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Document 52011PC0874
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the establishment of a Programme for the Environment and Climate Action (LIFE)
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Aufstellung des Programms für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE)
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Aufstellung des Programms für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE)
/* KOM/2011/0874 endgültig - 2011/0428 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Aufstellung des Programms für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) /* KOM/2011/0874 endgültig - 2011/0428 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN
RECHTSAKTS Mit der Mitteilung der Kommission für den
Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für 2014-2020 (MFR-Mitteilung)[1] wurden der Haushaltsrahmen und
die Hauptausrichtungen für die Umsetzung der Strategie Europa 2020[2] festgelegt. Die Kommission
beschloss, in ihrem Vorschlag die Umwelt- und Klimapolitik als Bestandteil
aller wichtigsten Instrumente und Maßnahmen zu behandeln. Dieses so genannte
„Mainstreaming“-Konzept bedeutet, dass die Ziele von Klimaschutz- und
Umweltmaßnahmen „sich in verschiedenen Instrumenten widerspiegeln müssen, um
sicherzustellen, dass diese Maßnahmen zum Aufbau einer kohlenstoffarmen,
ressourceneffizienten und klimaresistenten Wirtschaft beitragen, die Europas
Wettbewerbsfähigkeit fördert, zur Schaffung neuer und „grünerer“ Arbeitsplätze
führt, die Energiesicherheit stärkt und gesundheitlichen Nutzen bringt“. Die wichtigsten Finanzierungsinstrumente der
Europäischen Union sind jedoch nicht auf alle umwelt- und klimaspezifischen
Erfordernisse ausgerichtet. Umwelt- und klimapolitische Rechtsvorschriften
werden in der Europäischen Union nach wie vor uneinheitlich und unzureichend
umgesetzt, was dazu führt, dass Umwelt- und Klimaprobleme sich verfestigen. Die
Situation erfordert neue und effizientere Wege der Umsetzung von
Rechtsvorschriften sowie die Ausarbeitung und Verbreitung bewährter Verfahren
in der gesamten Europäischen Union, damit sichergestellt ist, dass die
Mitgliedstaaten und die Interessenträger voneinander lernen können. Aus diesem Grund schlägt die Kommission
zusätzlich zum Mainstreaming vor, das LIFE-Programm fortzusetzen, das derzeit
durch die LIFE+-Verordnung[3]
geregelt wird. Die Kombination des Mainstreaming-Konzepts mit einem
spezifischen Instrument wird die Kohärenz und den Mehrwert der EU-Maßnahme
steigern. Mithilfe eines eigens geschaffenen Instruments kann die Kommission
Prioritäten besser definieren, die Umsetzung direkt überwachen und
sicherstellen, dass alle verfügbaren Ressourcen wirksam für den Umwelt- und
Klimaschutz eingesetzt werden. Dieses Konzept gibt der Kommission die
Möglichkeit, die EU-weit besten Projekte auszuwählen und so
Koordinierungsfehler zu vermeiden. Außerdem sind Umweltgüter öffentliche Güter
und ungleichmäßig über die Europäische Union verteilt. Die Verpflichtung zur
Erhaltung und Stärkung dieser Güter erfordert eine konsequente Anwendung der
Grundsätze der Solidarität und der geteilten Verantwortung. In diesem Kontext
knüpft Artikel 8 der FFH-Richtlinie[4]
die Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen ausdrücklich an die finanzielle
Beteiligung der Europäischen Union. LIFE spielt eine wichtige Rolle für eine
bessere Verteilung der Solidarität und der Verantwortung bei der Erhaltung der
öffentlichen Güter Umwelt und Klima in der Europäischen Union. Ein spezifisches Finanzierungsprogramm für
Umwelt- und Klimapolitik ·
gewährleistet dank der Bündelung von Ressourcen und
Sachverstand und durch die Förderung von Partnerschaften, die ansonsten nur
schwerlich zu Stande kämen, einen wirksameren Beitrag als Einzelmaßnahmen der
Mitgliedstaaten; ·
bietet die Plattform für die Ausarbeitung und den
Austausch bewährter Verfahren und von Wissen, wodurch Veränderungen bei der
Umsetzung des EU-Besitzstands in den Bereichen Umwelt- und Klimapolitik
katalysiert und beschleunigt werden, so dass die Mitgliedstaaten und die
Interessenträger voneinander lernen und diese Herausforderungen effizienter
angehen können; ·
schafft Synergien zwischen EU-Mitteln und
nationalen Mitteln, indem die Aktionen gemeinsam auf umwelt- und
klimapolitische Ziele ausgerichtet und gleichzeitig zusätzliche öffentliche und
privatwirtschaftliche Mittel mobilisiert werden. Dies verbessert die Kohärenz
und Wirksamkeit der EU-Maßnahmen und fördert eine einheitlichere Umsetzung des
EU-Besitzstands; ·
verbessert die Außenwirkung der Umwelt- und
Klimapolitik, indem es die Europäische Union den Bürgerinnen und Bürgern näher
bringt und das Engagement der Europäischen Union für umwelt- und
klimapolitische Ziele zeigt, was diesen Zielen größere Bedeutung verleiht. Mehrere Evaluierungen[5] bestätigen, dass das
LIFE-Programm ein erfolgreiches Instrument für die Durchführung der
Umweltpolitik und des Umweltrechts der Europäischen Union ist und einen
deutlichen Mehrwert erbringt. In den
Evaluierungen wurde jedoch auch darauf hingewiesen, dass das LIFE-Programm
wegen seiner fehlenden strategischen Ausrichtung nur begrenzte politische
Auswirkungen hat. Dies war teilweise auf den reinen „Bottom-up“-Ansatz bei der
Projektauswahl zurückzuführen, der es der Kommission nicht erlaubte, die Nachfrage
an umwelt- und klimapolitischen Erfordernissen der Europäischen Union
auszurichten. Daher ist eine gezieltere Ausrichtung auf Tätigkeiten und
Bereiche erforderlich, bei denen LIFE etwas Konkretes bewirken könnte. Die neuen Herausforderungen und die Erreichung
der Ziele und Vorgaben im Rahmen von Europa 2020 erfordern Änderungen des
Programms. Zu den größten Herausforderungen,
vor denen die Europäische Union steht, gehört es, den Klimawandel zu bekämpfen
und die Union gegen die Risiken des Klimawandels zu wappnen; hier besteht
dringender Handlungsbedarf, wie auch aus der Strategie Europa 2020 hervorgeht. Die Kommission erkennt diese Herausforderung und
hat in ihrer MFR-Mitteilung erklärt, dass sie beabsichtigt, den Anteil
klimabezogener Ausgaben am EU-Haushalt über die Politikbereiche hinweg auf
mindestens 20 % anzuheben. Das Programm
für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) sollte daher zu diesem Ziel beitragen. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER
INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Diese Verordnung stützt sich auf eine
ausführliche Analyse der Optionen, die in der Folgenabschätzung[6] behandelt werden, und eine
breit angelegte Konsultation der Interessenträger. Es wurden insbesondere
folgende Studien und Konsultationen durchgeführt: –
die Ex-post-Evaluierung des LIFE-Programms
(1996-2006)[7]
und die Halbzeitevaluierung des LIFE+-Programms (2007-2009)[8]; –
bei externen Beratungsunternehmen in Auftrag
gegebene Studien, und zwar: „Combined impact assessment and ex-ante evaluation
of the review of the LIFE+ Regulation“[9]
und „Climate Change in the future multiannual financial framework“[10]; –
eine offene Online-Konsultation auf „Ihre Stimme in
Europa“[11]; –
eine vom Ausschuss der Regionen durchgeführte
Konsultation[12]; –
eine Konsultation der Mitglieder des LIFE+-Ausschusses
und der Umweltattachés der Mitgliedstaaten sowie eine Ad-hoc-Sitzung der
Interessenträger[13]. Die Konsultationen haben ergeben, dass das
LIFE-Programm sowohl unter Umwelt- als auch unter Mehrwertaspekten als generell
gut funktionierendes Programm betrachtet wird. Die Interessenträger befürworten
die Fortsetzung von LIFE sowie die verschiedenen Maßnahmen und Vorschläge der
Kommission und sprechen sich auch für eine neue Art von Projekten aus, die
integrierten Projekte. Die Interessenträger unterstützen zwar das
Bestreben, LIFE stärker auf die Umsetzung und Integration von umwelt- und
klimapolitischen Zielen in andere Politikbereiche auszurichten, lehnen aber
eine Begrenzung der Themengebiete ab. Während sie generell die Umstellung von
einem reinen Bottom-up-Ansatz zu einem stärker „top-down“ orientierten Ansatz
befürworten, sind sie gegen die Festlegung jährlicher und erschöpfender Schwerpunkte.
Hauptgrund hierfür ist, dass die Schwerpunktbereiche relativ stabil sein
sollten, damit potenzielle Antragsteller ihre Vorschläge planen, ausarbeiten
und einreichen können. Die Folgenabschätzung konzentrierte sich daher
auf die aus den Evaluierungen stammenden Empfehlungen und auf die des
Rechnungshofs[14];
Ziel war die Erhöhung der Wirksamkeit und des Mehrwerts von LIFE unter
Berücksichtigung der wichtigsten Anliegen und Vorschläge der Interessenträger. Bei den in der Folgenabschätzung untersuchten
Optionen zur Festlegung von Schwerpunkten wird ein Gleichgewicht angestrebt
zwischen der Notwendigkeit der Stabilität für potenzielle Bewerber und der
Notwendigkeit einer stärkeren Fokussierung auf die politischen Erfordernisse
der Europäischen Union. Drei Szenarios wurden analysiert. Beim ersten Szenario
handelt es sich um den Status quo mit einem reinen Bottom-up-Ansatz, allerdings
teilweise korrigiert durch die Konzentration gebundener Mittel auf die
Klimapolitik. Das zweite ist ein flexibler Top-down-Ansatz für alle Arten von
Projekten, wobei die Kommission mehrjährige Arbeitsprogramme mit thematischen
Schwerpunkten aufstellt, die mit der Erreichung spezifischer Ziele verbunden
sind, und die Nachfrage so steuert, dass die thematischen Schwerpunkte
innerhalb der verschiedenen Komponenten behandelt werden. Integrierte Projekte
würden sich entsprechend ihren Merkmalen nur auf bestimmte Bereiche
konzentrieren, bis die Ziele erreicht sind. Das dritte Szenario kombiniert den
Top-down-Ansatz für integrierte Projekte mit dem Bottom-up-Ansatz für alle
anderen Projektarten. Bei dieser Option würde die Kommission den thematischen Schwerpunkt
im Voraus auf integrierte Projekte in vier Bereichen im Teilprogramm Umwelt
konzentrieren, bis die Ziele erreicht sind, während die Antragsteller
Vorschläge für andere Arten von Projekten in allen Umweltbereichen vorlegen
können. Die bevorzugte Option ist der flexible Top-down-Ansatz. In der Folgenabschätzung wurde analysiert, auf
welche Bereiche die integrierten Projekte konzentriert werden sollten. Dabei
wurde festgestellt, dass Natura 2000, Wasser, Abfälle und Luft die
Bereiche mit dem größten Erfolgspotenzial sind, in denen mehr Umweltvorteile
erzielt werden könnten. Auch die Interessenträger, insbesondere regionale
Behörden, haben auf diese Bereiche hingewiesen. Da das Teilprogramm
Klimapolitik neu eingerichtet wird, können integrierte Projekte für den
Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel schrittweise ab dem zweiten
oder dritten Jahr des Programmplanungszeitraums eingeführt werden. In der
Folgenabschätzung wurde auch - mit positivem Ergebnis - analysiert, ob die
traditionell für Natur und Biodiversität vorgesehenen 50 %
Projektressourcen noch angemessen sind. In der Tat bezeichneten alle
Interessenträger die Biodiversität als den wichtigsten Schwerpunkt für LIFE.
Untersucht wurden auch Optionen für die geografische Streuung von Projekten,
einschließlich der Möglichkeit nationaler Zuteilungen (ähnlich der
LIFE+-Verordnung). Drei Optionen wurden ins Auge gefasst: ein
leistungsbezogenes System ohne geografische Auswahlkriterien, ein System der
geografischen Ausgewogenheit, die von der Kommission nach den Grundsätzen der
Solidarität und der geteilten Verantwortung hergestellt wird, und ein System
nationaler Zuteilungen für integrierte Projekte. Die bevorzugte Option ist die
geografische Ausgewogenheit für integrierte Projekte. Ein wichtiger Schwerpunkt war schließlich die
Vereinfachung, wobei auf den durch LIFE+ erzielten Veränderungen, wie der
Verwendung elektronischer Vorschläge, aufgebaut werden soll. In folgenden
Bereichen ist eine zusätzliche Vereinfachung möglich: ein zweistufiger Ansatz
zur Auswahl integrierter Projekte, eine häufigere Verwendung von
Pauschalbeträgen und ‑sätzen sowie die Nichtzuschussfähigkeit bestimmter
Kosten. Damit die Empfänger durch diese Vereinfachung nicht benachteiligt
werden, wurde in der Folgenabschätzung die Option einer Anhebung der
Kofinanzierungssätze geprüft. Im Rahmen der Vereinfachungsmaßnahmen wurden auch
Optionen für eine vollständige oder teilweise Externalisierung der meisten
Managementaufgaben an eine bestehende Exekutivagentur analysiert. 3. RECHTLICHE ASPEKTE Die Umweltziele der Europäischen Union sind in
Titel XX des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
verankert. Die häufigste Rechtsgrundlage für Rechtsvorschriften im Bereich
Umwelt- und Klimaschutz ist Artikel 192, der das Europäische Parlament und
den Rat ermächtigt, über das Tätigwerden der Europäischen Union zur Erreichung
der in Artikel 191 genannten Ziele zu beschließen. Der Vertrag von Lissabon
verstärkte den Schwerpunkt Klimapolitik, indem er die Bekämpfung des Klimawandels
ausdrücklich zu einem Teil der Umweltziele erklärte. Gemäß Artikel 11 AEUV müssen die
Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der
EU-Politiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen
Entwicklung einbezogen werden. Außerdem knüpft Artikel 8 der
FFH-Richtlinie die Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen ausdrücklich an die
finanzielle Beteiligung der Europäischen Union. Dieser Vorschlag für eine neue LIFE-Verordnung
ist als LIFE-Programm mit zwei Teilprogrammen ausgelegt: eines für
Umwelt- und eines für Klimapolitik. Die Schaffung eines Teilprogramms
Klimapolitik bedeutet eine Aufwertung des früheren thematischen Aspekts
„Klimawandel“ im Rahmen des Teilbereichs Umweltpolitik und Verwaltungspraxis
von LIFE+. Es gibt ein bedeutendes Potenzial für
Synergien zwischen den umwelt- und den klimapolitischen Zielen, da Projekte
mehreren Zwecken dienen können. So können beispielsweise Waldschutzprojekte
auch der Biodiversität und dem Klimaschutz nutzen, indem die Wiederaufforstung
gefördert und damit die CO2-Aufnahmekapazität erhöht wird. Projekte
zur Wiederherstellung von Überschwemmungsgebieten können die Anpassung an den
Klimawandel und den Übergang zu einer klimaresistenteren Gesellschaft
erleichtern. Ziel des
LIFE-Programms ist es, als Katalysator für die Förderung der Umsetzung und
Integration von umwelt- und klimapolitischen Zielen in andere Politikbereiche
und die Praktiken der Mitgliedstaaten zu fungieren. Besonderes Gewicht wird auf
eine bessere Verwaltungspraxis gelegt, da sie untrennbar mit besserer Umsetzung
verbunden ist. Eine wichtige Änderung zur Verbesserung der
Effizienz des LIFE-Programms und zur engeren Anbindung an die politischen
Prioritäten der Europäischen Union ist die Umstellung von einem reinen
Bottom-up-Ansatz auf einen flexiblen Top-down-Ansatz. Die Kommission stellt
in Konsultation mit den Mitgliedstaaten Arbeitsprogramme mit mindestens zwei
Jahren Laufzeit auf. In ihnen werden z. B. Schwerpunkte, die Zuteilung von
Mitteln auf verschiedene Finanzierungsarten und Ziele für den betreffenden
Zeitraum festgelegt. Die Schwerpunkte werden darin nicht erschöpfend
aufgeführt, um Antragstellern die Möglichkeit zu geben, auch Vorschläge für
andere Bereiche vorzulegen, neue Konzepte einzubringen und auf neue
Herausforderungen zu reagieren. Die Kommission wird von einem Ausschuss für das
LIFE-Programm für Umwelt- und Klimapolitik unterstützt, der je nach dem, ob die
behandelten Themen mit dem Teilprogramm Umwelt oder dem Teilprogramm
Klimapolitik zusammenhängen, unter unterschiedlichem Vorsitz und in
unterschiedlicher Zusammensetzung arbeitet. Weitere besondere Aspekte des
LIFE-Programms wie die genauere Definition der Förderkriterien für die
Projektauswahl, der Kriterien für die Anwendung der geografischen
Ausgewogenheit auf integrierte Projekte und der Leistungsindikatoren für
spezifische thematische Prioritäten wird die Kommission im Wege von delegierten
Rechtsakten festlegen. Eine weitere wichtige Änderung ist die Schaffung
eines neuen Projekttyps: die „integrierten Projekte“. Ihr Ziel ist die
bessere Umsetzung der Umwelt- und Klimapolitik und deren Integration in andere
Politikbereiche insbesondere durch eine koordinierte Mobilisierung anderer EU-,
nationaler und privater Mittel für umwelt- und klimapolitische Ziele. Die integrierten Projekte werden in
großräumigem Maßstab (regional, multiregional oder national sowie
bereichsübergreifend) durchgeführt und sind auf die Umsetzung der durch andere
EU-Rechtsakte vorgeschriebenen oder von den Behörden der Mitgliedstaaten
ausgearbeiteten umwelt- und klimapolitischen Aktionspläne oder Strategien
ausgerichtet. Im Mittelpunkt der integrierten Projekte für das Teilprogramm
Umwelt wird vor allem die Umsetzung von Plänen und Programmen im Zusammenhang
mit der Vogelschutzrichtlinie[15]
und der FFH-Richtlinie, der Wasserrahmenrichtlinie[16] sowie den Rechtsvorschriften
über Abfälle und Luftqualität stehen. Diese integrierten Projekte sollten es
auch ermöglichen, Ergebnisse in anderen Politikbereichen, insbesondere bei der
Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie[17]
zu erzielen. Beim Teilprogramm Klimapolitik können die integrierten Projekte
sich auf die Umsetzung von Strategien und Aktionsplänen für den Klimaschutz und
die Anpassung an den Klimawandel konzentrieren. Integrierte Projekte zielen,
soweit möglich, auch darauf ab, andere EU-Finanzierungsquellen zu mobilisieren,
indem sie Synergien nutzen und für Kohärenz zwischen den verschiedenen
EU-Finanzierungsprogrammen sorgen. Sie dienen den zuständigen Behörden als
Beispiele dafür, wie unterschiedliche Finanzierungsinstrumente so koordiniert
werden können, dass das EU-Umwelt- und ‑Klimaschutzrecht besser umgesetzt
wird. Auf EU-Ebene könnte diese Koordinierung des LIFE-Programms mit anderen
EU-Finanzierungsprogrammen innerhalb des gemeinsamen strategischen Rahmens
festgelegt werden. Mit der vorliegenden Verordnung werden auch die
für jeden Schwerpunktbereich finanzierten Aktivitäten genauer definiert.
Das Teilprogramm Umwelt setzt sich aus drei Schwerpunktbereichen zusammen,
deren Hauptgewicht auf die Umsetzung und Integration verlagert werden wird. Der
Schwerpunktbereich Biodiversität wird seine Unterstützung auf die
Ausarbeitung bewährter Praktiken für umfassendere Herausforderungen der
Biodiversität ausweiten, während Natura 2000 weiterhin im Mittelpunkt
bleibt. Beim Schwerpunktbereich Umwelt und Ressourceneffizienz wird der
Fokus auf die Umsetzung der EU-Umweltpolitik und des EU-Umweltrechts verlagert,
und auf Marktumsetzung ausgerichtete Innovationen werden ausgeschlossen, da
dieser Aspekt durch Horizont 2020[18]
besser abgedeckt werden kann. Da die Förderung einer besseren Verwaltungspraxis
immer mehr an Bedeutung gewinnt, ersetzt der Schwerpunktbereich Verwaltungspraxis
und Information die frühere LIFE+-Komponente Information und Kommunikation.
