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Document 52011PC0730

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern

/* KOM/2011/0730 endgültig - 2011/0330 (CNS) */

52011PC0730

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern /* KOM/2011/0730 endgültig - 2011/0330 (CNS) */


BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

Die Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 gibt einen Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern vor. Ihre Bestimmungen müssen neu gefasst werden, um der Einführung des EDV-gestützten Systems zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren („Excise Movement and Control System“, im Folgenden EMCS genannt) Rechnung zu tragen. Das EMCS wurde durch die Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren eingeführt. Das EMCS ermöglicht den nationalen Behörden ein schnelleres und stärker integriertes Vorgehen bei der Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren auf der Basis von automatisierten Risikoanalysen (siehe Erwägungsgrund 3 der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG).

Durch die geltende Verordnung des Rates wurde die Rechtsgrundlage für eine frühere Phase des EMCS-Projekts gelegt, die der Unterstützung EDV-gestützter manueller Verfahren (Phase 0 des EMCS) im Vorfeld der in den EMCS-Phasen 2 und 3 eingeführten automatisierten Unterstützung der Verwaltungszusammenarbeit diente. Die Rechtsgrundlage für den Einsatz der betreffenden Instrumente bildeten neben allgemeineren Artikeln über Auskunftsersuchen sowie den automatischen und spontanen Informationsaustausch die Artikel, die sich mit der Verwendung des Verzeichnisses der Wirtschaftsbeteiligten SEED („System of Exchange of Excise Data“ oder Verbrauchsteuer-Datenaustauschsystem), des Verbrauchsteuer-Frühwarnsystems EWSE („Early Warning System for Excise“) und des Beförderungskontrollsystems MVS („Movement Verification System“) befassten. Sie leiteten sich aus früheren Rechtsvorschriften über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, nämlich der Richtlinie 77/799/EWG des Rates, und bestimmten Vorschriften der Richtlinie 92/12/EWG des Rates ab.

Das Verbrauchsteuer-Frühwarnsystem EWSE und das Beförderungskontrollsystem MVS sind nun am Auslaufen; Phase 2 des EMCS ist in Betrieb, während Phase 3 im Jahr 2012 anlaufen soll. In Phase 3 des EMCS wird es möglich sein, elektronische Meldungen zu erstellen, um das EWSE abzulösen und das MVS zunächst teilweise und später vollständig zu ersetzen.

Die derzeitige Beschreibung des Verbrauchsteuer-Datenaustauschsystems SEED in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 ist überholt, da sie auf Phase 0 des Systems beruht, und muss daher aktualisiert werden. Des Weiteren wird eine eindeutige Rechtsgrundlage für die über das Europa-Portal angebotene Dienstleistung zur Überprüfung der Gültigkeit der Verbrauchsteuerzulassung von Wirtschaftsbeteiligten (SEED-on-Europa) benötigt.

In Phase 3 wird der automatische Austausch von Meldungen zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Verwaltungen der Mitgliedstaaten eingeführt, so dass besondere Situationen, etwa die Ergebnisse von Straßenkontrollen, Berichte über Ausfälle durch die Wirtschaftsbeteiligten oder definitive Unterbrechungen der Beförderung, gemeldet werden können. Der Austausch darüber findet derzeit manuell nach Maßgabe der Möglichkeiten statt. Die Automation der Informationsströme wird dazu beitragen, die Kontrolle und die Verwaltungszusammenarbeit zu verbessern.

Das EMCS-Projekt umfasst auch eine Dienstleistung für den Bereich Statistik und Berichterstattung – CS/MISE („Central Services / Management Information System Excise“) –, die die Qualität und Häufigkeit der Berichterstattung über den Betrieb des EMCS verbessern soll. Durch die Einführung dieser Dienstleistung wird die manuelle Erstellung von Betriebsdatenstatistiken durch die Mitgliedstaaten und die Kommission teilweise überflüssig. Für die Erfassung von Daten aus einzelnen Beförderungsdokumenten muss allerdings eine Rechtsgrundlage geschaffen werden.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten wurden in der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG dazu verpflichtet, die Entwicklung, Erprobung und Einführung des EMCS zu finanzieren. Da das EMCS nun in Betrieb ist, sieht die neue Verordnung eine ähnliche dauerhafte Verpflichtung für die Mitgliedstaaten und die Kommission in Bezug auf die Pflege des EMCS und der zugehörigen Dienstleistungen vor.

Neben diesen spezifischen Änderungen ist auch eine inhaltliche Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 erforderlich:

- Aktualisierung des Wortlauts der Verordnung, um neuen Rechtssetzungsnormen Rechnung zu tragen;

- allgemeine Überarbeitung des Textes, um überholte Bestimmungen zu entfernen und den Aufbau der Verordnung logischer zu gestalten;

- Berücksichtigung neuer Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Verbrauchsteuer sowie in anderen Bereichen, um einen effizienteren und für die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsbeteiligten weniger aufwendigen Rechtsrahmen zu schaffen.

Um eine Rechtsgrundlage für die im EMCS enthaltenen Funktionen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden zu schaffen und den Text der Verordnung insgesamt besser zu strukturieren sowie lesbarer und in sich stimmiger zu gestalten, wird angesichts des Umfangs der Änderungen vorgeschlagen, den Wortlaut der geltenden Verordnung vollständig zu ersetzen.

2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Nutzung von Expertenwissen

Der Vorschlag entstand in enger Zusammenarbeit mit einer aus Experten zusammengesetzten Arbeitsgruppe unter Federführung des Verbrauchsteuerausschusses (der durch die Richtlinie 2008/118/EG des Rates eingerichtet wurde). Die Kommissionsdienststellen führten außerdem eine Reihe bilateraler und multilateraler Gespräche mit interessierten Mitgliedstaaten, um den Vorschlag weiter zu erörtern.

Abschätzung der Folgen für Kommission und Mitgliedstaaten

Kernbestand der neuen Elemente dieses Vorschlags sind die Rechtsvorschriften, die die Anwendung des EMCS gewährleisten. Die Folgen, die sich daraus ergeben, sind nicht auf den vorgeschlagenen Text, sondern im Wesentlichen auf die Entscheidung Nr. 1152/2003/EG zurückzuführen, durch die das EMCS eingerichtet wurde. Wie bereits oben ausgeführt, werden durch das neue System vor allem die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung sowie die entsprechenden Kontrollen durch die Mitgliedstaaten vereinfacht. Verglichen mit der derzeitigen Lage, bürdet der Vorschlag den Wirtschaftsbeteiligten keine zusätzlichen Pflichten auf, da er vorwiegend auf die Modernisierung der vorhandenen Instrumente und Verfahren beschränkt ist. Durch die Aufnahme neuer Funktionen für die Statistik und Berichterstattung dürfte der jetzige Verwaltungsaufwand der einzelstaatlichen Behörden verringert und die Qualität der Berichterstattung verbessert werden.

Abschätzung der Folgen im Bereich der Grundrechte

Der Vorschlag geht davon aus, dass die Mitgliedstaaten Artikel 13 der Richtlinie 95/46/EG, der es den Mitgliedstaaten erlaubt, die Verwaltungsbehörden von der Auflage zu entbinden, bei ihrem Handeln sämtliche Rechte der betroffenen Personen gemäß Artikel 8 der Charta der Grundrechte zu berücksichtigen, nur im erforderlichen und angemessenen Umfang einsetzen. Der Verordnungsentwurf gesteht den Mitgliedstaaten zu, die in Artikel 13 der Richtlinie 95/46/EG aufgeführten Ausnahmen auf die Speicherung oder den Austausch von Daten anzuwenden, sofern dies nötig ist, um wichtige wirtschaftliche oder finanzielle Interessen eines Mitgliedstaats oder der Europäischen Union, einschließlich in Währungs-, Haushalts- und Steuerangelegenheiten, zu schützen. Die genaue Anwendung der Ausnahmen bestimmt sich durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und die jeweilige Verwaltungspraxis gemäß der nationalen Umsetzung der Richtlinie 95/46EG sowie gemäß den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit der ergriffenen Maßnahmen und der voraussichtlichen Relevanz der erfassten, gespeicherten oder ausgetauschten Daten. Die diesbezüglichen Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten wurden gegenüber der geltenden Verordnung über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern nicht verändert.

Die Datenverarbeitung durch die Kommission beschränkt sich auf folgende Bereiche:

1. Bereitstellung eines sicheren Kanals (CCN/CSI) für die Kommunikation zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten. Dieser Kanal wird für die Weiterleitung strukturierter Meldungen zum Austausch von Informationen auf Ersuchen, zum automatischen Informationsaustausch und zur spontanen Übermittlung von Informationen benutzt, um die ordnungsgemäße Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften zu verbessern;

2. Bereitstellung eines Mechanismus zur Kopie der Registrierungsdaten der Wirtschaftsbeteiligten zwischen den Mitgliedstaaten;

3. Datenextraktion für statistische Zwecke.

Im ersten Bereich (sicherer Kommunikationskanal) können Mitgliedstaaten, die von den nach Artikel 13 der Richtlinie 95/46/EG zulässigen Ausnahmen Gebrauch gemacht haben, erhaltene Informationen übermitteln, falls zwei Mitgliedstaaten Daten untereinander austauschen müssen, um ein vollständiges und genaues Bild von der Einhaltung der Verbrauchsteuervorschriften zu erhalten. Die Kommission geht davon aus, dass der Einsatz von Artikel 13 auf Fälle beschränkt wird, in denen die Benachrichtigung der betroffenen Person aller Voraussicht nach Auswirkungen auf die Bewertung der Einhaltung der Verbrauchsteuervorschriften durch die betroffenen Mitgliedstaaten haben könnte. Die Verarbeitung von Daten im Rahmen dieses Verordnungsentwurfs ist auf das Maß zu beschränken, das erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften zu gewährleisten (siehe Entwurf von Artikel 1 sowie unten stehende Erläuterungen zu dieser Bestimmung). Die Mitgliedstaaten sind durch ihre vertraglichen Verpflichtungen und die aus der Richtlinie 95/46/EG abgeleiteten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit gehalten, die Rechte der betroffenen Personen gemäß Artikel 8 zu wahren. Die Verordnung enthält keine Angaben zu nationalen Regelungen, da solche Angaben nicht erforderlich sind. Die Kommission geht außerdem davon aus, dass die Mitgliedstaaten bei Wahrnehmung der Befugnisse, die ihnen im Rahmen dieser Verordnung gewährt werden, auch all ihre sonstigen aus dem Vertrag resultierenden Verpflichtungen erfüllen.

Die Kommission stellt lediglich einen Kommunikationsmechanismus für den Austausch der Daten zur Verfügung, die von den Mitgliedstaaten erfasst und gespeichert wurden; außer zum Zweck der Systempflege hat sie keinen operativen Zugang zu den Daten selbst. Die Kommission übernimmt laut diesem Vorschlag Verantwortung für die Gewährleistung der Vertraulichkeit und ordnungsgemäßen Übermittlung der ihr anvertrauten Daten.

Im zweiten Bereich (Spiegelbild der nationalen Registrierungsdaten der Wirtschaftsbeteiligten) ist die Anwendung von Artikel 13 durch die Mitgliedstaaten nicht erforderlich, da die Informationen von den betroffenen Personen selbst geliefert werden. Die Mitgliedstaaten sollten die betroffenen Personen über die Daten in Kenntnis setzen; zudem sollten diese die Möglichkeit erhalten, fehlerhafte Angaben zu korrigieren. Mit Blick auf dieses Recht erinnert der Vorschlag an die Notwendigkeit, den Betroffenen Zugang zu ihren Daten in diesem Bereich einzuräumen und ihnen die Möglichkeit zur Fehlerkorrektur zu geben. Allerdings hat die Kommission selbst keinen operativen Zugang zu den Daten und daher nicht die Möglichkeit, Datenänderungen vorzunehmen, da dies bedeuten würde, dass die Kommission Kontrolle über die nationalen Verzeichnisse der Wirtschaftsbeteiligten haben müsste, wohingegen die Hauptverantwortung der Generaldirektion Steuern und Zollunion darin besteht, die fortlaufende Vertraulichkeit der verarbeiteten Daten zu gewährleisten. Die öffentliche Dienstleistung, die zur Überprüfung der Gültigkeit der Zulassungen verwendet werden kann, stützt sich auf Auszüge aus den Registrierungsdaten der Wirtschaftsbeteiligten, die lediglich die Verbrauchsteuernummer, jedoch keine Angaben wie Namen oder Anschriften enthalten, anhand derer einzelne Personen identifiziert werden könnten. Im Zusammenhang mit dieser Dienstleistung bietet die Kommission eine E-Mail-Adresse für die Kontaktaufnahme an. Falls ein Wirtschaftsbeteiligter der Meinung ist, dass die angegebenen Daten Fehler aufweisen, erhält er von der Kommission die Details der nationalen Verwaltungsbehörde, die für die Daten des betreffenden Wirtschaftsbeteiligten zuständig ist.

