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Document 52011SC1131
COMMISSION STAFF WORKING PAPER EXECUTIVE SUMMARY OF THE IMPACT ASSESSMENT
ARBEITSDOKUMENT DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG
ARBEITSDOKUMENT DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG
/* SEC/2011/1131 endg. */
ARBEITSDOKUMENT DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG /* SEC/2011/1131 endg. */
ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Verfahrensfragen und Anhörung interessierter Kreise Zusammen mit dem Europäischen Fonds für
regionale Entwicklung, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und dem
Europäischen Meeres- und Fischereifonds fällt der Europäische Sozialfonds unter
den Gemeinsamen Strategischen Rahmen. Geregelt werden
diese Finanzinstrumente durch eine Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über
den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds,
den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung
des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die
der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen
über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen
Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.
1083/2006 (Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen). Für die Verordnung mit
gemeinsamen Bestimmungen und die spezifischen Verordnungen wurden
Folgenabschätzungen vorgenommen. Die Folgenabschätzung für die Verordnung mit
gemeinsamen Bestimmungen befasst sich mit dem europäischen Mehrwert sowie der
Leistung und Umsetzung der Politik. Bei der Folgenabschätzung für den ESF liegt
der Schwerpunkt auf dem künftigen Interventionsbereich des Instruments und
einem besonderen Aspekt der Vereinfachung, nämlich der Art und Weise der
Kostenberechnung. Weitere Aspekte werden durch die Folgenabschätzung für die
Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen abgedeckt. In der Folgenabschätzung für den ESF wird auch
die Frage des Zusammenspiels zwischen den Finanzinstrumenten, die der
Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration der Kommission zur
Verfügung stehen – ESF, Europäischer Fonds für die Anpassung an die
Globalisierung, Programm Progress, EURES und
Progress-Mikrofinanzierungsinstrument – erörtert.
1.1.
Konsultation und Hinzuziehung von Experten
Sowohl zur Kohäsionspolitik insgesamt[1] als auch eigens für den ESF fanden
umfassende öffentliche Anhörungen statt. Fachliche
Beratung erfolgte durch die zur Erörterung der Zukunft des Europäischen
Sozialfonds eingesetzte Ad-hoc-Gruppe des ESF-Ausschusses. Diese informelle
Gruppe von Experten, der Vertreter aus den Mitgliedstaaten und der
Sozialpartner angehören, trat zwischen Dezember 2009 und März 2011 siebenmal
zusammen. Außerdem konnte durch ständige Arbeitskontakte mit den
Verwaltungsbehörden und anderen Stakeholdern (etwa im Rahmen der
Begleitausschüsse für die ESF-Programme oder der technischen Arbeitsgruppe des
ESF) Aufschluss über die Alltagsschwierigkeiten und ‑probleme bei der
konkreten Umsetzung gewonnen werden. Anlässlich der Konferenz zum Thema „Gestaltung
der Zukunft des ESF – Der ESF und Europa 2020“, die am 23. und 24. Juni
2010 in Brüssel stattfand, kamen über 450 hochrangige Vertreter der Behörden,
der Sozialpartner und der Zivilgesellschaft auf EU- und nationaler Ebene sowie
aus Drittländern zusammen.[2] Im
Dezember 2010 wurden NRO und Sozialpartner zur Zukunft des ESF gehört. Am 7. Oktober 2010 nahm das Europäische
Parlament Entschließungen zur Zukunft der Kohäsionspolitik[3] und des ESF[4]
an. Eine Sondierungsstellungnahme gaben auf Ersuchen der Kommission sowohl der
Wirtschafts- und Sozialausschuss (am 15. März 2011[5]) und der Ausschuss der Regionen (am
30. März 2011[6])
ab. Überdies gaben der Beschäftigungsausschuss[7], der Ausschuss für Sozialschutz[8] und der ESF-Ausschuss (im Juni 2010 bzw. im
März 2011[9])