Im Rahmen dieses Schwerpunkts wird zusätzlich zur Durchführung von
Sensibilisierungskampagnen die Verbreitung von Wissen für die
Entscheidungsfindung und die Entwicklung bewährter Verfahren für eine bessere
und wirksamere Einhaltung von Vorschriften aktiver gefördert. Im Fahrplan 2050[19] wurde anerkannt, dass die
Erprobung neuer Konzepte für den Klimaschutz von wesentlicher Bedeutung für den
Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft ist. Die Anpassung an den
Klimawandel als bereichsübergreifender Schwerpunkt der EU muss ebenfalls
sichergestellt werden. Darüber hinaus sind die Förderung der Verwaltungspraxis
und Sensibilisierungsmaßnahmen unverzichtbar für konstruktive Ergebnisse und
die Einbeziehung der Interessenträger. Daher sollte das Teilprogramm Klimapolitik
Maßnahmen unterstützen, die zu den drei Schwerpunktbereichen beitragen: Klimaschutz,
Anpassung an den Klimawandel sowie Verwaltungspraxis und Information. Hauptziel des LIFE-Programms ist die Katalyse
von Veränderungen bei der Ausarbeitung und Umsetzung politischer Strategien,
indem Lösungen und bewährte Verfahren zur Erreichung von umwelt- und
klimapolitischen Zielen angeboten und verbreitet werden. Es bietet daher
Möglichkeiten zur Kofinanzierung von Projekten mit klarem Nutzen für die Umwelt
oder das Klima und erweitert die bestehende Wissensbasis. Die Kommission wird
für Synergien zwischen dem LIFE-Programm und anderen EU-Instrumenten sorgen und
kann beispielsweise Forschungs- und Innovationsergebnisse von
Horizont 2020 und den vorangegangenen Rahmenprogrammen auf dem Gebiet
Forschung und Innovation nutzen. Das LIFE-Programm sollte alle Finanzierungsarten
abdecken, die für die Verfolgung der Ziele und Schwerpunkte erforderlich sind.
Insbesondere maßnahmenbezogene Zuschüsse zur Finanzierung von Projekten stellen
die wichtigste finanzielle Intervention dar. Betriebskostenzuschüsse für
hauptsächlich auf dem Gebiet Umwelt- und Klimapolitik tätige NRO und andere
Stellen, die für die Europäische Union von Interesse sind, sind ebenfalls
möglich. Das LIFE-Programm erlaubt die Verwendung von Finanzierungsinstrumenten[20]. Außerdem sollte die
Kommission bei der Durchführung von maßnahmenbezogenen Zuschüssen ein
umweltgerechtes öffentliches Beschaffungswesen fördern. Der räumliche Geltungsbereich des LIFE-Programms
wird ausgeweitet, indem die Finanzierung von umwelt- und klimapolitischen
Maßnahmen außerhalb der Europäischen Union flexibler gehandhabt wird: erstens
sind Aktivitäten außerhalb der Europäischen Union in Ausnahmefällen und unter
besonderen Bedingungen ausdrücklich erlaubt ebenso wie Aktivitäten in Ländern,
die von außerhalb der Europäischen Union an dem Programm teilnehmen, und
zweitens wird eine Rechtsgrundlage geschaffen für die Zusammenarbeit mit
umwelt- und klimapolitisch relevanten internationalen Organisationen, die nicht
unbedingt unter das auswärtige Handeln der Europäischen Union fallen
(z. B. internationale Studien). Im Zuge des Vereinfachungsprozesses
arbeitet das LIFE-Programm mit weniger aufwändigen Verfahren. Es ist wichtig,
dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Schwerpunkte für das
LIFE-Programm mit einbezogen werden, damit diese die Unterschiede zwischen den
Mitgliedstaaten realistisch widerspiegeln und wirksam dazu beitragen, die
Umsetzung der Umwelt- und Klimapolitik zu verbessern und zu beschleunigen. Zur Beschleunigung und Erleichterung der
elektronischen Einreichung von Anträgen werden darüber hinaus die IT-Systeme im
Rahmen des LIFE-Programms weiter verbessert. Um kleinen Interessenträgern wie
KMU oder NRO die Beteiligung weiter zu erleichtern, wird besonders auf klare,
leicht lesbare und einheitliche Antragsformulare, ausreichend lange Fristen für
die Einreichung von Anträgen, Unterstützung bei der Antragstellung und
öffentlich bekanntgemachte Fristen für die Ablehnung oder Annahme des
Projektvorschlags mit klarer Begründung im Fall der Ablehnung geachtet. Die
sozioökonomischen Auswirkungen eines Projekts werden bei der Beurteilung des
Antrags analysiert. Um das Antrags- und
Berichterstattungsverfahren zu erleichtern, werden außerdem häufiger
Pauschalsätze und ‑beträge verwendet. Die Berichterstattungsvorschriften
für integrierte Projekte werden gelockert. Für die Auswahl von integrierten
Projekten könnte ein zweistufiger Ansatz eingeführt werden. Berichterstattung
und Neuprogrammierung könnten in einem Zweijahreszyklus stattfinden, und der
Zahlungsplan könnte so angepasst werden, dass ein stärker abgestufter Cashflow
zum Projekt gewährleistet ist. Bestimmte Kosten, bei denen sich Monitoring
und Berichterstattung als aufwändig erwiesen haben, sind nicht mehr
zuschussfähig (z. B. Mehrwertsteuer), und die Zuschussfähigkeit anderer
Kosten, wie Personalkosten für Stammpersonal, das nicht speziell für das
Projekt eingestellt wurde, könnten begrenzt oder ausgeschlossen werden, wobei
geregelt wird, dass dieses Personal weiterhin zur Projektarbeit beitragen kann.
Damit sichergestellt ist, dass die Empfänger nicht benachteiligt werden und für
Projekte, die durch maßnahmenbezogene Zuschüsse finanziert werden, Stützung in
vergleichbarer Höhe wie gemäß der LIFE+-Verordnung erhalten, sollten die
Kofinanzierungssätze von derzeit 50 % auf 70 % und in Sonderfällen
auf 80 % angehoben werden, wobei dieselbe Hebelwirkung wie zurzeit
gewährleistet sein muss. Der höhere Satz von 80 % würde für integrierte
Projekte gelten als Ausgleich dafür, dass sie einen besonders hohen Einsatz von
Stammpersonal erfordern, dessen Kosten nicht als zuschussfähig gelten dürfen. Unter
Berücksichtigung der strategischen Bedeutung der Projekte und um eine
attraktive Kofinanzierungsrate zu bieten, würde er auch für spezifische
Projekte gelten, mit denen besonderen Erfordernissen der Ausarbeitung und
Umsetzung der Politik oder Rechtsvorschriften der Europäischen Union Rechnung
getragen werden soll. Schließlich sollte das LIFE-Programm auch
in Zukunft zentral verwaltet werden, um Verknüpfungen mit den
Politikbereichen, die Qualität der Maßnahmen, eine wirtschaftliche
Haushaltsführung und stabile Ressourcen zu maximieren und sicherzustellen, dass
die Erkenntnisse der LIFE-Projekte in die Politikgestaltung der Europäischen
Union eingehen. Das Europäische Parlament, die Mitgliedstaaten und die
Interessenträger halten dies für ein äußerst wichtiges Element. Die derzeitige
Verwaltung könnte jedoch durch Übertragung zahlreicher Aufgaben an eine
bestehende Exekutivagentur verbessert werden. Angesichts des Charakters des
LIFE-Programms und zur Steigerung der Synergien mit anderen
EU-Finanzierungsprogrammen wird die Kommission die Möglichkeit sondieren, einen
Großteil der Auswahl- und Monitoringaufgaben an die Europäische Exekutivagentur
für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu delegieren und die Verwaltungspraxis
des LIFE-Programms bei der Kommission zu belassen. Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahmen,
die in Artikel 3 aufgeführt sind, naturgemäß auf Ebene der Mitgliedstaaten
nicht ausreichend erreicht werden können, sondern wegen des Umfangs und der
Wirkungen der Maßnahme besser auf EU-Ebene zu erreichen sind, kann die
Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die
Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung
dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Finanzrahmen für das LIFE-Programm in der
MFR-Mitteilung für den Zeitraum 2014-2020 beläuft sich, ausgedrückt in
jeweiligen Preisen, auf insgesamt 3618 Mio. EUR[21]. Von diesem Betrag entfallen
2713,5 Mio. EUR auf das Teilprogramm Umwelt; dabei wird die Hälfte der
Mittel für Projekte, die über maßnahmenbezogene Zuschüsse finanziert werden,
zur Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung der Natur und der Biodiversität
zugeteilt. Die restlichen 904,5 Mio. EUR entfallen auf das Teilprogramm
Klimapolitik. 2011/0428 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Aufstellung des Programms für Umwelt- und
Klimapolitik (LIFE) (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192, auf Vorschlag der
Europäischen Kommission, nach Übermittlung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[22], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[23],
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Die Umwelt-/Klimapolitik und das Umwelt-/Klimarecht
der Europäischen Union haben bereits zu erheblichen Verbesserungen des
Umweltzustands geführt. Es bestehen jedoch noch große Herausforderungen auf den
Gebieten Umwelt- und Klimaschutz, die einschneidende Folgen für Europa haben
werden, wenn sie nicht in Angriff genommen werden. (2)
Die Maßnahmen zur Bewältigung der Umwelt- und
Klimaherausforderungen sollten wegen ihres Umfangs und ihrer Komplexität
hauptsächlich durch die wichtigsten EU-Finanzierungsprogamme finanziert werden.
In ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Ein Haushalt
für Europa 2020“[24]
(„die MFR-Mitteilung“) erklärte die Kommission unter Verweis auf die
Herausforderung des Klimawandels, dass sie beabsichtige, den Anteil
klimabezogener Ausgaben am EU-Haushalt über die Politikbereiche hinweg auf
mindestens 20 % anzuheben. Die
vorliegende Verordnung sollte zu diesem Ziel beitragen. (3)
Die EU-Finanzierungsprogramme können nicht auf alle
besonderen Erfordernisse der Umwelt- und Klimapolitik eingehen. Die Umwelt- und
Klimapolitik erfordert spezifische Konzepte, die der ungleichmäßigen
Integration ihrer Ziele in die Praktiken der Mitgliedstaaten, der
uneinheitlichen und unzureichenden Umsetzung der Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten
und der mangelhaften Verbreitung und Förderung politischer Ziele Rechnung
tragen. Es empfiehlt sich, das mit der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das
Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+)[25]
geregelte LIFE-Programm fortzusetzen und eine neue Verordnung zu erlassen.
Daher sollte mit dieser Verordnung ein eigenes Finanzierungsprogramm für Umwelt-
und Klimapolitik aufgestellt werden (das „LIFE-Programm“). (4)
Die Umweltgüter sind ungleichmäßig über die
Europäische Union verteilt, doch ihr Nutzen kommt der EU insgesamt zugute. Die
Verpflichtung der Europäischen Union zur Erhaltung dieser Umweltgüter erfordert
eine konsequente Anwendung der Grundsätze der Solidarität und der geteilten Verantwortung,
was bedeutet, dass bestimmte Umwelt- und Klimaprobleme besser auf regionaler
oder lokaler Ebene gelöst werden können. Das LIFE-Programm spielt eine wichtige
Rolle für eine bessere Verteilung der Solidarität und der Verantwortung bei der
Erhaltung der öffentlichen Güter Umwelt und Klima in der Europäischen Union. (5)
In Anbetracht seines Charakters und seines Umfangs
kann das LIFE-Programm nicht alle Umwelt- und Klimaprobleme lösen. Sein Ziel
ist vielmehr die Katalyse von Veränderungen bei der Ausarbeitung und Umsetzung
politischer Strategien, indem Lösungen und bewährte Verfahren zur Erreichung
von umwelt- und klimapolitischen Zielen angeboten und verbreitet werden. (6)
Mit dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit
des LIFE-Programms eine Finanzausstattung in Höhe von 3618 Mio. EUR[26] festgesetzt, die für die
Haushaltsbehörde während des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen
Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 des Vorschlags der Kommission für eine
Interinstitutionelle Vereinbarung vom 29. Juni 2011 zwischen dem
Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im
Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[27] bildet. (7)
Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des
Europäischen Rates von Luxemburg im Dezember 1997 und von Thessaloniki im
Juni 2003 sollten sich die Kandidatenländer und die Länder des westlichen
Balkans, die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmen, sowie die
Länder, für die die Europäische Nachbarschaftspolitik gilt, gemäß den Bedingungen,
die in den einschlägigen bilateralen Abkommen mit diesen Ländern festgelegt
wurden, an EU-Programmen beteiligen können. (8)
Damit die umwelt- und klimapolitischen Maßnahmen
innerhalb der Europäischen Union wirksam sein können, sind auch bestimmte Aktivitäten
außerhalb der EU erforderlich. Diese Investitionen können nicht immer durch die
Instrumente des auswärtigen Handelns der Europäischen Union finanziert werden.
Maßnahmen in Ländern, die nicht direkt am LIFE-Programm teilnehmen, und die
Teilnahme von in diesen Ländern ansässigen juristischen Personen an
Aktivitäten, die vom LIFE-Programm finanziert werden, sollten ausnahmsweise
möglich sein, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. (9)
Um umwelt- und klimapolitischen Erfordernissen
Rechnung zu tragen, die nicht in den Geltungsbereich der Instrumente des
auswärtigen Handelns fallen, wie bestimmte Studien, sollte diese Verordnung
auch einen Rahmen für die Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen
Organisationen und für deren Unterstützung schaffen. (10)
Umwelt- und klimapolitische Anforderungen sollten
in die politischen Strategien und Aktivitäten der Europäischen Union integriert
werden. Das LIFE-Programm sollte daher andere EU-Finanzierungsprogramme
ergänzen, darunter den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung[28], den Europäischen Sozialfonds[29], den Kohäsionsfonds[30], den Europäischen
Garantiefonds für die Landwirtschaft[31],
den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums[32], den Europäischen Meeres- und
Fischereifonds[33]
und Horizont 2020[34].
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten diese Komplementarität auf allen
Ebenen gewährleisten. Auf EU-Ebene sollte die Komplementarität durch
Einrichtung einer strukturierten Zusammenarbeit zwischen dem LIFE-Programm und
den EU-Finanzierungsprogrammen mit geteilter Mittelverwaltung im gemeinsamen
strategischen Rahmen[35]
sichergestellt werden, insbesondere um die Finanzierung von Aktivitäten zu
fördern, die integrierte Projekte ergänzen oder die Nutzung von im Rahmen des
LIFE-Programms entwickelten Lösungen, Methoden und Konzepten unterstützen. Das
LIFE-Programm sollte auch die Übernahme von Ergebnissen der Forschungs- und
Innovationstätigkeiten in den Bereichen Umwelt und Klimaschutz im Rahmen von
Horizont 2020 unterstützen. In diesem Zusammenhang sollte es, um Synergien
sicherzustellen, Kofinanzierungsmöglichkeiten für Projekte mit klarem Nutzen
für die Umwelt und das Klima anbieten. Dabei ist Koordinierung erforderlich, um
Doppelfinanzierung zu vermeiden. (11)
Unter Umwelt- und Gesundheitsaspekten gehört es
nach wie vor zu den großen Herausforderungen für die Europäische Union, den
Rückgang der Biodiversität aufzuhalten und umzukehren und die
Ressourceneffizienz zu steigern. Zur Bewältigung dieser Herausforderungen sind
verstärkte Anstrengungen auf EU-Ebene notwendig, um Lösungen und bewährte
Verfahren zu finden, die dazu beitragen, die Ziele der Mitteilung der
Kommission „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges
und integratives Wachstum“[36]
(nachstehend: „Strategie Europa 2020“) zu ereichen. Darüber hinaus ist
eine verbesserte Verwaltungspraxis, insbesondere durch Sensibilisierung und
Einbeziehung der Interessenträger, Grundvoraussetzung für die Erreichung von
Umweltzielen. Daher sollte das Teilprogramm Umwelt die folgenden drei
Schwerpunktbereiche haben: Umwelt und Ressourceneffizienz, Biodiversität sowie
Verwaltungspraxis und Information. Es sollte möglich sein, dass vom
LIFE-Programm finanzierte Projekte zur Erreichung der spezifischen Ziele
mehrerer dieser Schwerpunktbereiche beitragen und dass an ihnen mehrere
Mitgliedstaaten beteiligt sind. (12)
In der Mitteilung der Kommission an das Europäische
Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den
Ausschuss der Regionen „Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa“[37] (nachstehend: „Fahrplan für
ein ressourcenschonendes Europa“) wurden die Etappenziele und Maßnahmen
festgelegt, die erforderlich sind, um die Europäische Union auf den Weg zu
einem ressourcenschonenden und nachhaltigen Wachstum zu bringen. Daher sollte
im Rahmen des Schwerpunktbereichs Umwelt und Ressourceneffizienz die wirksame
Durchführung der EU-Umweltpolitik im öffentlichen und privaten Sektor
unterstützt werden, insbesondere in den unter den Fahrplan für ein
ressourcenschonendes Europa fallenden Umweltbereichen, indem Entwicklung und
Austausch neuer Lösungen und bewährter Verfahren vereinfacht werden. Maßnahmen
im Zusammenhang mit Öko-Innovationen, die sich mit Horizont 2020
überschneiden, sollten hiervon jedoch ausgeschlossen sein. (13)
In der Mitteilung der Kommission an das Europäische
Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den
Ausschuss der Regionen „Lebensversicherung und Naturkapital: Eine
Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020“[38] (nachstehend: „EU-Biodiversitätsstrategie
bis 2020“) wurden Ziele zur Eindämmung und zur Umkehr des Verlusts an
Biodiversität festgelegt. Zu diesen Zielen gehören unter anderem die
vollständige Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der
wildlebenden Tiere und Pflanzen[39]
und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten[40] sowie die Erhaltung und
Wiederherstellung der Ökosysteme und ihrer Dienstleistungen. Das LIFE-Programm
sollte zur Erreichung dieser Ziele beitragen. Daher sollte sich der
Schwerpunktbereich Biodiversität auf die Durchführung und Verwaltung des mit
der Richtlinie 92/43/EWG eingerichteten Natura-2000-Netzes, insbesondere in
Bezug auf die prioritären Aktionsrahmen gemäß Artikel 8 der Richtlinie,
auf die Entwicklung und Verbreitung bewährter Verfahren im Zusammenhang mit der
Biodiversität, auf die Richtlinien 2009/147/EG und 92/43/EWG sowie auf die in der
EU-Biodiversitätsstrategie bis 2020 aufgezeigten breiteren
Biodiversitätsherausforderungen konzentrieren. (14)
Die Wälder spielen im Hinblick auf Biodiversität,
Wasser, Böden sowie den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel eine
bedeutende Rolle für die Umwelt und das Klima. Zusammen mit den Böden tragen
sie zur Klimaregulierung bei, indem sie Kohlendioxid (CO2) aus der
Atmosphäre aufnehmen und in großen Mengen speichern. Um diese Funktion zu
optimieren, müssen relevante, kompatible Daten und Informationen bereitgestellt
werden. Die vorliegende Verordnung sollte daher auch einen Rahmen für die
Förderung von mit den Wäldern und Böden zusammenhängenden Umwelt- und
Klimasynergien darstellen. Weitere Gebiete für verstärkte Synergien sind
Wasserknappheit und Trockenheiten sowie das Management von Hochwasserrisiken. (15)
In der Mitteilung der Kommission an das Europäische
Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den
Ausschuss der Regionen „Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen
CO2-armen Wirtschaft bis 2050“[41]
(nachstehend: „Fahrplan 2050“) wurde anerkannt, dass die Erprobung neuer
Konzepte für den Klimaschutz unverzichtbar für den Übergang zu einer CO2-armen
Wirtschaft ist. Die Anpassung an den Klimawandel als bereichsübergreifender
Schwerpunkt der EU muss ebenfalls sichergestellt werden. Darüber hinaus sind
die Förderung der Verwaltungspraxis und Sensibilisierungsmaßnahmen
unverzichtbar für konstruktive Ergebnisse und die Einbeziehung der
Interessenträger. Daher sollte das Teilprogramm Klimapolitik Maßnahmen
unterstützen, die zu den drei Schwerpunktbereichen beitragen: Klimaschutz,
Anpassung an den Klimawandel sowie Verwaltungspraxis und Information. Es sollte
möglich sein, dass vom LIFE-Programm finanzierte Projekte zur Erreichung der
spezifischen Ziele mehrerer dieser Schwerpunktbereiche beitragen und dass an
ihnen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind. (16)
Der Schwerpunktbereich Klimaschutz sollte zur
Gestaltung und Umsetzung der Klimapolitik und des Klimarechts der EU beitragen,
insbesondere im Hinblick auf Treibhausgasüberwachung und -berichterstattung,
Landnutzungsstrategien, Veränderung der Landnutzung und Forstwirtschaft,
Emissionshandelssystem, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Reduzierung der
Treibhausgasemissionen, CO2-Abscheidung und ‑Speicherung,
erneuerbare Energien, Energieeffizienz, Verkehr und Kraftstoffe, Schutz der
Ozonschicht und fluorierte Gase. (17)
Die ersten Auswirkungen des Klimawandels, wie
extreme Witterungsbedingungen, die zu Überschwemmungen und Trockenheiten
führen, sowie steigende Temperaturen und Meeresspiegel, machen sich bereits in
Europa und weltweit bemerkbar. Der Schwerpunktbereich Anpassung an den
Klimawandel sollte daher dazu beitragen, dass die Bevölkerung, die Wirtschaft
und die Regionen sich an solche Auswirkungen anpassen können, um durch
spezifische Anpassungsmaßnahmen und ‑strategien die Widerstandsfähigkeit
der Europäischen Union zu steigern. Maßnahmen auf diesem Gebiet sollten
Maßnahmen ergänzen, die für eine Finanzierung im Rahmen des
Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz in Betracht kommen. (18)
Die vollständige Umsetzung der Umwelt-/Klimapolitik
und des Umwelt-/Klimarechts ist untrennbar mit einer besseren
Verwaltungspraxis, einer stärkeren Einbindung der Interessenträger und einer
besseren Verbreitung von Informationen verbunden. Daher sollten die
Schwerpunktbereiche Verwaltungspraxis und Information in beiden Teilprogrammen
die Entwicklung von Plattformen und den Austausch bewährter Verfahren für eine
bessere Einhaltung und Durchsetzung von Vorschriften fördern und Unterstützung
für die umwelt- und klimapolitischen Maßnahmen der Europäischen Union seitens
der Allgemeinheit und der Interessenträger mobilisieren. Insbesondere sollten
Verbesserungen bei der Verbreitung von Wissen, der Sensibilisierung, der
Beteiligung der Öffentlichkeit, dem Zugang zu Informationen und dem Zugang zur
Justiz in Umweltfragen unterstützt werden. (19)
Im Rahmen dieser Verordnung sollte Unterstützung
nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom
25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der
Europäischen Gemeinschaften[42]
gewährt werden. Durch das LIFE-Programm finanzierte Projekte sollten bestimmte
Förderkriterien erfüllen, damit die bestmögliche Verwendung der EU-Fonds
sichergestellt wird und ein europäischer Mehrwert gewährleistet ist. Projekte
mit bereichsübergreifenden Auswirkungen sollten gefördert werden. Außerdem
sollte die Kommission bei der Durchführung von Projekten ein umweltgerechtes
öffentliches Beschaffungswesen unterstützen und fördern. (20)
Um gleiche Ausgangsbedingungen für alle im
Binnenmarkt tätigen Unternehmen zu erhalten und unzumutbare
Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden, sollte mit der im Rahmen des
LIFE-Programms gewährten Finanzierung gegebenenfalls auf Fälle von
Marktversagen eingegangen werden. Stellt sie
eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar, so sollte sie
außerdem entsprechend den Regeln über staatliche Beihilfen konzipiert sein,
damit Marktverzerrungen wie die Verdrängung privater Finanzierung, die
Entstehung ineffektiver Marktstrukturen oder die Erhaltung ineffizienter Firmen
vermieden werden, und darf erst dann wirksam werden, wenn die Kommission sie
gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags genehmigt hat, es sei denn
sie steht im Einklang mit einer Verordnung, die gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der
Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen[43] erlassen wurde. (21)
Um die Umsetzung der Umwelt- und Klimapolitik zu
verbessern und die Integration der Umwelt- und Klimaziele in andere
Politikbereiche zu stärken, sollte das LIFE-Programm Projekte unterstützen, die
integrierte Konzepte zur Umsetzung der Umwelt-/Klimapolitik und des
Umwelt-/Klimarechts fördern. Beim Teilprogramm Umwelt sollten sich diese
Projekte hauptsächlich auf die Umsetzung der EU-Biodiversitätsstrategie bis
2020 - wobei besonderes Augenmerk auf die wirksame Verwaltung und
Konsolidierung des mit der Richtlinie 92/43/EWG des Rates eingerichteten
Natura-2000-Netzes durch Umsetzung der prioritären Aktionsrahmen gemäß
Artikel 8 der Richtlinie zu richten ist -, der Richtlinie 2000/60/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur
Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der
Wasserpolitik[44]
sowie der Rechtsvorschriften über Abfall und Luft konzentrieren. Im Mittelpunkt
dieser Projekte werden zwar die festgelegten Themen stehen, doch sie werden
Mehrzweck-Durchführungsmechanismen sein (die z. B. auf Umweltvorteile und
Kapazitätenaufbau ausgerichtet sind), mit denen Ergebnisse in anderen
Politikbereichen insbesondere in Bezug auf die Richtlinie 2008/56/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung
eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der
Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)[45] erzielt werden können. Diese
Arten von Projekten könnten in anderen Umweltbereichen ins Auge gefasst werden.