Im dritten Bereich geht es lediglich um die Entnahme anonymisierter Betriebsdaten zur Erstellung statistischer Berichte. Die an der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren teilnehmenden Wirtschaftsbeteiligten werden hierbei nicht identifiziert.

3. RECHTLICHE ASPEKTE

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Die Kommission schlägt dem Rat vor, eine neue Verordnung über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern zu erlassen, um die bestehende Verordnung des Rates zu ersetzen.

Ziel ist, die einschlägigen Rechtsvorschriften mit den Möglichkeiten in Übereinstimmung zu bringen, die durch die Entwicklung des EMCS geschaffen wurden, und deren Rechtsgrundlage eindeutiger und umfassender zu definieren, damit die bestehenden manuellen und teilautomatisierten Verfahren abgelöst werden können.

Als untergeordnetes Ziel sollen die einschlägigen Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten und der Kommission eindeutiger definiert werden, und zwar sowohl in Verbindung mit dem EMCS als auch allgemein.

Dieser Ansatz ermöglicht und fördert eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und stimmt gleichzeitig die einschlägigen Rechtsvorschriften besser auf die kürzlich erlassenen Bestimmungen für die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Mehrwertsteuer und der direkten Steuern ab.

Rechtsgrundlage

Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip kommt insofern zum Tragen, als der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgendem Grund nicht ausreichend verwirklicht werden:

Mit dem Vorschlag wird bezweckt, die Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 des Rates durch Bestimmungen zu ersetzen, die dieselbe Funktion erfüllen, also einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem spezifischen Gebiet der Verbrauchsteuer vorzugeben und die Möglichkeiten des EMCS voll auszuschöpfen.

Dieses Ziel kann nicht ausreichend durch Einzelmaßnahmen seitens der Mitgliedstaaten verwirklicht werden; es ist besser für die Verwirklichung auf EU-Ebene geeignet. Ohne diesen Vorschlag und die geltende Verordnung ließe sich der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten nur durch die Aushandlung bilateraler Abkommen bewerkstelligen. Dabei wäre es unwahrscheinlich, dass die betreffenden Mitgliedstaaten derartige bilaterale Regelungen durch elektronische Lösungen unterstützen könnten, da die Kosten im Rahmen einer bilateralen Vereinbarung untragbar wären. Zudem könnten Unterschiede zwischen einzelnen bilateralen Regelungen das effiziente Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Die vorgeschlagene Maßnahme legt nur gemeinsame Verfahrensregeln und Instrumente fest, um die tägliche Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, die somit weiterhin in vollem Umfang für ihre interne Organisation und die Zuweisung von Ressourcen sowie die Entscheidung, in welchen Fällen auf die internationale Zusammenarbeit zurückgegriffen wird und was mit den Ergebnissen geschieht, verantwortlich sind.

Die vorgeschlagene Maßnahme bürdet der Union, den einzelstaatlichen Regierungen, den regionalen und lokalen Behörden, den Wirtschaftsbeteiligten und den Bürgern keine besondere finanzielle und administrative Zusatzbelastung auf, sondern sollte im Gegenteil die personellen und finanziellen Kosten mindern, indem ein gemeinsamer Ansatz für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden geschaffen wird.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung

Die Wahl des Instruments entspricht voll und ganz dem derzeitigen Rechtsakt. Eine Verordnung gibt einen allgemeinen Handlungsrahmen vor, der bei Ablösung der bestehenden Verordnung unverzüglich angewendet werden kann.

Mit dem Vorschlag wird bezweckt, die Grundlage zur Modernisierung des bestehenden gemeinsamen Rahmens für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden zwischen den Mitgliedstaaten zu legen. Die Verordnung betrifft lediglich die Verwaltungszusammenarbeit und bewirkt keine Angleichung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften in Bezug auf die Handhabung der Beförderung oder die Besteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die beide durch andere Rechtsakte geregelt sind.

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Sämtliche finanziellen Auswirkungen im Zusammenhang mit der Einführung von Phase 3 des EMCS gehen auf die Entscheidung Nr. 1152/2003/EG zurück. Die haushaltspolitischen Folgen der Entwicklung und des Betriebs einer neuen Dienstleistung, mit deren Hilfe statistische Daten erfasst werden, sowie der allgemeinen Verpflichtung, das System auch künftig weiterzuentwickeln, zu pflegen und zu betreiben, sind durch die im Fiscalis-Programm 2013 vorgesehenen Aufwendungen abgedeckt ([1]) und werden daher hier nicht weiter behandelt.

5. WEITERE ANGABEN

Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Durch die Annahme des Vorschlags werden geltende Rechtsvorschriften, namentlich die Verordnung (EG) Nr. 2073/2004, aufgehoben.

Vereinfachung

Der vorgeschlagene Rechtsakt bewirkt eine Vereinfachung der Rechtsvorschriften, der Verwaltungsverfahren für die Behörden (der EU und der Mitgliedstaaten) und der Verwaltungsverfahren für die Wirtschaft.

Da die Bestimmungen gemeinsame Maßnahmen umfassen, die leicht auszulegen und anzuwenden sind und diesbezüglich über die in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 aufgeführten Maßnahmen hinausgehen, werden die Verwaltungsverfahren vereinfacht.

Den öffentlichen Verwaltungen wird die Möglichkeit gegeben, in einem vorbestimmten Organisationsrahmen gemeinsame Werkzeuge und Instrumente zu verwenden. Das Maßnahmenpaket wird die grenzübergreifende Zusammenarbeit der europäischen Verwaltungsbehörden vereinfachen. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs der EU-Rechtsvorschriften bedeutet, dass die Verwaltungsbehörden je nach Art der Forderung, bei der sie um eine Zusammenarbeit ersuchen, nicht auf unterschiedliche Rechtsvorschriften mit ihren spezifischen Bestimmungen und Auflagen zurückgreifen müssen.

Einzelerläuterungen zum Vorschlag

Die folgende ausführliche Erläuterung der einzelnen Artikel konzentriert sich auf neue Vorschriften oder auf solche, die im Vergleich zur Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 wesentlich verändert wurden. Aus den Entsprechungstabellen, die dem Vorschlag für eine neue Verordnung beigefügt sind, sind die Entsprechungen zwischen den vorgeschlagenen und den geltenden Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 ersichtlich.

Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 – Gegenstand und Anwendungsbereich

Dieser Artikel zeigt, dass der Anwendungsbereich der Verordnung auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden zur Durchsetzung aller Verbrauchsteuervorschriften und damit über die Zusammenarbeit zur korrekten Festsetzung der Verbrauchsteuern hinaus ausgeweitet wird. Außerdem wird festgelegt, dass die Verordnung die Anwendung der Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen in den Mitgliedstaaten nicht berührt.

Der Grundsatz der „Notwendigkeit“ soll gewährleisten, dass Informationen zu Verbrauchsteuerangelegenheiten nur in dem Maß ausgetauscht werden, das für die tatsächlichen Erfordernisse der Steuerverwaltungen notwendig ist, während gleichzeitig die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Kriterien in Bezug auf personenbezogene Daten (Artikel 8 und Artikel 52 Absatz 1) erfüllt werden. Konkret kann ein Auskunftsersuchen als „notwendig“ erachtet werden, wenn es beispielsweise der Überprüfung von Verdachtsmomenten seitens der Ermittler dient, die darauf hindeuten, dass Wirtschaftsbeteiligte an Unregelmäßigkeiten im Bereich der Verbrauchsteuer beteiligt sind oder waren. Gleichzeitig wird durch den Begriff der „Notwendigkeit“ verdeutlicht, dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, sich an Beweisausforschungen zu beteiligen oder um Informationen zu ersuchen, die wahrscheinlich keine Relevanz für die Verbrauchsteuersituation einer bestimmten Person oder einer bestimmbaren Gruppe oder Art von Personen besitzen.

Artikel 2 – Begriffsbestimmungen

Es wurden mehrere Begriffsbestimmungen hinzugefügt, um das Anlaufen der Phasen 2 und 3 des EMCS widerzuspiegeln, die nicht in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 enthalten sind, und um eine Angleichung an die Richtlinie 2008/118/EG vorzunehmen. Die neuen Begriffe sind „ereignisbezogener Austausch“, „Wirtschaftsbeteiligter“, „Verbrauchsteuernummer“, „elektronisches Verwaltungsdokument“, „Amtshilfedokument“ und „Amtshilfe-Ausfalldokument“. Andere Begriffsbestimmungen wurden leicht geändert.

Artikel 3 bis 6 – Zuständige Behörden, zentrales Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro (CELO), Verbindungsstellen

Der Vorschlag hält an der bestehenden Regelung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 fest, wonach zwischen der zuständigen Behörde, die rechtlich für den Informationsaustausch verantwortlich ist und in deren Name der Austausch stattfindet, und dem direkten Kontakt zwischen Stellen und Beamten, denen von einer zuständigen Behörde die entsprechenden rechtlichen Befugnisse übertragen wurden, unterschieden wird. Dies wird von einem zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro überwacht, das zugleich als erste Kontaktstelle dient. Diese Regelung ist dadurch begründet, dass es aufgrund des Anwendungsbereichs der Verordnung und der Unterschiede in der Organisation und Funktionsweise der einzelstaatlichen Regierungsstellen sowie der Mitgliedstaaten insgesamt unmöglich ist, hier einheitliche Regeln festzulegen. In manchen Staaten sind die zuständigen Behörden beispielsweise die Verbrauchsteuerverwaltungen (dies ist der Normalfall), während in anderen Staaten womöglich andere Einrichtungen bestimmte Aufgaben in Verbindung mit der Amtshilfe auf diesem Gebiet übernehmen. Jeder Mitgliedstaat kann frei über einen Wechsel der zuständigen Behörde entscheiden. Geschieht dies, so ist der Mitgliedstaat verpflichtet, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon zu unterrichten.

Diese Artikel erlegen den Mitgliedstaaten also keinerlei Beschränkung dazu auf, wie sie ihre interne Organisation gestalten; einzige Bedingung ist die Einrichtung einer ersten Kontaktstelle. Der Vorschlag gibt daher auch weiterhin einen eindeutigen Rechtsrahmen für die dezentrale Zusammenarbeit vor. Daneben weist er den zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros eine Schlüsselrolle zu und verdeutlicht ihre vorrangigen Aufgaben.

Artikel 7 – Mit Genehmigung oder auf Antrag einer Justizbehörde erhaltene Informationen oder Unterlagen

Wenn für die erbetenen Informationen Ermittlungen für oder im Auftrag der Justizbehörden nötig sind, kommt es gelegentlich zur Verweigerung oder starken Verzögerung beim Informationsaustausch, so dass die Verwaltungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats unter Umständen nicht rechtzeitig wirksame verwaltungs- oder strafrechtliche Verfahren einleiten kann. Aus diesem Grund definiert Artikel 7 die Pflichten der Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit bei strafrechtlichen Verfahren unter Berücksichtigung der Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen.

Kapitel II – Zusammenarbeit auf Ersuchen

Der Vorschlag legt die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten fest und unterscheidet dabei zwischen Auskunftsersuchen und Ersuchen um behördliche Ermittlungen, der Anwesenheit von Beamten in den Amtsräumen der Behörden und ihrer Teilnahme an behördlichen Ermittlungen, der Durchführung gleichzeitiger Prüfungen sowie Zustellungsersuchen. Nach Artikel 11 ist die Übermittlung von Informationen innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Eingangs des Ersuchens (oder innerhalb von einem Monat, wenn die Informationen bereits vorliegen) zu vollziehen, wobei in Einzelfällen auch andere Fristen festgelegt werden können.

Artikel 8 – Allgemeine Pflichten der ersuchten Behörde

Artikel 8 wurde gegenüber Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 kaum verändert. Artikel 8 Absatz 1 liefert die Rechtsgrundlage für alle Auskunftsersuchen, ob per EMCS oder auf anderem Weg. Absatz 2 verpflichtet die ersuchte Behörde zur Durchführung behördlicher Ermittlungen, falls diese für den Erhalt der erbetenen Auskünfte erforderlich sind. Absatz 3 sieht daher vor, dass Auskunftsersuchen einen begründeten Antrag auf behördliche Ermittlungen enthalten können. Der ersuchte Mitgliedstaat kann jedoch beschließen, dass keine Ermittlungen nötig sind. In diesem Fall informiert er den ersuchenden Mitgliedstaat unverzüglich über die Gründe der Entscheidung. Um willkürliche Ablehnungen zu vermeiden, sind in Artikel 25 die rechtlichen Gründe für derartige Ablehnungen aufgeführt. Wie schon heute muss die ersuchte Behörde so vorgehen, als handle sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde im eigenen Mitgliedstaat.

