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Document 52011PC0766
Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the harmonisation of the laws of the Member States relating to making available on the market of non-automatic weighing instruments
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt
/* KOM/2011/0766 endgültig - 2011/0352 (COD) */
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt /* KOM/2011/0766 endgültig - 2011/0352 (COD) */
BEGRÜNDUNG
1.
KONTEXT DES
VORSCHLAGS
Allgemeiner Hintergrund, Gründe und Ziele
des Vorschlags Dieser Vorschlag wird im Rahmen der Umsetzung
des „Binnenmarktpakets für Waren“ vorgelegt, das 2008 verabschiedet wurde.
Er gehört zu einem Paket von Vorschlägen, durch die zehn produktbezogene
Richtlinien an den Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen
Rechtsrahmen zur Vermarktung von Produkten angepasst werden sollen. Alle Harmonisierungsrechtsvorschriften der
Europäischen Union (EU), die den freien Warenverkehr gewährleisten, haben
großen Anteil an der Vollendung und dem Funktionieren des Binnenmarktes. Seine
Grundlage ist ein hohes Schutzniveau, und er bietet den Wirtschaftsakteuren die
Mittel zum Nachweis der Konformität ihrer Produkte, so dass das Vertrauen in
diese Produkte gewährleistet und somit der freie Warenverkehr ermöglicht wird. Die Richtlinie 2009/23/EG ist ein
Beispiel für diese EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften; durch sie wird der
freie Warenverkehr für nichtselbsttätige Waagen gewährleistet. Sie enthält die
wesentlichen Anforderungen, denen nichtselbsttätige Waagen genügen müssen,
damit sie auf dem EU-Markt bereitgestellt werden dürfen. Die Hersteller müssen
nachweisen, dass bei Entwurf und Herstellung einer nichtselbsttätigen Waage die
wesentlichen Anforderungen eingehalten wurden, und die CE-Kennzeichnung am
Gerät anbringen. Die Erfahrungen mit der Umsetzung der
EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften haben über alle Sektoren hinweg gezeigt,
dass bestimmte Schwachpunkte und Uneinheitlichkeiten bei der Umsetzung und
Durchführung dieser Rechtsvorschriften dazu führen: –
dass sich nichtkonforme oder gar gefährliche
Produkte auf dem Markt befinden und daher ein gewisser Mangel an Vertrauen in
die CE-Kennzeichnung herrscht, –
dass jene Wirtschaftsakteure, die die
Rechtsvorschriften einhalten, im Wettbewerb gegenüber solchen, die die
geltenden Regelungen umgehen, Nachteile erleiden, –
dass es aufgrund uneinheitlicher
Durchsetzungspraktiken zu einer Ungleichbehandlung im Falle von nichtkonformen
Produkten und zu Wettbewerbsverzerrungen für die Wirtschaftsakteure kommt, –
dass die nationalen Behörden bei der Benennung von
Konformitätsbewertungsstellen unterschiedlich vorgehen und –
dass Qualitätsprobleme bei bestimmten notifizierten
Stellen auftreten. Zudem ist das Regelungsumfeld immer komplexer
geworden, weil für ein und dasselbe Produkt häufig mehrere Rechtsvorschriften
gleichzeitig gelten. Sind diese Rechtsvorschriften noch dazu uneinheitlich,
wird es sowohl für die Wirtschaftsakteure als auch für die Behörden immer
schwieriger, diese Vorschriften korrekt zu verstehen und anzuwenden. Um diese horizontalen Defizite zu beseitigen,
die sich durch die EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften für mehrere
Industriesektoren ziehen, wurde 2008 der neue Rechtsrahmen (New
Legislative Framework – NLF) als Teil des Binnenmarktpakets für Waren
verabschiedet. Mit ihm sollen die geltenden Regelungen gestärkt und ergänzt und
die praktischen Aspekte der Anwendung und Durchführung optimiert werden. Der
neue Rechtsrahmen besteht aus zwei einander ergänzenden Instrumenten: der Verordnung
(EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und
Marktüberwachung und dem Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen
gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten. Mit der Verordnung zum neuen Rechtsrahmen
wurden Bestimmungen über die Akkreditierung (ein Mechanismus zur Beurteilung
der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen) und Anforderungen an die
Organisation und Leistungsfähigkeit der Marktüberwachung sowie an die Kontrolle
von Produkten aus Drittländern eingeführt. Seit dem 1. Januar 2010
haben diese Vorschriften in allen Mitgliedstaaten unmittelbare Geltung. Der Beschluss zum neuen Rechtsrahmen gibt ein
einheitliches Muster für EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften für Produkte vor.
Dieses Muster bilden Bestimmungen, die in EU-Produktvorschriften einheitlich
verwendet werden (z. B. Begriffsbestimmungen, Verpflichtungen der
Wirtschaftsakteure, notifizierte Stellen, Schutzklauselmechanismen). Diese
einheitlichen Bestimmungen wurden gestärkt, damit die Richtlinien in der Praxis
wirksamer angewandt und durchgeführt werden können. Es wurden auch neue
Elemente eingeführt, wie z. B. Verpflichtungen für die Einführer, die
entscheidende Bedeutung für eine größere Sicherheit der auf dem Markt
befindlichen Produkte haben. Die Bestimmungen des Beschlusses und der
Verordnung zum neuen Rechtsrahmen ergänzen einander und stehen in engem
Zusammenhang. Der Beschluss zum neuen Rechtsrahmen enthält die entsprechenden
Verpflichtungen für die Wirtschaftsakteure und die notifizierten Stellen, die
es den Marktüberwachungsbehörden und den für die notifizierten Stellen
zuständigen Behörden erlauben, die ihnen mit der Verordnung zum neuen
Rechtsrahmen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen und eine
wirkungsvolle und einheitliche Durchsetzung der EU-Produktvorschriften zu
gewährleisten. Anders als die Bestimmungen der Verordnung zum
neuen Rechtsrahmen haben jene des Beschlusses zum neuen Rechtsrahmen keine
unmittelbare Geltung. Damit alle Branchen der Wirtschaft, die den
EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften unterliegen, von den Verbesserungen durch
den neuen Rechtsrahmen profitieren, müssen die Bestimmungen des Beschlusses zum
neuen Rechtsrahmen erst in die geltenden Produktvorschriften aufgenommen
werden. Eine Umfrage, die nach Annahme des
Binnenmarktpakets für Waren im Jahr 2008 durchgeführt wurde, ergab, dass die
meisten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte innerhalb der
folgenden drei Jahre zur Überarbeitung anstanden, nicht nur weil die
sektorenübergreifenden Probleme gelöst werden sollten, sondern auch aus
sektorspezifischen Gründen. Jede dieser Überarbeitungen umfasst automatisch
eine Angleichung der betroffenen Vorschriften an den Beschluss zum neuen
Rechtsrahmen, da sich Parlament, Rat und Kommission dazu verpflichtet haben,
seine Bestimmungen in künftigen Produktvorschriften möglichst weitgehend
einzusetzen, damit die größtmögliche Kohärenz des rechtlichen Rahmens erreicht
wird. Bei einigen anderen EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften
wie der Richtlinie 2009/23/EG war innerhalb dieses zeitlichen Rahmens
keinerlei Überarbeitung aufgrund sektorspezifischer Probleme geplant. Damit die
Probleme bei der Nichtkonformität und bei den notifizierten Stellen trotzdem auch
in diesen Sektoren beseitigt werden und die Einheitlichkeit des gesamten
Regelungsumfelds für Produkte sichergestellt ist, wurde beschlossen, diese
Richtlinien in Form eines Pakets an die Bestimmungen des Beschlusses zum neuen
Rechsrahmen anzugleichen. Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen
und Zielen der Union Diese Initiative steht im Einklang mit der
Binnenmarktakte[1],
in der nachdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass das Vertrauen der
Verbraucher in die Qualität der auf dem Markt befindlichen Produkte
wiederhergestellt und die Marktüberwachung unbedingt ausgebaut werden muss. Zudem befördert sie das Ziel der Kommission,
eine bessere Rechtsetzung und eine Vereinfachung des rechtlichen Umfelds zu
erreichen.
2.
Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung
Anhörung interessierter Kreise Die Angleichung der Richtlinie 2009/23/EG
an den Beschluss zum neuen Rechtsrahmen wurde mit den nationalen
Sachverständigen, die für die Umsetzung dieser Richtlinie zuständig sind, und
weiteren interessierten Kreisen sowie in bilateralen Sitzungen mit Verbänden
der europäischen Waagenindustrie erörtert. Im Zeitraum von Juni bis Oktober 2010 wurde
eine öffentliche Konsultation durchgeführt, die sich an alle an dieser
Initiative beteiligten Sektoren richtete. Sie bestand aus vier
unterschiedlichen Fragebogen für Wirtschaftsakteure, Behörden, notifizierte
Stellen und Nutzer; die Kommissionsdienststellen erhielten einen Rücklauf von
300 Antworten. Die Ergebnisse sind unter folgender Internetadresse
veröffentlicht: http://ec.europa.eu/enterprise/policies/single-market-goods/regulatory-policies-common-rules-for-products/new-legislative-framework/index_en.htm Zusätzlich zur allgemeinen Konsultation wurde
noch eine spezielle Konsultation der KMU durchgeführt. Dabei wurden im
Mai/Juni 2010 durch das „Enterprise Europe Network“ 603 KMU befragt. Die
Ergebnisse können hier eingesehen werden: http://ec.europa.eu/enterprise/policies/single-market-goods/files/new-legislative-framework/smes_statistics_en.pdf. Dieser Konsultationsprozess ergab eine breite
Unterstützung für diese Initiative. Es herrscht Einigkeit darüber, dass die
Marktüberwachung und das System für die Beurteilung und Überwachung der
notifizierten Stellen verbessert werden müssen. Die Behörden befürworten das
Vorhaben voll und ganz, weil damit das bestehende System ausgebaut und die
EU-weite Zusammenarbeit intensiviert wird. Die Industrie erhofft sich davon
fairere Wettbewerbsbedingungen durch ein wirksameres Vorgehen gegen Produkte,
bei denen die Rechtsvorschriften nicht eingehalten wurden, sowie eine
Vereinfachung durch die Angleichung der Vorschriften. Es wurden einige Bedenken
wegen bestimmter Verpflichtungen laut, die jedoch für eine effizientere
Marktüberwachung unerlässlich sind. Diese Maßnahmen werden keinen nennenswerten
Kostenaufwand für die Industrie mit sich bringen und die Vorteile durch eine
verbesserte Marktüberwachung dürften die entstehenden Kosten bei weitem
überwiegen. Einholung und Nutzung von Expertenwissen Die Folgenabschätzung zu diesem
Umsetzungspaket baut weitgehend auf der Folgenabschätzung auf, die zum neuen
Rechtsrahmen durchgeführt wurde. Über das in diesem Zusammenhang eingeholte und
analysierte Expertenwissen hinaus wurden zusätzlich Sachverständige und
Interessenverbände der einzelnen Sektoren sowie Sachverständige aus den
horizontalen Bereichen technische Harmonisierung, Konformitätsbewertung,
Akkreditierung und Marktüberwachung konsultiert. Folgenabschätzung Auf der Grundlage der gesammelten Informationen
nahm die Kommission eine Folgenabschätzung vor, in der sie drei Optionen prüfte
und miteinander verglich: Option 1 – Keine Veränderung der
gegenwärtigen Situation Diese Option umfasst keine Änderungen der
geltenden Richtlinie und erzielt etwaige Verbesserungen ausschließlich durch
die Verordnung zum neuen Rechtsrahmen. Option 2 – Angleichung an den
Beschluss zum neuen Rechtsrahmen durch nichtlegislative Maßnahmen In Option 2 wurde die Möglichkeit
erwogen, zur freiwilligen Angleichung an die Bestimmungen des Beschlusses zum
neuen Rechtsrahmen zu ermuntern, indem sie z. B. in Leitlinien als
vorbildliche Verfahren beschrieben werden. Option 3 – Angleichung an den
Beschluss zum neuen Rechtsrahmen durch legislative Maßnahmen Diese Option sieht vor, dass die Bestimmungen
des Beschlusses zum neuen Rechtsrahmen in die geltenden Richtlinien eingefügt
werden. Option 3 wurde der
Vorzug gegeben, weil –
mit ihr die Wettbewerbsfähigkeit jener Unternehmen
und notifzierten Stellen, die ihre Pflichten ernst nehmen, gegenüber solchen,
die das System unterlaufen, gestärkt wird, –
durch sie das Funktionieren des Binnenmarktes durch
Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Wirtschaftsakteure, insbesondere der
Einführer und Händler, sowie der notifizierten Stellen verbessert wird, –
mit ihr kein nennenswerter Kostenaufwand für die
Wirtschaftsakteure und die notifizierten Stellen verbunden ist und sie keine
oder nur zu vernachlässigende Mehrkosten für diejenigen mit sich bringen
dürfte, die bereits verantwortungsbewusst handeln, –
sie für wirkungsvoller als Option 2 gehalten wird:
Da sich die Option 2 nicht durchsetzen lässt, ist es fraglich, ob von ihr
überhaupt eine positive Wirkung ausgehen würde, –
die Optionen 1 und 2 keine Lösung für das
Problem der Uneinheitlichkeit des Rechtsrahmens und daher auch keinerlei
Fortschritt bei der Vereinfachung des Regelungsumfelds bieten können.
3.
Wesentliche Bestandteile des Vorschlags
3.1.
Horizontale Begriffsbestimmungen
Mit diesem
Vorschlag werden harmonisierte Definitionen der Begriffe eingeführt, die in
allen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union einheitlich verwendet werden
und deshalb eine übereinstimmende Bedeutung in allen diesen Vorschriften
erhalten sollten.
3.2.
Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure und
Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit
Im Vorschlag werden die Verpflichtungen der
Hersteller und der Bevollmächtigten präzisiert und Verpflichtungen für die
Einführer und Händler eingeführt. Die Einführer müssen sicherstellen, dass der
Hersteller das geltende Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und die
technischen Unterlagen erstellt hat. Außerdem müssen sie sich beim Hersteller
vergewissern, dass diese technischen Unterlagen den Behörden auf Verlangen
vorgelegt werden können. Die Einführer müssen zudem überprüfen, ob die
nichtselbsttätigen Waagen korrekt gekennzeichnet und ihnen Anweisungen und
Informationen beigefügt sind. Sie müssen eine Kopie der Konformitätserklärung
aufbewahren und ihren Namen und ihre Anschrift auf dem Produkt selbst oder,
wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt
beigefügten Unterlagen anbringen. Die Händler müssen überprüfen, ob die
nichtselbsttätige Waage mit der CE-Kennzeichnung sowie dem Namen des
Herstellers und gegebenenfalls des Einführers versehen und ihr die erforderlichen
Unterlagen und Anleitungen beigefügt sind. Die Einführer und Händler müssen mit den
Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten und geeignete Maßnahmen ergreifen,
wenn sie nichtkonforme nichtselbsttätige Waagen abgegeben haben. Es werden für alle Wirtschaftsakteure verschärfte
Auflagen hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit eingeführt. Die
nichtselbsttätigen Waagen müssen den Namen und die Anschrift des Herstellers
sowie eine Nummer tragen, durch die sie identifiziert und ihren technischen
Unterlagen zugeordnet werden können. Eine nichtselbsttätige Waage, die
eingeführt wird, muss auch den Namen und die Anschrift des Einführers tragen.
Außerdem muss jeder Wirtschaftsakteur in der Lage sein, den Behörden den
Wirtschaftsakteur benennen zu können, von dem er eine nichtselbsttätige Waage
bezogen oder an den er eine nichtselbsttätige Waage abgegeben hat.
3.3.
Harmonisierte Normen
Bei Einhaltung harmonisierter Normen ist von
einer Konformität mit den wesentlichen Anforderungen auszugehen
(Konformitätsvermutung). Am 1. Juni 2011 nahm die Kommission einen
Vorschlag für eine Verordnung über die europäische Normung[2] an, in der ein horizontaler
Rechtsrahmen für die europäische Normung festgelegt wird. Dieser
Verordnungsentwurf enthält unter anderem Bestimmungen für Normungsaufträge, die
die Europäische Kommission an die Europäischen Normungsgremien richtet, über
das Verfahren für Einwände gegen harmonisierte Normen und die Einbindung von
Interessengruppen in den Normungsprozess. Deshalb wurden die Bestimmungen der
Richtlinie 2009/23/EG, die ebendiese Aspekte regeln, aus Gründen der
Rechtssicherheit aus dem Vorschlag gestrichen. Die Bestimmung, derzufolge die
Einhaltung harmonisierter Normen eine Konformitätsvermutung begründet, wurde
geändert, damit der Umfang dieser Konformitätsvermutung präzisiert wird, falls
diese Normen nur Teile der wesentlichen Anforderungen abdecken.
3.4.
Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung
In der Richtlinie 2009/23/EG wurden die
geeigneten Konformitätsbewertungsverfahren ausgesucht, die die Hersteller anwenden
müssen, um nachzuweisen, dass ihre nichtselbsttätigen Waagen den wesentlichen
Anforderungen genügen. In diesem Vorschlag werden diese Verfahren an ihre
aktualisierten Fassungen angepasst, die im Beschluss über den neuen
Rechtsrahmen aufgeführt sind. Es bleiben einige sektorspezifische Elemente
erhalten, die bereits in der Richtlinie 2009/23/EG enthalten sind, wie
z. B. die Beteiligung zweier notifizierter Stellen in der Phase der
Fertigungskontrolle. Die statistische Kontrolle gemäß der Module F und F1 des
Beschlusses zum neuen Rechtsrahmen wurde dagegen gestrichen, da sie bei
nichtselbsttätigen Waagen nicht relevant ist. Die allgemeinen Grundsätze der
CE-Kennzeichnung sind in Artikel 30 der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 festgelegt, wohingegen die ausführlichen Bestimmungen für die
Anbringung der CE-Kennzeichnung und der M-Kennzeichnung an nichtselbsttätigen
Waagen in diesen Vorschlag eingefügt wurden.
3.5.
Notifizierte Stellen
Durch diesen Vorschlag werden die
Notifizierungskriterien für die notifizierten Stellen gestärkt. Dabei wird
klargestellt, dass Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer ebenfalls den
Anforderungen für eine Notifizierung genügen müssen. Es werden besondere
Anforderungen an notifizierende Behörden eingeführt und das Verfahren für die Notifizierung
von notifizierten Stellen wird überarbeitet. Eine notifizierte Stelle muss ihre
Kompetenz durch eine Akkreditierungsurkunde nachweisen. Wurde die Kompetenz
einer notifizierten Stelle nicht mit Hilfe der Akkreditierung begutachtet, muss
die Notifizierung die Unterlagen darüber enthalten, wie die Kompetenz dieser
Stelle begutachtet wurde. Die Mitgliedstaaten können Einwände gegen eine
Notifizierung erheben.
3.6.
Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren
In dem Vorschlag wird das bestehende
Schutzklauselverfahren verbessert. Es wird eine Stufe des
Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten eingeführt und dargelegt,
welche Schritte die betreffenden Behörden unternehmen müssen, wenn eine
nichtkonforme nichtselbsttätige Waage erkannt wird. Ein echtes
Schutzklauselverfahren (das dazu führt, dass die Kommission darüber
entscheidet, ob eine Maßnahme begründet ist oder nicht) wird nur dann
eingeleitet, wenn ein Mitgliedstaat einen Einwand gegen eine Maßnahme erhebt,
die ein anderer Mitgliedstaat gegen eine nichtselbsttätige Waage ergriffen hat.
Besteht Einigkeit hinsichtlich der beschränkenden Maßnahme, die von einem
Mitgliedstaat ergriffen wurde, müssen alle Mitgliedstaaten auf ihrem
Hoheitsgebiet entsprechend tätig werden.
4.
Rechtliche Aspekte
Rechtsgrundlage Der Vorschlag beruht auf Artikel 114 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Subsidiaritätsprinzip Beim Binnenmarkt handelt es sich um eine
gemeinsame Zuständigkeit der EU und der Mitgliedstaaten. Das
Subsidiaritätsprinzip betrifft hauptsächlich die neu eingefügten Bestimmungen,
mit denen eine Verbesserung der wirksamen Durchsetzung der
Richtlinie 2009/23/EG bezweckt wird: die Verpflichtungen der Einführer und
Händler, die Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit und über die Begutachtung
und Notifizierung von notifizierten Stellen sowie die Verpflichtung zu einer
stärkeren Kooperation im Rahmen der neuen Marktüberwachungs- und
Schutzklauselverfahren. Die Erfahrung bei der Durchführung der
Rechtsvorschriften hat gezeigt, dass auf nationaler Ebene ergriffene Maßnahmen
zu unterschiedlichen Vorgehensweisen und zu einer Ungleichbehandlung der
Wirtschaftsakteure innerhalb der EU führte, was der Zielsetzung dieser
Richtlinie zuwiderläuft. Werden auf nationaler Ebene Abhilfemaßnahmen gegen
Probleme ergriffen, besteht die Gefahr, dass Hindernisse für den freien
Warenverkehr entstehen. Zudem bleiben nationale Maßnahmen auf die territoriale
Zuständigkeit eines Mitgliedstaats beschränkt. Da der internationale Handel
zunimmt, steigt auch die Anzahl der grenzüberschreitenden Fälle stetig an.
Durch ein koordiniertes Vorgehen auf EU-Ebene lässt sich die Zielsetzung viel
besser erreichen und insbesondere eine wirksamere Marktüberwachung erzielen.