Beim Teilprogramm Klimapolitik sollten diese Projekte insbesondere Strategien
und Aktionspläne für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel
betreffen. Mit derartigen Projekten sollte nur eine Reihe spezifischer
Aktivitäten und Maßnahmen unterstützt werden, während andere Aktivitäten, die
die im Projekt enthaltenen ergänzen, aus anderen EU-Finanzierungsprogrammen
sowie durch Mittel aus nationalen, regionalen und privatwirtschaftlichen
Quellen finanziert werden sollten. Bei der Finanzierung durch das LIFE-Programm
sollten Synergien genutzt und die Kohärenz mit anderen EU-Finanzierungsquellen
durch eine strategische Ausrichtung auf Umwelt- und Klimapolitik sichergestellt
werden. (22)
Die Europäische Union ist Vertragspartei des
Übereinkommens der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) über den Zugang
zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und
den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (nachstehend:
„Aarhus-Konvention“) Daher sollte die Arbeit von Nichtregierungsorganisationen
(NRO) unterstützt werden, da diese sowohl die Ziele der Aarhus-Konvention
wirksam fördern, indem sie sich im politischen Gestaltungsprozess für die
Anliegen und Überzeugungen von Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union
einsetzen, als auch ihre Umsetzung unterstützen und für Umwelt- und
Klimaprobleme sowie die politischen Reaktionen sensibilisieren. Es ist
angebracht, dass das LIFE-Programm ein breites Spektrum von NRO, die für die
Europäische Union von Interesse und hauptsächlich auf den Gebieten Umwelt
und/oder Klimapolitik tätig sind, durch die wettbewerbsorientierte und
transparente Gewährung von Betriebskostenzuschüssen unterstützt, damit sie
einen wirksamen Beitrag zur EU-Politik leisten können und um ihre Fähigkeit,
effiziente Partner zu werden, aufzubauen und zu stärken. (23)
Damit die Kommission ihre Rolle bei der Initiierung
der Ausarbeitung und Umsetzung der Umwelt- und Klimapolitik wahrnehmen kann,
sollte sie Mittel aus dem LIFE-Programm verwenden, um Initiierung, Umsetzung
und Mainstreaming der Umwelt-/Klimapolitik und des Umwelt-/Klimarechts der
Europäischen Union zu unterstützen; hierzu gehört auch die Beschaffung von
Dienstleistungen und Gütern. Die Finanzmittel, die für
Kommunikationstätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung zugeteilt werden, sollten
auch die Kommunikation durch die Organe über die politischen Prioritäten der
Europäischen Union abdecken.[46] (24)
Die Lücke zwischen Angebot und Nachfrage bei
Darlehen, Beteiligungs- und Risikokapital, die zurzeit auf dem Markt besteht,
wird angesichts der Finanzkrise wahrscheinlich noch weiterbestehen, weshalb es
angezeigt ist, die Anwendung von Finanzierungsinstrumenten zur Unterstützung
von Projekten, die Einnahmen generieren können, auf dem Gebiet Umwelt oder
Klima zu erlauben. Mit den aus dem
LIFE-Programm unterstützten Finanzinstrumenten sollte auf wirtschaftliche Weise
besonderen Markterfordernissen entsprochen werden, wobei die Ziele des
Programms zu berücksichtigen sind; eine private Finanzierung sollte hierdurch
nicht verdrängt werden. Finanzierungsinstrumente
können mit Finanzhilfen aus dem EU-Haushalt, auch im Rahmen dieser Verordnung,
kombiniert werden. (25)
Die Erfahrungen mit den bisherigen Instrumenten
haben gezeigt, dass das Programm über mehrere Jahre geplant werden muss und die
Bemühungen auf konkrete umwelt- und klimapolitische Prioritäten und
Tätigkeitsbereiche konzentriert werden müssen. Diese mehrjährigen
Arbeitsprogramme sollten flexibel sein, damit die Ziele des LIFE-Programms
erreicht werden können, und gleichzeitig die notwendige Stabilität der
Schwerpunktbereiche aufweisen, so dass potenzielle Antragsteller planen sowie
Vorschläge ausarbeiten und einreichen können. Deshalb sollten diese mehrjährigen
Arbeitsprogramme eine Laufzeit von mindestens zwei Jahren haben mit der
Möglichkeit, weitere Prioritäten hinzuzufügen. (26)
Mit Blick auf eine Vereinfachung des LIFE-Programms
und die Verringerung des Verwaltungsaufwands für Antragsteller und Empfänger
sollten mehr Pauschalsätze und ‑beträge zur Anwendung kommen, und die
Finanzierung sollte stärker auf bestimmte Kostenkategorien konzentriert werden.
Als Ausgleich für nicht zuschussfähige Kosten und um die effektive Höhe der
Unterstützung durch das LIFE-Programm aufrechtzuerhalten, sollten die
Kofinanzierungssätze im Allgemeinen 70 % und in Sonderfällen 80 %
betragen. (27)
Das LIFE-Programm und die Teilprogramme sollten
regelmäßig überwacht und anhand der entsprechenden Indikatoren bewertet werden,
damit gegebenenfalls Anpassungen vorgenommen werden können. Um die positiven
Nebeneffekte nachzuweisen, die beide Teilprogramme für die Klimapolitik und die
Biodiversität mit sich bringen können, und um Informationen über die Höhe der
Ausgaben zu liefern, sollten beim Monitoring des LIFE-Programms klimabezogene
Ausgaben und biodiversitätsbezogene Ausgaben im Sinne der MFR-Mitteilung
verfolgt werden. Diese Verfolgung sollte nach einer einfachen Methodik
durchgeführt werden, bei der die Ausgaben in eine von drei Kategorien eingeteilt
werden: ausschließlicher Bezug zu Klima/Biodiversität (zu 100 %
anzurechnen), bedeutender Bezug zu Klima/Biodiversität (zu 40 %
anzurechnen) und kein Bezug zu Klima/Biodiversität (zu 0 % anzurechnen).
Diese Methodik sollte nicht ausschließen, dass gegebenenfalls präzisere
Methoden angewandt werden. (28)
Die finanziellen Interessen der Union sollten
während des ganzen Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden,
darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten,
die Rückforderung entgangener, fälschlicherweise gezahlter oder nicht
widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen. (29)
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung
dieser Verordnung in Bezug auf die Annahme der mehrjährigen Arbeitsprogramme
sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen
werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und
Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[47], ausgeübt werden. (30)
Um eine optimale Verwendung der EU-Mittel zu
gewährleisten und den europäischen Mehrwert sicherzustellen, sollte der
Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, die
die Förderkriterien für die Projektauswahl, die Kriterien für die Anwendung der
geografischen Ausgewogenheit auf integrierte Projekte sowie die Leistungsindikatoren
für spezifische thematische Prioritäten betreffen. Insbesondere sollte die
Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch
von Sachverständigen, durchführen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung
delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, zügige und
ordnungsgemäße Weiterleitung der einschlägigen Dokumente an das Europäische
Parlament und den Rat gewährleisten. (31)
Die Verordnung (EG) Nr. 614/2007 sollte daher
aufgehoben werden. (32)
Um einen reibungslosen Übergang zwischen dem
LIFE-Programm und den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 angenommenen
Maßnahmen sicherzustellen, müssen die gemäß der genannten Verordnung
finanzierten Aktivitäten nach ihrem Auslaufen weiterhin überwacht, überprüft
und qualitativ bewertet werden. (33)
Der Mehrwert des LIFE-Programms erwächst aus der
Besonderheit des Konzepts und der Ausrichtung, aufgrund deren seine Maßnahmen
speziell an die umwelt- und klimapolitischen Erfordernisse angepasst sind. Das
LIFE-Programm kann durch eine bessere Bündelung von Ressourcen und Sachverstand
dazu beitragen, dass die Umweltpolitik wirksamer umgesetzt wird als durch
Einzelmaßnahmen von Mitgliedstaaten. Es bietet auch die Plattform für die Ausarbeitung
und den Austausch bewährter Praktiken und von Wissen, wodurch Veränderungen bei
der Umsetzung des EU-Besitzstands katalysiert und beschleunigt sowie private
Akteure, insbesondere KMU bei der Erprobung von Technologien und Lösungen in
kleinem Maßstab unterstützt werden und den Mitgliedstaaten und den
Interessenträgern die Möglichkeit gegeben wird, voneinander zu lernen. Darüber
hinaus schafft das LIFE-Programm Synergien zwischen EU-Mitteln und nationalen
Mitteln, mobilisiert zusätzliche privatwirtschaftliche Mittel, wodurch die
Kohärenz der EU-Maßnahme erhöht und eine homogenere Umsetzung des
EU-Besitzstands gefördert werden. (34)
Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahmen, nämlich
die Förderung der Umsetzung und Ausarbeitung der Umwelt-/Klimapolitik und des
Umwelt-/Klimarechts der Europäischen Union, einschließlich der Integration der
umwelt- und klimapolitischen Ziele in andere Politikbereiche, und die Förderung
einer besseren Verwaltungspraxis von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem
Maße verwirklicht werden können und sich daher wegen des Umfangs und der
Wirkungen der Maßnahme besser auf EU-Ebene erreichen lassen, kann die
Europäische Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die
Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung
dieser Ziele erforderliche Maß hinaus – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TITEL I Programm für Umwelt-
und Klimapolitik (LIFE) Artikel 1 Aufstellung
des Programms Es wird ein Programm für Umwelt- und
Klimapolitik für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember
2020 (nachstehend „LIFE-Programm“) aufgestellt. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten
folgende Begriffsbestimmungen: (a)
„Pilotprojekte“: Projekte, bei denen eine bislang
nicht angewendete oder erprobte Technik oder Methode angewendet wird, oder
Projekte, die gegenüber den derzeitigen bewährten Verfahren potenzielle Umwelt-
oder Klimavorteile bieten; (b)
„Demonstrationsprojekte“: Projekte, mit denen
Aktionen, Methodiken oder Konzepte (z. B. geografische, ökologische oder
sozioökonomische), die im spezifischen Projektkontext neu oder unbekannt sind
und die unter vergleichbaren Umständen auch andernorts angewendet werden
könnten, in die Praxis umgesetzt, erprobt, bewertet und verbreitet werden; (c)
„Best-Practice-Projekte“: Projekte, bei denen unter
Berücksichtigung des spezifischen Projektkontexts geeignete, kostenwirksame und
dem neuesten Stand entsprechende Techniken, Methoden und Konzepte angewendet
werden; (d)
„integrierte Projekte“: Projekte, mit denen Umwelt-
oder Klimastrategien oder –aktionspläne, die in spezifischen umwelt- oder
klimapolitischen Rechtsvorschriften der EU vorgeschrieben sind, sich aus
anderen Rechtakten der EU ergeben oder von den Mitgliedstaaten entwickelt
werden, auf nachhaltige Weise in einem großen räumlichen Maßstab (insbesondere
auf regionaler, multiregionaler oder nationaler Ebene) umgesetzt werden; (e)
„Projekte der technischen Hilfe“: Projekte, mit
denen die Ausarbeitung integrierter Projekte gemäß Buchstabe d unterstützt
wird; (f)
„vorbereitende Projekte“: Projekte, mit denen auf
spezifische Bedürfnisse bei der Ausarbeitung und Durchführung der Umwelt-/Klimapolitik
und des Umwelt-/Klimarechts der EU eingegangen wird. Artikel 3 Ziele
und Indikatoren 1.
Das LIFE-Programm umfasst insbesondere die
folgenden allgemeinen Ziele: (a)
Beitrag zum Übergang zu einer ressourcenschonenden,
CO2-emissionsarmen und klimaresistenten Wirtschaft, zum Schutz und
zur Verbesserung der Umweltqualität sowie zur Eindämmung und Umkehr des
Verlusts an biologischer Vielfalt; (b)
Verbesserung der Konzipierung, Durchführung und
Durchsetzung der Umwelt-/Klimapolitik und des Umwelt-/Klimarechts der EU,
Katalyse und Förderung der Integration und des Mainstreaming von Umwelt- und
Klimazielen in andere EU-Politiken und Praktiken im öffentlichen und im
privaten Sektor, auch durch Ausbau der entsprechenden Kapazitäten; (c)
Förderung einer besseren Verwaltungspraxis im
Umwelt- und Klimabereich auf allen Ebenen. Über diese Ziele trägt das LIFE-Programm zu einer
nachhaltigen Entwicklung und zur Erreichung der Zielsetzungen und Einzelziele
der Strategie Europa 2020 bei. 2.
Die Leistung des LIFE-Programms wird insbesondere
anhand folgender Indikatoren bewertet: (a)
Ziel gemäß Absatz 1 Buchstabe a:
zurechenbare Umwelt- und Klimaverbesserungen. In Bezug auf das Ziel, einen
Beitrag zur Eindämmung und Umkehr des Verlusts an
biologischer Vielfalt zu leisten, werden die zurechenbaren Umweltverbesserungen
gemessen anhand des prozentualen Anteils des Natura-2000-Netzes, der saniert
oder einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zugeführt wurde, anhand der Fläche, auf der Ökosystemdienstleistungen saniert wurden, sowie anhand
der Zahl und des Typs der betroffenen Lebensräume und Arten, die einen
verbesserten Erhaltungszustand aufweisen; (b)
Ziele im Zusammenhang mit der Konzipierung und
Durchführung gemäß Absatz 1 Buchstabe b: Zahl von konzipierten oder
durchgeführten Maßnahmen, mit denen Pläne, Programme oder Strategien im
Einklang mit der Umwelt-/Klimapolitik und dem
Umwelt-/Klimarecht der EU umgesetzt werden, sowie Zahl von Maßnahmen, die
wiederholt oder übertragen werden können; (c)
Ziele im Zusammenhang mit Integration und
Mainstreaming gemäß Absatz 1 Buchstabe b: Zahl
von Maßnahmen, mit denen Synergien mit anderen EU-Finanzierungsprogrammen
geschaffen oder die in solche Programme einbezogen wurden oder die in Praktiken
im öffentlichen und im privaten Sektor integriert wurden; (d)
Ziel gemäß Absatz 1 Buchstabe c: Zahl von
Maßnahmen für eine bessere Verwaltungspraxis, zur Verbreitung von Informationen
und zur Sensibilisierung für Umwelt- und Klimaaspekte. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß
Artikel 30 delegierte Rechtsakte über Leistungsindikatoren im Hinblick auf
ihre Anwendung auf die in den mehrjährigen Arbeitsprogrammen gemäß
Artikel 24 definierten thematischen Prioritäten zu erlassen. 3.
Die Ziele gemäß Absatz 1 werden im Rahmen der
nachstehenden Teilprogramme (nachstehend: „Teilprogramme“) verfolgt: (a)
Teilprogramm „Umwelt“; (b)
Teilprogramm „Klimapolitik“. Artikel 4 Haushaltsmittel 1.
