussaat und den Anbau der in diesem Abschnitt genannten Kulturen;

b)

Vorschriften über die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Eiweißpflanzen, einschließlich Vorschriften über die Begriffsbestimmung von Süßlupinen und die Beihilfefähigkeit der Mischung von Getreide und Eiweißpflanzen.“

46.

Dem Artikel 84 wird folgender Absatz angefügt:

„Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die für die Verringerungskoeffizienten erforderlichen Maßnahmen, einschließlich des Berechnungsverfahrens und des Zeitpunkts für die Festsetzung dieser Koeffizienten.“

47.

Dem Artikel 85 werden folgende Absätze angefügt:

„(4)   Um eine effiziente und gezielte Nutzung der Finanzmittel der Union und die effiziente Verwaltung der kulturspezifischen Regelungen zu gewährleisten, erlässt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Vorschriften über die Mindestflächen und Sondervorschriften über die Aussaat und den Anbau der in diesem Abschnitt genannten Kulturen.

(5)   Um eine effiziente Verwaltung der kulturspezifischen Regelungen zu gewährleisten, erlässt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Vorschriften zur Festlegung von Förderbedingungen für mit Schalenobstbäumen bepflanzte landwirtschaftliche Parzellen, Vorschriften zur Festsetzung der Mindestfläche und Mindestbaumbestandsdichte und Vorschriften über die Förderfähigkeit im Rahmen der nationalen Beihilfe für Schalenfrüchte gemäß den Artikeln 86 und 120.“

48.

Artikel 87 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Betrag der beantragten Beihilfe für Saatgut darf eine von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgesetzte Obergrenze, die dem Anteil der Beihilfe für Saatgut für die betreffenden Arten an der in Artikel 40 der vorliegenden Verordnung genannten nationalen Obergrenze gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 („Obergrenze der Beihilfe für Saatgut“) entspricht, nicht überschreiten. Für die neuen Mitgliedstaaten entspricht diese Obergrenze der Beihilfe für Saatgut jedoch den in Anhang XIV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Beträgen.“;

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Zur Erhaltung der öffentlichen Gesundheit legt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten fest, für welche Sorten von Hanf (Cannabis sativa L.) die Beihilfe für Saatgut nach dem vorliegenden Artikel gewährt werden kann.“;

c)

Folgende Absätze werden angefügt:

„(5)   Um eine effiziente Verwaltung der kulturspezifischen Beihilferegelungen zu gewährleisten, legt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten die Begriffsbestimmung von Basissaatgut und zertifiziertem Saatgut fest.

(6)   Um eine effiziente und gezielte Nutzung der Finanzmittel der Union zu gewährleisten, legt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten die Bedingungen für die Erzeugung, die Beihilfefähigkeit von Flächen und die Vermarktung von Saatgut fest.

(7)   Um eine effiziente und gezielte Nutzung der Finanzmittel der Union und eine effiziente Verwaltung der kulturspezifischen Regelungen zu gewährleisten, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Vorschriften über die Mindestflächen und Sondervorschriften über Aussaat und den Anbau der in diesem Abschnitt genannten Kulturen erlassen.

(8)   Zur Erstellung eines Verzeichnisses der für Direktzahlungen in Betracht kommenden Hanfsorten und zur Erhaltung der öffentlichen Gesundheit erlässt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Vorschriften, mit denen die Gewährung von Zahlungen an die Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Sorten geknüpft und das Verfahren für die Festlegung der Hanfsorten gemäß Artikel 87 Absatz 4 festgelegt wird.

(9)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen betreffend die von den Saatgutbetrieben oder -züchtern zur Überprüfung der Beihilfeansprüche vorzulegenden Angaben.“

49.

Artikel 89 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten genehmigen die in Absatz 1 genannten Flächen und Sorten nach Maßgabe der in Absatz 3 genannten Vorschriften und Bedingungen.“;

(b)

Folgende Absätze werden angefügt:

„(3)   Um eine effiziente Verwaltung der kulturspezifischen Beihilferegelungen zu gewährleisten, erlässt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Vorschriften und Bedingungen für die Genehmigung der Flächen und Zulassung der Sorten zum Zweck der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle.

