This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52011PC0629
Proposal for a COUNCIL REGULATION determining measures on fixing certain aids and refunds related to the common organisation of the markets in agricultural products
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
/* KOM/2011/0629 endgültig - 2011/0287 (NLE) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse /* KOM/2011/0629 endgültig - 2011/0287 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN
RECHTSAKTS Mit dem Vorschlag der Kommission für den
Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für 2014-2020 (MFR-Vorschlag)[1] sind der Haushaltsrahmen und
die Hauptausrichtungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) festgelegt worden.
Auf dieser Grundlage legt die Kommission nunmehr eine Reihe von Verordnungen,
mit denen der Rechtsrahmen für die GAP im Zeitraum 2014-2020 vorgegeben wird,
zusammen mit einer Folgenabschätzung alternativer Szenarios für die
Fortentwicklung dieser Politik vor. Die derzeitigen Reformvorschläge basieren auf
der Mitteilung über die GAP bis 2020[2],
in der breite Politikoptionen vorgestellt wurden, um auf die künftigen
Herausforderungen für die Landwirtschaft und die ländlichen Gebiete zu
reagieren und die Ziele der GAP zu erreichen. Dies sind 1) rentable
Nahrungsmittelerzeugung, 2) nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen
Ressourcen und Klimamaßnahmen und 3) ausgewogene räumliche Entwicklung. Die in
der Mitteilung dargelegten Leitlinien der Reform haben seitdem sowohl in der
interinstitutionellen Aussprache[3]
als auch bei der Anhörung der Interessengruppen im Rahmen der Folgenabschätzung
breite Unterstützung gefunden. Ein gemeinsamer thematischer Schwerpunkt, der
sich bei diesem Vorgehen herauskristallisiert hat, ist die Notwendigkeit, die
Ressourceneffizienz im Hinblick auf ein intelligentes, nachhaltiges und
integratives Wachstum der Landwirtschaft und ländlichen Gebiete in der EU im
Einklang mit der Strategie „Europa 2020“ zu steigern, wobei die GAP weiterhin
in zwei Säulen gegliedert sein sollte, die einander ergänzende Instrumente
nutzen, um dieselben Ziele zu verfolgen. Säule I umfasst Direktzahlungen und
Marktmaßnahmen, die eine Grundsicherung für die Jahreseinkommen der
EU-Landwirte und eine Unterstützung im Falle spezifischer Marktstörungen
bieten, während Säule II sich auf die ländliche Entwicklung erstreckt,
wobei die Mitgliedstaaten in einem gemeinsamen Rahmen mehrjährige Programme
ausarbeiten und kofinanzieren[4]. Im Zuge der aufeinander folgenden Reformen hat
die GAP für mehr Marktorientierung der Landwirtschaft gesorgt und die
Erzeugereinkommen gestützt, die Einbeziehung von Umweltauflagen verbessert und
die Förderung für die Entwicklung des ländlichen Raums als integrierte Politik
zur Entwicklung der ländlichen Gebiete in der gesamten EU verstärkt. Derselbe
Reformvorgang hat jedoch auch dazu geführt, dass eine gerechtere Aufteilung der
Unterstützung auf die und innerhalb der Mitgliedstaaten sowie eine stärkere
Zielgerichtetheit der Maßnahmen verlangt wurden, mit denen den
Herausforderungen im Umweltbereich begegnet sowie der verstärkten
Marktvolatilität besser entgegengewirkt werden soll. In der Vergangenheit wurde mit Reformen meist
auf endogene Herausforderungen wie riesige Überschüsse oder
Lebensmittelsicherheitskrisen reagiert; diese Reformen waren für die EU auf
europäischer und auf internationaler Ebene von großem Nutzen. Die meisten der
heutigen Herausforderungen werden jedoch von Faktoren außerhalb der
Landwirtschaft bestimmt und erfordern daher eine umfassendere strategische
Antwort. Der Druck auf die landwirtschaftlichen
Einkommen wird wahrscheinlich anhalten, wobei sich die Landwirte mehr Risiken,
einer Verlangsamung der Produktivitätszuwächse und einer Preis-Kosten-Schere
infolge steigender Inputpreise gegenübersehen; deshalb muss die
Einkommensstützung beibehalten werden und müssen die Instrumente verstärkt
werden, mit denen Risiken besser bewältigt werden können und auf
Krisensituationen reagiert werden kann. Eine starke Landwirtschaft ist
unerlässlich für die EU-Lebensmittelindustrie und die weltweite
Ernährungssicherheit. Gleichzeitig müssen die Landwirtschaft und die
ländlichen Gebiete ihre Bemühungen verstärken, um die ehrgeizigen klima- und
energiepolitischen Ziele zu erreichen und die Biodiversitätsstrategie
einzuhalten, die Teil der Agenda „Europa 2020“ sind. Die Landwirte, die
zusammen mit den Forstwirten die wichtigsten Landbewirtschafter sind, müssen,
um landwirtschaftliche Systeme und Methoden zu übernehmen und beizubehalten,
die für das Erreichen der klima- und energiepolitischen Ziele besonders
geeignet sind, unterstützt werden, weil die Marktpreise die Bereitstellung
solcher öffentlichen Güter nicht widerspiegeln. Außerdem ist es besonders
wichtig, das unterschiedliche Potenzial der ländlichen Gebiete so gut wie
möglich auszuschöpfen und somit zu integrativem Wachstum und Kohäsion
beizutragen. Bei der künftigen GAP wird es sich somit nicht
um eine Politik handeln, die sich nur mit einem kleinen, wenn auch wesentlichen
Teil der EU-Wirtschaft befasst, sondern um eine Politik, die auch für die
Ernährungssicherheit, die Umwelt und das räumliche Gleichgewicht von
strategischer Bedeutung ist. Hierin liegt der EU-Mehrwert einer wahrhaft
gemeinsamen Politik, die den effizientesten Einsatz der begrenzten
Haushaltsmittel ermöglicht, damit eine nachhaltige Landwirtschaft in der
gesamten EU bewahrt, wichtige grenzüberschreitende Fragen wie der Klimawandel
in Angriff genommen und die Solidarität zwischen Mitgliedstaaten verstärkt werden,
während jedoch auch eine Flexibilität bei der Umsetzung ermöglicht wird, um
örtlichen Bedürfnissen zu entsprechen. Der im MFR-Vorschlag festgelegte Rahmen sieht
vor, dass die GAP ihre Zwei-Säulen-Struktur behält, wobei die Finanzmittel für
jede Säule nominal in der Höhe von 2013 beibehalten werden und das Hauptziel
darin besteht, Ergebnisse bei den Schlüsselprioritäten der EU zu erzielen. Die
Direktzahlungen dürften die nachhaltige Erzeugung fördern, indem 30 % der
dafür bereitgestellten Finanzmittel für obligatorische Maßnahmen aufgewendet
werden, die dem Klima und der Umwelt zugute kommen. Es sollte eine schrittweise
Annäherung der bisher unterschiedlichen Höhe der Zahlungen erfolgen und die
Zahlungen an große Begünstigte sollten stufenweise begrenzt werden. Die
Entwicklung des ländlichen Raums sollte in einen gemeinsamen strategischen
Rahmen mit anderen EU-Fonds mit geteilter Mittelverwaltung aufgenommen werden,
der stärker auf die Ergebnisse ausgerichtet ist und für den klarere und
verbesserte Ex-ante-Konditionalitäten gelten Schließlich noch sollte die
Finanzierung der GAP hinsichtlich der Marktmaßnahmen durch zwei Instrumente
außerhalb des MFR verstärkt werden: 1) eine Soforthilfereserve, um auf
Krisensituationen zu reagieren, und 2) die Ausdehnung des Interventionsbereichs
des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung. Auf dieser Grundlage sind die Hauptelemente
des GAP-Rechtsrahmens für den Zeitraum 2014-2020 in folgenden Verordnungen
dargelegt: –
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber
landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen
Agrarpolitik (Verordnung über die Direktzahlungen); –
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für
landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“); –
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch
den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
(ELER) (Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums); –
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das
Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (horizontale Verordnung); –
Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit
Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang
mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse; –
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des
Rates hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher
Betriebe für das Jahr 2013 und –
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
des Rates hinsichtlich der Betriebsprämienregelung und der Unterstützung für
Weinbauern. Die Verordnung über die Entwicklung des ländlichen
Raums baut auf einem von der Kommission am 6. Oktober 2011 vorgelegten
Vorschlag auf, der gemeinsame Vorschriften für alle einem Gemeinsamen
strategischen Rahmen unterliegenden Fonds vorsieht[5]. Es folgt noch eine Verordnung
über die Regelung für die Bedürftigen, für die die Finanzmittel nunmehr unter
eine andere Rubrik des MFR fallen. Des Weiteren werden neue Vorschriften über die
Veröffentlichung von Informationen über die Begünstigten unter Berücksichtigung
der Einwände des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgearbeitet, um den
besten Weg zu finden, das Recht der Begünstigten auf den Schutz ihrer
persönlichen Daten mit dem Prinzip der Transparenz zu vereinbaren. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER
KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG Aufgrund der Bewertung des derzeitigen
politischen Rahmens und einer Analyse der künftigen Herausforderungen und
Bedürfnisse werden mit der Folgenabschätzung die Auswirkungen von drei
alternativen Szenarios bewertet und verglichen. Dies ist das Ergebnis eines langen,
im April 2010 eingeleiteten Prozesses, gelenkt von einer
dienststellenübergreifenden Arbeitsgruppe, die eine ausführliche quantitative
und qualitative Analyse durchgeführt hat, einschließlich der Festsetzung von
Bezugsdaten in Form mittelfristiger Vorausschätzungen für die
landwirtschaftlichen Märkte und Einkommen bis 2020 und der Erstellung eines
Modells über die Auswirkungen der unterschiedlichen politischen Szenarios auf
die Wirtschaft des Agrarsektors. Bei den drei in der Folgenabschätzung dargelegten
Szenarios handelt es sich um folgende: 1) ein Anpassungsszenario, bei dem
am derzeitigen politischen Rahmen festgehalten, jedoch auf seine bedeutendsten
