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Document 52011XP0289

Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten * Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (KOM(2010)0523 – C7-0397/2010 – 2010/0277(NLE))

ABl. C 390E vom 18.12.2012, p. 100–111 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 390/100


Donnerstag, 23. Juni 2011
Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten *

P7_TA(2011)0289

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (KOM(2010)0523 – C7-0397/2010 – 2010/0277(NLE)) (1)

2012/C 390 E/19

(Konsultation)

[Abänd. 2]:

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS (2)

zum Vorschlag der Kommission


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0184/2011).

(2)  Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet.


Donnerstag, 23. Juni 2011
RICHTLINIE DES RATES

über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 14 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank  (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es besteht die Notwendigkeit, auf den in den ersten zehn Jahren der Wirtschafts- und Währungsunion gewonnenen Erfahrungen aufzubauen. Angesichts der jüngsten wirtschaftlichen Entwicklungen stellen sich unionsweit neue Herausforderungen für die Haushaltspolitik, wobei insbesondere die Notwendigkeit deutlich wird, die nationaler Eigenverantwortung zu stärken und über einheitliche Anforderungen in Bezug auf die Vorschriften und Verfahren zu verfügen , die die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten bilden. Vor allem muss im Einzelnen festgelegt werden, was die nationalen Behörden zu unternehmen haben, um den Bestimmungen des den Verträgen beigefügten Protokolls (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, insbesondere dessen Artikel 3, nachzukommen.

(2)

In den Mitgliedstaaten werden für den Sektor Staat und dessen Teilsektoren öffentliche Rechnungslegungssysteme geführt, die sich aus verschiedenen Elementen zusammensetzen, wie Buchführung, interne Kontrolle, Finanzberichterstattung und Rechnungsprüfung. Diese sollten von statistischen Daten, die mit Hilfe statistischer Methoden gewonnen werden und über die Ergebnisse der öffentlichen Finanzen Aufschluss geben, und von Prognosen oder Budgetierungsmaßnahmen, die sich auf die künftigen öffentlichen Finanzen beziehen, unterschieden werden.

(3)

Eine vollständige und zuverlässige öffentliche Rechnungslegung für alle Teilsektoren des Staates ist Voraussetzung für die Erstellung von Statistiken hoher Qualität, die die Vergleichbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten gewährleisten. Durch die interne Kontrolle sollte sichergestellt werden, dass die bestehenden Regelungen durchweg im gesamtstaatlichen Sektor durchgesetzt werden. Eine unabhängige Prüfung, die durch öffentliche Institutionen wie etwa Rechnungshöfe oder private Prüfungseinrichtungen durchgeführt wird, sollte bewährte internationale Verfahren fördern.

(4)

Die Verfügbarkeit von Finanzdaten ist für das ordnungsgemäße Funktionieren der haushaltspolitischen Überwachung auf Unionsebene von entscheidender Bedeutung. Die regelmäßige Verfügbarkeit zeitnaher, verlässlicher Finanzdaten ist der Schlüssel für eine ordnungsgemäße, zeitgerechte Überwachung, die ihrerseits bei unerwarteten Haushaltsentwicklungen ein sofortiges Handeln ermöglicht. Ein für die Qualität der Finanzdaten wesentlicher Faktor ist Transparenz; Transparenz erfordert, dass regelmäßig entsprechende Daten öffentlich verfügbar gemacht werden.

(5)

Was Statistiken anbelangt, so wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (3) mit Blick auf die Formulierung, Anwendung, Überwachung und Bewertung der Unionspolitik ein Rechtsrahmen für die Erstellung europäischer Statistiken geschaffen. In dieser Verordnung wurden auch die Grundsätze für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken – fachliche Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Objektivität, Zuverlässigkeit, statistische Geheimhaltung und Kostenwirksamkeit – niedergelegt und jeweils genau definiert. Durch die Verordnung (EG) Nr. 479/2009 vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (4) in der geänderten Fassung wurden die Befugnisse der Kommission zur Überprüfung der im Rahmen des Defizitverfahrens herangezogenen statistischen Daten gestärkt.

(6)

Die Begriffe „öffentlich“, „Defizit“, und „Investitionen“ werden im Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit unter Bezugnahme auf das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) definiert, das durch das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft ersetzt wurde (Letzteres angenommen durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (5), nachstehend „ESVG 95“ genannt).