Daher ist es sinnvoller, auf EU-Ebene tätig zu werden. Auch kann das Problem der Uneinheitlichkeit
der Richtlinien einzig durch den EU-Gesetzgeber gelöst werden. Verhältnismäßigkeit Die vorgeschlagenen Änderungen gehen
entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht über das für die
Erreichung der gesetzten Ziele erforderliche Maß hinaus. Die neuen beziehungsweise geänderten
Verpflichtungen führen nicht zu unnötigen Belastungen und Kosten für die
Wirtschaft, insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen, oder für die
Behörden. Wurde festgestellt, dass Änderungen sich negativ auswirken, hat es
die Analyse der Folgen der betreffenden Option ermöglicht, die angemessenste
Lösung für die erkannten Probleme zu finden. Bei einigen der Änderungen geht es
darum, die Klarheit der derzeitigen Richtlinie zu verbessern, ohne neue, mit
Mehrkosten verbundene Anforderungen einzuführen. Gewählte Rechtsetzungstechnik Zur Angleichung an den Beschluss zum neuen
Rechtsrahmen sind einige wesentliche Änderungen der Bestimmungen der
Richtlinie 2009/23/EG erforderlich. Damit der geänderte Text lesbar
bleibt, wurde die Technik der Neufassung im Einklang mit der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die
systematischere Neufassung von Rechtsakten[3]
gewählt. Die Änderungen an den Bestimmungen der
Richtlinie 2009/23/EG betreffen: die Begriffsbestimmungen, die Verpflichtungen
der Wirtschaftsakteure, die bei Einhaltung harmonisierter Normen geltende
Konformitätsvermutung, die Konformitätserklärung, die CE-Kennzeichnung, die
notifizierten Stellen, das Schutzklauselverfahren und die
Konformitätsbewertungsverfahren. Der Geltungsbereich der
Richtlinie 2009/23/EG und die wesentlichen Anforderungen werden durch
diesen Vorschlag nicht geändert.
5.
Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keinerlei Auswirkungen auf
den EU-Haushalt.
6.
Weitere Angaben
Aufhebung geltender Rechtsvorschriften Mit Erlass der vorgeschlagenen Richtlinie wird
die Richtlinie 2009/23/EG aufgehoben. Europäischer Wirtschaftsraum Der Vorschlag ist von Bedeutung für den
Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden. ê 2009/23/EG
(angepasst) 2011/0352 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem
Markt (Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft Ö über die
Arbeitsweise der Europäischen Union Õ, insbesondere auf
Artikel 95
Ö 114 Õ, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[4], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: ê 2009/23/EG
Erwägungsgrund 1 (angepasst) Die Richtlinie 90/384/EWG des Rates vom 20. Juni
1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nichtselbsttätige
Waagen[5] wurde
erheblich geändert[6]. Aus
Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die genannte
Richtlinie zu kodifizieren. ò neu (1)
Die Richtlinie 2009/23/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über
nichtselbsttätige Waagen[7]
muss in wesentlichen Punkten geändert werden. Aus Gründen der Klarheit
empfiehlt es sich, eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen. (2)
Mit der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008
über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im
Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 339/93[8]
werden Bestimmungen für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen
festgelegt, es wird ein Rahmen für die Marktüberwachung von Produkten sowie für
Kontrollen von Produkten aus Drittländern erstellt und es werden die
allgemeinen Prinzipien für die CE-Kennzeichnung festgelegt. (3)
Der Beschluss
Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli
2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und
zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates[9] enthält einen einheitlichen
Rahmen allgemeiner Grundsätze und Musterbestimmungen, die in allen Rechtsakten
zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten angewandt
werden sollen, um eine einheitliche Grundlage für die Überarbeitung oder
Neufassung dieser Rechtsvorschriften zu bieten. Die Richtlinie 2009/23/EG
sollte daher an diesen Beschluss angepasst werden. ê 2009/23/EG
Erwägungsgrund 2 (4)
Es obliegt den Mitgliedstaaten, die
Allgemeinheit vor unrichtigen Wägeergebnissen zu schützen, die durch die
Benutzung nichtselbsttätiger Waagen zu bestimmten Verwendungszwecken erzielt
werden. ê 2009/23/EG Erwägungsgrund
3 (angepasst) In den Mitgliedstaaten sind die Genauigkeitsanforderungen an
nichtselbsttätige Waagen durch zwingende Vorschriften geregelt, in denen die
messtechnischen und technischen Anforderungen zusammen mit den vor und nach der
Inbetriebnahme der Waagen durchzuführenden Prüfverfahren im Einzelnen
festgelegt sind. Diese Mussvorschriften führen zwar nicht notwendigerweise zu
einem von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlichen Maß an Schutz,
behindern aber gleichwohl aufgrund ihrer verschiedenartigen
Ausgestaltung den innergemeinschaftlichen Handel. ò neu (5)
Die Wirtschaftsakteure
sollten für die Konformität nichtselbsttätiger Waagen verantwortlich sein, je
nachdem, welche Rolle sie jeweils in der Lieferkette spielen, damit ein hohes
Niveau beim Schutz der öffentlichen Interessen gewährleistet wird, wie die
Gesundheit, die Sicherheit und der Schutz der Endnutzer, und ein fairer
Wettbewerb auf dem Unionsmarkt sichergestellt ist. (6)
Alle Wirtschaftsakteure,
die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten die erforderlichen
Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie nur nichtselbsttätige Waagen
auf dem Markt bereitstellen, die mit dieser Richtlinie übereinstimmen. Es ist
eine klare und verhältnismäßige Verteilung der Pflichten vorzusehen, die auf
die einzelnen Akteure je nach ihrer Rolle im Liefer- und Vertriebsprozess
entfallen. (7)
Weil der Hersteller den
Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er am besten
für die Durchführung des gesamten Konformitätsbewertungsverfahrens geeignet.
Die Konformitätsbewertung sollte daher auch weiterhin die ausschließliche
Verpflichtung des Herstellers bleiben. (8)
Es ist notwendig
sicherzustellen, dass nichtselbsttätige Waagen aus Drittländern, die auf den
Unionsmarkt gelangen, den Anforderungen dieser Richtlinie genügen, und
insbesondere, dass der Hersteller diese Waagen geeigneten Bewertungsverfahren
unterzogen hat. Es sollte deshalb vorgesehen werden, dass die Einführer
sicherstellen, dass von ihnen in Verkehr gebrachte nichtselbsttätige Waagen den
Anforderungen dieser Richtlinie genügen, und dass sie keine nichtselbsttätigen
Waagen in Verkehr bringen, die diesen Anforderungen nicht genügen oder eine
Gefahr darstellen. Zudem sollte vorgesehen werden, dass die Einführer dafür
Sorge tragen, dass die Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden und
dass die Produktkennzeichnung und die von den Herstellern erstellten Unterlagen
den Marktüberwachungsbehörden zur Überprüfung zur Verfügung stehen. (9)
Der Händler stellt eine
nichtselbsttätige Waage auf dem Markt bereit, nachdem sie vom Hersteller oder
vom Einführer in Verkehr gebracht wurde, und er hat gebührende Sorgfalt walten
zu lassen, um sicherzustellen, dass seine Handhabung dieser nichtselbsttätigen
Waage deren Konformität nicht negativ beeinflusst. (10)
Wenn er eine
nichtselbsttätige Waage in Verkehr bringt, hat jeder Einführer seinen Namen und
seine Kontaktanschrift auf ihr anzugeben. Ausnahmen sollten in Fällen gelten,
in denen die Größe oder die Art der nichtselbsttätigen Waage dies nicht
erlauben. Hierzu gehören Fälle, in denen der Einführer die Verpackung öffnen
müsste, um seinen Namen und seine Anschrift auf der Waage anzubringen. (11)
Jeder
Wirtschaftsakteur, der eine nichtselbsttätige Waage unter seinem eigenen Namen oder
seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder eine nichtselbsttätige Waage so
verändert, dass sich dies auf deren Konformität mit den Anforderungen dieser
Richtlinie auswirken kann, sollte als Hersteller gelten und die Verpflichtungen
des Herstellers wahrnehmen. (12)
Da Händler und Einführer
dem Markt nahe stehen, sollten sie in Marktüberwachungsaufgaben der zuständigen
nationalen Behörden eingebunden werden und darauf eingestellt sein, aktiv
mitzuwirken, indem sie diesen Behörden alle nötigen Informationen zu der
betreffenden nichtselbsttätigen Waage geben. (13)
Durch die
Rückverfolgbarkeit einer nichtselbsttätigen Waage über die gesamte Lieferkette
hinweg können die Aufgaben der Marktüberwachung einfacher und wirksamer erfüllt
werden. Ein wirksames Rückverfolgbarkeitssystem erleichtert den
Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgabe, Wirtschaftsakteure aufzuspüren, die
nichtkonforme nichtselbsttätige Waagen auf dem Markt bereitgestellt haben. ê 2009/23/EG
Erwägungsgrund 4 (angepasst) ð neu (14)
Diese Richtlinie sollte lediglich die zwingend vorgeschriebenen und
ð sich auf die ï wesentlichen messtechnischen und technischen Anforderungen, welche
nichtselbsttätige Waagen betreffen, enthalten ð beschränken ï . Damit
der Nachweis der Übereinstimmung Ö Um eine
Bewertung der Konformität Õ mit diesen grundlegenden
Anforderungen leichter
erbracht werden kann, müssen auf europäischer Ebene Ö zu ermöglichen,
ist vorzusehen, dass eine Konformitätsvermutung für jene nichtselbsttätige
Waagen gilt, die den harmonisierten Normen entsprechen, Õ ð welche nach Maßgabe der Verordnung (EU)
Nr. [../..] des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] zur
europäischen Normung und zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG
des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG,
98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/105/EG und 2009/23/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates[10]
zu dem Zweck angenommen wurden, ausführliche technische Spezifikationen für
diese Anforderungen zu formulieren; ï Ö dies
betrifft Õ harmonisierte Normen
insbesondere über
die messtechnischen, konstruktions- und ausführungsbezogenen Merkmale der nichtselbsttätigen Waagen verfügbar sein, bei
deren Einhaltung eine Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen
angenommen werden kann. Diese auf europäischer Basis harmonisierten Normen
werden von privaten Stellen ausgearbeitet und müssen ihren Charakter als
unverbindliche Formulierungen beibehalten. Zu diesem Zweck werden das
Europäische Komitee für Normung (CEN), das Europäische Komitee für
elektrotechnische Normung (Cenelec) und das Europäische Institut für
Telekommunikationsnormen (ETSI) als die Stellen anerkannt, die für die
Festlegung der harmonisierten Normen gemäß den am 28. März 2003 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien[11] für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission,
der Europäischen Freihandelsgemeinschaft und diesen drei Stellen zuständig
sind. ò neu (15)
Die Verordnung (EU)
Nr. [../..] [zur europäischen Normung] enthält ein Verfahren für Einwände
gegen harmonisierte Normen, falls diese Normen Anforderungen dieser Richtlinie
nicht in vollem Umfang entsprechen. ê 2009/23/EG
Erwägungsgrund 5 (angepasst) Es wurde eine Reihe von Richtlinien zur Beseitigung der technischen
Handelshemmnisse erlassen, die sich auf die Grundsätze der Entschließung des
Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen
Harmonisierung und der Normung[12] stützen.
In jeder dieser Richtlinien ist die Anbringung der
CE-Konformitätskennzeichnung vorgesehen. Die Kommission hat in ihrer Mitteilung
vom 15. Juni 1989[13] über ein
globales Konzept für Zertifizierung und Prüfwesen eine gemeinsame Regelung für
eine einheitlich gestaltete CE-Konformitätskennzeichnung vorgeschlagen. Der
Rat hat in seiner Entschließung vom 21. Dezember 1989 über ein Gesamtkonzept
für die Konformitätsbewertung[14] als
Leitgrundsatz die Annahme eines solchen geschlossenen Konzepts für die
Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung gebilligt. Die beiden
wichtigsten Bestandteile des neuen Konzepts, das angewandt werden sollte, sind
die wesentlichen Anforderungen und die Konformitätsbewertungsverfahren. ê 2009/23/EG
Erwägungsgrund 6 (16)
Wenn Benutzer und Dritte wirksam geschützt
werden sollen, ist eine Feststellung der Konformität mit den einschlägigen
messtechnischen und technischen Anforderungen unerlässlich. Die bestehenden Verfahren der Konformitätsfeststellung
sind von einem Mitgliedstaat zum anderen verschieden. Zur Vermeidung
wiederholter Kontrollen, die ebenfalls den freien Handelsverkehr mit
nichtselbsttätigen Waagen hemmen, ist daher eine gegenseitige Anerkennung der
von den Mitgliedstaaten durchgeführten
Kontrollen vorzusehen. Um die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur
Konformitätsfeststellung zu erleichtern, sind insbesondere
Gemeinschaftsverfahren und die Kriterien zur Benennung der mit der Durchführung
der Aufgaben im Zusammenhang mit den Verfahren der Konformitätsfeststellung
beauftragten Stellen vorzusehen. ò neu (17)
Damit die
Wirtschaftsakteure nachweisen und die zuständigen Behörden sicherstellen
können, dass die auf dem Markt bereitgestellten nichtselbsttätigen Waagen die
wesentlichen Anforderungen erfüllen, sind Verfahren für die
Konformitätsbewertung vorzusehen. In dem Beschluss Nr. 768/2008/EG sind
eine Reihe von Modulen für Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen, die
Verfahren unterschiedlicher Strenge, je nach der damit verbundenen Höhe des
Risikos und des geforderten Schutzniveaus, umfassen. Im Sinne eines
einheitlichen Vorgehens in allen Sektoren und zur Vermeidung von
Ad-hoc-Varianten sollten die Konformitätsbewertungsverfahren unter diesen
Modulen ausgewählt werden. (18)
Die Hersteller sollten
eine EU-Konformitätserklärung ausstellen, aus der detaillierte Informationen
über die Konformität der betreffenden nichtselbsttätigen Waage mit den
Anforderungen dieser Richtlinie und anderer maßgeblicher EU‑Harmonisierungsrechtsvorschriften
hervorgehen. (19)
Die CE-Kennzeichnung
bringt die Konformität einer nichtselbsttätigen Waage zum Ausdruck und ist die
sichtbare Folge eines ganzen Prozesses, der die Konformitätsbewertung im
weiteren Sinne umfasst. Die allgemeinen Grundsätze für die CE-Kennzeichnung und
deren Zusammenhang mit anderen Kennzeichnungen sind in der Verordnung (EG) Nr.
765/2008 festgelegt. Zusammen mit der CE-Kennzeichnung sollte der
Hersteller die Marke mit dem Aufdruck „M“ anbringen. Die Vorschriften
für die Anbringung der CE-Kennzeichnung und der M‑Marke sollten in dieser
Richtlinie aufgeführt werden. ò neu (20)
Das in dieser Richtlinie
dargelegte Konformitätsbewertungsverfahren erfordert, dass
Konformitätsbewertungsstellen tätig werden, die der Kommission von den
Mitgliedstaaten notifiziert werden. ê 2009/23/EG
Erwägungsgrund 7 Es ist dafür zu sorgen, dass
diese benannten Stellen in der ganzen Gemeinschaft einen hohen
Qualitätsstandard sicherstellen. ò neu (21)
Die Erfahrung hat
gezeigt, dass die in der Richtlinie 2009/23/EG enthaltenen Kriterien, die
von den Konformitätsbewertungsstellen zu erfüllen sind, damit sie der
Kommission notifiziert werden können, nicht dafür ausreichen, unionsweit ein
einheitlich hohes Leistungsniveau der notifizierten Stellen zu gewährleisten.
Es ist aber besonders wichtig, dass alle notifizierten Stellen ihre Aufgaben
gleich gut und unter fairen Wettbewerbsbedingungen erfüllen. Dies erfordert
mithin die Festlegung von verbindlichen Anforderungen für die
Konformitätsbewertungsstellen, die dafür notifiziert werden wollen,
Konformitätsbewertungsleistungen zu erbringen. (22)
Um für ein einheitliches
Qualitätsniveau bei der Konformitätsbewertung zu sorgen, müssen auch die
Anforderungen an die notifizierenden Behörden und andere Stellen, die bei der
Begutachtung, Notifizierung und Überwachung von notifizierten Stellen tätig
sind, festgelegt werden. (23)
Wenn eine
Konformitätsbewertungsstelle die Konformität mit den Kriterien der
harmonisierten Normen nachweist, sollte vermutet werden, dass sie den
entsprechenden Anforderungen in dieser Richtlinie genügt. (24)
Das in dieser Richtlinie
dargelegte System sollte durch das Akkreditierungssystem gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 765/2008 ergänzt werden. Da die Akkreditierung ein wichtiges
Mittel zur Überprüfung der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen ist,
sollte sie auch zu Notifizierungszwecken eingesetzt werden. (25)
Eine
transparente Akkreditierung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 765/2008,
die das notwendige Maß an Vertrauen in Konformitätsbescheinigungen
gewährleistet, sollte von den nationalen Behörden EU-weit als bevorzugtes
Mittel zum Nachweis der fachlichen Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen
angesehen werden. Allerdings können nationale Behörden die Auffassung
vertreten, dass sie selbst die geeigneten Mittel besitzen, um diese Beurteilung
vorzunehmen. Um in solchen Fällen die Glaubwürdigkeit der durch andere
nationale Behörden vorgenommenen Beurteilungen zu gewährleisten, sollten sie
der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen Unterlagen
übermitteln, aus denen hervorgeht, dass die beurteilten
Konformitätsbewertungsstellen die einschlägigen rechtlichen Anforderungen
erfüllen. (26)
Häufig vergeben
Konformitätsbewertungsstellen Teile ihrer Arbeit im Zusammenhang mit der
Konformitätsbewertung an Unterauftragnehmer oder übertragen sie an
Zweigunternehmen. Zur Wahrung des für das Inverkehrbringen nichtselbsttätiger
Waagen in der Union erforderlichen Schutzniveaus müssen die Unterauftragnehmer
und Zweigunternehmen bei der Ausführung der Konformitätsbewertungsaufgaben
unbedingt denselben Anforderungen genügen wie die notifizierten Stellen. Aus
diesem Grund ist es wichtig, dass die Bewertung von Kompetenz und
Leistungsfähigkeit der um Notifizierung nachsuchenden Stellen und die
Überwachung von bereits notifizierten Stellen sich auch auf die Tätigkeiten
erstrecken, die von Unterauftragnehmern und Zweigunternehmen übernommen werden. (27)
Das
Notifizierungsverfahren muss effizienter und transparenter werden; insbesondere
muss es an die neuen Technologien angepasst werden, um eine
Online-Notifizierung zu ermöglichen. (28)
Da die notifizierten
Stellen ihre Dienstleistungen in der gesamten Union anbieten können, sollten
die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission die Möglichkeit erhalten,
Einwände im Hinblick auf eine notifizierte Stelle zu erheben. Daher ist es
wichtig, dass eine Frist vorgesehen wird, innerhalb derer etwaige Zweifel an
der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen oder diesbezügliche Bedenken
geklärt werden können, bevor diese ihre Arbeit als notifizierte Stellen
aufnehmen. (29)
Im Interesse der
Wettbewerbsfähigkeit ist es entscheidend, dass die notifizierten Stellen die
Konformitätsbewertungsverfahren anwenden, ohne unnötigen Aufwand für die
Wirtschaftsakteure zu schaffen. Aus demselben Grund, aber auch um die
Gleichbehandlung der Wirtschaftsakteure zu gewährleisten, ist für eine
einheitliche technische Anwendung der Konformitätsbewertungsverfahren zu
sorgen. Dies lässt sich am besten durch eine zweckmäßige Koordinierung und
Zusammenarbeit zwischen den notifizierten Stellen erreichen. (30)
Damit Rechtssicherheit sichergestellt
ist, muss präzisiert werden, dass die Vorschriften der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 für die Marktüberwachung in der EU und für die Kontrolle von
Produkten, die auf den EU-Markt gelangen, auch für unter diese Richtlinie
fallende nichtselbsttätige Waagen gelten. Diese Richtlinie sollte die
Mitgliedstaaten allerdings nicht daran hindern zu entscheiden, welche Behörden
für die Wahrnehmung dieser Aufgaben zuständig sind. (31)
In der Richtlinie
2009/23/EG ist bereits ein Schutzklauselverfahren vorgesehen, das es der
Kommission ermöglicht zu prüfen, ob eine Maßnahme eines Mitgliedstaats gegen
nichtselbsttätige Waagen, die seiner Meinung nach nicht den Anforderungen
entsprechen, gerechtfertigt ist. Im Sinne größerer Transparenz und kürzerer
Bearbeitungszeiten ist es notwendig, das bestehende Schutzklauselverfahren zu
verbessern, damit es effizienter wird und der in den Mitgliedstaaten vorhandene
Sachverstand genutzt wird. (32)
Das vorhandene System
sollte um ein Verfahren ergänzt werden, mit dem die interessierten Kreise über
geplante Maßnahmen gegen nichtselbsttätige Waagen informiert werden können, die
eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder Sicherheit oder für andere im
öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte darstellen. Auf diese Weise
könnten die Marktüberwachungsbehörden in Zusammenarbeit mit den betreffenden
Wirtschaftsakteuren bei derartigen nichtselbsttätigen Waagen zu einem früheren
Zeitpunkt einschreiten. (33)
In den Fällen, in denen
die Mitgliedstaaten und die Kommission die Begründung einer von einem
Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahme einhellig annehmen, sollte die Kommission
nicht weiter tätig werden müssen, es sei denn, dass die Nichtkonformität
Mängeln einer harmonisierten Norm zugerechnet werden kann. (34)
Die Mitgliedstaaten
sollten für den Fall des Verstoßes gegen die aufgrund dieser Richtlinie
erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen vorsehen und sicherstellen,
dass diese angewandt werden. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig
und abschreckend sein. (35)
Für die Bereitstellung
auf dem Markt und die Inbetriebnahme von nichtselbsttätigen Waagen, die bereits
gemäß der Richtlinie 2009/23/EG in Verkehr gebracht wurden, ist eine
Übergangsregelung vorzusehen. (36)
Da das Ziel dieser
Richtlinie, nämlich sicherzustellen, dass in Verkehr gebrachte
nichtselbsttätige Waagen die Anforderungen für ein hohes Niveau in Bezug auf
Gesundheitsschutz und Sicherheit sowie die Wahrung sonstiger öffentlicher
Interessen erfüllen, und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarktes zu
garantieren, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht
werden kann, stattdessen aufgrund seiner Tragweite und Wirkungen besser auf
Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in
Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten
Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen ergreifen. Nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit desselben Artikels geht diese Richtlinie nicht über das zur
Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus. ê 2009/23/EG
Erwägungsgrund 8 Die auf nichtselbsttätigen Waagen
angebrachte CE-Kennzeichnung und die Marke mit dem Aufdruck M müssen angeben,
dass eine Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie vorliegt, und
müssen somit eine Wiederholung bereits durchgeführter
Konformitätsfeststellungen überflüssig machen. ò neu (37)
Die Verpflichtung zur
Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene
Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der Richtlinie 2009/23/EG
inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich
unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der bisherigen Richtlinie. ê 2009/23/EG
Erwägungsgrund 9 (38)
Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der
Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VII Teil B der Richtlinie 2009/23/EG genannten
Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches
Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien unberührt lassen – ê 2009/23/EG
(angepasst) HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: KAPITEL 1 ANWENDUNGSBEREICH, INVERKEHRBRINGEN UND FREIER
WARENVERKEHR Ö ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN Õ Artikel 1 Ö Anwendungsbereich Õ ê 2009/23/EG
(angepasst) 1. Diese Richtlinie gilt für alle
nichtselbsttätigen Waagen. 2. Im Sinne dieser Richtlinie werden die
Verwendungsbereiche von nicht selbsttätigen Waagen wie folgt unterschieden: a) a) i) Bestimmung der
Masse für Zwecke des geschäftlichen Verkehrs; bii)
Bestimmung der Masse zur Berechnung einer Gebühr, eines Zolls, einer Abgabe,
einer Zulage, einer Strafe, eines Entgelts, einer Entschädigung oder ähnlicher
Zahlungen; ciii)
Bestimmung der Masse im Hinblick auf die Anwendung von Rechtsvorschriften und
die Erstellung von Gutachten für gerichtliche Zwecke; div)
Bestimmung der Masse bei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten
aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung; ev)
Bestimmung der Masse für die Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken
aufgrund ärztlicher Verschreibung und Bestimmung der Masse bei Analysen in
medizinischen und pharmazeutischen Laboratorien; fvi)
Bestimmung des Preises entsprechend der Masse für den Verkauf in öffentlichen
Verkaufsstellen und bei der Herstellung von Fertigpackungen; gb)
alle anderen als die unter Buchstaben
a Ö bis f Õ genannten
Verwendungsfälle. ê 2009/23/EG
(angepasst) Artikel 2 Ö Begriffsbestimmungen: Õ Im Sinne Ö Für die
Zwecke Õ dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
Ö gelten die
folgenden Begriffsbestimmungen: Õ (1.) „Waage“: ein Messgerät zur Bestimmung der Masse
eines Körpers auf der Grundlage der auf diesen Körper wirkenden Schwerkraft; eine Waage kann ferner
dazu dienen, Ö oder zur
Bestimmung Õ anderer mit der Masse verbundener Größen, Mengen, Parameter oder
Merkmale zu
bestimmen; (2.) „nichtselbsttätige
Waage“ oder „Waage“: eine Waage,
die beim Wägen das Eingreifen einer Bedienungsperson erfordert; ê 2009/23/EG 3. "harmonisierte
Norm" eine technische Spezifikation (europäische Norm oder europäisches
Harmonisierungsdokument), die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN), vom Europäischen Komitee für elektrotechnische
Normung (Cenelec) oder vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen
(ETSI) oder von zwei oder drei dieser Stellen im Auftrag der Kommission gemäß
der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.
Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft[15] und den am 28. März 2003 unterzeichneten
allgemeinen Leitlinien für die Kooperation zwischen der Kommission, der
Europäischen Freihandelsgemeinschaft und den drei genannten Stellen festgelegt
wurde. ò neu (3) „Bereitstellung
auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe einer Waage zum
Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen
Tätigkeit; (4) „Inverkehrbringen“:
die erstmalige Bereitstellung einer Waage auf dem Unionsmarkt; (5) „Hersteller“:
jede natürliche oder juristische Person, die eine Waage herstellt bzw.
entwickeln oder herstellen lässt und diese Waage unter ihrem eigenen Namen oder
ihrer eigenen Marke vermarktet; (6) „Bevollmächtigter“:
jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem
Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben
wahrzunehmen; (7) „Einführer“:
jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die eine Waage
aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt; (8) „Händler“:
jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die eine Waage auf
dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers; (9) „Wirtschaftsakteure“:
Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer und Händler; (10) „technische
Spezifikation“: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen
vorgeschrieben sind, denen eine Waage, ein Verfahren oder eine Dienstleistung
genügen muss; (11) „harmonisierte
Norm“: eine harmonisierte Norm im Sinne von Artikel 2 Absatz 1
Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. [../..] [zur europäischen
Normung]; (12) „Akkreditierung“:
eine Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 der Verordnung
(EG) Nr. 765/2008; (13) „nationale
Akkreditierungsstelle“: eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von
Artikel 2 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008; (14) „Konformitätsbewertung“:
das Verfahren zur Bewertung, ob die Anforderungen dieser Richtlinie an eine
Waage erfüllt worden sind; (15) „Konformitätsbewertungsstelle“:
eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich
Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt; (16) „Rückruf“:
jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe einer dem Endnutzer bereits
bereitgestellten Waage abzielt; (17) „Rücknahme“:
jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass eine in der Lieferkette
befindliche Waage auf dem Markt bereitgestellt wird; (18) „CE-Kennzeichnung“:
Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass die Waage den geltenden
Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union
über ihre Anbringung festgelegt sind; (19) „Harmonisierungsrechtsvorschriften
der Union“: Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für
die Vermarktung von Produkten. ê 2009/23/EG
(angepasst) Artikel 3 Ö Bereitstellung auf dem Markt und
Inbetriebnahme Õ ê 2009/23/EG ð neu 1. Die Mitgliedstaaten treffen alle
erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass nur solche Waagen in den Verkehr gebracht werden
ð auf dem Markt bereitgestellt
werden ï können, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen. ê 2009/23/EG
(angepasst) 2. Die Mitgliedstaaten treffen alle
erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass für die in Artikel 1
Absatz 2 Buchstaben a bis f aufgeführten
Verwendungszwecke nur solche Waagen in Betrieb genommen werden können, die den
Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen und die aus diesem Grund mit der in Artikel 11
vorgesehenen CE-Konformitätskennzeichnung versehen sind. Artikel 14 3. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen,
damit bei Waagen, die zur Bescheinigung der
Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie die CE-Konformitätskennzeichnung tragen, die
Übereinstimmung gewahrt bleibt. Artikel 4 Ö Wesentliche Anforderungen Õ ê 2009/23/EG
(angepasst) ð neu Waagen, die zu den in Artikel 1
Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Zwecken verwendet
werden, müssen den in Anhang I festgelegten grundlegenden Ö wesentlichen Õ Anforderungen
entsprechen ð sowie mit der CE-Kennzeichnung und den
in Anhang III Nummer 1 vorgeschriebenen Aufschriften versehen
sein ï . ê 2009/23/EG
(angepasst) Sind an einer Waage Einrichtungen vorhanden
oder ist die Waage an Einrichtungen angeschlossen, die nicht zu den in
Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben
a bis f genannten Zwecken verwendet
werden, so gelten diese grundlegenden Ö wesentlichen Õ Anforderungen nicht
für diese Einrichtungen. ê 2009/23/EG
(angepasst) Artikel 5 Ö Freier Warenverkehr Õ ê 2009/23/EG ð neu 1. Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen ð die Bereitstellung ï von Waagen, die den Vorschriften dieser Richtlinie genügen, ð auf dem Markt ï nicht behindern. 2. Die Mitgliedstaaten dürfen
hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f
genannten Verwendungszwecke die Inbetriebnahme von Waagen, die den Vorschriften
dieser Richtlinie entsprechen, nicht behindern. ò neu KAPITEL 2 VERPFLICHTUNGEN
DER WIRTSCHAFTSAKTEURE Artikel 6
[Artikel R2 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Verpflichtungen der Hersteller 1. Die
Hersteller gewährleisten, wenn sie ihre Waagen in Verkehr bringen, die zu den
in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Zwecken
verwendet werden, dass diese gemäß den in Anhang I festgelegten
wesentlichen Anforderungen entworfen und hergestellt worden sind. Wenn sie ihre Waagen
in Verkehr bringen, die nicht zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben
a bis f genannten Zwecken verwendet werden, gewährleisten die Hersteller,
dass diese mit den in Anhang III Nummer 2 vorgeschriebenen
Aufschriften versehen sind. 2. Für
Waagen, die zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f
genannten Zwecken verwendet werden, erstellen die Hersteller die erforderlichen
technischen Unterlagen und führen das anzuwendende
Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 14 durch oder lassen es
durchführen. Wurde mit diesem
Verfahren nachgewiesen, dass die Waage den geltenden Anforderungen entspricht,
stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringen die CE‑Kennzeichnung
und die in Anhang III Nummer 1 vorgeschriebenen Aufschriften an. Bei Waagen, die
nicht zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten
Zwecken verwendet werden, bringen die Hersteller die in Anhang III
Nummer 2 vorgeschriebenen Aufschriften an. ê 2009/23/EG
(angepasst) Sind an einer Waage, die für einen der in
Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben
a bis f genannten
Verwendungszwecke bestimmt ist, Einrichtungen angebracht oder ist die Waage an
Einrichtungen angeschlossen, die keiner Konformitätsfeststellung Ö Konformitätsbewertung Õ nach Artikel 813 unterzogen wurden, so muss jede
dieser Einrichtungen mit dem die Verwendung einschränkenden Symbol gemäß
Anhang IV III
Nummer 3 versehen sein. ò neu 3. Für
Waagen, die zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f
genannten Zwecken verwendet werden, bewahren die Hersteller die technischen
Unterlagen und die EU‑Konformitätserklärung über einen Zeitraum von
10 Jahren ab dem Inverkehrbringen der Waage auf. 4. Die
Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass stets Konformität bei
Serienfertigung sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf der Waage oder an
ihren Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder der technischen
Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität einer Waage verwiesen
wird, werden angemessen berücksichtigt. Die Hersteller
nehmen, falls dies im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit einer Waage als
zweckmäßig betrachtet wird, Stichproben auf dem Markt bereitgestellter Waagen,
nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der
Beschwerden, der nichtkonformen Waagen und der Waagenrückrufe und halten die
Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden. 5. Die
Hersteller gewährleisten, dass ihre Waagen gemäß Anhang III eine Typen-,
Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation
tragen. 6. Die
Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre
eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf der Waage
selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den der
Waage beigefügten Unterlagen an. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle
angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. 7. Die
Hersteller gewährleisten, dass der Waage die Gebrauchsanleitung und weitere
Informationen beigefügt sind; sie werden gemäß der Entscheidung des
betreffenden Mitgliedstaats in einer Sprache, die von den Verbrauchern und
sonstigen Endnutzern leicht verstanden werden kann, zur Verfügung gestellt. 8. Hersteller,
die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen in
Verkehr gebrachte Waage nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen
unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser
Waage herzustellen oder sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen.
Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn mit der Waage Gefahren verbunden
sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in
denen sie die Waage auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen
dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die
ergriffenen Korrekturmaßnahmen. 9. Die
Hersteller händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes
Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der
Konformität der Waage erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser
zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren
mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von
Gefahren, die mit Waagen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben. Artikel 7
[Artikel R3 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Bevollmächtigte 1. Ein
Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Verpflichtungen
gemäß Artikel 6 Absatz 1 und die Erstellung der technischen
Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten. 2. Ein
Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers
festgelegt sind. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens
folgende Aufgaben wahrzunehmen: a) Bereithaltung
der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen
Überwachungsbehörden über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen
der Waage; b) auf begründetes
Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Aushändigung aller
erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität einer
Waage an diese Behörde; c) auf Verlangen
der zuständigen nationalen Behörden Kooperation bei allen Maßnahmen zur
Abwendung der Gefahren, die mit Waagen verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des
Bevollmächtigten gehören. Artikel 8
[Artikel R4 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Verpflichtungen der Einführer 1. Die
Einführer bringen nur konforme Waagen in der Union in Verkehr. 2. Bevor sie
eine Waage in Verkehr bringen, die zu den in Artikel 1 Absatz 2
Buchstaben a bis f genannten Zwecken verwendet wird, stellen die Einführer
sicher, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller
durchgeführt wurde. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen
Unterlagen erstellt hat, dass die Waage mit der CE-Kennzeichnung und den in
Anhang III Nummer 1 vorgeschriebenen Aufschriften versehen ist, dass
ihr die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die
Anforderungen von Artikel 6 Absätze 5 und 6 erfüllt hat. Ist ein Einführer
der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Waage, die zu den in
Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Zwecken
verwendet wird, nicht mit den wesentlichen Anforderungen von Anhang I
übereinstimmt, darf er diese Waage nicht in Verkehr bringen, bevor ihre
Konformität hergestellt ist. Wenn mit der Waage eine Gefahr verbunden ist,
unterrichtet der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden
hiervon. Wenn sie eine Waage
in Verkehr bringen, die nicht zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben
a bis f genannten Zwecken verwendet wird, stellen die Einführer sicher,
dass diese mit den in Anhang III Nummer 2 vorgeschriebenen
Aufschriften versehen ist und dass der Hersteller die Anforderungen von
Artikel 6 Absätze 5 und 6 erfüllt hat. 3. Die
Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre
eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf der Waage
selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den der
Waage beigefügten Unterlagen an. 4. Die
Einführer gewährleisten, dass der Waage die Gebrauchsanleitung und weitere
Informationen beigefügt sind; sie werden gemäß der Entscheidung des
betreffenden Mitgliedstaats in einer Sprache, die von den Verbrauchern und
sonstigen Endnutzern leicht verstanden werden kann, zur Verfügung gestellt. 5. Solange
sich eine Waage in ihrer Verantwortung befindet, die zu den in Artikel 1
Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Zwecken verwendet wird,
gewährleisten die Einführer, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die
Übereinstimmung der Waage mit den wesentlichen Anforderungen nach Anhang I
nicht beeinträchtigen. 6. Die Einführer
nehmen, falls dies im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit einer Waage als
zweckmäßig betrachtet wird, Stichproben bei auf dem Markt bereitgestellten Waagen,
nehmen Prüfungen vor, führen gegebenenfalls ein Register der Beschwerden, der
nichtkonformen Waagen und der Waagenrückrufe und halten die Händler über diese
Überwachung auf dem Laufenden. 7. Einführer,
die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen in
Verkehr gebrachte Waage nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen
unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser
Waage herzustellen oder sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen.
Außerdem unterrichten die Einführer, wenn mit der Waage Gefahren verbunden
sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in
denen sie die Waage auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen
dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die
ergriffenen Korrekturmaßnahmen. 8. Für
Waagen, die zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f
genannten Zwecken verwendet werden, halten die Einführer über einen Zeitraum
von zehn Jahren nach Inverkehrbringen der Waage eine Abschrift der
EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen
dafür, dass sie ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können. 9. Die
Einführer händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes
Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität
einer Waage erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser zuständigen
nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser
Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die
mit Waagen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben. Artikel 9
[Artikel R5 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Verpflichtungen der Händler 1. Die
Händler berücksichtigen die Anforderungen dieser Richtlinie mit der gebührenden
Sorgfalt, wenn sie eine Waage auf dem Markt bereitstellen. 2. Bevor sie
eine Waage, die zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f
genannten Zwecken verwendet wird, auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die
Händler, ob die Waage mit der CE-Kennzeichnung und den in Anhang III
Nummer 1 vorgeschriebenen Aufschriften versehen ist, ob ihr die
erforderlichen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und sonstige
Informationen in einer Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und
sonstigen Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem die Waage auf dem Markt
bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der
Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 6 Absätze 5
und 6 sowie von Artikel 8 Absatz 3 erfüllt haben. Ist ein Händler der
Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Waage nicht mit den
wesentlichen Anforderungen nach Anhang I übereinstimmt, stellt er diese
Waage erst auf dem Markt bereit, nachdem er sie mit diesen Anforderungen in
Einklang gebracht hat. Wenn mit der Waage eine Gefahr verbunden ist,
unterrichtet der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die
Marktüberwachungsbehörden darüber. Wenn sie eine Waage
auf dem Markt bereitstellen, die nicht zu den in Artikel 1 Absatz 2
Buchstaben a bis f genannten Zwecken verwendet wird, überprüfen die
Händler, ob diese mit den in Anhang III Nummer 2 vorgeschriebenen
Aufschriften versehen ist und ob der Hersteller und der Einführer die
Anforderungen von Artikel 6 Absätze 5 und 6 und Artikel 8
Absatz 3 erfüllt haben. 3. Solange
sich eine Waage in ihrer Verantwortung befindet, die zu den in Artikel 1
Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Zwecken verwendet wird,
gewährleisten die Händler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die
Übereinstimmung der Waage mit den wesentlichen Anforderungen nach Anhang I
nicht beeinträchtigen. 4. Händler,
die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen
auf dem Markt bereitgestellte Waage nicht dieser Richtlinie entspricht, stellen
sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die
Konformität dieser Waage herzustellen oder sie gegebenenfalls zurückzunehmen
oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Händler, wenn mit der Waage
Gefahren verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der
Mitgliedstaaten, in denen sie die Waage auf dem Markt bereitgestellt haben,
darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die
Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. 5. Die
Händler händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes
Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der
Konformität einer Waage erforderlich sind. Sie kooperieren mit dieser Behörde
auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit
Waagen verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben. Artikel 10
[Artikel R6 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für
Einführer und Händler gelten Ein Einführer oder
Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Richtlinie und unterliegt den
Verpflichtungen eines Herstellers nach Artikel 6, wenn er eine Waage unter
seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder eine
bereits auf dem Markt befindliche Waage so verändert, dass die Konformität mit
den Anforderungen dieser Richtlinie beeinträchtigt werden kann. Artikel 11
[Artikel R7 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Identifizierung der Wirtschaftsakteure Die
Wirtschaftsakteure benennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die
Wirtschaftsakteure, a) von denen sie eine
Waage bezogen haben; b) an die sie eine
Waage abgegeben haben. Die
Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 über einen
Zeitraum von 10 Jahren nach dem Bezug der Waage sowie von 10 Jahren
nach der Abgabe der Waage vorlegen können. ê 2009/23/EG
(angepasst) KAPITEL 23 KONFORMITÄTSFESTSTELLUNG Ö VON
WAAGEN Õ ê 2009/23/EG Artikel 6 1. Die
Mitgliedstaaten gehen bei Waagen von der Übereinstimmung mit den in Anhang I
festgelegten grundlegenden Anforderungen aus, wenn sie mit den einschlägigen
nationalen Normen übereinstimmen, welche die harmonisierten Normen, die diesen
Anforderungen entsprechen, übernehmen. 2. Die Kommission
veröffentlicht die Fundstellen der in Absatz 1 genannten harmonisierten Normen
im Amtsblatt der Europäischen Union. Die
Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen der in Absatz 1 genannten
nationalen Normen. ò neu Artikel 12
[Artikel R8 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Konformitätsvermutung Bei Waagen, die mit
harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität
mit den wesentlichen Anforderungen des Anhangs I dieser Richtlinie
vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind. [Entspricht eine
harmonisierte Norm den Anforderungen, die sie abdeckt und die in Anhang I
oder Artikel 23 aufgeführt sind, veröffentlicht die Kommission die
Fundstellen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union.] ê 2009/23/EG
(angepasst) Artikel 913 Ö Konformitätsbewertungsverfahren Õ ê 2009/23/EG
(angepasst) 1. Die Konformität der Waagen mit den grundlegenden
Ö wesentlichen Õ Anforderungen des
Anhangs I wird nach Wahl des Antragstellers nach einem der beiden folgenden
Verfahren bescheinigt: ê 2009/23/EG
(angepasst) a) EG-Baumusterprüfung Ö Modul B Õ nach Anhang II
Nummer 1 sowie nachfolgend Ö entweder Õ EG-Konformitätserklärung
(Qualitätssicherung für die Produktion) Ö Modul D Õ nach Anhang II
Nummer 2 oder EG-Eichung
Ö Modul F Õ nach Anhang II
Nummer 34; Waagen, in denen keine elektronische
Einrichtung benutzt wird und deren Auswägeeinrichtung keine Feder zum Ausgleich
der aufgebrachten Last benutzt, brauchen jedoch nicht der EG-Baumusterprüfung Ö dem Verfahren
nach Modul B Õ unterzogen zu werden
Ö . Für
diejenigen Waagen, bei denen Modul B nicht zutrifft, wird Modul D1
nach Anhang II Nummer 3 oder Modul F1 nach Anhang II
Nummer 5 angewandtÕ; b) EG-Einzeleichung Ö Modul G Õ gemäß Ö nach Õ Anhang II
Nummer46. 2. Die Aufzeichnungen und der Schriftverkehr
im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Verfahren sind in einer Amtssprache
Ö der
Amtssprachen Õ des Mitgliedstaats,
in welchem die
genannten Ö diese Õ Verfahren
durchgeführt werden, oder in einer von der nach Artikel 10
Absatz 118 benannten
Ö notifizierten Õ Stelle genehmigten
Sprache abzufassen. ê 2009/23/EG 3. Falls die Waagen auch von anderen Richtlinien
erfasst werden, die andere Aspekte behandeln und in denen die
CE-Konformitätskennzeichnung vorgesehen ist, wird mit dieser Kennzeichnung
angegeben, dass auch von der Konformität dieser Waagen mit den Bestimmungen
dieser anderen Richtlinien auszugehen ist. Steht
jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer
Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die
CE-Konformitätskennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen
der vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müssen für
die angewandten Richtlinien die Fundstellen der Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union in den gemäß diesen Richtlinien den Waagen beiliegenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen
angegeben sein. Artikel 7 Ist ein
Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass die in Artikel 6 Absatz
1 genannten harmonisierten Normen den in Anhang I festgelegten grundlegenden
Anforderungen nicht voll entsprechen, so befasst die Kommission oder der
betreffende Mitgliedstaat unter Angabe der Gründe den durch Artikel 5 der
Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss (im Folgenden
"Ausschuss" genannt). Der Ausschuss
nimmt umgehend Stellung. Entsprechend der
Stellungnahme des Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, ob
die betreffenden Normen aus den in Artikel 6 Absatz 2 genannten
Veröffentlichungen zu streichen sind. ò neu Artikel 14
[Artikel R10 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] EU-Konformitätserklärung 1. Die
EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in Anhang I
aufgeführten wesentlichen Anforderungen nachgewiesen wurde. 2. Die
EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in
Anhang III des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, enthält die in den
einschlägigen Modulen des Anhangs II dieser Richtlinie angegebenen Elemente und
wird auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird in die Sprache bzw. Sprachen
übersetzt, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in dem die
Waage in Verkehr gebracht wird bzw. auf dessen Markt die Waage bereitgestellt
wird. 3. Unterliegt
eine Waage mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils
eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, wird nur eine einzige EU‑Konformitätserklärung
für all diese EU-Rechtsvorschriften ausgestellt. In dieser Erklärung sind die
betroffenen Rechtsvorschriften samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben. 4. Mit der
Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die
Verantwortung für die Konformität der Waage. ê 2009/23/EG Artikel 8 1. Ist ein
Mitgliedstaat der Auffassung, dass mit der CE-Konformitätskennzeichnung gemäß
Anhang II Nummern 2, 3 und 4 versehenen Waagen den Anforderungen dieser
Richtlinie nicht entsprechen, auch wenn sie ordnungsgemäß aufgestellt und
zweckentsprechend benutzt werden, so trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen,
um diese Waagen aus dem Verkehr zu ziehen oder ihre Inbetriebnahme und/oder ihr
Inverkehrbringen zu untersagen oder einzuschränken. Der betreffende
Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich und unter Angabe der
Gründe für seine Entscheidung von jeder derartigen Maßnahme, insbesondere
darüber, ob die Nichtübereinstimmung zurückzuführen ist auf: a) die Nichteinhaltung
der in Anhang I festgelegten grundlegenden Anforderungen, wenn die Waagen
den in Artikel 6 Absatz 1 genannten harmonisierten Normen nicht entsprechen, b) die mangelhafte
Anwendung der in Artikel 6 Absatz 1 genannten harmonisierten Normen, c) auf Mängel der in
Artikel 6 Absatz 1 genannten harmonisierten Normen selbst. 2. Die Kommission
konsultiert die betroffenen Parteien umgehend. Danach
unterrichtet sie den Mitgliedstaat, der die Maßnahme ergriffen hat,
unverzüglich über das Ergebnis der Konsultation. Ist sie der Auffassung, dass
die Maßnahme gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie darüber auch die
anderen Mitgliedstaaten unverzüglich. Ist die Maßnahme
auf Mängel der Normen zurückzuführen, so trägt die Kommission den Sachverhalt
nach Konsultation der Betroffenen dem Ausschuss innerhalb von zwei Monaten
