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Document 52011XC0514(01)

Erklärungen der Kommission

ABl. L 127 vom 14.5.2011, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

52011XC0514(01)

Erklärungen der Kommission

Amtsblatt Nr. L 127 vom 14/05/2011 S. 004 - 005


Erklärungen der Kommission

1. Erklärung zu den Ursprungsregeln

Die Kommission bestätigt, dass die im Protokoll über Ursprungsregeln enthaltenen Ausnahmeregelungen für einige Textilerzeugnisse und für Surimi Ausnahmecharakter haben. Die Kommission bestätigt ferner, dass sie an den Standard-Präferenzursprungsregeln der EU als Grundlage für weitere Verhandlungen über Freihandelsabkommen festhält, und bestätigt, wie wichtig es ist, in den Ursprungsregeln die Anforderung beizubehalten, dass Produkte, auf die die Präferenzbehandlung angewandt werden soll, im Ursprungsland in angemessenem Umfang umgewandelt und verarbeitet worden sind.

Die Kommission beabsichtigt, in den derzeitigen und künftigen Verhandlungen über Freihandelsabkommen das Verbot der Zollrückerstattung zu befürworten. Bevor im Rahmen eines bestimmten Freihandelsabkommens Änderungen dieser Politik vorgenommen werden, muss dies erst mit den Mitgliedstaaten erörtert werden.

2. Erklärung zu den Einfuhrpreisen

Die Kommission bestätigt, dass die im Freihandelsabkommen enthaltenen Bestimmungen über die Abschaffung von Einfuhrpreisen für bestimmtes Obst und Gemüse, die mit Korea in Anbetracht der besonderen Umstände dieser Verhandlungen vereinbart wurden und keinen Präzedenzfall für andere bilaterale und multilaterale Verhandlungen darstellen, Ausnahmecharakter haben.

3. Erklärung zum Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit

Die Kommission erinnert daran, dass sie sich den Grundsätzen und den Bestimmungen des Unesco-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen vom 20. Oktober 2005 uneingeschränkt verpflichtet fühlt. Das Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit im Anhang zum Freihandelsabkommen mit Korea, dessen Bestimmungen über audiovisuelle Koproduktionen für einen zunächst auf drei Jahre beschränkten Zeitraum gelten werden, steht direkt unter der Schirmherrschaft dieses Übereinkommens und stellt die Politik der Europäischen Union nicht infrage, der zufolge die handelsrechtlichen Verhandlungen im Bereich der kulturellen und audiovisuellen Dienste die kulturelle Vielfalt und die Sprachenvielfalt der Union nicht beeinträchtigen dürfen.

Das Protokoll ist unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten Koreas im Bereich der Kulturpolitik, insbesondere was seine Unterstützung für den audiovisuellen Sektor anbelangt, ausgearbeitet und ausgehandelt worden. Es stellt daher keinen Präzedenzfall in künftigen Verhandlungen mit anderen Partnern dar.

Die Kommission bekräftigt ihr Eintreten für die Förderung der Ratifizierung und der Durchführung des Unesco-Übereinkommens und für die Festlegung einer globalen Strategie der Europäischen Union im Bereich der auswärtigen Kulturpolitik im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 20. November 2008.

4. Erklärung zur Durchführung des Freihandelsabkommens

Die Kommission ist verpflichtet, die Verfahren im Zusammenhang mit der Begrenzung der Zollrückerstattung, mit Schutzmaßnahmen und mit der Beilegung von Streitigkeiten in Gang zu setzen, sofern die Voraussetzungen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens erfüllt sind.

Damit die Kommission und die Beteiligten die Einhaltung der Zusagen und die Zusammenarbeit von Seiten Koreas bei der Durchführung des Freihandelsabkommens genau verfolgen können, werden die folgenden Maßnahmen ergriffen:

- Die Kommission wird mit den EU-Wirtschaftsunternehmen, den Mitgliedstaaten und dem Ausschuss für internationalen Handel (INTA) regelmäßig Statistiken über koreanische Einfuhren in sensiblen Bereichen sowie die für die Inanspruchnahme der Schutzklausel und der Sonderklausel für Zollrückerstattung relevanten Einfuhr- und Ausfuhrstatistiken austauschen. Die für Kraftwagen, Unterhaltungselektronik und Textilwaren relevanten Statistiken werden ab dem Zeitpunkt des Beginns der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens alle zwei Monate ausgetauscht.

- Zur Erleichterung der Ausarbeitung von Beiträgen zur Vorbereitung von mit dem Freihandelsabkommen zusammenhängenden Sitzungen wird die Kommission zu Jahresbeginn eine vorläufige Tagesordnung für diese Sitzungen an die Beteiligten, die Mitgliedstaaten und den Ausschuss für internationalen Handel (INTA) verteilen.

- Die Kommission wird alle von EU-Unternehmen gelieferten fundierten Informationen über Hemmnisse für den Marktzugang sorgfältig prüfen. Sie wird diese Informationen mit den Unternehmen erörtern und die Unternehmen über die im Anschluss an Beschwerden in Bezug auf den Marktzugang durchgeführten Maßnahmen auf dem Laufenden halten. Zu diesem Zweck werden die verschiedenen Gremien genutzt, die im Rahmen der Marktzugangsstrategie bereits in Brüssel und in Seoul eingerichtet worden sind.

Um eine ordnungsgemäße Durchführung des Kapitels über Handel und nachhaltige Entwicklung sicherzustellen, wird eine Interne Beratende Gruppe eingerichtet. Diese Gruppe wird zu gleichen Teilen aus Vertretern der Wirtschaftsunternehmen, Gewerkschaften und den Nichtregierungsorganisationen bestehen. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss wird ebenfalls in angemessener Weise vertreten sein. Die spezifischen Einzelheiten der Funktionsweise der Gruppe werden mit den jeweils betroffenen Beteiligten vereinbart.

5. Erklärung zu den besonderen Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit

Die Kommission bestätigt, dass die kompromisshalber festgelegte Formulierung von Artikel 2.17 "Besondere Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit", die keinen Präzedenzfall für andere bilaterale oder multilaterale Verhandlungen darstellt, Ausnahmecharakter hat.

Die Kommission beabsichtigt, bei den laufenden und künftigen Verhandlungen über Freihandelsabkommen solche Betrugsbekämpfungsbestimmungen zu befürworten, die auf die Durchsetzung der korrekten Anwendung von Zollpräferenzen durch das Partnerland abstellen, indem im Falle mangelnder Zusammenarbeit und/oder Betrug/Unregelmäßigkeiten die mögliche Aussetzung von Handelspräferenzen vorgesehen wird.

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