(6a)

Für das ordnungsgemäße Funktionieren der haushaltspolitischen Überwachung auf EU-Ebene sind die Verfügbarkeit und die Qualität der Daten gemäß ESVG 95 von entscheidender Bedeutung. Das ESVG 95 basiert darauf, dass Informationen nach dem Prinzip der Periodenabgrenzung geliefert werden. Diese periodengerecht erstellten Finanzstatistiken basieren jedoch auf der vorherigen Zusammenstellung von Daten auf Kassenbasis oder entsprechenden Daten. Diese können eine wichtige Rolle spielen, wenn es darum geht, die zeitnahe Haushaltsüberwachung zu verbessern, um zu verhindern, dass signifikante Fehler auf budgetärer Ebene zu spät festgestellt werden. Durch statistische Zeitreihen von Daten auf Kassenbasis zu Haushaltsentwicklungen können Gesetzmäßigkeiten aufgedeckt werden, die eine strengere Überwachung rechtfertigen. Die zu veröffentlichenden Haushaltsdaten auf Kassenbasis (oder, sollten Haushaltsdaten auf Kassenbasis nicht vorliegen, die gleichwertigen Daten aus der öffentlichen Rechnungslegung) sollten mindestens eine Gesamtbilanz sowie die Gesamteinnahmen und die Gesamtausgaben umfassen. Im Hinblick auf eine zeitnahe Veröffentlichung der Daten können in gerechtfertigten Fällen, wenn beispielsweise eine große Zahl staatlicher Einrichtung auf lokaler Ebene besteht, geeignete Schätzverfahren zugrunde gelegt werden, die sich auf eine Auswahl von Einrichtungen stützen, wobei die Schätzwerte später anhand der vollständigen Daten revidiert werden.

(7)

Einseitige und unrealistische makroökonomische Prognosen und Haushaltsprognosen können die Effektivität der Haushaltsplanung erheblich beeinträchtigen und damit das Bemühen um Haushaltsdisziplin unterminieren, wohingegen Transparenz und Erörterung von Prognosemethoden zu einer signifikanten Verbesserung der Qualität der für die Haushaltsplanung herangezogenen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen beitragen können.

(8)

Soll gewährleistet werden, dass sich die Haushaltspolitik auf realistische Prognosen stützt, kommt es entscheidend auf Transparenz an, was die öffentliche Verfügbarkeit nicht nur der für die Finanzplanung erstellten amtlichen makroökonomischen und Haushaltsprognosen, sondern auch der Methoden, Annahmen und relevanten Parameter erfordert, auf denen ▐ solche Prognosen ▐ basieren.

(9)

Mittels Sensitivitätsanalysen und entsprechenden Haushaltsprojektionen, die das wahrscheinlichste makro-finanzpolitische Szenario ergänzen, kann analysiert werden, wie die wichtigsten Haushaltsvariablen sich bei Zugrundelegung unterschiedlicher ▐ Annahmen für Wachstumsraten und Zinssätze entwickeln würden, womit sich das Risiko, dass die Haushaltsdisziplin durch Prognosefehler gefährdet wird, erheblich verringern würde.

(10)

Die Kommissionsprognosen und die Informationen über die ihnen zugrundeliegenden Modelle können den Mitgliedstaaten einen nützlichen Vergleichsmaßstab für ihr wahrscheinlichstes makro-finanzpolitisches Szenario liefern und erhöhen die Richtigkeit der für die Haushaltsplanung herangezogenen Prognosen, wenngleich es vom Zeitpunkt der Prognoseerstellung und von der Vergleichbarkeit der Prognosemethoden und -annahmen abhängen wird, in welchem Umfang von den Mitgliedstaaten erwartet werden kann, dass sie die für die Haushaltsplanung herangezogenen Prognosen mit den Kommissionsprognosen vergleichen werden . Auch Prognosen von anderen unabhängigen Einrichtungen können nützliche Vergleichsmaßstäbe liefern.