Der Finanzrahmen für die Durchführung des
LIFE-Programms beläuft sich auf 3 618 000 000 EUR[48]. 2.
Die Haushaltsmittel werden wie folgt auf die
Teilprogramme aufgeteilt: (a)
Aus dem Finanzgesamtrahmen gemäß Absatz 1
werden 2 713 500 000 EUR für das Teilprogramm „Umwelt“ bereitgestellt; (b)
aus dem Finanzgesamtrahmen gemäß Absatz 1
werden 904 500 000 EUR für das Teilprogramm „Klimapolitik“
bereitgestellt. Artikel 5 Teilnahme
von Drittländern am LIFE-Programm Das LIFE-Programm steht folgenden Ländern zur
Teilnahme offen: (a)
Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation
(EFTA), die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR) sind; (b)
Kandidatenländern, potenziellen Kandidatenländern
und EU-Beitrittsländern; (c)
Ländern, auf die die Europäische
Nachbarschaftspolitik Anwendung findet; (d)
Ländern, die gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 933/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1210/90 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines
Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes[49] Mitglieder der Europäischen
Umweltagentur geworden sind. Eine solche Teilnahme erfolgt nach den
Bedingungen, die in den jeweiligen bilateralen oder multilateralen
Vereinbarungen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme dieser Länder
an EU-Programmen festgelegt wurden. Artikel 6 Aktivitäten
außerhalb der Europäischen Union 1.
Unbeschadet des Artikels 5 können im Rahmen
des LIFE-Programms Aktivitäten außerhalb der Europäischen Union finanziert
werden, sofern diese Aktivitäten unerlässlich sind, um die Umwelt- und
Klimaziele der Europäischen Union zu erreichen oder um die Wirksamkeit von in
den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen zu gewährleisten. 2.
Eine außerhalb der Europäischen Union
niedergelassene juristische Person kann an den Projekten gemäß Artikel 18
teilnehmen, sofern der das Projekt koordinierende Empfänger in der der
Europäischen Union ansässig ist und die außerhalb der Europäischen Union
durchzuführende Aktivität die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllt. Artikel 7 Internationale
Zusammenarbeit Das LIFE-Programm kann in Zusammenarbeit mit
einschlägigen internationalen Organisationen sowie deren Einrichtungen und
Stellen durchgeführt werden, soweit dies zur Erreichung der Ziele gemäß
Artikel 3 erforderlich ist. Artikel 8 Komplementarität 1.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten tragen dafür
Sorge, dass die Unterstützung aus dem LIFE-Programm mit den Politikbereichen
und Prioritäten der Europäischen Union im Einklang steht und andere
EU-Instrumente ergänzt. 2.
Die aus dem LIFE-Programm finanzierten Maßnahmen
entsprechen dem EU- und dem nationalen Recht einschließlich der EU-Vorschriften
über staatliche Beihilfen. Insbesondere wird eine Finanzierung im Rahmen des
LIFE-Programms, bei der es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne von
Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union handelt, von den Mitgliedstaaten bei der Kommission
angemeldet und darf gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags erst nach
der Genehmigung durch die Kommission durchgeführt werden, es sei denn, sie
steht mit einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates erlassenen
Verordnung im Einklang. 3.
Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sorgen
die Kommission und die Mitgliedstaaten für die Koordinierung zwischen dem
LIFE-Programm und dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem
Europäischen Sozialfonds, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie dem
Europäischen Meeres- und Fischereifonds, um ‑ insbesondere im
Kontext integrierter Projekte gemäß Artikel 18 Absatz d ‑
Synergien zu schaffen und die Anwendung von im Rahmen des LIFE-Programms entwickelten
Lösungen, Methoden und Konzepten zu fördern. Auf EU-Ebene erfolgt eine
Koordinierung über den gemeinsamen strategischen Rahmen gemäß Artikel 10
der Verordnung (EU) Nr. … (Verordnung über den gemeinsamen strategischen
Rahmen). 4.
Darüber hinaus gewährleistet die Kommission Kohärenz
und Synergien und vermeidet Überschneidungen des LIFE-Programms mit anderen
EU-Strategien und ‑Instrumenten, insbesondere mit Horizont 2020 und
den Strategien und Instrumenten im Rahmen des auswärtigen Handelns. TITEL II TEILPROGRAMME KAPITEL 1 Teilprogramm „Umwelt“ Artikel 9 Schwerpunktbereiche
des Teilprogramms „Umwelt“ 1.
Das Teilprogramm „Umwelt“ umfasst drei
Schwerpunktbereiche: –
Umwelt und Ressourceneffizienz; –
Biodiversität; –
Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich. 2.
Mindestens 50 % der Haushaltsmittel für über
maßnahmenbezogene Zuschüsse im Rahmen des Teilprogramms „Umwelt“ unterstützte
Projekte werden für Projekte zur Erhaltung der Natur und der Biodiversität eingesetzt. Artikel 10 Spezifische
Ziele des Schwerpunktbereichs „Umwelt und Ressourceneffizienz“ Im Schwerpunktbereich „Umwelt und
Ressourceneffizienz“ des Teilprogramms „Umwelt“ werden insbesondere folgende
spezifische Ziele verfolgt: (a)
Entwicklung, Erprobung und Demonstration von auf
Umweltprobleme ausgerichteten Politik- oder Managementkonzepten, bewährten
Verfahren und Lösungen, die sich für eine Wiederholung, Übertragung oder ein
Mainstreaming ‑ auch mit Blick auf die Verbindung zwischen Umwelt
und Gesundheit – eignen und die einer ressourceneffizienzbezogenen Politik
und Gesetzgebung, einschließlich des Fahrplans für ein ressourcenschonendes
Europa förderlich sind; (b)
Förderung der Anwendung, Entwicklung, Erprobung und
Demonstration von integrierten Konzepten für die Durchführung von Plänen und
Programmen gemäß der Umweltpolitik und dem Umweltrecht der EU, in erster Linie
in den Bereichen Wasser, Abfall und Luft; (c)
Verbesserung der Wissensgrundlage für die
Entwicklung, Bewertung, Überwachung und Evaluierung der Umweltpolitik und des
Umweltrechts der EU sowie der Wissensgrundlage für die Bewertung und
Überwachung der Faktoren, Belastungen und Reaktionen, die sich auf die Umwelt
innerhalb und außerhalb der Europäischen Union auswirken. Artikel 11 Spezifische
Ziele des Schwerpunktbereichs „Biodiversität“ Im Schwerpunktbereich „Biodiversität“ des
Teilprogramms „Umwelt“ werden insbesondere folgende spezifische Ziele verfolgt: (a)
Beitrag zur Durchführung der EU-Politik und des
EU-Rechts im Bereich der Biodiversität, einschließlich der
EU-Biodiversitätsstrategie bis 2020, der Richtlinie 2009/147/EG und der
Richtlinie 92/43/EWG, insbesondere durch Anwendung, Entwicklung, Erprobung und
Demonstration von Konzepten, bewährten Verfahren und Lösungen; (b)
Förderung der Weiterentwicklung, Umsetzung und
Verwaltung des mit Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG errichteten
Natura-2000-Netzes, insbesondere der Anwendung, Entwicklung, Erprobung und
Demonstration von integrierten Konzepten für die Durchführung der prioritären
Aktionsrahmen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 92/43/EWG; (c)
Verbesserung der Wissensgrundlage für die Entwicklung,
Bewertung, Überwachung und Evaluierung der Biodiversitätspolitik und des
Biodiversitätsrechts der EU sowie der Wissensgrundlage für die Bewertung und
Überwachung der Faktoren, Belastungen und Reaktionen, die sich auf die
Biodiversität innerhalb und außerhalb der Europäischen Union auswirken. Artikel 12 Spezifische
Ziele des Schwerpunktbereichs „Verwaltungspraxis und Information im
Umweltbereich“ Im Schwerpunktbereich „Verwaltungspraxis und
Information im Umweltbereich“ des Teilprogramms „Umwelt“ werden insbesondere
folgende spezifische Ziele verfolgt: (a)
Förderung der Sensibilisierung für Umweltthemen,
einschließlich Gewinnung der Unterstützung von Öffentlichkeit und
Interessenträgern für die Politikgestaltung der EU im Umweltbereich, und
Förderung von Bildungsmaßnahmen für eine nachhaltige Entwicklung; (b)
Förderung der Kommunikation, des Managements und
der Verbreitung von Informationen im Umweltbereich und Erleichterung der
Weitergabe von Wissen über erfolgreiche Umweltlösungen und –praktiken, auch durch
Schaffung von Kooperationsplattformen für Interessenträger, und Schulungen; (c)
Förderung und Beitrag zu einer effektiveren
Einhaltung und Durchsetzung des EU-Umweltrechts, insbesondere durch Förderung
der Entwicklung und Verbreitung von bewährten Verfahren und Politikkonzepten; (d)
Förderung einer besseren Verwaltungspraxis im
Umweltbereich durch stärkere Einbeziehung der Interessenträger, darunter auch
der NRO, in die Konsultationen zur Politik und in ihre Durchführung. KAPITEL 2 Teilprogramm „Klimapolitik“ Artikel 13 Schwerpunktbereiche
des Teilprogramms „Klimapolitik“ Das Teilprogramm „Klimapolitik“ umfasst drei
Schwerpunktbereiche: –
Klimaschutz; –
Anpassung an den Klimawandel; –
Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich. Artikel 14 Spezifische
Ziele des Schwerpunktbereichs „Klimaschutz“ Als Beitrag zur Minderung der
Treibhausgasemissionen werden im Schwerpunktbereich „Klimaschutz“ insbesondere
folgende spezifische Ziele verfolgt: (a)
Beitrag zur Durchführung und Weiterentwicklung der
EU-Politik und des EU-Rechts im Klimaschutzbereich – einschließlich eines
Mainstreamings über alle Politikbereiche ‑, insbesondere durch
Entwicklung, Erprobung und Demonstration von Politik- oder Managementkonzepten,
bewährten Verfahren und Lösungen für den Klimaschutz; (b)
Verbesserung der Wissensgrundlage für die
Entwicklung, Bewertung, Überwachung, Evaluierung und Durchführung wirksamer
Aktionen und Maßnahmen zum Klimaschutz und Ausbau der Kapazitäten für die
praktische Anwendung dieser Kenntnisse; (c)
Erleichterung der Entwicklung und Durchführung
integrierter Konzepte, beispielsweise für Strategien und Aktionspläne zum Klimaschutz,
auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene; (d)
Beitrag zur Entwicklung und Demonstration
innovativer Technologien, Systeme, Methoden und Instrumente zum Klimaschutz,
die sich für eine Wiederholung, Übertragung oder ein Mainstreaming eignen. Artikel 15 Spezifische
Ziele des Schwerpunktbereichs „Anpassung an den Klimawandel“ Als Beitrag zu den Bemühungen um eine Stärkung
der Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel werden im Schwerpunktbereich
„Anpassung an den Klimawandel“ insbesondere folgende spezifische Ziele
verfolgt: (a)
Beitrag zur Durchführung und Weiterentwicklung der
EU-Politik und des EU-Rechts in Bezug auf die Anpassung an den Klimawandel –
einschließlich eines Mainstreamings über alle Politikbereiche ‑,
insbesondere durch Entwicklung, Erprobung und Demonstration von Politik- oder
Managementkonzepten, bewährten Verfahren und Lösungen für die Anpassung an den
Klimawandel; (b)
Verbesserung der Wissensgrundlage für die
Entwicklung, Bewertung, Überwachung, Evaluierung und Durchführung effektiver
Anpassungsaktionen und -maßnahmen und Ausbau der Kapazitäten für die praktische
Anwendung dieser Kenntnisse; (c)
Erleichterung der Entwicklung und Durchführung
integrierter Konzepte, beispielsweise für Anpassungsstrategien und
–aktionspläne, auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene; (d)
Beitrag zur Entwicklung und Demonstration
innovativer Anpassungstechnologien, ‑systeme, ‑methoden und
–instrumente, die sich für eine Wiederholung, Übertragung oder ein
Mainstreaming eignen. Artikel 16 Spezifische Ziele des Schwerpunktbereichs
„Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich“ Die spezifischen Ziele des Schwerpunktbereichs
„Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich“ lauten insbesondere: (a)
Förderung der Sensibilisierung für Klimathemen,
einschließlich Gewinnung der Unterstützung von Öffentlichkeit und
Interessenträgern für die Politikgestaltung der EU im Klimabereich, und
Förderung von Bildungsmaßnahmen für eine nachhaltige Entwicklung; (b)
Förderung der Kommunikation, des Managements und
der Verbreitung von Informationen im Klimabereich und Erleichterung der
Wissensweitergabe über erfolgreiche Klimalösungen und –praktiken, auch durch
Schaffung von Kooperationsplattformen für Interessenträger, und Schulungen; (c)
Förderung und Beitrag zu einer effektiveren
Einhaltung und Durchsetzung des EU-Klimarechts, insbesondere durch Förderung
der Entwicklung und Verbreitung von bewährten Verfahren und Politikkonzepten; (d)
Förderung einer besseren Verwaltungspraxis im
Klimabereich durch stärkere Einbeziehung der Interessenträger, darunter auch
der NRO, in die Konsultationen zur Politik und in ihre Durchführung. TITEL III GEMEINSAME
DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN KAPITEL 1 Finanzierung Artikel 17 Finanzierungsformen 1.
Die EU-Finanzierung kann in folgenden rechtlichen
Formen erfolgen: (a)
Finanzhilfen; (b)
Vergabe öffentlicher Aufträge; (c)
Beiträge zu Finanzinstrumenten im Einklang mit den
allgemeinen Bestimmungen für Finanzinstrumente in der Verordnung (EG, Euratom)
Nr. 1605/2002 und im Einklang mit stärker praxisbezogenen Anforderungen in
spezifischen EU-Rechtsakten; (d)
sonstige Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele
gemäß Artikel 3 erforderlich sind. 2.
Die Kommission führt diese Verordnung im Einklang
mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durch. 3.
Finanzierungen im Rahmen dieser Verordnung, bei
denen es sich um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107
Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
handelt, werden im Einklang mit den einschlägigen EU-Vorschriften für
staatliche Beihilfen durchgeführt. Artikel 18 Projekte Maßnahmenbezogene Zuschüsse können für
folgende Projekte gewährt werden: (a)
Pilotprojekte; (b)
Demonstrationsprojekte; (c)
Best-Practice-Projekte; (d)
integrierte Projekte in erster Linie in den
Bereichen Natur, Wasser, Abfall, Luft sowie Klimaschutz und Anpassung an den
Klimawandel; (e)
Projekte der technischen Hilfe; (f)
vorbereitende Projekte; (g)
Informations-, Sensibilisierungs- und
Verbreitungsprojekte; (h)
sonstige Projekte, die zur Erreichung der Ziele
gemäß Artikel 3 erforderlich sind. Artikel 19 Förderkriterien
für Projekte 1.
Projekte gemäß Artikel 18 müssen die folgenden
Förderkriterien erfüllen: (a)
Sie müssen im Interesse der Europäischen Union
sein, indem sie einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung eines der Ziele des
LIFE-Programms nach Artikel 3 leisten; (b)
sie müssen einen kostenwirksamen Ansatz
gewährleisten und technisch und finanziell kohärent sein; (c)
sie müssen eine ordnungsgemäße Durchführung
gewährleisten. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß
Artikel 30 delegierte Rechtsakte über die Bedingungen für die Anwendung
des Kriteriums gemäß Buchstabe a zu erlassen, um dieses Kriterium an die
in den Artikeln 9 und 13 definierten Schwerpunktbereiche anzupassen. 2.
Die aus dem LIFE-Programm finanzierten Projekte
fördern soweit möglich Synergien zwischen verschiedenen Zielen sowie ein
umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen. 3.
Integrierte Projekte gemäß Artikel 18
Buchstabe d beziehen gegebenenfalls Interessenträger ein und fördern
soweit möglich die Mobilisierung anderer EU-Finanzierungsquellen und die
Koordinierung mit diesen. Die Kommission achtet bei dem Vergabeverfahren für
integrierte Projekte auf geografische Ausgewogenheit gemäß den Grundsätzen der
Solidarität und der Lastenteilung. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß
Artikel 30 delegierte Rechtsakte über Kriterien für die Anwendung der
geografischen Ausgewogenheit in jedem der thematischen Bereiche gemäß
Artikel 18 Buchstabe d zu erlassen. 4.
Die Kommission achtet besonders auf transnationale
Projekte, bei denen eine transnationale Zusammenarbeit unerlässlich ist, um den
Schutz der Umwelt und die Erreichung von Klimazielen zu gewährleisten, und
bemüht sich sicherzustellen, dass mindestens 15 % der für Projekte
bestimmten Haushaltsmittel transnationalen Projekten zugewiesen werden. Artikel 20 Kofinanzierungssätze
und Zuschussfähigkeit von Projektkosten 1.
Der Kofinanzierungshöchstsatz für Projekte gemäß
Artikel 18 beträgt 70 % der zuschussfähigen Kosten. Der
Kofinanzierungshöchstsatz für Projekte gemäß Artikel 18 Buchstaben d und f
beträgt ausnahmsweise 80 % der zuschussfähigen Kosten. 2.
Die Mehrwertsteuer gilt bei Projekten gemäß
Artikel 18 nicht als zuschussfähige Kosten. Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Flächen
kommen bei Projekten gemäß Artikel 18 für eine EU-Finanzierung in
Betracht, sofern –
der Erwerb dazu beiträgt, die Integrität des mit
Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG errichteten Natura-2000-Netzes zu
verbessern, zu erhalten bzw. wiederherzustellen; –
der Erwerb der Flächen die einzige oder die
effizienteste Möglichkeit ist, um die angestrebten Erhaltungsziele zu
erreichen; –
die erworbenen Flächen langfristig Nutzungen
vorbehalten sind, die mit den Zielen gemäß den Artikeln 11, 14 oder 15 im
Einklang stehen, und –
die betreffenden Mitgliedstaaten durch Übertragung
oder anderweitig sicherstellen, dass diese Flächen langfristig für
Naturschutzzwecke bestimmt sind. Artikel 21 Betriebskostenzuschüsse 1.
Betriebskostenzuschüsse werden als Beitrag zu
bestimmten operativen und administrativen Kosten von Organisationen ohne
Erwerbscharakter gewährt, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse
verfolgen, in erster Linie umwelt- und/oder klimapolitisch tätig sind und an
der Ausarbeitung, Durchführung und Durchsetzung der EU-Politik und des
EU-Rechts mitwirken. 2.
Der Höchstsatz der EU-Kofinanzierung für
Betriebskostenzuschüsse gemäß Absatz 1 beträgt 70 % der
zuschussfähigen Kosten. Artikel 22 Andere
Arten von Tätigkeiten Aus dem LIFE-Programm können Maßnahmen der
Kommission finanziert werden, mit denen die Einleitung, Durchführung und das
Mainstreaming von umwelt- und klimapolitischen Strategien und
Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 3
gefördert werden. Zu solchen Maßnahmen zählen (a)
Information und Kommunikation, einschließlich
Sensibilisierungskampagnen. Die für Kommunikationsmaßnahmen im Rahmen dieser
Verordnung bereitgestellten Finanzmittel decken auch die institutionelle
Kommunikation der politischen Prioritäten der Europäischen Union ab; (b)
Studien, Erhebungen, Modellierungen und Entwicklung
von Szenarien; (c)
Vorbereitung, Durchführung, Überwachung, Prüfung
und Evaluierung von Projekten, Politiken, Programmen und Rechtsvorschriften; (d)
Workshops, Konferenzen und Sitzungen; (e)
Vernetzung und Plattformen für bewährte Verfahren; (f)
sonstige Tätigkeiten, die zur Erreichung der Ziele
gemäß Artikel 3 erforderlich sind. Artikel 23 Mittelempfänger Öffentliche und private Einrichtungen können
Finanzmittel aus dem LIFE-Programm erhalten. KAPITEL 2 Durchführungsmaßnahmen Artikel 24 Mehrjährige
Arbeitsprogramme 1.
Die Kommission verabschiedet mehrjährige
Arbeitsprogramme für das LIFE-Programm. Diese Durchführungsrechtsakte werden
nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen. 2.