(4)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über das Genehmigungsverfahren und die Mitteilungen an die Erzeuger im Zusammenhang mit dieser Genehmigung.“

50.

Artikel 90 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Um die Anwendung der kulturspezifischen Beihilferegelungen zu gewährleisten, erlässt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Vorschriften über die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Baumwolle, die Beihilfebedingungen und die Anbauverfahren.

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die Berechnung der Kürzung gemäß Absatz 4.“

51.

Artikel 91 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Mitgliedstaat, in dem die Entkörnungsbetriebe ansässig sind, erkennt die Branchenverbände an, die die in Absatz 3 genannten Kriterien einhalten.“;

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Um eine effiziente Verwaltung der kulturspezifischen Beihilferegelungen zu gewährleisten, erlässt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten die Kriterien für die Anerkennung der Branchenverbände und die Verpflichtungen der Erzeuger. Außerdem legt die Kommission Vorschriften für den Fall fest, dass der anerkannte Branchenverband diese Kriterien nicht einhält.“

52.

Dem Artikel 97 werden folgende Absätze angefügt:

„(5)   Um den Schutz der Ansprüche der Betriebsinhaber zu gewährleisten, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten besondere Begriffsbestimmungen für den Zweck dieses Abschnitts erlassen.

(6)   Um eine effiziente und gezielte Nutzung der Finanzmittel der Union für Übergangszahlungen für Obst und Gemüse zu gewährleisten, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Folgendes erlassen:

a)

die Anforderungen für den Verarbeitungsvertrag gemäß Absatz 3;

b)

Vorschriften über Sanktionen, falls festgestellt wird, dass ein zugelassener Erstverarbeiter oder Aufkäufer die Verpflichtungen dieses Kapitels oder die auf dessen Grundlage erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften nicht erfüllt oder dass ein zugelassener Erstverarbeiter oder Aufkäufer die von den zuständigen Behörden durchzuführenden Kontrollen nicht akzeptiert oder erleichtert.

(7)   Um eine effiziente Verwaltung der kulturspezifischen Regelungen zu gewährleisten, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Vorschriften über die Mindestflächen und Sondervorschriften über die Aussaat und den Anbau der in diesem Abschnitt genannten Kulturen erlassen.

(8)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen erlassen betreffend die Anerkennung und Kontrolle der Erstverarbeiter und Aufkäufer durch die Mitgliedstaaten, die Veröffentlichung des Verzeichnisses der anerkannten Erstverarbeiter und Aufkäufer durch die Mitgliedstaaten, den von den Mitgliedstaaten festzusetzenden vorläufigen Beihilfebetrag und die Grundlage des Beihilfebetrags.“

53.

Dem Artikel 98 werden folgende Absätze angefügt:

„(7)   Um den Schutz der Ansprüche der Betriebsinhaber zu gewährleisten, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten besondere Begriffsbestimmungen für den Zweck dieses Abschnitts erlassen.

(8)   Um eine effiziente und gezielte Nutzung der Finanzmittel der Union für Übergangszahlungen für Beerenfrüchte zu gewährleisten, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Folgendes erlassen:

a)

die Anforderungen für den Verarbeitungsvertrag gemäß Absatz 2;

b)

Vorschriften über Sanktionen, falls festgestellt wird, dass ein zugelassener Erstverarbeiter oder Aufkäufer die Verpflichtungen dieses Kapitels oder die auf dessen Grundlage erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften nicht erfüllt oder dass ein zugelassener Erstverarbeiter oder Aufkäufer die von den zuständigen Behörden durchzuführenden Kontrollen nicht akzeptiert oder erleichtert;

c)

Vorschriften über die Mindestflächen und Sondervorschriften über die Aussaat und den Anbau der in diesem Abschnitt genannten Kulturen.

(9)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen betreffend die Anerkennung und Kontrolle der Erstverarbeiter und Aufkäufer durch die Mitgliedstaaten, die Veröffentlichung des Verzeichnisses der anerkannten Erstverarbeiter und Aufkäufer durch die Mitgliedstaaten, den von den Mitgliedstaaten festzusetzenden vorläufigen Beihilfebetrag und die Grundlage des Beihilfebetrags.“.