(10a)

Signifikante Unterschiede zwischen dem gewählten makro-finanzpolitischen Szenario und den Kommissionsprognosen sollten dargelegt und begründet werden, insbesondere wenn bestimmte Variablen bei außenwirtschaftlichen Annahmen hinsichtlich ihrer Höhe oder ihres Wachstums stark von den in der Prognose der Kommission angenommenen Werten abweichen.

(10b)

Wegen der wechselseitigen Abhängigkeit zwischen den Haushalten der Mitgliedstaaten und dem Haushalt der Union sollte die Kommission zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer haushaltspolitischen Prognosen Prognosen für die Ausgaben der EU erstellen, die auf dem Ausgabenniveau basieren, das innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens veranschlagt ist.

(10c)

Um die Ausarbeitung der für die Haushaltsplanung herangezogenen Prognosen zu erleichtern und die Unterschiede zwischen den Prognosen der Kommission und der Mitgliedstaaten zu erläutern, sollte jeder Mitgliedstaat alljährlich Gelegenheit erhalten, mit der Kommission die Annahmen zu erörtern, die der Ausarbeitung der makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen zugrunde liegen.

(11)

Die Qualität der amtlichen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen lässt sich entscheidend verbessern, wenn sie regelmäßig einer auf objektiven Kriterien basierenden, unvoreingenommenen und umfassenden Bewertung unterzogen werden. Eine gründliche Bewertung umfasst eine Untersuchung der wirtschaftlichen Annahmen, einen Vergleich mit den von anderen Stellen erstellten Prognosen sowie eine Bewertung der Zuverlässigkeit früherer Prognosen.

(12)

Da regelbasierte haushaltspolitische Rahmen in den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Stärkung der nationalen Eigenverantwortung für die EU-Haushaltsregeln zur Förderung der Haushaltsdisziplin erwiesenermaßen wirksam sind, muss sich die verstärkte haushaltspolitische Überwachung in der Union in erster Linie auf strenge länderspezifische numerische Haushaltsregeln stützen, die mit den Haushaltszielen auf Unionsebene in Einklang stehen. Strenge numerische Haushaltsregeln sollten genaue Zielvorgaben sowie Mechanismen für eine wirksame und zeitnahe Überwachung beinhalten. Sie sollten auf verlässlichen unabhängigen Analysen beruhen, die von unabhängigen Einrichtungen oder Einrichtungen vorgenommen werden, deren funktionelle Eigenständigkeit gegenüber den Haushaltsbehörden der Mitgliedstaaten gegeben ist. Im Übrigen hat die Erfahrung gezeigt, dass numerische Haushaltsregeln nur wirksam sind, wenn ihre Missachtung Konsequenzen nach sich zieht, wobei der Preis auch der bloße Reputationsverlust sein kann.

(12a)

Angesichts der Tatsache, dass die im Protokoll Nr. 12 über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit erwähnten Referenzwerte nach dem Protokoll Nr. 15 über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland für das Vereinigte Königreich nicht unmittelbar bindend sind, sollten die Pflicht, über numerische Haushaltsregeln zu verfügen, die wirksam zur Einhaltung der spezifischen Referenzwerte für das übermäßige Defizit beitragen, und die damit zusammenhängende Pflicht, dass die mehrjährigen Ziele in mittelfristigen Haushaltsrahmen solchen Regeln entsprechen, nicht für das Vereinigte Königreich gelten.

(13)

Die Mitgliedstaaten sollten eine prozyklische Finanzpolitik vermeiden und in Zeiten günstiger Konjunktur ihre Haushaltskonsolidierungsanstrengungen verstärken. Klar definierte numerische Haushaltsregeln sind der Verwirklichung dieser Ziele förderlich , und die jährlichen Haushaltsgesetze der Mitgliedstaaten sollten ihnen Rechnung tragen.

(14)

Die nationale Haushaltsplanung ist nur dann mit der präventiven und der korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts vereinbar, wenn sie sich über mehrere Jahre erstreckt und insbesondere auf die Erreichung der mittelfristigen Haushaltsziele abzielt. Die Vereinbarkeit der haushaltpolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten mit den Rechtsvorschriften der Union kann nur durch die Festlegung mittelfristiger Haushaltsrahmen gewährleistet werden. Im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (6) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (7) sollten die präventive und die korrektive Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts nicht isoliert voneinander betrachtet werden.