Mängel, wie die Aufteilung der Direktzahlungen, eingegangen wird; 2) ein
Integrationsszenario, das erhebliche Änderungen der Politik in Form einer
größeren Zielgerichtetheit und Ökologisierung der Direktzahlungen und einer
verstärkten strategischen Orientierung für die Förderpolitik zur Entwicklung
des ländlichen Raums unter besserer Koordinierung mit anderen EU-Politiken
sowie eine Ausdehnung der Rechtsgrundlage für eine breitere Zusammenarbeit
zwischen Erzeugern mit sich bringt, und 3) ein Neuausrichtungsszenario,
bei dem die Politik ausschließlich auf die Umwelt ausgerichtet wird, indem die
Direktzahlungen schrittweise abgeschafft werden, wobei davon ausgegangen wird,
dass die Produktionskapazität ohne Unterstützung erhalten bleiben kann und dass
die sozioökonomischen Bedürfnisse der ländlichen Gebiete durch andere Politiken
gedeckt werden können. Vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise und
des Drucks auf die öffentlichen Finanzen, auf die die EU mit der Strategie
„Europa 2020“ und dem MFR-Vorschlag reagiert hat, gibt jedes der drei Szenarios
einer jeden der drei politischen Zielsetzungen der künftigen GAP, mit denen
eine wettbewerbsfähigere und nachhaltigere Landwirtschaft in dynamischen
ländlichen Gebieten angestrebt wird, ein unterschiedliches Gewicht. Im Hinblick
auf eine bessere Ausrichtung auf die Strategie „Europa 2020“, insbesondere bei
der Ressourceneffizienz, wird es immer wichtiger, die Agrarproduktivität durch
Forschung, Wissenstransfer und die Förderung von Zusammenarbeit und Innovation
(auch im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft für
landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit) zu verbessern. Die
EU-Agrarpolitik findet zwar nicht mehr in einem handelsverzerrenden politischen
Umfeld statt, es ist jedoch ein zusätzlicher Druck auf den Sektor infolge einer
fortschreitenden Liberalisierung zu erwarten, insbesondere im Rahmen der
Doha-Entwicklungsagenda oder des Freihandelsabkommens mit dem Mercosur. Die drei politischen Szenarios wurden unter
Berücksichtigung der Präferenzen ausgearbeitet, die bei der Anhörung im Rahmen
der Folgenabschätzung geäußert wurden. Die interessierten Kreise wurden
aufgefordert, sich zwischen dem 23.11.2010 und dem 25.1.2011 zu äußern, und am
12.1.2011 wurde ein beratender Ausschuss einberufen. Die wichtigsten
angesprochenen Punkte sind nachstehend zusammengefasst[6]: –
Zwischen den Beteiligten besteht ein breiter
Konsens, dass eine starke GAP auf der Grundlage einer Zwei-Säulen-Struktur
erforderlich ist, um den künftigen Herausforderungen von Ernährungssicherheit,
nachhaltiger Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und räumlicher
Entwicklung zu begegnen. –
Die meisten Befragten glauben, dass die GAP eine
Rolle bei der Stabilisierung der Märkte und Preise spielen sollte. –
Die Beteiligten sind geteilter Meinung über eine
gezieltere Vergabe der Unterstützung (insbesondere die Umverteilung der
Direktbeihilfen und die Begrenzung der Zahlungen). –
Es herrscht Übereinstimmung darüber, dass beide
Säulen eine wichtige Rolle bei der Verstärkung des Klimaschutzes und der
Verbesserung der Umweltleistung zum Nutzen der Gesellschaft in der EU spielen
können. Obwohl zahlreiche Landwirte der Ansicht sind, dass dies bereits
geschieht, vertritt die breitere Öffentlichkeit die Auffassung, dass die
Säule-I-Zahlungen effizienter verwendet werden könnten. –
Die Befragten wünschen, dass alle Teile der EU,
einschließlich der benachteiligten Gebiete, in das künftige Wachstum und die
Entwicklungschancen einbezogen werden. –
Die notwendige Verzahnung der GAP mit Politiken für
andere Bereiche wie Umwelt, Gesundheit, Handel und Entwicklung wurde von vielen
Befragten betont. –
Die Innovation, die Entwicklung wettbewerbsfähiger
Unternehmen und die Bereitstellung öffentlicher Güter für die EU-Bürger werden
als Wege gesehen, die GAP auf die Strategie „Europa 2020“ auszurichten. In der Folgenabschätzung wurden somit die drei
alternativen politischen Szenarios miteinander verglichen: Das Neuausrichtungsszenario würde eine
strukturelle Anpassung des Agrarsektors beschleunigen, wobei sich die Erzeugung
nach den kosteneffizientesten Gebieten und ertragreichsten Sektoren verlagern
würde. Zwar würden erheblich mehr Finanzmittel für den Umweltbereich
bereitgestellt, gleichzeitig würde der Sektor jedoch auch größeren Gefahren
ausgesetzt, weil die Marktintervention nur noch in begrenzten Maße möglich
wäre. Außerdem wären damit bedeutende Sozial- und Umweltkosten verbunden, da
sich die weniger wettbewerbsfähigen Gebiete erheblichen Einkommenseinbußen und
einer Verschlechterung der Umweltsituation gegenübersähen, weil bei dieser
Politik die Hebelwirkung der Direktzahlungen gekoppelt an die
Cross-Compliance-Anforderungen verlorenginge. Am anderen Ende der Skala würde das
Anpassungsszenario am besten eine Fortführung der bestehenden Politik erlauben,
wobei sich begrenzte, aber spürbare Verbesserungen sowohl der
Wettbewerbsfähigkeit in der Landwirtschaft als auch der Umweltleistung ergeben
würden. Es gibt jedoch ernste Zweifel daran, ob dieses Szenario den bedeutenden
künftigen Herausforderungen in den Bereichen Klima und Umwelt, die auch die
langfristige Nachhaltigkeit der Landwirtschaft bestimmen, auf angemessene Weise
begegnen könnte. Das Integrationsszenario eröffnet neue Wege
mit einer stärkeren Zielgerichtetheit und Ökologisierung der Direktzahlungen.
Die Analyse zeigt, dass eine Ökologisierung mit vernünftigen Kosten für die
Landwirte möglich ist, obwohl Verwaltungslasten nicht vermieden werden können.
Außerdem ist ein neuer Impuls für die Entwicklung des ländlichen Raums möglich,
sofern die neuen Möglichkeiten von den Mitgliedstaaten und Regionen wirksam
genutzt werden und der gemeinsame strategische Rahmen mit den anderen EU-Fonds
nicht die Synergien mit Säule I zunichte macht oder die besonderen Stärken
der Entwicklungsförderung für den ländlichen Raum beeinträchtigt. Wenn das
richtige Gleichgewicht erreicht wird, würde dieses Szenario der langfristigen Nachhaltigkeit
der Landwirtschaft und ländlichen Gebiete am besten gerecht werden. Auf dieser Grundlage kommt die
Folgenabschätzung zu der Schlussfolgerung, dass das Integrationsszenario das
ausgewogenste ist, um die GAP schrittweise auf die strategischen Ziele der EU
auszurichten, und dieses Gleichgewicht findet sich auch in der Umsetzung durch
die verschiedenen Elemente der vorgeschlagenen Rechtsvorschriften. Es muss auch
unbedingt ein Bewertungsrahmen ausgearbeitet werden, um die Leistung der GAP
anhand einer gemeinsamen Reihe von Indikatoren zu messen, die mit politischen
Zielen verknüpft sind. Die Vereinfachung war eine wichtige Erwägung
während des gesamten Vorgehens und sollte auf verschiedene Weise verfolgt
werden, zum Beispiel durch die Straffung der Cross-Compliance- und
Marktinstrumente oder die besondere Regelung für die Kleinlandwirte. Außerdem
sollte die Ökologisierung der Direktzahlungen so vorgenommen werden, dass die
Verwaltungslasten einschließlich der Kontrollkosten so gering wie möglich
ausfallen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Es wird vorgeschlagen, die derzeitige
Zwei-Säulen-Struktur der GAP beizubehalten, wobei die jährlichen
obligatorischen Maßnahmen mit allgemeiner Geltung der Säule I durch
fakultative Maßnahmen ergänzt werden, die im Rahmen eines
Mehrjahres-Programmplanungskonzepts der Säule II besser an die nationalen
und regionalen Besonderheiten angepasst sind. Die neue Konzeption der
Direktzahlungen bezweckt jedoch eine bessere Nutzung der Synergieeffekte mit
Säule II, deren Maßnahmen ihrerseits in einen gemeinsamen strategischen
Rahmen eingebunden wird, um eine bessere Koordinierung mit anderen EU-Fonds mit
gemeinsamer Mittelverwaltung zu erzielen. Auf dieser Grundlage wird auch an der
derzeitigen Struktur von vier grundlegenden Rechtsinstrumenten festgehalten,
wobei jedoch der Geltungsbereich der Finanzierungsverordnung so erweitert wird,
dass in ihr die allgemeinen Bestimmungen zusammengeführt werden und sie nunmehr
als die horizontale Verordnung bezeichnet wird. Die Vorschläge entsprechen dem Grundsatz der
Subsidiarität. Die GAP ist eine wirklich gemeinsame Politik: es handelt sich um
einen Bereich geteilter Zuständigkeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten,
der auf EU-Ebene im Hinblick auf die Erhaltung einer nachhaltigen und diversifizierten
Landwirtschaft in der gesamten EU verwaltet wird, wobei wichtige
grenzübergreifende Fragen wie der Klimawandel berücksichtigt und die
Solidarität zwischen Mitgliedstaaten verstärkt werden. In Anbetracht der
Bedeutung künftiger Herausforderungen betreffend die Ernährungssicherheit, die
Umwelt und das räumliche Gleichgewicht ist die GAP weiterhin eine Politik von
strategischer Bedeutung, um die wirksamste Antwort auf die politischen
Herausforderungen und die effizienteste Verwendung der Haushaltsmittel zu
gewährleisten. Des Weiteren wird vorgeschlagen, die derzeitige
Zwei-Säulen-Struktur der Instrumente beizubehalten, wobei die Mitgliedstaaten
mehr Flexibilität haben, auf ihre örtlichen Besonderheiten zugeschnittene
Lösungen umzusetzen und auch die Säule II zu kofinanzieren. Die neue
europäische Innovationspartnerschaft und das Instrumentarium für das
Risikomanagement gehören ebenfalls zu Säule II. Gleichzeitig wird die
Politik besser auf die Strategie „Europa 2020“ ausgerichtet (einschließlich
eines gemeinsamen Rahmens mit anderen EU-Fonds) und werden eine Reihe von
Verbesserungen und Vereinfachungen vorgenommen. Schließlich noch lässt die im
Rahmen der Folgenabschätzung durchgeführte Analyse deutlich erkennen, wie
kostspielig es aufgrund der negativen wirtschaftlichen, ökologischen und
sozialen Konsequenzen sein würde, nichts zu tun. Angesichts der neuen Verordnung „Einheitliche
GMO“ muss auch die Verordnung (EU) Nr. ... des Rates zur Festlegung von
Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen, Erstattungen und Preise im
Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte angepasst werden.