Artikel 9 und 10 – Form der Ersuchen und der Antworten sowie Übermittlung von Unterlagen

Artikel 9 aktualisiert Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 und soll gewährleisten, dass Ersuchen und Antworten gemäß Artikel 8 im Regelfall durch das EMCS übermittelt werden. Die Einzelheiten der Prozessabläufe, des Informationsaustauschs und der Ausweichverfahren sind in einem Durchführungsrechtsakt zu dieser Verordnung zu regeln, der gemäß Artikel 35 Absatz 2 zu erlassen ist und eine Rechtsgrundlage für die Beschreibungen der Prozessabläufe und Meldungen in Kapitel 4 der funktionellen Spezifikationen des Verbrauchsteuerverwaltungssystems (FESS) schafft.

Da es jedoch unmöglich ist, alle Arten von Auskunftsersuchen und Ersuchen um behördliche Ermittlungen vorherzusehen, und zudem die Notwendigkeit besteht, Nachweise und Begleitunterlagen austauschen zu können, ist es wichtig, einzuräumen, dass sich Artikel 8 auch auf den Informationsaustausch erstreckt, der derzeit noch nicht über das EMCS vollzogen wird. Diese Ersuchen brauchen auch in Zukunft eine Rechtsgrundlage und sollten so weit wie möglich elektronisch übermittelt werden, um zu verhindern, dass die Verwaltungsbehörden in den Mitgliedstaaten unnötig belastet werden. Ein Beispiel ist die Verwendung des sicheren CCN-Mail-Systems zum Austausch von Informationen zwischen den zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros.

Artikel 10 setzt auf die Verwendung beglaubigter Kopien und Auszüge, um die Übermittlung von Originalen zu vermeiden, deren Bearbeitung den Verwaltungsaufwand erhöhen würde.

Artikel 11 – Fristen

In Artikel 11 schlägt die Kommission als Regelfrist maximal drei Monate für die Informationsübermittlung vor und übernimmt damit die Vorgaben aus der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004. Liegen dem ersuchten Mitgliedstaat die erbetenen Informationen bereits vor, verringert sich die Frist auf einen Monat. In Ausnahmefällen, etwa bei besonders komplexen Betrugsfällen, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen, kann im gegenseitigen Einvernehmen auch eine andere Frist vereinbart werden. Ist die ersuchte Behörde nicht in der Lage, ein Ersuchen innerhalb der festgesetzten Frist zu beantworten, muss sie die ersuchende Behörde unverzüglich über die Gründe dafür informieren und angeben, wann mit einer Antwort zu rechnen sein wird.

Artikel 12 – Teilnahme von Beamten aus anderen Mitgliedstaaten an behördlichen Ermittlungen

Wie schon in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 wird in diesem Kapitel des Vorschlags die Rechtsgrundlage dafür gelegt, dass Steuerbeamte im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats anwesend sein können, um Informationen auszutauschen und als Beobachter an behördlichen Ermittlungen zu fungieren. Die Kommission schlägt vor, den Wortlaut der geltenden Verordnung geringfügig zu ändern, um klarzustellen, dass Beamte aus einem anderen Mitgliedstaat im gegenseitigen Einvernehmen an allen Orten anwesend sein dürfen, die auch Beamten des ersuchten Mitgliedstaats zugänglich sind.

Artikel 13 – Gleichzeitige Prüfungen

Die Kommission ist auch weiterhin der Meinung, dass gleichzeitige Prüfungen einen positiven Beitrag zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden leisten und daher fester Bestandteil des normalen Prüfungsprogramms der Mitgliedstaaten sein sollten. Falls bei grenzüberschreitenden Vorgängen Unregelmäßigkeiten oder Verstöße im Bereich der Verbrauchsteuer vermutet werden, können gleichzeitige Prüfungen äußerst wirksame Instrumente in den Händen der nationalen Verwaltungsbehörden sein, um die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen.

Um die Mitgliedstaaten zur Aufnahme gleichzeitiger Prüfungen in ihre Planung zu ermutigen, werden bestimmte multilaterale Prüfungen aus Mitteln des Programms „Fiscalis 2013“ finanziert. Die Kommission schlägt vor, den Wortlaut der geltenden Verordnung nur geringfügig zu ändern („zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros“ anstelle von „zentralen Verbindungsbüros“).

Artikel 14 – Ersuchen um Zustellung von Verwaltungsentscheidungen und -maßnahmen

Dieser Artikel gibt den Empfängern das Recht, über von der ersuchenden Behörde gefällte Entscheidungen, die sie betreffen, informiert zu werden, außer bei der Zustellung von Forderungen. Der Vorschlag beschränkt sich darauf, den Verweis auf die Beitreibungsrichtlinie zu aktualisieren, da die Richtlinie 76/308/EWG durch die Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen ([2]) ersetzt wurde.

Kapitel III – Informationsaustausch ohne vorheriges Ersuchen

Artikel 15 bis 18 – Verbindlicher Austausch, fakultativer Austausch und Follow-up

Die Kommission schlägt eine Reihe von Änderungen an diesem Kapitel vor, um einen logischen und leicht verständlichen Rahmen für den automatischen sowie den spontanen Austausch und einen flexiblen Rahmen in Bezug auf die Rechte der Mitgliedstaaten zu schaffen, die über den in Kapitel 4 der funktionellen Spezifikationen des Verbrauchsteuerverwaltungssystems (FESS) dargelegten automatischen Austausch hinausgehen möchten. Ferner führt der Vorschlag das Konzept des „Follow-ups“ ein, das dem Konzept der „Rückmeldung“ bei der Mehrwertsteuer und den direkten Steuern entspricht. Hierbei handelt es sich um freiwillige Mitteilungen eines ersuchenden bzw. Auskünfte erhaltenden Mitgliedstaats über die Nützlichkeit der eingegangenen Informationen. Dies kann einen positiven Beitrag zur Qualität der ausgetauschten Informationen leisten. Die Funktion ist zurzeit noch nicht Bestandteil des EMCS.

Die derzeit geltende Verordnung enthält bereits Artikel zum automatischen bzw. verbindlichen Austausch, und einige Mitgliedstaaten haben von den rechtlichen Möglichkeiten zum Austausch monatlicher Berichte sowie zur Übermittlung von Informationen Gebrauch gemacht. Allerdings mangelt es der bestehenden Verordnung an Klarheit über die Rechte und Pflichten, die aus diesen Artikeln resultieren, was durch den gesonderten Artikel über das Verbrauchsteuer-Frühwarnsystem (EWSE), das eine besondere Form des spontanen bzw. fakultativen Austauschs darstellt, verbunden mit einem verbindlichen Rückmeldungsmechanismus bei Warnmeldungen, noch verschlimmert wird.

Die EWSE-Informationsmeldungen wurden durch die Aufnahme von Phase 2 des EMCS überflüssig, da ihre Funktion durch die Übermittlung elektronischer Verwaltungsdokumente (e-VD) durch den Abgangsmitgliedstaat ersetzt wurde. Die verbleibenden EWSE-Warnmeldungen werden mit Beginn von Phase 3 des EMCS überflüssig, welche den spontanen Austausch unterstützt, der die Warnmeldungen ablöst.

Artikel 15 des Vorschlags verpflichtet die Mitgliedstaaten auch weiterhin zur Übermittlung von Informationen, falls eine Zuwiderhandlung oder ein Verstoß vermutet wird oder falls sich eine Zuwiderhandlung oder ein Verstoß auf einen anderen Mitgliedstaat erstrecken könnte oder wenn die Gefahr der Hinterziehung oder des Verlusts von Verbrauchsteuern besteht. Außerdem schreibt der Artikel die Verwendung von EMCS-Meldungen für den Informationsaustausch vor, sofern derartige Meldungen für die Übermittlung der fraglichen Informationen zur Verfügung stehen. Artikel 15 schreibt auch den Austausch von Meldungen über besondere Vorfälle vor, die sich während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ereignen können und die in Kapitel 4 der funktionellen Spezifikationen des Verbrauchsteuerverwaltungssystems (FESS) beschrieben sind. Es ist vorgesehen, den Austausch von Meldungen über diese besonderen Vorfälle, die während der Beförderung verbrauchssteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung eintreten können, zur Pflicht zu machen. Die verschiedenen Arten von Informationen, die – entweder verbindlich oder fakultativ – automatisch ausgetauscht werden können, sind in einem Durchführungsrechtsakt zu regeln. Die Mitgliedstaaten können je nach Art der Informationen wählen, ob sie sich am automatischen Austausch beteiligen wollen oder nicht. Die Liste der Arten wird jährlich überprüft. Artikel 16 des Vorschlags besagt, dass keine Absicht besteht, bestehende Vereinbarungen der Mitgliedstaaten über den bilateralen oder multilateralen Informationsaustausch zu beschränken.

Hier einige Beispiele für den möglichen Einsatz des automatischen Informationsaustauschs:

a) Es wird Betrug in einem anderen Mitgliedstaat vermutet. Beispiel: Die EMCS-Eingangsmeldung wurde ohne Erklärung nicht zurückgeschickt, so dass zu vermuten ist, dass die versandten verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Bestimmungsmitgliedstaat unterschlagen wurden.

b) Es besteht ein beträchtliches Betrugsrisiko in einem anderen Mitgliedstaat. Beispiel: Die Verbrauchsteuern werden in einem Mitgliedstaat mit niedrigen Verbrauchsteuersätzen entrichtet, wo die Waren, die in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, nach den einschlägigen Bestimmungen befördert werden, aber nicht beim Empfänger ankommen, sondern auf den Markt eines Mitgliedstaats mit hohen Verbrauchsteuern umgeleitet werden.

c) In einem Mitgliedstaat wird ein Fall von Steuerhinterziehung festgestellt, der sich auf einen anderen Mitgliedstaat auswirken könnte. Beispiel: Der Mitgliedstaat, der bei auf seinem Gebiet befindlichen verbrauchsteuerpflichtigen Waren eine Unregelmäßigkeit feststellt, ist der Ansicht, dass im Abgangsmitgliedstaat betrogen worden sein könnte, indem im e-VD zu geringe Mengen oder fehlerhafte Angaben zu den verbrauchsteuerpflichtigen Waren eingetragen wurden.

Artikel 16 gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Informationen zu übermitteln, die nicht in eine der Kategorien des automatischen Informationsaustauschs fallen, etwa wenn eine ungewöhnliche, aber ökonomisch bedeutsame Unregelmäßigkeit entdeckt wird. Artikel 16 sieht als Option außerdem die Einrichtung eines Follow-up-Verfahrens vor, mit dem die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mitteilen kann, ob die übermittelten Informationen nützlich waren. Erfahrungen im Bereich der Mehrwertsteuer und der direkten Steuern zeigen, dass derartige Rückmeldungen den vermehrten Gebrauch des spontanen Austauschs anregen und der ersuchenden Behörde helfen können, ihre eigenen Informationen zu einem Fall zu vervollständigen.

Kurzum zielt der Vorschlag darauf ab, einen flexiblen und effizienten Rahmen für diese Arten von Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten festzulegen.

Kapitel IV – Speicherung und Austausch von Informationen über Wirtschaftsbeteiligte sowie Statistiken zu Transaktionen innerhalb der Union

Die vier Artikel dieses Kapitels fassen Kapitel IV und Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 zusammen. Die Artikel über das Verbrauchsteuer-Frühwarnsystem (EWSE) und das Beförderungskontrollsystem (MVS) wurden entfernt, da sie durch die in Phase 3 des EMCS bereitgestellten Instrumente ersetzt werden. Der Anwendungsbereich des neuen Kapitels ist klarer definiert: Er bezieht sich auf die Aspekte der Verwaltungszusammenarbeit, bei denen die Kommissionsdienststellen operative Unterstützung gewähren und eine Koordinierungs- und Mittlerrolle einnehmen.

Artikel 19 – Speicherung und Austausch von Informationen in elektronischen Datenbanken

Dieser Artikel beschreibt die Regelungen für die verteilte elektronische Datenbank SEED v.1, die sich in mehrfacher Hinsicht von den Regelungen für die in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 beschriebene vorherige Datenbank unterscheiden. Außerdem verpflichtet der Artikel die Mitgliedstaaten und die zentralen Kommissionsdienststellen dazu, sicherzustellen, dass die Einzelheiten in der Datenbank korrekt und aktuell sind, damit verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung ohne Verzug befördert werden können, während Beförderungen zu nicht zugelassenen Bestimmungsorten unterbunden werden. Darüber hinaus schafft Artikel 19 eine klare Rechtsgrundlage für die Dienstleistung SEED-on-Europa, die es Wirtschaftsbeteiligten ermöglicht, die Zulassungen ihrer Handelspartner auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen.