(15)

Auch wenn die Verabschiedung der jährlichen Haushaltsgesetze im Haushaltsprozess der entscheidende Schritt ist, mit dem die Mitgliedstaaten wichtige Haushaltsentscheidungen treffen, haben die meisten dieser Maßnahmen doch weit über den jährlichen Haushaltszyklus hinausreichende Auswirkungen. Eine Einjahresperspektive stellt somit keine ausreichende Basis für eine solide Haushaltspolitik dar. Um der Mehrjahresperspektive der haushaltspolitischen Überwachung auf Unionsebene Rechnung zu tragen, sollte sich die Planung der jährlichen Haushaltsgesetze auf eine mehrjährige Finanzplanung stützen, die sich am mittelfristigen haushaltspolitischen Rahmen ausrichtet.

(15a)

Dieser mittelfristige Haushaltsrahmen sollte unter anderem unter Annahme einer unveränderten Politik vorgenommene Projektionen für jeden Hauptausgaben- und Haupteinnahmenposten für das betreffende Haushaltsjahr und darüber hinaus enthalten. Jeder Mitgliedstaat sollte in der Lage sein, diese unveränderte Politik in geeigneter Weise zu definieren; diese Definition sollte zusammen mit den zugrundeliegenden Annahmen, Methoden und relevanten Parametern veröffentlicht werden.

(15b)

Gemäß dieser Richtlinie ist es neuen Regierungen nicht untersagt, den mittelfristigen Haushaltsrahmen zu aktualisieren, um ihren neuen politischen Prioritäten Rechnung zu tragen, wenn der Mitgliedstaat angibt, inwieweit sich dieser Rahmen von dem jeweiligen vorherigen mittelfristigen Haushaltsrahmen unterscheidet.

(16)

Die Bestimmungen des durch den Vertrag und insbesondere durch den Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgegebenen Rahmens für die haushaltspolitische Überwachung gelten für den Sektor Staat als Ganzes, der gemäß der in der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 enthaltenen Definition die Teilsektoren Bund ( Zentralstaat ) , Länder, Gemeinden und Sozialversicherung umfasst.

(17)

In einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten ist es im Zuge der Verlagerung von Haushaltsbefugnissen auf die subnationale Ebene zu einer starken Dezentralisierung der Finanzpolitik gekommen. Die Rolle, die den subnationalen Regierungsebenen bei der Gewährleistung der Einhaltung des Stabilitäts- und Wachstumspakts zukommt, hat damit beträchtlich an Bedeutung gewonnen, weshalb besonderes Augenmerk darauf gerichtet werden sollte, sicherzustellen, dass bei der Festlegung der Verpflichtungen und Verfahren in den nationalen haushaltspolitischen Rahmen alle Teilsektoren des Sektors Staat angemessen erfasst werden, vor allem – aber nicht ausschließlich – in solchen stärker dezentralisierten Mitgliedstaaten.

(18)

Um die Haushaltsdisziplin wirksam zu stärken und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen wirksam zu verbessern, sollten die haushaltspolitischen Rahmen die öffentlichen Finanzen umfassend abdecken. Daher sollte den Transaktionen staatlicher Einrichtungen und Fonds, die in den regulären Haushalten auf Teilsektorenebene , die sich unmittelbar oder mittelfristig auf die Haushaltslage der Mitgliedstaaten auswirken, nicht erfasst sind, besondere Beachtung geschenkt werden. Die kombinierten Auswirkungen dieser Einrichtungen und Fonds auf die gesamtstaatlichen Haushaltssalden und den Schuldenstand sollten im Rahmen der jährlichen Haushaltsprozesse und der mittelfristigen Haushaltspläne erläutert werden.

(18a)

Auch dem Bestehen von Eventualverbindlichkeiten sollte gebührende Aufmerksamkeit gewidmet werden. Eventualverbindlichkeiten beinhalten insbesondere mögliche Verpflichtungen, die vom Eintreten oder Nichteintreten eines mehr oder weniger unsicheren künftigen Ereignisses abhängen, oder gegenwärtige Verpflichtungen, bei denen eine Zahlung nicht wahrscheinlich ist oder deren Höhe nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden kann. Dazu zählen beispielsweise relevante Informationen über Staatsbürgschaften, notleidende Kredite sowie Verbindlichkeiten aus der Tätigkeit öffentlicher Körperschaften, gegebenenfalls einschließlich von Wahrscheinlichkeit und potenziellem Fälligkeitstermin der Eventualverbindlichkeiten. Den Sensibilitäten der Märkte sollte gebührend Rechnung getragen werden.