Jedes mehrjährige Arbeitsprogramm hat eine Laufzeit
von mindestens zwei Jahren und enthält im Einklang mit den Zielen gemäß
Artikel 3 die folgenden Angaben und Elemente: (a)
die Laufzeit des mehrjährigen Arbeitsprogramms; (b)
die Aufteilung der Mittel auf die einzelnen
Schwerpunktbereiche und die einzelnen Finanzierungsformen innerhalb jedes
Teilprogramms; (c)
die thematischen Prioritäten für die während der
Laufzeit des mehrjährigen Arbeitsprogramms zu finanzierenden Projekte; (d)
qualitative und quantitative Ergebnisse,
Indikatoren und spezifische Ziele für jeden Schwerpunktbereich und jede
Projektart während der Laufzeit des mehrjährigen Arbeitsprogramms; (e)
die Auswahl- und Zuschlagskriterien für
Finanzhilfen; (f)
vorläufige Zeitpläne für die Aufforderungen zur
Einreichung von Vorschlägen während der Laufzeit des mehrjährigen Arbeitsprogramms. 3.
Die Kommission überarbeitet gegebenenfalls die
mehrjährigen Arbeitsprogramme. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren
gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen. Artikel 25 Arten
des Haushaltsvollzugs Die Kommission führt die Maßnahmen zur
Erreichung der Ziele gemäß Artikel 3 nach den in Artikel 53 der
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 genannten Verwaltungsmethoden
durch; dazu gehören insbesondere die direkte oder indirekte Verwaltung durch
die Kommission nach dem Prinzip der zentralen Verwaltung oder nach dem Prinzip
der gemeinsamen Verwaltung mit internationalen Organisationen. Artikel 26 Administrative
und technische Unterstützung Die für das LIFE-Programm bereitgestellten
Finanzmittel können auch die notwendigen Ausgaben für Vorbereitungs-,
Überwachungs-, Kontroll-, Prüf-, Kommunikations- und Evaluierungstätigkeiten
abdecken, die unmittelbar für die Verwaltung des LIFE-Programms und für die
Erreichung seiner Ziele erforderlich sind. Artikel 27 Überwachung
und Evaluierung 1.
Die Kommission überwacht regelmäßig die
Durchführung des LIFE-Programms und seiner Teilprogramme einschließlich des
Betrags der klima- und der biodiversitätsbezogenen Ausgaben und erstattet
darüber Bericht. Sie prüft zudem Synergien zwischen dem LIFE-Programm und
anderen komplementären EU-Programmen und insbesondere Synergien zwischen seinen
Teilprogrammen. 2.
Die Kommission übermittelt dem Europäischen
Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem
Ausschuss der Regionen (a)
bis spätestens 30. September 2017 im Hinblick
auf einen Beschluss über die Erneuerung, Änderung oder Aussetzung von Maßnahmen
einen externen Halbzeit-Evaluierungsbericht über das LIFE-Programm und seine
Teilprogramme, in dem auch auf qualitative und quantitative Aspekte seiner
Durchführung, den Betrag der klima- und der biodiversitätsbezogenen Ausgaben,
die Komplementarität mit anderen relevanten EU-Programmen, die Erreichung der
Ziele aller Maßnahmen (soweit möglich auf Ebene der Ergebnisse und Auswirkungen),
die Effizienz der Mittelverwendung und den europäischen Mehrwert des Programms
eingegangen wird. Darüber hinaus werden bei der Evaluierung die Möglichkeiten
für Vereinfachungen, die interne und externe Kohärenz des Programms, die
fortbestehende Relevanz sämtlicher Ziele sowie der Beitrag der Maßnahmen zu den
EU-Prioritäten eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums
geprüft. Dabei werden auch die Ergebnisse der Evaluierung der langfristigen
Auswirkungen des Vorgängerprogramms berücksichtigt. Der Bericht wird ergänzt
durch Bemerkungen der Kommission unter anderem zur Art und Weise, in der die
Ergebnisse des Halbzeit-Evaluierungsberichts bei der Durchführung des
LIFE-Programms und insbesondere bei der Aufstellung der mehrjährigen
Arbeitsprogramme Berücksichtigung werden finden; (b)
bis spätestens 31. Dezember 2023 einen
externen, unabhängigen Ex-post-Evaluierungsbericht über die Durchführung und
die Ergebnisse des LIFE-Programms und seiner Teilprogramme, in dem auch auf den
Betrag der klima- und der biodiversitätsbezogenen Ausgaben, die Erreichung der
Ziele des LIFE-Programms insgesamt und seiner einzelnen Teilprogramme sowie auf
den Beitrag des LIFE-Programms zur Erreichung der Gesamt- und der Einzelziele
der Strategie Europa 2020 eingegangen wird. 3.
Die Kommission macht die Ergebnisse der gemäß
diesem Artikel durchgeführten Evaluierungen öffentlich zugänglich. Artikel 28 Schutz
der finanziellen Interessen der Union 1.
Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung
der nach dieser Verordnung finanzierten Projekte den Schutz der finanziellen
Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug,
Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und
– bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Wiedereinziehung zu Unrecht
gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und
abschreckende Sanktionen. 2.
Die Kommission oder ihre Vertreter und der
Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und
Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben,
Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)
kann gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates bei
allen direkt oder indirekt betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und
Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit
einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem
EU-Finanzierungsvertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige
rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union
vorliegt. Unbeschadet der Unterabsätze 1 und 2 ist
der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit
Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen,
Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser
Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige
Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen. 3.
Die Empfänger einer Finanzhilfe bewahren alle
Belege über die mit dem betreffenden Projekt zusammenhängenden Ausgaben über
einen Zeitraum von fünf Jahren ab der letzten Auszahlung für die Kommission
auf. TITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 29 Ausschussverfahren 1.
Die Kommission wird vom Ausschuss für das
LIFE-Programm für Umwelt- und Klimapolitik unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt
Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Artikel 30 Ausübung
der Befugnisübertragung 1.
Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte zu den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen
übertragen. 2.
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte
gemäß Artikel 3 Absatz 2 sowie Artikel 19 Absätze 1
und 3 wird der Kommission ab dem [Tag des Inkrafttretens dieser
Verordnung] für unbestimmte Zeit übertragen. 3.
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3
Absatz 2 sowie Artikel 19 Absätze 1 und 3 kann vom
Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss
über den Widerruf beendet die Übertragung der in ihm genannten Befugnisse. Der
Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren
Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen
delegierten Rechtsakte. 4.
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt
erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig
mit. 5.
Ein gemäß Artikel 3 Absatz 2 oder
Artikel 19 Absatz 1 oder 3 erlassener delegierter Rechtsakt
tritt nur dann in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat
innerhalb von zwei Monaten, nachdem das Europäische Parlament und der Rat
hiervon unterricht wurden, Einwände erheben oder wenn das Europäische Parlament
und der Rat vor Ablauf dieser Frist beide der Kommission mitgeteilt haben, dass
sie keine Einwände erheben. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen
Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert. Artikel 31 Aufhebung Die Verordnung (EG) Nr. 614/2007 wird
aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten
als Verweise auf die vorliegende Verordnung. Artikel 32 Übergangsmaßnahmen 1.
Vor dem 31. Dezember 2013 im Rahmen der Verordnung
(EG) Nr. 614/2007 eingeleitete Maßnahmen unterliegen bis zu ihrem
Abschluss weiterhin jener Verordnung und stehen mit den darin festgelegten
technischen Anforderungen in Einklang. Der in Artikel 29 Absatz 1
genannte Ausschuss ersetzt mit dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden
Verordnung den Ausschuss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 614/2007. 2.
Die für das LIFE-Programm bereitgestellten
Finanzmittel können auch Ausgaben für technische und administrative
Unterstützung abdecken, einschließlich etwaiger gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 614/2007 obligatorischer Überwachungs-, Kommunikations- und
Evaluierungstätigkeiten im Anschluss an das Auslaufen der Verordnung, um den
Übergang von den im Rahmen der (EG) Nr. 614/2007 verabschiedeten Maßnahmen
auf das LIFE-Programm zu gewährleisten. 3.
Die Beträge, die im Rahmen der Mittelausstattung
für Überwachungs-, Kommunikations- und Prüfmaßnahmen in der Zeit nach dem
31. Dezember 2020 erforderlich sind, gelten nur dann als bestätigt, wenn
sie mit dem ab 1. Januar 2021 geltenden Finanzrahmen vereinbar sind. 4.
Zweckgebundene Einnahmen aus der Rückerstattung von
im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 rechtsgrundlos gezahlten
Beträgen werden gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG, Euratom)
Nr. 1605/2002 zur Finanzierung des LIFE-Programms verwendet. Artikel 33 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Titel des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereiche
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziele 1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer
der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit
mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Titel des Vorschlags/der Initiative „Vorschlag für eine Verordnung der
Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms für Umwelt-
und Klimapolitik (LIFE)“ 1.2. Politikbereiche in der
ABM/ABB-Struktur[50] UMWELT
UND KLIMASCHUTZ 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative ¨ Der
Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme.[51] X Der Vorschlag/die Initiative betrifft die
Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme. 1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission Mehrjähriger
Finanzrahmen 2014-2020 1.4.2. Einzelziele und
ABM/ABB-Tätigkeiten Einzelziel Nr. 1.
Umwelt und Ressourceneffizienz 2.
Biodiversität 3.
Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich 4.
Klimaschutz 5.
Anpassung an den Klimawandel 6.
Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich ABM/ABB-Tätigkeiten:
(nach der Nomenklatur 2011) 07
03 – Entwicklung und Umsetzung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Union 07
12 - Klimaschutz — Umsetzung der Politik und Rechtsvorschriften der Union 1.4.3.& 1.4.4 Erwartete Ergebnisse
und Auswirkungen sowie Indikatoren Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppenauswirken
dürfte. Ziel || Erwarteter Output || Ergebnisindikator || Erwartete Wirkung || Wirkungsindikator Beiden Teilprogrammen gemeinsame spezifische Ziele Verbesserung der Konzipierung, Durchführung und Durchsetzung der Umwelt-/Klimapolitik und des Umwelt-/Klimarechts der EU, (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) · durch Entwicklung, Erprobung und Demonstration von Konzepten, bewährten Verfahren und Lösungen, die sich für eine Wiederholung oder Übertragung eignen, und Artikel 10 Buchstabe a, Artikel 11 Buchstabe a, Artikel 12 Buchstabe c, Artikel 14 Buchstaben a und d, Artikel 15 Buchstaben a und d und Artikel 16 Buchstabe c · durch Verbesserung der Wissensgrundlage für die Entscheidungsträger Artikel 10 Buchstabe c, Artikel 11 Buchstabe c, Artikel 12 Buchstabe b, Artikel 14 Buchstabe b, Artikel 15 Buchstabe b, Artikel 16 Buchstabe b || Einführung neuer oder aktualisierter Konzepte oder bewährter Verfahren durch den privaten und den öffentlichen Sektor: Wiederholung oder Übertragung von 25 % der Projekte/Maßnahmen/Konzepte || · Anteil der im Rahmen von LIFE finanzierten neuen oder aktualisierten Konzepte, Methoden oder Lösungen, die wiederholt oder übertragen wurden · Anzahl MS/Regionen, die integrierte Projektkonzepte wiederholen || Effektive Integration von Umwelt- und Klimaerwägungen in die Praktiken im öffentlichen und im privaten Sektor || · Anteil der im Rahmen von LIFE entwickelten neuen oder aktualisierten Konzepte, die vom privaten und öffentlichen Sektor systematisch angewendet oder verbessert wurden · Anzahl MS/Regionen, die systematisch integrierte Konzepte anwenden, und Anzahl neue MS/Regionen, die aufgrund von LIFE-Beispielen systematisch integrierte Konzepte anwenden Verbesserte Wissensgrundlage für die Entscheidungsträger || · Anzahl Tools, Konzepte, Studien, die im Rahmen von LIFE entwickelt bzw. durchgeführt wurden · Anzahl Politik-/Legislativvorschläge, die sich auf durchgeführte Studien stützen · Anzahl Politik-/ Legislativvorschläge, die sich auf Projektergebnisse stützen || Zurechenbare konsolidierte Praktiken von politischen Entscheidungsträgern: Anwendung von im Rahmen von LIFE entwickelten und erprobten Indikatoren und Tools || · Anzahl zurechenbare konsolidierte Praktiken unter Anwendung von aufgrund von LIFE-Beispielen entwickelten und erprobten Indikatoren und Tools · geringere Zahl von Verstößen gegen EU-Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit LIFE-Maßnahmen. Förderung der Integration und des Mainstreaming von Umwelt- und Klimazielen in andere EU-Politiken und Praktiken im öffentlichen und im privaten Sektor, auch durch Ausbau der entsprechenden Kapazitäten, insbesondere durch Anwendung, Entwicklung, Erprobung und Demonstration von integrierten Konzepten, bewährten Verfahren und Lösungen, die sich für ein Mainstreaming eignen. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 10 Buchstaben a und b, Artikel 11 Buchstaben a und b, Artikel 12 Buchstabe c, Artikel 14 Buchstabe a, c und d, Artikel 15 Buchstaben a, c und d, Artikel 16 Buchstabe c || Aufgestockte Finanzierungen für Umwelt- und Klimalösungen im Rahmen der Mainstream-Programme: · 25 % in nationale/regionale Programme aufgenommene Konzepte; · verstärkte Mobilisierung anderer EU-Fonds für Umwelt und Klima (25 % mehr als im Jahr 2011) || · Anteil der über LIFE finanzierten Konzepte/Projekte, die in nationale/regionale Programme aufgenommen wurden · Anzahl Maßnahmen, die komplementär zu aus anderen EU-Fonds finanzierten integrierten Projekten sind || Effektive Integration von Umwelt- und Klimaerwägungen in andere EU-Politiken || · Anzahl sektorübergreifende Kooperations-/Koordinierungsrahmen für Umwelt- und Klimafinanzierung, die im Rahmen von LIFE oder aufgrund von LIFE-Beispielen entwickelt wurden · Anzahl über LIFE finanzierte Konzepte oder Projekte, die mit anderen EU-Fonds auf einen größeren Maßstab übertragen, ausgebaut oder weiterverbreitet wurden Förderung einer besseren Verwaltungspraxis im Umwelt- und Klimabereich auf allen Ebenen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 12 und 16 || Verstärkte Teilnahme von Interessenträgern und Bürgerinnen und Bürgern an Sensibilisierungsmaßnahmen || Anzahl Teilnehmer an Sensibilisierungsmaßnahmen || Stärkeres Bewusstsein für Umwelt- und Klimaprobleme und ‑lösungen || Durch Eurobarometer-Umfragen ermitteltes Bewusstsein für Umwelt- und Klimaprobleme und ‑lösungen Verbesserte Mitwirkung von Bürgerinnen und Bürgern sowie von NRO an der politischen Beschlussfassung || · Anzahl Bürgerinnen und Bürger, die sich an Online-Konsultationen beteiligen · Anzahl Vorschläge von NRO, die im Rahmen von LIFE eine Finanzhilfe erhalten, zur Änderung von Rechtsakten || Zurechenbare konsolidierte Kanäle für die Beteiligung der Öffentlichkeit und fortgesetzte positive Entwicklung in Bezug auf die Qualität und Intensität der Mitwirkung von Bürgerinnen und Bürgern sowie von NRO an der politischen Beschlussfassung || Aufgegriffene Vorschläge von verschiedenen Interessenträgern im Zusammenhang mit Umwelt- und Klimapolitik und diesbezüglichen Rechtsakten Spezifische Ziele des Schwerpunktbereichs „Umwelt und Ressourceneffizienz“ (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 10) Entwicklung, Erprobung und Demonstration von auf Umweltprobleme ausgerichteten Politik- oder Managementkonzepten, bewährten Verfahren und Lösungen, die sich für eine Wiederholung, Übertragung oder ein Mainstreaming ‑ auch mit Blick auf die Verbindung zwischen Umwelt und Gesundheit – eignen und die einer ressourceneffizienzbezogenen Politik und Gesetzgebung, einschließlich des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa förderlich sind Artikel 10 Buchstabe a || Verstärkte Ressourceneffizienz der Wirtschaft in der Europäischen Union || Anzahl Projekte, mit denen ressourceneffizientere Konzepte, Best-Practice-Verfahren und Lösungen entwickelt, erprobt oder demonstriert werden || Konsolidierter Übergang zu einer ressourceneffizienteren Wirtschaft || Anzahl konsolidierte ressourceneffiziente Konzepte, bei denen im Rahmen von LIFE demonstrierte Technologien oder Konzepte zum Einsatz kommen, und erreichtes Ressourceneffizienzniveau Förderung der Anwendung, Entwicklung, Erprobung und Demonstration von integrierten Konzepten für die Durchführung von Plänen und Programmen gemäß der Umweltpolitik und dem Umweltrecht der EU, in erster Linie in den Bereichen Wasser, Abfall und Luft Artikel 10 Buchstabe b || 10 % Flussgebietseinheiten, die bis Ende des Programmzeitraums einer adäquaten Bewirtschaftung zugeführt werden || · Anzahl integrierte Projekte zur Durchführung der Wasserrahmenrichtlinie und erfasste km2 · Anzahl Flussgebietseinheiten, die einer adäquaten Bewirtschaftung zugeführt wurden · Anzahl Wasserkörper, deren ökologischer Zustand sich verbessert || Konsolidierte und ausgeweitete adäquate Bewirtschaftung in den betreffenden Sektoren || · Anzahl Flussgebietseinheiten, die weiterhin adäquat bewirtschaft werden, und Anzahl neue Flussgebietseinheiten, die aufgrund von LIFE-Beispielen adäquat bewirtschaftet werden · Anzahl betroffene Wasserkörper, die einen guten ökologischen Zustand erreichen 12 % Regionen, die am Ende des Programmzeitraums ihre Abfälle adäquat bewirtschaften || Anzahl integrierte Projekte zur Durchführung von Abfallplänen und –programmen und erfasste Hektar/Bevölkerung || Anzahl Regionen, die ihre Abfälle weiterhin adäquat bewirtschaften, und Anzahl neue Regionen, die aufgrund von LIFE-Beispielen über eine bessere Bewirtschaftung verfügen 10 % der EU-Bevölkerung, die am Ende des Programmzeitraums von einer verbesserten Luftqualität profitieren || Anzahl integrierte Projekte zur Durchführung der Luftqualitätsrichtlinie und erfasste Bevölkerung || Anzahl Städte mit weiterhin verbesserten Luftqualitätsnormen und Anzahl neue Städte mit verbesserten Luftqualitätsnormen aufgrund von LIFE-Beispielen Spezifische Ziele des Schwerpunktbereichs „Biodiversität“ (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 11) Beitrag zur Durchführung der EU-Politik und des EU-Rechts im Bereich der Biodiversität, einschließlich der EU-Biodiversitätsstrategie bis 2020, der Richtlinie 2009/147/EG und der Richtlinie 92/43/EWG, insbesondere durch Anwendung, Entwicklung, Erprobung und Demonstration von Konzepten, Best-Practice-Verfahren und Lösungen Artikel 11 Buchstabe a || 25 % der von Projekten betroffenen Lebensräume, deren Erhaltungszustand sich bis Ende des Programmzeitraums verbessert || Anzahl und Typ der betroffenen Lebensräume, deren Erhaltungszustand sich aufgrund von LIFE-Maßnahmen verbessert || Von LIFE-Projekten betroffene Arten und Lebensräume, die einen günstigen Erhaltungszustand erreichen || Anzahl betroffene Lebensräume