Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52011PC0586

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2012 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen

/* KOM/2011/0586 endgültig - 2011/0255 (NLE) */

52011PC0586

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2012 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen /* KOM/2011/0586 endgültig - 2011/0255 (NLE) */


(...PICT...)

BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Zielsetzung

Verordnungen über Fangmöglichkeiten müssen die Nutzung der Bestände in einem Umfang begrenzen, der den allgemeinen Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) entspricht. In der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik sind die Ziele genannt, denen die jährlichen Vorschläge für Fang- und Fischereiaufwandsbeschränkungen genügen müssen, um zu gewährleisten, dass die EU-Fischerei unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen ausgeübt wird.

Ein wesentlicher Aspekt der jährlichen Runde zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten ist ihr kurzfristiger Charakter. Dies hat in erster Linie historische Gründe, die wiederum damit zusammenhängen, wie die GFP die gemeinsame Nutzung der Meere und die Aufteilung ihrer Ressourcen auf die Fangflotten der Mitgliedstaaten regelt. Es ist wichtig, diesen jährlich neuen Prozess einer EU-weiten Einigung als Basis der Politik beizubehalten.

Dies schließt jedoch einen Übergang zu langfristigen Bewirtschaftungskonzepten keineswegs aus. Die EU hat hier beträchtliche Fortschritte erzielt, so dass für die kommerziell wichtigsten Bestände inzwischen mehrjährige Bewirtschaftungspläne gelten, die bei den jährlichen Begrenzungen von Fangmengen und Fischereiaufwand beachtet werden müssen.

Geltungsbereich

In den letzten Jahren hat der Rat der Europäischen Union einmal jährlich einen Beschluss gefasst über die Fangmöglichkeiten für die Bestände im Atlantik, in der Nordsee und in internationalen Fischereien, an denen EU-Schiffe beteiligt sind. Gemessen an der Zahl der regulierten Bestände handelt es sich dabei um die wichtigste TAC- und Quotenverordnung - weitere Verordnungen über Fangmöglichkeiten werden für die Ostsee, das Schwarze Meer und für Tiefseebestände erlassen (letztere alle zwei Jahre).

Von wenigen Ausnahmen abgesehen liegen die wissenschaftlichen Gutachten für Bestände, die von der EU einseitig bewirtschaftet werden, bereits im Juli vor. Demnach wäre es möglich, für reine EU-Bestände einen früheren Vorschlag auszuarbeiten, über den der Rat schon auf seiner Novembertagung politische Einigung erzielen könnte. Im Interesse einer Vereinfachung der Beschlussfassung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten hat die Kommission in ihrer Mitteilung „Konsultation zu den Fangmöglichkeiten“ [1] 2011 ihre Absicht angekündigt, statt des bisherigen Gesamtvorschlags zwei getrennte Vorschläge zu unterbreiten.

Der vorliegende erste dieser beiden Vorschläge gilt für die Bestände im Atlantik und in der Nordsee, für die die EU die Befischungsregeln einseitig festsetzt. Für die Fangmöglichkeiten, die im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen (RFO) oder in Konsultationen mit Norwegen und anderen Drittländern vereinbart werden (gemeinsam bewirtschaftete Bestände), folgt dann später im Jahr ein Vorschlag, sobald die Ergebnisse der betreffenden internationalen Verhandlungen feststehen.

Diese Trennung ermöglicht es, strukturierter vorzugehen und Entscheidungen auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten so bald wie möglich nach Vorlage dieser Gutachten zu treffen. Wie bei der entsprechenden Verordnung für die Ostsee wird der Annahmeprozess erleichtert und den Akteuren schon eher Gewißheit über ihre Fangmöglichkeiten im kommenden Jahr verschafft.

Bestandslage

Seit nunmehr sechs Jahren veröffentlicht die Kommission Mitteilungen zur Analyse der Lage, auf die mit geeigneten Vorschlägen für Fangmöglichkeiten reagiert werden soll. In diesem Jahr enthält die Mitteilung der Kommission über die Konsultation zu den Fangmöglichkeiten einige gute Neuigkeiten, da sich die Lage einzelner Bestände gebessert hat. Für viele Fischbestände allerdings wird erneut eine Einstellung oder möglichst weitgehende Begrenzung der Fänge empfohlen. Viele Bestände befinden sich außerhalb sicherer biologischer Grenzen. Trotz der Bestandserhaltungsmaßnahmen der GFP sind immer noch zu viele Bestände gefährdet und viel zu wenig Bestände haben sich erholt. Dies bestätigt, dass wir für überfischte Bestände noch strengere Bewirtschaftungsmaßnahmen brauchen.

Die Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) für 2011 unterstreichen einmal mehr die schlechte Lage vieler Bestände in den EU-Gewässern. Aber bei einigen wichtigen Beständen wie Kabeljau in der Keltischen See, Schellfisch und dem südlichen Seeteufelbestand werden auch Verbesserungen festgestellt. Auf Ersuchen der Kommission hat der ICES seine Empfehlungen darauf gegründet, bis 2015 eine Bewirtschaftung im Einklang mit dem höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) zu erreichen. Diesem Ziel hat sich die EU mit ihrer Zustimmung zu den Ergebnissen des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung 2002 in Johannesburg und dem zugehörigen Aktionsplan verpflichtet.

Die vorgeschlagenen Fangmöglichkeiten richten sich nach den wissenschaftlichen Gutachten, die der Kommission zur Lage der Bestände vorliegen; Fangbeschränkungen werden auf dieser Grundlage und nach den Vorgaben der mehrjährigen Bewirtschaftungspläne bestimmt. Bei Beständen, für die solche Pläne nicht existieren, halten sich die TAC-Vorschläge an die Vorgehensweise, wie sie in Bezug auf wissenschaftliche Empfehlungen in der Mitteilung KOM (2011) 298 endgültig beschrieben ist.

Wissenschaftliche Gutachten sind auf Daten angewiesen. Bestandsabschätzungen, d.h. eine Schätzung der Bestandsgrößen und ihrer voraussichtlichen Entwicklung je nach Befischung (Ausarbeitung so genannter „Fangoptionen“) sind nur möglich, wenn verlässliche Daten in ausreichender Menge zur Verfügung stehen. Dies ist nur für eine Reihe von regulierten Beständen der Fall. In allen anderen Fällen müssen sich Bewirtschaftungsentscheidungen auch weiterhin auf den Vorsorgeansatz stützen. Gleichzeitig muss entschieden darauf hingearbeitet werden, die negative Datenlage mit Folgen für die betreffenden Bestände zu überwinden. Hierzu müssen strenge Maßnahmen vorgeschlagen werden.

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Die vorgeschlagenen Maßnahmen wurden unter Berücksichtigung der Ziele und der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik erarbeitet und stehen im Einklang mit der EU-Politik für nachhaltige Entwicklung.

2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Anhörung von interessierten Kreisen

(a) Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Die Kommission hat alle Interessengruppen, insbesondere über die Regionalbeiräte, sowie die Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer Mitteilung „Konsultation zu den Fangmöglichkeiten“ (KOM(2011) 298 endgültig) zu den Grundsätzen für ihre verschiedenen Vorschläge für Fangmöglichkeiten konsultiert.

Außerdem hat sie die Leitlinien umgesetzt, die in ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament „Verbesserte Konsultationen über das Fischereimanagement der Gemeinschaft“ (KOM(2006) 246 endgültig) mit Beschreibung des so genannten Frontloading entwickelt wurden.

Im Rahmen dieses Frontloading hat die Kommission zwei Konsultationspapiere zu spezifischen, für diesen Vorschlag wichtigen Aspekten ausgearbeitet:

– Trennung: ein Non-Paper an den Ausschuss für Fischerei und Aquakultur zur geplanten Aufteilung der Fangmöglichkeiten-Verordnung 2012.

– Anhang IIB: ein Non-Paper an den Ausschuss für Fischerei und Aquakultur über den Vorschlag, Anhang IIB (Fischereiaufwand) im Zuge der Erholung bestimmter Bestände von südlichem Seehecht und Kaisergranat zu überarbeiten.

Diese Frontloading-Dokumente wurden den Mitgliedstaaten wie auch den Regionalbeiräten zur Stellungnahme vorgelegt. Außerdem organisierte die Kommission am 8. September 2011 ein offenes Seminar (unter Beteiligung von Vertretern der Mitgliedstaaten, Mitgliedern des Europäischen Parlaments, Fischereiexperten, Interessenvertretern, der Presse und der Öffentlichkeit), auf dem der Inhalt der wissenschaftlichen Gutachten und die wichtigsten Konsequenzen vorgestellt und erörtert wurden.

(b) Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Während im Rahmen des Frontloading eher technische Aspekte behandelt werden, gehen die Mitgliedstaaten und Interessenvertreter in ihren Antworten zur Konsultation zu den Fangmöglichkeiten darauf ein, wie die Kommission die Bestandslage einschätzt und wie geeignete Managementlösungen gefunden werden können.

Von Seiten der Mitgliedstaaten gab es im Rahmen der offenen Konsultation drei Stellungnahmen.

Von den Regionalbeiräten äußerten sich vier zu der Konsultationsgrundlage. Die Standpunkte dieser Regionalbeiräte lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Regionalbeirat für südwestliche Gewässer

– Die Verabschiedung weiterer langfristiger Bewirtschaftungspläne wird unterstützt.

– Kritik an der automatischen 25%-Kürzung bei unzureichender Datenlage als zu simpel und mitunter ungerecht. Es müsse von Fall zu Fall separat geprüft und entschieden werden.

– Die Ursachen für den Datenmangel könnten strukturbedingt sein; Kommission und Mitgliedstaaten sollten stärker in Forschung investieren. Vor allem die Kommission sollte Methoden entwickeln, um die Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und Fischwirtschaft in diesem Bereich zu fördern.

Regionalbeirat für nordwestliche Gewässer

– Frage, wie und wann zwischenartliche Interaktionen in MSY-Überlegungen einfließen können.

– Die Behauptung, es gäbe keine Anzeichen für wesentliche Verringerungen des Kapazitätsüberhangs, wird zurückgewiesen, da es nach Ansicht des Beirats ausreichende Belege für deutliche Aufwandsreduzierungen gibt.

– Kritik an der automatischen 25%-Kürzung bei unzureichender Datenlage; der Beirat würde es vorziehen, wenn die Kommission den Bestandsentwicklungen laut ICES-Gutachten Rechnung trüge.

Regionalbeirat für pelagische Bestände

– Das jüngste Konsultationsdokument zu den Fangmöglichkeiten vereinfacht zu sehr und wird der Vielzahl unterschiedlicher Bestände, die es erfasst, nicht gerecht.

– Der Beirat zeigt sich vor allem darüber besorgt, dass bei unzureichender Datenlage für alle Bestände nach demselben Konzept vorgegangen wird.

Regionalbeirat für die Nordsee

– Der Tenor der Kommissionsmitteilung wird als zu negativ kritisiert.

– Der Beirat mahnt an, dass der Rat einen realistischen, schrittweisen Übergang zu MSY gefordert hätte und keine direkte Umsetzung 2012.

– Bevorzugte Option für die verschiedenen Fischereien in der Nordsee sind regionale langfristige Bewirtschaftungspläne, die dem gemischten Charakter der Fischereien Rechnung tragen.

– Der Beirat lehnt die 25%-Kürzung bei unzureichender Datenlage ab, da hierdurch die Fangwirtschaft bestraft würde, während die Verantwortung für Bestandsabschätzungen bei den Mitgliedstaaten liegt; außerdem käme es mit Sicherheit zu weiteren Rückwürfen.

Die Kommission hat die Beiträge geprüft und, soweit im Rahmen einer Ratsverordnung über Fangmöglichkeiten machbar, in ihren Vorschlag eingearbeitet. Angesichts der zahlreichen Argumente für ein Abwägen von Fall zu Fall empfiehlt die Kommission bei Beständen mit unzureichender Datenlage keine automatische Kürzung um 25 %, sondern schlägt unter Berücksichtigung einer Reihe von Faktoren, insbesondere verfügbarer Informationen zur Bestandsentwicklung und Abwägungen zu gemischten Fischereien, Kürzungen um 15 % oder 25 % vor.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Was die Methodik anbelangt, so hat die Kommission die beiden entscheidenden Gremien/Expertengruppen konsultiert: den ICES als internationale unabhängige Wissenschaftseinrichtung und den STECF. ICES-Gutachten basieren auf ICES-eigenen Verfahrensregeln, die nach Maßgabe der Wünsche der Kunden, unter anderem der Kommission, angewendet werden. Der STECF gibt Stellungnahmen zu den Vorgaben der Kommission ab.

Nach der förmlichen Genehmigung durch die Kommission werden alle Berichte des STECF auf den Webseiten der GD MARE veröffentlicht. Alle ICES-Berichte sind auf dessen Website abrufbar.

(a) Zusammenfassung der Stellungnahmen und Gutachten

Endgültiges Ziel der Europäischen Union ist es, die fischereiliche Sterblichkeit so zu regulieren, dass Bestände im Umfang des höchstmöglichen Dauerertrags MSY befischt werden. Die Frage ist, wie diese Mortalitätsraten bis spätestens 2015 erreicht werden können. In vielen Fällen bedeutet dies eine Senkung der fischereilichen Sterblichkeit und damit geringere Fangmengen. Allerdings liegt es im Ermessen der Manager zu entscheiden, wie rasch oder stufenweise solche Reduzierung erfolgen soll. Grundsätzlich stehen zwei Optionen zur Wahl: a) möglichst rasche Umstellung auf MSY-Niveau (d.h. schon 2012) oder b) Verwirklichung erst 2015 (d.h. schrittweiser Übergang in den nächsten vier Jahren). Der ICES bezeichnet diese beiden Szenarien und die darauf abgestellten Empfehlungen als „MSY-Grundstruktur“ bzw. „MSY-Übergangsregelung“. Für jedes Szenario und auch für Zwischenwerte werden passende Fangoptionen entwickelt. Gleichzeitig gibt der ICES für jeden Bestand an, welcher der beiden Optionen der Vorzug zu geben ist.