Artikel 20 – Informationszugang und Korrektur der Angaben

Artikel 20 gibt Wirtschaftsbeteiligten das Recht, durch Eingabe ihrer Verbrauchsteuernummer die über SEED-on-Europa öffentlich zugänglichen Details ihrer Zulassung zu prüfen. Des Weiteren haben sie Anspruch darauf, dass Fehler in diesen öffentlichen Daten durch den Mitgliedstaat, der die Zulassung erteilt hat, berichtigt werden. Die Kommission leitet derartige Korrekturersuchen an die jeweils zuständige Behörde weiter. Um die nicht öffentlichen Informationen über Wirtschaftsbeteiligte, zu denen die Kommission keinen Zugang hat, einsehen zu können und gegebenenfalls Korrekturen zu veranlassen, müssen sich die Wirtschaftsbeteiligten auch weiterhin direkt an die betreffende zuständige Behörde wenden.

Artikel 21 – Datenspeicherung

Diesem Artikel zufolge sollten alle im EMCS gespeicherten Daten abhängig von den Speicherungsvorschriften der zuständigen Behörde mindestens drei Jahre lang zugänglich sein und außerdem anderen Mitgliedstaaten online zur Verfügung stehen. Dadurch sollen übermäßige Verzögerungen vermieden werden, wenn die Mitgliedstaaten Risikoanalysen anhand von historischen Daten durchführen.

Die Datenschutzgesetze schreiben vor, dass diese Daten nach Ablauf der Speicherfrist zu löschen oder derart zu verändern sind, dass Details, die die Identität einzelner Personen preisgeben, entfernt werden.

Artikel 22 – Durchführungsbestimmungen für gespeicherte Daten

Artikel 22 enthält Durchführungsbestimmungen für die Speicherung und Berichtigung von Daten.

Kapitel V – Allgemeine Voraussetzungen für die Amtshilfe

In diesem Kapitel sind eine Reihe gemeinsamer Voraussetzungen und die Grenzen der Amtshilfe zusammengefasst.

Artikel 23 – Sprachwahl

Dieser Artikel wurde in diesem Vorschlag umformuliert, um seine Bedeutung stärker zu verdeutlichen. Angesichts der besseren Unterstützung für die mehrsprachigen EMCS-Schnittstellen dürfte sich die Notwendigkeit von Übersetzungen verringern.

Artikel 24 – Qualität des Dienstes

Für die Kommission und die Mitgliedstaaten wird eine neue Verpflichtung zur Pflege des EDV-gestützten Systems vorgeschlagen, damit nach vereinbarten Planungseckpunkten korrigierte und verbesserte Versionen entwickelt und eingesetzt werden können. Einzelheiten dazu werden in eine Leistungsvereinbarung aufgenommen, in der die beiderseitigen Pflichten der Kommission und der Mitgliedstaaten aufgeführt sind. Darüber hinaus müssen die Kommission und die Mitgliedstaaten ein Sicherheitskonzept für das EDV-gestützte System unterhalten.

Artikel 25 – Allgemeine Beschränkung der Pflichten der ersuchten Behörden

Dieser Artikel gibt der ersuchten Behörde das Recht, die Durchführung von Ermittlungen oder die Übermittlung von Informationen zu verweigern, falls die ersuchende Behörde es versäumt hat, die üblichen Informationsquellen auszuschöpfen, gesetzliche Vorschriften oder die Verwaltungspraxis des um Auskünfte ersuchten Mitgliedstaats es den Steuerbehörden nicht erlauben, derartige Ermittlungen durchzuführen oder die Informationen für ihre eigenen Zwecke einzuholen oder zu verwenden, oder falls die Übermittlung der Informationen gegen die öffentliche Ordnung verstoßen oder zur Preisgabe eines Geschäfts-, Industrie- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen würde. Der Artikel wurde aktualisiert, um zu verdeutlichen, dass Informationen, die sich im Besitz eines Finanzinstituts befinden, nicht allein deshalb unter diese Ausnahmeregel fallen.

Nach Artikel 25 Absatz 5 des Vorschlags muss die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde und die Kommission über die Gründe für die Ablehnung eines Amtshilfeersuchens unterrichten.

Artikel 26 – Kosten

Dieser Artikel wurde gegenüber dem entsprechenden Artikel in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 neu formuliert. Der ersuchten Behörde zu erlauben, über die Aufwendungen für externe Experten hinaus eine Kostenerstattung zu verlangen, steht im Widerspruch zu der allgemeinen Verpflichtung der ersuchten Behörde, Anträge auf eine Verwaltungszusammenarbeit so zu behandeln, als dienten sie eigenen Zwecken.

Artikel 27 – Mindestbetrag

Dieser Artikel gibt dem Verbrauchsteuerausschuss die Befugnis, eine Untergrenze für fällige Verbrauchsteuern festzulegen, um zu vermeiden, dass die Verordnung überstrapaziert wird.

Artikel 28 – Geheimhaltung, Datenschutz und Verwendung der im Rahmen dieser Verordnung übermittelten Informationen

Dieser Artikel erläutert, wie die eingeholten Informationen verwendet werden dürfen. Der Datenschutz wurde auf Informationen ausgedehnt, zu denen ein Beamter in Ausübung seines Amtes Zugang hat, auch wenn diese nicht mit den durchgeführten Maßnahmen in Verbindung stehen. Abgesehen von der Aktualisierung von Verweisen auf andere Rechtsakte, wurden keine inhaltlichen Änderungen im Vergleich zu der bisherigen Bestimmung vorgenommen.

Die ausgetauschten Informationen unterliegen den Geheimhaltungsvorschriften und dürfen nur für bestimmte Zwecke offengelegt werden. Dazu zählen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die Sanktionen aufgrund von Verstößen gegen die Steuergesetze nach sich ziehen können. Außerdem dürfen die Informationen zur Festsetzung der Bemessungsgrundlage, der Erhebung und Kontrolle von Verbrauchsteuern sowie der Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren verwendet werden. Ferner ist erlaubt, die Informationen zur Festsetzung anderer in der Richtlinie 2010/24/EU vom 16. März 2010 genannter Steuern oder Abgaben zu verwenden. Der Artikel schafft zudem eine Rechtsgrundlage für den Austausch zwischen den Verbrauchsteuerverwaltungen und anderen Steuerbehörden im selben Mitgliedstaat.

Wie schon in der bestehenden Verordnung müssen die Mitgliedstaaten den Anwendungsbereich der in Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 der Richtlinie 95/46/EG genannten Rechte und Pflichten auf das Maß begrenzen, das erforderlich ist, um die in Artikel 13 dieser Richtlinie genannten finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union zu schützen. Diese Ausnahmen stellen sicher, dass die Untersuchung geheim gehalten werden kann und dass die ursprünglich beim Wirtschaftsbeteiligten oder bei anderen Akteuren für andere Zwecke eingeholten Verbrauchsteuerdaten wiederverwendet werden können.

Artikel 29 – Zugang zu Informationen aufgrund einer Ermächtigung durch die Kommission

Dieser Artikel legt die Grundlage für den Datenzugang durch von der Kommission ermächtigte Personen und beschränkt ihn auf das für die Wartung und den Betrieb des Systems erforderliche Mindestmaß.

Artikel 30 – Beweiskraft der eingeholten Informationen

Dieser Artikel entspricht Artikel 32 der bestehenden Verordnung, demzufolge den im Zuge des Informationsaustauschs eingeholten Auskünften dieselbe Beweiskraft zukommt wie Nachweisen, die von anderen Behörden im selben Mitgliedstaat beschafft wurden.

Artikel 31 – Pflicht zur Zusammenarbeit

Der Text dieses Artikels stimmt mit Artikel 33 der bestehenden Verordnung überein. Die Bestimmung soll eine wirksame Koordinierung auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten sicherstellen, indem sie die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, alle hierfür erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Artikel 32 – Beziehungen zu Drittländern

Dieser Artikel ermöglicht es den Mitgliedstaaten, nützliche Informationen aus einem Drittland an andere Mitgliedstaaten weiterzuleiten. Umgekehrt ist auch die Weitergabe an Drittländer erlaubt, sofern sich das betreffende Drittland in einem Abkommen dazu verpflichtet hat, Informationen gemäß dem in Richtlinie 95/46/EG aufgeführten Grundsatz zu behandeln.

Artikel 33 – Amtshilfe zugunsten von Wirtschaftsbeteiligten

Dieser Artikel behandelt die in Artikel 24 Absatz 3 der bestehenden Verordnung genannte Dienstleistung, nach der ein Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat darum ersuchen kann, behördliche Ermittlungen durchzuführen, um fehlende Unterlagen aufzufinden.

Kapitel VI – Bewertung sowie Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 34 – Bewertung der Regelungen, Erfassung von Betriebsdaten und Berichterstattung

Der Vorschlag zielt wie schon die geltende Verordnung darauf ab, wirksame Regelungen für die Amtshilfe und den Informationsaustausch einzuführen, die einen Betrug bei der Beförderung verbrauchssteuerpflichtiger Waren innerhalb der Union verhindern. Dabei wird der Kommission die Aufsicht über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden übertragen, ohne ihr eine operative Rolle bei der Aufdeckung und Bekämpfung von Steuerbetrug zuzuweisen. Aufgrund der internen Dimension des Verbrauchsteuerbetrugs in der Union ist es allerdings unerlässlich, dass die Hinterziehung von Verbrauchsteuern auf EU-Ebene durch gemeinsame Anstrengungen seitens der Mitgliedstaaten und der Kommission bekämpft wird. Die Mitgliedstaaten sind für die Ergreifung von Maßnahmen zur Verhinderung von Betrug bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb der Union verantwortlich, während der Kommission eine Koordinierungs- und Mittlerrolle zukommt. Infolgedessen stellen die Mitgliedstaaten alle statistischen Daten zur Verfügung, die für die gemeinsame Bewertung der Wirksamkeit der Verwaltungszusammenarbeit nötig sind. Die zu erfassenden Daten werden nun, da das EMCS in Betrieb ist, ebenso wie die Methode der Bewertung mit Hilfe von Berichten nach Abschluss der laufenden Diskussionen mit den Mitgliedstaaten in einem Durchführungsrechtsakt neu geregelt. Dieser Artikel liefert ferner auch die Rechtsgrundlage für die direkte Erfassung von Beförderungsdaten zur Erstellung statistischer Berichte mittels der Anwendung CS/MISE, so dass für die Mitgliedstaaten in weiten Teilen die Notwendigkeit entfällt, diese Statistiken manuell zu erstellen, was dazu beiträgt, die Genauigkeit und Aktualität der Berichterstattung zu erhöhen.

Die Mitgliedstaaten sollten auch alle sonstigen Informationen über tatsächliche oder vermutete Methoden und Verfahren übermitteln, die beim Verstoß gegen die Verbrauchsteuervorschriften eingesetzt werden. Diese Informationen werden von der Kommission an die anderen Mitgliedstaaten weitergeleitet, damit die Regelungen zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden gemäß dieser Verordnung oder gemäß den Verbrauchsteuervorschriften kontinuierlich verbessert werden und die Mitgliedstaaten gemeinsam mit der Kommission die Verwaltungszusammenarbeit auf die Bekämpfung möglicher neuer Bedrohungen ausrichten können.

Artikel 35 – Verbrauchsteuerausschuss

Artikel 35 des vorliegenden Vorschlags aktualisiert Artikel 34 der geltenden Verordnung, da er den neuen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Durchführungsrechtsakte Rechnung trägt.

Artikel 36 – Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004

Die bestehende Verordnung wird ausdrücklich aufgehoben, und es wird festgelegt, dass alle bestehenden Verweise auf sie als Verweise auf die neue Verordnung aufzufassen sind.

Artikel 37 – Berichterstattung an das Europäische Parlament und an den Rat

Artikel 37 über die Berichterstattung wiederholt den Wortlaut von Artikel 35 der geltenden Verordnung (EG) Nr. 2073/2004.

Artikel 38 – Bilaterale Vereinbarungen

Dieser Artikel verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, die Kommission gegebenenfalls über alle sonstigen, bilateralen Abkommen zu informieren. Die Kommission gibt die Informationen dann an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 39 – Inkrafttreten

Dieser Artikel gibt an, wann die Verordnung in Kraft tritt und ab wann sie angewendet wird, nämlich ab 1. Januar 2012.

2011/0330 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (insbesondere auf Artikel 113),

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten ([3]),

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ([4]),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ([5]),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen ([6]),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

4. Die Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 vom 16. November 2004 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern ([7]) sieht ein gemeinsames System vor, demzufolge die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe gewähren und mit der Kommission zusammenarbeiten, um einerseits eine ordnungsgemäße Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften und andererseits die Bekämpfung der Verbrauchsteuerhinterziehung und der daraus resultierenden Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu gewährleisten. Aufgrund der gesammelten Erfahrungen und der jüngsten Entwicklungen sind verschiedene Änderungen an der Verordnung nötig. Wegen der Vielzahl der erforderlichen Änderungen sollte die Verordnung aus Gründen der Klarheit vollständig ersetzt werden.