54.

Artikel 101 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Eine Liste dieser Gebiete wird von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt.

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die Kontrolle und Mitteilung der Gebiete, die die Kriterien von Unterabsatz 1 erfüllen.“.

55.

Artikel 103 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Prämien werden den prämienberechtigten Betriebsinhabern auf der Grundlage der Anzahl Mutterschafe und/oder Mutterziegen gewährt, die während eines von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festzusetzenden Mindestzeitraums in ihrem Betrieb gehalten werden.

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über Anträge und Erklärungen und sonstige von den Betriebsinhabern einzureichende Unterlagen, die Bedingungen, die die Tiere für die Prämienzahlung erfüllen müssen, und die Verpflichtung, ein Verzeichnis von Betriebsinhabern zu erstellen, die Schafmilch oder Schafmilchprodukte vermarkten.“;

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Um die ordnungsgemäße Verwaltung der nationalen Reserve und den Schutz der Ansprüche der Begünstigten zu gewährleisten, erlässt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Folgendes:

a)

Vorschriften über die Verwendung, Übertragung und vorübergehende Verpachtung von Ansprüchen auf Zahlungen im Schaf- und Ziegenfleischsektor gemäß Artikel 52;

b)

Vorschriften über den Zugang zu den Zahlungen im Schaf- und Ziegenfleischsektor gemäß Artikel 52 im Falle von Betriebsinhabern, die nicht Eigentümer der von ihnen bewirtschafteten Fläche sind.“

56.

Dem Artikel 104 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen für die Berechnung der individuellen Obergrenzen und die Auf- oder Abrundung von Ansprüchen.“

57.

Artikel 105 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Besitzt ein Betriebsinhaber unentgeltlich von der nationalen Reserve erworbene Prämienansprüche, so darf er diese außer unter wohlbegründeten außergewöhnlichen Umständen in den drei Jahren nach Erhalt dieser Ansprüche weder übertragen noch vorübergehend abtreten.“

b)

Folgende Absätze werden angefügt:

„(5)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen betreffend die Mitteilung der Übertragung und/oder Abtretung durch den Betriebsinhaber an die zuständige Behörde, die Festsetzung der individuellen Obergrenze, die Benachrichtigung der Betriebsinhaber im Falle der Übertragung oder vorübergehenden Abtretung von Prämienansprüchen und die Übertragung und vorübergehende Abtretung über die nationale Reserve.

(6)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten delegierter Rechtsakte die erforderlichen Maßnahmen betreffend den Entzug und die Neuzuweisung ungenutzter Prämienansprüche nach diesem Abschnitt erlassen.“

[Abänd. 21]

58.

Artikel 110 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten können aus verwaltungstechnischen Gründen vorschreiben, dass sich die Anträge auf Direktzahlungen gemäß Artikel 19 für die Sonderprämie auf eine Mindestzahl von Tieren beziehen müssen, die jedoch nicht höher als drei sein darf.“;

b)

Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Tiere, für die ein Prämienantrag gestellt wurde, werden vom Betriebsinhaber während eines von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten noch festzusetzenden Zeitraums zu Mastzwecken gehalten;“;

c)

Dem Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten delegierter Rechtsakte die erforderlichen Maßnahmen betreffend den zu gewährenden Prämienbetrag, wenn die Anwendung der anteilmäßigen Kürzung gemäß Unterabsatz 1 eine Bruchzahl von prämienfähigen Tieren ergibt.“;

[Abänd. 22]

d)

Dem Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die Mittelung der gemäß Unterabsatz 1 getroffenen Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission.“;

e)

Dem Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen betreffend die Gewährung der Prämie zum Zeitpunkt der Schlachtung, Bestimmungen über die Altersklassen, Beihilfeanträge und Begleitdokumente, den in diesem Fall vorgeschriebenen Haltungszeitraum und die Feststellung des Schlachtkörpergewichts.“;

f)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(9)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen betreffend die Anträge, die Gewährung der Prämie für Tiere, die aufgrund der Anwendung der anteilmäßigen Kürzung gemäß Absatz 4 von der Sonderprämienregelung ausgeschlossen wurden, Tierpässe im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und nationale Verwaltungspapiere im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b dieses Artikels und die Benachrichtigung der Kommission, wenn die Mitgliedstaaten beschließen, verschiedene Regionen im Sinne von Artikel 109 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung einzuführen oder bestehenden Regionen zu ändern.“

59.

