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Document 52011XC0906(01)

    Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. C 262 vom 6.9.2011, p. 11–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    6.9.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 262/11


    Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    2011/C 262/08

    Beihilfe Nr.: SA.33012 (11/XF)

    Mitgliedstaat: Irland

    Region/Bewilligungsbehörde: An Bord Iascaigh Mhara

    Bezeichnung der Beihilferegelung/bei Ad-hoc-Beihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Special Assistance for Young Fishermen Scheme

    Rechtsgrundlage: Sea Fisheries Act 1952 (No 7 of 1952)

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der gewährten Ad-hoc-Beihilfe: 200 000 EUR

    Beihilfehöchstintensität: Zuschuss in Höhe von 15 % der Anschaffungskosten bzw. ein Betrag nicht über 50 000 EUR, wobei der niedrigere Betrag maßgeblich ist

    Datum des Inkrafttretens:

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe (nicht später als zum 30. Juni 2014); Angaben:

    bei Beihilferegelungen: Beihilfe wird bis zum 30. Juni 2015 gewährt

    Zweck der Beihilfe: Die Regelung sieht eine besondere Hilfestellung für junge Fischer vor, die sich im Fischereisektor selbständig machen wollen. Junge Fischer (zum Zeitpunkt der Antragstellung unter 40 Jahre alt), die in der Vergangenheit weder ganz noch teilweise Eigentümer eines Fischereifahrzeugs waren und erstmals ein gebrauchtes Fischereifahrzeug für den Weißfischfang erwerben.

    Angabe, welcher der Artikel 8 bis 24 angewandt wird: Artikel 10

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Unterstützung junger Fischer im Fangsektor

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    An Bord Iascaigh Mhara

    PO Box 12

    Crofton Road

    Dún Laoghaire

    Co. Dublin

    IRELAND

    Internetadresse, unter der der vollständige Wortlaut der Beihilferegelung oder die Kriterien und Bedingungen für eine unabhängig von einer Beihilferegelung gewährte Ad-hoc-Beihilfe abgerufen werden kann: http://www.bim.ie/media/bim/BIM_Fisheries_Special_Assistance_for_Young_Fishermen_Scheme%20.pdf

    Begründung: Erklärung, weshalb statt auf die Unterstützung aus dem Europäischen Fischereifonds auf eine staatliche Beihilferegelung zurückkgegriffen wurde: Die Irland aus dem Europäischen Fischereifonds gewährten Mittel waren vorrangig für andere Maßnahmen bestimmt, insbesondere die Stilllegung der Fischereiflotte, umweltfreundliche Fischereisysteme, küstennahes Fischereimanagement und Prioritätsachse 4 (Entwicklung der Küstengemeinden).


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