und Arten, die aufgrund von LIFE-Beispielen oder im Anschluss an LIFE-Maßnahmen einen günstigen Erhaltungszustand erreichen 25 % der von Projekten betroffenen Arten, deren Erhaltungszustand sich bis Ende des Programmzeitraums verbessert || Anzahl und Typ der betroffenen Arten, deren Erhaltungszustand sich aufgrund von LIFE-Maßnahmen verbessert 3 % bis Ende des Programmzeitraums wiederhergestellte Ökosystemdienstleistungen || Typ der im Rahmen von LIFE wiederhergestellten Ökosystemdienstleistungen und Fläche in Hektar || Konsolidierte Wiederherstellung von Ökosystemdienstleistungen und weitere Wiederherstellung || Fläche in Hektar, auf der aufgrund von LIFE-Beispielen Ökosystemdienstleistungen wiederhergestellt wurden Förderung der Weiterentwicklung, Umsetzung und Verwaltung des Natura-2000-Netzes, insbesondere der Anwendung, Entwicklung, Erprobung und Demonstration von integrierten Konzepten für die Durchführung der prioritären Aktionsrahmen Artikel 11 Buchstabe b || 15 % des Natura-2000-Netzes, die am Ende des Programmzeitraums adäquat bewirtschaftet werden || · Anzahl integrierte Projekte zur Durchführung der prioritären Aktionsrahmen und erfasste Hektarzahl von Natura-2000-Gebieten · Anzahl Natura-2000-Gebiete, die einer adäquaten Bewirtschaftung zugeführt wurden || Konsolidierte und ausgeweitete adäquate Bewirtschaftung des Natura-2000-Netzes || Anzahl Natura-2000-Gebiete, die weiterhin adäquat bewirtschaftet werden, und Anzahl neue Natura-2000-Gebiete mit besserer Bewirtschaftung aufgrund von LIFE-Beispielen Spezifische Ziele des Schwerpunktbereichs „Klimaschutz“ (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 14) Erleichterung der Entwicklung und Durchführung integrierter Konzepte, beispielsweise für Strategien und Aktionspläne zum Klimaschutz, auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene Artikel 14 Buchstabe c || Verstärkte Entwicklung und Durchführung von Strategien und Aktionsplänen zum Klimaschutz || Anzahl und Erfassungsbereich der im Rahmen von LIFE entwickelten oder durchgeführten Strategien und Aktionspläne zum Klimaschutz || Effektive Integration von den Klimaschutz betreffenden Erwägungen in die Leistung des öffentlichen und des privaten Sektors sowie nachhaltige und kontinuierlich verbesserte Kapazität und Leistung der privaten und des öffentlichen Sektors || Geografischer Umfang und/oder wirtschaftlicher Wert der entwickelten und durchgeführten Strategien und Aktionspläne zum Klimaschutz Beitrag zur Entwicklung und Demonstration innovativer Technologien, Systeme, Methoden und Instrumente zum Klimaschutz, die sich für eine Wiederholung, Übertragung oder ein Mainstreaming eignen Artikel 14 Buchstabe d || Verstärkte innovative Technologien, Systeme, Instrumente und/oder Best-Practice-Lösungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen || Anzahl der im Rahmen von LIFE demonstrierten innovativen Politikkonzepte, Technologien, Systeme, Instrumente und/oder Best-Practice-Lösungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen || Konsolidierter Übergang zu einer CO2–ärmeren Wirtschaft || Tonnen Treibhausgase, die durch aufgrund von LIFE-Beispielen entwickelte und eingeführte neue Technologien, Systeme, Instrumente und/oder bewährte Verfahren reduziert wurden Spezifische Ziele des Schwerpunktbereichs „Anpassung an den Klimawandel“ (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 15) Erleichterung der Entwicklung und Durchführung integrierter Konzepte, beispielsweise für Anpassungsstrategien und ‑aktionspläne, auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene Artikel 15 Buchstabe c || Verstärkte Entwicklung und Durchführung von Strategien und Aktionsplänen zur Anpassung an den Klimawandel || Anzahl und Erfassungsbereich der entwickelten oder durchgeführten Strategien und Aktionspläne zur Anpassung an den Klimawandel || Effektive Integration von die Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel betreffenden Erwägungen in die Leistung des privaten und des öffentlichen Sektors sowie anhaltende und kontinuierlich verbesserte Kapazität und Leistung der privaten und des öffentlichen Sektors || Geografischer Umfang und/oder wirtschaftlicher Wert der aufgrund von LIFE-Beispielen entwickelten und durchgeführten Strategien und Aktionspläne zur Anpassung an den Klimawandel Beitrag zur Entwicklung und Demonstration innovativer Anpassungstechnologien, ‑systeme, ‑methoden und ‑instrumente, die sich für eine Wiederholung, Übertragung oder ein Mainstreaming eignen Artikel 15 Buchstabe d || Verstärkte innovative Politikkonzepte, Technologien, Systeme, Instrumente und/oder Best-Practice-Lösungen zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel || Anzahl demonstrierte innovative Politikkonzepte, Technologien, Systeme, Instrumente und/oder Best-Practice-Lösungen zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel || Konsolidierter Übergang zu einer gegenüber dem Klimawandel widerstandsfähigeren Wirtschaft || Zurechenbare Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel (aufgeschlüsselt nach Sektoren) dank der demonstrierten neuen Technologien, Systeme, Instrumente und/oder Best-Practice-Konzepte, die aufgrund von LIFE-Beispielen entwickelt und eingeführt wurden 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Beitrag
zur Durchführung, Aktualisierung und Weiterentwicklung der Umwelt- und Klimapolitik
und des Umwelt- und Klimarechts der EU, einschließlich Einbeziehung von Umwelt
und Klima in andere Politikbereiche, wodurch zu einer nachhaltigen Entwicklung
und zur Erreichung der Gesamt- und Einzelziele der Strategie Europa 2020
beigetragen wird. 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU Der
Mehrwert des LIFE-Programms liegt in der Besonderheit seines Ansatzes und
Schwerpunkts, durch die seine Maßnahmen als das einzige Instrument, über das
Mittel für Umwelt- und Klimaschutz bereitgestellt werden, besonders gut an die
Umwelt- und Klimaerfordernisse angepasst sind. ·
Indem LIFE als EU-Plattform für den Austausch
von Praktiken und Wissen für die Durchführung des EU-Rechts und der
EU-Politik fungiert, ermöglicht es Akteuren in der gesamten EU, effektiver und
effizienter von den Erfahrungen anderer mit der Bewältigung spezifischer
Umweltprobleme zu lernen. LIFE ermöglicht Partnerschaften, die sonst nur schwer
zustande kämen, und gewährleistet durch die verstärkte Bündelung von
Ressourcen und Fachwissen ein effektiveres Vorgehen, als es durch
individuelles Handeln der Mitgliedstaaten möglich wäre. ·
Durch die Unterstützung von Mitgliedstaaten, die
das wertvollste Naturkapital in der EU beherbergen oder die mit
grenzübergreifenden oder transnationalen Umwelt- und Klimaproblemen
konfrontiert sind, ermöglicht LIFE eine bessere Verteilung von Verantwortung
und Solidarität bei der Erhaltung des gemeinsamen Umweltguts der EU. ·
LIFE fungiert als Katalysator, mit dem
Maßnahmen in Gang gesetzt, eine einmalige, in einem spezifischen Beriech
benötigte Investition bereitgestellt, anfängliche Hindernisse für die
Durchführung der Umwelt- und Klimapolitik der EU beseitigt und neue
Konzepte für eine künftige Übertragung auf einen größeren Maßstab erprobt werden. ·
LIFE geht auf Lücken und Externalitäten ein,
sensibilisiert und demonstriert die Vorteile des Umweltschutzes und der Klimapolitik,
wodurch die Dauerhaftigkeit und Ausweitung der Projektergebnisse gewährleistet
werden. ·
LIFE hilft Mitgliedstaaten und Interessenträgern
dabei, die Durchführung des EU-Rechts zu beschleunigen und zu verbessern, indem
Synergien mit EU-Fonds und nationalen Mitteln geschaffen und zusätzliche
Mittel aus öffentlichen und privatwirtschaftlichen Quellen mobilisiert werden. ·
Verstärkte Kohärenz der EU-Intervention: Ein eigenes Instrument für Umwelt- und Klimapolitik gestattet es der
Kommission, besser Prioritäten zu setzen und sicherzustellen, dass die
Ressourcen wirksam für Umweltschutz und Klimapolitik eingesetzt werden, indem
sie EU-weit die besten Projekte auswählt. Dank der Verbreitung von bewährten
Verfahren (z. B. Methodiken, die entwickelt wurden und jetzt verbreitete
Anwendung finden, Bewirtschaftungspläne usw.) wird eine einheitlichere Durchführung
des EU-Rechts erreicht. ·
Füllen von Lücken und effektive zentrale
Intervention: Ein spezifisches Instrument ist
flexibler und finanziert Projekte, die aus anderen Fonds nicht finanziert werden
könnten (z. B. Projekte, die von Empfängern verwaltet werden, die im
Rahmen anderer Fonds nicht förderfähig sind). ·
Ein spezifisches Instrument würde der Umwelt-
und Klimapolitik der EU eine starke Außenwirkung verschaffen, die EU den
Bürgern näher bringen, das Engagement der EU für Umwelt- und Klimaziele
demonstrieren und diesen Zielen somit mehr Relevanz verleihen. ·
Herbeiführen von Lösungen für aufkommende
Umweltprobleme von EU-Interesse: Interessenträger sind
häufig mit Umweltproblemen konfrontiert, für die noch keine Lösungen gefunden
wurden und die höhere Kosten nach sich ziehen werden, wenn nicht frühzeitig
etwas gegen sie unternommen wird. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Die
Evaluierungen von LIFE bestätigen, dass das Programm ein erfolgreiches
EU-Instrument ist, das für die Durchführung der EU-Umweltpolitik wesentliche Bedeutung
hat, dass es einen erheblichen europäischen Mehrwert und eine adäquate Leistung
aufweist und dass es einen wichtigen Beitrag zur Durchführung der Umweltpolitik
und des Umweltrechts der EU geleistet hat. Maßnahmenbezogene
Zuschüsse (die 78 % der Mittel ausmachen, d. h. einen Betrag von
300 Mio. EUR im Jahr 2013) haben einen wichtigen Beitrag zur
Durchführung der FFH- und der Vogelschutz-Richtlinie sowie zur Erprobung neuer
Konzepte und Technologien geleistet und ihre Eignung demonstriert, als Katalysator
für die Durchführung einiger der anspruchsvollsten Richtlinien zu fungieren,
indem die Grundlage für eine weitere Verwaltung über andere Fonds geschaffen
wurde. LIFE+ hat zudem stärker für Umwelt- und Klimaanliegen sensibilisiert,
den Bürgerinnen und Bürgern besseren Zugang zu relevanten Informationen
verschafft und Kooperationsplattformen und Partnerschaften für den Austausch
von bewährten Verfahren geschaffen. Betriebskostenzuschüsse für NRO haben die
in der Aarhus-Konvention geforderte Einbeziehung von NRO in die Ausarbeitung
und Durchführung der Umwelt- und Klimapolitik und des Umwelt- und Klimarechts
der EU erleichtert. Die
Halbzeit-Evaluierung von LIFE+ ergab auch, dass die in die LIFE+-Verordnung aufgenommenen
Änderungen (Konsolidierung von drei Interventionstypen in eine einzige
Rechtsgrundlage, Erweiterung des Teilbereichs „Natur“ zwecks Einbeziehung
breiterer Biodiversitätsfragen, Erweiterung des Teilbereichs „Umwelt“ zwecks
Angleichung an das Sechste Umweltaktionsprogramm, Einführung eines neuen
Teilbereichs „Information und Kommunikation“) die Kapazität des Programms zur
Schaffung eines europäischen Mehrwerts und die Verknüpfung mit anderen
politischen Zielen der EU verstärkt haben. Darüber
hinaus wurden bei den Evaluierungen Bereiche ermittelt, in denen LIFE+ verbessert
werden sollte, damit der potenzielle europäische Mehrwert voll ausgeschöpft
werden kann: ·
bessere Setzung von Schwerpunkten und Prioritäten:
Das Bottom-up-Konzept und die breit gefassten förderfähigen Aktionsbereiche
lassen der Kommission wenig Möglichkeiten, die Nachfrage in hoch prioritären
Bereichen zu stimulieren, insbesondere im LIFE-Teilbereich „Umweltpolitik und
Verwaltungspraxis“ (dieser Teilbereich deckt auch die Klimapolitik ab); ·
bessere Nutzung der Projektergebnisse und
Know-how-Transfer: Kommunikations- und Netzwerktätigkeiten im Rahmen von
LIFE-Projekten sind zwar obligatorisch, doch sollten die Weitergabe von
bewährten Verfahren und der Aufbau von Kapazitäten für die Durchführung des
EU-Besitzstands verstärkt werden: ·
stärkere Synergien mit anderen EU-Fonds: Im Rahmen
von LIFE+ wurden zwar viele Agrarumweltmaßnahmen erprobt, die anschließend in
die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum der Mitgliedstaaten
aufgenommen wurden, doch gibt es noch Verbesserungsmöglichkeiten; ·
Beseitigung von Hindernissen für
Finanzierungstätigkeiten außerhalb der EU: Diese Hindernisse haben die
Wirksamkeit des Programms bei der Erreichung einiger Umweltziele der EU
vermindert. Der
Europäische Rechnungshof hat in einem 2009 veröffentlichten Sonderbericht festgestellt,
dass das LIFE-Programm ordnungsgemäß verwaltet wird und im Laufe der Jahre
kontinuierlich verbessert wurde. 1.5.4. Kohärenz mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Die
Ex-post-, die Halbzeit- und die Ex-ante-Evaluierung ergaben, dass ohne LIFE+
nur ein sehr kleiner Teil der Projekte aus anderen EU-Fonds (hauptsächlich aus
dem Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation und dem Siebten
Forschungsrahmenprogramm) hätte finanziert werden können. Bei einigen
Teilbereichen von LIFE+ wie beispielsweise „LIFE Information und Kommunikation“
bestehen praktisch keine alternativen Finanzierungsquellen. Allerdings
werden marktorientierte Innovationen im privaten Sektor offenbar bis zu
einem gewissen Grad ebenso gut auch über andere Initiativen wie z. B. das
künftige Programm Horizont 2020 gefördert. Bei Öko-Innovationen geht es
aber nicht allein um die Entwicklung neuer Verbrauchsgüter und Technologien,
die von ihrem Wesen her umweltfreundlicher und „grüner“ sind. Es geht auch
darum, in der Gesamtwirtschaft bessere Praktiken und Konzepte zu entwickeln.
Während Fällen von Marktversagen über andere EU-Fonds hinlänglich begegnet
wird, ist dies bei institutionellen Mängeln nicht der Fall. Dies ist von besonderer
Bedeutung für Tätigkeiten, die auf die Entwicklung politikorientierter und auf
den öffentlichen Sektor ausgerichteter Lösungen für Umwelt- und Klimaprobleme
abzielen, nur ein begrenztes oder gar kein Marktumsetzungspotential aufweisen
und lediglich neue und kostenwirksamere Durchführungsmethoden fördern. Infolgedessen
wird das LIFE-Programm den Schwerpunkt stärker auf Innovationen, die auf den
öffentlichen Sektor ausgerichtet sind, und auf Lösungen legen, die häufig am besten
über öffentlich-private Partnerschaften umgesetzt werden. Desgleichen wird die
Entwicklung CO2-armer Technologien durch Unsicherheit und
unzureichende Wissensweitergabe gehemmt. Neu entwickelte Technologien müssen in
kleinem Maßstab erprobt werden. Während Marktumsetzung und großmaßstäbliche
Lösungen verstärkt durch Horizont 2020 abgedeckt werden können, gibt es
noch viele Möglichkeiten, die Entwicklung von lokalen und auf den öffentlichen
Sektor ausgerichteten Lösungen sowie von kleinmaßstäblichen, auf KMU
ausgerichteten Technologien zu fördern, um KMU bei der Verbesserung ihrer
Umwelt- und Klimabilanz zu helfen. LIFE ist diesen Herausforderungen traditionell
dadurch begegnet, dass hochgradig wiederholbare, eher kleinmaßstäbliche (auch
grenzübergreifende) Lösungen bereitgestellt wurden. Es
wird eine Zusammenarbeit mit dem künftigen Programm Horizont 2020 und dem
Instrument für Wettbewerbsfähigkeit und KMU vorgesehen, um Synergien
insbesondere in diesen Bereichen zu gewährleisten. Beispielsweise könnte
vorgesehen werden, dass im Rahmen von Horizont 2020 entwickelte Ideen bei
der Durchführung spezifischer EU-Rechtsvorschriften über ein LIFE-Projekt
erprobt und demonstriert werden können. Auch könnte das LIFE-Programm
Kapazitäten aufbauen und sensibilisieren, um die Umsetzung von Forschungsergebnissen
zu fördern. Das
LIFE-Programm ist auch mit anderen EU-Fonds verknüpft, z. B. den
kohäsionspolitischen Instrumenten (ESF, EFRE, Kohäsionsfonds), dem Fonds
zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder dem
Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF). Das LIFE-Programm
ergänzt diese Fonds, da es spezifische Arten von Tätigkeiten und Maßnahmen
finanziert, mit denen in erster Linie Umwelt- und Klimavorteile erzielt werden
sollen oder die zur Durchführung des Umwelt- und des Klimarechts erforderlich
sind. LIFE fungiert somit als Lückenfüller. Insofern kann es zu einem
der Hauptinstrumente der EU für die Finanzierung des Naturschutzes (in
Bereichen, in denen die GAP keine wesentliche Rolle spielen kann) und des
Umweltschutzes in den „weiter entwickelten Regionen“ werden, da diese Regionen
nur begrenzt für die Prioritäten im Rahmen der neuen kohäsionspolitischen
Instrumente in Betracht kommen. Darüber
hinaus wird das LIFE-Programm verstärkt als Katalysator und Hebel
fungieren, indem es – z. B. über integrierte Projekte ‑
zur Mobilisierung von Mitteln aus anderen EU-Fonds beiträgt. Zu diesem Zweck
wird ein kohärenteres Konzept für das Zusammenwirken mit anderen Fonds
benötigt. In der MFR-Mitteilung wurde eine strukturierte Verbindung geschaffen,
indem im gemeinsamen strategischen Rahmen auf „integrierte Projekte“ Bezug
genommen wurde. Diese strukturierte Verbindung für integrierte Projekte wird
bei der Erstellung des gemeinsamen strategischen Rahmens ausgestaltet und kann
einen Lenkungsausschuss sowie strukturierte Informationskanäle einschließen. Die
Kommission hat in der MFR-Mitteilung erklärt, sie wolle den Anteil
klimabezogener Ausgaben am EU-Haushalt über die Politikbereiche hinweg
vorbehaltlich der Ergebnisse der Folgenabschätzung auf mindestens 20 %
anheben. Das Programm für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) wird zu diesem Ziel
beitragen. In das LIFE-Programm wurde ein Teilprogramm „Klimapolitik“ mit
eigenen Mitteln und klimaspezifischen Zielen sowie diesbezüglichen Ergebnisindikatoren
aufgenommen. 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer
finanziellen Auswirkungen ý Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer –
ý Geltungsdauer: 1.1.2014 bis 31.12.2020 –
ý Finanzielle Auswirkungen: 2014 bis 2023 ¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer –
Umsetzung mit einer Anlaufphase von [Jahr] bis
[Jahr], –
und anschließendem Vollbetrieb. 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung[52] ý Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission ý Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
ý Exekutivagenturen –
¨ von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[53] –
¨ nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von
Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung
bezeichnet sind ¨ Geteilte Verwaltung
mit Mitgliedstaaten ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten ý Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen: Weitere Aufgaben können der EIB,
dem EIF oder anderen Finanzinstituten, internationalen Organisationen, Einrichtungen,
die im öffentlichen Auftrag tätig werden, oder Einrichtungen gemäß Artikel 185
der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 übertragen werden. Falls mehrere Methoden
der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu
erläutern. 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und Berichterstattung Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Bei
der Halbzeitevaluierung wurden das derzeitige Monitoring und die derzeitige
Evaluierung für weitgehend wirkungsvoll und effizient befunden. Allerdings
sollte der Schwerpunkt stärker auf Ergebnisse gelegt werden. Infolgedessen
knüpft der Monitoring-Rahmen an den für das derzeitige Instrument
vorgeschlagenen Rahmen[54]
an mit einer Gliederung in zwei Ebenen: 1. Monitoring der Outputs, Ergebnisse und Auswirkungen auf Projekt- und
Programmebene Die
Leistung des Programms wird auf Projekt- und auf Programmebene überwacht. Auf Projektebene wird – wie bisher auch –
vorgeschrieben, dass den Projektvorschlägen Tabellen der erwarteten Outputs
beigefügt werden. Anhand dieser Tabellen wird der Projektfortschritt überwacht.