(18b)

Die Kommission sollte die Durchführung dieser Richtlinie regelmäßig überwachen. Bewährte Verfahren, die die Bestimmungen der fünf Kapitel betreffen, die sich mit den verschiedenen Aspekten der nationalen Haushaltsrahmen befassen, sollten ermittelt und weitergegeben werden.

(18c)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung  (8) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und ihren Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(19)

Da das Ziel dieser Richtlinie , nämlich die durch den Vertrag vorgeschriebene Einhaltung der Haushaltsdisziplin, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus –

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Richtlinie werden detaillierte Vorschriften festgelegt, die bestimmen, welchen Anforderungen die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten genügen müssen, damit gewährleistet ist , dass den vertraglichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite entsprochen wird .

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die in Artikel 2 des den Verträgen beigefügten Protokolls (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit enthaltenen Definitionen der Begriffe „öffentlich“, „Defizit“ und „Investitionen“. Ferner gilt die in Verordnung (EG) Nr. 2223/96 (ESVG 95) enthaltene Definition der Teilsektoren des Staates.

Außerdem gilt folgende Begriffsbestimmung:

Der „haushaltpolitische Rahmen“ ist die Gesamtheit der Regelungen, Verfahren , Regeln und Institutionen, die die Grundlage für die Durchführung der Haushaltspolitik des Staates bilden, insbesondere:

a)

die Systeme der Haushaltsbuchführung und statistischen Berichterstattung;

b)

die Vorschriften und Verfahren zur Erstellung von Prognosen für die Haushaltsplanung;

c)

die länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln, die dazu beitragen, dass die Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten mit ihren jeweiligen Verpflichtungen nach dem Vertrag in Einklang steht , in Form zusammenfassender Indikatoren des Haushaltsergebnisses, wie etwa gesamtstaatliches Defizit, Kreditaufnahme, Schuldenstand oder deren maßgebliche Komponenten;

d)

die Haushaltsverfahren, d. h. die den verschiedenen Phasen des Haushaltsprozesses zugrundeliegenden Verfahrensvorschriften;

e)

der mittelfristige haushaltspolitische Rahmen in Form eines spezifischen Satzes nationaler Haushaltsverfahren, die den Zeithorizont der Haushaltspolitik über die jährliche Haushaltsplanung hinaus erweitern, einschließlich der Festlegung politischer Prioritäten und mittelfristiger Haushaltsziele;

f)

die Regelungen für die unabhängige Überwachung und Durchführung von Analysen zur Erhöhung der Transparenz einzelner Elemente des Haushaltsprozesses ▐;

g)

die Mechanismen und Vorschriften zur Regelung der Finanzbeziehungen zwischen Behörden in den verschiedenen Teilsektoren des Staates.

KAPITEL II

Rechnungslegung und Statistik

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten verfügen über öffentliche Rechnungslegungssysteme, die sämtliche Teilsektoren des Staates ▐ umfassend und kohärent abdecken und die zur Erhebung von periodengerechten Daten im Hinblick auf die Vorbereitung von Daten nach dem ESVG 95 erforderlichen Informationen liefern. Diese öffentlichen Rechnungslegungssysteme unterliegen einer internen Kontrolle und unabhängigen Rechnungsprüfung.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Haushaltsdaten für alle Teilsektoren des Staates gemäß der Definition der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 (ESVG 95) zeitnah und regelmäßig öffentlich verfügbar gemacht werden. Insbesondere veröffentlichen die Mitgliedstaaten

a)

▐ Haushaltsdaten auf Kassenbasis (oder, sollten Haushaltsdaten auf Kassenbasis nicht vorliegen, gleichwertige Daten aus der öffentlichen Rechnungslegung) in folgenden zeitlichen Abständen:

monatlich für die Teilsektoren Bund (Zentralstaat), Länder und Sozialversicherung jeweils vor Ablauf des Folgemonats und

vierteljährlich für den Teilsektor Gemeinden jeweils vor Ablauf des folgenden Vierteljahres;

b)

eine detaillierte Überleitungstabelle, aus der das Verfahren hervorgeht, nach dem Daten auf Kassenbasis (oder, sollten Haushaltsdaten auf Kassenbasis nicht vorliegen, gleichwertige Daten aus der öffentlichen Rechnungslegung) in Daten nach dem ESVG 95 umgerechnet werden.