Stellungnahmen ab. Am 25. und 26. Januar 2011 bzw. am
8. März 2011 fanden zwei Stakeholder-Konferenzen[10] zur Zukunft des EGF statt. Mit Fragebögen wurde im August und Oktober 2010 sowie im Februar 2011
die Meinung von Experten eingeholt. Im September 2010 und im März 2011 fanden
Expertensitzungen statt. Im September 2010 nahm das Europäische Parlament eine
Entschließung[11]
zur Finanzierung und Arbeitsweise des EGF an. Im Rahmen der Überprüfung des laufenden
Programms Progress führte die Kommission eine zweistufige Anhörung durch: in einer ersten Phase wurde eine Arbeitsgruppe gehört, die sich aus
Vertretern der wichtigsten Programmakteure zusammensetzte[12], in einer zweiten Phase fand zwischen April
und Mai 2011 eine öffentliche Online-Konsultation statt. Auf den Sitzungen der
EURES-Arbeitsgruppe und der Leiter der öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ÖAV)
im Jahr 2011 wurde speziell die Zukunft von EURES erörtert. Problemstellung Europaweit sieht sich die Gesellschaft
vielfachen Herausforderungen infolge des zunehmenden weltweiten Wettbewerbs,
des raschen technologischen Fortschritts, der demographischen Trends und des
Klimawandels gegenüber.[13]
Diese Probleme sind durch die jüngste Wirtschafts- und Finanzkrise noch
verschärft worden, die in einigen Mitgliedstaaten zu einer
Rekordarbeitslosigkeit führte, besonders bei den am stärksten gefährdeten
Gruppen und jungen Menschen. Gleichzeitig sind nach wie
vor Qualifikationsdefizite und eine geringe Mobilität der Arbeitskräfte zu
verzeichnen. Viele Mitgliedstaaten und Regionen haben
Schwierigkeiten, den Übergang zu stärker wettbewerbsorientierten Tätigkeiten zu
vollziehen, und es bestehen immer noch erhebliche Unterschiede bei der
beruflichen und sozialen Eingliederung, dem Gesundheitszustand sowie der
Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Bildung. Durch die Krise traten auch die engen
Verflechtungen der Volkswirtschaften der EU-27 und der Spillover-Effekt
deutlich zutage, vor allem im Euroraum: Reformen, die in
einem Land durchgeführt werden bzw. unterbleiben, schlagen sich in der
Leistungsfähigkeit der anderen Länder nieder. EU-Finanzmittel können zur
Koordinierung der Bestrebungen zur Entwicklung und Einführung von aktiven
Arbeitsmarktmaßnahmen, Maßnahmen zur Förderung eines effektiven lebenslangen
Lernens, Instrumenten zur Förderung der Arbeitskräftemobilität sowie von angemessenen
Systemen der sozialen Sicherung beitragen. Maßnahmen auf europäischer Ebene
sind erforderlich, zumal ein unzureichender wirtschaftlicher, territorialer und
sozialer Zusammenhalt die weitere Entwicklung der Europäischen Union hemmen und
ihre Legitimität in den Augen der Bürger/innen unterminieren würde. Es bedarf verstärkter EU-Rechtsvorschriften,
um einen einheitlichen Schutz für die europäischen Bürger/innen am Arbeitsplatz
sicherzustellen, vor allem in Risikosektoren und für die am stärksten benachteiligten
Arbeitnehmerkategorien (junge Menschen, Arbeitnehmer/innen mit befristeten
Verträgen, geringqualifizierte Arbeitnehmer/innen, Migranten/Migrantinnen
usw.). Die betroffenen Akteure sind sich weitgehend
darüber einig, dass die verschiedenen Instrumente einen positiven Beitrag in
den Bereichen Beschäftigung und soziale Eingliederung leisten; dies wird auch durch Bewertungen und Studien bestätigt. Eine
Quantifizierung des europäischen Mehrwerts der EU-Finanzhilfen ist zwar
schwierig, doch belegt die qualitative Analyse überzeugend, dass der ESF etwas
bewirkt hat und zwar nicht nur in Bezug auf die Qualität der aktiven
Arbeitsmarktmaßnahmen – dies vor allem in zahlreichen Mitgliedstaaten und
Regionen mit Entwicklungsrückstand –, sondern auch in Bezug auf die Quantität. Bei der Umsetzung zeigt sich allerdings ein
gemischtes Bild. Im laufenden Programmplanungszeitraum
wurde spät mit den ESF-Programmen begonnen und die tatsächlichen
