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Document 52011XG1223(01)

    Mitteilung an die Personen, Vereinigungen und Organisationen, die in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt sind (siehe Anhang zu der Verordnung (EU) Nr. 1375/2011 des Rates)

    ABl. C 377 vom 23.12.2011, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.12.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 377/17


    Mitteilung an die Personen, Vereinigungen und Organisationen, die in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt sind

    (siehe Anhang zu der Verordnung (EU) Nr. 1375/2011 des Rates)

    2011/C 377/05

    Den in der Verordnung (EU) Nr. 1375/2011 des Rates aufgeführten Personen, Vereinigungen und Organisationen wird Folgendes mitgeteilt (1):

    Der Rat der Europäischen Union hat festgestellt, dass die Gründe für die Aufnahme der Personen, Vereinigungen und Organisationen in die genannte Liste der Personen, Vereinigungen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (2) zu verhängen sind, nach wie vor gültig sind. Der Rat hat daher beschlossen, diese Personen, Vereinigungen und Organisationen auf der Liste zu belassen.

    Nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vom 27. Dezember 2001 sind alle Gelder und anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen dieser Personen, Vereinigungen und Organisationen einzufrieren und dürfen ihnen weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden.

    Die betroffenen Personen, Vereinigungen und Organisationen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den im Anhang zu der Verordnung aufgeführten zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen nach Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung genehmigt wird. Eine aktualisierte Liste der zuständigen Behörden kann im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden:

    http://ec.europa.eu/comm/external_relations/cfsp/sanctions/measures.htm

    Die betroffenen Personen, Vereinigungen und Organisationen können beantragen, dass ihnen die Begründung des Rates für ihren Verbleib auf der genannten Liste übermittelt wird (sofern dies noch nicht geschehen ist). Der Antrag ist an folgende Anschrift zu richten:

    Rat der Europäischen Union

    (z. Hd.: CP 931 designations)

    Rue de la Loi/Wetstraat 175

    1048 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË

    Die betroffenen Personen, Vereinigungen und Organisationen können unter vorstehender Anschrift jederzeit beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen und auf dieser Liste zu belassen, überprüft wird. Entsprechende Anträge werden nach ihrem Eingang geprüft. In diesem Zusammenhang werden die betroffenen Personen, Vereinigungen und Organisationen auf die regelmäßige Überprüfung der Liste durch den Rat nach Artikel 1 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP hingewiesen. Damit die Anträge bei der nächsten Überprüfung berücksichtigt werden können, sollten sie bis zum 29. Februar 2012 eingereicht werden.

    Die betroffenen Personen, Vereinigungen und Organisationen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Verordnung des Rates unter den in Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


    (1)  ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 10.

    (2)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70.


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