KAPITEL III

Prognosen

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzplanung auf realistischen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen beruht, die sich auf aktuellste Informationen stützen. Die Haushaltsplanung muss auf dem wahrscheinlichsten makro-finanzpolitischen Szenario oder auf einem vorsichtigeren Szenario basieren . Die makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen sind mit den aktuellsten Kommissionsprognosen und gegebenenfalls mit den Prognosen anderer unabhängiger Einrichtungen zu vergleichen . Signifikante Unterschiede zwischen dem gewählten makro-finanzpolitischen Szenario und den Kommissionsprognosen werden dargelegt und begründet, insbesondere wenn bestimmte Variablen bei außenwirtschaftlichen Annahmen hinsichtlich ihrer Höhe oder ihres Wachstums stark von den in der Prognose der Kommission angenommenen Werten abweichen .

(1a)     Die Kommission veröffentlicht die Methoden, Annahmen und relevanten Parameter, auf die sich die makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen stützen.

(1b)     Die Kommission erstellt zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer haushaltspolitischen Prognosen Prognosen für die Ausgaben der EU, die auf dem Ausgabenniveau basieren, das innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens veranschlagt ist.

(2)    Im Rahmen von Sensitivitätsanalysen ist in den makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen die Entwicklung der wichtigsten finanzpolitischen Variablen unter Zugrundelegung unterschiedlicher angenommener Wachstumsraten und Zinssätze zu untersuchen. Die Bandbreite der bei makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen zugrunde gelegten alternativen Annahmen orientiert sich an der Zuverlässigkeit früherer Prognosen und berücksichtigt nach Möglichkeit die speziellen Risikoszenarien .

(3)   Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Institution für die Erstellung der makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen zuständig ist, und veröffentlichen die für die Finanzplanung erstellten amtlichen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen, einschließlich der ▐ Methoden, Annahmen und relevanten Parameter , die diesen Prognosen zugrunde liegen . Mindestens einmal pro Jahr führen die Mitgliedstaaten und die Kommission einen technischen Dialog über die Annahmen, die der Erstellung der makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen zugrunde liegen.

(4)   ▐ Die für die Finanzplanung herangezogenen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen werden regelmäßig einer auf objektiven Kriterien basierenden, unvoreingenommenen und umfassenden Bewertung , einschließlich einer Ex-post-Bewertung , unterzogen . Die Ergebnisse dieser Bewertung werden veröffentlicht und bei zukünftigen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen entsprechend berücksichtigt . Ergibt die Bewertung einen erheblichen systematischen Fehler, der Auswirkungen auf die makroökonomischen Prognosen über einen Zeitraum von mindestens vier aufeinanderfolgenden Jahren hat, ergreift der betreffende Mitgliedstaat die notwendigen Maßnahmen und veröffentlicht sie.

(4a)     Der Verschuldungsgrad und die Höhe des Defizits der Mitgliedstaaten je Quartal werden von der Kommission (Eurostat) alle drei Monate veröffentlicht.

KAPITEL IV

Numerische Haushaltsregeln

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten verfügen über länderspezifische numerische Haushaltsregeln, die in einem Zeitraum von mehreren Jahren wirksam zur Einhaltung ihrer jeweiligen aus dem Vertrag erwachsenden Verpflichtungen im Bereich der Haushaltspolitik durch den Staat als Ganzes beitragen. Solche Regeln dienen insbesondere

a)

der Einhaltung der im Einklang mit dem Vertrag festgelegten Referenzwerte für Defizit und Schuldenstand;

b)

der Einführung eines mehrjährigen Finanzplanungshorizonts unter Beachtung der mittelfristigen Haushaltsziele des Mitgliedstaats .

