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Document 52012AE0146

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern“ KOM(2011) 730 endg. — 2011/0330 (CNS)

    ABl. C 68 vom 6.3.2012, p. 45–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    6.3.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 68/45


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern“

    KOM(2011) 730 endg. — 2011/0330 (CNS)

    2012/C 68/08

    Hauptberichterstatterin: Heidi LOUGHEED

    Der Rat beschloss am 28. November 2011, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 113 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern

    KOM(2011) 730 endgültig — 2011/0330 (CNS).

    Das Präsidium des Ausschusses beauftragte die Fachgruppe Wirtschafts- und Währungsunion, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt am 6. Dezember 2011 mit der Ausarbeitung dieser Stellungnahme.

    Angesichts der Dringlichkeit der Arbeiten bestellte der Ausschuss auf seiner 477. Plenartagung am 18./19. Januar 2012 (Sitzung vom 18. Januar) Heidi LOUGHEED zur Hauptberichterstatterin und verabschiedete mit 138 Stimmen ohne Gegenstimmen bei 10 Enthaltungen folgende Stellungnahme:

    1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

    1.1   Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss unterstützt und begrüßt den Vorschlag für eine neue Verordnung über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern als notwendige und nützliche Aktualisierung der derzeit geltenden Regelungen mit dem Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Verwaltungsbehörden bei der wirksamen Steuererhebung und der Bekämpfung von Verbrauchsteuerbetrug zu unterstützen.

    2.   Begründung

    2.1   In der EU werden Verbrauchsteuern auf drei Warenkategorien erhoben: Alkohol und alkoholische Getränke, Tabakwaren und Energieerzeugnisse. Verbrauchsteuern spielen eine wichtige Rolle, beeinflussen sie doch das Verhalten der Bürger und bilden eine Einnahmequelle für die Mitgliedstaaten und die EU (1).

    2.2   Steuerbetrug (insbesondere bei Tabakwaren und Alkohol) ist in der EU aus vielen Gründen weit verbreitet, u.a. auch aufgrund der Möglichkeit, bei vergleichsweise geringen Umsätzen beträchtliche Gewinne zu erzielen. Es ist eine derart gängige Praxis, dass eine Hochrangige Arbeitsgruppe „Steuerhinterziehung bei Tabakwaren und Alkohol“ eingesetzt wurde (2), deren Empfehlungen zur Bekämpfung des Steuerbetrugs im Mai 1998 vom ECOFIN-Rat bekräftigt wurden. Zahlreiche Empfehlungen wurden hierzu ausgesprochen, doch besonders wesentlich und langfristig angelegt war der Vorschlag zur Errichtung eines vollständig „EDV-gestützten Systems zur Kontrolle der Beförderung“ in der EU.

    2.3   Die Europäische Union hat danach mehrere Jahre lang schrittweise ein neues, modernes System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung entwickelt und ausgebaut: das „Excise Movement and Control System“ (EMCS).

    3.   Das EMCS

    3.1   Das „System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren“ (EMCS) wurde mit der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG offiziell eingeführt. Die Errichtung des EMCS war eine beeindruckende Leistung, an der die Europäische Kommission und die für Verbrauchsteuern zuständigen Behörden sowie die Wirtschaftsteilnehmer in den Mitgliedstaaten in unterschiedlichen Entwicklungsphasen beteiligt waren. Das überwiegend papiergestützte System, das für alle Beteiligten recht aufwändig war, kann nun durch ein computergestütztes elektronisches System ersetzt werden, das fast gänzlich ohne Papier auskommt. Noch wichtiger ist jedoch, dass die zuständigen Behörden durch das neue System die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren „in Echtzeit“ verfolgen können und dass die Informationen sofort in die Datenbanken eingespeist werden können, was eine einfachere und gründlichere Analyse sowie eine automatisierte Risikoanalyse ermöglicht.

    3.1.1   Durch das neue automatische System werden die notwendigen Verwaltungsabläufe für die beteiligten Wirtschaftsteilnehmer beschleunigt (sämtlichen Beförderungen wird bereits jetzt ein elektronisches Verwaltungsdokument beigefügt, das die Papierdokumente ersetzt). Außerdem wurden dadurch viele der erforderlichen Unterlagen vereinheitlicht und eine Web-Unterstützung geschaffen, anhand derer die Referenzen potenzieller Handelspartner überprüft werden können.

    3.1.2   Der EWSA ist der Auffassung, dass das EMCS den rechtmäßigen Handel innerhalb des Binnenmarktes vereinfacht und den Mitgliedstaaten ein zusätzliches Instrument zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren an die Hand gibt.

    4.   Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern

    4.1   Dieser Vorschlag ist eines der letzten Einzelteile, die das System vervollständigen und dafür sorgen, dass seine Kapazitäten voll ausgeschöpft werden. Der Vorschlag ersetzt die bestehende Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern. Damit wird die fast abgeschlossene Modernisierung bestätigt und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Nutzung des Systems bei ihrer Zusammenarbeit ermöglicht, was ihre Fähigkeit zur Koordinierung im Hinblick auf optimale Ergebnisse deutlich stärkt.

    4.2   Der EWSA begrüßt und unterstützt die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Vorschlags auf die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der Verbrauchsteuervorschriften (und nicht nur bei der Berechnung der zu entrichtenden Steuern) als nützliche Entwicklung bei der Bekämpfung von Steuerbetrug und bei der Stärkung des Binnenmarktes sowie des Vertrauens der Bürger in den Binnenmarkt.