Der Vorschlag greift die MSY-Empfehlungen auf halbem Wege auf: Für 2012 werden TAC vorgeschlagen, die einer Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit in halbem Umfang dessen entsprechen, was zur Erreichung des MSY-Niveaus erforderlich wäre. In ihrer Mitteilung KOM(2011)298 endgültig hat die Kommission hervorgehoben, wie wichtig es ist, dass die EU ihrer Verpflichtung nachkommt, eine MSY-Befischung bis 2015 durchzusetzen. Sie schlug daraufhin vor, rigoros durchzugreifen und die fischereiliche Sterblichkeit schon 2012 auf die Zielgrößen zu senken. Aufgrund der Konsultationsergebnisse jedoch nähert sich die Kommission inzwischen dem Übergangsansatz an, auch wenn sie weiterhin entschieden für das endgültige Ziel eintritt. Daher die vorgeschlagenen "halben" Kürzungen der fischereilichen Sterblichkeit.

MSY-Empfehlungen gibt es allerdings längst nicht für alle Bestände. Insgesamt vorgeschlagen werden Fangmöglichkeiten für 83 biologische Bestände, doch für etwa die Hälfte sind lediglich qualitative Einschätzungen möglich, d.h. es existieren keine Daten zur Bestandsgröße und daher auch keine Fangoptionen, die für ausgewählte Zielwerte der fischereilichen Sterblichkeit Zahlen liefern. In einigen Fällen kann der ICES noch Hinweise geben, ob die Bestandsgröße eher gleich bleibt, wächst oder zurückgeht, doch in vielen Fällen können aufgrund fehlender Daten gar keine Aussagen gemacht werden. Andererseits ist aber auch festzustellen dass der ICES für zahlreiche Bestände in diesem Jahr erstmals Abschätzungen vorlegen kann. Das ist eine gute Nachricht, denn sie bedeutet, dass Anstrengungen unternommen werden, die Daten, ohne die keine Gutachten erstellt werden können, zu verbessern und die bereits verfügbaren Daten optimal zu nutzen. Quantitative Bestandsabschätzungen setzen relativ lange Datenreihen voraus, so dass die Anstrengungen in diesem Jahr weitergeführt werden müssen, um mittelfristig eine robuste Basis für die Bestandsbewirtschaftung zu schaffen.

Für 13 Bestände (weit verteilt; Haie und Rochen) ergehen die Gutachten im Herbst und der Vorschlag wird dann aktualisiert werden müssen. Bei 9 Beständen dienen die Gutachten der Umsetzung geltender Bewirtschaftungspläne oder vereinbarter Befischungsregeln.

Bei der Bestandsentwicklung lassen sich folgende Fälle hervorheben:

· Südlicher Seeteufel (VIIIc): der Bestand erholt sich und MSY-Befischung könnte – sogar bei höheren Fangmengen als bisher - schon 2012 erreicht werden.

· Kabeljau Keltische See: äußerst erfolgreicher Nachwuchsjahrgang 2009, der die Bestandsgröße deutlich hat wachsen lassen.

· Schellfisch westlich Schottlands und Keltische See: auch die Schellfischbestände in den westlichen Gewässern profitieren, nach Jahren ungünstiger Entwicklung, von einem starken Nachwuchsjahrgang 2009. In beiden Gebieten wie auch in der Irischen See sind Rückwürfe für diese Art allerdings nach wie vor ein ernstes Problem.

· Seehecht, Nord und Süd: die Bestände halten sich in relativ gutem Zustand, obwohl die fischereiliche Sterblichkeit laut Gutachten besorgniserregend hoch ist und Fänge nicht immer korrekt gemeldet werden.

· Hering Keltische See: ein weiterer wichtiger Bestand in unverändert gutem Zustand, so dass 2012 höhere Fangmengen erwartet werden dürfen.

Weniger positiv verlief die Entwicklung bei:

· Seezunge Keltische See: der Bestand wird Einschätzungen zufolge nachhaltig befischt (MSY-Befischung), ist aber, nachdem die Wissenschaftler ihre Schätzungen in diesem Jahr revidiert haben, kleiner als ursprünglich gedacht. Um die nachhaltige Befischung beizubehalten, muss die TAC daher gekürzt werden.

· Wittling (verschiedene Bestände in westlichen Gewässern): 2009 scheint ein gutes Jahr für Weißfischarten gewesen zu sein, wie die Entwicklung bei Schellfisch und Keltischem Kabeljau zeigt. Es gibt Anzeichen, dass auch Wittling von diesem reichen Nachwuchsjahr profitiert. Doch Wittling ist von den drei Weißfischarten die Art mit dem geringsten Marktwert, und daher sind die Rückwurfquoten hier sehr hoch. Anlandedaten sind deshalb keine gute Grundlage zur Einschätzung der Bestandssituation und wissenschaftliche Empfehlungen kaum möglich. Wenn nichts unternommen wird, um das Rückwurfproblem in den Griff zu bekommen, würde eine großartige Gelegenheit verpasst, diese Bestände in den Gewässern westlich Schottlands bis zur Keltischen See wiederaufzufüllen.

· Kabeljau westlich Schottlands, Irische See und Kattegat: die unzureichende Datenlage erschwert weiterhin die Bestandsbewirtschaftung, und es gibt keine Anzeichen einer Erholung, trotz wiederholter umfangreicher TAC-Kürzungen in den letzten Jahren (-25%).

· Seezunge östlicher Ärmelkanal: die Bestandsgröße hat ein historisches Tief erreicht.

· Kaisergranat: für die verschiedenen Bestandseinheiten (funktionelle Einheiten) im Rahmen der einzelnen TAC stellt sich die Situation unterschiedlich dar. In Gebiet VII und für die Porcupine Bank stellt der ICES fest, dass die seit 2009 geltenden Gebietsschließungen tatsächlich ein Schutz für die dezimierten Bestände zu sein scheinen, was aber bedeutet, dass weitere Anstrengungen erforderlich sind, um den in früheren Jahren angerichteten Schaden wettzumachen. Andere Einheiten in diesem Gebiet und weiter nördlich in Gewässern westlich Schottlands lassen Anzeichen einer positiven Entwicklung erkennen, doch insgesamt ist die Situation noch bei zu vielen funktionellen Einheiten aufgrund fehlender Daten sehr schlecht.

Der STECF hat die Empfehlungen des ICES bekräftigt und in einigen Fällen weiterentwickelt.

(b) Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Nach der förmlichen Genehmigung durch die Kommission werden alle Berichte des STECF auf den Webseiten der GD MARE veröffentlicht. Alle ICES-Berichte sind auf der ICES-Website abrufbar.

Folgenabschätzung

Die Fangmöglichkeiten-Verordnung kann nicht länger als Instrument genutzt werden, das es allein dem Rat ermöglicht, ein komplexes Maßnahmenpaket zu verabschieden, sondern muss sich auf den in Artikel 43 Absatz 3 AEUV genannten Anwendungsbereich beschränken. Sie wird damit aber auch Teil eines ergebnisorientierten Managements: Ist die Politik insgesamt erfolgreich, werden sich auch die jährlichen Fangmöglichkeiten positiv entwickeln. Zu einer erfolgreichen Politik gehören Flottenmanagement, Strukturhilfen, Fischereiaufsicht, Durchsetzung der Vorschriften und Marktregulierung ebenso wie integrierte Bewirtschaftungsinstrumente im Rahmen einer umfassenden Meerespolitik. Dennoch ist diese Verordnung weiterhin erforderlich, damit notwendige Korrekturen vorgenommen werden können, um der europäischen Fangwirtschaft, Verarbeitungsunternehmen eingeschlossen, die Ressourcenbasis zu erhalten und negativen Auswirkungen einer zu hohen fischereilichen Sterblichkeit auf die Meeresumwelt vorzubeugen.

Die EU hat für eine Reihe wirtschaftlich äußerst wichtiger Bestände, unter anderem für Seehecht, Kabeljau und Plattfische, mehrjährige Bewirtschaftungspläne verabschiedet. Diese Pläne setzen vorherige Folgenabschätzungen voraus. Nach ihrem Inkrafttreten sind sie maßgeblich für die Höhe, in der die jeweiligen Jahres-TAC zur Verwirklichung der langfristigen Planziele festgesetzt werden. Die Kommission ist bei ihren TAC-Vorschlägen an die Vorgaben dieser Pläne gebunden. Mehrere wichtige TAC in diesem Vorschlag beruhen somit auf der Folgenabschätzung, die für die Annahme des ihnen zugrunde liegenden Plans durchgeführt wurde.

Auch für Bestände, für die keine Mehrjahrespläne existieren, werden kurzfristige Ansätze möglichst vermieden und nachhaltige, längerfristige Entscheidungen bevorzugt. In vielen Fällen bedeutet dies eine eher schrittweise Reduzierung der Fangmöglichkeiten.

Die MSY-Befischung, die dem langfristigen Bewirtschaftungskonzept der Kommission zugrunde liegt, war Gegenstand einer ausführlichen Analyse und Folgenabschätzung im Rahmen der GFP-Reform, ein Prozess, der am 13. Juli 2011 in der Vorlage mehrerer Vorschläge mündete. Dass es wünschenswert sei, mittelfristig eine MSY-konforme Bestandsbewirtschaftung zu erreichen, wurde in diesem Zusammenhang besonders hervorgehoben: Im „Impact Assessment Report“ (SEC(2011) 891 – nur EN) wird dieses Ziel als notwendige Voraussetzung zur Verwirklichung von ökologischer, ökonomischer und sozialer Nachhaltigkeit genannt. Langfristig sind ökologische, ökonomische und soziale Nachhaltigkeit gleichermaßen wichtige allgemeine Ziele.

Die Analyse ergibt, dass sich MSY-Befischung zum vorgegebenen Termin nicht ohne kurzfristige wirtschaftliche und soziale Einbußen durchsetzen lässt. Längerfristig jedoch macht sich diese Umstellung mehr als bezahlt. Außerdem läßt die Analyse keinen Zweifel daran, dass die Wissensbasis dringend verbessert werden muss, wenn die GFP erfolgreich sein soll. Optimiert werden müssen sowohl die notwendigen Daten für wissenschaftliche Gutachten zur Bestandslage als auch die Daten zur Einschätzung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen. Unter Berücksichtigung dieser Analyse wird im vorliegenden Vorschlag bereits mit ergänzenden, schlüssigen Konzepten der Versuch unternommen, in die richtige Richtung zu gehen. Einerseits wird das MSY-Ziel entschieden verfolgt, wenn verfügbare wissenschaftliche Daten dies erlauben, d.h. die wissenschaftlichen Gutachten werden bestmöglich genutzt. Andererseits wird bei Beständen, für die Daten fehlen und folglich keine MSY-Bewirtschaftung möglich ist, ein strenger Vorsorgeansatz gewählt, wobei die Notwendigkeit, Vorsorgemaßnahmen zu treffen, in dem Maße zurückgehen wird, wie die Ungewissheit von Gutachten abnimmt. Dies lässt sich jedoch nur erreichen, wenn die beteiligten nationalen Behörden und alle anderen Akteure die erforderlichen Daten erheben und Wissenschaftlern zur Verfügung stellen.

3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

(a) Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Die Verpflichtung der EU zur Nachhaltigkeit bei der Nutzung lebender aquatischer Ressourcen beruht auf den Verpflichtungen laut Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002.

(b) Zusammenfassung des Vorschlags

Der Vorschlag enthält die Fang- und Aufwandsbeschränkungen für EU-Fischereien, um das Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik zu verwirklichen, eine biologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltigen Fischerei zu gewährleisten.

(c) Anwendung

Die Bestimmungen des Vorschlags gelten bis zum 31. Dezember 2012; eine Ausnahme bilden bestimmte Beschränkungen des Fischereiaufwands, die bis zum 31. Januar 2013 gelten.

(d) Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag fällt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

(e) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: die GFP ist eine gemeinsame Politik. Der Rat erlässt gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

Mit der vorliegenden Verordnung des Rates werden den Mitgliedstaaten Fangmöglichkeiten zugewiesen. Gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates können die Mitgliedstaaten diese Möglichkeiten nach eigenem Ermessen auf die Regionen oder Wirtschaftsteilnehmer aufteilen. Die Mitgliedstaaten verfügen über einen weiten Spielraum bei der Entscheidung, wie sie nach dem von ihnen gewählten sozioökonomischen Modell die ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten ausschöpfen wollen.

Der Vorschlag hat für die Mitgliedstaaten keine neuen finanziellen Auswirkungen. Der Rat verabschiedet diese Verordnung jedes Jahr, und die öffentlichen und privaten Mittel zu ihrer Durchführung liegen bereits vor.

(f) Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

5. WEITERE INFORMATIONEN

(g) Vereinfachung

Mit dem Vorschlag werden Verwaltungsvorschriften für die EU und für einzelstaatliche Behörden vereinfacht, insbesondere die Anforderungen im Zusammenhang mit der Steuerung des Fischereiaufwands.

(h) Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Dieser Vorschlag betrifft eine jährliche Verordnung für das Jahr 2012 und enthält daher keine Revisionsklausel.

(i) Einzelerläuterung zum Vorschlag

Der vorliegende Vorschlag beschränkt sich auf die Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten sowie operativ mit der Nutzung dieser Fangmöglichkeiten verbundener Bedingungen.