vor, falls der Mitgliedstaat, der die Maßnahmen ergriffen hat, diese
beibehalten will, und leitet das Verfahren nach Artikel 7 ein. 3. Trägt eine
nicht konforme Waage die CE-Konformitätskennzeichnung, so ergreift der
zuständige Mitgliedstaat die zweckdienlichen Maßnahmen gegen denjenigen, der
die Kennzeichnung angebracht hat, und unterrichtet die Kommission und die
übrigen Mitgliedstaaten davon. 4. Die Kommission
sorgt dafür, dass die Mitgliedstaaten über den Verlauf und die Ergebnisse
dieses Verfahrens unterrichtet werden. Artikel 10 1. Die
Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit,
welche Stellen sie für die Durchführung der Verfahren nach Artikel 9 bezeichnet
haben, welche spezifischen Aufgaben diesen Stellen übertragen wurden und
welche Kennnummern ihnen zuvor von der Kommission zugeteilt wurden. Die Kommission
veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Liste der benannten
Stellen unter Angabe ihrer Kennnummer und der ihnen übertragenen Aufgaben. Sie
sorgt für die Aktualisierung dieser Liste. 2. Die
Mitgliedstaaten wenden die in Anhang V genannten Mindestkriterien für die
Bestimmung dieser Stellen an. Von Stellen, die den in den einschlägigen
harmonisierten Normen festgelegten Kriterien entsprechen, wird angenommen,
dass sie die Kriterien desselben Anhangs erfüllen. 3. Ein
Mitgliedstaat, der eine Stelle beauftragt hat, widerruft den Auftrag, wenn die
Stelle die in Absatz 2 genannten Zulassungskriterien nicht mehr erfüllt. Er
unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich
darüber und zieht die Meldung zurück. KAPITEL 3 CE-KONFORMITÄTSKENNZEICHNUNG
UND AUFSCHRIFTEN ò neu Artikel 15
[Artikel R11 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung Für die
CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Artikel 16
[Artikel R12 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung
und der Aufschriften 1. Die
CE-Kennzeichnung sowie die in Anhang III Nummer 1 oder in
Anhang III Nummer 2 vorgeschriebenen Aufschriften werden gut
sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Waage oder ihrem Kennzeichnungsschild
angebracht. 2. Die
CE-Kennzeichnung und/oder die Aufschriften werden vor dem Inverkehrbringen der
Waage angebracht. 3. Hinter
der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der notifizierten Stelle, die in der
Phase der Fertigungskontrolle tätig war. Die Kennnummer der
notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren
Anweisungen durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten anzubringen. 4. Hinter
der CE-Kennzeichnung und der in Absatz 3 genannten Kennnummer kann ein
Piktogramm oder ein anderes Zeichen stehen, das eine besondere Gefahr oder
Verwendung angibt. 5. Hinter
der CE-Kennzeichnung und der in Absatz 3 genannten Kennnummer steht in
jedem Falle die Marke mit dem Aufdruck „M“ nach Anhang III Nummer 1.1
Buchstabe b. ê 2009/23/EG Artikel 11 1. An Waagen,
deren EG-Konformität festgestellt wurde, sind die CE-Konformitätskennzeichnung
sowie die erforderlichen zusätzlichen Angaben nach Anhang IV Nummer 1 gut
sichtbar, leicht lesbar und unzerstörbar anzubringen. 2. An allen
anderen Waagen sind die Aufschriften nach Anhang IV Nummer 2 gut sichtbar,
leicht lesbar und unzerstörbar anzubringen. 3. Es ist verboten, auf der Waage Kennzeichnungen
anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des
Schriftbildes der CE-Konformitätskennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede
andere Kennzeichnung darf auf der Waage angebracht werden, wenn sie
Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Konformitätskennzeichnung nicht beeinträchtigt. Artikel 12 Unbeschadet des
Artikels 8 a) ist bei der
Feststellung durch einen Mitgliedstaat, dass die CE-Konformitätskennzeichnung
unberechtigterweise angebracht wurde, der Hersteller oder sein in der
Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, die Waage wieder in
Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Konformitätskennzeichnung zu bringen
und den weiteren Verstoß unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten
Bedingungen zu verhindern; b) muss — falls die
Nichtübereinstimmung weiterbesteht — der Mitgliedstaat alle geeigneten
Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen der betreffenden Waage
einzuschränken oder zu untersagen bzw. um zu gewährleisten, dass sie nach den
Verfahren des Artikels 8 vom Markt zurückgezogen wird. ê 2009/23/EG
(angepasst) Artikel
17 Ö Symbol für die
Verwendungsbeschränkung Õ Dieses Ö Das im vierten
Unterabsatz von Artikel 6 Absatz 2 genannte Õ Symbol ist gut
sichtbar, leicht lesbar und unzerstörbar anzubringen. ò neu KAPITEL 4 NOTIFIZIERUNG
VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN Artikel 18
[Artikel R13 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Notifizierung Die Mitgliedstaaten
notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die
befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß dieser
Richtlinie wahrzunehmen. Artikel 19
[Artikel R14 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Notifizierende Behörden 1. Die
Mitgliedstaaten benennen eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung
und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für die Überwachung der
notifizierten Stellen, einschließlich der Einhaltung von Artikel 24,
zuständig ist. 2. Die
Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Bewertung und Überwachung nach
Absatz 1 von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne von und im
Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfolgt. 3. Falls die
notifizierende Behörde die in Absatz 1 genannte Bewertung, Notifizierung
oder Überwachung an eine nicht hoheitliche Stelle delegiert oder ihr auf andere
Weise überträgt, so muss diese Stelle eine juristische Person sein und den
Anforderungen des Artikels 20 Absätze 1 bis 6 genügen. Außerdem muss
diese Stelle Vorsorge zur Deckung von aus ihrer Tätigkeit entstehenden
Haftungsansprüchen treffen. 4. Die
notifizierende Behörde trägt die volle Verantwortung für die von der in
Absatz 3 genannten Stelle durchgeführten Tätigkeiten. Artikel 20
[Artikel R15 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Anforderungen an notifizierende Behörden 1. Eine
notifizierende Behörde wird so eingerichtet, dass es zu keinerlei
Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt. 2. Eine
notifizierende Behörde gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise,
dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt
sind. 3. Eine
notifizierende Behörde wird so strukturiert, dass jede Entscheidung über die
Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle von kompetenten Personen
getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, welche die Bewertung
durchgeführt haben. 4. Eine
notifizierende Behörde darf weder Tätigkeiten, die
Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer
gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen. 5. Eine
notifizierende Behörde stellt die Vertraulichkeit der von ihr erlangten
Informationen sicher. 6. Einer
notifizierenden Behörde stehen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur
Verfügung, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann. Artikel 21
[Artikel R16 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Informationspflichten der notifizierenden Behörden Jeder Mitgliedstaat
unterrichtet die Kommission über seine Verfahren zur Begutachtung und
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung
notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen. Die Kommission macht
diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich. Artikel 22
[Artikel R17 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Anforderungen an notifizierte Stellen 1. Eine
Konformitätsbewertungsstelle erfüllt für die Zwecke der Notifizierung die
Anforderungen der Absätze 2 bis 11. 2. Eine
Konformitätsbewertungsstelle ist nach nationalem Recht gegründet und ist mit
Rechtspersönlichkeit ausgestattet. 3. Bei einer
Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten
handeln, der mit der Einrichtung oder der Waage, die er bewertet, in keinerlei
Verbindung steht. Eine Stelle, die
einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Waagen
bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder
Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden,
kann als solche Stelle gelten, unter der Bedingung, dass ihre Unabhängigkeit
sowie die Abwesenheit jedweder Interessenkonflikte nachgewiesen sind. 4. Eine
Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die
Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen
nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer,
Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Waagen oder Bevollmächtigter
einer dieser Parteien sein. Dies schließt nicht die Verwendung von bereits
einer Konformitätsbewertung unterzogenen Waagen, die für die Tätigkeit der
Konformitätsbewertungsstelle nötig sind, oder die Verwendung solcher Waagen zum
persönlichen Gebrauch aus. Eine
Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung
der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt
an Entwurf, Herstellung bzw. Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder
Wartung dieser Waagen beteiligt sein noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten
Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre
Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den
Konformitätsbewertungsmaßnahmen, für die sie notifiziert sind, beeinträchtigen
könnten. Dies gilt besonders für Beratungsdienstleistungen. Die
Konformitätsbewertungsstellen gewährleisten, dass Tätigkeiten ihrer
Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder
Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen. 5. Die
Konformitätsbewertungsstellen und ihre Mitarbeiter führen die
Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und
der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie
dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein,
die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer
Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte und speziell von Personen oder
Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten
haben. 6. Eine
Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage, alle
Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach Maßgabe von
Artikel 13 zufallen und für die sie notifiziert wurde, gleichgültig, ob
diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer
Verantwortung erfüllt werden. Eine
Konformitätsbewertungsstelle verfügt jederzeit, für jedes
Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von Waagen, für
die sie notifiziert wurde, über: a) die
erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger
Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu
erfüllen; b) Beschreibungen
von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die
Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen. Sie
verfügt über eine angemessene Politik und geeignete Verfahren, bei denen
zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und anderen
Tätigkeiten unterschieden wird; c) Verfahren zur Durchführung
von Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der
Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, dem Grad an Komplexität der
jeweiligen Waagentechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem
Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt. Ihr stehen die
erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und
administrativen Aufgaben zur Verfügung, die mit der Konformitätsbewertung
verbunden sind, und sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder
Einrichtungen. 7. Die
Mitarbeiter, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten
zuständig sind, besitzen: a) eine solide
Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung
in dem Bereich umfasst, für den die Konformitätsbewertungsstelle notifiziert
wurde; b) eine
ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden
Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen
durchzuführen; c) angemessene Kenntnisse
und Verständnis der wesentlichen Anforderungen nach Anhang I, der
geltenden harmonisierten Normen und der betreffenden Bestimmungen der
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sowie der nationalen
Rechtsvorschriften; d) die Fähigkeit zur
Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für
durchgeführte Bewertungen. 8. Die
Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten
Leitungsebenen und ihres Bewertungspersonals wird garantiert. Die Entlohnung der
obersten Leitungsebene und des bewertenden Personals der
Konformitätsbewertungsstelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten
Bewertungen oder deren Ergebnissen richten. 9. Die
Konformitätsbewertungsstellen schließen eine Haftpflichtversicherung ab, sofern
die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Staat
übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die
Konformitätsbewertung verantwortlich ist. 10. Informationen,
welche die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung
ihrer Aufgaben gemäß Artikel 13 oder einer nationalen
Durchführungsvorschrift zu diesem Artikel erhalten, fallen unter die berufliche
Schweigepflicht außer gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in
dem sie ihre Tätigkeiten ausüben. Eigentumsrechte werden geschützt. 11. Die
Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Normungsaktivitäten
und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mit, die im
Rahmen der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union geschaffen
wurde, bzw. sorgen dafür, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird,
und wenden die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und
Dokumente als allgemeine Leitlinien an. Artikel 23
[Artikel R18 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Konformitätsvermutung Weist eine
Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen
harmonisierten Normen oder von Teilen davon erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie
die Anforderungen nach Artikel 22 erfüllt, insoweit als die anwendbaren
harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken. Artikel 24
[Artikel R20 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von
Unteraufträgen 1. Vergibt
die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene
Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen,
stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer bzw. das Zweigunternehmen die
Anforderungen von Artikel 22 erfüllt, und unterrichtet die notifizierende
Behörde entsprechend. 2. Die
notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von
Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon,
wo diese niedergelassen sind. 3. Arbeiten
dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem
Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Kunde dem zustimmt. 4. Die
notifizierten Stellen halten die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung
der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die
von ihm gemäß Artikel 13 ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde
bereit. Artikel 25
[Artikel R22 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Anträge auf Notifizierung 1. Eine
Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Notifizierung bei der
notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist. 2. Diesem
Antrag legt sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten,
des/der Konformitätsbewertungsmoduls/-e und der Waage(n), für die diese Stelle
Kompetenz beansprucht, sowie, wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde bei,
die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der
diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen von
Artikel 22 erfüllt. 3. Kann die
Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie
der notifizierenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich
sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig zu überwachen, ob sie die
Anforderungen von Artikel 22 erfüllt. Artikel 26
[Artikel R23 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Notifizierungsverfahren 1. Die
notifizierenden Behörden dürfen nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren,
die die Anforderungen von Artikel 22 erfüllen. 2. Sie
unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mit Hilfe des
elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und
verwaltet wird. 3. Eine
Notifizierung enthält vollständige Angaben zu den
Konformitätsbewertungs-tätigkeiten, dem/den betreffenden
Konformitätsbewertungsmodul(en) und der/den betreffenden Waage(n) sowie die
betreffende Bestätigung der Kompetenz. 4. Beruht
eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 25
Absatz 2, legt die notifizierende Behörde der Kommission und den übrigen
Mitgliedstaaten Unterlagen, die die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle
nachweisen, sowie die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um
sicherzustellen, dass die Stelle regelmäßig überwacht wird und stets den
Anforderungen nach Artikel 22 genügt. 5. Die
betreffende Stelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann
wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten
innerhalb von zwei Wochen nach dieser Notifizierung, wenn eine
Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder innerhalb von zwei Monaten nach einer
Notifizierung, wenn keine Akkreditierung vorliegt, Einwände erhoben haben. Nur eine solche Stelle
gilt für die Zwecke dieser Richtlinie als notifizierte Stelle. 6. Die
Mitgliedstaaten melden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede
später eintretende Änderung der Notifizierung. Artikel 27
[Artikel R24 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen 1. Die
Kommission weist einer notifizierten Stelle eine Kennnummer zu. Selbst wenn eine
Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Union notifiziert ist, erhält sie nur
eine einzige Kennnummer. 2. Die
Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Richtlinie
notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den
Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden. Sie trägt für die
Aktualisierung dieser Liste Sorge. Artikel 28
[Artikel R25 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Änderungen der Notifizierungen 1. Falls
eine notifizierende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass
eine notifizierte Stelle die in Artikel 22 genannten Anforderungen nicht
mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt sie
die Notifizierung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei
sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt wurde
oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Sie unterrichtet
unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber. 2. Bei
Widerruf, Einschränkung oder Aussetzung der Notifizierung oder wenn die
notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift der notifizierende
Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Dossiers
dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet bzw. für
die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf
deren Verlangen bereitgehalten werden. Artikel 29
[Artikel R26 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen 1. Die
Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer
notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen
und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran
zur Kenntnis gebracht werden. 2. Der
notifizierende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche
Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der
Kompetenz der betreffenden Stelle. 3. Die
Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten
sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden. 4. Stellt
die Kommission fest, dass eine notifizierte Stelle die Voraussetzungen für ihre
Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt, setzt sie den notifizierenden
Mitgliedstaat davon in Kenntnis und fordert ihn auf, die erforderlichen
Korrekturmaßnahmen zu treffen, einschließlich eines Widerrufs der
Notifizierung, sofern dies nötig ist. Artikel 30
[Artikel R27 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Verpflichtungen der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit 1. Die
notifizierten Stellen führen die Konformitätsbewertung im Einklang mit den
Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang II durch. 2. Konformitätsbewertungen
werden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt, wobei unnötige
Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden. Die
Konformitätsbewertungsstellen üben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung
der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur
sowie des Grads der Komplexität der betreffenden Waagentechnologie und des
Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses aus. Hierbei gehen sie allerdings
so streng vor und halten ein solches Schutzniveau ein, wie es für die
Konformität der Waage mit den Bestimmungen dieser Richtlinie erforderlich ist. 3. Stellt
eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die wesentlichen
Anforderungen nicht erfüllt hat, die in Anhang I oder in den
entsprechenden harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen
festgelegt sind, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen
zu ergreifen, und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus. 4. Hat eine
notifizierte Stelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen
der Überwachung der Konformität fest, dass die betreffende Waage die
Anforderungen nicht mehr erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene
Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die Bescheinigung falls nötig aus
oder zieht sie zurück. 5. Werden
keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung,
beschränkt die notifizierte Stelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen, setzt
sie aus bzw. zieht sie zurück. Artikel 31 Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen Die Mitgliedstaaten
stellen sicher, dass ein Einspruchsverfahren gegen die Entscheidungen
notifizierter Stellen vorgesehen ist. Artikel 32
[Artikel R28 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Meldepflichten der notifizierten Stellen 1. Die
notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde: a) jede Verweigerung,
Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung, b) alle Umstände, die
Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung haben, c) jedes
Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den
Marktüberwachungsbehörden erhalten haben, d) auf Verlangen,
welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer
Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich
grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie
ausgeführt haben. 2. Die
notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die unter dieser Richtlinie
notifiziert sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und
dieselben Waagen abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und
auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen. Artikel 33
[Artikel R29 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Erfahrungsaustausch Die Kommission
organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der
Mitgliedstaaten, die für die Notifizierungspolitik zuständig sind. Artikel 34
[Artikel R30 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Koordinierung der notifizierten Stellen Die Kommission sorgt
dafür, dass eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im
Rahmen dieser Richtlinie notifizierten Stellen in Form einer sektoralen oder
sektorübergreifenden Gruppe notifizierter Stellen oder mehrerer solcher Gruppen
eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird. Die Mitgliedstaaten
gewährleisten, dass sich die von ihnen notifizierten Stellen an der Arbeit
dieser Gruppe(n) direkt oder über benannte Bevollmächtigte beteiligen. KAPITEL 5 ÜBERWACHUNG DES
UNIONSMARKTES, KONTROLLE DER AUF DEN UNIONSMARKT EINGEFÜHRTEN WAAGEN UND
SCHUTZKLAUSELVERFAHREN Artikel 35 Überwachung des Unionsmarktes, Kontrolle der auf den
Unionsmarkt eingeführten Waagen Für Waagen gelten
Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 16 bis 29 der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008. Artikel 36
[Artikel R31 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Verfahren zur Behandlung von Waagen, mit denen eine Gefahr verbunden
ist, auf nationaler Ebene 1. Sind die
Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 20 der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig geworden oder haben sie hinreichenden Grund
zu der Annahme, dass eine in dieser Richtlinie geregelte Waage im öffentlichen
Interesse schützenswerte Aspekte gefährdet, die unter diese Richtlinie fallen,
beurteilen sie, ob die betreffende Waage alle in dieser Richtlinie festgelegten
Anforderungen erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten im
erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen. Gelangen die Marktüberwachungsbehörden
im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis, dass die Waage die Anforderungen
dieser Richtlinie nicht erfüllt, fordern sie unverzüglich den betreffenden
Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen,
der Art der Gefahr angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu
ergreifen, um die Übereinstimmung der Waage mit diesen Anforderungen
herzustellen, sie zurückzunehmen oder zurückzurufen. Die
Marktüberwachungsbehörden unterrichten die entsprechende notifizierte Stelle. Artikel 21 der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt für die in Unterabsatz 2 genannten
Maßnahmen. 2. Sind die
Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht
auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränkt, unterrichten sie die
Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung
und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben. 3. Der
Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die
er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen Waagen erstrecken, die er in der
Union auf dem Markt bereitgestellt hat. 4. Ergreift
der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1
Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen,
treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um
die Bereitstellung der Waage auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder
einzuschränken, die Waage zurückzunehmen oder zurückzurufen. Die
Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen
Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen. 5. Aus den
in Absatz 4 genannten Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor,
insbesondere die Daten für die Identifizierung der nichtkonformen Waage, die
Herkunft der Waage, die Art der behaupteten Nichtkonformität und der Gefahr
sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente
des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben
insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen
zurückzuführen ist: a) Die Waage
erfüllt die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen hinsichtlich der im
öffentlichen Interesse schützenswerten Aspekte nicht; b) die
harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung laut Artikel 12 die
Konformitätsvermutung gilt, sind mangelhaft. 6. Die
anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren eingeleitet hat,
unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über
alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über
die Nichtkonformität der betreffenden Waage sowie, falls sie der gemeldeten
nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände. 7. Haben
weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach
Erhalt der in Absatz 4 genannten Informationen einen Einwand gegen eine
vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben, so gilt diese Maßnahme als
gerechtfertigt. 8. Die
Mitgliedstaaten gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive
Maßnahmen hinsichtlich der betreffenden Waage getroffen werden. Artikel 37
[Artikel R32 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Schutzklauselverfahren der Union 1. Wurden
nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 36 Absätze 3 und 4
Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die
Kommission der Auffassung, dass diese nationale Maßnahme nicht mit dem
Unionsrecht vereinbar ist, konsultiert die Kommission unverzüglich die
Mitgliedstaaten und den/die betreffenden Wirtschaftsakteur/-e und nimmt eine
Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser
Beurteilung beschließt die Kommission, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt
ist oder nicht. Die Kommission
richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn diesen und
dem/den betreffenden Wirtschaftsakteur(en) unverzüglich mit. 2. Hält sie
die nationale Maßnahme für gerechtfertigt, ergreifen alle Mitgliedstaaten die
erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die nichtkonforme Waage
zurückgenommen wird, und unterrichten die Kommission darüber. Hält sie die
nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt, muss der betreffende Mitgliedstaat
sie zurücknehmen. 3. Gilt die
nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität der Waage
mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel 36 Absatz 5 Buchstabe
b begründet, leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 8 der
Verordnung (EU) Nr. [../..] [über die europäische Normung] ein. Artikel 38
[Artikel R33 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Gefährdung durch konforme Waagen 1. Stellt
ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung nach Artikel 36 Absatz 1
fest, dass eine Waage eine Gefahr für im öffentlichen Interesse schützenswerte
Aspekte darstellt, obwohl sie mit dieser Richtlinie übereinstimmt, fordert er
den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu auf, alle geeigneten Maßnahmen zu
ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffende Waage bei ihrem
Inverkehrbringen diese Gefahr nicht mehr aufweist oder dass sie innerhalb einer
der Art der Gefahr angemessenen, vertretbaren Frist, die er vorschreiben kann,
zurückgenommen oder zurückgerufen wird. 2. Der
Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass alle Korrekturmaßnahmen, die ergriffen
werden, sich auf sämtliche betroffenen Waagen erstrecken, die er in der Union
auf dem Markt bereitgestellt hat. 3. Der
Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die Kommission und die übrigen
Mitgliedstaaten darüber. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren
Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung der betreffenden
Waage, die Herkunft und Lieferkette der Waage, die Art der Gefahr sowie die Art
und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen. 4. Die
Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und den/die
betreffenden Wirtschaftsakteur/-e und nimmt eine Beurteilung der ergriffenen
nationalen Maßnahmen vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung beschließt
die Kommission, ob die Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht, und schlägt,
falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor. 5. Die
Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn diesen
und dem/den betreffenden Wirtschaftsakteur(en) unverzüglich mit. Artikel 39
[Artikel R34 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Formale Nichtkonformität 1. Unbeschadet
des Artikels 36 fordert ein Mitgliedstaat den betreffenden
Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren,
falls er einen der folgenden Fälle feststellt: a) Die
CE-Kennzeichnung und/oder die in Anhang III vorgeschriebenen Aufschriften
wurden unter Nichteinhaltung von Artikel 30 der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 oder von Artikel 16 dieser Richtlinie angebracht; b) die CE-Kennzeichnung
und/oder die in Anhang III vorgeschriebenen Aufschriften wurden überhaupt nicht
angebracht; c) die
EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt; d) die
EU-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt; e) die technischen
Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig. 2. Besteht
die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, trifft der betreffende Mitgliedstaat
alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der Waage auf dem Markt zu
beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass sie zurückgerufen
oder zurückgenommen wird. ê 2009/23/EG
(angepasst) KAPITEL 46 Ö ÜBERGANGS- UND Õ SCHLUSSBESTIMMUNGEN ê 2009/23/EG Artikel 15 Jede Maßnahme
aufgrund dieser Richtlinie, die eine Einschränkung der Inbetriebnahme von
Waagen zur Folge hat, ist genau zu begründen. Sie wird den
Betroffenen unverzüglich mitgeteilt, die gleichzeitig über die nach dem
geltenden Recht des betreffenden Mitgliedstaats bestehenden Rechtsmittel und
über die Rechtsmittelfristen unterrichtet werden. ò neu Artikel 40 Sanktionen Die Mitgliedstaaten
legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen
Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die
zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen
Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten
teilen der Kommission diese Vorschriften bis zu dem in [Artikel 42 Absatz
1 Unterabsatz 2] genannten Datum sowie etwaige spätere Änderungen dieser
Vorschriften unverzüglich mit. Artikel 41 Übergangsbestimmungen Die Mitgliedstaaten
dürfen die Bereitstellung auf dem Markt und/oder die Inbetriebnahme von
Waagen, die der Richtlinie 2009/23/EG unterliegen, deren Anforderungen
erfüllen und vor dem [in Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten
Datum] in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern. Gemäß der Richtlinie
2009/23/EG ausgestellte Konformitätsbescheinigungen gelten weiter gemäß dieser
Richtlinie bis zum [in Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten
Datum], sofern sie nicht vor diesem Zeitpunkt ungültig werden. ê Artikel 42 Umsetzung 1. Die Mitgliedstaaten erlassen und
veröffentlichen spätestens am [Datum einfügen: zwei Jahre nach Erlass] die
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 2
Absätze 3 bis 19, den Artikeln 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14,
15, 16, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35,
36, 37, 38, 39, 40, 41 sowie Anhang II nachzukommen. Sie teilen
der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und
fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden
Richtlinie bei. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab [dem
Tag nach dem im ersten Unterabsatz genannten Datum] an. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften
erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei
der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese
Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Verweise in den geltenden
Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch diese Richtlinie aufgehobene
Richtlinie als Verweise auf diese Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln
die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung. ê 2009/23/EG Artikel 16 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der
wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter
diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. ê 2009/23/EG
(angepasst) Artikel 1743 Ö Aufhebung Õ Die Richtlinie 90/384/EWG
2009/23/EG, in der Fassung der in Anhang VII Teil A
aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VII
Teil B der Richtlinie 2009/23/EG
genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in
innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien Ö ab dem in
Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Datum Õ aufgehoben. ê 2009/23/EG Verweisungen auf die
aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie
und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VIIIIV zu lesen. ê 2009/23/EG
(angepasst) Artikel 1844 Ö Inkrafttreten Õ Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1, Artikel 2 Absätze 1
und 2, Artikel 3, 4, 5 und 17 sowie Anhänge I und III sind
[ab dem in Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Datum]
anwendbar. ê 2009/23/EG Artikel 1945 Diese
Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu […] am […]. Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der
Präsident Der Präsident ê 2009/23/EG
(angepasst) ANHANG I GRUNDLEGENDE Ö WESENTLICHE Õ
ANFORDERUNGEN Die Terminologie ist die der Internationalen
Organisation für das gesetzliche Messwesen. Vorbemerkung Enthält eine Waage mehrere Anzeige- oder
Druckeinrichtungen oder ist eine Waage an mehrere Anzeige- oder
Druckeinrichtungen angeschlossen, die zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f
genannten Zwecken verwendet werden, so gelten die grundlegenden Ö wesentlichen Õ Anforderungen nicht
für diejenigen Einrichtungen, die die Wägeergebnisse wiederholen und das
ordnungsgemäße Funktionieren der Waage nicht beeinflussen können, sofern die
Wägeergebnisse durch den Teil der Waage, der den grundlegenden Ö wesentlichen Õ Anforderungen
entspricht, korrekt und unlöschbar gedruckt oder gespeichert werden und beiden
von der Messung betroffenen Parteien zugänglich sind. Bei Waagen für offene
Verkaufsstellen müssen jedoch die Anzeige- und Druckeinrichtungen für Verkäufer
und Käufer den grundlegenden
Ö wesentlichen Õ Anforderungen
entsprechen. MESSTECHNISCHE
ANFORDERUNGEN 1. Masseneinheiten Es gelten die gesetzlichen Masseneinheiten im
Sinne der Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen[16]. Gemäß diesen Bestimmungen sind folgende
Einheiten zulässig: a) - SI-Einheiten: Kilogramm, Mikrogramm,
Milligramm, Gramm, Tonne; b) - britische Einheit: Troy Ounce, für die
Wägung von Edelmetallen; c) - andere Einheit: metrisches Karat für
die Wägung von Edelsteinen. Für Waagen, bei denen die oben
genannte obengenannte
britische Masseneinheit benutzt wird, sind die nachstehenden einschlägigen
Anforderungen durch einfache Interpolation in die besagte britische Einheit
umzuwandeln. 2. Genauigkeitsklassen 2.1. Folgende Genauigkeitsklassen sind
festgelegt worden: a) I Feinwaagen b) II Präzisionswaagen c) III Handelswaagen d) IIII Grobwaagen Diese Klassen sind in Tabelle 1 definiert. Tabelle 1 Genauigkeitsklassen Klasse || Eichwert (e) || Mindestlast (Min) || Anzahl der Eichwerte n = ((Max)/(e)) || || || Mindestwert || Mindestwert || Höchstwert I || 0,001 || g ≤ e || 100 e || 50000 || — II || 0,001 || g ≤ e ≤ 0,05 g || 20 e || 100 || 100000 0,1 || g ≤ e || 50 e || 5000 || 100000 III || 0,1 || g ≤ e ≤ 2 g || 20 e || 100 || 10000 5 || g ≤ e || 20 e || 500 || 10000 IIII || 5 || g ≤ e || 10 e || 100 || 1000 Für Waagen der Klassen II und III zur
Ermittlung eines Beförderungstarifs wird die Mindestlast auf 5 e verringert. 2.2. Eich- und Teilungswert 2.2.1. Teilungswert (d) und Eichwert (e)
sollen die Form 1 × 10k, 2 × 10 k oder 5
× 10 k Masseneinheiten haben, wobei k eine ganze Zahl oder Null ist. 2.2.2. Für alle Wagen ohne Hilfsanzeigeeinrichtungen
ist d = e. 2.2.3. Für Waagen mit
Hilfsanzeigeeinrichtungen gelten folgende Bedingungen: e = 1 × 10k g; d < e ≤ 10 d. außer Ö Diese
Bedingungen gelten nicht Õ für Waagen der
Genauigkeitsklasse I mit d < 10–4 g, für die
e = 10–3 g ist. 3. Einstufung 3.1. Waagen mit einem Wägebereich Waagen mit einer Hilfsanzeigeeinrichtung
werden in Klasse I oder II eingestuft. Für diese Waagen sind die Mindestwerte
der Mindestlast der Tabelle 1 zu entnehmen, indem in der Spalte 3 der Eichwert
(e) durch den Teilungswert (d) ersetzt wird. Bei d < 10–4 g kann die
Höchstlast der Klasse I unter 50000 e liegen. 3.2. Waagen mit mehreren Wägebereichen Mehrere Wägebereiche sind zulässig, sofern sie
auf der Waage deutlich angegeben sind. Jeder einzelne Wägebereich wird nach
Nummer 3.1 eingestuft. Fallen die Wägebereiche in verschiedene
Genauigkeitsklassen, so muss die Waage den strengsten Vorschriften genügen, die
für die Genauigkeitsklassen anwendbar sind, in die die Wägebereiche fallen. 3.3. Mehrteilungswaagen 3.3.1. Waagen mit einem Wägebereich können
mehrere Teilwägebereiche aufweisen (Mehrteilungswaagen). Mehrteilungswaagen haben keine
Hilfsanzeigeeinrichtung. 3.3.2. Jeder Teilwägebereich i von
Mehrteilungswaagen ist definiert durch: – seinen Eichwert ei || e(i + 1) > ei – seine Höchstlast Maxi || Maxr = Max – seine Mindestlast Mini || Mini = Max (i – 1) Min1 = Min wobei: i || = || 1, 2, … r, i || = || Nummer des Teilwägebereichs, r || = || Gesamtzahl der Teilwägebereiche. Alle Lasten sind Nettolasten unabhängig von
der verwendeten Taralast. 3.3.3. Die Teilwägebereiche werden nach
Tabelle 2 eingestuft. Alle Teilwägebereiche fallen in dieselbe
Genauigkeitsklasse, wobei diese Klasse die Genauigkeitsklasse der Waage ist. Tabelle 2 Mehrteilungswaagen i = 1, 2, … r i = Nummer des Teilwägebereichs r = Gesamtzahl der Teilwägebereiche Klasse || Eichwert (e) || Mindestlast (Min) || Anzahl der Eichwerte || || || Mindestwert || Mindestwert[17] n = ((Maxi)/(e(i+1))) || Höchstwert n = ((Maxi)/(ei)) I || 0,001 || g ≤ ei || 100 e1 || 50000 || — II || 0,001 || g ≤ ei ≤ 0,05 g || 20 e1 || 5000 || 100000 0,1 || g ≤ ei || 50 e1 || 5000 || 100000 III || 0,1 || g ≤ ei || 20 e1 || 500 || 10000 IIII || 5 || g ≤ ei || 10 e1 || 50 || 1000 4. Genauigkeit 4.1. Bei der Anwendung der Verfahren nach
Artikel 913
darf der Anzeigefehler die Fehlergrenze nach Tabelle 3 nicht übersteigen.
Bei digitaler Anzeige ist der Anzeigefehler um den Auf- bzw. Abrundungsfehler
zu korrigieren. Die Fehlergrenzen gelten für den Nettowert und
den Tarawert bei allen möglichen Belastungen, mit Ausnahme von
Taraeingabewerten. Tabelle 3 Fehlergrenzen Belastung || Fehlergrenze Klasse I || Klasse II || Klasse III || Klasse IIII 0 ≤ m ≤ 50000 e || 0 ≤ m ≤ 5000 e || 0 ≤ m ≤ 500 e || 0 ≤ m ≤ 50 e || ±0,5 e 50000 e < m ≤ 200000 e || 5000 e < m ≤ 20000 e || 500 e < m ≤ 2000 e || 50 e < m ≤ 200 e || ±1,0 e 200000 e < m || 20000 e < m ≤ 100000 e || 2000 e < m ≤ 10000 e || 200 e < m ≤ 1000 e || ±1,5 e 4.2. Die Verkehrsfehlergrenzen betragen das
Doppelte der Fehlergrenzen nach Nummer 4.1. 5. Wägeergebnisse einer Waage müssen
wiederholbar sein; sie müssen mit anderen Anzeigeeinrichtungen und anderen
Einspiellagen reproduzierbar sein. Die Wägeergebnisse müssen gegen eine Verschiebung
der Last auf dem Lastträger hinreichend unempfindlich sein. 6. Die Waage muss auf geringe Laständerungen
ansprechen. 7. Einflussgrößen und Zeitverhalten 7.1. Waagen der Klassen II, III und IIII
müssen gegen die bei normaler Verwendung vorkommende Schrägstellung hinreichend
unempfindlich sein. 7.2. Die Waagen müssen in dem vom Hersteller
angegebenen Temperaturbereich die messtechnischen Anforderungen erfüllen.
Dieser Bereich muss eine Temperaturdifferenz von mindestens: a) - 5 °C für eine Waage der Klasse I, b) - 15 °C für eine Waage der Klasse II und c) - 30 °C für eine Waage der Klasse III
oder IIII umfassen. Sind keine Angaben des Herstellers vorhanden,
ist der Temperaturbereich – 10 °C bis + 40 °C. 7.3. An das Netz angeschlossene Waagen müssen
die messtechnischen Anforderungen innerhalb der üblichen Netzschwankungen
erfüllen. Batteriebetriebene Waagen müssen ein Absinken
der Betriebsspannung unter den geforderten Mindestwert anzeigen und unter
diesen Bedingungen entweder weiterhin korrekt funktionieren oder sich
selbsttätig ausschalten. 7.4. Elektronische Waagen mit Ausnahme
derjenigen der Klassen I und II, bei denen e unter 1 g liegt, müssen
bei einer hohen relativen Luftfeuchtigkeit in der oberen Grenze des
Temperaturbereichs die messtechnischen Anforderungen erfüllen. 7.5. Bei Belastung von Waagen der Klassen II,
III und IIII über eine längere Dauer darf das Wägeergebnis unter Belastung
oder die Nullanzeige sofort nach Entfernung der Last nur unbedeutend
beeinflusst werden. 7.6. Unter anderen Bedingungen müssen die
Waagen weiterhin korrekt funktionieren oder sich selbsttätig ausschalten. Entwurf und Bau 8. Allgemeine Anforderungen 8.1. Konstruktion und Ausführung der Waage
müssen die Beibehaltung ihrer messtechnischen Eigenschaften bei ordnungsgemäßer
Verwendung und Einsatz in der vorgesehenen Umgebung gewährleisten. Der Wert der
Masse muss angezeigt werden. 8.2. Elektronische Waagen dürfen, wenn sie
Störeinflüssen ausgesetzt sind, keine bedeutenden Störungen anzeigen, oder aber
sie müssen bedeutende Störungen selbsttätig erkennen und melden. Bei selbsttätiger Erkennung einer bedeutenden
Störung muss eine elektronische Waage ein optisches oder akustisches Signal
auslösen, das so lange anhält, bis der Bediener korrigierend eingreift oder die
Störung verschwindet. 8.3. Die in den Nummern 8.1 und 8.2
festgelegten Anforderungen müssen für eine im Hinblick auf die beabsichtigte
Verwendung der Waage normale Zeit dauerhaft erfüllt sein. Bei digitalen elektronischen Einrichtungen
müssen der einwandfreie Ablauf des Messvorgangs, die Anzeigeeinrichtung und
sämtliche Datenspeicherungs- und ‑übertragungsvorgänge stets angemessen
kontrolliert werden. Bei selbsttätiger Erkennung einer bedeutenden
Langzeitabweichung muss eine elektronische Waage ein optisches oder akustisches
Signal auslösen, das so lange anhält, bis der Bediener korrigierend eingreift
oder die Abweichung verschwindet. 8.4. Die Messeigenschaften einer
elektronischen Waage dürfen durch den Anschluss externer Geräte über eine
geeignete Schnittstelle nicht unzulässig beeinflusst werden. 8.5. Die Waagen dürfen keine Eigenschaften
aufweisen, durch die eine betrügerische Verwendung gefördert wird, und die
Möglichkeiten unbeabsichtigten Missbrauchs müssen so klein wie möglich gehalten
werden. Teile, die vom Benutzer nicht ausgebaut oder justiert werden dürfen,
müssen dagegen gesichert sein. 8.6. Die Waagen müssen so konstruiert sein,
dass die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Prüfungen ohne Schwierigkeiten
durchgeführt werden können. 9. Anzeige der Wägeergebnisse und
sonstiger Gewichtswerte Die Anzeige der Wägeergebnisse und sonstiger
Gewichtswerte muss richtig und eindeutig sein und darf nicht irreführen; der
angezeigte Wert muss unter normalen Verwendungsbedingungen leicht ablesbar
sein. Die Bezeichnungen und Symbole der in
Nummer 1 dieses Anhangs genannten Einheiten müssen den Bestimmungen der
Richtlinie 80/181/EWG entsprechen, denen das Zeichen „ct“ für das metrische
Karat hinzugefügt wird. Die Waage darf nicht mehr als die Höchstlast
(Max) plus 9 e anzeigen. Eine Hilfsanzeigeeinrichtung ist nur hinter
dem Dezimalzeichen zulässig. Eine Anzeigeeinrichtung mit erhöhter Auflösung
darf nur vorübergehend funktionieren; ein Drucken der Ergebnisse darf hierbei
nicht möglich sein. Nebenanzeigen können angezeigt werden, sofern
eine Verwechslung mit Hauptanzeigen ausgeschlossen ist. 10. Ausdruck der Wägeergebnisse und
sonstiger Gewichtswerte Die ausgedruckten Ergebnisse müssen richtig,
angemessen gekennzeichnet und eindeutig sein. Der Ausdruck muss deutlich, leserlich,
unverwischbar und dauerhaft sein. 11. Ausrichten Erforderlichenfalls sind die Waagen mit einer
Nivelliereinrichtung und einem Neigungsanzeiger auszustatten, deren
Empfindlichkeit die einwandfreie Aufstellung der Waage gewährleistet. 12. Nullstellen Die Waagen können Nullstelleinrichtungen
haben. Diese müssen eine genaue Nullstellung bewirken und dürfen keine falschen
Messergebnisse verursachen. 13. Taraeinrichtungen und
Taraeingabeeinrichtungen Waagen können eine oder mehrere
Taraeinrichtungen sowie eine Taraeingabeeinrichtung haben. Die
Taraeinrichtungen müssen eine genaue Nullstellung der Anzeige und eine korrekte
Messung des Nettogewichts bewirken. Die Taraeingabeeinrichtung muss die
fehlerfreie Berechnung des Nettowerts gewährleisten. 14. Waagen für offene Verkaufsstellen, mit
einer Höchstlast bis zu 100 kg: Zusatzbestimmungen Waagen für offene Verkaufsstellen müssen dem
Kunden eindeutig alle wesentlichen Angaben über den Wägevorgang und, bei
preisanzeigenden Waagen, die Berechnung des Preises für das Produkt, das er
kaufen will, anzeigen. Wird der Verkaufspreis angezeigt, so muss
dieser richtig sein. Bei preisrechnenden Waagen müssen die
wesentlichen Anzeigen so lange sichtbar sein, dass sie der Kunde sicher ablesen
kann. Bei preisrechnenden Waagen sind andere
Funktionen als das Wägen und Berechnen der Preise pro Artikel nur dann
zulässig, wenn alle Angaben über sämtliche Vorgänge deutlich,
unmissverständlich und übersichtlich auf einem Bon oder Etikett für den Kunden
ausgedruckt werden. Die Waagen müssen so beschaffen sein, dass sie
weder direkt noch indirekt Anzeigen hervorrufen, die nicht leicht oder nicht
eindeutig verständlich sind. Der Kunde muss gegen unkorrekte
Verkaufsvorgänge durch fehlerhaft arbeitende Waagen geschützt sein. Hilfsanzeigeeinrichtungen und
Anzeigeeinrichtungen mit erhöhter Auflösung sind nicht zulässig. Zusatzeinrichtungen sind nur gestattet, wenn
eine betrügerische Verwendung ausgeschlossen ist. Waagen, die Waagen für offene Verkaufsstellen
ähnlich sind, den Anforderungen dieser Nummer jedoch nicht entsprechen, müssen
in der Nähe der Anzeige die dauerhafte Aufschrift „Nicht zulässig in offenen
Verkaufsstellen“ tragen. 15. Preisauszeichnungswaagen Preisauszeichnungswaagen müssen dieselben
Anforderungen erfüllen wie preisanzeigende Waagen für offene Verkaufsstellen,
soweit diese Anforderungen auf die betreffende Waage zutreffen. Der Ausdruck
eines Preisetiketts muss unterhalb einer Mindestlast unmöglich sein. ê 2009/23/EG
(angepasst) ANHANG II VERFAHREN
ZUR KONFORMITÄTSFESTSTELLUNG
Ö KONFORMITÄTSBEWERTUNG Õ ê 2009/23/EG
(angepasst) 1. Ö MODUL B:
EU-Baumusterprüfung Õ EG-Baumusterprüfung
ê 2009/23/EG 1.1. Die
EG-Baumusterprüfung ist das Verfahren, mit dem eine benannte Stelle prüft
und bescheinigt, dass eine für die geplante Produktion repräsentative Waage den
Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht. 1.2. Der Antrag
auf EG-Baumusterprüfung darf vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft
ansässigen Bevollmächtigten nur bei einer einzigen benannten Stelle eingereicht
werden. Der Antrag muss
enthalten: –
Name und Anschrift
des Antragstellers und, sofern der Antrag von einem Bevollmächtigten gestellt
wird, dessen Name und Anschrift, –
eine schriftliche
Erklärung, dass der Antrag nicht bei einer anderen benannten Stelle eingereicht
wurde; –
die technischen
Bauunterlagen nach Anhang III. Der Antragsteller
stellt der benannten Stelle eine für die geplante Produktion repräsentative
Waage (nachfolgend "Baumuster" genannt) zur Verfügung. 1.3. Die benannte
Stelle 1.3.1. nimmt
Einsicht in die technisierten Bauunterlagen und prüft, ob das Baumuster in
Übereinstimmung mit diesen technischen Bauunterlagen hergestellt worden ist; 1.3.2. vereinbart
mit dem Antragsteller den Ort, wo die Prüfungen und/oder Versuche
durchgeführt werden sollen; 1.3.3. führt die
sachdienlichen Prüfungen und/oder Versuche durch oder lässt diese durchführen,
um festzustellen, ob die von dem Hersteller gewählten Lösungen dort den
grundlegenden Anforderungen entsprechen, wo die in Artikel 6 Absatz 1 genannten
harmonisierten Normen nicht angewendet wurden; 1.3.4. führt die
sachdienlichen Prüfungen und/oder Versuche durch oder lässt diese durchführen,
um festzustellen, ob die einschlägigen Normen dort, wo der Hersteller sich
für die Anwendung dieser Normen entschieden hat, tatsächlich und unter
Gewährleistung der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen
angewendet wurden. 1.4. Entspricht
das Baumuster den Bestimmungen dieser Richtlinie, so stellt die benannte
Stelle dem Antragsteller die Bescheinigung über die EG-Bauartzulassung aus.