5. Zur Vollendung des Binnenmarktes ist auch weiterhin ein System der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern erforderlich.

6. Die Rolle der elektronischen Datenübermittlung beim Austausch von Informationen muss aus Effizienz-, Zeit- und Kostengründen ausgeweitet werden. Da sich bestimmte Ersuchen ständig wiederholen und innerhalb der Union eine große Sprachenvielfalt herrscht, muss sichergestellt werden, dass beim Informationsaustausch zunehmend Standardformate zum Einsatz kommen, um so eine schnellere Bearbeitung der Auskunftsersuchen zu ermöglichen. Dies lässt sich am besten durch eine systematischere Verwendung des EDV-gestützten Systems erreichen, dass durch die Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ([8]) eingerichtet wurde. Dieses System bietet mittlerweile weit größere Möglichkeiten als beim Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 und wird zudem fortlaufend weiterentwickelt. Die Mitgliedstaaten sollten daher verpflichtet werden, das System wann immer möglich zu verwenden.

7. Der Austausch von Informationen über Verbrauchsteuerangelegenheiten muss möglichst breit angelegt sein, damit ein echtes Bild der Verbrauchsteuersituation bestimmter Personen gezeichnet werden kann, wobei es den Mitgliedstaaten aber nicht gestattet ist, auf gut Glück Nachforschungen anzustellen oder um Informationen zu ersuchen, deren Relevanz für die Verbrauchsteuersituation einer bestimmten Person oder einer bestimmbaren Gruppe oder Art von Personen unwahrscheinlich ist.

8. Um die Informationsströme angemessen koordinieren zu können, müssen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 bezüglich einer einzigen Kontaktstelle in jedem Mitgliedstaat beibehalten werden. Da aus Effizienzgründen möglicherweise mehr direkte Kontakte zwischen den Verwaltungen und Beamten notwendig werden, sollten zudem die Bestimmungen über die Beauftragung und die Benennung zuständiger Beamter beibehalten werden.

9. Damit die erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung stehen, sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004, die die ersuchte Behörde dazu verpflichten, möglichst rasch, spätestens jedoch innerhalb einer bestimmten Frist zu handeln, beibehalten werden. Allerdings sollte die Frist für die Übermittlung von Informationen, die dem ersuchten Mitgliedstaat bereits vorliegen, kürzer sein als die ansonsten übliche Frist.

10. Zur wirksamen Kontrolle der Verbrauchsteuerverfahren ist es notwendig, bei grenzüberschreitenden Beförderungen auch weiterhin die Möglichkeit gleichzeitiger Prüfungen durch die Mitgliedstaaten sowie die Anwesenheit von Beamten eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden vorzusehen.

11. Probleme in Verbindung mit der grenzüberschreitenden Zustellung von Verwaltungsentscheidungen und -maßnahmen sollten weiterhin durch Beibehaltung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 gelöst werden.

12. Zur wirksamen Bekämpfung von Verbrauchsteuerbetrug sollten die Bestimmungen über den Informationsaustausch ohne vorheriges Ersuchen beibehalten werden. Um diesen Austausch zu erleichtern, sollte festgelegt werden, welche Arten von Informationen verbindlich auszutauschen sind.

13. Die Mitgliedstaaten sollten auch weiter in der Lage sein, Informationen, die für die korrekte Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften erforderlich sind, jedoch nicht unter den automatischen Informationsaustausch fallen, auf fakultativer Basis auszutauschen.

14. Rückmeldungen sind ein angemessenes Mittel, um eine kontinuierliche Qualitätsverbesserung der ausgetauschten Informationen zu gewährleisten. Es sollte daher ein Rahmen für die Übermittlung solcher Rückmeldungen eingerichtet werden.

15. Die elektronische Speicherung bestimmter vorgegebener Daten über die Zulassung von Wirtschaftsbeteiligten und Lagerorten durch die Mitgliedstaaten ist für das ordnungsgemäße Funktionieren des Verbrauchsteuersystems und die Betrugsbekämpfung unerlässlich. Sie ermöglicht den raschen Austausch dieser Daten zwischen den Mitgliedstaaten und den automatisierten Zugang zu ihnen. Dies lässt sich dadurch erreichen, dass bereits in den nationalen EDV-gestützten Verbrauchsteuersystemen enthaltene Informationen verwendet, Risikoanalysen zur besseren Nutzung der in den Mitgliedstaaten gespeicherten Informationen über die Wirtschaftsbeteiligten und die von ihnen durchgeführten Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb der Union entwickelt sowie eine Reihe von Informationen über die Steuerpflichtigen und ihre Transaktionen aufgenommen werden.

16. Um die Verlässlichkeit der in den elektronischen Datenbanken gespeicherten Informationen zu gewährleisten, sollten Vorkehrungen für ihre regelmäßige Aktualisierung getroffen werden.

17. Den Wirtschaftsbeteiligten sollte die Möglichkeit gegeben werden, die für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren erforderlichen Überprüfungen zügig durchzuführen. Sie sollten in der Lage sein, sich die Gültigkeit der Verbrauchsteuernummern durch ein von der Kommission verwaltetes und aus den nationalen Datenbanken gespeistes Zentralverzeichnis elektronisch bestätigen zu lassen.

18. Einzelstaatliche Bestimmungen über das Bankgeheimnis könnten die Effizienz der in dieser Verordnung vorgesehenen Mechanismen beeinträchtigen. Den Mitgliedstaaten sollte daher nicht erlaubt sein, die Übermittlung von Informationen allein auf der Grundlage derartiger Bestimmungen zu verweigern.

19. Diese Verordnung sollte andere auf Unionsebene erlassene Maßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug im Bereich der Verbrauchsteuer nicht beeinträchtigen, sondern ergänzen.

20. Die Bestimmungen über den Informationsaustausch mit Drittländern, der unter bestimmten Bedingungen, insbesondere im Bereich des Datenschutzes, zulässig ist, haben sich für die ordnungsgemäße Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften als vorteilhaft erwiesen und sollten daher beibehalten werden.

21. Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ([9]) regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr ([10]) regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission im Rahmen der vorliegenden Verordnung.

22. Zur wirksamen Anwendung der Verordnung kann es erforderlich sein, den Umfang bestimmter durch die Richtlinie 95/46/EG gewährter Rechte und Pflichten, insbesondere die in Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 der Richtlinie aufgeführten Rechte, einzuschränken, um angesichts der potenziellen Einnahmeausfälle für die Mitgliedstaaten und der wesentlichen Bedeutung der von der vorliegenden Verordnung erfassten Informationen für die wirksame Betrugsbekämpfung die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e jener Richtlinie genannten Interessen zu schützen. Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, derartige Einschränkungen vorzunehmen, soweit sie erforderlich und angemessen sind.

23. Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Artikel 8, 16, 19, 20, 21 und 34 dieser Verordnung herzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren ([11]), ausgeübt werden.

24. Da diese Durchführungsrechtsakte Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 darstellen, sollte bei ihrem Erlass das Prüfverfahren zur Anwendung gelangen.

25. Es ist notwendig, das Funktionieren der vorliegenden Verordnung zu überwachen und zu bewerten. Daher sollten Vorkehrungen für die Erhebung statistischer und anderer Daten durch die Mitgliedstaaten sowie die Erstellung regelmäßiger Berichte durch die Kommission getroffen werden.

26. Die Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 des Rates vom 16. November 2004 sollte aufgehoben werden.

27. Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Vereinfachung und der Ausbau der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, die einen harmonisierten Ansatz erfordern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen der erforderlichen Einheitlichkeit und Wirksamkeit besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzips tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

28. Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8). In Anbetracht der in dieser Verordnung dargelegten Beschränkungen geht die Verarbeitung solcher Daten im Rahmen der Verordnung nicht über den zum Schutz der berechtigten steuerlichen Interessen der Mitgliedstaaten notwendigen und verhältnismäßigen Umfang hinaus —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapite l I Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

29. Diese Verordnung regelt die Modalitäten, nach denen die in den Mitgliedstaaten für die Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften zuständigen Verwaltungsbehörden untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, um die Einhaltung der genannten Vorschriften zu gewährleisten. Zu diesem Zweck legt die Verordnung Regeln und Verfahren fest, nach denen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und einander auf elektronischem Wege oder anderweitig die Auskünfte erteilen können, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften zu gewährleisten.

30. Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen in den Mitgliedstaaten. Sie berührt auch keine etwaigen Amtshilfepflichten, die sich aus anderen Rechtsakten einschließlich bilateraler oder multilateraler Abkommen ergeben.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1) „zuständige Behörde“ die gemäß Artikel 3 Absatz 1 benannte Behörde;

(2) „ersuchende Behörde“ das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Beamten eines Mitgliedstaats, der im Namen der zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen stellt;

(3) „ersuchte Behörde“ das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Beamten eines Mitgliedstaats, der im Namen der zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen entgegennimmt;

(4) „Verbrauchsteuerstelle“ jede Stelle, bei der bestimmte in den Verbrauchsteuervorschriften festgelegte Formalitäten abgewickelt werden können;

(5) „ereignisbezogener automatischer Austausch“ die systematische Übermittlung von Informationen mit vorgegebenem Aufbau über ein Ereignis von Interesse an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen, sobald die betreffenden Informationen vorliegen; davon ausgenommen ist der Informationsaustausch gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates;

(6) „regelmäßiger automatischer Austausch“ die systematische Übermittlung von Informationen mit vorgegebenem Aufbau in regelmäßigen, im Voraus festgelegten Abständen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen;

(7) „spontaner Austausch“ die nicht unter die Ziffern 5 oder 6 fallende Übermittlung von Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen;

(8) „EDV-gestütztes System“ das in der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG vorgesehene EDV-gestützte System zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren;

(9) „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, der jedoch nach EU-Recht oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde;

(10) „Wirtschaftsbeteiligter“ eine Person, die im Zuge ihrer Wirtschaftstätigkeit mit oder ohne Zulassung Tätigkeiten ausübt, die unter die Verbrauchsteuervorschriften fallen;

(11) „auf elektronischem Weg“ jede Art von elektronischer Ausrüstung, mit deren Hilfe sich Daten verarbeiten (auch übertragen und komprimieren) sowie speichern lassen, einschließlich des unter Ziffer 8 genannten EDV-gestützten Systems;

(12) „Verbrauchsteuernummer“ die von den Mitgliedstaaten zu Verbrauchsteuerzwecken vergebene Kennnummer für die Einträge von Wirtschaftsbeteiligten und Lagerorten in den in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Verzeichnissen;

(13) „Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb der Union“ die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Sinne von Kapitel IV der Richtlinie 2008/118/EG oder die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach ihrer Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne von Kapitel V Abschnitt 2 der Richtlinie 2008/118/EG in einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten;

(14) „behördliche Ermittlungen“ alle von Beamten oder zuständigen Behörden in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Kontrollen, Nachprüfungen und Handlungen mit dem Ziel, die ordnungsgemäße Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften sicherzustellen;

(15) „CCN/CSI-Netz“ die auf das Gemeinsame Kommunikationsnetz (CCN) und die Gemeinsame Systemschnittstelle (CSI) gestützte gemeinsame Plattform, die von der Union entwickelt wurde, um die gesamte elektronische Informationsübermittlung zwischen den zuständigen Behörden im Bereich Zoll und Steuern sicherzustellen;

(16) „Verbrauchsteuern“ die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG aufgeführten Steuern;

(17) „Amtshilfedokument“ das im EDV-gestützten System erstellte Dokument, das zum Informationsaustausch gemäß Artikel 8, 15 oder 16 sowie für die Berichterstattung über Folgemaßnahmen gemäß Artikel 8 oder 16 verwendet wird;

(18) „Amtshilfe-Ausfalldokument“ das Papierdokument, das zum Informationsaustausch im Rahmen von Artikel 8 oder 15 verwendet wird, falls das EDV-gestützte System nicht verfügbar ist;

(19) „gleichzeitige Prüfung“ eine von mindestens zwei teilnehmenden Mitgliedstaaten mit gemeinsamen oder sich ergänzenden Interessen organisierte und abgestimmte verbrauchsteuerliche Prüfung der Verhältnisse eines Wirtschaftsbeteiligten oder mehrerer miteinander verbundener Wirtschaftsbeteiligter.

Artikel 3 Zuständige Behörden

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständige Behörde, in deren Namen diese Verordnung angewandt wird. Er setzt die Kommission unverzüglich über die Benennung sowie alle nachfolgenden Veränderungen hierzu in Kenntnis.

(2) Die Kommission stellt eine Liste aller zuständigen Behörden zur Verfügung und veröffentlicht diese im Amtsblatt der Europäischen Union .

Artikel 4 Zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros und Verbindungsstellen

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt ein zentrales Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro, das in seinem Auftrag für die Verbindung zu den anderen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden hauptverantwortlich zuständig ist. Er setzt die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro kann darüber hinaus als zuständige Stelle für den Kontakt mit der Kommission benannt werden.