Da die Rechtsgrundlage der vorgeschlagenen Verordnung des Rates Artikel 43
Absatz 3 des Vertrags ist, enthält sie die Bedingungen, unter denen die
Kommission bestimmte Beihilfen und Erstattungen wie die Beihilfebeträge für die
Abgabe von Milcherzeugnissen an Kinder, Ausfuhrerstattungen und spezifische
Vorschriften für Ausfuhrerstattungen für Getreide und Reis festsetzt. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der MFR-Vorschlag sieht vor, dass ein großer
Teil des EU-Haushalts weiterhin der Landwirtschaft vorbehalten ist, bei der es
sich um eine gemeinsame Politik von strategischer Bedeutung handelt. Daher wird
vorgeschlagen, dass sich die GAP auf ihre Haupttätigkeiten konzentriert, indem
während des Zeitraums 2014-2020 (zu jeweiligen Preisen)
317,2 Mrd. EUR Säule I und 101,2 Mrd. EUR
Säule II zugewiesen werden. Die Mittelausstattung der Säulen I
und II wird ergänzt durch zusätzliche Mittel in Höhe von 17,1 Mrd. EUR,
aufgeteilt in 5,1 Mrd. EUR für Forschung und Innovation,
2,5 Mrd. EUR für die Lebensmittelsicherheit und
2,8 Mrd. EUR für die Nahrungsmittelhilfe für Bedürftige unter anderen
Haushaltslinien des MFR sowie 3,9 Mrd. EUR für eine neue Reserve für
Krisen im Agrarsektor und bis zu 2,8 Mrd. EUR für den Europäischen
Fonds für die Anpassung an die Globalisierung außerhalb des MFR, so dass sich
die Gesamtmittel für den Zeitraum 2014-2020 auf 435,6 Mrd. EUR
belaufen. Hinsichtlich der Verteilung der Unterstützung
auf die Mitgliedstaaten wird vorgeschlagen, bei allen Mitgliedstaaten, deren
Direktzahlungen unter 90 % des EU-Durchschnitts liegen, ein Drittel dieser
Lücke zu schließen. Die nationalen Höchstbeträge in der Verordnung über
Direktzahlungen werden auf dieser Grundlage berechnet. Die Aufteilung der Förderung für die
Entwicklung des ländlichen Raums gründet sich auf objektive Kriterien im
Zusammenhang mit den politischen Zielen unter Berücksichtigung der derzeitigen
Aufteilung. Wie bereits jetzt sollten die weniger entwickelten Regionen auch
weiterhin in den Genuss höherer Kofinanzierungssätze kommen, die auch für
bestimmte Maßnahmen wie Wissenstransfer, Erzeugergruppierungen, Zusammenarbeit
und Leader gelten werden. Es wird eine gewisse Flexibilität für Mittelübertragungen
zwischen den beiden GAP-Säulen (bis zu 5 % der Direktzahlungsmittel)
eingeführt: Eine solche Übertragung ist hierbei möglich von Säule I nach
Säule II, damit die Mitgliedstaaten ihre Entwicklungspolitik für den
ländlichen Raum verstärken können, und von Säule II nach Säule I für
diejenigen Mitgliedstaaten, bei denen die Höhe der Direktzahlungen unter
90 % des EU-Durchschnitts bleibt. Nähere Angaben zu den finanziellen
Auswirkungen der Vorschläge für die GAP-Reform sind in dem den Vorschlägen
beigefügten Finanzbogen aufgeführt. 2011/0287 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter
Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen
Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
In der Mitteilung der Kommission an das Europäische
Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den
Ausschuss der Regionen „Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen
und ländliche Gebiete – die künftigen Herausforderungen“[7] sind die potenziellen Herausforderungen,
Ziele und Ausrichtungen für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) nach 2013
aufgeführt. Angesichts der Debatte im Anschluss an diese Mitteilung sollte die
GAP ab dem 1. Januar 2014 reformiert werden. Diese Reform sollte sich
auf alle Hauptinstrumente der GAP erstrecken einschließlich der Verordnung (EU)
Nr. [KOM(2010) 799] des Rates vom […] über eine gemeinsame
Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte
landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“)[8]. (2)
Aufgrund des Umfangs einer solchen Reform und
insbesondere der Ersetzung der Verordnung [KOM(2010) 799] durch die
Verordnung (EU) Nr. [KOM(2011) 626] des Europäischen Parlaments und des
Rates vom [....] über eine gemeinsame Organisation für landwirtschaftliche
Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“)[9]
ist es angezeigt, die in der Verordnung (EU) Nr. [KOM(2011) 193] des
Rates vom [...] zur Festlegung von Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter
Beihilfen, Erstattungen und Preise im Zusammenhang mit der gemeinsamen
Organisation der Agrarmärkte[10]
festgelegten Maßnahmen anzupassen. Im Interesse der Klarheit muss die genannte
Verordnung aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden. (3)
Damit das reibungslose Funktionieren der
Beihilferegelung für die Abgabe von bestimmten Milcherzeugnissen an Kinder in
Schulen und die flexible Verwaltung der Regelung gewährleistet sind, sollte
festgelegt werden, wie die Höhe der Beihilfe für Milch und andere
beihilfefähige Milcherzeugnisse festgesetzt wird. (4)
Damit das reibungslose Funktionieren der
Ausfuhrerstattungsregelung gewährleistet ist, sollten geeignete Vorschriften
über die Festsetzung der Höhe der Erstattungen festgelegt werden. Des Weiteren
sollten für Getreide und Reis geeignete Bedingungen festgelegt werden, wie die
Höhe der Berichtigungsbeträge festzusetzen und die Erstattungshöhe in
Abhängigkeit von möglichen Änderungen der Höhe des Interventionspreises
anzupassen ist. (5)
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799] werden
mehrere sektorale Maßnahmen einschließlich der Regelung für
Produktionserstattungen im Zuckersektor am Ende des Zuckerwirtschaftsjahrs 2014/15
auslaufen. Nach der Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010) 799]
sollten die einschlägigen Vorschriften der genannten Verordnung, die sich auf
diese Regelung beziehen, jedoch bis zum Ende der betreffenden Regelungen weiter
gelten. Aus diesem Grund sollten die Maßnahmen zur Festsetzung der
Produktionserstattung für Erzeugnisse des Zuckersektors gemäß Artikel 4
der Verordnung (EU) Nr. [KOM(2011) 193] weiter bis zum Ende des
Zuckerwirtschaftsjahrs 2014/15 gelten. (6)
Im Interesse einer effizienten laufenden Verwaltung
der Gemeinsamen Agrarpolitik sollten die Maßnahmen der vorliegenden Verordnung
zur Festsetzung von Beihilfen, Erstattungen und Preisen allgemein gehalten
werden und die Festsetzung der konkreten Beträge entsprechend den spezifischen
Umständen des Einzelfalls erlauben. Um einheitliche Bedingungen für die
Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission zur
Festsetzung dieser Beträge Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese
Befugnisse sollten ausgeübt werden mit der Unterstützung des Ausschusses nach
Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. [KOM(2011)…] und in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der
allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[11]. Damit die Kommission rasch
auf die sich schnell verändernde Marktlage reagieren kann, sollte sie außerdem
die Befugnis haben, auch ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011
neue Erstattungssätze festzusetzen und die Berichtigungsbeträge in den Sektoren
Getreide und Reis anzupassen — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1
Gegenstand Diese Verordnung enthält Maßnahmen zur
Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der
gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, die durch die Verordnung (EU)
Nr. [KOM(2011)...] (Verordnung „Einheitliche GMO“) eingeführt wurde. Artikel 2
Beihilfe für die Abgabe von Milcherzeugnissen an Kinder Die Kommission setzt im Wege von
Durchführungsrechtsakten unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Abgabe
von Milcherzeugnissen an Schulen ausreichend zu fördern, die Höhe der Beihilfe
für die Abgabe von Milcherzeugnissen an Kinder gemäß Artikel 24
Absatz 4 der Verordnung „Einheitliche GMO“ fest. Die Kommission setzt im Wege von
Durchführungsrechtsakten die Höhe der Beihilfe für beihilfefähige
Milcherzeugnisse außer Milch unter Berücksichtigung der Milchbestandteile des
betreffenden Erzeugnisses fest. Die Durchführungsrechtsakte gemäß den
Absätzen 1 und 2 werden nach dem in Artikel 162 Absatz 2
der Verordnung „Einheitliche GMO“ genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 3
Festsetzung der Ausfuhrerstattungen 1. Die Kommission setzt im Wege
von Durchführungsrechtsakten die Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 135 der
Verordnung „Einheitliche GMO“ fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach
dem in Artikel 162 Absatz 2 der Verordnung „Einheitliche GMO“ genannten
Prüfverfahren erlassen. 2. Die Erstattungen gemäß
Absatz 1 können wie folgt festgesetzt werden: (a) für eine Reihe von gemäß Absatz 1
festgelegten Erzeugnissen in regelmäßigen Zeitabständen; (b) für Getreide, Reis und Zucker sowie Milch
und Milcherzeugnisse im Wege von Ausschreibungen. Die Kommission kann die Höhe der Erstattung
erforderlichenfalls im Wege von Durchführungsrechtsakten von sich aus oder auf
Antrag eines Mitgliedstaats ändern. 3. Die Ausfuhrerstattungen
werden für bestimmte Erzeugnisse unter Berücksichtigung eines oder mehrerer der
folgenden Faktoren festgesetzt: (a) Lage und voraussichtliche Entwicklung (i) der Preise und der verfügbaren Mengen
der betreffenden Erzeugnisse auf dem EU-Markt; (ii) der Preise des betreffenden
Erzeugnisses auf dem Weltmarkt; (b) Ziele der gemeinsamen Marktorganisation,
die auf diesem Markt die Ausgewogenheit und natürliche Entwicklung von Preisen
und Handel gewährleisten sollen; (c) Notwendigkeit, Störungen zu vermeiden,
die zu einem länger anhaltenden Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage
auf dem EU-Markt führen können; (d) wirtschaftlicher Aspekt der geplanten
Ausfuhren; (e) Beschränkungen aufgrund der gemäß
Artikel 218 des Vertrags geschlossenen Übereinkünfte; (f) Notwendigkeit eines Gleichgewichts
zwischen der Verwendung von Grunderzeugnissen aus der EU bei der Herstellung
von Verarbeitungserzeugnissen für die Ausfuhr in Drittländer und der Verwendung
von Erzeugnissen dieser Länder im Rahmen des Veredelungsverkehrs; (g) günstigste Vermarktungskosten und Kosten
für den Transport von EU-Märkten zu EU-Ausfuhrhäfen oder anderen Ausfuhrorten
sowie Heranführungskosten zum Bestimmungsland; (h) Nachfrage auf dem EU-Markt; (i) für Schweinefleisch, Eier und
Geflügelfleisch: Unterschied zwischen den EU- und den Weltmarktpreisen für die
benötigte Menge Futtergetreide zur Produktion der Erzeugnisse dieser Sektoren
in der Europäischen Union. Artikel 4
Spezifische Maßnahmen für Ausfuhrerstattungen für Getreide und Reis 1. Die Kommission kann im Wege
von Durchführungsrechtsakten einen Berichtigungsbetrag für die
Ausfuhrerstattungen für Getreide und Reis festsetzen. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 162 Absatz 2 der
Verordnung „Einheitliche GMO“ genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission
kann die Berichtigungsbeträge erforderlichenfalls im Wege von
Durchführungsrechtsakten ändern. Die Kommission kann Unterabsatz 1 auf
Erzeugnisse der Sektoren Getreide und Reis anwenden, die in Form von
Verarbeitungserzeugnissen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des
Rates[12]
ausgeführt werden. 2. In den ersten drei Monaten
des Wirtschaftsjahres entspricht die Erstattung für Ausfuhren von Malz, das am
Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres eingelagert war oder das aus Gerste
hergestellt wurde, die am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
eingelagert war, der Erstattung, die im Rahmen der betreffenden Ausfuhrlizenz
während des letzten Monats des vorangegangenen Wirtschaftsjahres anwendbar war. 3. Die Erstattung für die in
Anhang I Teil I Buchstaben a und b der Verordnung „Einheitliche
GMO“ genannten Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung
„Einheitliche GMO“ kann von der Kommission nach Maßgabe möglicher Änderungen
der Höhe des Interventionspreises im Wege von Durchführungsrechtsakten
angepasst werden. Unterabsatz 1 kann ganz oder teilweise
angewandt werden auf die in Anhang I Teil I Buchstaben c und d
der Verordnung „Einheitliche GMO“ genannten Erzeugnisse wie auch auf die in
Teil I desselben Anhangs I genannten Erzeugnisse, die in Form von
Verarbeitungserzeugnissen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009
ausgeführt werden. In diesem Fall berichtigt die Kommission im Wege von
Durchführungsrechtsakten die Anpassung nach Unterabsatz 1 durch Anwendung
eines Koeffizienten, der das Verhältnis ausdrückt zwischen der ursprünglichen
Menge des Grunderzeugnisses und der Menge des Grunderzeugnisses, die in dem
ausgeführten Verarbeitungserzeugnis enthalten ist oder in den ausgeführten
Waren verwendet wurde. Die Durchführungsrechtsakte gemäß den Unterabsätzen 1
und 2 werden nach dem in Artikel 162 Absatz 2 der Verordnung „Einheitliche
GMO“ genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 5
Aufhebungen 1. Die Verordnung (EU) Nr. […]
wird aufgehoben. Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. […]
gilt jedoch für den Zuckersektor weiter bis zum 30. September 2015. 2. Verweise auf die Verordnung
(EU) Nr. […] gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der
Entsprechungstabelle im Anhang. Artikel 6
Inkrafttreten und Gültigkeit Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2014. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG
ENTSPRECHUNGSTABELLE
GEMÄSS ARTIKEL 5 Verordnung (EU) Nr. […] || Vorliegende Verordnung 1 || 1 2 || - 3 || - 4 || - 5 || - 6 || - 7 || 2 8 || - 9 || 3 10 || 4 11 || - 12 || - FINANZBOGEN ZU VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTEN
1.
RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.
Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
- Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften
über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von
Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik; - Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine
gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung
„Einheitliche GMO“); - Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER); - Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen
Agrarpolitik; - Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Gewährung von
Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe für das
Jahr 2013; - Vorschlag
für eine Verordnung des Rates mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter
Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation
für landwirtschaftliche Erzeugnisse; - Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der
Betriebsprämienregelung und der Unterstützung für Weinbauern.
1.2.
Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[13]
Politikbereich
Titel 05 von Rubrik 2
1.3.
Art des Vorschlags/der Initiative (Rechtsrahmen für die GAP nach 2013)
X Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue
Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme[14].
X Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer
bestehenden Maßnahme. X Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu
ausgerichtete Maßnahme.
1.4.
Ziele
1.4.1.
Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte
mehrjährige strategische Ziele der Kommission
Zur
Förderung der Ressourceneffizienz im Hinblick auf ein intelligentes,
nachhaltiges und integratives Wachstum für die Landwirtschaft und die
ländlichen Gebiete in der EU im Einklang mit der Strategie Europa 2020
lauten die Ziele der GAP wie folgt: -
rentable Nahrungsmittelerzeugung; -
nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie
Klimaschutzmaßnahmen; - ausgewogene
räumliche Entwicklung.
1.4.2.
Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten
Einzelziele für den Politikbereich 05: Einzelziel Nr. 1: Bereitstellung
ökologischer öffentlicher Güter Einzelziel Nr. 2: Ausgleich
für Erzeugungsprobleme in Gebieten mit besonderen natürlichen Benachteiligungen Einzelziel Nr. 3: Weitere
Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel Einzelziel Nr. 4: Bewirtschaftung
der EU-Haushaltsmittel für die GAP nach höchsten Standards für ein effizientes
Finanzmanagement Einzelziel für ABB 05 02 - Agrarmarktbezogene Maßnahmen: Einzelziel Nr. 5: Verbesserung
der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors und Steigerung seines
Wertschöpfungsanteils in der Lebensmittelversorgungskette Einzelziel für ABB 05 03 - Direktbeihilfen: Einzelziel Nr. 6: Beitrag
zu den landwirtschaftlichen Einkommen und Begrenzung von Einkommensschwankungen Einzelziel für ABB 05 04 – Entwicklung des ländlichen Raums: Einzelziel Nr. 7 Förderung
eines umweltfreundlichen Wachstums durch Innovation Einzelziel Nr. 8: Förderung
der Beschäftigung im ländlichen Raum und Erhaltung des sozialen Gefüges in
ländlichen Gebieten Einzelziel Nr. 9 Verbesserung
der ländlichen Wirtschaftsstruktur und Förderung der Diversifizierung Einzelziel Nr. 10 Förderung
der strukturellen Vielfalt in den landwirtschaftlichen Erzeugungssystemen
1.4.3.
Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Zum
gegenwärtigen Zeitpunkt ist es nicht möglich, quantitative Zielvorgaben für die
Wirkungsindikatoren festzulegen. Auch wenn die Politik in eine bestimmte
Richtung lenken kann, so dürften doch die breiten wirtschaftlichen,
ökologischen und sozialen Ergebnisse, die mit solchen Indikatoren gemessen
werden, letztlich auch von den Auswirkungen einer Reihe externer Faktoren
abhängen, die nach den jüngsten Erfahrungen erheblich und unvorhersehbar
geworden sind. Derzeit laufen noch weitere Analysen, die rechtzeitig für den
Zeitraum nach 2013 vorliegen sollen. Bei
den Direktzahlungen werden die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in
begrenztem Maße selbst über die Anwendungsweise bestimmter Komponenten der
Direktzahlungsregelungen zu entscheiden. In
der Förderung der ländlichen Entwicklung werden die zu erwartenden Ergebnisse
und Auswirkungen von den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum
abhängen, die die Mitgliedstaaten bei der Kommission vorlegen werden. Die
Mitgliedstaaten werden aufgefordert, in ihren Programmen Zielvorgaben
festzulegen.
1.4.4.
Leistungs- und Erfolgsindikatoren
Die
Vorschläge sehen die Ausarbeitung eines gemeinsamen Monitoring- und
Evaluierungsrahmens vor, um die Leistung der Gemeinsamen Agrarpolitik zu
messen. Dieser Rahmen wird alle einschlägigen Instrumente für das Monitoring
und die Evaluierung der GAP-Maßnahmen umfassen, insbesondere für die
Direktzahlungen, die marktbezogenen Maßnahmen, die Maßnahmen zur ländlichen
Entwicklung und die Anwendung der Cross-Compliance-Anforderungen. Die
Auswirkungen dieser GAP-Maßnahmen werden im Hinblick auf folgende Ziele
gemessen: (a) rentable Nahrungsmittelerzeugung mit
Schwerpunkt bei den landwirtschaftlichen Einkommen, der Produktivität in der
Landwirtschaft und der Preisstabilität; (b) nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen
Ressourcen sowie Klimaschutzmaßnahmen mit Schwerpunkt bei den
Treibhausgasemissionen, der biologischen Vielfalt sowie Boden und Wasser; (c) ausgewogene räumliche Entwicklung mit
Schwerpunkt bei Beschäftigung, Wachstum und Armutsbekämpfung im ländlichen
Raum. Im
Wege von Durchführungsrechtsakten wird die Kommission einen Satz spezifischer
Indikatoren für die genannten Ziele und Bereiche festlegen. Darüber
hinaus wird für die Förderung der ländlichen Entwicklung ein verstärktes
gemeinsames Monitoring- und Evaluierungssystem vorgeschlagen. Dieses System
zielt darauf ab, a) den Fortschritt und das Erreichte der
Entwicklungspolitik für den ländlichen Raum aufzuzeigen und die Auswirkungen,
die Wirksamkeit, die Effizienz und die Zweckdienlichkeit der politischen
Interventionen zur ländlichen Entwicklung zu bewerten, b) einen Beitrag zu
einer gezielteren Förderung der ländlichen Entwicklung zu leisten und
c) einen gemeinsamen Lernprozess mittels Monitoring und Evaluierung zu
unterstützen. Die Kommission wird im Wege von Durchführungsrechtsakten eine
Liste von gemeinsamen Indikatoren für die politischen Prioritäten aufstellen.
1.5.
Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.
Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf
Um
die mehrjährigen strategischen Ziele der GAP zu erreichen, die eine direkte
Umsetzung der Strategie Europa 2020 für die europäischen ländlichen
Gebiete darstellen, und den einschlägigen Vorschriften des AEU-Vertrags
nachzukommen, zielen die Vorschläge darauf ab, den Rechtsrahmen für die
Gemeinsame Agrarpolitik im Zeitraum nach 2013 festzulegen.
1.5.2.
Mehrwert durch die Intervention der EU
Bei
der künftigen GAP wird es sich um eine Politik handeln, die sich nicht nur mit
einem kleinen, wenn auch wesentlichen Teil der EU-Wirtschaft befasst, sondern
um eine Politik, die auch für die Ernährungssicherheit, den Umweltschutz und
das räumliche Gleichgewicht von strategischer Bedeutung ist. Die GAP als eine
wahrhaft gemeinsame Politik ermöglicht damit den effizientesten Einsatz der
begrenzten Haushaltsmittel, um eine nachhaltige Landwirtschaft in der gesamten
EU zu bewahren, wichtige grenzüberschreitende Fragen wie den Klimawandel in
Angriff zu nehmen und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken. Wie
in der Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für Europa 2020“[15] dargelegt, ist die GAP eine
wirklich europäische Politik. Anstatt 27 unterschiedliche Agrarpolitiken
mit 27 getrennten Haushalten zu betreiben, bündeln die Mitgliedstaaten ihre
Ressourcen, um eine einzige europäische Politik mit einem einzigen europäischen
Haushalt durchzuführen. Dies bedeutet natürlich, dass auf die GAP ein
erheblicher Anteil der EU-Haushaltsmittel entfällt. Dieses Vorgehen ist jedoch
sowohl effizienter als auch sparsamer als ein nicht abgestimmtes
einzelstaatliches Vorgehen.
1.5.3.
Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene
wesentliche Erkenntnisse
Auf
der Grundlage einer Evaluierung des derzeitigen Politikrahmens, einer
ausgedehnten Konsultation der Interessenträger sowie einer Analyse der
Herausforderungen und des Bedarfs für die Zukunft wurde eine umfassende
Folgenabschätzung durchgeführt. Nähere Einzelheiten sind der Zusammenfassung
dieser Folgenabschätzung sowie der Begründung zu entnehmen, die den Vorschlägen
für Rechtsvorschriften beigefügt sind.
1.5.4.
Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten
sowie mögliche Synergieeffekte
Die
von diesem Finanzbogen abgedeckten Vorschläge für Rechtsvorschriften sollten in
einem weiteren Zusammenhang gesehen werden mit dem Vorschlag für eine
einheitliche Rahmenverordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über die dem
Gemeinsamen Strategischen Rahmen unterliegenden Fonds (ELER, EFRE, ESF,
Kohäsionsfonds und EMFF). Diese Rahmenverordnung wird einen wichtigen Beitrag
leisten, um den Verwaltungsaufwand zu verringern, die EU-Finanzmittel effizient
einzusetzen und für eine Vereinfachung in der Praxis zu sorgen. Zugleich
flankiert dies die neuen Konzepte des Gemeinsamen Strategischen Rahmens für
alle diese Fonds sowie die künftigen Partnerschaftsverträge, die sich
ebenfalls auf diese Fonds erstrecken werden. Der
auszuarbeitende Gemeinsame Strategische Rahmen wird die Ziele und Prioritäten
der Strategie Europa 2020 in Prioritäten für den ELER in Verbindung mit
dem EFRE, ESF, Kohäsionsfonds und EMFF umsetzen, was einen integrierten Einsatz
der Fonds zwecks Erreichung gemeinsamer Ziele gewährleistet. Der
Gemeinsame Strategische Rahmen wird auch Mechanismen zur Koordinierung mit
anderen einschlägigen Politiken und Instrumenten der EU vorsehen. Für
die GAP werden darüber hinaus bedeutende Synergie- und Vereinfachungseffekte
erzielt, indem die Verwaltungs- und Kontrollvorschriften der ersten
Säule (EGFL) und der zweiten Säule (ELER) der Gemeinsamen
Agrarpolitik harmonisiert und aneinander angepasst werden. Die enge Verbindung
zwischen dem EGFL und dem ELER sollte bestehen bleiben, wie auch die
bereits vorhandenen Strukturen in den Mitgliedstaaten erhalten bleiben sollten.