Für eine zunehmende Zahl von Beständen, etwa Seehecht, Seezunge, Scholle und Kaisergranat, werden die Fangmöglichkeiten nach den Vorgaben in den betreffenden mehrjährigen Plänen festgelegt. Für Bestände, für die neue mehrjährige Pläne vorgeschlagen wurden (westlicher Stöckerbestand), sowie Bestände, für die der Rat und die Kommission auf der Tagung des Rates im Dezember 2009 Verpflichtungen eingegangen sind (Hering in der Keltischen See und Schellfisch in den Gewässern westlich Schottlands), folgt der Vorschlag den Vorgaben in den entsprechenden Dokumenten.

Wie die verfügbaren Gutachten belegen, haben sich die Kabeljaubestände westlich Schottlands, in der Irischen See und im Kattegat nicht erholt. Wie im vergangenen Jahr schlägt die Kommission daher erneut ein strengeres Vorgehen vor, als nach der TAC-Vorgabe im Kabeljau-Plan [2] für Bestände ohne ausreichende Daten erforderlich wäre. Sie gründet diese Entscheidung auf Artikel 10 Absatz 2 der betreffenden Verordnung, der nach dem eingegangenen Gutachten anzuwenden ist. Wie bereits in ihrem letztjährigen Vorschlag für 2011 schlägt die Kommission wieder eine Null-TAC vor. Allerdings ist pro Fangreise eine bestimmte Beifangmenge erlaubt, nämlich 1,5 %, damit ungewollte Beifänge, die sonst zurückgeworfen werden müssten, angelandet werden können. Dieser Prozentsatz ist in Anbetracht der in den meisten Fischereien auf Kabeljau eingesetzten selektiven Fanggeräte eine realistische Größenordnung. Zur Steuerung des Fischereiaufwands in der Kabeljaufischerei wird seit 2009 eine Regelung zur Festlegung einer bestimmten Zahl von Kilowatt-Tagen angewandt und auch 2012 weitergeführt.

Zur Steuerung des Fischereiaufwands für Seezunge im westlichen Ärmelkanal sowie für südlichen Seehecht und Kaisergranat wird das Steuerungssystem nach Tagen auf See und nach Schiffstypen für Schiffe, die nachweislich bereits in dem betreffenden Gebiet gefischt haben, auch 2012 gelten, doch soll es den Mitgliedstaaten nach der vorgeschlagenen Verordnung weiterhin möglich sein, eine Kilowatt-Tage-Regelung anzuwenden, damit sie ihre Fangmöglichkeiten effizienter nutzen und im Einvernehmen mit dem Fangsektor zur Bestandserhaltung beitragen können. Gerade für die Fischerei auf südlichen Seehecht und auf Kaisergranat werden die Ausnahmen von der Tage-auf-See-Regelung noch gezielter formuliert. Derzeit sind Schiffe, die nicht mehr als 5 t Seehecht oder 2,5 t Kaisergranat anlanden, von den Aufwandsbeschränkungen ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen sind Schiffe, deren Seehechtfänge weniger als 3 % ihres Gesamtfangs ausmachen. Nach den Ergebnissen der Konsultation schlägt die Kommission nun vor, das letztgenannte Kriterium in einen Anreiz zur Seehechtfangvermeidung zu ändern. Laut Vorschlag werden die Seehechtfänge pro Fangreise überwacht, und wenn ein Schiff auf einer Fangreise weniger als 3 % Seehecht fängt - gemessen an seinem Gesamtfang -, kann der betreffende Mitgliedstaat beschließen, die während dieser Fangreise auf See verbrachten Tage nicht auf die Tage auf See anzurechnen, die dem Schiff gemäß Anhang IIB der Verordnung höchstens zur Verfügung stehen. Eine solche Regelung kann Betreiber anhalten, ihre Seehechtbeifänge einzuschränken, und so die fischereiliche Sterblichkeit des sich erholenden Bestands senken.

Und schließlich sieht die Verordnung zum zweiten Mal seit Festsetzung der jährlichen Fangmöglichkeiten vor, dass bestimmte TAC von den Mitgliedstaaten selbst verabschiedet werden, natürlich mit der Auflage, dass die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik einzuhalten sind.

2011/0255 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2012 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

(2) Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik [3] sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten und insbesondere der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) die Maßnahmen festzulegen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.

(3) Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festlegung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit operativ verbundener Bedingungen, zu erlassen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für jeden Mitgliedstaat für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit gewährleisten und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gebührend berücksichtigen.

(4) Was den Geltungsbereich dieser Verordnung anbelangt, so hat die Kommission in ihrer jüngsten Mitteilung „Konsultation zu den Fangmöglichkeiten“ [4] angekündigt, dass sie statt des bisherigen Gesamtvorschlags für die jährlichen Fangmöglichkeiten für 2012 zwei getrennte Vorschläge unterbreiten werde. Das vorliegende Dokument enthält die erste der beiden Verordnungen. Sämtliche TAC für die hierin regulierten Bestände werden von der Europäischen Union autonom festgesetzt und ausschließlich EU-Schiffen zugeteilt.

(5) Wird eine zulässige Gesamtfangmenge (TAC) nur einem einzigen Mitgliedstaat zugewiesen, so empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags zu ermächtigen, die Höhe der TAC selbst zu beschließen. Es ist sicherzustellen, dass der betreffende Mitgliedstaat bei der Festsetzung der TAC die Grundsätze und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik uneingeschränkt befolgt und dafür Sorge trägt, dass der fragliche Bestand in einem Umfang befischt wird, bei dem mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit ab 2015 der höchstmögliche Dauerertrag erreicht wird, indem er unter anderem die erforderlichen Maßnahmen trifft, damit einschlägige Daten erhoben werden, die Bestandsgröße und -entwicklung abgeschätzt und der höchstmögliche Dauerertrag des Bestands festgestellt wird.

(6) Bei bestimmten TAC können die Mitgliedstaaten Schiffen, die an Projekten vollständig dokumentierter Fischereien teilnehmen, zusätzliche Fangmengen zuteilen. Ziel solcher Initiativen ist es, Fangquotenregelungen zu erproben, die Rückwürfe und damit die Verschwendung verwertbarer Fischereiressourcen ausschließen; unkontrollierte Rückwürfe gefährden die Ressourcen und damit den Fortbestand des öffentlichen Gutes Fisch und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik. Die genannten Fangquotenregelungen dagegen stellen einen Anreiz für Fischer dar, bei ihren Einsätzen optimal fangselektiv vorzugehen. Zur Verwirklichung einer rationellen Rückwurfsteuerung müssen bei einer vollständig dokumentierten Fischerei sämtliche Vorgänge auf See erfasst werden und weniger die Anlandungen im Hafen. Die Auflagen, unter denen die Mitgliedstaaten solche zusätzlichen Fangmengen gewähren, müssen daher unter anderem den Einsatz von CCTV-Überwachungskameras vorsehen, verbunden mit einem System von Sensoren; so können alle an Bord behaltenen und alle zurückgeworfenen Teilfänge im Einzelnen aufgezeichnet werden. Eine Beobachterregelung zur Überwachung in Echtzeit an Bord wäre weniger wirksam, weniger zuverlässig und teurer. Folglich ist der Einsatz von Überwachungskameras Voraussetzung für den Erfolg von Regelungen, wie etwa vollständig dokumentierten Fischereien, zur Einschränkung der Rückwürfe, solange die Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr [5] eingehalten werden.

(7) Die TAC sollten auf der Grundlage der vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung der biologischen und sozioökonomischen Auswirkungen bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenvertreter festgesetzt werden, die diese insbesondere auf den Sitzungen des Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur und der betroffenen Regionalbeiräte zum Ausdruck gebracht haben.

(8) Die TAC für Bestände, für die Mehrjahrespläne erstellt wurden, sollten im Einklang mit den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Folglich sind die TAC für Seehecht, Kaisergranat und Seezunge in der Biskaya und im westlichen Ärmelkanal, für Hering in den Gewässern westlich Schottlands und für Kabeljau im Kattegat, westlich Schottlands und in der Irischen See nach Maßgabe folgender Verordnungen festzusetzen: Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands [6]; Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel [7]; Verordnung (EG) Nr. 388/2006 des Rates vom 23. Februar 2006 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im Golf von Biskaya [8]; Verordnung (EG) Nr. 509/2007 des Rates vom 7 Mai 2007 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal [9]; Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen [10]; Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen [11].

(9) Dem betreffenden Gutachten lässt sich entnehmen, dass sich die Kabeljaubestände westlich Schottlands, in der Irischen See und im Kattegat noch nicht erholt haben. Im Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung [12] zur Festlegung eines Kabeljau-Plans sollte eine strengere TAC gelten, als dies in diesem Plan für Bestände bei unzureichender Datenlage vorgegeben ist.

(10) Bei Beständen, für die keine ausreichenden oder zuverlässigen Daten zur Abschätzung der Bestandsgröße existieren, sollten bei der Entscheidung über Bewirtschaftungsmaßnahmen und TAC das Vorsorgeprinzip im Sinne der Ausführungen der Mitteilung der Kommission über die Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips [13] sowie das Konzept Anwendung finden, das die Kommission in ihrer Mitteilung „Konsultation zu den Fangmöglichkeiten“ erläutert, wobei bestandsspezifische Faktoren, insbesondere verfügbare Angaben zu Bestandsentwicklungen und Abwägungen zu gemischten Fischereien, zu berücksichtigen sind.

(11) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten [14] sind die Bestände festzulegen, für die die dort genannten Maßnahmen gelten.

(12) Bei bestimmten Arten, etwa bestimmten Haiarten, könnte selbst eine eingeschränkte Fangtätigkeit eine ernsthafte Bestandsgefährdung bedeuten. Die Fangmöglichkeiten für solche Arten sollten deshalb durch ein allgemeines Fangverbot für diese Arten völlig eingestellt werden.

(13) Kaisergranat wird in gemischten Grundfischereien zusammen mit verschiedenen anderen Arten gefangen. In dem als Porcupine Bank bekannten Gebiet westlich Irlands müssen die Kaisergranatfänge dringend möglichst weitgehend reduziert werden. Daher erscheint es angezeigt, die Fangmöglichkeiten in diesem Gebiet auf pelagische Arten zu beschränken, bei denen kein Kaisergranat mitgefangen wird.

(14) Für 2012 müssen die Obergrenzen für den Fischereiaufwand gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005, Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 sowie Artikel 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates vom 27. Juli 2009 zur Ausnahme bestimmter Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 [15] festgelegt werden.

(15) Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik [16], insbesondere Artikel 33 über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 über die Übermittlung von Daten über die Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten. Es muss festgelegt werden, welche Codes die Mitgliedstaaten verwenden, wenn sie der Kommission Anlandedaten für die Bestände übermitteln, die unter diese Verordnung fallen.

(16) Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer der Europäischen Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2012 gelten; ausgenommen hiervon sind die Fischereiaufwandsbeschränkungen, die ab dem 1. Februar 2012 gelten sollten. Angesichts der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(17) Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten ist geltendes EU-Recht uneingeschränkt zu befolgen –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1) In dieser Verordnung sind die Fangmöglichkeiten festgesetzt, die Schiffen der Europäischen Union für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen, die nicht über internationale Verhandlungen oder Übereinkünfte reguliert werden.

(2) Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein:

(a) Fangbeschränkungen für das Jahr 2012 und

(b) Fischereiaufwandsbeschränkungen im Zeitraum 1. Februar 2012 bis 31. Januar 2013.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für EU-Schiffe.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(a) „EU-Schiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Europäischen Union registriert ist;

(b) „EU-Gewässer“ die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Gewässer um die in Anhang II AEUV genannten Länder und Gebiete;

(c) "zulässige Gesamtfangmenge" (TAC) die Menge, die einem Bestand in einem Jahr entnommen und angelandet werden darf;

(d) "Quote" einen der Europäischen Union oder einem Mitgliedstaat zugeteilten festen Anteil an der TAC;

(e) „internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb staatlicher Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen;

(f) "Maschenöffnung" die Maschenöffnung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 517/2008;

(g) „Fischereiflottenregister der EU“ das von der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erstellte Register;

(h) „Fischereilogbuch“ das in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Logbuch.

Artikel 4

Fanggebiete

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Abgrenzungen:

(a) ICES-Gebiete (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die Gebiete nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben;

(b) „Skagerrak“ ist das Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;

(c) „Kattegat“ ist das Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;

(d) "VII (Porcupine Bank – Einheit 16)" ist das Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

– 53° 30' N, 15° 00' W,

– 53° 30' N, 11° 00' W,

– 51° 30' N, 11° 00' W,

– 51° 30' N, 13° 00' W,

– 51° 00' N, 13° 00' W,

– 51° 00' N, 15° 00' W,

– 53° 30' N, 15° 00' W;

(e) "Golf von Cadiz" ist das Gebiet der ICES-Division IXa östlich von 7° 23′ 48″ W;

(f) CECAF-Gebiete (Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik) sind die Gebiete nach Maßgabe von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben [17].

TITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN

Artikel 5

TAC und Aufteilung

Die TAC für EU-Schiffe in EU-Gewässern und bestimmten Nicht-EU-Gewässern und die Aufteilung dieser TAC auf die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls damit operativ verbundene Bedingungen sind in Anhang I wiedergegeben.

Artikel 6

Sondervorschriften für bestimmte TAC

1. Die TAC für bestimmte Fischbestände werden vom betreffenden Mitgliedstaat beschlossen. Diese Bestände sind in Anhang I ausgewiesen.

2. Der betreffende Mitgliedstaat setzt die TAC in einer Höhe fest, die

(a) den Grundsätzen und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik entspricht, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Bestände, und

(b) mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung führt, bei der ab 2015 der höchstmögliche Dauerertrag erzielt wird.

3. Jeder betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 28. Februar 2012 folgende Angaben:

(a) die beschlossenen TAC;

(b) die vom Mitgliedstaat gesammelten und ausgewerteten Daten, auf die sich die TAC stützen, und

(c) Erläuterungen, weshalb die beschlossenen TAC den Anforderungen von Absatz 2 genügen.