Artikel 111 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 werden folgenden Unterabsätze angefügt:

„Die Mitgliedstaaten können aus verwaltungstechnischen Gründen vorschreiben, dass sich die Anträge auf Direktzahlungen gemäß Artikel 19 für die Mutterkuhprämie auf eine Mindestzahl von Tieren beziehen müssen, die jedoch nicht höher als drei sein darf.

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen betreffend die Beihilfeanträge.“;

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Nach Unterabsatz 2 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

„Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes:

a)

die erforderlichen Maßnahmen betreffend den sechsmonatigen Haltungszeitraum gemäß Unterabsatz 2 und die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, die Kommission über die Änderung oder Aufhebung der Mengenbegrenzung zu unterrichten;

b)

Vorschriften über den Zeitpunkt, der bei der Festsetzung der einzelbetrieblichen Milchquote, bis zu der die Mutterkuhprämie gewährt werden kann, berücksichtigt werden muss.“;

ii)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen zur Berechnung des durchschnittlichen Milchertrags.“;

c)

Absatz 5 wird wie folgt geändert:

i)

Nach Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

„Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen für die Unterrichtung der Kommission über weitere Bedingungen für die Gewährung.“;

ii)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen betreffend

a)

die Unterrichtung durch die Mitgliedstaaten über weitere Bedingungen für die Gewährung der zusätzlichen nationalen Mutterkuhprämie und

b)

den mittels eines Durchführungsrechtsakts ohne Unterstützung durch den in Artikel 141c genannten Ausschuss zu treffenden Beschluss der Kommission über die Mitgliedstaaten, die die Bedingungen von Unterabsatz 4 erfüllen.“;

d)

Folgende Absätze werden angefügt:

„(7)   Um die ordnungsgemäße Verwaltung der Regelung und den Schutz der Ansprüche der Begünstigten zu gewährleisten, erlässt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Folgendes:

a)

Vorschriften über das Inbetrachtkommen von Kühen einer Fleischrasse für die Mutterkuhprämie gemäß Artikel 53 Absatz 1;

b)

Vorschriften über die Nutzung, Übertragung und vorläufige Abtretung der Ansprüche auf die Mutterkuhprämie gemäß Artikel 53 Absatz 1;

c)

Vorschriften über den Zugang zur Mutterkuhprämie gemäß Artikel 53 Absatz 1 im Falle von Betriebsinhabern, die nicht Eigentümer der von ihnen bewirtschafteten Fläche sind;

d)

Vorschriften über das Inbetrachtkommen für die zusätzliche nationale Mutterkuhprämie gemäß Absatz 5 dieses Artikels.

(8)   Um die Erfüllung der Verpflichtungen der Begünstigten zu gewährleisten, erlässt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Vorschriften über den Zugang zu Prämienansprüchen für die Mutterkuhprämie gemäß Artikel 53 Absatz 1, die durch die Teilansprüche verliehen werden.“

60.

Artikel 112 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen betreffend die Festsetzung der individuellen Höchstgrenze je Betriebsinhaber.“;

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

(6)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten alle erforderlichen Maßnahmen betreffend die Auf- oder Abrundung von Teilansprüchen.“

61.