1.6.
Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen
Auswirkungen
X Vorschlag/Initiative
mit befristeter Geltungsdauer (für die geplante Verordnung über die
Direktzahlungen, die Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums sowie
die Verordnungen mit Übergangsmaßnahmen) –
X Geltungsdauer vom
1.1.2014 bis zum 31.12.2020 –
X Finanzielle Auswirkungen
während der Geltungsdauer des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens. Für die
ländliche Entwicklung Auswirkungen bis 2023. X Vorschlag/Initiative
mit unbefristeter Geltungsdauer (für die geplante Verordnung über die
einheitliche GMO und die horizontale Verordnung) –
Umsetzung ab 2014.
1.7.
Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung[16]
X Direkte zentrale Verwaltung durch die
Kommission ¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Exekutivagenturen –
¨ von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[17] –
¨ nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von
Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung
bezeichnet sind X Mit den
Mitgliedstaaten geteilte Verwaltung ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Bemerkungen Keine
wesentliche Änderung im Vergleich zur derzeitigen Situation, d. h. der
Großteil der Ausgaben, die mit den vorgeschlagenen Rechtsvorschriften im Rahmen
der GAP-Reform zusammenhängen, unterliegt der geteilten Mittelverwaltung
zusammen mit den Mitgliedstaaten. Ein sehr viel geringerer Teil wird hingegen
weiterhin unter die zentrale und direkte Verwaltung durch die Kommission
fallen.
2.
VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1.
Monitoring und Berichterstattung
Im
Rahmen des Monitoring und der Evaluierung der GAP wird die Kommission alle vier
Jahre einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat übermitteln, wobei
der erste Bericht spätestens Ende 2017 vorgelegt wird. Ergänzt
wird dies durch spezifische Vorschriften in allen Bereichen der GAP mit
verschiedenen umfassenden Berichterstattungs- und Mitteilungspflichten, die in
den Durchführungsbestimmungen näher festzulegen sind. In
der Förderung der ländlichen Entwicklung sind Vorschriften auch für das
Monitoring auf Programmebene vorgesehen, das mit der Vorgehensweise bei den
anderen Fonds abgestimmt und mit Ex-ante-, laufenden und Ex-post-Evaluierungen
verbunden sein wird.
2.2.
Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.2.1.
Ermittelte Risiken
Die
GAP hat mehr als 7 Millionen Begünstigte, die eine Stützung im Rahmen
einer weiten Palette unterschiedlicher Beihilferegelungen erhalten, von denen
eine jede detaillierte und bisweilen komplizierte Kriterien für die
Beihilfefähigkeit besitzt. Die
Verringerung der Fehlerquote im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik kann
bereits als etablierter Trend betrachtet werden. So wird durch die jüngste
Fehlerquote von rund 2 % die positive Gesamtbewertung der vorangegangenen
Jahren bestätigt. Es besteht die feste Absicht, weitere Anstrengungen zu
unternehmen, um eine Fehlerquote von unter 2 % zu erreichen.
2.2.2.
Vorgesehene Kontrollen
Das
Gesetzgebungspaket, insbesondere der Vorschlag für eine Verordnung über die
Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen
Agrarpolitik zielt darauf ab, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005
geschaffene derzeitige Kontrollsystem beizubehalten und zu verstärken. Dieses
sieht eine obligatorische Verwaltungsstruktur auf Ebene des Mitgliedstaats auf
der Grundlage zugelassener Zahlstellen vor, die dafür verantwortlich sind, Kontrollen
bei den Endbegünstigten in Übereinstimmung mit den unter Ziffer 2.3
dargelegten Grundsätzen durchzuführen. Der Leiter einer jeden Zahlstelle muss
jedes Jahr eine Zuverlässigkeitserklärung abgeben, die sich auf die
Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungen, das
ordnungsgemäße Funktionieren der internen Kontrollsysteme sowie die
Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Geschäftsvorgänge
erstreckt. Eine unabhängige Prüfbehörde muss ihre Stellungnahme zu allen drei
vorgenannten Aspekten abgeben. Die
Kommission wird die Agrarausgaben weiterhin einer Rechnungsprüfung unterziehen,
die sich auf eine Risikoanalyse stützt, damit bei den Rechnungsprüfungen
gezielt die Bereiche mit dem höchsten Risiko untersucht werden. Stellt sich bei
den Rechnungsprüfungen heraus, dass Ausgaben unter Verstoß gegen die
EU-Rechtsvorschriften getätigt worden sind, so wird die Kommission die
betreffenden Beträge im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens von der EU‑Finanzierung
ausschließen. Zu
den Kontrollkosten findet sich eine ausführliche Analyse in Anhang 8 der
Folgenabschätzung, die den Gesetzgebungsvorschlägen beigefügt ist.
2.3.
Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Das
Gesetzgebungspaket, insbesondere der Vorschlag für eine Verordnung über die
Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen
Agrarpolitik, zielt darauf ab, die derzeitigen von den Zahlstellen
anzuwendenden detaillierten Kontroll- und Sanktionssysteme mit gemeinsamen
Grundmerkmalen und auf die Besonderheiten der einzelnen Beihilferegelungen
zugeschnittenen spezifischen Vorschriften beizubehalten und zu verstärken.
Allgemein vorgesehen sind bei diesen Systemen umfassende Verwaltungskontrollen
von 100 % der Beihilfeanträge, Kontrollabgleiche mit anderen Datenbanken,
soweit dies für erforderlich gehalten wird, sowie der Zahlung vorausgehende
Vor-Ort-Kontrollen bei einer Mindestanzahl von Geschäftsvorgängen, die sich
nach dem mit der betreffenden Regelung verbundenen Risiko richtet. Wird bei diesen
Vor-Ort-Kontrollen eine hohe Zahl von Unregelmäßigkeiten vorgefunden, so müssen
zusätzliche Kontrollen durchgeführt werden. Das bei weitem wichtigste System in
diesem Zusammenhang ist das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem
(InVeKoS), dem im Haushaltsjahr 2010 rund 80 % der Gesamtausgaben des
EGFL und des ELER unterlagen. Im Falle von Mitgliedstaaten mit ordnungsgemäß
funktionierenden Kontrollsystemen und niedrigen Fehlerquoten wird die
Kommission ermächtigt, eine Verringerung der Anzahl der Vor-Ort-Kontrollen
zuzulassen. Das
Vorschlagspaket sieht weiter vor, dass die Mitgliedstaaten zur Vorbeugung,
Aufdeckung und Abhilfe hinsichtlich Unregelmäßigkeiten und Betrugshandlungen
verpflichtet sind, dass sie wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen
gemäß den EU-Rechtsvorschriften und dem nationalen Recht zu verhängen haben
sowie rechtsgrundlos gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinziehen müssen.
Hierzu gehört auch ein automatischer Abschlussmechanismus für
Unregelmäßigkeitsfälle, der vorsieht, dass, wenn die Wiedereinziehung nicht
innerhalb von vier Jahren ab der Wiedereinziehungsaufforderung oder innerhalb
von acht Jahren im Falle anhängiger Gerichtsverfahren erfolgt ist, die nicht
wiedereingezogenen Beträge durch den betreffenden Mitgliedstaat getragen werden
müssen. Dieser Mechanismus wird einen starken Anreiz für die Mitgliedstaaten
bilden, rechtsgrundlos geleistete Zahlungen so rasch wie möglich
wiedereinzuziehen.
3.
ERWARTETE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
Die in diesem Finanzbogen angegebenen Beträge sind
in jeweiligen Preisen und Mitteln für Verpflichtungen ausgedrückt. Über die sich aus den vorgeschlagenen Rechtsakten
ergebenden Änderungen, die in den unten beigefügten Tabellen verzeichnet sind,
hinaus sind die vorgeschlagenen Rechtsakte mit weiteren Änderungen verbunden,
die keine finanziellen Auswirkungen haben. Für jedes der Jahre im Zeitraum 2014-2020
kann die Anwendung des Mechanismus der Haushaltsdisziplin im gegenwärtigen
Stadium nicht ausgeschlossen werden. Dies hängt jedoch nicht von den
Reformvorschlägen selbst, sondern von anderen Faktoren ab, wie der Ausführung
der Direktbeihilfen oder künftigen Entwicklungen auf den Agrarmärkten. Hinsichtlich der Direktbeihilfen sind die in dem
Verordnungsvorschlag mit Übergangsmaßnahmen vorgesehenen verlängerten
Nettoobergrenzen für das Jahr 2014 (Kalenderjahr 2013) höher als die
in den beigefügten Tabellen verzeichneten Mittelzuweisungen für die
Direktbeihilfen. Diese Verlängerung zielt darauf ab, eine Weitergeltung der
bestehenden Rechtsvorschriften in einem Szenario, bei dem alle anderen Elemente
unverändert bleiben würden, zu gewährleisten, unbeschadet der etwaigen
Notwendigkeit einer Anwendung des Mechanismus der Haushaltsdisziplin. Die Reformvorschläge enthalten Vorschriften, die
den Mitgliedstaaten ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Bewilligung der
Direktbeihilfen bzw. der Förderung der ländlichen Entwicklung einräumen.
Sollten die Mitgliedstaaten beschließen, diese Flexibilität in Anspruch zu nehmen,
so wird dies bei den angegebenen Mittelbeträgen finanzielle Auswirkungen haben,
die sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht quantifizieren lassen. Dieser Finanzbogen berücksichtigt nicht den
möglichen Rückgriff auf die Krisenreserve. Hervorzuheben ist, dass die für die
Marktmaßnahmen veranschlagten Ausgaben auf der Annahme beruhen, dass keine
öffentlichen Interventionsankäufe und keine anderen Maßnahmen im Zusammenhang
mit einer Krisensituation in irgendeinem Sektor stattfinden.
3.1.
Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen
Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
Tabelle 1: Mittelbeträge für die GAP,
einschließlich Ergänzungsbeträgen, aufgrund der MFR-Vorschläge und der
GAP-Reformvorschläge in Mio. EUR (jeweilige Preise) Haushaltsjahr || 2013 || 2013 angepasst (1) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT 2014-2020 || || || || || || || || || || Innerhalb des MFR || || || || || || || || || || Rubrik 2 || || || || || || || || || || Direktbeihilfen und Ausgaben für marktbezogene Maßnahmen (2) (3) (4) || 44 939 || 45 304 || 44 830 || 45 054 || 45 299 || 45 519 || 45 508 || 45 497 || 45 485 || 317 193 Geschätzte zweckgebundene Einnahmen || 672 || 672 || 672 || 672 || 672 || 672 || 672 || 672 || 672 || 4 704 Säule 1 Direktbeihilfen und Ausgaben für marktbezogene Maßnahmen (mit zweckgebundenen Einnahmen) || 45 611 || 45 976 || 45 502 || 45 726 || 45 971 || 46 191 || 46 180 || 46 169 || 46 157 || 321 897 Säule 2 Entwicklung des ländlichen Raums (4) || 14 817 || 14 451 || 14 451 || 14 451 || 14 451 || 14 451 || 14 451 || 14 451 || 14 451 || 101 157 Insgesamt || 60 428 || 60 428 || 59 953 || 60 177 || 60 423 || 60 642 || 60 631 || 60 620 || 60 608 || 423 054 Rubrik 1 || || || || || || || || || || Forschung und Innovation in der Landwirtschaft (Gemeinsamer Strategischer Rahmen – GSR) || N.A. || N.A. || 682 || 696 || 710 || 724 || 738 || 753 || 768 || 5 072 Bedürftige || N.A. || N.A. || 379 || 387 || 394 || 402 || 410 || 418 || 427 || 2 818 Insgesamt || N.A. || N.A. || 1 061 || 1 082 || 1 104 || 1 126 || 1 149 || 1 172 || 1 195 || 7 889 Rubrik 3 || || || || || || || || || || Lebensmittelsicherheit || N.A. || N.A. || 350 || 350 || 350 || 350 || 350 || 350 || 350 || 2 450 || || || || || || || || || || Außerhalb des MFR || || || || || || || || || || Reserve für Krisen im Agrarsektor || N.A. || N.A. || 531 || 541 || 552 || 563 || 574 || 586 || 598 || 3 945 Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) || || || || || || || || || || davon Höchstbetrag für die Landwirtschaft: (5) || N.A. || N.A. || 379 || 387 || 394 || 402 || 410 || 418 || 427 || 2 818 || || || || || || || || || || INSGESAMT || || || || || || || || || || INSGESAMT Kommissionsvorschläge (MFR + außerhalb MFR) + zweckgebundene Einnahmen || 60 428 || 60 428 || 62 274 || 62 537 || 62 823 || 63 084 || 63 114 || 63 146 || 63 177 || 440 156 INSGESAMT MFR-Vorschläge (d. h. ohne Reserve und EGF) + zweckgebundene Einnahmen || 60 428 || 60 428 || 61 364 || 61 609 || 61 877 || 62 119 || 62 130 || 62 141 || 62 153 || 433 393 Anmerkungen: (1) Unter
Berücksichtigung der bereits vereinbarten Änderungen an den Rechtsvorschriften,
d. h. bis Ende 2013 Auslaufen der Anwendbarkeit der fakultativen
Modulation im Vereinigten Königreich und des Artikels 136 der
VO 73/2009 über nicht verausgabte Beträge. (2) Die Beträge
beziehen sich auf die vorgeschlagene jährliche Obergrenze für die erste Säule.
Allerdings ist auch zu beachten, dass vorgeschlagen worden ist, die negativen
Ausgaben aus dem Rechnungsabschluss (derzeit bei Haushaltsposten
05 07 01 06) nach den zweckgebundenen Einnahmen (bei Posten
67 03) zu verlagern. Für Einzelheiten siehe die Tabelle über die
geschätzten Einnahmen auf der nachfolgenden Seite. (3) Die Zahlen
für 2013 umfassen Beträge für Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen sowie
für marktbezogene Maßnahmen im Fischereisektor. (4) Die Beträge in der
obigen Tabelle stehen im Einklang mit denen in der Mitteilung der Kommission
„Ein Haushalt für Europa 2020“ (KOM(2011) 500 endg. vom
29. Juni 2011). Es bleibt jedoch noch zu entscheiden, ob der MFR die
vorgeschlagene Mittelübertragung widerspiegeln wird, bei der die
Mittelzuweisung eines Mitgliedstaates für das nationale
Umstrukturierungsprogramm im Baumwollsektor ab 2014 nach der Förderung für
die ländliche Entwicklung übertragen werden soll, was eine Anpassung (um
4 Mio. EUR jährlich) der Beträge für die EGFL-Teilobergrenze bzw. für
die Säule 2 bedeutet. In den Tabellen der nachfolgenden Abschnitte wurde
die Übertragung der Beträge berücksichtigt, unabhängig davon, ob dies sich auch
beim MFR widerspiegeln wird. (5) Gemäß der
Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für Europa 2020“
(KOM(2011) 500 endg.) wird ein Gesamtbetrag von bis zu
2,5 Mrd. EUR zu Preisen von 2011 im Rahmen des Europäischen
Fonds für die Anpassung an die Globalisierung bereitgestellt, um Landwirten,
die die Folgen der Globalisierung bewältigen müssen, eine zusätzliche
Unterstützung anzubieten. In der vorstehenden Tabelle ist die Aufschlüsselung
nach Jahren zu jeweiligen Preisen nur indikativ. Der Vorschlag für eine
interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der
Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche
Haushaltsführung (KOM(2011) 403 endg. vom 29. Juni 2011) legt
für den EGF einen jährlichen Höchstbetrag von insgesamt
429 Mio. EUR zu Preisen von 2011 fest.
3.2.
Erwartete Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.1.
Übersicht
Tabelle 2: Geschätzte Einnahmen sowie
Ausgaben für Politikbereich 05 innerhalb der Rubrik 2 in Mio. EUR (jeweilige Preise) Haushaltsjahr || 2013 || 2013 angepasst || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT 2014-2020 EINNAHMEN || || || || || || || || || || 123 – Zuckerproduktionsabgabe (Eigenmittel) || 123 || 123 || 123 || 123 || || || || || || 246 || || || || || || || || || || 67 03 - Zweckgebundene Einnahmen || 672 || 672 || 741 || 741 || 741 || 741 || 741 || 741 || 741 || 5 187 davon: ex 05 07 01 06 - Accounting clearance || 0 || 0 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 483 Insgesamt || 795 || 795 || 864 || 864 || 741 || 741 || 741 || 741 || 741 || 5 433 AUSGABEN || || || || || || || || || || 05 02 - Marktmaßnahmen (1) || 3 311 || 3 311 || 2 622 || 2 641 || 2 670 || 2 699 || 2 722 || 2 710 || 2 699 || 18 764 05 03 - Direktbeihilfen (vor der Deckelung) (2) || 42 170 || 42 535 || 42 876 || 43 081 || 43 297 || 43 488 || 43 454 || 43 454 || 43 454 || 303 105 05 03 - Direktbeihilfen (nach der Deckelung) || 42 170 || 42 535 || 42 876 || 42 917 || 43 125 || 43 303 || 43 269 || 43 269 || 43 269 || 302 027 || || || || || || || || || || 05 04 - Ländliche Entwicklung (vor der Deckelung) || 14 817 || 14 451 || 14 455 || 14 455 || 14 455 || 14 455 || 14 455 || 14 455 || 14 455 || 101 185 05 04 - Ländliche Entwicklung (nach der Deckelung) || 14 817 || 14 451 || 14 455 || 14 619 || 14 627 || 14 640 || 14 641 || 14 641 || 14 641 || 102 263 || || || || || || || || || || 05 07 01 06 - Rechnungsabschluss || -69 || -69 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Insgesamt || 60 229 || 60 229 || 59 953 || 60 177 || 60 423 || 60 642 || 60 631 || 60 620 || 60 608 || 423 054 NETTOMITTEL nach Abzug zweckgebundener Einnahmen || || || 59 212 || 59 436 || 59 682 || 59 901 || 59 890 || 59 879 || 59 867 || 417 867 Anmerkungen: (1) Für 2013 vorläufige
Schätzung aufgrund des Haushaltsentwurfs 2012 unter Berücksichtigung der
für 2013 bereits vereinbarten Anpassungen an den Rechtsvorschriften
(z. B. Haushaltsobergrenze im Weinsektor, Abschaffung der
Kartoffelstärkeprämie und der Trockenfutterregelung) sowie einiger
vorhersehbarer Entwicklungen. Für alle Jahre gründen die Schätzungen auf der
Annahme, dass kein zusätzlicher Finanzierungsbedarf für Stützungsmaßnahmen
infolge von Marktstörungen oder Krisen auftritt. (2) Der
Betrag für 2013 umfasst geschätzte Ausgaben für die Rodung von Rebflächen
im Jahr 2012. Tabelle 3: Berechnung der nach
Haushaltskapiteln aufgeschlüsselten finanziellen Auswirkungen der
GAP-Reformvorschläge hinsichtlich der Einnahmen und der GAP-Ausgaben in Mio. EUR (jeweilige Preise) Haushaltsjahr || 2013 || 2013 angepasst || || INSGESAMT 2014-2020 || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || EINNAHMEN || || || || || || || || || || 123 – Zuckerproduktionsabgabe (Eigenmittel) || 123 || 123 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || || || || || || || || || || 67 03 - Zweckgebundene Einnahmen || 672 || 672 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 483 davon: ex 05 07 01 06 - Accounting clearance || 0 || 0 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 483 Insgesamt || 795 || 795 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 483 AUSGABEN || || || || || || || || || || 05 02 - Marktmaßnahmen (1) || 3 311 || 3 311 || -689 || -670 || -641 || -612 || -589 || -601 || -612 || -4 413 05 03 - Direktbeihilfen (vor der Deckelung) (2) || 42 170 || 42 535 || -460 || -492 || -534 || -577 || -617 || -617 || -617 || -3 913 05 03 - Direktbeihilfen – geschätztes Aufkommen der Deckelung, das auf die ländliche Entwicklung zu übertragen ist || || || 0 || -164 || -172 || -185 || -186 || -186 || -186 || -1 078 05 04 - Ländliche Entwicklung (vor der Deckelung) || 14 817 || 14 451 || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 || 28 05 04 - Ländliche Entwicklung – geschätztes Aufkommen der Deckelung, das von den Direktbeihilfen zu übertragen ist || || || 0 || 164 || 172 || 185 || 186 || 186 || 186 || 1 078 05 07 01 06 - Rechnungsabschluss || -69 || -69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 483 Insgesamt || 60 229 || 60 229 || -1 076 || -1 089 || -1 102 || -1 115 || -1 133 || -1 144 || -1 156 || -7 815 NETTOMITTEL nach Abzug zweckgebundener Einnahmen || || || -1 145 || -1 158 || -1 171 || -1 184 || -1 202 || -1 213 || -1 225 || -8 298 Anmerkungen: (1) Für 2013 vorläufige
Schätzung aufgrund des Haushaltsentwurfs 2012 unter Berücksichtigung der
für 2013 bereits vereinbarten Anpassungen an den Rechtsvorschriften
(z. B. Haushaltsobergrenze im Weinsektor, Abschaffung der
Kartoffelstärkeprämie und der Trockenfutterregelung) sowie einiger
vorhersehbarer Entwicklungen. Für alle Jahre gründen die Schätzungen auf der
Annahme, dass kein zusätzlicher Finanzierungsbedarf für Stützungsmaßnahmen