Artikel 7

Zusätzliche Zuteilungen für Schiffe, die an Versuchen

vollständig dokumentierter Fischereien teilnehmen

1. Bei bestimmten Beständen können die Mitgliedstaaten Schiffen, die an Versuchen vollständig dokumentierter Fischereien teilnehmen, zusätzliche Fangmengen zuteilen. Diese Bestände sind in Anhang I ausgewiesen. Die zusätzlichen Zuteilungen übersteigen nicht die Grenzen, die in Anhang I als Prozentsatz der dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesenen Quote genannt sind.

2. Die zusätzlichen Zuteilungen gemäß Absatz 1 dürfen nur unter folgenden Bedingungen gewährt werden:

(a) Die Schiffe setzen CCTV-Überwachungskameras ein, die mit einem System von Sensoren verbunden sind, um alle Fang- und Verarbeitungstätigkeiten an Bord aufzuzeichnen;

(b) die zusätzliche Zuteilung beträgt nicht mehr als 75 % der bei Schiffen des betreffenden Typs zu erwartenden Rückwürfe und steigert die ursprüngliche Quote der Schiffe auf keinen Fall um mehr als 30 % und

(c) alle Fänge jedes Schiffes aus dem Bestand, für den die zusätzliche Zuteilung erfolgt, müssen auf die Gesamtmenge, die jedem Schiff zugeteilt wurde, angerechnet werden.

Bedingen die Aufzeichnungen gemäß Buchstabe a die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr [18], so gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie für die Verarbeitung solcher Daten.

3. Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Schiff, das an Versuchen vollständig dokumentierter Fischereien teilnimmt, die Bedingungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, so macht er die zusätzliche Zuteilung umgehend rückgängig und schließt das Schiff für den Rest des Jahres 2012 von diesen Versuchen aus.

4. Bevor sie zusätzliche Zuteilungen gewähren, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Angaben:

(a) die Liste der an den Versuchen vollständig dokumentierter Fischereien beteiligten Schiffe;

(b) technische Angaben zu den an Bord dieser Schiffe installierten Fernüberwachungsausrüstungen;

(c) Kapazität, Art und nähere Angaben zu den von diesen Schiffen eingesetzten Fanggeräten;

(d) die zu erwartenden Rückwurfraten bei den einzelnen Typen der an den Versuchen beteiligten Schiffe und

(e) die Gesamtmenge der Fänge aus dem Bestand, für den die betreffende TAC gilt, die diese Schiffe 2011 getätigt haben.

5. Die Kommission kann verlangen, dass die Abschätzung der zu erwartenden Rückwürfe einzelner Schiffstypen gemäß Absatz 2 Buchstabe b einer Wissenschaftseinrichtung zur Überprüfung vorgelegt wird. Ohne eine Bestätigung dieser Abschätzung gewährt der betreffende Mitgliedstaat den betroffenen Schiffen keine zusätzliche Zuteilung oder macht diese, wenn sie bereits gewährt wurde, rückgängig.

Artikel 8

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Fänge aus Beständen, für die TAC festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn

(a) die Fänge von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist oder

(b) die Fänge Anteil einer EU-Quote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese EU-Quote noch nicht ausgeschöpft ist.

Artikel 9

Fischereiaufwandsbeschränkungen

Vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Januar 2013 gelten die Aufwandsbeschränkungen gemäß

(a) Anhang IIA für die Bewirtschaftung der Kabeljaubestände im Kattegat, den ICES-Divisionen VIIa und VIa und den EU-Gewässern von ICES-Division Vb;

(b) Anhang IIB für die Wiederauffüllung der Seehecht- und der Kaisergranatbestände in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz;

(c) Anhang IIC für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands in ICES-Division VIIe.

Artikel 10

Besondere Aufteilungsvorschriften

1. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung lässt Folgendes unberührt:

(a) den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten nach Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

(b) Neuaufteilungen nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008;

(c) zusätzliche Anlandungen im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

(d) zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

(e) Abzüge nach den Artikeln 37, 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

2. Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, findet Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 auf Bestände Anwendung, für die vorsorgliche TAC gelten, und Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung findet auf Bestände Anwendung, für die analytische TAC gelten.

Artikel 11

Schonzeiten

1. Die nachstehenden Arten dürfen in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2012 in der Porcupine Bank nicht gefangen oder an Bord behalten werden: Kabeljau, Butte, Seeteufel, Schellfisch, Wittling, Seehecht, Kaisergranat, Scholle, Seelachs, Rochen, Seezunge und Dornhai.

2. Im Sinne dieses Artikels ist die Porcupine Bank das Gebiet, das durch Loxodrome begrenzt wird, die folgende Punkte verbinden:

3. Abweichend von Absatz 1 ist die Durchfahrt durch die Porcupine Bank mit den im selben Absatz genannten Arten an Bord gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gestattet.

Artikel 12

Verbotene Arten

(1) Die nachstehenden Arten dürfen von EU-Schiffen nicht gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:

(a) Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in EU- und Nicht-EU-Gewässern;

(b) Heringshai (Lamna nasus) in internationalen Gewässern;

(c) Engelhai (Squatina squatina) in EU-Gewässern;

(d) Glattrochen (Dipturus batis) in den EU-Gewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Untergebiete III, IV, VI, VII, VIII, IX und X;

(e) Perlrochen (Raja undulata) und Bandrochen (Rostroraja alba) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete VI, VII, VIII, IX und X;

(f) Geigenrochen (Rhinobatidae) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VII, VIII, IX, X und XII.

(2) Ungewollten Fängen der in Absatz 1 genannten Arten wird kein Leid zugefügt. Sie werden umgehend freigesetzt.

Artikel 13

Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über angelandete Fänge gemäß Artikel 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

TITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

VERZEICHNIS DER ANHÄNGE

· ANHANG I: TAC für EU-Schiffe in TAC-regulierten Gebieten, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben):

– Teil A: Allgemeine Bestimmungen

– Teil B: Kattegat, ICES-Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV, CECAF-Gebiete (EU-Gewässer) und Französisch-Guayana

· ANHANG IIA: Zulässiger Fischereiaufwand für die Bewirtschaftung der Kabeljaubestände im Kattegat, den ICES-Divisionen VIIa und VIa sowie den EU-Gewässern von ICES-Division Vb

· ANHANG IIB: Zulässiger Fischereiaufwand für die Wiederauffüllung bestimmter Bestände von südlichem Seehecht und Kaisergranat in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz

· ANNEX IIC: Zulässiger Fischereiaufwand für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands des westlichen Ärmelkanals in ICES-Division VIIe

ANHANG I

TAC FÜR EU-SCHIFFE IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN

NACH ARTEN UND GEBIETEN

IN TONNEN LEBENDGEWICHT, SOFERN NICHT ANDERS ANGEGEBEN

TEIL A

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

In den Tabellen in Teil B dieses Anhangs sind nach Arten aufgeschlüsselt die TAC und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen angegeben.

Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, insbesondere den Artikeln 33 und 34.

Die Bezugnahmen auf Fanggebiete sind sofern nichts anderes angegeben ist, Bezugnahmen auf ICES-Gebiete. Die Bestände sind für jedes Gebiet in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Art(en) aufgeführt. Nachstehend eine Vergleichstabelle der lateinischen Bezeichnungen und der gebräuchlichen Namen:

Wissenschaftliche Bezeichnung | 3-Alpha-Code | Gemeinsprachliche Bezeichnung |

Amblyraja radiata | RJR | Atlantischer Sternrochen |

Ammodytes spp. | SAN | Sandaale |

Argentina silus | ARU | Goldlachs |

Beryx spp. | ALF | Schleimköpfe |

Brosme brosme | USK | Lumb |

Caproidae | BOR | Eberfische |

Centrophorus squamosus | GUQ | Blattschuppiger Schlingerhai |

Centroscymnus coelolepis | CYO | Portugiesenhai |

Chaceon maritae | CGE | Rote Tiefseekrabbe |

Champsocephalus gunnari | ANI | Langschnauzen-Eisfisch |

Chionoecetes spp. | PCR | Arktische Seespinne |

Clupea harengus | HER | Hering |

Coryphaenoides rupestris | RNG | Grenadierfisch |

Dalatias licha | SCK | Schokoladenhai |

Deania calcea | DCA | Schnabeldornhai |

Dipturus batis | RJB | Glattrochen |

Dissostichus eleginoides | TOP | Schwarzer Seehecht |

Engraulis encrasicolus | ANE | Europäische Sardelle |

Etmopterus princeps | ETR | Großer schwarzer Dornhai |

Etmopterus pusillus | ETP | Glatter schwarzer Dornhai |

Euphausia superba | KRI | Antarktischer Krill |

Gadus morhua | COD | Kabeljau |

Galeorhinus galeus | GAG | Hundshai |

Glyptocephalus cynoglossus | WIT | Rotzunge |

Hippoglossoides platessoides | PLA | Raue Scharbe |

Hippoglossus hippoglossus | HAL | Atlantischer Heilbutt |

Hoplostethus atlanticus | ORY | Granatbarsch |

Illex illecebrosus | SQI | Nördlicher Kurzflossen-Kalmar |

Lamna nasus | POR | Heringshai |

Lepidonotothen squamifrons | NOS | Graue Notothenia |

Lepidorhombus spp. | LEZ | Butte |

Leucoraja circularis | RJI | Sandrochen |

Leucoraja fullonica | RJF | Chagrinrochen |

Leucoraja naevus | RJN | Kuckucksrochen |

Limanda ferruginea | YEL | Gelbschwanzflunder |

Limanda limanda | DAB | Kliesche |

Lophiidae | ANF | Seeteufel |

Macrourus spp. | GRV | Grenadierfische |

Makaira nigricans | BUM | Atlantischer Blauer Marlin |

Mallotus villosus | CAP | Lodde |

Martialia hyadesi | SQS | Kalmar |

Melanogrammus aeglefinus | HAD | Schellfisch |

Merlangius merlangus | WHG | Wittling |

Merluccius merluccius | HKE | Europäischer Seehecht |

Micromesistius poutassou | WHB | Blauer Wittling |

Microstomus kitt | LEM | Limande |

Molva dypterygia | BLI | Blauleng |

Molva molva | LIN | Leng |

Nephrops norvegicus | NEP | Kaisergranat |

Pandalus borealis | PRA | Tiefseegarnele |

Paralomis spp. | PAI | Kurzschwanzkrebse |

Penaeus spp. | PEN | Geißelgarnelen |

Platichthys flesus | FLE | Flunder |

Pleuronectes platessa | PLE | Scholle |

Pleuronectiformes | FLX | Plattfische |

Pollachius pollachius | POL | Pollack |

Pollachius virens | POK | Seelachs |

Psetta maxima | TUR | Steinbutt |

Raja brachyura | RJH | Blondrochen |

Raja clavata | RJC | Nagelrochen |

Raja (Dipturus) nidarosiensis | JAD | Schwarzbäuchiger Glattrochen |

Raja microocellata | RJE | Kleinäugiger Rochen |

Raja montagui | RJM | Fleckrochen |

Raja undulata | RJU | Perlrochen |

Rajiformes | SRX | Rochen |

Reinhardtius hippoglossoides | GHL | Schwarzer Heilbutt |

Rostroraja alba | RJA | Bandrochen |

Scomber scombrus | MAC | Makrele |

Scophthalmus rhombus | BLL | Glattbutt |

Sebastes spp. | RED | Rotbarsche |

Solea solea | SOL | Gemeine Seezunge |

Solea spp. | SOX | Seezunge |

Sprattus sprattus | SPR | Sprotte |

Squalus acanthias | DGS | Dornhai |

Tetrapturus albidus | WHM | Weißer Marlin |

Thunnus maccoyii | SBF | Südlicher Blauflossen-Thun |

Thunnus obesus | BET | Großaugenthun |

Thunnus thynnus | BFT | Roter Thun |

Trachurus spp. | JAX | Bastardmakrele |

Trisopterus esmarkii | NOP | Stintdorsch |

Urophycis tenuis | HKW | Weißer Gabeldorsch |

Xiphias gladius | SWO | Schwertfisch |

Die nachstehende Vergleichsliste der gewöhnlichen Bezeichnungen und der lateinischen Namen dient ausschließlich der Information:

Antarktischer Krill | KRI | Euphausia superba |

Arktische Seespinne | PCR | Chionoecetes spp. |

Atlantischer Blauer Marlin | BUM | Makaira nigricans |

Atlantischer Heilbutt | HAL | Hippoglossus hippoglossus |

Atlantischer Sternrochen | RJR | Amblyraja radiata |

Bandrochen | RJA | Rostroraja alba |

Bastardmakrele | JAX | Trachurus spp. |

Blattschuppiger Schlingerhai | GUQ | Centrophorus squamosus |

Blauer Wittling | WHB | Micromesistius poutassou |

Blauleng | BLI | Molva dypterygia |

Blondrochen | RJH | Raja brachyura |

Eberfische | BOR | Caproidae |

Butte | LEZ | Lepidorhombus spp. |

Chagrinrochen | RJF | Leucoraja fullonica |

Dornhai | DGS | Squalus acanthias |

Europäische Sardelle | ANE | Engraulis encrasicolus |

Europäischer Seehecht | HKE | Merluccius merluccius |

Fleckrochen | RJM | Raja montagui |

Flunder | FLE | Platichthys flesus |

Geißelgarnelen | PEN | Penaeus spp. |

Gelbschwanzflunder | YEL | Limanda ferruginea |

Gemeine Seezunge | SOL | Solea solea |

Glattbutt | BLL | Scophthalmus rhombus |

Glatter schwarzer Dornhai | ETP | Etmopterus pusillus |

Glattrochen | RJB | Dipturus batis |

Goldlachs | ARU | Argentina silus |

Granatbarsch | ORY | Hoplostethus atlanticus |

Graue Notothenia | NOS | Lepidonotothen squamifrons |

Grenadierfische | GRV | Macrourus spp. |

Grenadierfisch | RNG | Coryphaenoides rupestris |

Großaugenthun | BET | Thunnus obesus |

Großer schwarzer Dornhai | ETR | Etmopterus princeps |

Hering | HER | Clupea harengus |

Heringshai | POR | Lamna nasus |

Hundshai | GAG | Galeorhinus galeus |

Kabeljau | COD | Gadus morhua |

Kaisergranat | NEP | Nephrops norvegicus |

Kalmar | SQS | Martialia hyadesi |

Kleinäugiger Rochen | RJE | Raja microocellata |

Kliesche | DAB | Limanda limanda |

Kuckucksrochen | RJN | Leucoraja naevus |

Kurzschwanzkrebse | PAI | Paralomis spp. |

Langschnauzen-Eisfisch | ANI | Champsocephalus gunnari |

Leng | LIN | Molva molva |

Limande | LEM | Microstomus kitt |

Lodde | CAP | Mallotus villosus |

Lumb | USK | Brosme brosme |

Makrele | MAC | Scomber scombrus |

Nagelrochen | RJC | Raja clavata |

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar | SQI | Illex illecebrosus |