(2) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats kann neben dem zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro Verbindungsstellen mit einer bestimmten räumlichen oder sachlichen Zuständigkeit für den unmittelbaren Austausch von Informationen auf der Grundlage dieser Verordnung benennen.

Das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro stellt sicher, dass die Liste dieser Stellen auf dem neuesten Stand gehalten und den zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht wird.

Artikel 5 Zuständige Beamte

(1) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats kann unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Voraussetzungen zuständige Beamte benennen, die befugt sind, unmittelbar Informationen auf der Grundlage dieser Verordnung auszutauschen.

Die zuständige Behörde kann den Umfang dieser Befugnis begrenzen.

Das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro ist dafür zuständig, die Liste dieser Beamten auf dem neuesten Stand zu halten und sie den zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zugänglich zu machen.

(2) Die Beamten, die Informationen gemäß den Artikeln 12 und 13 austauschen, gelten nach Maßgabe der von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen als für den Zweck dieser Artikel zuständige Beamte.

Artikel 6 Pflichten des zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros, der Verbindungsstellen und der zuständigen Beamten

(1) Das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro ist hauptverantwortlich zuständig für den Austausch von Informationen über die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren und insbesondere hauptverantwortlich für

a) den Austausch von Informationen gemäß Artikel 8;

b) die Zustellung von Verwaltungsentscheidungen und -maßnahmen auf Ersuchen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14;

c) den verbindlichen Austausch von Informationen gemäß Artikel 15;

d) den fakultativen spontanen Austausch von Informationen gemäß Artikel 16;

e) die Bereitstellung von Berichten über Folgemaßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 5 sowie Artikel 16 Absatz 2;

f) den Austausch von in der elektronischen Datenbank gespeicherten Informationen gemäß Artikel 19;

g) die Bereitstellung statistischer und anderer Daten gemäß Artikel 34.

(2) Wenn eine Verbindungsstelle oder ein zuständiger Beamter ein Amtshilfeersuchen oder eine Antwort auf ein Amtshilfeersuchen übermittelt oder entgegennimmt, unterrichtet sie/er das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro ihres/seines Mitgliedstaats gemäß den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen.

(3) Nimmt eine Verbindungsstelle oder ein zuständiger Beamter ein Amtshilfeersuchen entgegen, das ein Tätigwerden außerhalb ihrer/seiner räumlichen oder sachlichen Zuständigkeit erforderlich macht, so übermittelt sie/er dieses Ersuchen unverzüglich dem zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro ihres/seines Mitgliedstaats und dem zuständigen Beamten in der verantwortlichen Verbindungsstelle und unterrichtet die ersuchende Behörde davon. In diesem Fall beginnt die in Artikel 11 vorgesehene Frist mit dem Tag nach der Weiterleitung des Amtshilfeersuchens an das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro und den zuständigen Beamten in der verantwortlichen Verbindungsstelle, spätestens jedoch eine Woche nach Erhalt des im ersten Satz dieses Absatzes genannten Ersuchens.

Artikel 7 Mit Genehmigung oder auf Antrag einer Justizbehörde erhaltene Informationen oder Unterlagen

(1) Die Pflicht, Amtshilfe zu leisten, schließt nicht die Übermittlung von Informationen oder Unterlagen aus, die die ersuchte Behörde mit Genehmigung oder auf Antrag einer Justizbehörde erhält.

(2) Die Übermittlung dieser Auskünfte an die ersuchende Behörde erfolgt nach vorheriger Genehmigung der Justizbehörde, wenn diese Genehmigung nach nationalem Recht erforderlich ist.

Kapitel IIZusammenarbeit auf Ersuchen

Artikel 8 Allgemeine Pflichten der ersuchten Behörde

(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde die für die ordnungsgemäße Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften erforderlichen Auskünfte, einschließlich solcher, die konkrete Einzelfälle insbesondere im Bereich der Beförderung verbrauchssteuerpflichtiger Waren innerhalb der Union betreffen.

(2) Für die Zwecke der Auskunftserteilung gemäß Absatz 1 führt die ersuchte Behörde die zur Beschaffung dieser Auskünfte notwendigen behördlichen Ermittlungen durch.

(3) Das Ersuchen nach Absatz 1 kann einen begründeten Antrag auf spezielle behördliche Ermittlungen enthalten. Ist die ersuchte Behörde der Auffassung, dass keine behördlichen Ermittlungen erforderlich sind, so teilt sie der ersuchenden Behörde unverzüglich die Gründe hierfür mit.

(4) Zur Beschaffung der angeforderten Auskünfte oder zur Durchführung der beantragten behördlichen Ermittlungen verfährt die ersuchte Behörde oder die von ihr befasste Verwaltungsbehörde so, wie sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde des eigenen Mitgliedstaats handeln würde.

(5) Die ersuchte Behörde kann bei der ersuchenden Behörde einen Bericht über die Folgemaßnahmen anfordern, die der ersuchende Mitgliedstaat auf Grundlage der übermittelten Informationen ergriffen hat. Wird ein solcher Bericht angefordert, übermittelt die ersuchende Behörde unbeschadet der in ihrem Mitgliedstaat geltenden Geheimhaltungsvorschriften und Datenschutzbestimmungen den Bericht so schnell wie möglich, vorausgesetzt, dies stellt keine unverhältnismäßige Belastung dar.

Artikel 9 Form der Ersuchen und der Antworten

(1) Auskunftsersuchen und Ersuchen um behördliche Ermittlungen nach Artikel 8 werden ebenso wie die Antworten auf diese Ersuchen vorbehaltlich von Absatz 4 mit Hilfe eines Amtshilfedokuments ausgetauscht.

Ist das EDV-gestützte System nicht verfügbar, wird anstelle des Amtshilfedokuments das Amtshilfe-Ausfalldokument verwendet.

(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung

a) des Aufbaus und Inhalts der Amtshilfedokumente;

b) der Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit dem Austausch von Amtshilfedokumenten;

c) der Form und des Inhalts des Amtshilfe-Ausfalldokuments;

d) der Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit der Verwendung des Amtshilfe-Ausfalldokuments.

Darüber hinaus kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Aufbaus und Inhalts des in Artikel 8 Absatz 5 genannten Berichts erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte sind gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren zu erlassen.

(3) Jeder Mitgliedstaat legt fest, in welchen Fällen das EDV-gestützte System als nicht verfügbar angesehen wird.

(4) Falls die Verwendung des Amtshilfedokuments nicht praktikabel ist, können die Informationen ganz oder teilweise auf anderem Wege ausgetauscht werden. In derartigen Ausnahmefällen ist der Information eine Erklärung darüber beizufügen, warum die Verwendung des Amtshilfedokuments nicht praktikabel war.

Artikel 10 Übermittlung von Unterlagen

(1) Dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Amtshilfedokument sind die jeweiligen Unterlagen gemäß Artikel 8 beizufügen.

Ist dies nicht möglich oder praktikabel, werden die Unterlagen auf elektronischem oder anderem Wege übermittelt.

(2) Die ersuchte Behörde ist nur dann zur Übermittlung von Urschriften verpflichtet, wenn diese für den von der ersuchenden Behörde verfolgten Zweck erforderlich sind und die geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, dem nicht entgegenstehen.

Artikel 11 Fristen

(1) Die Auskunftserteilung durch die ersuchte Behörde gemäß Artikel 8 erfolgt möglichst rasch, spätestens jedoch drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens.

Ist die ersuchte Behörde bereits im Besitz der erbetenen Informationen, so verkürzt sich die Frist auf einen Monat.

(2) In bestimmten Sonderfällen können zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde andere Fristen als in Absatz 1 vorgesehen vereinbart werden.

(3) Ist die ersuchte Behörde nicht in der Lage, ein Ersuchen innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist zu beantworten, so teilt sie der ersuchenden Behörde unter Verwendung eines Amtshilfedokuments innerhalb eines Monats mit, welche Gründe einer fristgerechten Antwort entgegenstehen und wann sie dem Ersuchen voraussichtlich nachkommen kann.

Artikel 12 Teilnahme von Beamten aus anderen Mitgliedstaaten an behördlichen Ermittlungen

(1) Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde und unter den von Letzterer festgelegten Voraussetzungen dürfen ordnungsgemäß befugte Beamte der ersuchenden Behörde im Hinblick auf die gegenseitige Auskunftserteilung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften in den Amtsräumen oder an jedem anderen Ort zugegen sein, an dem die Verwaltungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, ihre Tätigkeit ausüben.

Sind die beantragten Auskünfte in Unterlagen enthalten, zu denen die Beamten der ersuchten Behörde Zugang haben, so werden den Beamten der ersuchenden Behörde Kopien davon ausgehändigt.

(2) Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde und unter den von Letzterer festgelegten Voraussetzungen dürfen von der ersuchenden Behörde benannte Beamte im Hinblick auf die gegenseitige Auskunftserteilung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften während der behördlichen Ermittlungen im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats zugegen sein.

Im Falle eines solchen Einvernehmens haben die Beamten der ersuchenden Behörde Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Beamten der ersuchten Behörde, allerdings nur auf deren Vermittlung hin und zum alleinigen Zweck der Durchführung behördlicher Ermittlungen. In keinem Fall üben die Beamten der ersuchenden Behörde dabei die Kontrollbefugnisse der Beamten der ersuchten Behörde aus.

(3) Beamte der ersuchenden Behörde, die sich gemäß den Absätzen 1 und 2 in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und ihre dienstliche Stellung hervorgehen.

Artikel 13 Gleichzeitige Prüfungen

(1) Im Hinblick auf die gegenseitige Auskunftserteilung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften können zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Risikoanalyse vereinbaren, jeweils in ihrem Hoheitsgebiet gleichzeitig Prüfungen der verbrauchsteuerlichen Situation eines oder mehrerer Wirtschaftsbeteiligter oder einer oder mehrerer anderer Personen durchzuführen, die von gemeinsamem oder zusätzlichem Interesse sind, wenn solche Prüfungen für wirksamer erachtet werden als eine Prüfung durch einen einzigen Mitgliedstaat.

(2) Um eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 zu treffen, unterbreitet die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Vorschlag.

Dieser Vorschlag

a) benennt die Fälle, für die gleichzeitige Prüfungen vorgeschlagen werden;

b) benennt die einzelnen Personen, zu denen die Prüfungen durchgeführt werden sollen;

c) führt die Gründe für die Notwendigkeit einer gemeinsamen Prüfung auf;

d) nennt den Zeitraum, in dem die Prüfungen durchgeführt werden sollen.

(3) Beim Erhalt des in Absatz 2 genannten Vorschlags entscheiden die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten, ob sie an der gleichzeitigen Prüfung teilnehmen wollen, und teilen der zuständigen Behörde, die den Vorschlag unterbreitet hat, möglichst schnell, spätestens jedoch einen Monat nach Erhalt des Vorschlags, ihre Entscheidung mit. Wird die Teilnahme an der gleichzeitigen Prüfung abgelehnt, sind die Gründe dafür anzugeben.

(4) Kommt die in Absatz 1 genannte Vereinbarung zustande, benennt jede zuständige Behörde, die an der Vereinbarung beteiligt ist, einen Vertreter, der für die Leitung und Koordinierung der gleichzeitigen Prüfung verantwortlich ist.

(5) Nach Abschluss einer gleichzeitigen Prüfung unterrichten die zuständigen Behörden die zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über deren Ergebnisse in Bezug auf Methoden oder Verfahren, die tatsächlich oder vermutlich angewandt wurden, um gegen Verbrauchsteuervorschriften zu verstoßen, wenn davon auszugehen ist, dass diese Informationen für andere Mitgliedstaaten von besonderem Interesse sind.

Artikel 14 Ersuchen um Zustellung von Verwaltungsentscheidungen und -maßnahmen

(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde stellt die ersuchte Behörde dem Empfänger nach Maßgabe der für die Zustellung entsprechender Verwaltungsentscheidungen oder -maßnahmen in ihrem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften alle Entscheidungen und Maßnahmen der Verwaltungsbehörden des ersuchenden Mitgliedstaats zu, die die Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften betreffen.

Der erste Unterabsatz dieses Absatzes gilt ebenso wie die Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels nicht für die in Artikel 8 der Richtlinie 2010/24/EU des Rates genannten Unterlagen.

(2) Das in Absatz 1 genannte Zustellungsersuchen enthält Angaben über den Gegenstand der zuzustellenden Entscheidung oder Maßnahme sowie Namen und Anschrift des Empfängers und alle weiteren zur Identifizierung des Empfängers notwendigen Informationen.

(3) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund des in Absatz 1 genannten Zustellungsersuchens unternommen wurde, und an welchem Tag die Entscheidung oder Maßnahme dem Empfänger zugestellt wurde.