    4.3   Die wesentlichen Elemente des Vorschlags geben notwendigerweise den rechtlichen Rahmen dafür vor, auf welche Weise die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden unter dem neuen System erfolgen soll. Der EWSA ist der Auffassung, dass der Vorschlag einem ausgewogenen Ansatz folgt, der es den Mitgliedstaaten erlaubt, die besonderen Vorteile des neuen Systems zu nutzen, ohne dabei ihren Verwaltungsaufwand oder den der Wirtschaftsteilnehmer zu erhöhen.

    4.3.1   Der EWSA ist außerdem der Meinung, dass der Vorschlag eine klare Beschreibung der Rechte und Pflichten aller Beteiligten, v.a. der nationalen Behörden, enthält, und dass die vorgeschlagenen Verfahren und Fristen einerseits ehrgeizig genug sind, um rechtzeitig zu reagieren, andererseits aber auch für alle leicht umzusetzen sind. In diesem Zusammenhang sieht der EWSA dem derzeit in Ausarbeitung befindlichen Durchführungsrechtsakt, in dem die verschiedenen Arten von Informationen für den verbindlichen oder fakultativen automatischen Austausch aufgelistet werden sollen, mit Interesse entgegen.

    4.4   Der Großteil dessen, was neu im Vorschlag ist, hängt unmittelbar mit der Modernisierung des Systems und den neuen Möglichkeiten zusammen, die es zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Verwaltungsbehörden gibt. Der EWSA unterstützt die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich bei der bestmöglichen Nutzung des erweiterten Systems für eine noch wirksamere Steuerveranlagung und -erhebung und zur Feststellung und Bekämpfung von Steuerbetrug, insbesondere durch eine verbesserte Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.

    4.4.1   Dabei hofft der EWSA, dass das neue System die Qualität der automatischen Berichterstattung verbessern wird und die Mitgliedstaaten sich so schneller auf die heiklen Fälle konzentrieren können. Die im Vorschlag unterbreitete Einführung eines „Follow-up“-Systems ist dabei besonders hilfreich und wird dazu beitragen, die Qualität und Nützlichkeit der ausgetauschten Informationen fortlaufend zu überprüfen und zu verbessern.

    4.5   Der EWSA stimmt zwar zu, dass der Vorschlag als Rechtsgrundlage für die Erfassung von Daten aus einzelnen Beförderungsdokumenten und für die Verwendung dieser Dokumente in den Analysen der Mitgliedstaaten notwendig ist, mahnt jedoch zur Vorsicht bei der Verwendung dieser Daten und fordert die Behörden dazu auf, die Informationen nur zweckgemäß und in angemessener Art und Weise zu verwenden.

    4.6   Der EWSA ist der Auffassung, dass der Vorschlag der ausgewogenen Verteilung der Zuständigkeiten im Bereich der Verbrauchsteuern und des EMCS Rechnung trägt, wobei die Europäische Kommission für den Mechanismus und die Unterhaltung des Systems an sich verantwortlich ist, während die Mitgliedstaaten für die im System enthaltenen Informationen, den Informationsaustausch und natürlich für die Ermittlung und Bekämpfung von Steuerbetrug zuständig sind.

    4.7   Nach Ansicht des EWSA ist es sehr hilfreich, dass im Vorschlag die Bestimmungen für Verbrauchsteuern mit den Änderungen der EU-Vorschriften über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Mehrwertsteuer und der direkten Steuern in Einklang gebracht werden. Der EWSA unterstützt sämtliche Bemühungen der für die Bereiche nationale Besteuerung, Steueraufkommen, Verbrauchsteuern und Zoll zuständigen Behörden um eine Verbesserung ihrer Kommunikation und Zusammenarbeit untereinander, da er davon überzeugt ist, dass dies letztendlich zur Stärkung des Binnenmarktes beiträgt.

    4.8   Der EWSA unterstützt insbesondere den Vorschlag für eine Rechtsgrundlage für SEED-on-Europa, da er dieses für ein hilfreiches Instrument hält, mit dem legal operierende Wirtschaftsteilnehmer rasch die Glaubwürdigkeit ihrer potenziellen Geschäftspartner feststellen können.

    Brüssel, den 18. Januar 2012

    Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Staffan NILSSON


    (1)  In der EU werden jährlich geschätzte 307 Mrd. EUR (Daten von 2010) in Form von Verbrauchsteuern und ähnlichen Abgaben erhoben, davon 22 Mrd. EUR durch Alkohol und alkoholische Getränke, 207 Mrd. EUR durch Energieerzeugnisse und 77 Mrd. EUR durch Tabakwaren. Diese Zahlen sind die Gesamtsummen, die anhand der Angaben in den separaten Verbrauchsteuertabellen für alkoholische Getränke, Energieerzeugnisse, Strom und Tabakwaren der Europäischen Kommission zusammengestellt wurden (s. Internetportal der GD Steuern und Zollunion: http://ec.europa.eu/taxation_customs/index_en.htm).

    (2)  Damals schätzte die Hochrangige Arbeitsgruppe die durch Steuerbetrug entgangenen Einnahmen im Jahr 1996 auf etwa 3,3 Mrd. ECU in der Tabakindustrie und 1,5 Mrd. ECU im Alkoholsektor.


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