Ausführungsraten bei den Zahlungen sind niedriger als zum selben Zeitpunkt im
vorhergehenden Zeitraum. Die Fehlerquoten sind gesunken, liegen jedoch nach wie
vor über der vom Europäischen Rechnungshof festgelegten Signifikanzschwelle,
das heißt, es bedarf weiterer Anstrengungen, um die praktischen Abläufe zu
vereinfachen und zu straffen. Was den EGF betrifft, so war er als
Notfallinstrument konzipiert worden; zwar sind die Regelungen äußerst flexibel,
damit die von Umstrukturierungen betroffenen Arbeitskräfte unterstützt werden
können, aber die Verfahrensdauer von durchschnittlich 11 Monaten muss
verkürzt werden. Die Tatsache, dass die einzelnen im Rahmen der direkten
Mittelverwaltung eingesetzten Instrumente getrennt voneinander und isoliert vom
ESF eingesetzt werden, wirkt sich nachteilig aus, obgleich Stakeholder und
Experten bestätigen, dass viele Ziele, die für diese Instrumente gelten, von
allgemeiner Relevanz sind. Ein Tätigwerden der EU ist aufgrund des Subsidiaritätsprinzips, der in Artikel 174 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) niedergelegten
Ziele, von Artikel 175 AEUV, der ausdrücklich vorsieht, dass die EU diese
Ziele mit Hilfe der Strukturfonds verfolgen soll, sowie der Vorgaben des
Europäischen Sozialfonds (ESF) gemäß Artikel 162 AEUV gerechtfertigt. Rechtsgrundlage des EGF ist Artikel 175 Absatz 3 AEUV mit
Bestimmungen für spezifische Aktionen außerhalb der Strukturfonds. Rechtsgrundlage des Programms Progress sind die Artikel 149
und 153 AEUV mit Bestimmungen über die Koordinierung der Beschäftigungs-
und Sozialpolitik.[14]
Derzeitige Rechtsgrundlage des Mikrofinanzierungsinstruments ist
Artikel 175 Absatz 3 AEUV. EURES beruht
auf Artikel 45 AEUV, mit dem die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, eine der
vier im AEUV verankerten Freiheiten, gewährleistet werden soll. Ziele Allgemeines Ziel der Finanzinstrumente zur
Förderung der beruflichen und sozialen Eingliederung ist es, die EU bei der
Entwicklung zu einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen
Wirtschaftsraum mit einem hohen Maß an Beschäftigung, Produktivität und
sozialem Zusammenhalt zu unterstützen, d. h. sie sollen in vollem
Umfang zur Strategie Europa 2020 beitragen und dies in Einklang mit der
Binnenmarktakte vom April 2011[15].
1.2.
Spezifische Ziele
Zusätzlich zu dem übergreifenden Ziel –
Gewährleistung der Konsistenz zwischen den verschiedenen Instrumenten – gelten
für jedes Instrument spezifische Ziele. Für den ESF lauten diese Ziele Förderung (i)
der Beschäftigung und Mobilität, (ii) der Kompetenzen sowie der allgemeinen und
beruflichen Bildung, (iii) der sozialen Eingliederung und (iv) der
institutionellen Kapazitäten. Die Überprüfung erfolgt
anhand der vier Indikatoren und der Zielvorgaben der Strategie Europa 2020, die
unmittelbar von Belang für die Instrumente in den Bereichen Arbeitsmarkt und
soziale Eingliederung sind. Ziele auf EU‑Ebene können für den ESF nicht
festgelegt werden, da die Durchführung sich an den nationalen und regionalen
operationellen Programmen ausrichtet. ESF und EGF können indirekt auch zu
anderen politischen Zielen beitragen, etwa zum Umstieg auf eine CO2-arme,
dem Klimawandel gewachsene Wirtschaft und zur digitalen Agenda. Das spezifische Ziel des EGF lautet: Unterstützung von Arbeitskräften, die infolge des tiefgreifenden
strukturellen Wandels entlassen wurden. Für die im Rahmen der direkten Mittelverwaltung
eingesetzten Instrumente werden die spezifischen Ziele von den Rechtsgrundlagen
abgeleitet, die ein Tätigwerden der EU rechtfertigen und sich in den
Legislativvorschlägen spiegeln. Für die vorliegende
Folgenabschätzung ist das spezifische Ziel mit der größten Relevanz die
Verbesserung von Kohärenz und Effizienz der Politik durch bereichsübergreifende
Maßnahmen sowie Komplementarität mit anderen EU‑Finanzinstrumenten, vor
allem dem ESF.