Diese Bescheinigung enthält das Endergebnis der Prüfung, gegebenenfalls die
Voraussetzungen für ihre Gültigkeit, die erforderlichen Angaben zur Identifizierung der zugelassenen Waage und
erforderlichenfalls eine Beschreibung ihrer Funktionsweise. Die relevanten
technischen Unterlagen wie Zeichnungen und Schemata sind der Bescheinigung
beizufügen. Die Bescheinigung
gilt für zehn Jahre ab dem Datum ihrer Ausstellung; weitere Verlängerungen
um jeweils zehn Jahre sind möglich. Bei grundlegenden
Änderungen der Konstruktion einer der Waagen, z. B. aufgrund des Einsatzes
neuer Techniken, kann die Gültigkeit der Bescheinigung auf zwei Jahre begrenzt
und um drei Jahre verlängert werden. 1.5. Jede benannte
Stelle stellt allen Mitgliedstaaten regelmäßig ein Verzeichnis mit folgenden
Angaben zur Verfügung: –
eingegangene
Anträge auf EG-Baumusterprüfung, –
ausgestellte
EG-Bauartzulassungsbescheinigungen, –
abgelehnte
Anträge auf EG-Bauartzulassungsbescheinigung, –
Ergänzungen und
Änderungen der bereits ausgestellten Bescheinigungen. Ferner
unterrichtet jede benannte Stelle umgehend alle Mitgliedstaaten über den
Widerruf einer EG-Bauartzulassung. Jeder
Mitgliedstaat stellt diese Informationen den von ihm benannten Stellen zur
Verfügung. 1.6. Die anderen
benannten Stellen können eine Abschrift der Bescheinigungen und ihrer Anlagen
erhalten. 1.7. Der
Antragsteller unterrichtet die benannte Stelle, die die Bescheinigung über
die EG-Bauartzulassung ausgestellt hat, über alle Änderungen an dem
zugelassenen Baumuster. Änderungen an dem
zugelassenen Baumuster bedürfen einer Zusatzgenehmigung durch die benannte
Stelle, die die Bescheinigung über die EG-Bauartzulassung ausgestellt hat,
sofern sich diese Änderungen auf die Übereinstimmung mit den grundlegenden
Anforderungen dieser Richtlinie oder die vorgeschriebenen Bedingungen für die
Verwendung der Waage auswirken. Diese Zusatzgenehmigung wird in Form eines
Zusatzes zu der ursprünglichen Bescheinigung
über die EG-Bauartzulassung ausgestellt. ò neu 1.1. Bei der
EU-Baumusterprüfung handelt es sich um den Teil eines
Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine notifizierte Stelle den
technischen Entwurf einer Waage untersucht und prüft und bescheinigt, dass er
die für die Waage geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt. 1.2. Eine
EU-Baumusterprüfung kann auf jede der folgenden Arten durchgeführt werden: – Prüfung eines für die geplante Produktion
repräsentativen Musters der vollständigen Waage (Baumuster); – Bewertung der Eignung des technischen
Entwurfs der Waage anhand einer Prüfung der in Nummer 1.3 genannten
technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise sowie Prüfung von für die
geplante Produktion repräsentativen Mustern eines oder mehrerer wichtiger Teile
der Waage (Kombination aus Bau- und Entwurfsmuster); – Bewertung der Angemessenheit des technischen
Entwurfs der Waage anhand einer Prüfung der in Nummer 1.3 genannten
technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise, ohne Prüfung eines Musters
(Entwurfsmuster). 1.3. Der Antrag auf EU-Baumusterprüfung
ist vom Hersteller bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl
einzureichen. Der Antrag enthält
Folgendes: (a)
Name und Anschrift des
Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch
dessen Name und Anschrift; (b)
eine schriftliche
Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle
eingereicht worden ist; (c)
die technischen
Unterlagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung
der Waage mit den betreffenden Anforderungen dieser Richtlinie zu bewerten; sie
müssen eine geeignete Risikoanalyse und ‑bewertung enthalten. In den
technischen Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und der
Entwurf, die Herstellung und der Betrieb der Waage zu erfassen, soweit dies für
die Bewertung von Belang ist. Die technischen Unterlagen enthalten
gegebenenfalls zumindest folgende Elemente: i) eine
allgemeine Beschreibung der Waage; ii) Entwürfe,
Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.; iii) Beschreibungen
und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der
Funktionsweise der Waage erforderlich sind; iv) eine
Aufstellung, welche harmonisierten Normen und/oder anderen einschlägigen
technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden
sind, und eine Beschreibung, mit welchen Lösungen die wesentlichen
Anforderungen dieser Richtlinie in den Punkten erfüllt wurden, in denen diese
harmonisierten Normen nicht angewandt wurden. Im Fall von teilweise angewandten
harmonisierten Normen werden die Teile, die angewandt wurden, in den
technischen Unterlagen angegeben; v) die Ergebnisse
der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.; vi) die
Prüfberichte; (d)
für die betreffende
Produktion repräsentative Muster. Die notifizierte Stelle kann zusätzliche
Muster anfordern, wenn dies zur Durchführung des Prüfprogramms erforderlich
ist; (e)
die zusätzlichen
Nachweise für eine angemessene Lösung durch den technischen Entwurf. In diesen
zusätzlichen Nachweisen müssen alle Unterlagen vermerkt sein, nach denen
insbesondere dann vorgegangen worden ist, wenn die einschlägigen harmonisierten
Normen und/oder technischen Spezifikationen nicht in vollem Umfang angewandt
worden sind. Die zusätzlichen Nachweise umfassen erforderlichenfalls die
Ergebnisse von Prüfungen, die von einem geeigneten Labor des Herstellers oder
von einem anderen Prüflabor in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung
durchgeführt wurden. 1.4. Die
notifizierte Stelle hat folgende Aufgaben: Bezogen auf die
Waage: 1.4.1. Prüfung der
technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise, um zu bewerten, ob der
technische Entwurf der Waage angemessen ist; Bezogen auf das/die
Muster: 1.4.2. Prüfung, ob
das/die Muster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt
wurde/n, und Feststellung, welche Teile nach den geltenden Vorschriften der
einschlägigen harmonisierten Normen und/oder technischen Spezifikationen
entworfen wurden und welche Teile ohne Anwendung der einschlägigen Vorschriften
dieser Normen entworfen wurden; 1.4.3. Durchführung
bzw. Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um
festzustellen, ob die Lösungen aus den einschlägigen harmonisierten Normen und/oder
technischen Spezifikationen korrekt angewandt worden sind, sofern der
Hersteller sich für ihre Anwendung entschieden hat; 1.4.4. Durchführung
bzw. Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um
festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen die entsprechenden
wesentlichen Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen, falls er die Lösungen
aus den einschlägigen harmonisierten Normen und/oder den technischen
Spezifikationen nicht angewandt hat; 1.4.5. Vereinbarung
mit dem Hersteller, wo die Untersuchungen und Prüfungen durchgeführt werden. 1.5. Die
notifizierte Stelle erstellt einen Prüfungsbericht über die gemäß
Nummer 1.4 durchgeführten Maßnahmen und die dabei erzielten Ergebnisse.
Unbeschadet ihrer Verpflichtungen gegenüber den notifizierenden Behörden
veröffentlicht die notifizierte Stelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile
davon nur mit Zustimmung des Herstellers. 1.6. Entspricht das
Baumuster den Anforderungen dieser Richtlinie, stellt die notifizierte Stelle
dem Hersteller eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese Bescheinigung
enthält den Namen und die Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der
Prüfungen, etwaige Bedingungen für ihre Gültigkeit und die erforderlichen Daten
für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters. Der Bescheinigung können
ein oder mehrere Anhänge beigefügt werden. Die Bescheinigung
und ihre Anhänge enthalten alle zweckdienlichen Angaben, anhand derer sich die
Übereinstimmung der hergestellten Waagen mit dem geprüften Baumuster beurteilen
und gegebenenfalls eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt. Die Bescheinigung
ist zehn Jahre ab ihrem Ausstellungsdatum gültig und kann danach jeweils für
weitere zehn Jahre verlängert werden. Bei grundlegenden Änderungen der
Konstruktion der Waage, z. B. aufgrund des Einsatzes neuer Techniken, kann
die Gültigkeit der Bescheinigung auf zwei Jahre begrenzt und um drei Jahre
verlängert werden. Entspricht das
Baumuster nicht den betreffenden Anforderungen dieser Richtlinie, verweigert
die notifizierte Stelle die Ausstellung einer EU-Baumusterprüfbescheinigung und
unterrichtet den Antragsteller darüber, wobei sie ihre Weigerung ausführlich
begründet. 1.7. Die
notifizierte Stelle hält sich über alle Änderungen des allgemein anerkannten
Stands der Technik auf dem Laufenden; deuten diese darauf hin, dass das
zugelassene Baumuster nicht mehr den betreffenden Anforderungen dieser
Richtlinie entspricht, entscheidet sie, ob derartige Änderungen weitere
Untersuchungen nötig machen. Ist dies der Fall, setzt die notifizierte Stelle
den Hersteller davon in Kenntnis. Der Hersteller unterrichtet die notifizierte
Stelle, der die technischen Unterlagen zur EU‑Baumusterprüfbescheinigung
vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Baumuster, die dessen
Übereinstimmung mit den wesentlichen Anforderungen dieser Richtlinie oder den
Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung beeinträchtigen können.
Derartige Änderungen erfordern eine Zusatzgenehmigung in Form einer Ergänzung
der ursprünglichen EU-Baumusterprüfbescheinigung. 1.8. Jede
notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierenden Behörden über die EU‑Baumusterprüfbescheinigungen
und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat,
und übermittelt ihren notifizierenden Behörden in regelmäßigen Abständen oder
auf Verlangen eine Aufstellung aller Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu,
die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat. Die Kommission, die
Mitgliedstaaten und die anderen notifizierten Stellen erhalten auf Verlangen
eine Abschrift der EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder ihrer Ergänzungen.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten erhalten auf Verlangen eine Abschrift
der technischen Unterlagen und der Ergebnisse der durch die notifizierte Stelle
vorgenommenen Prüfungen. Die notifizierte Stelle bewahrt ein Exemplar der
EU-Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen sowie des
technischen Dossiers einschließlich der vom Hersteller eingereichten Unterlagen
so lange auf, bis die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung endet. 1.9. Der Hersteller
hält ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung, ihrer Anhänge und
Ergänzungen zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach dem
Inverkehrbringen der Waage für die nationalen Behörden bereit. 1.10. Der
Bevollmächtigte des Herstellers kann den in Nummer 1.3 genannten Antrag
einreichen und die in den Nummern 1.7 und 1.9 genannten Verpflichtungen
erfüllen, falls sie im Auftrag festgelegt sind. ê 2009/23/EG
(angepasst) 2. EG-Konformitätserklärung (Qualitätssicherung für die Produktion) Ö MODUL D: Konformität mit der Bauart auf der
Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess Õ ê 2009/23/EG 2.1. Die
EG-Konformitätserklärung (Qualitätssicherung für die Produktion) ist das
Verfahren, mit dem der Hersteller, der die Bedingungen nach Nummer 2.2 erfüllt,
erklärt, dass die betreffenden Waagen gegebenenfalls mit dem Baumuster der
Waage, wie es in der Bescheinigung über die EG-Bauartzulassung beschrieben
ist, übereinstimmen und den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen. Der Hersteller
oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jeder Waage
die CE-Konformitätskennzeichnung sowie die in Anhang IV vorgesehenen
Aufschriften an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. Die
CE-Konformitätskennzeichnung ist durch die Kennnummer der für die
EG-Überwachung nach Nummer 2.4 zuständigen benannten Stelle zu ergänzen. 2.2. Der
Hersteller hat in angemessener Weise ein Qualitätssicherungssystem nach Nummer
2.3 einzuführen und unterliegt der EG-Überwachung nach Nummer 2.4. 2.3.
Qualitätssicherungssystem 2.3.1. Der
Hersteller reicht bei einer benannten Stelle einen Antrag auf Anerkennung
seines Qualitätssicherungssystems ein. Der Antrag muss
enthalten: –
die Zusicherung,
die sich aus dem anerkannten Qualitätssicherungssystem ergebenden Auflagen
einzuhalten; –
die Zusicherung,
das anerkannte Qualitätssicherungssystem im Hinblick auf seine
kontinuierliche Eignung und Wirksamkeit fortzuschreiben. Der Hersteller
stellt der benannten Stelle alle einschlägigen Informationen, insbesondere die
Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem und die technischen
Bauunterlagen der Waage, zur Verfügung. 2.3.2. Mit dem
Qualitätssicherungssystem muss sichergestellt werden, dass die Waagen mit dem
Baumuster, wie es in der Bescheinigung über die EG-Bauartzulassung beschrieben
ist, übereinstimmen und der/den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen. Alle Elemente,
Anforderungen und Bestimmungen, die der Hersteller zugrunde gelegt hat, werden
systematisch in Form von schriftlichen Ausführungen über Konzepte, Verfahren
und Anweisungen festgehalten. Diese Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem
gewährleistet ein angemessenes Verständnis der die Qualitätssicherung
betreffenden Programme, Pläne, Handbücher und Aufzeichnungen. Die Dokumentation
enthält insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte: –
Qualitätsziele,
organisatorische Struktur und Verantwortungsbereiche und Befugnisse des
Managements im Hinblick auf die Produktqualität; –
Fertigungsprozesse,
Qualitätsüberwachungs- und Qualitätssicherungstechniken und systematisch
durchgeführte Maßnahmen; –
Prüfungen und
Versuche, die vor, während und nach der Fertigung durchgeführt werden, sowie
deren Häufigkeit; –
Mittel zur
Überwachung der geforderten Produktqualität und der Effizienz des
Qualitätssicherungssystems. 2.3.3. Die
benannte Stelle prüft und bewertet das Qualitätssicherungssystem, um
festzustellen, ob es die Anforderungen nach Nummer 2.3.2 erfüllt. Bei
Qualitätssicherungssystemen, in denen die entsprechenden harmonisierten Normen
angewendet werden, geht sie davon aus, dass diese Anforderungen erfüllt sind. Die benannte Stelle
teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit und unterrichtet die übrigen
benannten Stellen davon. Die Mitteilung an den Hersteller enthält das
Endergebnis der Prüfung und im Falle der Ablehnung eine Begründung der
Entscheidung. 2.3.4. Der
Hersteller oder sein Bevollmächtigter unterrichtet die benannte Stelle, die
das Qualitätssicherungssystem anerkannt hat, über jede Aktualisierung des
Qualitätssicherungssystems im Zusammenhang mit Änderungen durch beispielsweise
neue Technologien und neue Qualitätskonzepte. 2.3.5. Eine
benannte Stelle, die die Anerkennung eines Qualitätssicherungssystems
widerruft, unterrichtet die übrigen benannten Stellen hierüber. 2.4.
EG-Überwachung 2.4.1. Zweck der
EG-Überwachung ist es sicherzustellen, dass der Hersteller seinen Verpflichtungen
aus dem anerkannten Qualitätssicherungssystem ordnungsgemäß nachkommt. 2.4.2. Der
Hersteller ermöglicht der benannten Stelle zu Inspektionszwecken den Zutritt zu
Fertigungs-, Inspektions-, Prüfungs- und Lagerräumen. Er gibt der benannten Stelle
alle erforderlichen Informationen, insbesondere –
die Dokumentation
über das Qualitätssicherungssystem, –
die technischen
Bauunterlagen, –
die Aufzeichnung
über die Qualitätssicherung, wie beispielsweise Inspektionsberichte, Test- und
Kalibrierdaten, Berichte über die Qualifikation des betreffenden Personals
usw. Die benannte
Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sich zu vergewissern, dass der
Hersteller das Qualitätssicherungssystem fortschreibt und anwendet; sie fertigt
für den Hersteller einen Auditbericht an. Ferner kann die
benannte Stelle auch ohne Voranmeldung Inspektionen beim Hersteller vornehmen.
Bei diesen Inspektionen kann sie Voll- oder Teilaudits vornehmen. Sie fertigt
für den Hersteller einen Inspektionsbericht und gegebenenfalls einen Auditbericht
an. 2.4.3. Die
benannte Stelle vergewissert sich davon, dass der Hersteller das genehmigte
Qualitätssicherungssystem fortschreibt und anwendet. ò neu 2.1. Die Konformität
mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den
Produktionsprozess ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem
der Hersteller die in den Nummern 2.2 und 2.5 festgelegten Verpflichtungen
erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die
betreffenden Waagen der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen
Bauart entsprechen und den für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie
genügen. 2.2. Herstellung Der Hersteller
betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Herstellung,
Endabnahme und Prüfung der betreffenden Waagen gemäß Nummer 2.3 und
unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 2.4. 2.3.
Qualitätssicherungssystem 2.3.1. Der
Hersteller beantragt bei der notifizierten Stelle seiner Wahl die Bewertung
seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Waagen. Der Antrag enthält
Folgendes: a) Name und
Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht
wird, auch dessen Name und Anschrift; b) eine
schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten
Stelle eingereicht worden ist; c) alle
einschlägigen Angaben über die vorgesehene Waagenkategorie; d) die Unterlagen
über das Qualitätssicherungssystem; e) die technischen
Unterlagen über die zugelassene Bauart und eine Abschrift der
EU-Baumusterprüfbescheinigung. 2.3.2. Das
Qualitätssicherungssystem gewährleistet die Übereinstimmung der Waagen mit der
in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie
geltenden Anforderungen dieser Richtlinie. Alle vom Hersteller
berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch
und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen
zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem stellen
sicher, dass die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und
-berichte einheitlich ausgelegt werden. Sie enthalten
insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte: a) Qualitätsziele
sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse der
Geschäftsleitung in Bezug auf die Qualität der Waagen; b) entsprechende
Fertigungs-, Qualitätssteuerungs- und Qualitätssicherungstechniken, angewandte
Verfahren und vorgesehene systematische Maßnahmen; c) vor, während
und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen unter
Angabe ihrer Häufigkeit; d) Qualitätsberichte
wie Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in
diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.; e) Mittel, mit
denen die Verwirklichung der angestrebten Qualität der Waagen und die wirksame
Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können. 2.3.3. Die
notifizierte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen,
ob es die in Nummer 2.3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei jedem
Bestandteil des Qualitätssicherungssystems, der die entsprechenden
Spezifikationen der nationalen Norm erfüllt, durch die die einschlägige
harmonisierte Norm und/oder die technischen Spezifikationen umgesetzt werden,
geht sie von einer Konformität mit diesen Anforderungen aus. Zusätzlich zur
Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen verfügt mindestens ein Mitglied des
Auditteams über Erfahrung mit der Bewertung der betreffenden Waagenart und der
betreffenden Waagentechnologie sowie über Kenntnis der betreffenden
Anforderungen dieser Richtlinie. Das Audit umfasst auch einen Kontrollbesuch in
den Räumlichkeiten des Herstellers. Das Auditteam überprüft die in
Nummer 2.3.1 Buchstabe e genannten technischen Unterlagen, um sich zu
vergewissern, dass der Hersteller in der Lage ist, die einschlägigen
Anforderungen dieser Richtlinie zu erkennen und die erforderlichen Prüfungen
durchzuführen, damit die Übereinstimmung der Waage mit diesen Anforderungen
gewährleistet ist. Die Entscheidung
wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung muss das Fazit des Audits und
die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten. 2.3.4. Der
Hersteller verpflichtet sich, die mit dem zugelassenen
Qualitätssicherungssystem verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen und dafür zu
sorgen, dass das System stets ordnungsgemäß und effizient betrieben wird. 2.3.5. Der
Hersteller unterrichtet die notifizierte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem
zugelassen hat, über alle geplanten Änderungen dieses Systems. Die notifizierte
Stelle beurteilt die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte
Qualitätssicherungssystem noch die in Nummer 2.3.2 genannten Anforderungen
erfüllt oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist. Sie gibt dem
Hersteller ihre Entscheidung bekannt. Die Mitteilung muss das Fazit der Prüfung
und die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten. 2.4. Überwachung
unter der Verantwortung der notifizierten Stelle 2.4.1. Die
Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem
zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt. 2.4.2. Der
Hersteller gewährt der notifizierten Stelle für die Bewertung Zugang zu den
Herstellungs‑, Abnahme‑, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere: a) Unterlagen über
das Qualitätssicherungssystem; b) die
Qualitätsberichte wie Prüfberichte und Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die
Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw. 2.4.3. Die
notifizierte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der
Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und
übergibt ihm einen entsprechenden Prüfbericht. 2.4.4. Darüber
hinaus kann die notifizierte Stelle beim Hersteller unangemeldete
Besichtigungen durchführen. Während dieser Besichtigungen kann die notifizierte
Stelle erforderlichenfalls Waagen prüfen oder prüfen lassen, um sich vom ordnungsgemäßen
Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu vergewissern. Die notifizierte
Stelle übergibt dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigungen und im
Falle einer Prüfung einen Prüfbericht. 2.5.
Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung 2.5.1. Der
Hersteller bringt an jeder einzelnen Waage, die mit der in der EU‑Baumusterprüfbescheinigung
beschriebenen Bauart übereinstimmt und die betreffenden Anforderungen dieser
Richtlinie erfüllt, die nach Anhang III Nummer 1 vorgeschriebene CE‑Kennzeichnung
und vorgeschriebenen Aufschriften sowie – unter der Verantwortung der unter
Nummer 2.3.1 genannten notifizierten Stelle – deren Kennnummer an. 2.5.2. Der
Hersteller stellt für jedes Waagenmodell eine schriftliche
Konformitätserklärung aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem
Inverkehrbringen der Waage für die nationalen Behörden bereit. Aus der
Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Waagenmodell sie
ausgestellt wurde. Ein Exemplar der
Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung
gestellt. 2.6. Der Hersteller
hält mindestens zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der Waage für die
einzelstaatlichen Behörden folgende Unterlagen bereit: a) die Unterlagen
gemäß Nummer 2.3.1; b) die Änderung
gemäß Nummer 2.3.5 in ihrer genehmigten Form; c) die
Entscheidungen und Berichte der notifizierten Stelle gemäß den Nummern 2.3.5,
2.4.3 und 2.4.4. 2.7. Jede
notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierenden Behörden über Zulassungen
von Qualitätssicherungssystemen, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat,
und übermittelt ihren notifizierenden Behörden in regelmäßigen Abständen oder
auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen von
Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art
eingeschränkt hat. 2.8.
Bevollmächtigter Die in den Nummern
2.3.1, 2.3.5, 2.5 und 2.6 genannten Verpflichtungen des Herstellers können
von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung
erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind. 3. MODUL D1: Qualitätssicherung bezogen auf
den Produktionsprozess 3.1. Bei der
Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess handelt es sich um das
Konformitätsbewertungsverfahren, bei dem der Hersteller die in den
Nummern 3.2, 3.4 und 3.7 festgelegten Verpflichtungen erfüllt sowie
gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden
Waagen den für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie genügen. 3.2. Technische
Unterlagen Der Hersteller
erstellt die technischen Unterlagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich
sein, die Übereinstimmung der Waage mit den betreffenden Anforderungen zu
bewerten; sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und –bewertung enthalten. In
den technischen Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und der
Entwurf, die Herstellung und der Betrieb der Waage zu erfassen, soweit dies für
die Bewertung von Belang ist. Die technischen Unterlagen enthalten
gegebenenfalls zumindest folgende Elemente: a) eine allgemeine
Beschreibung der Waage; b) Entwürfe,
Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.; c) Beschreibungen
und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der
Funktionsweise der Waage erforderlich sind; d) eine
Aufstellung, welche harmonisierten Normen und/oder anderen einschlägigen
technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden
sind, und eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den wesentlichen
Anforderungen dieser Richtlinie in den Punkten genügt wurde, in denen diese
harmonisierten Normen nicht angewandt wurden. Im Fall von teilweise angewandten
harmonisierten Normen werden die Teile, die angewandt wurden, in den
technischen Unterlagen angegeben; e) die Ergebnisse
der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw. und (f) die
Prüfberichte. 3.3. Der Hersteller
muss die technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der
Waage für die zuständigen nationalen Behörden bereithalten. 3.4. Herstellung Der Hersteller
betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Herstellung,
Endabnahme und Prüfung der betreffenden Waagen gemäß Nummer 3.5 und
unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 3.6. 3.5.
Qualitätssicherungssystem 3.5.1. Der
Hersteller beantragt bei der notifizierten Stelle seiner Wahl die Bewertung
seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Waagen. Der Antrag enthält
Folgendes: a) Name und
Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht
wird, auch dessen Name und Anschrift; b) eine
schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten
Stelle eingereicht worden ist; c) alle
einschlägigen Angaben über die vorgesehene Waagenkategorie; d) die Unterlagen
über das Qualitätssicherungssystem; e) die technischen
Unterlagen gemäß Nummer 3.2. 3.5.2. Das
Qualitätssicherungssystem gewährleistet die Übereinstimmung der Waagen mit den
für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie. Alle vom Hersteller
berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch
und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen
zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem stellen
sicher, dass die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und
-berichte einheitlich ausgelegt werden. Sie enthalten
insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte: a) Qualitätsziele
sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse der
Geschäftsleitung in Bezug auf die Qualität der Waagen; b) entsprechende
Fertigungs-, Qualitätssteuerungs- und Qualitätssicherungstechniken, angewandte
Verfahren und vorgesehene systematische Maßnahmen; c) vor, während
und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen unter
Angabe ihrer Häufigkeit; d) Qualitätsberichte
wie Prüfberichte und Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der
in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.; e) Mittel, mit
denen die Verwirklichung der angestrebten Qualität der Waagen und die wirksame
Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können. 3.5.3. Die
notifizierte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen,
ob es die in Nummer 3.5.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei jedem
Bestandteil des Qualitätssicherungssystems, der die entsprechenden
Spezifikationen der nationalen Norm erfüllt, durch die die einschlägige
harmonisierte Norm und/oder die technischen Spezifikationen umgesetzt werden,
geht sie von einer Konformität mit diesen Anforderungen aus. Zusätzlich zur
Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen verfügt mindestens ein Mitglied des
Auditteams über Erfahrung mit der Bewertung in dem einschlägigen Waagenbereich
und der betreffenden Waagentechnologie sowie über Kenntnis der geltenden
Anforderungen dieser Richtlinie. Das Audit umfasst auch einen Kontrollbesuch in
den Räumlichkeiten des Herstellers. Das Auditteam überprüft die in Nummer 3.2
genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass der Hersteller
in der Lage ist, die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie zu erkennen
und die erforderlichen Prüfungen durchzuführen, damit die Übereinstimmung der
Waage mit diesen Anforderungen gewährleistet ist. Die Entscheidung
wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung muss das Fazit des Audits und
die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten. 3.5.4. Der
Hersteller verpflichtet sich, die mit dem zugelassenen
Qualitätssicherungssystem verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen und dafür zu
sorgen, dass das System stets ordnungsgemäß und effizient betrieben wird. 3.5.5. Der
Hersteller unterrichtet die notifizierte Stelle, die das
Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Änderungen dieses
Systems. Die notifizierte
Stelle beurteilt die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte
Qualitätssicherungssystem noch die in Nummer 3.5.2 genannten Anforderungen
erfüllt oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist. Sie gibt dem
Hersteller ihre Entscheidung bekannt. Die Mitteilung muss das Fazit der Prüfung
und die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten. 3.6. Überwachung
unter der Verantwortung der notifizierten Stelle 3.6.1. Die
Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem
zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt. 3.6.2. Der
Hersteller gewährt der notifizierten Stelle für die Bewertung Zugang zu den
Herstellungs‑, Abnahme‑, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere: a) Unterlagen über
das Qualitätssicherungssystem; b) die technischen
Unterlagen gemäß Nummer 3.2; c) die
Qualitätsberichte wie Prüfberichte und Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die
Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw. 3.6.3. Die
notifizierte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der
Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und
übergibt ihm einen entsprechenden Prüfbericht. 3.6.4. Darüber hinaus
kann die notifizierte Stelle beim Hersteller unangemeldete Besichtigungen
durchführen. Während dieser Besichtigungen kann die notifizierte Stelle
erforderlichenfalls Produktprüfungen durchführen oder durchführen lassen, um
sich vom ordnungsgemäßen Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu
vergewissern. Die notifizierte Stelle übergibt dem Hersteller einen Bericht
über die Besichtigungen und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht. 3.7.
Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung 3.7.1. Der
Hersteller bringt an jeder einzelnen Waage, die die betreffenden Anforderungen
dieser Richtlinie erfüllt, die nach Anhang III Nummer 1
vorgeschriebene CE‑Kennzeichnung und vorgeschriebenen Aufschriften sowie –
unter der Verantwortung der unter Nummer 3.5.1 genannten notifizierten
Stelle – deren Kennnummer an. 3.7.2. Der
Hersteller stellt für jedes Waagenmodell eine schriftliche
Konformitätserklärung aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem
Inverkehrbringen der Waage für die nationalen Behörden bereit. Aus der
Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Waagenmodell sie
ausgestellt wurde. Ein Exemplar der
Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung
gestellt. 3.8. Der Hersteller
hält mindestens zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der Waage für die
einzelstaatlichen Behörden folgende Unterlagen bereit: a) die Unterlagen
gemäß Nummer 3.5.1; b) die Änderung
gemäß Nummer 3.5.5 in ihrer genehmigten Form; c) die
Entscheidungen und Berichte der notifizierten Stelle gemäß den Nummern 3.5.5,
3.6.3 und 3.6.4. 3.9. Jede
notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierenden Behörden über Zulassungen
von Qualitätssicherungssystemen, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat,
und übermittelt ihren notifizierenden Behörden in regelmäßigen Abständen oder
auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen von
Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art
eingeschränkt hat. 3.10.
Bevollmächtigter Die in den Nummern
3.3, 3.5.1, 3.5.5, 3.7 und 3.8 genannten Verpflichtungen des Herstellers
können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner
Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind. ê 2009/23/EG
(angepasst) 34. EG-Eichung Ö MODUL F: Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer
Produktprüfung Õ ê 2009/23/EG 3.1. Die
EG-Eichung ist das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der
Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter gewährleistet und erklärt, dass die
nach Nummer 3.3 geprüften Waagen gegebenenfalls der in der
EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie
geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. 3.2. Der
Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess
gegebenenfalls die Übereinstimmung der Waagen mit der in der
EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den jeweiligen
Anforderungen dieser Richtlinie gewährleistet. Der Hersteller oder sein in der
Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
bringt an jeder Waage die CE-Konformitätskennzeichnung an und stellt eine
schriftliche Konformitätserklärung aus. 3.3. Die benannte
Stelle nimmt die entsprechenden Prüfungen und Versuche durch Kontrolle und
Erprobung jedes einzelnen Produkts gemäß Nummer 3.5 vor, um die
Übereinstimmung der Waage mit den Anforderungen dieser Richtlinie zu
überprüfen. 3.4. Bei Waagen,
die der EG-Bauartzulassung nicht unterliegen, sind der benannten Stelle die
technischen Bauunterlagen nach Anhang III auf Verlangen zur Verfügung zu
stellen. 3.5. Kontrolle und
Erprobung jeder einzelnen Waage 3.5.1. Alle Waagen
werden einzeln geprüft und dabei entsprechenden Prüfungen, wie sie in den in
Artikel 6 Absatz 1 genannten harmonisierten Normen vorgesehen sind, oder
gleichwertigen Prüfungen unterzogen, um gegebenenfalls ihre Übereinstimmung mit
der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den
einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen. 3.5.2. Die
benannte Stelle bringt an jeder Waage, deren Übereinstimmung mit den
Anforderungen festgestellt worden ist, ihre Kennnummer an oder lässt diese
anbringen und stellt eine Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen
Prüfungen aus. 3.5.3. Der
Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss auf Verlangen die
Konformitätsbescheinigungen der benannten Stelle vorlegen können. ò neu 4.1. Bei der
Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte handelt
es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der
Hersteller die in den Nummern 4.2, 4.5.1 und 4.6 festgelegten
Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung
erklärt, dass die den Bestimmungen von Nummer 4.3 unterworfenen Waagen der
in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den
für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie genügen. 4.2. Herstellung Der Hersteller
trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine
Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Waagen mit der in der EU‑Baumusterprüfbescheinigung
beschriebenen zugelassenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen
dieser Richtlinie gewährleisten. 4.3. Überprüfung Eine vom Hersteller
gewählte notifizierte Stelle führt die entsprechenden Untersuchungen und
Prüfungen durch, um die Übereinstimmung der Waagen mit der in der EU‑Baumusterprüfbescheinigung
beschriebenen zugelassenen Bauart und den entsprechenden Anforderungen dieser
Richtlinie zu prüfen. Die Untersuchungen
und Prüfungen zur Kontrolle der Konformität der Waagen mit den entsprechenden
Anforderungen werden mittels Prüfung und Erprobung jeder einzelnen Waage gemäß
Nummer 4.4 durchgeführt. 4.4. Überprüfung der
Konformität durch Prüfung und Erprobung jeder einzelnen Waage 4.4.1. Alle Waagen
werden einzeln untersucht und es werden geeignete Prüfungen gemäß der/den
einschlägigen harmonisierten Norm/-en bzw. gemäß den technischen
Spezifikationen oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um ihre Konformität
mit der in der EU‑Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Bauart
und den geltenden Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen. In Ermangelung einer
solchen harmonisierten Norm entscheidet die notifizierte Stelle darüber, welche
Prüfungen durchgeführt werden. 4.4.2. Die
notifizierte Stelle stellt auf der Grundlage der Untersuchungen und Prüfungen
eine Konformitätsbescheinigung aus und bringt an jeder genehmigten Waage ihre
Kennnummer an oder lässt diese unter ihrer Verantwortung anbringen. Der Hersteller hält
die Konformitätsbescheinigungen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der
Waage für die nationalen Behörden zur Einsichtnahme bereit. 4.5.
Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung 4.5.1. Der
Hersteller bringt an jeder einzelnen Waage, die mit der in der EU‑Baumusterprüfbescheinigung
beschriebenen zugelassenen Bauart übereinstimmt und die betreffenden
Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, die nach Anhang III Nummer 1
vorgeschriebene CE‑Kennzeichnung und vorgeschriebenen Aufschriften sowie –
unter der Verantwortung der unter Nummer 4.3 genannten notifizierten
Stelle – deren Kennnummer an. 4.5.2. Der
Hersteller stellt für jedes Waagenmodell eine schriftliche
Konformitätserklärung aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem
Inverkehrbringen der Waage für die nationalen Behörden bereit. Aus der
Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Waagenmodell sie
ausgestellt wurde. Ein Exemplar der
Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung
gestellt. Stimmt die in
Nummer 4.3 genannte notifizierte Stelle zu, kann der Hersteller unter
deren Verantwortung auch die Kennnummer der notifizierten Stelle an den Waagen
anbringen. 4.6. Stimmt die
notifizierte Stelle zu, kann der Hersteller unter deren Verantwortung die
Kennnummer der notifizierten Stelle während des Fertigungsprozesses auf den
Waagen anbringen. 4.7. Bevollmächtigter Die Verpflichtungen
des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter
seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind. Ein
Bevollmächtigter darf nicht die in den Nummern 4.2 und 4.5.1 festgelegten
Verpflichtungen des Herstellers erfüllen. 5. MODUL F1:
Konformität auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte 5.1. Bei der
Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte handelt
es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der
Hersteller die in den Nummern 5.2, 5.3, 5.6.1 und 5.7 festgelegten
Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung
erklärt, dass die den Bestimmungen von Nummer 5.4 unterworfenen Waagen den
für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie genügen. 5.2. Technische
Unterlagen Der Hersteller
erstellt die technischen Unterlagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich
sein, die Übereinstimmung der Waage mit den betreffenden Anforderungen zu
bewerten; sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und ‑bewertung enthalten. In
den technischen Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und der
Entwurf, die Herstellung und der Betrieb der Waage zu erfassen, soweit sie für
die Bewertung von Belang ist. Die technischen Unterlagen enthalten
gegebenenfalls zumindest folgende Elemente: a) eine allgemeine
Beschreibung der Waage; b) Entwürfe,
Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.; c) Beschreibungen
und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der
Funktionsweise der Waage erforderlich sind; d) eine
Aufstellung, welche harmonisierten Normen und/oder anderen einschlägigen
technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden
sind, und eine Beschreibung, mit welchen Lösungen die wesentlichen
Anforderungen dieser Richtlinie in den Punkten erfüllt wurden, in denen diese
harmonisierten Normen nicht angewandt wurden. Im Fall von teilweise angewandten
harmonisierten Normen werden die Teile, die angewandt wurden, in den
technischen Unterlagen angegeben; e) die Ergebnisse
der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw. und (f) die
Prüfberichte. Der Hersteller muss
die technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der Waage
für die zuständigen nationalen Behörden bereithalten. 5.3. Herstellung Der Hersteller
ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine
Überwachung die Konformität der hergestellten Waagen mit den betreffenden
Anforderungen dieser Richtlinie gewährleisten. 5.4. Überprüfung Eine vom Hersteller
gewählte notifizierte Stelle führt die entsprechenden Untersuchungen und
Prüfungen durch, um die Konformität der Waagen mit den betreffenden
Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen. Die Untersuchungen
und Prüfungen zur Kontrolle der Konformität mit diesen Anforderungen werden
mittels Prüfung und Erprobung jeder einzelnen Waage gemäß Nummer 5.5
durchgeführt. 5.5. Überprüfung der
Konformität durch Prüfung und Erprobung jeder einzelnen Waage 5.5.1. Alle Waagen
sind einzeln zu untersuchen und es sind entsprechende Prüfungen gemäß der/den
einschlägigen harmonisierten Norm/-en bzw. gemäß den technischen
Spezifikationen oder gleichwertige Prüfungen durchzuführen, um ihre Konformität
mit den für sie geltenden Anforderungen sicherzustellen. In Ermangelung einer
solchen harmonisierten Norm bzw. technischen Spezifikation entscheidet die
notifizierte Stelle darüber, welche Prüfungen durchgeführt werden. 5.5.2. Die
notifizierte Stelle stellt auf der Grundlage der Untersuchungen und Prüfungen
eine Konformitätsbescheinigung aus und bringt an jeder zugelassenen Waage ihre
Kennnummer an oder lässt diese unter ihrer Verantwortung anbringen. Der Hersteller hält
die Konformitätsbescheinigungen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der
Waage für die nationalen Behörden bereit. 5.6.
Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung 5.6.1. Der
Hersteller bringt an jeder einzelnen Waage, die die betreffenden Anforderungen
dieser Richtlinie erfüllt, die nach Anhang III Nummer 1
vorgeschriebene CE‑Kennzeichnung und vorgeschriebenen Aufschriften sowie –
unter der Verantwortung der unter Nummer 5.4 genannten notifizierten
Stelle – deren Kennnummer an. 5.6.2. Der
Hersteller stellt für jedes Waagenmodell eine schriftliche
Konformitätserklärung aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem
Inverkehrbringen der Waage für die nationalen Behörden bereit. Aus der
Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Waagenmodell sie
ausgestellt wurde. Ein Exemplar der
Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung
gestellt. Stimmt die in
Nummer 5.5 genannte notifizierte Stelle zu, kann der Hersteller unter
deren Verantwortung auch die Kennnummer der notifizierten Stelle an den Waagen
anbringen. 5.7. Stimmt die
notifizierte Stelle zu, kann der Hersteller unter deren Verantwortung die
Kennnummer der notifizierten Stelle während des Fertigungsprozesses auf den
Waagen anbringen. 5.8.
Bevollmächtigter Die Verpflichtungen
des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter
seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind. Ein
Bevollmächtigter darf nicht die in den Nummern 5.3 und 5.6.1 festgelegten
Verpflichtungen des Herstellers erfüllen. ê 2009/23/EG
(angepasst) 46. EG-Einzeleichung Ö MODUL G:
Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung Õ ê 2009/23/EG 4.1. Die EG-Einzeleichung
ist das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft
ansässiger Bevollmächtigter sicherstellt und erklärt, dass die betreffende
Waage, die im Allgemeinen für eine bestimmte Anwendung konstruiert ist und für
die die Bescheinigung nach Nummer 4.2
ausgestellt wurde, die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.
Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt
die CE-Konformitätskennzeichnung an der Waage an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung
aus. 4.2. Die benannte
Stelle untersucht die Waage und unterzieht sie dabei entsprechenden Prüfungen
gemäß den in Artikel 6 Absatz 1 genannten harmonisierten Normen oder
gleichwertigen Prüfungen, um ihre Übereinstimmung mit den einschlägigen
Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen. Die benannte
Stelle bringt die Kennnummer an der Waage, deren Übereinstimmung mit den
Anforderungen festgestellt worden ist, an oder lässt diese anbringen und stellt
eine schriftliche Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten
Prüfungen aus. 4.3. Die in Anhang
III bezeichneten technischen Bauunterlagen dienen dazu, die Übereinstimmung der
Waage mit den Anforderungen dieser Richtlinie zu prüfen und die Konstruktion,
Fertigung und Funktionsweise der Waage zu erklären. Die Unterlagen sind der
benannten Stelle zur Verfügung zu stellen. 4.4. Der
Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss auf Verlangen die
Konformitätsbescheinigungen der benannten Stelle vorlegen können. ò neu 6.1. Bei der
Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung handelt es sich um das
Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Nummern 6.2,
6.3 und 6.5 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf
eigene Verantwortung erklärt, dass die den Bestimmungen gemäß Nummer 6.4
unterworfene Waage den für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie
genügt. 6.2. Technische
Unterlagen Der Hersteller
erstellt die technischen Unterlagen und stellt sie der in Nummer 6.4 genannten
notifizierten Stelle zur Verfügung. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich
sein, die Übereinstimmung der Waage mit den betreffenden Anforderungen zu
bewerten; sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und ‑bewertung enthalten. In
den technischen Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und der
Entwurf, die Herstellung und der Betrieb der Waage zu erfassen, soweit dies für
die Bewertung von Belang ist. Die technischen
Unterlagen enthalten gegebenenfalls zumindest folgende Elemente: a) eine allgemeine
Beschreibung der Waage; b) Entwürfe,
Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.; c) Beschreibungen
und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der
Funktionsweise der Waage erforderlich sind; d) eine
Aufstellung, welche harmonisierten Normen und/oder anderen einschlägigen
technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden
sind, und eine Beschreibung, mit welchen Lösungen die wesentlichen
Anforderungen dieser Richtlinie in den Punkten erfüllt wurden, in denen diese
harmonisierten Normen nicht angewandt wurden. Im Fall von teilweise angewandten
harmonisierten Normen werden die Teile, die angewandt wurden, in den
technischen Unterlagen angegeben; e) die Ergebnisse
der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw. und f) die
Prüfberichte. Der Hersteller muss
die technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der Waage
für die zuständigen nationalen Behörden bereithalten. 6.3. Herstellung Der Hersteller
ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine
Überwachung die Konformität der hergestellten Waage mit den betreffenden
Anforderungen dieser Richtlinie gewährleisten. 6.4. Überprüfung Eine vom Hersteller
gewählte notifizierte Stelle führt die entsprechenden Untersuchungen und
Prüfungen nach den einschlägigen harmonisierten Normen bzw. technischen
Spezifikationen oder gleichwertige Prüfungen durch oder lässt sie durchführen,
um die Konformität der Waage mit den betreffenden Anforderungen dieser
Richtlinie zu prüfen. In Ermangelung einer solchen harmonisierten Norm bzw.
technischen Spezifikation entscheidet die notifizierte Stelle darüber, welche
Prüfungen durchgeführt werden. Die notifizierte
Stelle stellt auf der Grundlage dieser Untersuchungen und Prüfungen eine
Konformitätsbescheinigung aus und bringt an jeder genehmigten Waage ihre
Kennnummer an oder lässt diese unter ihrer Verantwortung anbringen. Der Hersteller hält
die Konformitätsbescheinigungen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der
Waage für die nationalen Behörden bereit. 6.5.
Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung 6.5.1. Der
Hersteller bringt an jeder Waage, die die betreffenden Anforderungen dieser
Richtlinie erfüllt, die nach Anhang III Nummer 1 vorgeschriebene CE‑Kennzeichnung
und vorgeschriebenen Aufschriften sowie – unter der Verantwortung der unter
Nummer 6.4 genannten notifizierten Stelle – deren Kennnummer an. 6.5.2. Der
Hersteller stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus und hält sie zehn
Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der Waage für die nationalen Behörden
bereit. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welche Waage sie
ausgestellt wurde. Ein Exemplar der
Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung
gestellt. 6.6.
Bevollmächtigter Die in den Nummern
6.2 und 6.5 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem
Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt
werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind. ê 2009/23/EG
(angepasst) 57. Gemeinsame Bestimmungen 57.1.
Die EG-Konformitätserklärung
(Qualitätssicherung für die Produktion), die EG-Eichung und die
EG-Einzeleichung Ö Konformitätsbewertung
gemäß der Module D, D1, F, F1 oder G Õ können
kann im Betrieb des Herstellers
oder an einem beliebigen anderen Ort durchgeführt werden, wenn die Beförderung
der Waage zum Aufstellungsort nicht ihre Zerlegung und die Inbetriebnahme am
Aufstellungsort keinen erneuten Zusammenbau oder sonstige technische Arbeiten
erfordern, durch die die Anzeigegenauigkeit der Waage beeinträchtigt werden
kann, und wenn die Fallbeschleunigung am Verwendungsort berücksichtigt wird
oder wenn die Anzeigegenauigkeit der Waage nicht durch Änderungen der
Fallbeschleunigung beeinflusst wird. In allen anderen Fällen haben diese Maßnahmen
Ö hat sie Õ am Aufstellungsort
der Waage zu geschehen. ê 2009/23/EG
(angepasst) 57.2.
Wird die Messgenauigkeit der Waage durch Änderungen der Fallbeschleunigung
beeinflusst, darf das Verfahren nach Nummer 57.1 in zwei Stufen durchgeführt werden,
wobei die zweite Stufe alle Prüfungen und Versuche, bei denen das Ergebnis von
der Fallbeschleunigung abhängt, und die erste Stufe alle übrigen Prüfungen und
Versuche umfasst. Die zweite Stufe ist am Verwendungsort der Waage
durchzuführen. Hat ein Mitgliedstaat auf seinem Hoheitsgebiet Gravitationszonen
festgelegt, darf der Ausdruck „am Verwendungsort der Waage“ auch als „in der
Gravitationsverwendungszone der Waage“ verstanden werden. 57.2.1.
Wählt ein Hersteller die Durchführung eines in Nummer 57.1 erwähnten Verfahrens in zwei Stufen
und werden diese zwei Stufen durch verschiedene Stellen durchgeführt, so muss
eine Waage, die die erste Stufe des betreffenden Verfahrens durchlaufen hat,
die Kennnummer der benannten
Ö notifizierten Õ Stelle tragen, die
an der ersten Stufe beteiligt war. 57.2.2.
Die Partei, welche die erste Stufe des Verfahrens durchgeführt hat, erteilt für
jede einzelne Waage eine schriftliche Bescheinigung mit den für die
Identifizierung der Waage notwendigen Angaben und einer Spezifizierung der
durchgeführten Prüfungen und Versuche. Die Partei, welche die zweite Stufe des
Verfahrens durchführt, nimmt die Prüfungen und Versuche vor, die noch nicht
durchgeführt worden sind. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss
auf Verlangen die Konformitätsbescheinigungen der benannten Ö notifizierten Õ Stelle vorlegen
können. ê 2009/23/EG
(angepasst) 57.2.3.
Der Hersteller, der in der ersten Stufe die EG-Konformitätserklärung (Qualitätssicherung
für die Produktion) Ö Modul D oder D1 Õ gewählt hat, darf
für die zweite Stufe entweder dasselbe Verfahren benutzen oder die EG-Eichung
Ö je nach Bedarf
Modul F oder F1 Õ wählen. 57.2.4.
Die CE-Konformitätskennzeichnung
ist nach Beendigung der zweiten Stufe zusammen mit der Kennnummer der benannten
Ö notifizierten Õ Stelle, die bei der
zweiten Stufe beteiligt war, an der Waage anzubringen. ê 2009/23/EG ANHANG
III TECHNISCHE
BAUUNTERLAGEN Die technischen Bauunterlagen
sollen das Verständnis der Konstruktion, der Herstellung und der Funktionsweise
des Erzeugnisses sowie die Beurteilung seiner Übereinstimmung mit den
Anforderungen dieser Richtlinie ermöglichen. Die Unterlagen
enthalten, sofern dies für eine Beurteilung wichtig ist, –
eine allgemeine
Beschreibung des Baumusters, –
Konstruktionszeichnungen
und Produktionsskizzen und -schemata der Bauelemente, Baugruppen, Schaltkreise
usw., –
die für das
Verständnis der oben genannten Angaben und der Funktion der Waage erforderlichen
Beschreibungen und Erläuterungen, –
eine Liste der in
Artikel 6 Absatz 1 genannten harmonisierten Normen die vollständig oder
teilweise angewendet wurden, sowie Beschreibungen der Lösungen zur Erfüllung
der grundlegenden Anforderungen, soweit die in Artikel 6 Absatz 1 genannten
harmonisierten Normen nicht angewendet wurden, –
die Ergebnisse von
Konstruktionsberechnungen und Prüfungen usw., –
die Prüfberichte; –
die
Bescheinigungen über die EG-Bauartzulassung und die entsprechenden
Prüfergebnisse in Bezug auf Waagen mit Bauteilen, die denen der
Bauunterlagen entsprechen. ê 2009/23/EG
(angepasst) ANHANG IVIII CE-KONFORMITÄTSKENNZEICHNUNG
UND AUFSCHRIFTEN 1. Waagen, die dem EG-Verfahren Ö EU-Verfahren Õ zur Konformitätsfeststellung
unterliegen 1.1. Diese Waagen tragen a)- die CE-Konformitätskennzeichnung, die aus dem in
Ö nach Õ Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 beschriebenen CE-Zeichen
besteht;, Ö gefolgt
von Õ - dieder
Kennnummer(n)
der benannten
Ö notifizierten Õ Stelle(n),
die Ö in der Phase
der Fertigungskontrolle tätig war ÕEG-Überwachung oder die
EG-Eichung durchgeführt hat (haben).; ê 2009/23/EG Die hier genannten
Kennzeichnungen und Aufschriften sind deutlich einander zugeordnet an der Waage
anzubringen. ê 2009/23/EG
(angepasst) b) Eeine grüne quadratische Marke mit einer
Kantenlänge von mindestens 12,5 mm, die als schwarzen Aufdruck den
Großbuchstaben M trägt.; c) Nnachstehende Aufschriften: i) - gegebenenfalls Nummer der Ö EU-Baumusterprüfbescheinigung Õ Bescheinigung über die
EG-Bauartzulassung; ii) - Fabrikmarke oder Name des Herstellers; iii) - Genauigkeitsklasse, die in einem Oval
oder zwischen zwei durch Halbkreise miteinander verbundenen horizontalen Linien
anzugeben ist; iv) - Höchstlast in der Form Max …; v) - Mindestlast in der Form Min …; vi) - Eichwert in der Form e = …; vii) - die beiden letzten Ziffern des Jahres,
in dem die CE-Konformitätskennzeichnung
angebracht wurde; außerdem gegebenenfalls ê 2009/23/EG viii) - Seriennummer; ix) - bei Waagen, die aus getrennten, jedoch
zusammengehörigen Einheiten bestehen, eine Kennzeichnung auf jeder Einheit; x) - Teilungswert, sofern er von e
abweicht in der Form d = …; xi) - additive Tarahöchstlast in der Form T
= + …; xii) - substraktive Tarahöchstlast, sofern sie
von Max abweicht in der Form T = - …; xiii) - Teilungswert der Taraeinrichtung,
sofern er von d abweicht in der Form dT = …; xiv) - Tragfähigkeit, sofern sie von Max
abweicht in der Form Lim …; xv) - besondere Temperaturgrenzen in der Form
… °C/… °C; xvi) - Verhältnis zwischen Gewichtsschale und
Lastträger. ê 2009/23/EG
(angepasst) 1.2. An den Waagen sind geeignete
Einrichtungen zum Anbringen der CE-Konformitätskennzeichnung
und/oder der Aufschriften vorzusehen. Sie müssen so beschaffen sein, dass sich
die Kennzeichen und Aufschriften nicht entfernen lassen, ohne beschädigt zu
werden, und dass die Kennzeichen und Aufschriften bei normaler Gebrauchslage
der Waage sichtbar sind. ê 2009/23/EG 1.3. Wird ein Kennzeichnungsschild verwendet,
so muss es gesichert werden können, es sei denn, dass es sich nicht entfernen
lässt, ohne zerstört zu werden. Ist das Kennzeichnungsschild zu sichern, so
muss ein Sicherungsstempel angebracht werden können. 1.4. Die Angaben Max, Min, e und d
müssen auch in der Nähe der Gewichtsanzeige angebracht sein, soweit sie sich
nicht ohnehin dort befinden. 1.5. Jede Auswägeeinrichtung, die an einen
oder mehrere Lastträger angeschlossen oder anschließbar ist, muss auch die
entsprechenden Aufschriften für diese Lastträger aufweisen. 2. Sonstige Waagen Sonstige Waagen tragen folgende Angaben: –
Fabrikmarke oder Name des Herstellers,; –
Höchstlast in der Form Max …. Diese Waagen dürfen nicht die Marke gemäß
Nummer 1.1 Buchstabe b tragen. 3. Symbol für die Verwendungsbeschränkung
gemäß Artikel 1317 Dieses Symbol besteht aus einem Quadrat mit
einer Kantenlänge von mindestens 25 mm, das als schwarzen Aufdruck den
Großbuchstaben M auf rotem Hintergrund trägt und diagonal durchkreuzt ist. ê 2009/23/EG ANHANG V Von den Mitgliedstaaten bei der Benennung von
Stellen für Aufgaben, die im Zusammenhang mit den in Artikel 9 genannten
Verfahren stehen, zu beachtende Mindestkriterien 1. Die Stellen
verfügen über das erforderliche Personal, die erforderliche Ausstattung und
die erforderlichen Geräte. 2. Das Personal
der Stellen hat die notwendige technische Eignung und besitzt berufliche
Lauterkeit. 3. Die Stellen
arbeiten bei der Durchführung der Versuche, der Ausarbeitung der Berichte, der
Ausstellung der Bescheinigungen und der Überwachung im Sinne dieser
Richtlinie unabhängig von Kreisen, Gruppen oder Einzelpersonen, die ein
unmittelbares oder mittelbares Interesse an nicht selbsttätigen Waagen haben. 4. Das Personal
der Stellen wahrt das Berufsgeheimnis. 5. Für den Fall,
dass ihre Haftpflicht nicht durch nationales Gesetz vom Staat übernommen wird,
müssen die Stellen einen Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen haben. Die Einhaltung der
unter den Nummern 1 und 2 genannten Bestimmungen wird von den
Mitgliedstaaten regelmäßig überprüft. ê 2009/23/EG ANHANG
VI CE-KONFORMITÄTSKENNZEICHNUNG –
Die
CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit
folgendem Schriftbild: –
Bei Verkleinerung
oder Vergrößerung der CE-Konformitätskennzeichnung müssen die sich aus dem
oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. –
Die verschiedenen
Bestandteile der CE-Konformitätskennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die
Mindesthöhe beträgt 5 mm. ê 2009/23/EG
(angepasst) ANHANG VII TEIL A Aufgehobene Richtlinie mit ihrer Änderung (gemäß Artikel 17) Richtlinie 90/384/EWG des Rates (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 1) || Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1) || nur in Bezug auf dessen Artikel 1, Nr. 7 und Artikel 8 TEIL B Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung (gemäß Artikel 17) Richtlinie || Frist für die Umsetzung || Datum der Anwendung 90/384/EWG || 30. Juni 1992 || 1. Januar 1993[18] 93/68/EWG || 30. Juni 1994 || 1. Januar 1995[19] ê 2009/23/EG
(angepasst) ANHANG VIIIIV ENTSPRECHUNGSTABELLE Richtlinie 90/384/EWG Ö 2009/23/EG Õ || Vorliegende Richtlinie Erwägungsgrund 5 letzter Satz || Artikel 2 Nummer 3 Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 || Artikel 2 Nummer 1 Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 || Artikel 2 Nummer 2 Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 3 || Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 2 Eingangsteil || Artikel 1 Eingangsteil Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Nummer 1 || Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Nummer 2 || Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Nummer 3 || Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Nummer 4 || Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Nummer 5 || Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer v Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Nummer 6 || Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vi Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b || Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Artikel 2 || Artikel 3 Artikel 3 || Artikel 4 Artikel 4 || Artikel 5 Artikel 5 || Artikel 6 Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 || Artikel 7 Absatz 1 Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 || Artikel 7 Absatz 2 Artikel 6 Absatz 2 || Artikel 7 Absatz 3 Artikel 7 || Artikel 8 Artikel 8 Absätze 1 und 2 || Artikel 9 Absätze 1 und 2 Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a || Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b || Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 Artikel 9 || Artikel 10 Artikel 10 || Artikel 11 Artikel 11 || Artikel 12 Artikel 12 || Artikel 13 Artikel 13 || Artikel 14 Artikel 14 Satz 1 || Artikel 15 Absatz 1 Artikel 14 Satz 2 || Artikel 15 Absatz 2 Artikel 15 Absätze 1 bis 3 || — Artikel 15 Absatz 4 || Artikel 16 Artikel 15 Absatz 5 || — — || Artikel 17 — || Artikel 18 Artikel 16 || Artikel 19 Anhang I bis VI || Anhang I bis VI — || Anhang VII — || Anhang VIII Ö Artikel 1 Absatz 1 Õ || Ö Artikel 1 Absatz 1 Õ Ö Artikel 1 Absatz 2 Eingangsteil Õ || Ö Artikel 1 Absatz 2 Eingangsteil Õ Ö Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i Õ || Ö Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Õ Ö Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii Õ || Ö Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Õ Ö Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii Õ || Ö Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c Õ Ö Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv Õ || Ö Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d Õ Ö Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer v Õ || Ö Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e Õ Ö Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vi Õ || Ö Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f Õ Ö Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Õ || Ö Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Õ Ö Artikel 2 Absatz 1 Õ || Ö Artikel 2 Absatz 1 Õ Ö Artikel 2 Absatz 2 Õ || Ö Artikel 2 Absatz 2 Õ Ö Artikel 2 Absatz 3 Õ || Ö ____ Õ Ö ____ Õ || Ö Artikel 2 Absätze 3 bis 19 Õ Ö Artikel 3 Õ || Ö Artikel 3 Õ Ö Artikel 4 Õ || Ö Artikel 4 Õ Ö Artikel 5 Õ || Ö Artikel 5 Õ Ö Artikel 6 Õ || Ö ____ Õ Ö Artikel 7 Õ || Ö ____ Õ Ö Artikel 8 Õ || Ö ____ Õ Ö ____ Õ || Ö Artikel 6 Õ Ö ____ Õ || Ö Artikel 7 Õ Ö ____ Õ || Ö Artikel 8 Õ Ö ____ Õ || Ö Artikel 9 Õ Ö ____ Õ || Ö Artikel 10 Õ Ö ____ Õ || Ö Artikel 11 Õ Ö ____ Õ || Ö Artikel 12 Õ Ö Artikel 9 Absatz 1 Eingangsteil Õ || Ö Artikel 13 Absatz 1 Eingangsteil Õ Ö Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Õ || Ö Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a Õ Ö Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Õ || Ö Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b Õ Ö Artikel 9 Absatz 2 Õ || Ö Artikel 13 Absatz 2 Õ Ö Artikel 9 Absatz 3 Õ || Ö _____ Õ Ö Artikel 10 Õ || Ö ____ Õ Ö Artikel 11 Õ || Ö ___ Õ Ö Artikel 12 Õ || Ö ____ Õ Ö ____ Õ || Ö Artikel 14 Õ Ö ____ Õ || Ö Artikel 15 Õ Ö ____ Õ || Ö Artikel 16 Absätze 1 bis 4 Õ Ö Artikel 13 Satz 1 Õ || Ö Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 4 Õ Ö Artikel 13 Satz 2 Õ || Ö Artikel 17 Õ Ö ____ Õ || Ö Artikel 18 Õ Ö ____ Õ || Ö Artikel 19 Õ Ö ____ Õ || Ö Artikel 20 Õ Ö ____ Õ || Ö Artikel 21 Õ Ö ____ Õ || Ö Artikel 22 Õ Ö ____ Õ || Ö Artikel 23 Õ Ö ____ Õ || Ö Artikel 24 Õ Ö ____ Õ || Ö Artikel 25 Õ Ö ____ Õ || Ö Artikel 26 Õ Ö ____ Õ || Ö Artikel 27 Õ Ö ____ Õ || Ö Artikel 28 Õ Ö ____ Õ || Ö Artikel 29 Õ Ö ____ Õ || Ö Artikel 30 Õ Ö ____ Õ || Ö Artikel 31 Õ Ö ____ Õ || Ö Artikel 32 Õ Ö ____ Õ || Ö Artikel 33 Õ Ö ____ Õ || Ö Artikel 34 Õ Ö ____ Õ || Ö Artikel 35 Õ Ö ____ Õ || Ö Artikel 36 Õ Ö ____ Õ || Ö Artikel 37 Õ Ö ____ Õ || Ö Artikel 38 Õ Ö ____ Õ || Ö Artikel 39 Õ Ö ____ Õ || Ö Artikel 40 Õ Ö Artikel 14 Õ || Ö Artikel 3 Absatz 3 Õ Ö Artikel 15 Õ || Ö ____ Õ Ö ____ Õ || Ö Artikel 41 Õ Ö ____ Õ || Ö Artikel 42 Absatz 1 Õ Ö Artikel 16 Õ || Ö Artikel 42 Absatz 2 Õ Ö Artikel 17 Õ || Ö Artikel 43 Õ Ö Artikel 18 Õ || Ö Artikel 44 Unterabsatz 1 Õ Ö ____ Õ || ÖArtikel 44 Unterabsatz 2 Õ Ö Artikel 19 Õ || Ö Artikel 45 Õ Ö Anhang I Õ || Ö Anhang I Õ ÖAnhang II Nummer 1 Õ || Ö ____ Õ Ö ____ Õ || Ö Anhang II Nummer 1 Õ Ö Anhang II Nummer 2 Õ || Ö ____ Õ Ö ____ Õ || Ö Anhang II Nummer 2 Õ Ö ____ Õ || Ö Anhang II Nummer 3 Õ Ö Anhang II Nummer 3 Õ || Ö ____ Õ Ö ____ Õ || Ö Anhang II Nummer 4 Õ Ö ____ Õ || Ö Anhang II Nummer 5 Õ Ö Anhang II Nummer 4 Õ || Ö ____ Õ Ö ____ Õ || Ö Anhang II Nummer 6 Õ Ö Anhang II Nummer 5 Õ || Ö Anhang II Nummer 7 Õ Ö Anhang III Õ || Ö ____ Õ Ö Anhang IV Õ || Ö Anhang III Õ Ö Anhang V Õ || Ö ____ Õ Ö Anhang VI Õ || Ö ____ Õ Ö Anhang VII Õ || Ö ____ Õ Ö Anhang VIII Õ || Ö ____ Õ Ö ____ Õ || Ö Anhang IV Õ [1] Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische
Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen, KOM(2011) 206 endg. [2] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates zur europäischen Normung und zur Änderung der
Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG,
94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/105/EG und
2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [KOM(2011)
315 endg.]. [3] ABl. C 77 vom 28.3.2002. [4] ABl. C … vom …, S. …. [5] ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 1. [6] Siehe Anhang VII Teil A. [7] ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 6. [8] ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30. [9] ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82. [10] ABl. L … vom …, S. …. [11] ABl.
C 91 vom 16.4.2003, S. 7. [12] ABl. C 136 vom 4.6.1985, S. 1. [13] ABl. C 267 vom 19.10.1989, S. 3. [14] ABl. C 10 vom 16.1.1990, S. 1. [15] ABl.
L 204 vom 21.7.1998, S. 37. [16] ABl. L 39 vom 15.2.1980, S 40. [17] Bei i = r gilt die entsprechende Spalte der Tabelle 1,
wobei e durch er ersetzt wird. [18] Gemäß Artikel 15 Absatz 3 gestatten die
Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem Tag, von dem sie
die Rechts- und Verwaltungsvorschriften anwenden, die erforderlich sind, um
diese Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, dass Waagen, die den vor dem
1. Januar 1993 geltenden Regelungen entsprechen, in den Verkehr und/oder in
Betrieb genommen werden. [19] Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 93/68/EWG
gestatten die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 1997 das Inverkehrbringen
und die Inbetriebnahme von Erzeugnissen, die den vor dem 1. Januar 1995 geltenden Kennzeichnungsregeln
entsprechen.