infolge von Marktstörungen oder Krisen auftritt. (2) Der
Betrag für 2013 umfasst geschätzte Ausgaben für die Rodung von Rebflächen
im Jahr 2012. Tabelle 4: Berechnung der finanziellen
Auswirkungen der GAP-Reformvorschläge hinsichtlich der marktbezogenen
GAP-Maßnahmen in Mio. EUR (jeweilige Preise) HAUSHALTSJAHR || || Rechtsgrundlage || Geschätzter Bedarf || Änderungen gegenüber 2013 || || || || 2013 (1) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT 2014-2020 Außergewöhnliche Marktstützungsmaßnahmen: gestraffter und erweiterter Geltungsbereich der Rechtsgrundlage || || Art. 154, 155, 156 || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm Abschaffung der Intervention für Hartweizen und Sorghum || || ex Art. 10 || pm || - || - || - || - || - || - || - || - Nahrungsmittelhilfeprogramme für Bedürftige || (2) || ex-Art. 27 der VO 1234/2007 || 500,0 || -500,0 || -500,0 || -500,0 || -500,0 || -500,0 || -500,0 || -500,0 || -3 500,0 Private Lagerhaltung (Faserflachs) || || Art. 16 || N.A. || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || Pm Baumwollbeihilfe – Umstrukturierung || (3) || ex Art. 5 der VO 637/2008 || 10,0 || -4,0 || -4,0 || -4,0 || -4,0 || -4,0 || -4,0 || -4,0 || -28,0 Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen im Obst- und Gemüsesektor || || ex Art. 117 || 30,0 || 0,0 || 0,0 || 0,0 || -15,0 || -15,0 || -30,0 || -30,0 || -90,0 Schulobstprogramm || || Art. 21 || 90,0 || 60,0 || 60,0 || 60,0 || 60,0 || 60,0 || 60,0 || 60,0 || 420,0 Abschaffung der Förderung für Hopfenerzeugerorganisationen || || ex Art. 111 || 2,3 || -2,3 || -2,3 || -2,3 || -2,3 || -2,3 || -2,3 || -2,3 || -15,9 Fakultative private Lagerhaltung von Magermilchpulver || || Art. 16 || N.A. || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm Abschaffung der Beihilfe für die Verwendung von Magermilch/-pulver als Futtermittel/zur Kaseinverarbeitung sowie von Kasein zur Käseherstellung || || ex Art. 101, 102 || pm || - || - || - || - || - || - || - || - Fakultative private Lagerhaltung von Butter || (4) || Art. 16 || 14,0 || [-1,0] || [-14,0] || [-14,0] || [-14,0] || [-14,0] || [-14,0] || [-14,0] || [-85,0] Abschaffung der Absatzförderabgabe im Milchsektor || || ex Art. 309 || pm || - || - || - || - || - || - || - || - INSGESAMT 05 02 || || || || || || || || || || || Nettoauswirkungen der Reformvorschläge (5) || || || || -446,3 || -446,3 || -446,3 || -461,3 || -461,3 || -476,3 || -476,3 || -3 213,9 Anmerkungen: (1) Schätzung des Mittelbedarfs
für 2013 aufgrund des Haushaltsentwurfs 2012 der Kommission, außer
a) für den Obst- und Gemüsesektor, wo sich der Mittelbedarf auf den
Finanzbogen zu betreffenden Reformen stützt, und b) für alle bereits
vereinbarten Änderungen an den Rechtsvorschriften. (2) Der
Mittelbetrag für 2013 entspricht dem Kommissionsvorschlag
KOM(2010) 486. Ab 2014 wird die Maßnahme innerhalb von Rubrik 1
finanziert. (3) Die Mittelausstattung des
Umstrukturierungsprogramms für den Baumwollsektor in Griechenland
(4 Mio. EUR/Jahr) wird ab 2014 auf die Förderung der ländlichen
Entwicklung übertragen. Die Mittelausstattung des Umstrukturierungsprogramms in
Spanien (6,1 Mio. EUR/Jahr) wird ab 2018 in die Betriebsprämienregelung
einbezogen (bereits beschlossen). (4) Geschätzte
Auswirkungen bei Nichtanwendung der Maßnahme. (5) Zusätzlich zu den Ausgaben im
Rahmen der Kapitel 05 02 und 05 03 werden
voraussichtlich direkte Ausgaben im Rahmen der Kapitel 05 01,
05 07 und 05 08 aus zweckgebundenen Einnahmen des EGFL
finanziert. Tabelle 5: Berechnung der finanziellen
Auswirkungen der GAP-Reformvorschläge hinsichtlich der Direktbeihilfen in Mio. EUR (jeweilige Preise) HAUSHALTSJAHR || || Rechtsgrundlage || Geschätzter Bedarf || Änderungen gegenüber 2013 || || || 2013 (1) || 2013 angepasst (2) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT 2014-2020 || || || || || || || || || || || || Direktbeihilfen || || || 42 169,9 || 42 535,4 || 341,0 || 381,1 || 589,6 || 768,0 || 733,2 || 733,2 || 733,2 || 4 279,3 - bereits beschlossene Änderungen: || || || || || || || || || || || || Schrittweise Einführung der Direktzahlungen in EU-12 || || || || || 875,0 || 1 133,9 || 1 392,8 || 1 651,6 || 1 651,6 || 1 651,6 || 1 651,6 || 10 008,1 Umstrukturierung im Baumwollsektor || || || || || 0,0 || 0,0 || 0,0 || 0,0 || 6,1 || 6,1 || 6,1 || 18,4 Gesundheits-Check || || || || || -64,3 || -64,3 || -64,3 || -90,0 || -90,0 || -90,0 || -90,0 || -552,8 Vorangegangene Reformen || || || || || -9,9 || -32,4 || -32,4 || -32,4 || -32,4 || -32,4 || -32,4 || -204,2 || || || || || || || || || || || || - Änderungen durch neue GAP-Reformvorschläge || || || -459,8 || -656,1 || -706,5 || -761,3 || -802,2 || -802,2 || -802,2 || -4 990,3 davon: Deckelung || || || || || 0,0 || -164,1 || -172,1 || -184,7 || -185,6 || -185,6 || -185,6 || -1 077,7 || || || || || || || || || || || || INSGESAMT 05 03 || || || || || || || || || || || || Nettoauswirkungen der Reformvorschläge || || || || || -459,8 || -656,1 || -706,5 || -761,3 || -802,2 || -802,2 || -802,2 || -4 990,3 GESAMTAUSGABEN || || || 42 169,9 || 42 535,4 || 42 876,4 || 42 916,5 || 43 125,0 || 43 303,4 || 43 268,7 || 43 268,7 || 43 268,7 || 302 027,3 Anmerkungen: (1) Der
Betrag für 2013 umfasst geschätzte Ausgaben für die Rodung von Rebflächen
im Jahr 2012. (2) Unter Berücksichtigung der
bereits vereinbarten Änderungen an den Rechtsvorschriften, d. h. bis
Ende 2013 Auslaufen der Anwendbarkeit der fakultativen Modulation im
Vereinigten Königreich und des Artikels 136 der VO 73/2009 über nicht
verausgabte Beträge. Tabelle 6: Bestandteile der
Direktbeihilfen in Mio. EUR (jeweilige Preise) HAUSHALTSJAHR || || || || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT 2014-2020 Anhang II || || || || || 42 407,2 || 42 623,4 || 42 814,2 || 42 780,3 || 42 780,3 || 42 780,3 || 256 185,7 Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (30%) || || || || || 12 866,5 || 12 855,3 || 12 844,3 || 12 834,1 || 12 834,1 || 12 834,1 || 77 068,4 Höchstmittelanteil für die Zahlung an Junglandwirte (2%) || || || || || 857,8 || 857,0 || 856,3 || 855,6 || 855,6 || 855,6 || 5 137,9 Basisprämienregelung, Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, fakultative gekoppelte Stützung || || || || || 28 682,9 || 28 911,1 || 29 113,6 || 29 090,6 || 29 090,6 || 29 090,6 || 173 979,4 Höchstmittelanteil aus den vorstehenden Haushaltslinien für die Finanzierung der Kleinlandwirteregelung (10%)[18] || || || || || 4 288,8 || 4 285,1 || 4 281,4 || 4 278,0 || 4 278,0 || 4 278,0 || 25 689,3 In Anhang II einbezogene Mittelübertragungen aus dem Weinsektor || || || || || 159,9 || 159,9 || 159,9 || 159,9 || 159,9 || 159,9 || 959,1 Deckelung || || || || || -164,1 || -172,1 || -184,7 || -185,6 || -185,6 || -185,6 || -1 077,7 Baumwolle || || || || || 256,0 || 256,3 || 256,5 || 256,6 || 256,6 || 256,6 || 1 538,6 POSEI/kleinere Inseln des Ägäischen Meeres || || || || || 417,4 || 417,4 || 417,4 || 417,4 || 417,4 || 417,4 || 2 504,4 Tabelle 7: Berechnung der finanziellen
Auswirkungen der GAP-Reformvorschläge hinsichtlich der Übergangsmaßnahmen für
die Gewährung von Direktbeihilfen im Jahr 2014 in Mio. EUR (jeweilige Preise) HAUSHALTSJAHR || || Rechtsgrundlage || Geschätzter Bedarf || Änderungen gegenüber 2013 || || || 2013 (1) || 2013 angepasst || 2014 (2) Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates || || || 40 165,0 || 40 530,5 || 541,9 Schrittweise Einführung der Direktzahlungen in EU-10 || || || || || 616,1 Gesundheits-Check || || || || || -64,3 Vorangegangene Reformen || || || || || -9,9 INSGESAMT 05 03 || || || || || GESAMTAUSGABEN || || || 40 165,0 || 40 530,5 || 41 072,4 Anmerkungen: (1) Der
Betrag für 2013 umfasst geschätzte Ausgaben für die Rodung von Rebflächen
im Jahr 2012. (2) Die verlängerten Nettoobergrenzen umfassen geschätzte
Mittelübertragungen aus dem Weinsektor nach der Betriebsprämienregelung auf der
Grundlage der Beschlüsse der Mitgliedstaaten für 2013. Tabelle 8: Berechnung der finanziellen
Auswirkungen der GAP-Reformvorschläge hinsichtlich der Entwicklung des
ländlichen Raums in Mio. EUR (jeweilige Preise) HAUSHALTSJAHR || || Rechtsgrundlage || Mittelzuweisung für ländliche Entwicklung || Änderungen gegenüber 2013 || || || || 2013 || 2013 angepasst (1) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT 2014-2020 Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum || || || 14 788,9 || 14 423,4 || || || || || || || || Baumwollbeihilfe – Umstrukturierung || (2) || || || || 4,0 || 4,0 || 4,0 || 4,0 || 4,0 || 4,0 || 4,0 || 28,0 Aufkommen aus der Deckelung der Direktbeihilfen || || || || || || 164,1 || 172,1 || 184,7 || 185,6 || 185,6 || 185,6 || 1 077,7 Mittelzuweisung für ländliche Entwicklung ohne technische Unterstützung || (3) || || || || -8,5 || -8,5 || -8,5 || -8,5 || -8,5 || -8,5 || -8,5 || -59,4 Technische Unterstützung || (3) || || 27,6 || 27,6 || 8,5 || 3,5 || 3,5 || 3,5 || 3,5 || 3,5 || 3,5 || 29,4 Preis für lokale innovative Kooperationsprojekte || (4) || || N.A. || N.A. || 0,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 30,0 INSGESAMT 05 04 || || || || || || || || || || || || Nettoauswirkungen der Reformvorschläge || || || || || 4,0 || 168,1 || 176,1 || 188,7 || 189,6 || 189,6 || 189,6 || 1 105,7 GESAMTAUSGABEN (vor dem Deckelungsaufkommen) || || || 14 816,6 || 14 451,1 || 14 455,1 || 14 455,1 || 14 455,1 || 14 455,1 || 14 455,1 || 14 455,1 || 14 455,1 || 101 185,5 GESAMTAUSGABEN (nach dem Deckelungsaufkommen) || || || 14 816,6 || 14 451,1 || 14 455,1 || 14 619,2 || 14 627,2 || 14 639,8 || 14 640,7 || 14 640,7 || 14 640,7 || 102 263,2 Anmerkungen: (1) Die
Anpassungen nach Maßgabe der bestehenden Rechtsvorschriften gelten nur bis Ende
des Haushaltsjahres 2013. (2) Die Beträge in Tabelle 1
(Abschnitt 3.1) stehen im Einklang mit denen in der Mitteilung der
Kommission „Ein Haushalt für Europa 2020“ (KOM(2011) 500 endg.).