1.3.
Operationelle Ziele
Vereinfachung der Verfahren, so lautet das
operationelle Ziel des ESF. Als Bezugsgrößen für den Stand
der Vereinfachung werden folgende Indikatoren herangezogen: (i) Absorption
(Ziel: 100 % oder keine automatische Aufhebung der Mittelbindungen), (ii)
Fehlerquote (Ziel: unter 2 %) sowie (iii) Nutzung der vereinfachten
Kostenoptionen (Ziel: für mindestens 75 % der förderfähigen Gesamtkosten).
Operationelle Ziele auf Inhaltsebene sind in den operationellen Programmen
festzulegen. Im Rahmen der operationellen Ziele für den EGF
sollen entlassene Arbeitskräfte schneller (in weniger als 8 Monaten)
unterstützt werden; außerdem sollen mindestens 50 %
der unterstützten Arbeitskräfte innerhalb von 12 Monaten einen neuen,
festen Arbeitsplatz haben. Für die im Rahmen der direkten
Mittelverwaltung eingesetzten Instrumente werden ebenfalls operationelle Ziele
festgelegt. Politikoptionen Die Optionen
befassten sich mit folgenden Aspekten: (i)
Interventionsbereich des ESF, (ii) Vereinfachung der Kostenberechnung beim ESF,
(iii) Status des EGF und dessen Verbindung mit dem ESF, (iv) Zusammenhang
zwischen den im Rahmen der direkten Mittelverwaltung eingesetzten Instrumenten
und Verknüpfung mit dem ESF. Für jeden dieser Aspekte wurden die verschiedenen
Optionen unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Dialogs mit den Stakeholdern
und der Empfehlungen, die sich aus einschlägigen Untersuchungen ergaben,
erarbeitet. Die Optionen für den Interventionsbereich des
ESF erstrecken sich von einer Beschränkung auf die Bereiche Beschäftigung und
Mobilität bis hin zu einem umfassenderen Interventionsbereich, in den auch
Einkommensbeihilfen einbezogen werden. Die Optionen für
die Vereinfachung unterscheiden sich vor allem darin, inwieweit die einzelnen
Optionen für eine vereinfachte Erstattung eingeführt können oder müssen und ob
sie an Ergebnisse gekoppelt werden können. Dieser Aspekt wird in der
Folgenabschätzung für die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über den
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Kohäsionsfonds (KF)
und den Europäischen Sozialfonds (ESF) beleuchtet. Die für den EGF[16] geprüften Optionen erstrecken sich von der
Beibehaltung des Status quo bis hin zur Zuweisung eigener Haushaltsmittel,
entweder im Rahmen des ESF oder als autonomes Instrument. Als Optionen für die im Rahmen der direkten
Mittelverwaltung eingesetzten Instrumente wurden folgende ins Auge gefasst: Beibehaltung des Status quo, ein einziges integriertes Programm mit
direkter Mittelverwaltung sowie Einbindung der genannten Instrumente in den
ESF. Die Option einer Nichtfinanzierung wurde bereits
in einem frühen Stadium verworfen. Sie würde die
Einstellung der EU-Finanzhilfen zugunsten von aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen,
effizientem lebenslangem Lernen, der Förderung der Mobilität der Arbeitskräfte
und der Modernisierung der Systeme der sozialen Sicherung bedeuten. Dies würde
sich jedes Jahr unmittelbar auf Millionen von Bürgerinnen und Bürger auswirken,
man würde auf den deutlichsten Ausdruck der EU-Solidarität verzichten und die
Fähigkeit, die beschäftigungs- und sozialpolitischen EU-Ziele zu unterstützen,
würde erheblich eingeschränkt werden. Analyse und Vergleich der Optionen Die vorliegende Analyse ist im Wesentlichen
qualitativ und konzentriert sich auf die sozialen und wirtschaftlichen
Auswirkungen. Generell sollen alle Instrumente die Veränderungen
der wirtschaftlichen Strukturen, auch der Beschäftigungsstrukturen, erleichtern
oder die Folgen abfedern. Auch wenn, wie bereits erwähnt, davon ausgegangen
wird, dass beschäftigungs- und sozialpolitische Maßnahmen den Umstieg auf eine
CO2-arme Wirtschaft erleichtern, so hängen diese Wirkungen von der
konkreten Umsetzung und nicht unmittelbar von Rechtsvorschriften ab.