Perlrochen | RJU | Raja undulata |

Plattfische | FLX | Pleuronectiformes |

Pollack | POL | Pollachius pollachius |

Portugiesenhai | CYO | Centroscymnus coelolepis |

Raue Scharbe | PLA | Hippoglossoides platessoides |

Rochen | SRX | Rajiformes |

Rotbarsche | RED | Sebastes spp. |

Rote Tiefseekrabbe | CGE | Chaceon maritae |

Roter Thun | BFT | Thunnus thynnus |

Rotzunge | WIT | Glyptocephalus cynoglossus |

Sandaale | SAN | Ammodytes spp. |

Sandrochen | RJI | Leucoraja circularis |

Schellfisch | HAD | Melanogrammus aeglefinus |

Schleimköpfe | ALF | Beryx spp. |

Schnabeldornhai | DCA | Deania calcea |

Schokoladenhai | SCK | Dalatias licha |

Scholle | PLE | Pleuronectes platessa |

Schwarzbäuchiger Glattrochen | JAD | Raja (Dipturus) nidarosiensis |

Schwarzer Heilbutt | GHL | Reinhardtius hippoglossoides |

Schwarzer Seehecht | TOP | Dissostichus eleginoides |

Schwertfisch | SWO | Xiphias gladius |

Seelachs | POK | Pollachius virens |

Seeteufel | ANF | Lophiidae |

Seezunge | SOX | Solea spp. |

Sprotte | SPR | Sprattus sprattus |

Steinbutt | TUR | Psetta maxima |

Stintdorsch | NOP | Trisopterus esmarkii |

Südlicher Blauflossen-Thun | SBF | Thunnus maccoyii |

Tiefseegarnele | PRA | Pandalus borealis |

Weißer Gabeldorsch | HKW | Urophycis tenuis |

Weißer Marlin | WHM | Tetrapturus albidus |

Wittling | WHG | Merlangius merlangus |

TEIL B

KATTEGAT, ICES-GEBIETE I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII

UND XIV, CECAF-GEBIETE (EU-GEWÄSSER), GEWÄSSER FRANZÖSISCH-GUAYANAS

Art: | GoldlachsArgentina silus | Gebiet: | I und II (EU- und internationale Gewässer)(ARU/1/2.) |

Deutschland | 21 | | Analytische TAC |

Frankreich | 7 | | |

Niederlande | 17 | | |

Vereinigtes Königreich | 32 | | |

EU | 77 | | |

| | | |

TAC | 77 | | |

.

Art: | GoldlachsArgentina silus | Gebiet: | III und IV (EU-Gewässer)(ARU/3/4.) |

Dänemark | 781 | | Analytische TAC |

Deutschland | 8 | | |

Frankreich | 6 | | |

Irland | 6 | | |

Niederlande | 37 | | |

Schweden | 30 | | |

Vereinigtes Königreich | 14 | | |

EU | 882 | | |

| | | |

TAC | 882 | | |

.

Art: | GoldlachsArgentina silus | Gebiet: | V, VI und VII (EU- und internationale Gewässer)(ARU/567.) |

Deutschland | 268 | | Analytische TAC |

Frankreich | 6 | | |

Irland | 248 | | |

Niederlande | 2 799 | | |

Vereinigtes Königreich | 197 | | |

EU | 3 518 | | |

| | | |

TAC | 3 518 | | |

.

Art: | LumbBrosme brosme | Gebiet: | IIIa ; EU-Gewässer der Teilgebiete 22-32(USK/3A/BCD) |

Dänemark | 10 | | Analytische TAC |

Schweden | 5 | | |

Deutschland | 5 | | |

EU | 20 | | |

| | | |

TAC | 20 | | |

.

Art: | EberfischeCaproidae | Gebiet: | VI, VII und VIII (EU- und internationale Gewässer)(BOR/678-) |

Dänemark | pm | | Vorsorgliche TAC |

Irland | pm | | |

Vereinigtes Königreich | pm | | |

Schweden | pm | | |

| | | |

EU | pm | | |

| | | |

TAC | pm | | |

.

Art: | HeringClupea harengus | Gebiet: | VIIb, VIIc; VIaS(1)(HER/6AS7BC) |

Irland | 3 048 | | Analytische TAC |

Niederlande | 305 | | |

EU | 3 353 | | |

| | | |

TAC | 3 353 | | |

(1) Es handelt sich um den Heringsbestand im Gebiet VIa südlich von 56° 00' N und westlich von 07° 00' W. |

.

Art: | HeringClupea harengus | Gebiet: | VI Clyde(1)(HER/06ACL.) |

Vereinigtes Königreich | Noch nicht festgelegt | (2) | Vorsorgliche TAC |

EU | Noch nicht festgelegt | (3) | |

| | | |

TAC | Noch nicht festgelegt | (3) | |

(1) Clyde-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand im Seegebiet nordöstlich einer Linie von Mull of Kintyre nach Corsewall Point.(2) Artikel 6 dieser Verordnung gilt.(3) Dieselbe Menge wie nach Fußnote 2. |

.

Art: | HeringClupea harengus | Gebiet: | VIIa(1)(HER/07A/MM) |

Irland | 1 031 | | Analytische TAC |

Vereinigtes Königreich | 2 929 | | |

EU | 3 960 | | |

| | | |

TAC | 3 960 | | |

(1) Dieses Gebiet ist reduziert um das den Gebieten VIIg, VIIh, VIIj und VIIk zugerechnete Gebiet mit folgender Abgrenzung:– im Norden 52° 30' N,– im Süden 52° 00' N,– im Westen die Küste Irlands,– im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs. |

.

Art: | HeringClupea harengus | Gebiet: | VIIe und VIIf(HER/7EF.) |

Frankreich | 416 | | Vorsorgliche TAC |

Vereinigtes Königreich | 416 | | |

EU | 833 | | |

| | | |

TAC | 833 | | |

.

Art: | HeringClupea harengus | Gebiet: | VIIg(1), VIIh(1), VIIj(1) und VIIk(1)(HER/7G-K.) |

Deutschland | 234 | | Analytische TAC |

Frankreich | 1 302 | | |

Irland | 18 236 | | |

Niederlande | 1 302 | | |

Vereinigtes Königreich | 26 | | |

EU | 21 100 | | |

| | | |

TAC | 21 100 | | |

(1) Dieses Gebiet wird erweitert um das Gebiet mit folgender Abgrenzung:– im Norden 52° 30' N,– im Süden 52° 00' N,– im Westen die Küste Irlands,– im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs. |

.

Art: | Europäische SardelleEngraulis encrasicolus | Gebiet: | IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)(ANE/9/3411) |

Spanien | 3 090 | | Analytische TAC |

Portugal | 3 370 | | |

EU | 6 460 | | |

| | | |

TAC | 6 460 | | |

.

Art: | KabeljauGadus morhua | Gebiet: | Kattegat (COD/03AS.) |

Dänemark | 0 | | Analytische TAC |

Deutschland | 0 | | |

Schweden | 0 | | |

EU | 0 | | |

| | | |

TAC | 0 | (1) | |

(1) Kabeljaubeifänge in dem TAC-regulierten Gebiet dürfen angelandet werden, sofern sie pro Fangreise nicht mehr als 1,5 % des Gesamtfangs an Bord in Lebendgewicht ausmachen. |

.

Art: | KabeljauGadus morhua | Gebiet: | VIb; Vb (EU-Gewässer und internationale Gewässer westlich von 12° 00 W); XII und XIV (EU-Gewässer und internationale Gewässer) (COD/5W6-14) |

Belgien | 0 | | Vorsorgliche TAC |

Deutschland | 2 | | |

Frankreich | 19 | | |

Irland | 7 | | |

Vereinigtes Königreich | 31 | | |

EU | 59 | | |

| | | |

TAC | 59 | | |

.

Art: | KabeljauGadus morhua | Gebiet: | VIa; Vb (EU-Gewässer und internationale Gewässer östlich von 12° 00 W)(COD/5BE6A) |

Belgien | 0 | | Analytische TAC |

Deutschland | 0 | | |

Frankreich | 0 | | |

Irland | 0 | | |

Vereinigtes Königreich | 0 | | |

EU | 0 | | |

| | | |

TAC | 0 | (1) | |

(1) Kabeljaubeifänge in dem TAC-regulierten Gebiet dürfen angelandet werden, sofern sie pro Fangreise nicht mehr als 1,5 % des Gesamtfangs an Bord in Lebendgewicht ausmachen |

.

Art: | KabeljauGadus morhua | Gebiet: | VIIa(COD/07A.) |

Belgien | 0 | | Analytische TAC |

Frankreich | 0 | | |

Irland | 0 | | |

Niederlande | 0 | | |

Vereinigtes Königreich | 0 | | |

EU | 0 | | |

| | | |

TAC | 0 | (1) | |

(1) Kabeljaubeifänge in dem TAC-regulierten Gebiet dürfen angelandet werden, sofern sie pro Fangreise nicht mehr als 1,5 % des Gesamtfangs an Bord in Lebendgewicht ausmachen |

.

Art: | KabeljauGadus morhua | Gebiet: | VIIb, VIIc, VIIe-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) (COD/7XAD34) |

Belgien | 432 | | Analytische TACArtikel 11 dieser Verordnung gilt. |

Frankreich | 7 080 | | |

Irland | 1 403 | | |

Niederlande | 1 | | |

Vereinigtes Königreich | 763 | | |

EU | 9 679 | | |

| | | |

TAC | 9 679 | | |

.

Art: | HeringshaiLamna nasus | Gebiet: | Gewässer von Französisch-Guayana, Kattegat; Skagerrak, I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (EU-Gewässer); CECAF 34.1.1, 34.1.2 und 34.2 (EU-Gewässer)(POR/3-1234) |

Dänemark | pm | (1) | Analytische TAC |

Frankreich | pm | (1) | |

Deutschland | pm | (1) | |

Irland | pm | (1) | |

Spanien | pm | (1) | |

Vereinigtes Königreich | pm | (1) | |

EU | pm | (1) | |

| | (1) | |

TAC | pm | (1) | |

|

(1) Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Art wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. |

.

Art: | ButteLepidorhombus spp. | Gebiet: | IIa und IV (EU-Gewässer)(LEZ/2AC4-C) |

Belgien | 5 | | Analytische TAC |

Dänemark | 4 | | |

Deutschland | 4 | | |

Frankreich | 26 | | |

Niederlande | 20 | | |

Vereinigtes Königreich | 1 509 | | |

EU | 1 568 | | |

| | | |

TAC | 1 568 | | |

.

Art: | ButteLepidorhombus spp. | Gebiet: | VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)(LEZ/56-14) |

Spanien | 327 | | Analytische TAC |

Frankreich | 1 276 | | |

Irland | 373 | | |

Vereinigtes Königreich | 903 | | |

EU | 2 879 | | |

| | | |

TAC | 2 879 | | |

.

Art: | ButteLepidorhombus spp. | Gebiet: | VII(LEZ/07.) |

Belgien | 371 | | Analytische TACArtikel 11 dieser Verordnung gilt. |

Spanien | 4 118 | | |

Frankreich | 4 996 | | |

Irland | 2 272 | | |

Vereinigtes Königreich | 1 968 | | |

EU | 13 725 | | |

| | | |

TAC | 13 725 | | |

.

Art: | ButteLepidorhombus spp. | Gebiet: | VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe(LEZ/8ABDE.) |

Spanien | 750 | | Analytische TAC |

Frankreich | 605 | | |

EU | 1 355 | | |

| | | |

TAC | 1 355 | | |

.

Art: | ButteLepidorhombus spp. | Gebiet: | VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)(LEZ/8C3411) |

Spanien | 1 091 | | Analytische TAC |

Frankreich | 55 | | |

Portugal | 36 | | |

EU | 1 182 | | |

| | | |

TAC | 1 182 | | |

.

Art: | SeeteufelLophiidae | Gebiet: | VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)(ANF/56-14) |

Belgien | 147 | | Analytische TAC |

Deutschland | 168 | | |

Spanien | 157 | | |

Frankreich | 1 810 | | |

Irland | 409 | | |

Niederlande | 142 | | |

Vereinigtes Königreich | 1 259 | | |

EU | 4 092 | | |

| | | |

TAC | 4 092 | | |

.