Artikel 113 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Besitzt ein Betriebsinhaber unentgeltlich von der nationalen Reserve erworbene Prämienansprüche, so darf er diese außer unter wohlbegründeten außergewöhnlichen Umständen in den drei Kalenderjahren nach Erhalt dieser Ansprüche weder übertragen noch vorübergehend abtreten.“;

b)

Folgender Absatz wird Die folgenden Absätze werden angefügt: [Abänd. 23]

„(5)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über

a)

die Mitteilung von dem die Ansprüche übertragenden oder abtretenden Betriebsinhaber und dem die Ansprüche erhaltenden Betriebsinhaber an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Übertragungen und/oder vorübergehenden Abtretung der Prämienansprüche,

b)

die Festsetzung der neuen individuellen Höchstgrenze durch den Mitgliedstaat und ihre Mitteilung an den Betriebsinhaber im Falle von Übertragungen oder der vorübergehenden Abtretung von Prämienansprüchen,

c)

die Übertragung und/oder vorübergehenden Abtretung von Ansprüchen über die nationale Reserve.“ [Abänd. 24]

(5a)     Die Kommission erlässt im Wege delegierter Rechtsakte Bestimmungen betreffend die Übertragung und/oder vorübergehende Abtretung von Ansprüchen über die nationale Reserve.“ [Abänd. 25]

62.

Dem Artikel 115 werden folgende Absätze angefügt:

„(3)   Um den Schutz der Ansprüche der Begünstigten zu gewährleisten, erlässt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Vorschriften über den Zugang zu der Sonderregelung für Färsen gemäß Absatz 1 für Betriebsinhaber, deren Färsenbestand zur Erneuerung von Kuhbeständen bestimmt ist.

(4)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über:

a)

die Mitteilung der Mitgliedstaaten an die Kommission, dass sie von der Möglichkeit gemäß Absatz 1 Gebrauch gemacht haben, die Mitteilung von Angaben, anhand derer festgestellt werden kann, dass die Bedingungen des genannten Absatzes erfüllt sind, der von ihnen festgesetzten gesonderten Höchstgrenze, der Änderung dieser Höchstgrenze und der Kriterien, die erlassen wurden, um zu gewährleisten, dass die Prämie Betriebsinhabern gezahlt wird, deren Färsenbestand zur Erneuerung von Kuhbeständen bestimmt ist;

b)

den Beschluss der Kommission betreffend die Mitgliedstaaten, die die Bedingungen von Absatz 1 erfüllen;

c)

den zu gewährenden Prämienbetrag, wenn die Anwendung der anteilmäßigen Verringerung gemäß Absatz 1 eine Bruchzahl von prämienfähigen Tieren ergibt;

d)

die zu haltende Mindestanzahl von Tieren;

e)

das Auf- oder Abrunden der Anzahl Tiere, wenn die Berechnung der Höchstprozentzahl Färsen gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine Bruchzahl von Tieren ergibt.“ [Abänd. 26]

(4a)     Die Kommission erlässt im Wege delegierter Rechtsakte Bestimmungen betreffend das Auf- oder Abrunden der Anzahl Tiere, wenn die Berechnung der Höchstprozentzahl Färsen gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine Bruchzahl von Tieren ergibt.“

[Abänd. 27]

63.

Artikel 116 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Rinder hält, kann auf Antrag für die Gewährung einer Schlachtprämie in Betracht kommen. Die Prämie wird innerhalb der von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festzusetzenden nationalen Höchstgrenzen bei Schlachtung prämienfähiger Tiere oder bei ihrer Ausfuhr nach einem Drittland gewährt.“;

ii)

Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die in Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Tiere kommen für die Schlachtprämie in Betracht, sofern sie vom Betriebsinhaber während eines der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festzusetzenden Zeitraums gehalten wurden.“;

b)

Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission erlässt die nationalen Höchstgrenzen gemäß Absatz 1 im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Höchstgrenzen werden je Mitgliedstaat und gesondert für die beiden in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Tiergruppen festgesetzt. Jede Höchstgrenze entspricht der Zahl der Tiere in jeder dieser beiden Tiergruppen, die 1995 in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlachtet wurden. Die Zahl der nach Drittländern ausgeführten Tiere wird jeder Höchstgrenze hinzugerechnet; dabei werden Eurostat-Daten für dieses Jahr oder andere für dieses Jahr veröffentlichte und von der Kommission anerkannte offizielle statistische Daten zugrunde gelegt.“;

c)

Folgende Absätze werden angefügt:

„(5)   Um eine effiziente und gezielte Nutzung der Finanzmittel der Union zu gewährleisten, erlässt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Vorschriften über die Verpflichtung zur Abgabe einer Teilnahmeerklärung, um für die Schlachtprämie gemäß diesem Artikel in Betracht zu kommen.