1.4.
Interventionsbereich des ESF
Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten wird
ein ESF, der streng auf Strategien und Maßnahmen ausgerichtet ist, die
unmittelbar in Beschäftigung münden (u. a. Förderung der Bildung, aber
ausschließlich der tertiären und beruflichen), a priori gewährleisten, dass
dieser Fonds sich auf wirtschaftlich relevante Aufgaben konzentriert. Eine Fokussierung auf den Arbeitsmarkt würde jedoch eher auf eine
Fokussierung auf Einzelpersonen hinauslaufen, obwohl beschäftigungshemmende
Faktoren ihren Ursprung in den Haushalten haben können. Eine ausschließliche
Konzentration des ESF auf berufliche Integration und Weiterbildung dürfte sich
als zu restriktiv erweisen. Die Option am anderen Ende der Skala, nämlich
die Ausdehnung des ESF‑Interventionsbereichs auf Einkommensbeihilfen,
stößt auf wenig Zustimmung. Die Ausgaben der
Mitgliedstaaten und regionalen Behörden für passive Maßnahmen sind von einer
völlig anderen Größenordnung als die Mittel, die potenziell für den ESF zur
Verfügung stehen.[17]
Überdies obliegt die Bereitstellung von Einkommensbeihilfen in erster Linie den
nationalen und regionalen Behörden. Die Unterstützung passiver Maßnahmen würde
den Charakter des ESF ändern und möglicherweise sogar gegen den Vertrag
verstoßen. Außerdem steht jeder Betrag, der für passive Maßnahmen eingesetzt
wird, nicht mehr für andere Maßnahmen zur Verfügung, die mit einem europäischen
Mehrwert verbunden sind. Die einzelnen Optionen in Bezug auf den
Interventionsbereich wurden auch unter dem Aspekt geprüft, inwiefern sie zu den
spezifischen ESF-Zielen beitragen. Der tatsächliche
Beitrag wird von den Finanzierungsbeschlüssen abhängen, in denen die Höhe der
den einzelnen Politikfeldern zugewiesenen Mittel festgelegt wird. Entsprechende
Entscheidungen werden erst im Kontext der Verhandlungen mit den Mitgliedstaaten
über die operationellen Programme getroffen. Die Bewertung ist daher qualitativ
und beruht auf einer Hierarchie der Ziele. Bevorzugte Option ist ein umfassender
ESF-Interventionsbereich, ausschließlich Einkommensbeihilfen. Diese Option dürfte sich positiv auf die Effizienz auswirken, da mehr
Akteure einbezogen werden und die Programme besser auf die lokalen Bedürfnisse
und die bereits bestehenden Systeme für die Umsetzung zugeschnitten werden
können. Tabelle 1 – Vergleich der Optionen für den Interventionsbereich || Spezifische Ziele || Opportunitätskosten Option || Beschäftigung || Bildung || Eingliederung || Aufbau institutioneller Kapazitäten 1.1 – Unveränderte Beibehaltung || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 1.2 – Schwerpunkt auf Beschäftigung || + || -- || -- || -- || + 1.3 – Weitgefasster Interventionsbereich || = || = || + || ++ || - 1.4 – Weitgefasster Interventionsbereich, einschl. passiver Maßnahmen || -- || - || - || + || - Legende:
+ bedeutet erhöhte Auswirkungen (oder Opportunitätskosten) im Vergleich zur
Option „Unveränderte Beibehaltung”; - bedeutet geringere Auswirkungen (oder
Opportunitätskosten)
1.5.