Die Output-Indikatoren werden gemäß den Indikatoren in Abschnitt 1.4.4
angeglichen, um den neuen Merkmalen des Programms Rechnung zu tragen. Die
Output-Tabellen müssen aktualisiert und mit dem Halbzeit- und dem Schlussbericht
erneut übermittelt werden. Der
Monitoring-Rahmen sieht Besuche aller Projekte (mindestens einmal im Jahr)
sowie Besuche von Kommissionsbediensteten (mindestens einmal während der
Projektlaufzeit) vor. Zu Beginn jedes Projekts wird ein Monitoring-Dossier in
Form eines Kurzberichts angelegt, der eine Projektbeschreibung sowie eine
Zusammenfassung der Maßnahmen und der erwarteten Outputs und Ergebnisse
enthält. Die jährlichen Besuche des Monitoring-Teams erleichtern es, einen
Überblick über die Projektdurchführung vor Ort zu gewinnen, so dass Probleme in
einem frühen Stadium identifiziert werden können. Der Mittelempfänger erhält
Rückmeldungen, damit er die Leistung des Projekts verbessert. Außerdem sind für
die Projekte Berichte zu übermitteln, die eine detailliertere Bewertung der
Fortschritte zur Begründung von Zahlungen gestatten. Wie
bisher auch muss für das Projekt zusammen mit dem Schlussbericht ein Plan für
die Zeit nach LIFE übermittelt werden, der u. a. eine Liste von erwarteten
Auswirkungen umfasst, anhand deren die Dauerhaftigkeit der Projektergebnisse
bewertet wird. Die derzeitige Praxis von ex post erfolgenden Monitoring-Besuchen
ausgewählter Projekte wird beibehalten. Auf Programmebene werden in den
mehrjährigen Arbeitsprogrammen spezifische thematische Prioritäten für die
Laufzeit dieser Programme sowie spezifische Ziele für jede Priorität in jedem
Bereich einschließlich der erwarteten Outputs (erwartete Zahl integrierter Projekte,
durch LIFE-Projekte abgedeckter Teil von Natura 2000, von LIFE-Projekten erfasste
Flussgebietseinheiten usw.) festgelegt. Am Ende jeder jährlichen Aufforderung
zur Einreichung von Projektvorschlägen wird die Kommission prüfen, ob eine
ausreichende Zahl von Projekten für einen gegebenen Aktionsbereich finanziert
worden ist, und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen, damit die Ziele des
Arbeitsprogramms und die Halbzeitziele erreicht werden. Nach Abschluss jedes
mehrjährigen Arbeitsprogramms werden thematische Berichte erstellt, in denen
die wichtigsten Ergebnisse für einzelne Prioritäten zusammengefasst werden.
Diese Berichte bilden auch die Grundlage für die Weiterverbreitung der
Ergebnisse, die dann in die Ausarbeitung und Durchführung politischer Maßnahmen
einfließen werden. Die jährliche Veranstaltung einer Konferenz für jedes
Teilprogramm wird beibehalten. Darüber
hinaus werden eine Halbzeit- und eine Ex-post-Evaluierung des Programms
durchgeführt. 2. Verfolgung von Ausgaben auf Projekt- und Programmebene Um
die positiven Nebeneffekte nachzuweisen, die beide Teilprogramme für
spezifische Prioritäten wie Klimaschutz und Biodiversität erbringen können, und
die Höhe der verfügbaren Ausgaben für diese Prioritäten während der gesamten
Programmlaufzeit zu verdeutlichen, schließt der Monitoring-Rahmen auch die von
den „Rio-Markern“ der OECD abgeleitete und in der MFR-Mitteilung festgelegte
Methodik zur Verfolgung klima- und biodiversitätsbezogener Ausgaben ein. Klimapolitik:
Gemäß der MFR-Mitteilung muss die Einbindung der Klimapolitik in alle
Politikbereiche sichtbar vollzogen werden und solide verankert sein und mit der
klaren allgemeingültigen Verpflichtung einhergehen, diejenigen Programme auszuweisen,
die Klimaschutz oder Energieeffizienz fördern, damit die EU eindeutig darlegen
kann, welcher Anteil ihrer Ausgaben auf den Klimaschutz entfällt. Zu diesem
Zweck soll ein gemeinsames Verfahren für die Verfolgung klimabezogener Ausgaben
angewendet werden. Für
die Verfolgung klimabezogener Ausgaben werden drei Kategorien angewendet, die
sich auf eine OECD-Methode („Rio-Marker“) stützen: Ausgaben mit Klima als
Hauptziel (zu 100 % angerechnet - ausschließlich klimabezogen); Ausgaben,
bei denen Klima ein wichtiger Faktor, aber nicht das vorherrschende Ziel ist
(zu 40 % angerechnet - stark klimabezogen); Ausgaben, die nicht auf
Klimaziele bezogen sind (zu 0 % angerechnet - nicht klimabezogen). Biodiversität:
Die von der OECD eingeführten „Rio-Marker“, die von der Kommission bereits für
externe Instrumente genutzt werden, werden in die bestehende Methodik für die
Erfolgsmessung von EU-Programmen integriert. Sie werden auch dazu beitragen,
die positiven Nebeneffekte der Ausgaben für Klimaschutz und biologische
Vielfalt aufzuzeigen und die Vorteile der Klimaschutzausgaben für Maßnahmen im
Rahmen von REDD+ (Reduktion von Emissionen aus Entwaldung und Waldschädigung in
Entwicklungsländern) für die biologische Vielfalt hervorzuheben. Auf Projektebene wird für die Verfolgung
klima- und biodiversitätsbezogener Ausgaben die derzeitige Praxis, nach der in
den Vorschlägen angegeben werden kann, ob das Projekt als klimabezogen
angesehen werden könnte, um entsprechend den „Rio-Markern“ gezählt zu werden,
dahingehend ausgeweitet, dass auch angegeben werden kann, ob das Projekt als
biodiversitätsbezogen gelten könnte. Auf diese Weise könnten jedes Jahr die auf
diese beiden Prioritäten bezogenen Ausgaben ermittelt werden. Auf Programmebene werden die Schätzungen
klima- und biodiversitätsbezogener Ausgaben gemäß den „Rio-Markern“ auf der
Grundlage der mehrjährigen Arbeitsprogramme berechnet, in denen thematische
Prioritäten für die Laufzeit dieser Programme festgelegt werden. Auf diese
Weise könnte jährlich die ungefähre Höhe der auf diese beiden Prioritäten
bezogenen Ausgaben innerhalb des gesamten LIFE-Programms ermittelt werden. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem Das LIFE-Programm wird direkt und zentral von
der Kommission verwaltet mit teilweiser Übertragung an eine bestehende
Exekutivagentur. Die Kommission wird vom Ausschuss für das LIFE-Programm für
Umwelt- und Klimapolitik unterstützt, einem zweigegliederten Ausschuss mit unterschiedlichen
Vorsitzen und unterschiedlicher Zusammensetzung, je nachdem ob die behandelten
Themen unter das Teilprogramm „Umwelt“ oder das Teilprogramm „Klimapolitik“ fallen. Die Hauptelemente des internen Kontrollsystems
sind: –
die Finanzierungsabläufe, insbesondere die
Ex-ante-Transaktionskontrollen, –
die während des Vergabeverfahrens durchgeführten Finanzkontrollen, –
die Finanz-, Rechnungslegungs- und sonstige
Managementberichterstattung und –
Ex-post-Prüfungen vor Ort bei den Finanzhilfeempfängern.
Die zu prüfenden Finanzhilfen werden entweder anhand einer risikobasierten
Stichprobe (Feststellung und Berichtigung von Fehlern) oder einer
repräsentativen Stichprobe (die dem Anweisungsbefugten ausreichende Gewähr für
die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge bietet) ausgewählt
werden. Die Kontrollstrategie berücksichtigt die
Empfehlungen aus den Evaluierungen des Programms, die Berichte des internen
Prüfers und den Sonderbericht des Rechnungshofs, die darauf abzielen, die
Wirkung und den EU-Mehrwert des Programms zu steigern. 2.2.1. Ermittelte Risiken Die ermittelten Risiken bei der Durchführung
der Programme lassen sich überwiegend in die folgenden Kategorien einteilen: ·
Unzureichende Koordinierung (mit der Exekutivagentur,
anderen Geldgebern oder Finanzinstituten) ·
Ineffizienter Einsatz von Verwaltungsressourcen
(unzureichende Verhältnismäßigkeit der Anforderungen) ·
Risiko des Fehlens einer klaren Abgrenzung der
Zuständigkeiten bei der Verwaltung und der Kontrolle der an die Agentur
übertragenen Aufgaben ·
Risiko einer unzureichenden / ineffizienten
Fokussierung der Mittelverwendung, Risiko einer zu starken Aufsplitterung der
Mittel aufgrund eines größeren räumlichen oder thematischen Geltungsbereichs ·
Fehler und Ineffizienz aufgrund der Komplexität der
Vorschriften (z. B. Zuschussfähigkeit von Kosten), instabile(r) Rahmen,
Prioritäten und Vorschriften für die thematischen Bereiche ·
Mängel bei den Verwaltungs- und Kontrollsystemen
auf Ebene der Generaldirektionen und der Exekutivagentur ·
Eine Analyse der Risiken bei den verschiedenen
Arten von Transaktionen würde folgende Einstufung (von hoher zu niedriger
Risikoeinschätzung) ergeben: integrierte Projekte (neues Konzept, komplexe
Verwaltung), maßnahmenbezogene Zuschüsse für kleinere traditionelle Projekte,
Betriebskostenzuschüsse, Auftragsvergabe. ·
Eine neue Projektart (integriertes Projekt) bringt
neue Herausforderungen in Bezug auf Koordinierung und Zusammenarbeit,
gemeinsame Nutzung von Ressourcen und Weitergabe von bewährten Verfahren und
Fachkenntnissen mit sich. 2.2.2. Vorgesehene Kontrollen Verwaltungsstruktur: Vereinfachung und
Straffung Es
ist vorgesehen, einen Teil der Verwaltungsaufgaben für das Programm einer
bestehenden Exekutivagentur zu übertragen. Die Agentur wird ihren eigenen
Rahmen für die Finanzkontrolle an das neue Programm anpassen und auch eine
Ex-post-Prüfstelle schaffen, die vom Anweisungsbefugten beaufsichtigt wird.
Diese Prüfstelle unterliegt der Prüfung durch die interne Auditstelle der
Exekutivagentur. Um
einheitliche Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu gewährleisten, sollten die
Generaldirektionen und die Exekutivagentur bewährte Verfahren und Kenntnisse
austauschen. Für diesen Zweck werden Leitlinien herausgegeben und Schulungen
abgehalten. Die
Generaldirektionen werden die Exekutivagentur beaufsichtigen und haben die Befugnis
zur Übertragung von Zuständigkeiten sowie zur Kontrolle der Durchführung. Monitoring
und Beaufsichtigung erfolgen auf drei Ebenen: politische/strategische Ebene,
administrative Ebene sowie Management und operative Ebene. Eine Prüfung könnte
auf Ebene der Agentur oder auf Ebene der Empfänger vorgesehen werden. Intensität und Art der Kontrollen im Verhältnis zum Risiko Auftragsvergabe: Ex-ante-Prüfung und
Monitoring aller Dossiers Projekte: -
Projektauswahl / Evaluierung / Verhandlung: präventive Prüfung aller Dossiers,
gegebenenfalls mit Unterstützung externer Sachverständiger; -
Projektdurchführung im Wege von Finanzhilfen: Monitoring zwecks Prävention und
Aufdeckung, Vor-Ort-Besuche bei jedem Projekt mindestens einmal während seiner
Laufzeit. -
Vor der Schlusszahlung: Kontrollen zwecks Aufdeckung und Korrektur,
Aktenprüfung aller Dossiers, auch unter umfassendem Rückgriff auf
Bescheinigungen externer Prüfungen. Jedes
Jahr werden für die Finanzhilfen Ex-post-Kontrollen vor Ort vorgenommen. Darüber
hinaus wird eine neue Art Prüfungen, die „Aktenprüfung“, für
Verwaltungskontrollen ohne Vor-Ort-Besuch eingeführt. Überprüfung der Strategie Die
Strategie wird überprüft, indem die Repräsentativität der ausgewählten
Stichprobengrundgesamtheit, die Prüfungen und Kontrollen zu unterziehen ist,
verbessert wird. Kosten und Nutzen von Kontrollen Historische
Daten: Die Kosten der Kontrollen für im Rahmen von LIFE+ verwaltete Finanzhilfen
im Jahr 2010 beliefen sich auf schätzungsweise 7,6 Mio. EUR mit
folgender Aufschlüsselung: -
Auswahl: 0,6 Mio. EUR -
Projektverwaltung: 4,5 Mio. EUR -
Ex-ante-Kontrollen vor Ort: 1,8 Mio. EUR -
Bescheinigungen externer Prüfungen: 0,1 Mio. EUR -
Ex-post-Prüfungen : 0,6 Mio. EUR Dieser
Betrag macht 3,5 % des im Jahr 2010 für Finanzhilfen insgesamt gezahlten
Betrags aus. Das
Risiko von Nichtkonformitäten wurde im jährlichen Tätigkeitsbericht für 2010
auf 2,5 % des insgesamt für Finanzhilfen gezahlten Betrags und weniger als
2 % der gesamten Haushaltsmittel für die Aktivität beziffert. Die
Kontrollkosten dürften im gesamten Zeitraum leicht auf 7,5 Mio. EUR
zurückgehen mit folgender Aufschlüsselung im Jahr 2020: -
Auswahl: 0,5 Mio. EUR -
Projektverwaltung: 4 Mio. EUR -
Ex-ante-Kontrollen vor Ort: 1,5 Mio. EUR -
Bescheinigungen externer Prüfungen: 0,5 Mio. EUR - ex
Ex-post-Prüfungen: 1 Mio. EUR Das
erwartete Risiko von Nichtkonformitäten dürfte aufgrund von zwei Faktoren
zurückgehen: -
Umstellung auf umfassenden Rückgriff auf Bescheinigungen externer Prüfungen,
durch den die Fehlerquote um 10 % sinken dürfte, -
Begrenzung der Zuschussfähigkeit von Personalkosten auf eigens für das Projekt
eingestellte Mitarbeiter. Die
Personalkosten machen 30 % der Kosten und fast 50 % der Fehler aus.
Werden die zuschussfähigen Personalkosten durch diese Maßnahme halbiert, so
dürften auch die wahrscheinlichen Fehler auf die Hälfte zurückgehen. Die Zeit,
die von zusätzlichen Mitarbeitern für ein Projekt aufgewendet wird, ist
leichter zu ermitteln als bei ständigem Personal, das in der Regel an mehreren
Maßnahmen gleichzeitig arbeitet. Es ist davon auszugehen, dass die Quote von
Nichtkonformitäten um mindestens 5 % abnehmen wird. Während
die nominalen Kontrollkosten von 7,6 auf 7,5 Mio. EUR zurückgehen
werden, dürfte die Fehlerquote um 40 % abnehmen, was eine Verringerung von
2,6 % auf 1,6 % des insgesamt für Finanzhilfen gezahlten Betrags
bedeutet. Das
Ziel der internen Kontrolle für das LIFE-Programm bestünde darin, die
verbleibende Fehlerquote (nach Berichtigungen) auf eine Spanne zwischen den
erwarteten 1,6 % und der vom Rechnungshof vorgegebenen
Wesentlichkeitsschwelle von 2 % zu begrenzen. 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Die
Empfänger der Finanzhilfen sind in erster Linie lokale, regionale und nationale
Behörden, außerdem NRO, Großunternehmen, KMU, Hochschulen, Forschungsinstitute
u. a. Die
Vorschläge werden auf der Grundlage von Professionalität der Empfänger,
finanzieller Stabilität und anderen in der Rechtsgrundlage vorgegebenen
Kriterien ausgewählt. Während
des Auswahlverfahrens wird ein Frühwarnsystem angewendet, um mögliche Risiken,
die mit potenziellen Empfängern zentral verwalteter Finanzhilfen verbunden sein
könnten, zu identifizieren. Zur
Vermeidung von Doppelfinanzierungen wird zur Projektliste eine dienststellenübergreifende
Konsultation durchgeführt, und das Risiko einer Doppelfinanzierung ist eines
der Kriterien für die Auswahl der Projekte, die vor Ort einer Ex-Post-Prüfung
unterzogen werden. Für
die Projektmanager werden vor Ort Schulungen über die verschiedenen Phasen des
Projektmanagementzyklus abgehalten, in denen auf spezifische Management- und
finanzielle Erfordernisse eingegangen wird. Zur Lösung spezieller Fragen sind
direkte Kontakte mit den Projekt- und Finanzbeauftragten in der Kommission möglich. Die
wesentlichen Anforderungen in der Finanzhilfevereinbarung werden den Empfängern
bei Vor-Ort-Besuchen und auf Koordinierungssitzungen angemessen erläutert. Für
die Ex-post-Prüfer werden Informationssitzungen über die Betrugspraktiken organisiert,
die bei einer Vor-Ort-Prüfung von Finanzausweisen festgestellt werden könnten. Die
Ex-post-Prüfer identifizieren und bewerten die Risiken von gefälschten
Finanzausweisen und reagieren auf einen bei einer Vor-Ort-Prüfung von
Finanzausweisen festgestellten Betrugsfall oder vermuteten Betrugsfall in
angemessener Weise, in dem sie dem OLAF Meldung erstatten. Sie nutzen insbesondere
alle relevanten IT-Tools. Die Ergebnisse der Ex-post-Kontrollen werden bei der
Bewertung und Konzipierung der Kontrollsysteme berücksichtigt. Die
Regeln für die Zuschussfähigkeit von Kosten werden vereinfacht, insbesondere
für die besonders problematischen Kategorien wie Personalkosten und Mehrwertsteuer. Für
die Zwischen- und Schlusszahlungen werden Prüfbescheinigungen verlangt. Zwischen
dem Management und dem OLAF ist eine Zusammenarbeit (Schulung oder Information)
vorgesehen. Das
Prüfmodul in ABAC wird auf dem neuesten Stand gehalten und in vollem Umfang zur
Verhinderung/Feststellung/Berichtigung von Doppelfinanzierung genutzt. Es
könnten Monitoring-Teams eingesetzt werden, die die verschiedenen Phasen der Projektdurchführung
vor Ort überwachen. In
der Rechtsgrundlage wird das Recht des OLAF auf Zugang zu allen relevanten
Informationen ausdrücklich genannt. Zusätzlich
zur Anwendung aller in den Rechtsvorschriften vorgesehenen Kontrollmechanismen
werden GD Umwelt und GD Klimapolitik eine Betrugsbekämpfungsstrategie
im Einklang mit der am 24. Juni 2011 angenommenen neuen
Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS) anwenden, um unter anderem
sicherzustellen, dass ihre internen Kontrollen zur Betrugsbekämpfung
vollständig an die CAFS angeglichen sind und ihr Konzept für das
Betrugsrisikomanagement darauf ausgerichtet ist, Bereiche mit Betrugsrisiko zu
identifizieren und eine angemessene Reaktion zu ermöglichen. Erforderlichenfalls
werden Vernetzungsgruppen und geeignete IT-Tools geschaffen, um Betrugsfälle
beim LIFE-Programm zu untersuchen. Das Betrugsrisiko wird beim Risikomanagement
berücksichtigt. Die
Generaldirektionen haben einen Betrugssicherheitsbeauftragten für das Betrugsverhütungs-
und -aufdeckungsnetzwerk benannt, der an den relevanten Netzwerken/Arbeitsgruppen
von Gruppen von Generaldirektionen teilnehmen wird. Die Generaldirektionen
werden ihre Mitarbeiter für potenzielle Betrugsfälle sensibilisieren und für
die Meldung von Betrugsfällen Informationen über zuständige Behörden und
Verfahren verbreiten. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubriken(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung……………………...…….] || GM/NGM ([55]) || von EFTA-Ländern[56] || von Bewerberländern[57] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung Rubrik 2: nachhaltiges Wachstum – natürliche Ressourcen || Umwelt und Klimapolitik || GM || JA || JA || NEIN || NEIN · Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens
und der Haushaltslinien Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer Rubrik 2 || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerberländern || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 2 || 07 03 80 01 – Umwelt neues LIFE-Programm (operative Ausgaben) || GM || JA || JA || JA || NEIN 2 || 07 03 80 02 – Klimapolitik neues LIFE-Programm (operative Ausgaben) (oder neue Nomenklatur unter einem spezifischen Haushaltstitel) || GM || JA || JA || JA || NEIN 2 || 07 01 04 02 - Umwelt neues LIFE-Programm (Verwaltungsausgaben) || NGM || JA || JA || JA || NEIN 2 || 07 01 04 06 – Klimapolitik neues LIFE-Programm (Verwaltungsausgaben) (oder neue Nomenklatur unter einem spezifischen Haushaltstitel) || NGM || JA || JA || JA || NEIN 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 2 || Nachhaltiges Wachstum: Natürliche Ressourcen GD: CLIMA + ENV || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021 und folgende || INSGESAMT || Operative Mittel || || || || || || || || || || 07 03 80 01 (neuer Haushaltsposten) Teil ENV || Verpflichtungen || (1) || 291,500 || 314,250 || 341,250 || 371,000 || 404,250 || 437,750 || 420,500 || || 2580,500 || Zahlungen || (2) || 22,238 || 155,963 || 151,764 || 249,364 || 265,615 || 296,415 || 361,226 || 1 077,916 || 2580,500 || XX 03 80 02 (neuer Haushaltsposten) (oder neue Nomenklatur unter einem spezifischen Haushaltstitel) Teil CLIMA || Verpflichtungen || (1a) || 98,700 || 106,800 || 115,400 || 124,500 || 133,200 || 142,800 || 136,700 || || 858,100 || Zahlungen || (2a) || 13,845 || 60,140 || 59,596 || 94,411 || 101,872 || 105,185 || 138,201 || 284,850 || 858,100 || Aus der Dotation von Teilprogrammen finanzierte Verwaltungsausgaben[58] || || || || || || || || || || 07 01 04 02 (neuer Haushaltsposten) Teil ENV- || || (3) || 19,000 || 22,500 || 23,250 || 22,000 || 18,000 || 14,500 || 13,750 || || 133,000 XX 01 04 06 (neuer Haushaltsposten) (oder neue Nomenklatur unter einem spezifischen Haushaltstitel) Teil CLIMA || || || 4,800 || 5,450 || 6,100 || 6,500 || 7,550 || 7,950 || 8,050 || || 46,400 Mittel INSGESAMT für GD ENV || Verpflichtungen || || 310,500 || 336,750 || 364,500 || 393,000 || 422,250 || 452,250 || 434,250 || || 2 713,500 Zahlungen || || 41,238 || 178,463 || 175,014 || 271,364 || 283,615 || 310,915 || 374,976 || 1 077,916 || 2 713,500 Mittel INSGESAMT für GD CLIMA || Verpflichtungen || || 103,500 || 112,250 || 121,500 || 131,000 || 140,750 || 150,750 || 144,750 || || 904,500 Zahlungen || || 18,645 || 65,590 || 65,696 || 100,911 || 109,422 || 113,135 || 146,251 || 284,850 || 904,500 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 390,200 || 421,050 || 456,650 || 495,500 || 537,450 || 580,550 || 557,200 || || 3 438,600 || Zahlungen || (5) || 36,083 || 216,103 || 211,360 || 343,775 || 367,487 || 401,600 || 499,427 || 1 362,766 || 3 438,600 || Aus der Dotation von Teilprogrammen finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 23,800 || 27,950 || 29,350 || 28,500 || 25,550 || 22,450 || 21,800 || || 179,400 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 2 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 414,000 || 449,000 || 486,000 || 524,000 || 563,000 || 603,000 || 579,000 || || 3 618,000 || Zahlungen || =5+ 6 || 59,883 || 244,053 || 240,710 || 372,275 || 393,037 || 424,050 || 521,227 || 1 362,766 || 3 618,000 || Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken
betrifft: Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || || || Aus der Dotation von Teilprogrammen finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || || || || || || || || || Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || || || Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5[59] || „Rubrik 5“ Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) GD ENV & CLIMA || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || || INSGESAMT ENV Personalausgaben (Mio. EUR) || 9,184 || 9,320 || 9,528 || 9,871 || 10,082 || 10,285 || 10,564 || || 68,834 CLIMA Personalausgaben (Mio. EUR) || 3,175 || 3,222 || 3,575 || 3,792 || 4,020 || 4,100 || 4,180 || || 26,064 INSGESAMT Personalausgaben (Mio. EUR) || 12,359 || 12,542 || 13,103 || 13,663 || 14,102 || 14,385 || 14,744 || || 94,898 ENV Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,392 || 0,400 || 0,409 || 0,417 || 0,425 || 0,434 || 0,442 || || 2,919 CLIMA Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,173 || 0,177 || 0,194 || 0,199 || 0,202 || 0,220 || 0,224 || || 1,389 INSGESAMT Sonstige Verwaltungsausgaben (Mio. EUR) || 0,565 || 0,577 || 0,603 || 0,616 || 0,627 || 0,654 || 0,666 || || 4,308 GD ENV & CLIMA INSGESAMT || Mittel || 12,924 || 13,119 || 13,706 || 14,279 || 14,729 || 15,039 || 15,410 || || 99,206 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insg. = Zahlungen insg.) || 12,924 || 13,119 || 13,706 || 14,279 || 14,729 || 15,039 || 15,410 || 99,206 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || Jahr 2014[60] || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahr 2021 und folgende || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 426,924 || 462,119 || 499,706 || 538,279 || 577,729 || 618,039 || 594,410 || - || 3 717,206 Zahlungen || 72,807 || 257,172 || 254,416 || 386,554 || 407,766 || 439,089 || 536,637 || 1 362,766 || 3 717,206 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. –
ý Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen
Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) || Ziele und Ergebnisse ò || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT || || ERGEBNISSE || || Art der Ergebnisse[61] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten || EINZELZIEL Nr. 1[62]- Umwelt und Ressourceneffizienz || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || IP[63] || 9,481 || 5 || 42,5 || 7 || 62,5 || 10 || 92,5 || 12 || 112,5 || 13 || 127,5 || 15 || 150 || 15 || 142,5 || 77 || 730 || - Ergebnis || Trad.[64] || 1,5 || 44 || 66,25 || 39 || 58,75 || 28 || 41,75 || 34 || 35,25 || 24 || 36,50 || 22 || 33,25 || 21 || 30,75 || 202 || 302,50 || - Ergebnis || Auftr.[65] || 0,282 || 68 || 19,25 || 72 || 20,35 || 74 || 20,90 || 78 || 22 || 82 || 23,10 || 84 || 23,65 || 88 || 24,75 || 546 || 154 || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || 117 || 128 || 118 || 141,60 || 112 || 155,15 || 114 || 169,75 || 119 || 187,10 || 121 || 206,90 || 123 || 198,00 || 825 || 1186,50 EINZELZIEL Nr. 2- Biodiversität || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || IP || 10 || 3 || 30 || 4 || 40 || 6 || 60 || 8 || 80 || 10 || 100 || 10 || 100 || 10 || 100 || 51 || 510 - Ergebnis || Trad. || 1,5 || 60 || 89,50 || 58 || 87,00 || 52 || 78,00 || 46 || 69,50 || 43 || 65,00 || 51 || 76,25 || 44 || 66,50 || 355 || 531,75 || - Ergebnis || Auftr. || 0,282 || 15 || 4,20 || 16 || 4,44 || 18 || 4,56 || 17 || 4,80 || 18 || 5,04 || 18 || 5,16 || 19 || 5,40 || 119 || 33,60 || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || 78 || 123,70 || 78 || 131,44 || 74 || 142,56 || 71 || 154,30 || 71 || 170,04 || 79 || 181,41 || 73 || 171,90 || 525 || 1075,35 || EINZELZIEL Nr. 3- Verwaltungspraxis im Umweltbereich || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || Nat. || 1,25 || 3 || 3,25 || 5 || 6 || 6 || 8 || 8 || 10 || 8 || 10 || 12 || 15 || 12 || 15 || 54 || 67.25 || - Ergebnis || Umw. || 1,28 || 11 || 14 || 9 || 11,754 || 9 || 11,75 || 9 || 11,75 || 9 || 11 || 6 || 7,75 || 6 || 7,5 || 59 || 75.50 || - Ergebnis || NRO || 0,300 || 36 || 11 || 37 || 11,25 || 38 || 11,25 || 40 || 12 || 41 || 12,25 || 42 || 12,5 || 44 || 13,25 || 278 || 83.5 || - Ergebnis || Auftr. || 0,282 || 41 || 11,55 || 43 || 12,21 || 44 || 12,54 || 47 || 13,20 || 49 || 13,86 || 50 || 14,19 || 53 || 14,85 || 328 || 92.40 || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 3 || 91 || 39.80 || 94 || 41,21 || 98 || 43,54 || 104 || 46,95 || 107 || 47,11 || 111 || 49,44 || 115 || 50,60 || 720 || 318,65 || EINZELZIEL Nr. 4- Klimaschutz || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || Projekte || 2,271 || 13 || 28,50 || 14 || 31,800 || 11 || 24,00 || 12 || 26,50 || 13 || 29,50 || 14 || 32,00 || 13 || 29,50 || 90 || 201,800 || - Ergebnis || IP || 5,746 || 0 || 0 || 0 || 0 || 2 || 11,00 || 2 || 11,30 || 2 || 11,50 || 2 || 11,80 || 2 || 12,00 || 10 || 57,60 || - Ergebnis || Auftr. || 0,282 || 57 || 16,00 || 57 || 16,20 || 60 || 17,00 || 64 || 18,20 || 67 || 19,00 || 73 || 20,50 || 71 || 20,00 || 449 || 126,90 || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 4 || 70 || 44,50 || 71 || 48,00 || 73 || 52,00 || 78 || 56,00 || 82 || 60,00 || 89 || 64,30 || 86 || 61,50 || 549 || 386,30 || EINZELZIEL Nr. 5- Anpassung an den Klimawandel || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || Projekte || 2,254 || 16 || 36,500 || 18 || 40,000 || 14 || 32,500 || 16 || 35,600 || 17 || 39,200 || 19 || 43,200 || 17 || 39,000 || 117 || 266,000 || - Ergebnis || IP || 5,746 || 0 || 0 || 0 || 0 || 2 || 11,000 || 2 || 11,300 || 2 || 11,500 || 2 || 11,800 || 2 || 12,000 || 10 || 57.600 || - Ergebnis || Auftr. || 0,282 || 28 || 8,000 || 28 || 8,000 || 30 || 8,500 || 32 || 9,100 || 33 || 9,300 || 33 || 9,300 || 37 || 10,500 || 221 || 62.700 || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 5 || 44 || 44.500 || 46 || 48,000 || 46 || 52,000 || 50 || 56,000 || 52 || 60,000 || 54 || 64,300 || 56 || 61,500 || 348 || 386,300 || EINZELZIEL Nr. 6- Verwaltungspraxis im Klimabereich || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || Projekte || 1,132 || 4 || 4,000 || 4 || 4,700 || 5 || 5,300 || 5 || 5,500 || 5 || 6,000 || 6 || 6,500 || 6 || 6,500 || 35 || 38,500 || - Ergebnis || Auftr. || 0,282 || 9 || 2,500 || 10 || 2,800 || 10 || 2,800 || 11 || 3,000 || 11 || 3,200 || 12 || 3,400 || 10 || 2,900 || 73 || 20,600 || - Ergebnis || NRO || 0,565 || 6 || 3,200 || 6 || 3,300 || 6 || 3,300 || 7 || 4,000 || 7 || 4,000 || 8 || 4,300 || 8 || 4,300 || 48 || 26,400 || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 6 || 19 || 9.700 || 20 || 10,800 || 21 || 11,400 || 23 || 12,500 || 23 || 13,200 || 26 || 14,200 || 24 || 13,700 || 156 || 85,500 || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || GESAMTKOSTEN || 419 || 390,20 || 428 || 421,05 || 424 || 456,65 || 440 || 495,50 || 454 || 537,45 || 480 || 580,55 || 477 || 557,20 || 3,122 || 3438,6 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. –
ý Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT ENV Personalausgaben || 9,184 || 9,320 || 9,528 || 9,871 || 10,082 || 10,285 || 10,564 || 68,834 CLIMA Personalausgaben || 3,175 || 3,222 || 3,575 || 3,792 || 4,020 || 4,100 || 4,180 || 26,064 ENV Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,392 || 0,400 || 0,409 || 0,417 || 0,425 || 0,434 || 0,442 || 2,919 CLIMA Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,173 || 0,177 || 0,194 || 0,199 || 0,202 || 0,220 || 0,224 || 1,389 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 12,924 || 13,119 || 13,706 || 14,279 || 14,729 || 15,039 || 15,410 || 99,206 Außerhalb der RUBRIK 5[66] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || ENV Sonstige Verwaltungsausgaben || 19,000 || 22,500 || 23,250 || 22,000 || 18,000 || 14,500 || 13,750 || 133,000 CLIMA Sonstige Verwaltungsausgaben || 4,800 || 5,450 || 6,100 || 6,500 || 7,550 || 7,950 || 8,050 || 46,400 Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 23,800 || 27,950 || 29,350 || 28,500 || 25,550 || 22,450 || 21,800 || 179,400 INSGESAMT || 36,724 || 41,069 || 43,056 || 42,779 || 40,279 || 37,489 || 37,210 || 278,606 3.2.3.2. Geschätzter Personalbedarf –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
ý Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit
höchstens einer Dezimalstelle) || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || || 07 01 01 01 01 ENV (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 64,0 || 64,0 || 64,0 || 65,0 || 65,0 || 65,0 || 65,0 || XX 01 01 01 02 CLIMA (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) (oder neue Nomenklatur unter einem spezifischen Haushaltstitel) || 21,0 || 21,0 || 23,0 || 24,0 || 25,0 || 25,0 || 25,0 || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = FTE)[67] || || 07 01 02 01 ENV (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 8,0 || 8,0 || 8,0 || 8,0 || 8,0 || 8,0 || 9,0 || XX 01 02 02 CLIMA (AC, INT, ANS der Globaldotation) (oder neue Nomenklatur unter einem spezifischen Haushaltstitel) || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || XX 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || || || || || || || || XX 01 04 yy[68] || - am Sitz[69] || || || || || || || || || in den Delegationen || || || || || || || || XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || || INSGESAMT || 98,0 || 98,0 || 100,0 || 102,0 || 103,0 || 103,0 || 104,0 XX steht für den
jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich. Der Personalbedarf
wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder
GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel
für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach
Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung
zugeteilt werden. Beträge und Anlastung werden nach Maßgabe der Ergebnisse der
vorgesehenen Externalisierung zur Exekutivagentur angepasst. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Externes Personal || 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen –
ý Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen
Finanzrahmen vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. Entfällt. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[70]. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. Entfällt 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
Der Vorschlag/die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor. –
Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende
Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt Geldgeber / kofinanzierende Organisation || || || || || || || || Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || || 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen –
ý Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar –
¨ auf die Eigenmittel –
¨ auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[71] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen Artikel …………. || || || || || || || || Bitte geben Sie für die
sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an. Entfällt. Bitte geben Sie an, wie
die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. Entfällt. [1] Mitteilung
der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Ein
Haushalt für „Europa 2020“, KOM(2011) 500 endg. vom 29.6.2011. [2] Europa 2020:
Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum
KOM(2010) 2020 endg., Brüssel, 3.3.2010, angenommen vom Europäischen Rat
am 17. Juni 2010. [3] Verordnung
(EG) Nr. 614/2007, ABl. L 149 vom 9.6.2007, S. 1. [4] Richtlinie
92/43/EWG, ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. [5] Ex-post-Evaluierung
von LIFE durch COWI im Jahr 2009; Halbzeitevaluierung von LIFE+ durch GHK im
Jahr 2010; „Combined impact assessment and ex-ante evaluation of the review of
the LIFE+ Regulation“ durch ein Konsortium unter der Leitung von GHK im Jahr
2011 und „Climate Change in the future multiannual financial framework“ durch
das Institut für europäische Umweltpolitik im Jahr 2011. [6] [Bei
Veröffentlichung Verweis einfügen]. [7] http://ec.europa.eu/environment/life/publications/lifepublications/evaluation/index.htm#expost
[8] http://ec.europa.eu/environment/life/publications/lifepublications/evaluation/index.htm#mte2010
[9] [Bei
Veröffentlichung Verweis einfügen]. [10] [Bei
Veröffentlichung Verweis einfügen]. [11] http://ec.europa.eu/environment/life/about/beyond2013.htm. [12] http://ec.europa.eu/environment/life/about/beyond2013.htm. [13] http://ec.europa.eu/environment/life/about/beyond2013.htm. [14] [Verweis
einzufügen] [15] Richtlinie
2009/147/EG, ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7. [16] Richtlinie
2000/60/EG, ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. [17] Richtlinie
2008/56/EG, ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19. [18] Vorschlag
der Kommission für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates
über Horizont 2020 - Das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation. [19] KOM(2011)
112 endg. [20] Mitteilung
der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Ein Rahmen für die
nächste Generation innovativer Finanzinstrumente - die EU-Beteiligungs- und
Kreditfinanzierungsplattformen, KOM(2011) 662 endg. vom 19.10.2011. [21] Dies
entspricht 3,2 Mrd. EUR in konstanten Preisen. [22] ABl. C
[…] vom […], S. […]. [23] ABl. C
[…] vom […], S. […]. [24] KOM(2011)
500 endg. vom 29.6.2011. [25] ABl.
L 149 vom 9.6.2007, S. 1. [26] Alle
Zahlen in jeweiligen Preisen. [27] KOM(2011)
403 endg. vom 29.6.2011. [28] ABl.
L …S. [Verweis auf EFRE] [29] ABl.
L …S. [Verweis auf ESF] [30] ABl.
L …S. [Verweis auf Kohäsionsfonds] [31] ABl.
L …S. [Verweis auf EGFL] [32] ABl.
L …S. [Verweis auf ELER [33] ABl.
L …S. [Verweis auf EMFF] [34] ABl.
L …S. [Verweis auf Horizont 2020] [35] [Verweis
nach Annahme einfügen] [36] KOM(2010) 2020
endg. vom 3.3.2010. [37] KOM(2011) 571
endg. vom 20.9.2011. [38] KOM(2011) 244
endg. vom 3.5.2011. [39] ABl.
L 206 vom 22.7.1992, S. 7. [40] ABl.
L 20 vom 26.1.2010, S. 7. [41] KOM(2011) 112
endg. vom 8.3.2011. [42] ABl.
L 248 vom 16.9.2002, S. 1. [43] ABl.
L 142 vom 14.5.1998, S. 1. [44] ABl.
L 327 vom 22.12.2000, S. 1. [45] ABl.
L 164 vom 25.6.2008, S. 19. [46] KOM(2011) 500
endg. vom 29.6.2011, Teil II (Politikbereiche im Überblick), S. 7. [47] ABl. L 55
vom 28.2.2011, S. 13. [48] Alle
Zahlenangaben in jeweiligen Preisen. [49] ABl.
L 117 vom 5.5.1999, S. 1. [50] ABM:
Activity-Based Management (Maßnahmenbezogenes Management), ABB: Activity-Based
Budgeting (Maßnahmenbezogene Gliederung des Haushalts). [51] Gemäß
Artikel 49 Absatz 6 Buchstaben a oder b der Haushaltsordnung. [52] Erläuterungen
zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung
enthält die Website BudgWeb: http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [53] Gemäß
Artikel 185 der Haushaltsordnung. [54] Vorgeschlagener
Monitoring- und Evaluierungsrahmen für die LIFE+-Verordnung, GD Umwelt, 2007. [55] GM
= Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel. [56] EFTA:
Europäische Freihandelsassoziation. [57] Bewerberländer
und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans. [58] Ausgaben
für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung
der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien),
indirekte Forschung, direkte Forschung. [59] Beträge
und Anlastung werden gegebenenfalls nach Maßgabe der Ergebnisse der
vorgesehenen Externalisierung zur Exekutivagentur angepasst. [60] Das
Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative
begonnen wird. [61] Ergebnisse
sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.:
Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer…). [62] Wie
in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben. [63] Integrierte
Projekte [64] Traditionelle
Projekte [65] Auftragsvergabe [66] Ausgaben
für technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur
Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige
BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [67] AC=
Vertragsbediensteter, INT= Leiharbeitskraft ("Interimaire"),
JED= Junger Sachverständiger in Delegationen, AL= örtlich Bediensteter, ANS=
Abgeordneter Nationaler Sacherverständiger. [68] Teilobergrenze
für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige
BA-Linien). [69] Insbesondere
für die Strukturfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den Europäischen Fischereifonds
(EFF). [70] Siehe
Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung. [71] Bei
den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto,
d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.