Art: | SeeteufelLophiidae | Gebiet: | VII(ANF/07.) |

Belgien | 2 238 | (1) | Analytische TACArtikel 11 dieser Verordnung gilt. |

Deutschland | 250 | (1) | |

Spanien | 889 | (1) | |

Frankreich | 14 362 | (1) | |

Irland | 1 835 | (1) | |

Niederlande | 290 | (1) | |

Vereinigtes Königreich | 4 355 | (1) | |

EU | 24 219 | (1) | |

| | | |

TAC | 24 219 | (1) | |

(1) Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe gefangen werden (ANF/*8ABDE). |

.

Art: | SeeteufelLophiidae | Gebiet: | VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe(ANF/8ABDE.) |

Spanien | 989 | | Analytische TAC |

Frankreich | 5 501 | | |

EU | 6 490 | | |

| | | |

TAC | 6 490 | | |

.

Art: | SeeteufelLophiidae | Gebiet: | VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)(ANF/8C3411) |

Spanien | 2 750 | | Analytische TAC |

Frankreich | 3 | | |

Portugal | 547 | | |

EU | 3 300 | | |

| | | |

TAC | 3 300 | | |

.

Art: | SchellfischMelanogrammus aeglefinus | Gebiet: | Vb und VIa (EU- und internationale Gewässer)(HAD/5BC6A.) |

Belgien | 6 | | Analytische TAC |

Deutschland | 7 | | |

Frankreich | 276 | | |

Irland | 197 | | |

Vereinigtes Königreich | 2 020 | | |

EU | 2 506 | | |

| | | |

TAC | 2 506 | | |

.

Art: | SchellfischMelanogrammus aeglefinus | Gebiet: | VIIb-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)(HAD/7X7A34) |

Belgien | 111 | | Analytische TACArtikel 11 dieser Verordnung gilt. |

Frankreich | 6 658 | | |

Irland | 2 219 | | |

Vereinigtes Königreich | 999 | | |

EU | 9 987 | | |

| | | |

TAC | 9 987 | | |

.

Art: | SchellfischMelanogrammus aeglefinus | Gebiet: | VIIa(HAD/07A.) |

Belgien | 16 | | Analytische TAC |

Frankreich | 71 | | |

Irland | 428 | | |

Vereinigtes Königreich | 473 | | |

EU | 988 | | |

| | | |

TAC | 988 | | |

.

Art: | WittlingMerlangius merlangus | Gebiet: | VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)(WHG/56-14) |

Deutschland | 1 | | Analytische TAC |

Frankreich | 30 | | |

Irland | 72 | | |

Vereinigtes Königreich | 139 | | |

EU | 242 | | |

| | | |

TAC | 242 | | |

.

Art: | WittlingMerlangius merlangus | Gebiet: | VIIa(WHG/07A.) |

Belgien | 0 | | Analytische TAC |

Frankreich | 6 | | |

Irland | 35 | | |

Niederlande | 0 | | |

Vereinigtes Königreich | 48 | | |

EU | 89 | | |

| | | |

TAC | 89 | | |

.

Art: | WittlingMerlangius merlangus | Gebiet: | VIIb, VIIc, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh, VIIj und VIIk (WHG/7X7A-C) |

Belgien | 121 | | Analytische TACArtikel 11 dieser Verordnung gilt. |

Frankreich | 7 455 | | |

Irland | 3 455 | | |

Niederlande | 61 | | |

Vereinigtes Königreich | 1 334 | | |

EU | 12 426 | | |

| | | |

TAC | 12 426 | | |

.

Art: | WittlingMerlangius merlangus | Gebiet: | VIII(WHG/08.) |

Spanien | 1 080 | | Vorsorgliche TAC |

Frankreich | 1 619 | | |

EU | 2 699 | | |

| | | |

TAC | 2 699 | | |

.

Art: | WittlingMerlangius merlangus | Gebiet: | IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)(WHG/9/3411) |

Portugal | Noch nicht festgelegt | (1) | Vorsorgliche TAC |

EU | Noch nicht festgelegt | (2) | |

| | | |

TAC | Noch nicht festgelegt | (2) | |

(1) Artikel 6 dieser Verordnung gilt.(2) Dieselbe Menge wie nach Fußnote 1. |

.

Art: | Europäischer SeehechtMerluccius merluccius | Gebiet: | IIIa ; EU-Gewässer der Teilgebiete 22-32(HKE/3A/BCD) |

Dänemark | 1 366 | | Analytische TAC |

Schweden | 116 | | |

EU | 1 482 | | |

| | | |

TAC | 1 482 | (1) | |

(1) Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 49 175 t für den nördlichen Seehechtbestand. |

.

Art: | Europäischer SeehechtMerluccius merluccius | Gebiet: | IIa und IV (EU-Gewässer) (HKE/2AC4-C) |

Belgien | 25 | | Analytische TAC |

Dänemark | 997 | | |

Deutschland | 115 | | |

Frankreich | 221 | | |

Niederlande | 57 | | |

Vereinigtes Königreich | 311 | | |

EU | 1 726 | | |

| | | |

TAC | 1 726 | (1) | |

(1) Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 49 175 t für den nördlichen Seehechtbestand. |

.

Art: | Europäischer SeehechtMerluccius merluccius | Gebiet: | VI und VII; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)(HKE/571214) |

Belgien | 253 | (1) | Analytische TACArtikel 11 dieser Verordnung gilt. |

Spanien | 8 129 | | |

Frankreich | 12 552 | (1) | |

Irland | 1 521 | | |

Niederlande | 164 | (1) | |

Vereinigtes Königreich | 4 956 | (1) | |

EU | 27 575 | | |

| | | |

TAC | 27 575 | (2) | |

(1) Quotenübertragungen auf EU-Gewässer von IIa und IV sind möglich, müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.(2) Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 49 175 t für den nördlichen Seehechtbestand. |

Besondere Bedingungen: |

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden: |

| VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe(HKE/*8ABDE) | |

Belgien | 33 | | |

Spanien | 1 311 | | |

Frankreich | 1 311 | | |

Irland | 164 | | |

Niederlande | 16 | | |

Vereinigtes Königreich | 738 | | |

EU | 3573 | | |

.

Art: | Europäischer SeehechtMerluccius merluccius | Gebiet: | VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe(HKE/8ABDE.) |

Belgien | 8 | (1) | Analytische TAC |

Spanien | 5 659 | | |

Frankreich | 12 708 | | |

Niederlande | 16 | (1) | |

EU | 18 391 | | |

| | | |

TAC | 18 391 | (2) | |

(1) Quotenübertragungen auf EU-Gewässer von IIa und IV sind möglich, müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden. (2) Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 49 175 t für den nördlichen Seehechtbestand. |

Besondere Bedingungen: |

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden: |

| VI und VII; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)(HKE/*57-14) | |

Belgien | 2 | | |

Spanien | 1 639 | | |

Frankreich | 2 950 | | |

Niederlande | 5 | | |

EU | 4596 | | |

.

Art: | Europäischer SeehechtMerluccius merluccius | Gebiet: | VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) (HKE/8C3411) |

Spanien | 7 870 | | Analytische TAC |

Frankreich | 756 | | |

Portugal | 3 673 | | |

EU | 12 299 | | |

| | | |

TAC | 12 299 | | |

.

Art: | BlaulengMolva dypterygia | Gebiet: | XII (internationale Gewässer) (BLI/12INT-)(1) |

Estland | 1 | | Analytische TAC |

Spanien | 582 | | |

Frankreich | 14 | | |

Litauen | 5 | | |

Vereinigtes Königreich | 5 | | |

Sonstige | 1 | (1) | |

EU | 611 | | |

| | | |

TAC | 611 | | |

(1) Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. |

.

Art: | LengMolva molva | Gebiet: | IIIa ; IIIbcd (EU-Gewässer)(LIN/3A/BCD) |

Belgien | 6 | (1) | Analytische TAC |

Dänemark | 43 | | |

Deutschland | 6 | (1) | |

Schweden | 17 | | |

Vereinigtes Königreich | 6 | (1) | |

EU | 78 | | |

| | | |

TAC | 78 | | |

(1) Quote darf nur in den EU-Gewässern der Gebiete IIIa und IIIbcd gefischt werden. |

.

Art: | KaisergranatNephrops norvegicus | Gebiet: | IIa und IV (EU-Gewässer) (NEP/2AC4-C) |

Belgien | 1 091 | | Analytische TAC |

Dänemark | 1 091 | | |

Deutschland | 16 | | |

Frankreich | 32 | | |

Niederlande | 561 | | |

Vereinigtes Königreich | 18 058 | | |

EU | 20 849 | | |

| | | |

TAC | 20 849 | | |

.

Art: | KaisergranatNephrops norvegicus | Gebiet: | VI; Vb (EU- und internationale Gewässer) (NEP/5BC6.) |

Spanien | 28 | | Analytische TAC |

Frankreich | 113 | | |

Irland | 189 | | |

Vereinigtes Königreich | 13 620 | | |

EU | 13 950 | | |

| | | |

TAC | 13 950 | | |

.

Art: | KaisergranatNephrops norvegicus | Gebiet: | VII(NEP/07.) |

Spanien | 1 053 | (1) | Analytische TACArtikel 11 dieser Verordnung gilt. |

Frankreich | 4 268 | (1) | |

Irland | 6 473 | (1) | |

Vereinigtes Königreich | 5 757 | (1) | |

EU | 17 551 | (1) | |

| | | |

TAC | 17 551 | (1) | |

(1) Besondere Bedingung: Davon dürfen nicht mehr als die folgenden Quoten in VII (Porcupine Bank - Einheit 16) (NEP/*07U16) gefangen werden: |

Spanien | 285 |

Frankreich | 179 |

Irland | 342 |

Vereinigtes Königreich | 139 |

EU | 945 |

.

Art: | KaisergranatNephrops norvegicus | Gebiet: | VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe(NEP/8ABDE.) |

Spanien | 199 | | Analytische TAC |

Frankreich | 3 115 | | |

EU | 3 314 | | |

| | | |

TAC | 3 314 | | |

.

Art: | KaisergranatNephrops norvegicus | Gebiet: | VIIIc(NEP/08C.) |

Spanien | 79 | | Analytische TAC |

Frankreich | 3 | | |

EU | 82 | | |

| | | |

TAC | 82 | | |

.

Art: | KaisergranatNephrops norvegicus | Gebiet: | IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) (NEP/9/3411) |

Spanien | 68 | | Analytische TAC |

Portugal | 205 | | |

EU | 273 | | |

| | | |

TAC | 273 | | |

.

Art: | GeißelgarnelenPenaeus spp. | Gebiet: | Gewässer von Französisch-Guayana (PEN/FGU.) |

Frankreich | Noch nicht festgelegt | (1) (2) | Vorsorgliche TAC |

EU | Noch nicht festgelegt | (2) (3) | |

| | | |

TAC | Noch nicht festgelegt | (2) (3) | |

(1) Artikel 6 dieser Verordnung gilt.(2) Fangverbot für Garnelen Penaeus subtilis und Penaeus brasiliensis in Wassertiefen von weniger als 30 m.(3) Dieselbe Menge wie nach Fußnote 1. |

.

Art: | SchollePleuronectes platessa | Gebiet: | VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)(PLE/56-14) |

Frankreich | 16 | | Vorsorgliche TAC |

Irland | 215 | | |

Vereinigtes Königreich | 358 | | |

EU | 589 | | |

| | | |

TAC | 589 | | |

.

Art: | SchollePleuronectes platessa | Gebiet: | VIIa(PLE/07A.) |

Belgien | 62 | | Analytische TAC |

Frankreich | 27 | | |

Irland | 488 | | |

Niederlande | 19 | | |

Vereinigtes Königreich | 624 | | |

EU | 1 220 | | |

| | | |

TAC | 1 220 | | |

.

Art: | SchollePleuronectes platessa | Gebiet: | VIIb und VIIc(PLE/7BC.) |

Frankreich | 13 | | Vorsorgliche TACArtikel 11 dieser Verordnung gilt. |

Irland | 53 | | |

EU | 66 | | |

| | | |

TAC | 66 | | |

.

Art: | SchollePleuronectes platessa | Gebiet: | VIId und VIIe(PLE/7DE.) |

Belgien | 684 | | Analytische TAC |

Frankreich | 2 279 | | |

Vereinigtes Königreich | 1 216 | | |

EU | 4 179 | | |

| | | |

TAC | 4 179 | | |

.

Art: | SchollePleuronectes platessa | Gebiet: | VIIf und VIIg(PLE/7FG.) |

Belgien | 76 | | Analytische TAC |

Frankreich | 139 | | |

Irland | 21 | | |

Vereinigtes Königreich | 72 | | |

EU | 308 | | |

| | | |

TAC | 308 | | |

.

Art: | SchollePleuronectes platessa | Gebiet: | VIIh, VIIj und VIIk(PLE/7HJK.) |

Belgien | 9 | | Analytische TACArtikel 11 dieser Verordnung gilt. |

Frankreich | 17 | | |

Irland | 61 | | |

Niederlande | 35 | | |

Vereinigtes Königreich | 17 | | |

EU | 139 | | |

| | | |

TAC | 139 | | |

.

Art: | SchollePleuronectes platessa | Gebiet: | VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)(PLE/8/3411) |

Spanien | 56 | | Vorsorgliche TAC |

Frankreich | 224 | | |

Portugal | 56 | | |

EU | 336 | | |

| | | |

TAC | 336 | | |

.

Art: | PollackPollachius pollachius | Gebiet: | VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)(POL/56-14) |

Spanien | 4 | | Vorsorgliche TAC |

Frankreich | 143 | | |

Irland | 42 | | |

Vereinigtes Königreich | 109 | | |

EU | 298 | | |

| | | |

TAC | 298 | | |

.

Art: | PollackPollachius pollachius | Gebiet: | VII(POL/07.) |

Belgien | 315 | | Vorsorgliche TACArtikel 11 dieser Verordnung gilt. |

Spanien | 19 | | |

Frankreich | 7 249 | | |

Irland | 773 | | |

Vereinigtes Königreich | 1 765 | | |

EU | 10 121 | | |

| | | |

TAC | 10 121 | | |

.