(6)   Um die Anwendung der Schlachtprämie gemäß diesem Artikel zu ermöglichen, erlässt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Vorschriften über die Prämienfähigkeit der Schlachtkörper.

(7)   Um den Schutz der Ansprüche der Begünstigten zu gewährleisten, erlässt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Vorschriften über die Höhe der Schlachtprämie gemäß diesem Artikel, die sich aus einer Bruchzahl prämienfähiger Tiere ergibt.“

64.

Artikel 117 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde an dem von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgesetzten ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres mitgeteilt worden sind.“;

b)

Folgende Absätze werden angefügt:

„Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über

die Prämienanträge und die von den Betriebsinhabern vorzulegenden Unterlagen, die Festsetzung der Haltungszeiträume und das anwendbare Verfahren für die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren;

den maßgeblichen Tatbestand zur Bestimmung des Jahres, auf das die Tiere zum Zweck der Berechnung des anwendbaren Prämienbetrags, der Anwendung des Prämiensatzes und der Berechnung der anteilmäßigen Verringerung angerechnet werden;

den Entzug und die Neuzuweisung ungenutzter Prämienansprüche nach diesem Abschnitt.“

65.

Dem Artikel 119 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die Dauer des Ausschlusses.“

66.

Dem Artikel 124 werden folgende Absätze angefügt:

„(9)   Um die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung nach diesem Titel zu ermöglichen, setzt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten die landwirtschaftlichen Flächen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Absatz 1 und die Mindestgröße der beihilfefähigen Flächen pro Betrieb fest, für die ab einer Fläche von 0,3 ha gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 Zahlungen beantragt werden können.

(10)   Um ein Verzeichnis der für Direktzahlungen in Betracht kommenden Hanfsorten zu erstellen und die öffentliche Gesundheit zu schützen, erlässt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Vorschriften, mit denen die Gewährung von Zahlungen von der Verwendung zertifizierter Saaten bestimmter Sorten abhängig gemacht und das Verfahren zur Bestimmung der Hanfsorten gemäß Artikel 39 festgelegt wird.“

67.

Dem Artikel 126 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Auf der Grundlage der Wahl eines jeden Mitgliedstaats setzt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die entsprechende Obergrenze für die Stützung gemäß diesem Artikel fest.“

68.

Dem Artikel 127 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Auf der Grundlage der Wahl eines jeden Mitgliedstaats setzt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die entsprechende Obergrenze für die Stützung gemäß diesem Artikel fest.“

69.

Artikel 128 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„In diesem Fall gewähren die betreffenden Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern innerhalb der von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgesetzten Obergrenze jährlich eine Ergänzungszahlung.“;

(b)

Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„In diesem Fall gewähren die betreffenden Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern innerhalb der von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgesetzten Obergrenze jährlich eine Ergänzungszahlung.“

70.

Dem Artikel 129 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Auf der Grundlage der Wahl eines jeden Mitgliedstaats setzt die Kommission mittels eines Durchführungsrechtsakts die entsprechende Obergrenze für die Stützung gemäß diesem Artikel fest.“

71.

Artikel 131 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Beträge gemäß Absatz 1 werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgesetzt.“

72.

Artikel 132 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 einleitender Satz erhält folgende Fassung:

„Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts ohne Unterstützung des in Artikel 141c genannten Ausschusses haben die neuen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Direktzahlungen zu ergänzen“;

b)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(9)   Um die Anwendung der ergänzenden nationalen Direktzahlungen zu ermöglichen, erlässt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Vorschriften für die Zwecke von Absatz 7 Buchstabe b über die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe.

(10)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen

für Fälle, in denen die ergänzenden nationalen Direktzahlungen die von der Kommission genehmigte Obergrenze übersteigen;

betreffend Kontrollen.“

73.