Artikel 6

(1)    Unbeschadet der Vertragsbestimmungen zur haushaltspolitischen Überwachung in der Union enthalten die länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln genaue Angaben zu Folgendem:

a)

Zielvorgaben und Anwendungsbereich der Regeln;

b)

effektive und zeitnahe Überwachung der Einhaltung der Regeln , die auf verlässlichen und unabhängigen Analysen beruhen, die von unabhängigen Einrichtungen oder Einrichtungen vorgenommen werden, deren funktionelle Eigenständigkeit gegenüber den Haushaltsbehörden des Mitgliedstaats gegeben ist ;

c)

Folgen im Falle einer Nichteinhaltung.

(2)     Enthalten die numerischen Regeln Vorbehaltsklauseln, ist in ihnen im Einklang mit den aus dem Vertrag erwachsenden Pflichten des Mitgliedstaats im Bereich der Haushaltspolitik und strenger Verfahren eine bestimmte Anzahl spezifischer Umstände zu benennen , unter denen eine vorübergehende Nichteinhaltung der Regeln zulässig ist.

Artikel 7

Die jährlichen Haushaltsgesetze der Mitgliedstaaten tragen ihren länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln ▐ Rechnung.

Artikel 7a

Die Artikel 5 bis 7 werden auf das Vereinigte Königreich nicht angewendet.

KAPITEL V

Mittelfristige haushaltspolitische Rahmen

Artikel 8

(1)   Die Mitgliedstaaten legen einen glaubwürdigen, effektiven mittelfristigen Haushaltsrahmen fest, der einen Finanzplanungshorizont von mindestens drei Jahren vorsieht, um sicherzustellen, dass der nationalen Finanzplanung eine mehrjährige Perspektive zugrunde gelegt wird.

(2)   Der mittelfristige haushaltspolitische Rahmen umfasst auch Verfahren zur

a)

Festlegung umfassender und transparenter mehrjähriger Haushaltsziele in Bezug auf gesamtstaatliches Defizit, Schuldenstand und andere zusammenfassende Finanzindikatoren , wie etwa Ausgaben , wobei deren Kohärenz mit den in Kapitel IV vorgesehenen numerischen Haushaltsregeln zu gewährleisten ist;

b)

Erstellung von Projektionen für alle größeren Ausgaben- und Einnahmenposten ▐ des Staates mit detaillierteren Angaben zu den Teilsektoren Bund (Zentralstaat) und Sozialversicherung für das laufende Haushaltsjahr und darüber hinaus, unter Annahme einer unveränderten Politik;

c)

Erstellung einer Beschreibung der mittelfristig geplanten Maßnahmen, die Auswirkung auf die gesamtstaatlichen Finanzen haben , aufgeschlüsselt nach Haupteinnahmen- und Hauptausgabenposten ▐, wobei darzulegen ist, wie die Anpassung an die mittelfristigen Haushaltsziele gegenüber den Projektionen unter Annahme einer unveränderten Politik erreicht werden soll.

ca)

Einschätzung der Frage, wie die vorstehend erwähnten geplanten Politiken im Hinblick auf ihre unmittelbare langfristige Auswirkung auf die gesamtstaatlichen Finanzen wahrscheinlich die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen beeinflussen werden.

(3)   Die in den mittelfristigen haushaltspolitischen Rahmen zugrunde gelegten Projektionen müssen auf realistischen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen gemäß Kapitel III basieren.

Artikel 9

Die jährlichen Haushaltsgesetze müssen mit den Bestimmungen des mittelfristigen haushaltspolitischen Rahmens in Einklang stehen. Insbesondere die Einnahmen- und Ausgabenprojektionen und die sich aus dem mittelfristigen haushaltspolitischen Rahmen ergebenden Prioritäten gemäß Artikel 8 Absatz 2 bilden die Grundlage für die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans. Jede Abweichung von diesen Bestimmungen ist ausreichend zu erläutern.

Artikel 9a

Gemäß dieser Richtlinie ist einer neuen Regierung eines Mitgliedstaats nicht untersagt, den mittelfristigen Haushaltsrahmen zu aktualisieren, um ihren neuen politischen Prioritäten Rechnung zu tragen, wenn der Mitgliedstaat angibt, inwieweit sich dieser Haushaltsrahmen von dem vorherigen mittelfristigen Haushaltsrahmen unterscheidet.