(4) Kann die ersuchte Behörde auf das in Absatz 1 genannte Zustellungsersuchen hin nicht tätig werden, teilt sie dies der ersuchenden Behörde innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ersuchens schriftlich mit.

Die ersuchte Behörde darf sich einem solchen Ersuchen nicht aufgrund des Inhalts der zuzustellenden Entscheidung oder Maßnahme verweigern.

Kapitel IIIInformationsaustausch ohne vorheriges Ersuchen

Artikel 15 Verbindlicher Informationsaustausch

(1) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt der jeweils zuständigen Behörde aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten ohne vorheriges Ersuchen im Wege des regelmäßigen oder ereignisbezogenen Austauschs die Informationen, die zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften erforderlich sind, wenn

a) in einem anderen Mitgliedstaat tatsächlich oder vermutlich eine Zuwiderhandlung oder ein Verstoß gegen die Verbrauchsteuervorschriften begangen wurde;

b) in einem Mitgliedstaat tatsächlich oder vermutlich eine Zuwiderhandlung oder ein Verstoß gegen die Verbrauchsteuervorschriften begangen wurde, die/der sich auf einen anderen Mitgliedstaat auswirken könnte;

c) in einem anderen Mitgliedstaat die Gefahr der Hinterziehung oder des Verlusts von Verbrauchsteuern besteht;

d) bei der Beförderung verbrauchssteuerpflichtiger Waren innerhalb der Union ein nicht in der Richtlinie 2008/118/EG definiertes besonderes Ereignis eingetreten ist, das sich auf die Berechnung der fälligen Verbrauchsteuer eines Wirtschaftsbeteiligten auswirken könnte.

(2) Beziehen sich die in Absatz 1 genannten Informationen auf die Beförderung verbrauchssteuerpflichtiger Waren innerhalb der Union, werden sie vorbehaltlich von Absatz 3 unter Verwendung eines Amtshilfedokuments weitergeleitet.

Ist die Verwendung dieses Dokuments jedoch nicht praktikabel, können die Informationen ausnahmsweise ganz oder teilweise auf anderem Wege ausgetauscht werden. In diesem Fall ist der Auskunft eine Erklärung darüber beizufügen, warum die Verwendung des Amtshilfedokuments nicht praktikabel war.

(3) Ist das EDV-gestützte System nicht verfügbar, wird anstelle des in Absatz 2 genannten Dokuments das Amtshilfe-Ausfalldokument verwendet.

(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung

a) der Art der gemäß Artikel 15 Absatz 1 auszutauschenden Informationen;

b) der Häufigkeit des regelmäßigen Austauschs, und zwar für jede Art von Information;

c) des Aufbaus und Inhalts der Amtshilfedokumente;

d) der Form und des Inhalts des Amtshilfe-Ausfalldokuments;

e) der Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit dem Austausch der unter den Buchstaben c und d genannten Dokumente.

Außerdem kann die Kommission für die Zwecke von Absatz 3 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Fälle erlassen, in denen die zuständigen Behörden das EDV-gestützte System als nicht verfügbar ansehen.

Diese Durchführungsrechtsakte sind gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren zu erlassen.

Artikel 16 Fakultativer Informationsaustausch

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können einander in jedem Fall ohne vorheriges Ersuchen im Wege des spontanen Austauschs alle zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften erforderlichen Informationen übermitteln, die ihnen bekannt sind und die nicht unter Artikel 15 fallen.

Hierzu können sie das EDV-gestützte System verwenden, sofern dieses zur Verarbeitung derartiger Informationen in der Lage ist.

(2) Die Behörde, die einer anderen Behörde Informationen gemäß Absatz 1 übermittelt hat, kann bei dieser anderen Behörde einen Bericht über die Folgemaßnahmen anfordern, die der ersuchende Mitgliedstaat auf Grundlage der gelieferten Informationen ergriffen hat. Wird ein solcher Bericht angefordert, übermittelt die andere Behörde unbeschadet der in ihrem Mitgliedstaat geltenden Geheimhaltungsvorschriften und Datenschutzbestimmungen den Bericht so schnell wie möglich, vorausgesetzt, dies stellt keine unverhältnismäßige Belastung dar.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung

a) des Aufbaus und Inhalts der Amtshilfedokumente zur Abdeckung der häufigsten in Absatz 1 genannten Arten von Information,

b) der Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit dem Austausch der Amtshilfedokumente.

Außerdem kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Aufbaus und Inhalts des in Absatz 2 genannten Berichts erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte sind gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren zu erlassen.

Artikel 17 Pflicht der Mitgliedstaaten zur Erleichterung des Informationsaustauschs ohne vorheriges Ersuchen

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Verwaltungs- und Organisationsmaßnahmen zur Erleichterung des in diesem Kapitel vorgesehenen Informationsaustauschs.

Artikel 18 Begrenzung der Pflichten

Im Rahmen der Umsetzung dieses Kapitels ist kein Mitgliedstaat gezwungen, Wirtschaftsbeteiligten neue Pflichten aufzuerlegen, um Informationen einzuholen, oder einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand zu betreiben.

K apitel IV Speicherung und Austausch elektronischer Informationen über Wirtschaftsbeteiligte

Artikel 19 Speicherung und Austausch von Informationen über die Zulassung von Wirtschaftsbeteiligten und Lagerorten

(1) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats unterhält eine elektronische Datenbank, die folgende Verzeichnisse enthält:

a) ein Verzeichnis der Wirtschaftsbeteiligten, die einer der folgenden Gruppen angehören:

i) zugelassene Lagerinhaber im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2008/118/EG;

ii) registrierte Empfänger im Sinne von Artikel 4 Nummer 9 der Richtlinie 2008/118/EG;

ii) registrierte Versender im Sinne von Artikel 4 Nummer 10 der Richtlinie 2008/118/EG;

(b) ein Verzeichnis der als Steuerlager im Sinne von Artikel 4 Nummer 11 der Richtlinie 2008/118/EG zugelassenen Orte.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Verzeichnisse enthalten folgende Angaben:

a) die einmalige Verbrauchsteuernummer, die von der zuständigen Behörde für einen Wirtschaftsbeteiligten oder Lagerort vergeben wurde;

b) Name und Anschrift des Wirtschaftsbeteiligten oder Lagerortes;

c) die Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren (CAT) und/oder den in Anhang II Codeliste 11 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission aufgeführten Verbrauchsteuer-Produktcode (EPC) der zugelassenen Produkte;

d) Angaben zum zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder zu der Verbrauchsteuerstelle, bei dem/der weitere Auskünfte eingeholt werden können;

e) den Zeitpunkt des Beginns, der Änderung und gegebenenfalls des Ablaufs der Gültigkeit der Zulassung;

f) für zugelassene Lagerinhaber: das Steuerlager oder die Liste der Steuerlager, für die die Zulassung erteilt wurde, und, falls in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, die Angabe, dass der betreffende Lagerinhaber berechtigt ist, eine Beförderung gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2008/118/EG aufzuteilen, oder dass er verbrauchsteuerpflichtige Waren an einen Bestimmungsort für eine Direktlieferung gemäß Artikel 17 Absatz 2 dieser Richtlinie befördern lassen darf;

g) für registrierte Empfänger: falls in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, die Angabe, dass der betreffende Empfänger berechtigt ist, verbrauchsteuerpflichtige Waren an einen Bestimmungsort für eine Direktlieferung gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG befördern zu lassen;

h) für registrierte Empfänger gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG: den Inhalt der Zulassung (Menge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren), die Identität des Versenders im Abgangsmitgliedstaat und den Gültigkeitszeitraum der Zulassung;

i) ungeachtet von Buchstabe h entfällt für registrierte Empfänger gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG, die für den Erhalt von Wein von Versendern zugelassen sind, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2008/118/EG fallen, die Angabe der Identität des Versenders im Abgangsmitgliedstaat. In diesem Fall enthält der Eintrag einen Hinweis auf die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2008/118/EG;

j) für Steuerlager: den zugelassenen Lagerinhaber oder die Liste der zugelassenen Lagerinhaber, für die das betreffende Steuerlager zur Nutzung zugelassen ist.

(3) Das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle jedes Mitgliedstaats gewährleistet, dass die Angaben in den nationalen Verzeichnissen vollständig, korrekt und auf dem neuesten Stand sind.

(4) Die Angaben in den in Absatz 2 genannten nationalen Verzeichnissen werden automatisch über ein Zentralverzeichnis untereinander ausgetauscht.

Die Kommission verwaltet dieses Verzeichnis im Rahmen des EDV-gestützten Systems auf eine Weise, die gewährleistet, dass die aus den nationalen Verzeichnissen aller Mitgliedstaaten stammenden Daten jederzeit richtig und auf dem neuesten Stand sind.

Die zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros oder Verbindungsstellen der Mitgliedstaaten sorgen für eine zeitnahe Übermittlung der Inhalte der nationalen Verzeichnisse sowie sämtlicher inhaltlicher Änderungen an die Kommission.

Artikel 20 Informationszugang und Korrektur der Angaben

(1) Die Kommission stellt sicher, dass sich die an der Beförderung verbrauchssteuerpflichtiger Waren innerhalb der Union beteiligten Personen die Gültigkeit der Verbrauchsteuernnummern, die in dem in Artikel 19 Absatz 4 genannten Zentralregister gespeichert sind, auf elektronischem Weg bestätigen lassen können. Die Kommission leitet sämtliche Ersuchen der Wirtschaftsbeteiligten um eine Korrektur ihrer Angaben an das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder die Verbindungsstelle weiter, die für die Zulassung des betreffenden Wirtschaftsbeteiligten zuständig ist.

(2) Die zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros oder die Verbindungsstellen der Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Wirtschaftsbeteiligten eine Bestätigung über die gemäß Artikel 19 Absatz 2 über sie gespeicherten Informationen erhalten und etwaige Fehler korrigieren können.

Artikel 21 Datenspeicherung

(1) Damit die Informationen gemäß den in dieser Verordnung dargelegten Verfahren verwendet werden können, speichert die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats die Angaben über die Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb der Union und die Einträge der in Artikel 19 genannten nationalen Verzeichnisse mindestens drei Jahre lang ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beförderung begann. Die im EDV-gestützten System erfassten Daten werden so in dem System gespeichert, dass sie bei einem Auskunftsersuchen gemäß Artikel 8 abgerufen und im System weiterverarbeitet werden können.

(2) Bei Ablauf des für die Datenspeicherung vorgesehenen Zeitraums werden die Inhalte der Datenbankeinträge entweder von den Mitgliedstaaten gelöscht oder so archiviert, dass eine Identifizierung der betreffenden Wirtschaftsbeteiligten unmöglich ist.

Artikel 22 Durchführung

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung

a) der technischen Einzelheiten hinsichtlich der automatischen Aktualisierung der Verzeichnisse gemäß Artikel 19 Absatz 1 und des Zentralverzeichnisses gemäß Artikel 19 Absatz 4;

b) der Vorschriften und Verfahren hinsichtlich des Informationszugangs und der Korrektur der Angaben gemäß Artikel 20 Absatz 1.

Diese Durchführungsrechtsakte sind gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren zu erlassen.

Kapitel V Allgemeine Voraussetzungen für die Amtshilfe

Artikel 23 Sprachwahl

Die Amtshilfeersuchen, einschließlich der Zustellungsersuchen, und alle dazugehörigen Unterlagen können in jeder beliebigen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde vereinbarten Sprache abgefasst werden. Diesen Ersuchen wird nur dann, wenn die ersuchte Behörde eine Begründung für die Notwendigkeit einer Übersetzung vorlegt, eine Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats beigefügt, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.

Artikel 24 Qualität des Dienstes

(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Teile des EDV-gestützten Systems, die für den in dieser Verordnung beschriebenen Informationsaustausch notwendig sind, einsatzbereit sind und angemessen gepflegt und weiterentwickelt werden.

(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten schließen eine Leistungsvereinbarung ab und einigen sich auf ein Sicherheitskonzept für das EDV-gestützte System. Die Leistungsvereinbarung beschreibt die technische Qualität und den Umfang der von der Kommission und den Mitgliedstaaten zu erbringenden Dienstleistungen, um zu gewährleisten, dass alle Bereiche des EDV-gestützten Systems und der elektronischen Kommunikation sicher funktionieren und dass die Zuständigkeiten zur Weiterentwicklung des Systems angemessen aufgeteilt sind.

Artikel 25 Allgemeine Beschränkung der Pflichten der ersuchten Behörde

(1) Die ersuchte Behörde eines Mitgliedstaats erteilt der ersuchenden Behörde eines anderen Mitgliedstaats die im Rahmen dieser Verordnung erbetenen Auskünfte unter der Voraussetzung, dass die ersuchende Behörde die üblichen Informationsquellen ausgeschöpft hat, die sie unter den gegebenen Umständen zur Erlangung der erbetenen Informationen hätte nutzen können, ohne das angestrebte Ergebnis zu gefährden.