Vereinfachung
Die Optionen unterscheiden sich darin, inwieweit
standardisierte Systeme für die Kostenberechnung und -erstattung eingeführt
werden und ob diese an Resultate gekoppelt werden können. Im
Fall der Option „Unveränderte Beibehaltung“ und der freiwilligen Nutzung
derartiger Systeme werden die Verwaltungsbehörden wahrscheinlich nach und nach
dazu übergehen, diese Möglichkeiten verstärkt zu nutzen. Bei Option 3
wären alle Zahlungen an vorab vereinbarte Erfolgsquoten gekoppelt. Dies dürfte
die Durchführung der Programme vereinfachen, ihre Ausarbeitung jedoch weitaus
schwieriger gestalten. Die Notwendigkeit, Leistungsniveaus zu vereinbaren, kann
zum sogenannten „Creaming-Effekt“ führen, also dass man die
erfolgversprechendsten Maßnahmen heraussucht und vor innovativeren Maßnahmen
zurückschrickt. Option 2 bietet (im Vergleich zu Optionen 1 und 3)
mehr Flexibilität und räumt den Verwaltungsbehörden das breiteste Spektrum von
Möglichkeiten ein, um diejenigen Vereinfachungen einzuführen, die sie
überzeugen und die ihrem Bedarf entsprechen. Es ist davon auszugehen, dass mit
dieser Option die operationellen Ziele am besten erreicht werden können; sie
stellt daher die bevorzugte Option dar. Tabelle 2 –
Vergleich der Optionen für die Vereinfachung || 2.1 – Unveränderte Beibehaltung || 2.2 – Proportioneller Ansatz || 2.3 – Präskriptiver Ansatz Effizienz || 0 || ++ || + Flexibilität || 0 || + || - Verwaltungsaufwand || 0 || + || - Legende:
+ bedeutet besser im Vergleich zur Option „Unveränderte Beibehaltung“; -
bedeutet schlechter.
1.6.
Verknüpfung zwischen EGF und ESF
Die Einbindung des EGF in den ESF oder die
Schaffung eines autonomen EGF-Instruments mit eigenem Budget würde
wahrscheinlich eine schnellere Umsetzung als derzeit erlauben. Allerdings würden sich dadurch Charakter und Profil der Intervention
ändern, die nach wie vor Notfällen vorbehalten sein soll. Außerdem wäre diese
Lösung mit einer größeren Rigidität bei der Nutzung der Haushaltsmittel
verbunden, wobei zu berücksichtigen ist, dass der tatsächliche Bedarf per se
kaum vorhersehbar ist. Die Option „Unveränderte Beibehaltung“ bietet die größte
Flexibilität und schließt weitere Reformen zur Beschleunigung der
Beschlussfassung nicht aus. Tabelle 3 –
Vergleich der EGF-Optionen || 3.1 – Unveränderte Beibehaltung || 3.2 – Einbindung des EGF in den ESF || 3.3 – Autonomer Fonds mit eigener Haushaltslinie Tempo der Umsetzung || 0 || + || + Effizienz || 0 || - || - Wirksamkeit || 0 || 0 || 0
1.7.
Verbindungen zwischen dem ESF und den im Rahmen der
direkten Mittelverwaltung eingesetzten Instrumenten
Die im Rahmen von Progress erzielten
Ergebnisse fließen in politische Initiativen ein, die – sofern relevant – durch
eigene Folgenabschätzungen untermauert werden. Die
Beurteilung der sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen muss
auf Ebene dieser politischen Initiativen erfolgen. Bei der Analyse der Optionen
und dem anschließenden Vergleich beschränkt man sich daher auf die Kriterien
Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz. Bei der Option „Unveränderte
Beibehaltung“ bleiben Progress, EURES und das europäische
Mikrofinanzierungsinstrument als Einzelinstrumente neben dem ESF bestehen. Damit würde die Chance
vertan, die Politik dadurch kohärenter zu gestalten, dass Progress mit der
Förderung von Selbständigkeit und Unternehmertum durch das
Mikrofinanzierungsinstrument sowie der EU-weiten Mobilität durch EURES
verknüpft wird. Eine Rationalisierung der
Finanzierungsinstrumente würde zu keinem Effizienzgewinn führen. Aus diesen Gründen wird Option 4.1
verworfen. Bevorzugt wird Option 4.2. Sie sieht ein neues integriertes Programm für Beschäftigung,
Sozialpolitik und Eingliederung vor, das Progress, EURES und das
Mikrofinanzierungsinstrument bündelt. Dank dieser Option kann die Kommission
die Kohärenz der Politik und die Wirkung ihrer Instrumente, mit denen
gemeinsame politische Ziele verfolgt werden, erhöhen. Außerdem sind im
Gegensatz zu Option 4.1 Effizienzgewinne möglich: erhebliche
Rationalisierung der im Rahmen der direkten Mittelverwaltung eingesetzten
Instrumente, Straffung der Verwaltungsregeln und -verfahren sowie Flexibilität,
indem Mittel für sich verändernde politische Prioritäten bereitgestellt werden.