Es bleibt jedoch noch zu entscheiden, ob der MFR die vorgeschlagene Mittelübertragung
widerspiegeln wird, bei der die Mittelzuweisung eines Mitgliedstaates für das
nationale Umstrukturierungsprogramm im Baumwollsektor ab 2014 nach der
Förderung für die ländliche Entwicklung übertragen werden soll, was eine
Anpassung (um 4 Mio. EUR jährlich) der Beträge für die
EGFL-Teilobergrenze bzw. für die Säule 2 bedeutet. In der obigen
Tabelle 8 wurde die Übertragung der Beträge berücksichtigt, unabhängig
davon, ob dies sich auch beim MFR widerspiegeln wird. (3) Der Mittelbetrag für technische
Unterstützung im Jahr 2013 wurde aufgrund der ursprünglichen
Mittelzuweisung für die ländliche Entwicklung festgesetzt (Mittelübertragungen
aus Säule 1 nicht inbegriffen). Die technische Unterstützung für den Zeitraum 2014-2020 ist auf
0,25% der Gesamtmittelzuweisung für die ländliche Entwicklung festgesetzt. (4) Abgedeckt
durch den verfügbaren Mittelbetrag für technische Unterstützung. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Anm.: Es wird geschätzt, dass die
Gesetzgebungsvorschläge keine Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel haben
werden, d. h. es wird angestrebt, dass der Rechtsrahmen mit dem
derzeitigen Personalbestand und den derzeitigen Verwaltungsausgaben umgesetzt
werden kann. || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT GD: AGRI || Personalausgaben || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 958,986 Sonstige Verwaltungsausgaben || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 67,928 GD AGRI INSGESAMT || Mittel || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 1 026,914 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 1 026,914 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr N[19] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || || || || || || || || Zahlungen || || || || || || || ||
3.2.2.
Erwartete Auswirkungen auf die operativen Mittel
–
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. –
X Für den
Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT OUTPUTS Art der Ergebnisse || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten EINZELZIEL Nr. 5: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors und Steigerung seines Wertschöpfungsanteils in der Lebensmittelversorgungskette || || || || || || || || || || || || || || || || - Obst und Gemüse: Vermarktung durch Erzeugerorganisationen (EO)[20] || Wertanteil der durch EO vermarkteten Erzeugung am Wert der Gesamt-erzeugung || || || 830,0 || || 830,0 || || 830,0 || || 830,0 || || 830,0 || || 830,0 || || 830,0 || || 5 810,0 - Wein: Nationaler Finanzrahmen – Umstrukturierung20 || AnzahlHektar || || 54 326 || 475,1 || 54 326 || 475,1 || 54 326 || 475,1 || 54 326 || 475,1 || 54 326 || 475,1 || 54 326 || 475,1 || 54 326 || 475,1 || || 3 326,0 - Wein: Nationaler Finanzrahmen – Investitionen20 || || || 1 147 || 178,9 || 1 147 || 178,9 || 1 147 || 178,9 || 1 147 || 178,9 || 1 147 || 178,9 || 1 147 || 178,9 || 1 147 || 178,9 || || 1 252,6 - Wein: Nationaler Finanzrahmen – Destillation von Nebenerzeugnissen20 || Hektoliter || || 700 000 || 98,1 || 700 000 || 98,1 || 700 000 || 98,1 || 700 000 || 98,1 || 700 000 || 98,1 || 700 000 || 98,1 || 700 000 || 98,1 || || 686,4 - Wein: Nationaler Finanzrahmen – Trinkalkohol20 || Hektoliter || || 32 754 || 14,2 || 32 754 || 14,2 || 32 754 || 14,2 || 32 754 || 14,2 || 32 754 || 14,2 || 32 754 || 14,2 || 32 754 || 14,2 || || 14,2 - Wein: Nationaler Finanzrahmen – Verwendung von konzentriertem Traubenmost20 || Hektoliter || || 9 || 37,4 || 9 || 37,4 || 9 || 37,4 || 9 || 37,4 || 9 || 37,4 || 9 || 37,4 || 9 || 37,4 || || 261,8 - Wein: Nationaler Finanzrahmen – Absatz- förderung20 || || || || 267,9 || || 267,9 || || 267,9 || || 267,9 || || 267,9 || || 267,9 || || 267,9 || || 1 875,3 - Sonstiges || || || || 720,2 || || 739,6 || || 768,7 || || 797,7 || || 820,3 || || 808,8 || || 797,1 || || 5 452,3 Zwischensumme für Einzelziel Nr. 5 || || 2 621,8 || || 2 641,2 || || 2 670,3 || || 2 699,3 || || 2 721,9 || || 2 710,4 || || 2 698,7 || || 18 763,5 EINZELZIEL Nr. 6: Beitrag zu den landwirtschaftlichen Einkommen und Begrenzung von Einkommensschwankungen || || || || || || || || || || || || || || || || - Direkte Einkommensstützung[21] || Bezahlte Anzahl Hektar (in Mio.) || || 161,014 || 42 876,4 || 161,014 || 43 080,6 || 161,014 || 43 297,1 || 161,014 || 43 488,1 || 161,014 || 43 454,3 || 161,014 || 43 454,3 || 161,014 || 43 454,3 || 161,014 || 303 105,0 Zwischensumme für Einzelziel Nr. 6 || || 42 876,4 || || 43 080,6 || || 43 297,1 || || 43 488,1 || || 43 454,3 || || 43 454,3 || || 43 454,3 || || 303 105,0 GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || || || || || || || Anm.: Für die Einzelziele 1 bis 4
sowie 7 bis 10 müssen die Ergebnisvorgaben erst noch bestimmt werden
(siehe Abschnitt 1.4.2 oben).
3.2.3.
Erwartete Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.3.1.
Übersicht
–
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. –
X Für den
Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben[22] || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 958,986 Sonstige Verwaltungsausgaben || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 67,928 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || INSGESAMT || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 1 026,914
3.2.3.2.
Erwarteter Personalbedarf
–
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
X Für den
Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: Anm.: Es wird geschätzt, dass die Gesetzgebungsvorschläge keine Auswirkungen
auf die Verwaltungsmittel haben werden, d. h. es wird angestrebt, dass der
Rechtsrahmen mit dem derzeitigen Personalbestand und den derzeitigen
Verwaltungsausgaben umgesetzt werden kann. Die Zahlen für den
Zeitraum 2014-2020 stützen sich auf die Situation für 2011. Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit
höchstens einer Dezimalstelle) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 1 034 || 1 034 || 1 034 || 1 034 || 1 034 || 1 034 || 1 034 XX 01 01 02 (in den Delegationen) || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten =FTE)[23] || XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 78 || 78 || 78 || 78 || 78 || 78 || 78 XX 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || || || || || || || XX 01 04 yy || - am Sitz || || || || || || || - in den Delegationen || || || || || || || XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || || 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || INSGESAMT[24] || 1 115 || 1 115 || 1 115 || 1 115 || 1 115 || 1 115 || 1 115 XX steht für den
jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für
Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt
werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Externes Personal ||
3.2.4.
Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen
–
X Der Vorschlag/die
Initiative ist mit den Vorschlägen für mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020
vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.
3.2.5.
Finanzierungsbeteiligung Dritter
–
Der Vorschlag/die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor. –
X Der Vorschlag für
die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sieht folgende
Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Insgesamt Geldgeber/kofinanzierende Organisation || MS || MS || MS || MS || MS || MS || MS || MS Kofinanzierung INSGESAMT[25] || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen
3.3.
Auswirkungen auf die Einnahmen
–
x Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht
auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar –
x auf die Eigenmittel –
x auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[26] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || || || || || || || || Bitte geben Sie für die
sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an. Siehe
die Tabellen 2 und 3 in Abschnitt 3.2.1. [1] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen - Ein Haushalt für „Europa 2020“, KOM(2011) 500 endgültig vom
29.6.2011. [2] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen - Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und
ländliche Gebiete - die künftigen Herausforderungen, KOM(2010) 672
endgültig, 18.11.2010. [3] Siehe insbesondere Entschließung des Europäischen
Parlaments vom 23. Juni 2011, 2011/2015/INI) und Schlussfolgerungen
des Vorsitzes vom 18.3.2011. [4] Der derzeitige Rechtsrahmen umfasst die Verordnung (EG)
Nr. 73/2009 des Rates (Direktzahlungen), die Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007 des Rates (Marktinstrumente), die Verordnung (EG)
Nr. 1698/2005 des Rates (Entwicklung des ländlichen Raums) und die
Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates (Finanzierung). [5] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen
Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den
Kohäsionsfond, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der
Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über
den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds
und den Kohäsionsfond und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, KOM(2011) 615 vom 6.10.2011. [6] Siehe Anhang 9 der Folgenabschätzung für einen Überblick
über die 517 eingegangenen Äußerungen. [7] KOM(2010) 672 endg. vom 18.11.2010. [8] ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. [9] KOM(2011) … [10] KOM(2011) … [11] ABl. L 55 vom 28.2.2011. [12] ABl. L 328 vom 15.12.2009,
S. 10. [13] ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes
Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung [14] Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6
Buchstaben a oder b der Haushaltsordnung. [15] KOM(2011) 500 endg. vom 29. Juni 2011. [16] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in
französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [17] Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der
Haushaltsordnung. [18] Die Direktbeihilfen für den Zeitraum 2014-2020 umfassen geschätzte Mittelübertragungen aus dem Weinsektor
nach der Betriebsprämienregelung auf der Grundlage der Beschlüsse der
Mitgliedstaaten für 2013. [19] Das Jahr N ist das Jahr, in dem die Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [20] Auf der Grundlage der Mittelausführung in der
Vergangenheit und der Schätzungen im Haushaltsentwurf 2012. Für die
Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse entsprechen die Beträge der
Reform dieses Sektors, und ferner werden, wie bereits in den
Tätigkeitsübersichten des Haushaltsentwurfs 2012 dargelegt, die
Ergebnisvorgaben erst gegen Ende 2011 bekannt sein. [21] Auf der Grundlage der potenziell beihilfefähigen Flächen
für 2009. [22] Auf der Grundlage von Durchschnittskosten in Höhe von 127 000 EUR
für Planstellen von Beamten und Zeitbediensteten. [23] AC= Vertragsbediensteter, INT=Leiharbeitskraft ("Interimaire"),
JED= Junger Sachverständiger in Delegationen, AL= örtlich Bediensteter, ANS=
Abgeordneter Nationaler Sacherverständiger [24] Nicht inbegriffen ist die Teilobergrenze für die
Haushaltslinie 05.010404. [25] Dies wird in den von den Mitgliedstaaten vorzulegenden
Entwicklungsprogrammen für ländlichen Raum festgelegt werden. [26] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben)
sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten,
anzugeben.