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Document 52011XC0402(09)
Notice concerning a request pursuant to Article 30 of Directive 2004/17/EC — Request from a contracting entity
Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG — Antrag eines öffentlichen Auftraggebers
Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG — Antrag eines öffentlichen Auftraggebers
ABl. C 102 vom 2.4.2011, p. 32–32
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
2.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 102/32 |
Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG
Antrag eines öffentlichen Auftraggebers
2011/C 102/11
Bei der Kommission ging am 23. März 2011 ein Antrag gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste ein. Der erste Werktag nach Eingang des Antrags ist der 24. März 2011.
Der von Assomineraria, dem italienischen Verband der Erdöl- und Bergbauindustrie, im Namen der öffentlichen Auftraggeber des Sektors gestellte Antrag betrifft das Aufsuchen von Erdöl und Erdgas sowie die Förderung von Erdöl in Italien. Gemäß Artikel 30 findet die Richtlinie 2004/17/EG keine Anwendung, wenn die betreffende Tätigkeit auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Die Bewertung des Sachverhalts erfolgt ausschließlich im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG und unbeschadet der Anwendung der Wettbewerbsregeln.
Die Kommission muss binnen drei Monaten, gerechnet ab dem oben genannten Werktag, über diesen Antrag entscheiden. Diese Frist läuft am 24. Juni 2011 ab.
Die Frist kann gegebenenfalls um drei Monate verlängert werden. Eine Fristverlängerung bedarf der Veröffentlichung.
Im Sinne von Artikel 30 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/17/EG werden weitere Anträge, die das Aufsuchen und die Förderung von Erdöl sowie das Aufsuchen und die Gewinnung von Erdgas in Italien betreffen und zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch vor Ablauf der mit dem ersten Antrag eröffneten Frist eingehen, nicht als Neuanträge betrachtet, sondern im Rahmen des ersten Antrags bearbeitet.