Art: | PollackPollachius pollachius | Gebiet: | VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe(POL/8ABDE.) |

Spanien | 214 | | Vorsorgliche TAC |

Frankreich | 1 046 | | |

EU | 1 260 | | |

| | | |

TAC | 1 260 | | |

.

Art: | PollackPollachius pollachius | Gebiet: | VIIIc(POL/08C.) |

Spanien | 176 | | Vorsorgliche TAC |

Frankreich | 20 | | |

EU | 196 | | |

| | | |

TAC | 196 | | |

.

Art: | PollackPollachius pollachius | Gebiet: | IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) (POL/9/3411) |

Spanien | 232 | | Vorsorgliche TAC |

Portugal | 8 | | |

EU | 240 | | |

| | | |

TAC | 240 | | |

.

Art: | SeelachsPollachius virens | Gebiet: | VII, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) (POK/7/3411) |

Belgien | 7 | | Vorsorgliche TACArtikel 11 dieser Verordnung gilt. |

Frankreich | 1 599 | | |

Irland | 800 | | |

Vereinigtes Königreich | 436 | | |

EU | 2 842 | | |

| | | |

TAC | 2 842 | | |

.

Art: | RochenRajiformes | Gebiet: | IIa und IV (EU-Gewässer)(SRX/2AC4-C) |

Belgien | pm | (1) (2)(3) | Analytische TAC |

Dänemark | pm | (1) (2)(3) | |

Deutschland | pm | (1) (2)(3) | |

Frankreich | pm | (1) (2)(3) | |

Niederlande | pm | (1) (2)(3) | |

Vereinigtes Königreich | pm | (1) (2)(3) | |

EU | pm | (1)(3) | |

| | | |

TAC | pm | (3) | |

(1) Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/2AC4-C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/2AC4-C), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/2AC4-C), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/2AC4-C) und Atlantischem Sternrochen (Amblyraja radiata) (RJR2AC4-C) sind getrennt zu melden.(2) Beifangquote. Diese Arten dürfen je Fangreise nicht mehr als 25 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen. Dies gilt nur für Schiffe mit einer Länge von 15 m über alles.(3) Gilt nicht für Glattrochen (Dipturus batis). Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Art wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern. |

.

Art: | RochenRajiformes | Gebiet: | IIIa (EU-Gewässer)(SRX/03A-C.) |

Dänemark | pm | (1) (2) | Analytische TAC |

Schweden | pm | (1) (2) | |

EU | pm | (1)(2) | |

| | | |

TAC | pm | (2) | |

(1) Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/03A-C.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/03A-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/03A-C.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/03A-C.) und Atlantischem Sternrochen (Amblyraja radiata) (RJR/03A-C.) sind getrennt zu melden.(2) Gilt nicht für Glattrochen (Dipturus batis). Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Art wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern. |

.

Art: | RochenRajiformes | Gebiet: | VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k (EU-Gewässer)(SRX/67AKXD) |

Belgien | pm | (1) (2) (3) | Analytische TACArtikel 11 dieser Verordnung gilt. |

Estland | pm | (1) (2) (3) | |

Frankreich | pm | (1) (2) (3) | |

Deutschland | pm | (1) (2) (3) | |

Irland | pm | (1) (2) (3) | |

Litauen | pm | (1) (2) (3) | |

Niederlande | pm | (1) (2) (3) | |

Portugal | pm | (1) (2) (3) | |

Spanien | pm | (1) (2) (3) | |

Vereinigtes Königreich | pm | (1) (2) (3) | |

EU | pm | (1) (2) (3) | |

| | | |

TAC | pm | (2) | |

(1) Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/67AKXD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/67AKXD), Blondrochen (Raja brachyuran) (RJH/67AKXD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/67AKXD), Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/67AKXD), Sandrochen (Leucoraja circularis) (RJI/67AKXD) und Chagrinrochen (Leucoraja fullonica) (RJF/67AKXD) sind getrennt zu melden.(2) Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata), Glattrochen (Dipturus batis), Schwarzbäuchigen Glattrochen (Raja (Dipturus) nidarosiensis) und Bandrochen (Rostroraja alba). Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.(3) Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % im Gebiet VIId (EU-Gewässer) (SRX/*07D.) gefangen werden. |

.

Art: | RochenRajiformes | Gebiet: | VIId (EU-Gewässer)(SRX/07D.) |

Belgien | pm | (1) (2) (3) | Analytische TAC |

Frankreich | pm | (1) (2) (3) | |

Niederlande | pm | (1) (2) (3) | |

Vereinigtes Königreich | pm | (1) (2) (3) | |

EU | pm | (1) (2) (3) | |

| | | |

TAC | pm | (2) | |

(1) Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/07D.) und Atlantischem Sternrochen (Amblyraja radiata) (RJR/07D.) sind getrennt zu melden.(2) Gilt nicht für Glattrochen (Dipturus batis) und Perlrochen (Raja undulata). Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.(3) Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k (EU-Gewässer) (SRX/*67AKD) gefangen werden. | |

.

Art: | RochenRajiformes | Gebiet: | VIII und IX (EU-Gewässer)(SRX/89-C.) |

Belgien | pm | (1) (2) | Analytische TAC |

Frankreich | pm | (1) (2) | |

Portugal | pm | (1) (2) | |

Spanien | pm | (1) (2) | |

Vereinigtes Königreich | pm | (1) (2) | |

EU | pm | (1) (2) | |

| | | |

TAC | pm | (2) | |

(1) Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja Naevus) (RJN/89-C.) und Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/89-C) sind getrennt zu melden.(2) Gilt nicht für Perlrochen (Raja Undulata), Glattrochen (Dipturus batis) und Bandrochen (Rostroraja Alba). Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern. |

.

Art: | Gemeine SeezungeSolea solea | Gebiet: | IIIa ; EU-Gewässer der Teilgebiete 22-32 (SOL/3A/BCD) |

Dänemark | 437 | | Analytische TAC |

Deutschland | 25 | (1) | |

Niederlande | 42 | (1) | |

Schweden | 16 | | |

EU | 520 | | |

| | | |

TAC | 520 | (2) | |

(1) Auf diese Quote darf nur in den EU-Gewässern von Gebiet IIIa und Teilgebieten 22-32 gefischt werden.(2) Besondere Bedingung: Davon dürfen nicht mehr als 461 t im Gebiet IIIa gefangen werden. |

.

Art: | Gemeine SeezungeSolea solea | Gebiet: | VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)(SOL/56-14) |

Irland | 41 | | Vorsorgliche TAC |

Vereinigtes Königreich | 10 | | |

EU | 51 | | |

| | | |

TAC | 51 | | |

.

Art: | Gemeine SeezungeSolea solea | Gebiet: | VIIa(SOL/07A.) |

Belgien | 109 | | Analytische TAC |

Frankreich | 1 | | |

Irland | 27 | | |

Niederlande | 34 | | |

Vereinigtes Königreich | 49 | | |

EU | 220 | | |

| | | |

TAC | 220 | | |

.

Art: | Gemeine SeezungeSolea solea | Gebiet: | VIIb und VIIc(SOL/7BC.) |

Frankreich | 6 | | Vorsorgliche TACArtikel 11 dieser Verordnung gilt. |

Irland | 31 | | |

EU | 37 | | |

| | | |

TAC | 37 | | |

.

Art: | Gemeine SeezungeSolea solea | Gebiet: | VIId(SOL/07D.) |

Belgien | 1 427 | | Analytische TAC |

Frankreich | 2 854 | | |

Vereinigtes Königreich | 1 019 | | |

EU | 5 300 | | |

| | | |

TAC | 5 300 | | |

.

Art: | Gemeine SeezungeSolea solea | Gebiet: | VIIe(SOL/07E.) |

Belgien | 27 | (1) | Analytische TAC |

Frankreich | 293 | (1) | |

Vereinigtes Königreich | 457 | (1) | |

EU | 777 | | |

| | | |

TAC | 777 | | |

(1) Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat nach den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen vollständig dokumentierter Fischereien teilnehmen, zusätzliche Anteile im Rahmen einer zusätzlichen Höchstmenge von 5 % der dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen. |

.

Art: | Gemeine SeezungeSolea solea | Gebiet: | VIIf und VIIg(SOL/7FG.) |

Belgien | 663 | | Analytische TAC |

Frankreich | 66 | | |

Irland | 33 | | |

Vereinigtes Königreich | 298 | | |

EU | 1 060 | | |

| | | |

TAC | 1 060 | | |

.

Art: | Gemeine SeezungeSolea solea | Gebiet: | VIIh, VIIj und VIIk(SOL/7HJK.) |

Belgien | 30 | | Analytische TACArtikel 11 dieser Verordnung gilt. |

Frankreich | 60 | | |

Irland | 162 | | |

Niederlande | 48 | | |

Vereinigtes Königreich | 60 | | |

EU | 360 | | |

| | | |

TAC | 360 | | |

.

Art: | Gemeine SeezungeSolea solea | Gebiet: | VIIIa und VIIIb(SOL/8AB.) |

Belgien | 47 | | Analytische TAC |

Spanien | 8 | | |

Frankreich | 3 442 | | |

Niederlande | 258 | | |

EU | 3 755 | | |

| | | |

TAC | 3 755 | | |

.

Art: | SeezungeSolea spp. | Gebiet: | VIIIc, VIIId, VIIIe, IX, X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) (SOX/8CDE34) |

Spanien | 343 | | Vorsorgliche TAC |

Portugal | 568 | | |

EU | 911 | | |

| | | |

TAC | 911 | | |

.

Art: | SprotteSprattus sprattus | Gebiet: | VIId und VIIe(SPR/7DE.) |

Belgien | 20 | | Vorsorgliche TAC |

Dänemark | 1 321 | | |

Deutschland | 20 | | |

Frankreich | 285 | | |

Niederlande | 285 | | |

Vereinigtes Königreich | 2 135 | | |

EU | 4 066 | | |

| | | |

TAC | 4 066 | | |

.

(Art): | DornhaiSqualus acanthias | Gebiet: | IIIa (EU-Gewässer)(DGS/03A-C.) |

Dänemark | pm | | Analytische TAC |

Schweden | pm | | |

EU | pm | | |

| | | |

TAC | pm | | |

.

Art: | DornhaiSqualus acanthias | Gebiet: | IIa und IV (EU-Gewässer)(DGS/2AC4-C) |

Belgien | pm | (1) | Analytische TAC |

Dänemark | pm | (1) | |

Deutschland | pm | (1) | |

Frankreich | pm | (1) | |

Niederlande | pm | (1) | |

Schweden | pm | (1) | |

Vereinigtes Königreich | pm | (1) | |

EU | | (1) | |

| | | |

TAC | pm | (1) | |

(1) [Fänge mit Langleinen von Hundshai (Galeorhinus galeus), Schokoladenhai (Dalatias licha), Schnabeldornhai (Deania calcea), Blattschuppigem Schlingerhai (Centrophorus squamosus), Großem schwarzem Dornhai (Etmopterus princeps), Glattem schwarzem Dornhai (Etmopterus pusillus), Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) und Dornhai (Squalus acanthias) sind eingeschlossen. Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.] |

.

Art: | DornhaiSqualus acanthias | Gebiet: | I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer) (DGS/15X14) |

Belgien | pm | (1) | Analytische TACArtikel 11 dieser Verordnung gilt. |

Deutschland | pm | (1) | |

Spanien | pm | (1) | |

Frankreich | pm | (1) | |

Irland | pm | (1) | |

Niederlande | pm | (1) | |

Portugal | pm | (1) | |

Vereinigtes Königreich | pm | (1) | |

EU | pm | (1) | |

| | | |

TAC | pm | (1) | |

(1) [Fänge mit Langleinen von Hundshai (Galeorhinus galeus), Schokoladenhai (Dalatias licha), Schnabeldornhai (Deania calcea), Blattschuppigem Schlingerhai (Centrophorus squamosus), Großem schwarzem Dornhai (Etmopterus princeps), Glattem schwarzem Dornhai (Etmopterus pusillus), Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) und Dornhai (Squalus acanthias) sind eingeschlossen. Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.] |

.

Art: | BastardmakreleTrachurus spp. | Gebiet: | VIIIc(JAX/08C.) |

Spanien | pm | (1) (2) | Analytische TAC |

Frankreich | pm | (1) | |

Portugal | pm | (1) (2) | |

EU | pm | | |

| | | |

TAC | pm | | |

(1) Hiervon dürfen unbeschadet Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 [19] nur maximal 5 % Bastardmakrelen eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,20 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.(2) Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote dürfen auf das Gebiet IX übertragen werden. Die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung muss der Kommission jedoch im Voraus mitgeteilt werden (JAX/*09.). |

.

Art: | BastardmakreleTrachurus spp. | Gebiet: | IX(JAX/09.) |

Spanien | pm | (1) (2) | Analytische TAC |

Portugal | pm | (1) (2) | |

EU | pm | | |

| | | |

TAC | pm | | |

(1) Hiervon dürfen unbeschadet Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nur maximal 5 % Bastardmakrelen eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,20 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.(2) Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote können im Gebiet VIIIc gefangen werden. Die Anwendung dieser Sonderregelung muss der Kommission jedoch im Voraus mitgeteilt werden (JAX/*08C). |

.

Art: | BastardmakreleTrachurus spp. | Gebiet: | X; CECAF (EU-Gewässer)(1) (JAX/X34PRT) |

Portugal | Noch nicht festgelegt | (2)(3) | Vorsorgliche TAC |

EU | Noch nicht festgelegt | (4) | |

| | | |

TAC | Noch nicht festgelegt | (4) | |

(1) Gewässer um die Azoren.(2) Hiervon dürfen unbeschadet Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nur maximal 5 % Bastardmakrelen eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,20 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.(3) Artikel 6 dieser Verordnung gilt.(4) Dieselbe Menge wie nach Fußnote 3. |

.