(2) Diese Verordnung verpflichtet die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nicht zu Ermittlungen oder zur Übermittlung von Informationen, wenn in diesem Mitgliedstaat gesetzliche Vorschriften oder die Verwaltungspraxis der Durchführung solcher Ermittlungen bzw. der Beschaffung oder Verwertung solcher Informationen für die eigenen Zwecke dieses Mitgliedstaats entgegenstehen.

(3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann die Auskunftsübermittlung ablehnen, wenn der ersuchende Mitgliedstaat zur Übermittlung entsprechender Auskünfte aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist.

(4) Die Übermittlung von Informationen kann abgelehnt werden, wenn sie zur Preisgabe eines Geschäfts-, Industrie- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen oder wenn ihre Verbreitung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde. Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Informationen nicht nur deshalb ablehnen, weil sich diese Informationen im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, eines Bevollmächtigten oder einer Person, die als Agent oder Treuhänder auftritt, befinden oder weil sie sich auf Eigentumsanteile an einer juristischen Person beziehen.

(5) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde die Gründe mit, die einer Gewährung der beantragten Amtshilfe entgegenstehen. Ferner informiert sie die Kommission zu statistischen Zwecken einmal jährlich über die Arten der Gründe für diese Ablehnungen.

Artikel 26 Kosten

Die Mitgliedstaaten verzichten auf alle gegenseitigen Ansprüche auf eine Erstattung der Kosten, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, mit Ausnahme der gegebenenfalls an Sachverständige gezahlten Vergütungen.

Artikel 27 Mindestbetrag

(1) Die Möglichkeit, im Rahmen dieser Verordnung um Amtshilfe zu ersuchen, kann in Bezug auf die fälligen Verbrauchsteuern einem Mindestbetrag unterworfen werden.

(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Mindestbetrags nach Absatz 1 erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte sind gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren zu erlassen.

Artikel 28 Geheimhaltung, Datenschutz und Verwendung der im Rahmen dieser Verordnung übermittelten Informationen

(1) Die Informationen, die gemäß dieser Verordnung von Mitgliedstaaten übermittelt oder eingeholt wurden, sowie alle Informationen, zu denen ein Beamter oder sonstiger Bediensteter oder Auftragnehmer in Ausübung seiner Pflichten Zugang hatte, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das nationale Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für Informationen dieser Art gewährt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Information können für folgende Zwecke verwendet werden:

a) die Festsetzung der Bemessungsgrundlage der Verbrauchsteuern;

b) die Steuererhebung oder die Kontrolle der Verbrauchsteuern durch die Verwaltung;

c) die Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren;

d) die Risikoanalyse im Bereich der Verbrauchsteuern;

e) Ermittlungen im Bereich der Verbrauchsteuern;

f) die Festsetzung anderer Steuern, Zölle und Abgaben, die unter Artikel 2 der Richtlinie 2010/24/EU fallen.

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Informationen erteilt, gestattet allerdings, dass diese Informationen im ersuchenden Mitgliedstaat für andere Zwecke verwendet werden, wenn die Informationen nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats dort für ähnliche Zwecke verwendet werden dürfen.

Die in Absatz 1 genannten Informationen können, soweit dies nach nationalem Recht zulässig ist, im Zusammenhang mit Gerichts- oder Verwaltungsverfahren verwendet werden, die Sanktionen wegen Nichtbeachtung der Steuergesetze zur Folge haben können; die Vorschriften über die Rechte der Beklagten und Zeugen in solchen Verfahren werden davon nicht berührt.

(3) Ist die ersuchende Behörde der Auffassung, dass Informationen, die ihr von der ersuchten Behörde erteilt wurden, für die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nützlich sein können, so kann sie der betreffenden Behörde diese Informationen übermitteln. Sie setzt die ersuchte Behörde davon in Kenntnis.

Die ersuchte Behörde kann verlangen, dass die Übermittlung der Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ihrer vorherigen Zustimmung bedarf.

(4) Die Speicherung oder der Austausch von Informationen durch die Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung unterliegt den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG.

Zum Zweck der ordnungsgemäßen Anwendung der vorliegenden Verordnung begrenzen die Mitgliedstaaten den Anwendungsbereich der in Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 der Richtlinie 95/46/EG genannten Pflichten und Rechte jedoch auf das Maß, das erforderlich ist, um die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e dieser Richtlinie genannten Interessen zu schützen. Solche Beschränkungen müssen zu dem fraglichen Interesse in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Artikel 29 Zugang zu Informationen aufgrund einer Ermächtigung durch die Kommission

Personen, die von der Kommission ordnungsgemäß ermächtigt wurden, kann in dem Umfang Zugang zu den Informationen nach Artikel 28 Absatz 4 gewährt werden, wie es für die Pflege, die Wartung und die Entwicklung des CCN/CSI-Netzes und den Betrieb des Zentralverzeichnisses erforderlich ist.

Diese Personen unterliegen der Geheimhaltungspflicht. Die derart zugänglichen Informationen sind als personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 geschützt.

Artikel 30 Beweiskraft der eingeholten Informationen

Die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde können alle Berichte, Bescheinigungen und anderen Dokumente oder beglaubigten Kopien oder Auszüge, die von den Beamten der ersuchten Behörde gemäß der vorliegenden Verordnung an die ersuchende Behörde übermittelt wurden, in gleicher Weise als Beweismittel verwenden wie entsprechende, von einer anderen Behörde dieses Mitgliedstaats ausgestellte Dokumente.

Artikel 31 Pflicht zur Zusammenarbeit

(1) Zur Durchführung dieser Verordnung treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um

a) zwischen den in Artikel 3 genannten zuständigen Behörden eine einwandfreie interne Koordinierung sicherzustellen;

b) zwischen den Behörden, die zum Zweck der in Buchstabe a genannten Koordinierung ermächtigt sind, eine unmittelbare Zusammenarbeit herzustellen;

c) ein reibungsloses Funktionieren des in dieser Verordnung vorgesehenen Informationsaustauschsystems zu gewährleisten.

(2) Die Kommission übermittelt der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats unverzüglich alle zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften erforderlichen Auskünfte, die ihr erteilt werden und die sie erteilen kann.

Artikel 32 Beziehungen zu Drittländern

(1) Werden der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats von einem Drittland Informationen übermittelt, so kann sie diese Informationen an die zuständigen Behörden der möglicherweise interessierten Mitgliedstaaten und auf jeden Fall an die Mitgliedstaaten, die diese Informationen anfordern, weiterleiten, sofern Amtshilfevereinbarungen mit dem betreffenden Drittland dies zulassen. Diese Informationen können außerdem an die Kommission weitergeleitet werden, wenn sie für die Union von Interesse sind und den durch diese Verordnung definierten Zweck erfüllen.

(2) Sofern sich das betreffende Drittland rechtlich verpflichtet hat, die Unterstützung zu leisten, die für den Nachweis der Rechtswidrigkeit von mutmaßlich gegen die Verbrauchsteuervorschriften verstoßenden Transaktionen erforderlich ist, können die nach Maßgabe dieser Verordnung eingeholten Informationen mit Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie unter Beachtung ihrer nationalen Vorschriften übermittelt haben, zu demselben Zweck, zu dem die Informationen eingeholt wurden, im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG, insbesondere den Bestimmungen bezüglich der Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer, und den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie an das betreffende Drittland weitergegeben werden.

Artikel 33 Amtshilfe zugunsten von Wirtschaftsbeteiligten

(1) Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, in dem ein Versender verbrauchsteuerpflichtiger Waren niedergelassen ist, können diesem Unterstützung gewähren, falls der Versender keine Eingangsmeldung gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2008/118/EG oder in Fällen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der genannten Richtlinie keine Kopie des in Artikel 34 der Richtlinie genannten Begleitdokuments erhalten hat.

Die steuerlichen Pflichten des Versenders sind von einer solchen Unterstützung unberührt.

(2) Gewährt ein Mitgliedstaat Unterstützung gemäß Absatz 1 und erachtet er es für notwendig, Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat einzuholen, so sind diese Informationen nach Maßgabe von Artikel 8 anzufordern. Der andere Mitgliedstaat kann die Einholung der erbetenen Informationen verweigern, wenn der Versender nicht alle anderen ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft hat, um den Nachweis zu erhalten, dass die Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren abgeschlossen wurde.

Kapitel VI Bewertung sowie Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 34 Bewertung der Regelungen, Erfassung von Betriebsdaten und Berichterstattung

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen und bewerten die Anwendung der vorliegenden Verordnung. Hierzu fasst die Kommission regelmäßig die Erfahrungen der Mitgliedstaaten zusammen, um die Handhabung des durch diese Verordnung geschaffenen Systems zu verbessern.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission folgende Angaben:

a) alle verfügbaren Informationen über ihre Erfahrungen mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung, einschließlich aller zur ihrer Bewertung notwendigen statistischen Angaben;

b) alle verfügbaren Informationen über die Methoden oder Verfahren, die tatsächlich oder vermutlich bei Verstößen gegen die Verbrauchsteuervorschriften angewandt wurden und dabei Unzulänglichkeiten oder Lücken bei der Handhabung der in dieser Verordnung dargelegten Verfahren offenbart haben.

Die Mitgliedstaaten können der Kommission zum Zweck der Bewertung der Wirksamkeit dieser Regelung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Durchsetzung der Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften und der Bekämpfung der Hinterziehung und Umgehung von Verbrauchsteuern alle sonstigen, nicht im ersten Unterabsatz genannten verfügbaren Informationen mitteilen.

Die Kommission übermittelt die aus den Mitgliedstaaten eingegangenen Informationen an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten.

Die Pflicht zur Übermittlung von Informationen und statistischen Daten darf keine nicht vertretbare Erhöhung des Verwaltungsaufwands mit sich bringen.

(3) Vorbehaltlich von Artikel 28 darf die Kommission aus den vom EDV-gestützten System generierten Meldungen unmittelbar Daten für operative und statistische Zwecke extrahieren.

(4) Die Informationen, die von den Mitgliedstaaten für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecke übermittelt werden, dürfen keine individuellen oder personenbezogenen Daten enthalten.

(5) Die Kommission erlässt zum Zweck der Durchführung dieses Artikels Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der einschlägigen statistischen Daten, die von den Mitgliedstaaten übermittelt werden, der Angaben, die von der Kommission extrahiert werden können, und der statistischen Berichte, die von der Kommission und den Mitgliedstaaten zu erstellen sind.

Diese Durchführungsrechtsakte sind gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren zu erlassen.

Artikel 35 Verbrauchsteuerausschuss

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 43 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG eingesetzten Verbrauchsteuerausschuss unterstützt. Hierbei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 36 Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004

Die Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang dieser Verordnung zu lesen.

Artikel 37 Berichterstattung an das Europäische Parlament und an den Rat

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung alle fünf Jahre Bericht über die Anwendung dieser Verordnung; dabei stützt sie sich insbesondere auf die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.

Artikel 38 Bilaterale Vereinbarungen

(1) Etwaige umfassendere Amtshilfepflichten, die sich aus anderen Rechtsakten einschließlich etwaiger bilateraler oder multilateraler Abkommen ergeben, werden von dieser Verordnung nicht berührt.

(2) Abgesehen von der Regelung von Einzelfällen unterrichten die in Artikel 3 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden die Kommission unverzüglich von etwaigen bilateralen Vereinbarungen in Bereichen, die unter diese Verordnung fallen. Die Kommission unterrichtet daraufhin die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 39 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel …

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Entsprechungstabelle Nr. 1: Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 > neue Verordnung |

Artikel 2073/2004 | Neuer Artikel | Artikel 2073/2004 | Neuer Artikel |

1 | 1 | 20 | 17 |

2 | 2 | 21 | 18 |

3 | 3, 4, 5, 6 | 22 | 19, 20 |

4 | 7 | 23 | - |

5 | 8 | 24 | 33 |

6 | 9 | 25 | 21 |

7 | 7, 10 | 26 | 34 |

8 | 11 | 27 | 32 |

9 | 11 | 28 | 9, 15, 16, 22 |

10 | 11 | 29 | 23 |

11 | 12 | 30 | 25, 27, 28 |

12 | 13 | 31 | 28, 29, 32 |

13 | 13 | 32 | 30 |

14 | 14 | 33 | 31 |

15 | 14 | 34 | 35 |

16 | 14 | 35 | 37 |

17 | 15 | 36 | 38 |

18 | 15 | 37 | 39 |

19 | 16 |

[pic][pic][pic]

([1]) ABl. L 330 vom 15.12.2007, S. 1.

([2]) ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1.

([3])

([4]) ABl. C , S. .

([5]) ABl. C , S. .

([6]) ABl. C , S. .

([7]) ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 1.

([8]) ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 5.

([9]) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

([10]) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

([11]) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

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