KAPITEL VI

Transparenz der gesamtstaatlichen Finanzen und umfassender Deckungsgrad der haushaltspolitischen Rahmen

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass sämtliche Maßnahmen, die ergriffen werden, um den Bestimmungen der Kapitel II, III und IV nachzukommen, alle Teilsektoren des Staates umfassend und in kohärenter Weise abdecken. Dies erfordert insbesondere Kohärenz der Rechnungslegungsvorschriften und -verfahren ▐ und die Integrität der zugrunde liegenden Datenerhebungs- und -verarbeitungssysteme.

Artikel 11

(1)    Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete Mechanismen für eine sämtliche Teilsektoren des Staates umfassende Koordinierung, um eine umfassende und kohärente Erfassung aller Teilsektoren des Staates bei der Finanzplanung , den länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln , der Erstellung der Haushaltsprognosen und insbesondere bei der Mehrjahresplanung gemäß dem mehrjährigen Haushaltsrahmen zu gewährleisten.

(2)   Zur Stärkung der finanziellen Rechenschaftspflicht werden die Haushaltszuständigkeiten der Behörden in verschiedenen Teilsektoren des Staates klar festgelegt.

Artikel 13

(1)    Im Rahmen der jährlichen Haushaltsprozesse sind sämtliche staatlichen Einrichtungen und Fonds , die in den regulären Haushalten auf Teilsektorenebene nicht erfasst werden, zusammen mit anderen relevanten Informationen anzugeben und zu erläutern . Die kombinierten Auswirkungen dieser Einrichtungen und Fonds auf die gesamtstaatlichen Haushaltssalden und den Schuldenstand sind im Rahmen der jährlichen Haushaltsprozesse und der mittelfristigen Haushaltspläne zu erläutern.

(2)   Die Mitgliedstaaten veröffentlichen detaillierte Informationen darüber, wie sich Steuerausgaben auf die Einnahmen auswirken.

(3)   Die Mitgliedstaaten veröffentlichen für alle Teilsektoren des Staates relevante Informationen über Eventualverbindlichkeiten, die sich erheblich auf die öffentlichen Finanzen auswirken können, darunter Staatsbürgschaften, notleidende Kredite und Verbindlichkeiten aus der Tätigkeit öffentlicher Körperschaften, einschließlich Angaben zu deren Umfang ▐. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen ferner Informationen über Beteiligungen des Staates am Kapital privater oder öffentlicher Unternehmen für wirtschaftlich erhebliche Beträge.

KAPITEL VII

Schlussbestimmungen

Artikel 14

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2013 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. Der Rat ermutigt die Mitgliedstaaten, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union eigene Entsprechungstabellen zu erstellen, die soweit wie möglich die Entsprechungen zwischen der Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen deutlich machen, und diese zu veröffentlichen .

(1a)     Die Kommission liefert einen Zwischenbericht über die Fortschritte bei der Durchführung der wichtigsten Bestimmungen dieser Richtlinie auf der Grundlage einschlägiger Informationen aus den Mitgliedstaaten, die spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Richtlinie vorgelegt werden.

(1b)    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 14 a

(1)     Fünf Jahre nach dem in Artikel 14 Absatz 1 genannten Umsetzungsdatum veröffentlicht die Kommission eine Überprüfung der Frage, ob die Bestimmungen der Richtlinie geeignet sind.

(2)     In dieser Überprüfung wird unter anderem die Eignung von Folgendem bewertet:

a)

die statistischen Anforderungen für alle Teilsektoren des Staates;

b)

Konzipierung und Wirksamkeit der numerischen Haushaltsregeln in den Mitgliedstaaten;

c)

das allgemeine Niveau der Transparenz der öffentlichen Finanzen in den Mitgliedstaaten.

(3)     Die Kommission nimmt spätestens Ende 2012 eine Bewertung der Frage vor, ob die internationalen Rechnungsführungsgrundsätze für den öffentlichen Sektor für die Mitgliedstaaten geeignet sind.

Artikel 15

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 16

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C vom …..

(2)  ABl. C 150 vom 20.5.2011, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(4)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

(5)  ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.

(6)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.

(7)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(8)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.


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