Dem Artikel 139 wird folgender Absatz angefügt:

„Jedoch werden ergänzende nationale Direktzahlungen gemäß Artikel 132, die nicht in Übereinstimmung mit der Genehmigung durch die Kommission gezahlt wurden, als unzulässige staatliche Beihilfen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (11) betrachtet.

74.

Dem Artikel 140 wird folgender Absatz angefügt:

„Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die Übermittlung durch die Mitgliedstaaten an die Kommission von Angaben, Unterlagen, Statistiken und Berichten sowie die Fristen und Verfahren für ihre Übermittlung.“.

75.

Die Artikel 141 und 142 werden gestrichen.

76.

Dem Titel VII Kapitel 1 werden folgende Artikel angefügt:

„Artikel 141a

Befugnisse der Kommission

Werden der Kommission Befugnisse übertragen, so handelt sie im Fall von delegierten Rechtsakten nach dem in Artikel 141b genannten Verfahren und im Fall von Durchführungsrechtsakten nach dem in Artikel 141c genannten Verfahren, sofern in dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anders bestimmt ist.

Artikel 141b

Delegierte Rechtsakte Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass der in dieser Verordnung genannten delegierten delegierter Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit im Rahmen der in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen gemäß Artikel 2a, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 11a Absatz 1 und 2, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 27a Absatz 1 bis 5, Artikel 31a, Artikel 33 Absatz 5, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 45a Absatz 1 bis 5, Artikel 54a, Artikel 62a Absatz 1, 3 und 4, Artikel 67a, Artikel 68 Absatz 7, Artikel 76a, Artikel 77, Artikel 81 Absatz 3, Artikel 85 Absatz 4 bzw. 5, Artikel 87 Absatz 4 bis 8, Artikel 89 Absatz 3, Artikel 90 Absatz 5, Artikel 91 Absatz 3, Artikel 97 Absatz 5 bis 7, Artikel 98 Absatz 7 und 8, Artikel 103 Absatz 3, Artikel 105 Absatz 6, Artikel 110 Absatz 4, Artikel 111 Absatz 7 und 8, Artikel 113 Absatz 6 neu, Artikel 115 Absatz 3 und 115 Absatz 5 neu, Artikel 116 Absatz 5 bis 7, Artikel 124 Absatz 9 und 10 und Artikel 132 Absatz 9 an die Kommission erfolgt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … (12). Die Kommission legt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend jeweils Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder vom Rat jederzeit der Rat widersprechen werden einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums .

Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, unterrichtet nach Möglichkeit das andere Organ und die Kommission innerhalb angemessener Frist vor der endgültigen Beschlussfassung darüber, welche übertragenen Befugnisse widerrufen werden sollen, und legt die möglichen Gründe hierfür dar.

Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlich.

(3)   Das Europäische Parlament und der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb von zwei Monaten nach seiner Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

Falls nach Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben, wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt an dem darin genannten Tag in Kraft .

Der delegierte Rechtsakt kann im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und bereits vor Ablauf dieser Frist in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat die Kommission über ihre Absicht informiert haben, keine Einwände zu erheben.

Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, legt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt dar.

Die Befugnisübertragung kann vom Europäischen oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)     Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)     Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß dieser Verordnung erlassen worden ist, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. [Abänd. 28]

Artikel 141ba

Dringlichkeitsverfahren

(1)     Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermitt¬lung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2)     Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 141b Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf. [Abänd. 29]

Artikel 141c

Durchführungsrechtsakte - Ausschuss Ausschussverfahren

[Nach Erlass der zurzeit im Europäischen Parlament und im Rat erörterten Verordnung gemäß Artikel 291 Absatz 2 AEUV über die Bestimmungen und allgemeinen Grundsätze für Kontrollmechanismen zu ergänzen.]“

(1)

Die Kommission wird von dem Ausschuss für Direktzahlungen unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (13).

(2)

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

[Abänd. 30]

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem …

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 107 vom 6.4.2011, S. 30.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2012.

(3)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(4)   ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(5)  ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1.

(6)  ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 27.

(7)  ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65.

(8)  ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85.

(9)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.“

(10)  ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.“

(11)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.“

(12)  

+

Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(13)   ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.


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