Im Mittelpunkt stehen innovative Konzepte, mit denen den seit langem
bestehenden Herausforderungen im Sozialbereich begegnet werden kann
(wechselseitiges Lernen, Partnerschaften zwischen Akteuren des öffentlichen,
privaten und dritten Sektors, Investitionen in Sozialunternehmen). Synergie und
Komplementarität mit dem ESF könnten durch eine angemessene Koordinierung durch
die Kommission anstatt durch Einbindung dieser Instrumente in den EFS, wie in Option
4.3 vorgesehen, erreicht werden. Im Wesentlichen unterscheidet sich Option 4.3
von Option 4.2 darin, dass sie es ermöglicht, die drei
Instrumente als ESF-Komponente für eine direkte Mittelverwaltung
zusammenzufassen. Mit einem einzigen Instrument könnten die Kohärenz der Finanzhilfen aus
dem EU-Haushalt verstärkt, das Volumen (mit dem ESF-Teil) erhöht und die
Konsistenz bei der Umsetzung verbessert werden. Umgekehrt
würde sich das Risiko einer verringerten Effizienz infolge größerer Komplexität
erhöhen. Allerdings wären bei einem einzigen
Instrument zwei Hauptkomponenten erforderlich, die nach völlig
unterschiedlichen Verwaltungsregeln umgesetzt würden (nämlich geteilte, direkte
und gemeinsame Mittelverwaltung). Überdies
birgt diese Option politische und institutionelle Risiken, die mit dem Erlass
einer höchst komplizierten ESF-Verordnung einhergingen. Aus diesen Gründen
sollte Option 4.3 verworfen werden. Tabelle 4 –
Vergleich der Optionen für die im Rahmen der direkten Mittelverwaltung
eingesetzten Instrumente || 4.1 – Unveränderte Beibehaltung || 4.2 – Integriertes Programm mit direkter Mittelverwaltung || 4.3 – Eingliederung in den ESF als Komponente der direkten Mittelverwaltung Effizienz || 0 || + || - Kritische Masse || 0 || + || + Kohärenz und Wirksamkeit || 0 || ++ || + Politische und institutionelle Risiken || 0 || + || - Legende:
+ bedeutet besser im Vergleich zur Option „Unveränderte Beibehaltung“; -
bedeutet schlechter. Monitoring und Evaluierung
1.8.
ESF
Nach den
derzeit geltenden Strukturfondsverordnungen fallen Begleitung und Bewertung in
erster Linie in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die
Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, ein Überwachungssystem einzurichten
sowie Jahresberichte und einen abschließenden Durchführungsbericht vorzulegen. Die
allgemeine Zuständigkeitsverteilung wird unverändert bleiben. Allerdings weisen
die derzeitigen Überwachungs- und Bewertungssysteme für den ESF einige
Schwachstellen auf: Die Datenqualität ist uneinheitlich, die Methoden zur
Datensammlung sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich, es
werden keine Informationen zur Intensität der Unterstützung für Einzelpersonen
geliefert. Aus diesen Gründen ist es schwierig, die Ergebnisse auf EU-Ebene zu
aggregieren oder die längerfristigen Auswirkungen von ESF-Interventionen für
die einzelnen Teilnehmer oder die Volkswirtschaften und Systeme der
Mitgliedstaaten im Allgemeinen zu bewerten. Vor diesem Hintergrund wird bei dem nächsten
Monitoring- und Evaluierungssystem der Schwerpunkt auf die Festlegung von
Mindestqualitätsstandards und die Einführung einer Reihe verbindlicher
gemeinsamer Indikatoren gelegt. Auf diese Weise dürfte gewährleistet sein, dass das Monitoring solide
und zuverlässige Daten liefert und die Evaluierung sich auf die Wirksamkeit und
die Auswirkungen der ESF-Finanzhilfen konzentriert. 1.1.
EGF Für das Monitoring und die Evaluierung sind in
erster Linie die Mitgliedstaaten zuständig. Künftig sind
die Mitgliedstaaten verpflichtet, speziell die Erreichung der operationellen
Ziele in Bezug auf die Wiedereingliederung von Personen nach 12 und
24 Monaten der Durchführung zu überwachen. Zur Bewertung der Wirksamkeit
und Nachhaltigkeit der Ergebnisse führt die Kommission eine Halbzeitevaluierung
durch, die von einer Ex-post-Evaluierung ergänzt wird.
1.9.
Integriertes Programm für Beschäftigung,
Sozialpolitik und Eingliederung (Sozialentwicklungsagenda)
Resultate und Erfolge und nicht so sehr
Ressourcen und Aktivitäten stehen auch im integrierten Programm für
Beschäftigung, Sozialpolitik und Eingliederung im Fokus. Das
integrierte Programm wird jährlich überprüft, um die Fortschritte bei der
Erreichung seiner spezifischen und operationellen Ziele anhand eindeutiger
Indikatoren[18] zu
bewerten und gegebenenfalls erforderliche Anpassungen an die politischen und
Finanzierungsprioritäten zu ermöglichen. Das integrierte Programm wird einer
Halbzeit- und einer Ex-post-Evaluierung unterzogen. Die Bündelung der drei
Instrumente wird es der Kommission ermöglichen, die Evaluierungsregelungen zu
straffen und die damit verbundenen Kosten zu senken. [1] Siehe Folgenabschätzung für die Verordnung mit
gemeinsamen Bestimmungen. [2] Der Konferenzbericht ist verfügbar unter: http://ec.europa.eu/employment_social/esf/docs/100907-conference-report-final_en.pdf [3] http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P7-TA-2010-0356+0+DOC+XML+V0//DE [4] http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P7-TA-2010-0357+0+DOC+XML+V0//DE [5] http://www.toad.eesc.europa.eu/AgendaDocuments.aspx?
pmi=ha5jDW%2bOWSEKS2CtbtA2nl2VJruX4mnzBdsQyM7Dy60 %3d [6] http://www.cor.europa.eu/pages/PressTemplate.aspx?view=detail&id=b0a92bb4-7fbd-4cea-aade-1cf0a26429aa [7] http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=115&langId=de [8] http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2009_2014/documents/empl/dv/empl_spc_on_esf_/
empl_spc_on_esf_en.pdf [9] http://ec.europa.eu/esf/main.jsp?catId=445&langId=de [10] http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=326&langId=de&eventsId=320&furtherEvents=yes [11] http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+REPORT+A7-2010-0236+0+DOC+XML+V0//DE [12] Nationale Behörden, Sozialpartner und Netze der
Organisationen der Zivilgesellschaft auf EU-Ebene. Die Gruppe trat zweimal – im
Januar und im Februar 2011 – zusammen. [13] KOM(2010) 2020. [14] Derzeit hat das Programm Progress eine dreifache
Rechtsgrundlage. Allerdings fallen Maßnahmen, die auf der Grundlage von
Artikel 19 AEUV durchgeführt werden, in den Zuständigkeitsbereich der
GD JUST und werden Teil ihrer Programme für den Zeitraum nach 2013 sein. [15] http://ec.europa.eu/internal_market/smact/index_de.htm [16] Im vor kurzem angenommenen Vorschlag für den mehrjährigen
Finanzrahmen 2014-2020 wurde der Interventionsbereich des EGF erweitert, um
Landwirte zu unterstützen, die infolge der Globalisierung auf Hilfe zur
Sicherung ihres Lebensunterhalts angewiesen sein könnten. Auf diese Weise wurde
auf die Notwendigkeit reagiert, Anpassungen zu erleichtern, die infolge
internationaler Handelsabkommen erforderlich werden. [17] Im Programmplanungszeitraum 2007-2013 standen für den ESF
Mittel in Höhe von knapp 76 Mrd. EUR zur Verfügung. Laut MFR sollen
im siebenjährigen Programmzeitraum 2014-2020 für den ESF mindestens
84 Mrd. EUR bereitgestellt werden. [18] In der Ex-ante-Evaluierung für das integrierte Programm
werden Indikatoren entwickelt.