Art: | BastardmakreleTrachurus spp. | Gebiet: | CECAF (EU-Gewässer)(1)(JAX/341PRT) |

Portugal | Noch nicht festgelegt | (2)(3) | Vorsorgliche TAC |

EU | Noch nicht festgelegt | (4) | |

| | | |

TAC | Noch nicht festgelegt | (4) | |

(1) Gewässer um Madeira.(2) Hiervon dürfen unbeschadet Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nur maximal 5 % Bastardmakrelen eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,20 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.(3) Artikel 6 dieser Verordnung gilt.(4) Dieselbe Menge wie nach Fußnote 3. |

.

Art: | BastardmakreleTrachurus spp. | Gebiet: | CECAF (EU-Gewässer)(1)(JAX/341SPN) |

Spanien | Noch nicht festgelegt | (2) | Vorsorgliche TAC |

EU | Noch nicht festgelegt | (3) | |

| | | |

TAC | Noch nicht festgelegt | (3) | |

(1) Gewässer um die Kanarischen Inseln.(2) Artikel 6 dieser Verordnung gilt.(3) Dieselbe Menge wie nach Fußnote 2. |

ANHANG IIA

ZULÄSSIGER FISCHEREIAUFWAND VON SCHIFFEN IM RAHMEN DER BEWIRTSCHAFTUNG DER KABELJAUBESTÄNDE IM KATTEGAT, IN DEN ICES-GEBIETEN VIIa UND VIa SOWIE DEN EU-GEWÄSSERN VON ICES-GEBIET Vb

1. ANWENDUNGSBEREICH

1.1. Dieser Anhang gilt für EU-Schiffe, die eines der unter Nummer 1 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 genannten Fanggeräte mitführen oder einsetzen und sich in einem der unter Nummer 2 desselben Anhangs genannten Gebiete aufhalten.

1.2. Dieser Anhang gilt nicht für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 10 Metern. Diese Schiffe brauchen keine speziellen Fangerlaubnisse gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94. Mithilfe geeigneter Stichprobenverfahren schätzen die betreffenden Mitgliedstaaten den Fischereiaufwand dieser Schiffe nach den Aufwandsgruppen, zu denen die Schiffe gehören. Im Jahr 2012 holt die Kommission wissenschaftliche Gutachten ein, um die Entwicklung des Fischereiaufwands dieser Schiffe zu bewerten, damit diese künftig in die Aufwandsregelung einbezogen werden können.

2. REGULIERTES FANGGERÄT UND GEOGRAFISCHE GEBIETE

Dieser Anhang gilt für die regulierten Fanggeräte gemäß Nummer 1 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 und für die geografischen Gebiete gemäß Nummer 2 Buchstaben a, c und d desselben Anhangs.

3. GENEHMIGUNGEN

Wenn dies einem Mitgliedstaat zur nachhaltigen Umsetzung dieser Aufwandsregelung angezeigt erscheint, kann er Schiffen, die bisher keine solchen Fangtätigkeiten ausgeübt haben, verbieten, Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät in den Gebieten, für die der vorliegende Anhang gilt, aufnehmen, es sei denn, es wird sichergestellt, dass in den betreffenden Gebieten gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

4. HÖCHSTZULÄSSIGER FISCHEREIAUFWAND

4.1. Der höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 für den Bewirtschaftungszeitraum 2012, vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Januar 2013, aufgeschlüsselt nach Aufwandsgruppen und Mitgliedstaaten, ist in Anlage 1 zu diesem Anhang festgelegt.

4.2. Der jährliche höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 [20] berührt nicht den in diesem Anhang festgelegten höchstzulässigen Fischereiaufwand.

5. VERWALTUNG

5.1. Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit Artikel 4 sowie Artikel 13 bis 17 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 und Artikel 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

5.2. Ein Mitgliedstaat kann für die Zuteilung des gesamten oder eines Teils des höchstzulässigen Fischereiaufwands an einzelne Schiffe oder Gruppen von Schiffen Bewirtschaftungszeiträume festlegen. In diesem Fall wird die Anzahl Tage oder Stunden, an denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, von dem betreffenden Mitgliedstaat nach eigenem Ermessen festgelegt. Innerhalb der einzelnen Bewirtschaftungszeiträume kann der Mitgliedstaat den Aufwand zwischen einzelnen Schiffen oder Schiffsgruppen neu aufteilen.

5.3. Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe innerhalb eines Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so berechnet der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 5.1. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand im Gebiet durch ein Schiff zu verhindern, das seine Aufenthalte im Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden- Zeitraums beendet.

6. FISCHEREIAUFWANDSBERICHT

Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Für die Kabeljaubewirtschaftung ist unter dem in diesem Artikel genannten geografischen Gebiet jedes der unter Nummer 2 dieses Anhangs genannten geografischen Gebiete zu verstehen.

7. ÜBERMITTLUNG EINSCHLÄGIGER DATEN

7.1. Unbeschadet der Artikel 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf Verlangen unter Verwendung des Meldeformats in Anlage 2 die Daten zu dem Fischereiaufwand, den ihre Schiffe im Vormonat und in vorherigen Monaten betrieben haben.

7.2. Die Daten werden an die E-Mail-Adresse gesandt, die die Kommission den Mitgliedstaaten mitteilt. Sobald das Fischereidatenaustauschsystem (oder ein anderes von der Kommission beschlossenes künftiges Datensystem) funktioniert und einen Datentransfer ermöglicht, übermitteln die Mitgliedstaaten diesem System vor dem fünfzehnten jedes Monats die Daten für den bis Ende des Vormonats betriebenen Fischereiaufwand. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten mindestens zwei Monate vor dem ersten Fälligkeitstermin den Zeitpunkt mit, ab dem das System für die Übermittlung verwendet wird. Die erste Fischereiaufwandsmeldung, die an das System übermittelt wird, umfasst den seit 1. Februar 2012 entfalteten Aufwand. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen die Daten für den von ihren Fischereifahrzeugen im Monat Januar 2012 betriebenen Fischereiaufwand.

Anhang IIA — Anlage 1

Höchstzulässiger Fischereiaufwand in Kilowatt-Tagen

Geografisches Gebiet : | Reguliertes Fanggerät | DK | DE | SE |

(a) Kattegat | TR1 | 197 929 | 4 212 | 16 610 |

| TR2 | 830 041 | 5 240 | 327 506 |

| TR3 | 441 872 | 0 | 490 |

| BT1 | 0 | 0 | 0 |

| BT2 | 0 | 0 | 0 |

| GN | 115 456 | 26 534 | 13 102 |

| GT | 22 645 | 0 | 22 060 |

| LL | 1 100 | 0 | 25 339 |

Geografisches Gebiet | Reguliertes Fanggerät | BE | FR | IE | NL | UK |

(c) ICES-Gebiet VIIa | TR1 | 0 | 48 193 | 33 539 | 0 | 339 592 |

| TR2 | 10 166 | 744 | 438 035 | 0 | 1 088 238 |

| TR3 | 0 | 0 | 1 422 | 0 | 0 |

| BT1 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

| BT2 | 843 782 | 0 | 514 584 | 200 000 | 111 693 |

| GN | 0 | 471 | 18 255 | 0 | 5 970 |

| GT | 0 | 0 | 0 | 0 | 158 |

| LL | 0 | 0 | 0 | 0 | 70 614 |

Geografisches Gebiet | Reguliertes Fanggerät | BE | DE | ES | FR | IE | UK |

(d) ICES-Gebiet VIa und EU-Gewässer von ICES-Gebiet Vb | TR1 | 0 | 6 272 | 0 | 1 485 589 | 473 011 | 1 033 273 |

| TR2 | 0 | 0 | 0 | 34 926 | 14 371 | 2 972 845 |

| TR3 | 0 | 0 | 0 | 0 | 273 | 16 027 |

| BT1 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 117 544 |

| BT2 | 0 | 0 | 0 | 0 | 3 801 | 4 626 |

| GN | 0 | 35 442 | 13 836 | 150 198 | 5 697 | 213 454 |

| GT | 0 | 0 | 0 | 0 | 1 953 | 145 |

| LL | 0 | 0 | 1 402 142 | 163 130 | 4 250 | 630 040 |

Anhang IIA — Anlage 2

Tabelle I |

Meldeformat |

Mitgliedstaat | Fanggerät | Gebiet | Jahr | Monat | Kumulierte Meldung |

(1) | (2) | (3) | (4) | (5) | (6) |

Tabelle II |

Datenformat |

Feldbezeichnung | Maximale Anzahl Zeichen/ Ziffern | Ausrichtung [21]L(inks)/R(echts) | Definition und Anmerkungen |

(1) Mitgliedstaat | 3 | — | Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist |

(2) Fanggerät | 3 | — | Eine der folgenden Arten von GerätTR1TR2TR3BT1BT2GNGTLL |

(3) Gebiet | 8 | L | Eines der folgenden Gebiete:03AS07A06A |

(4) Jahr | 4 | — | Jahr des Monats, auf den sich die Meldung bezieht |

(5) Monat | 2 | — | Monat, auf den sich die Fischereiaufwandsmeldung bezieht (ausgedrückt in zwei Ziffern zwischen 01 und 12) |

(6) Kumulierte Meldung | 13 | R | Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Januar des Jahres (4) bis zum Ende des Monats (5) |

ANHANG IIB

ZULÄSSIGER FISCHEREIAUFWAND VON SCHIFFEN IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER BESTÄNDE VON SÜDLICHEM SEEHECHT UND KAISERGRANAT IN DEN ICES-GEBIETEN VIIIc UND IXa

MIT AUSNAHME DES GOLFS VON CADIZ

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. ANWENDUNGSBEREICH

Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für EU-Schiffe mit einer Länge über alles ab 10 Metern, die Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Netze mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr und Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr oder Grundlangleinen mitführen oder einsetzen und sich in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz aufhalten.

2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Anhangs gilt Folgendes:

(a) "Fanggerätgruppe" ist die Gruppe von Grundschleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Netzen mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr Kiemennetzen mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr sowie Grundlangleinen;

(b) „reguliertes Fanggerät“ ist jede Kategorie von Fanggerät innerhalb der Fanggerätgruppe;

(c) „Gebiet“ sind die ICES-Gebiete VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz;

(d) "Bewirtschaftungszeitraum 2012" ist der Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Januar 2013;

(e) "besondere Bedingungen" sind die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 6.1.

3. EINSCHRÄNKUNG DER FANGTÄTIGKEIT

Unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass EU-Schiffe unter seiner Flagge, die reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, höchstens die in Kapitel III dieses Anhangs angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets verbringen.

KAPITEL II

GENEHMIGUNGEN

4. ZULASSUNG VON SCHIFFEN

4.1. Ein Mitgliedstaat erteilt für das Gebiet Schiffen, für die in den Jahren 2002 bis 2011 – unter Ausschluss der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Schiffen – keine Fangtätigkeit in diesem Gebiet nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät, es sei denn, es wird sichergestellt, dass in diesem Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

4.2. Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der im Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf im Gebiet nicht mit reguliertem Fanggerät fischen, es sei denn, dem Schiff wurden gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Fangmöglichkeiten und gemäß Nummer 11 oder 12 dieses Anhangs Tage auf See übertragen.

KAPITEL III

ANZAHL DER EU-SCHIFFEN ZUGEWIESENEN TAGE IM GEBIET

5. HÖCHSTANZAHL TAGE

5.1. Tabelle I enthält die Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im Bewirtschaftungszeitraum 2012 einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf.

5.2. Kann ein Schiff nachweisen, dass seine Seehechtfänge weniger als 3 % des Lebendgewichts der auf einer Fangreise insgesamt getätigten Fänge ausmachen, so kann der Flaggenmitgliedstaat dieses Schiffes davon absehen, die für die betreffende Fangreise aufgewendeten Tage auf See auf die Höchstanzahl Tage auf See gemäß Tabelle I anzurechnen.

6. SONDERBEDINGUNGEN FÜR DIE FESTSETZUNG DER HÖCHSTANZAHL TAGE

6.1. Bei der Festsetzung der Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat einem EU-Schiff unter seiner Flagge den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf, finden die folgenden besonderen Bedingungen im Einklang mit Tabelle I Anwendung:

(a) das Schiff hat im Jahr 2009 oder 2010 insgesamt weniger als 5 Tonnen Seehecht (in Lebendgewicht) angelandet und

(b) das Schiff hat im Jahr 2009 oder 2010 insgesamt weniger als 2,5 Tonnen Kaisergranat (in Lebendgewicht) angelandet.

6.2. Wird einem Schiff eine unbegrenzte Zahl von Tagen zugeteilt, weil die besonderen Bedingungen erfüllt sind, so darf dieses Schiff im Bewirtschaftungszeitraum 2012 nicht mehr als 5 Tonnen Lebendgewicht Seehecht und insgesamt nicht mehr als 2,5 Tonnen Lebendgewicht Kaisergranat anlanden.

6.3. Erfüllt ein Schiff eine dieser Bedingungen nicht, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage, die an die Einhaltung der Sonderbedingung geknüpft sind.

6.4. Die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 6.1 können von einem Schiff auf ein oder mehr Ersatzschiffe in derselben Flotte übertragen werden, sofern das Ersatzschiff ähnliches Fanggerät einsetzt und in keinem Jahr seit Aufnahme seiner Fangtätigkeit mehr Seehecht oder Kaisergranat als unter Nummer 6.1 angegeben angelandet hat.

Tabelle I |

Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Jahr nach Fanggeräten |

Besondere Bedingung | Reguliertes Fanggerät | Höchstanzahl Tage |

| Grundschleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von ≥32 mm, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥60 mm und Grundlangleinen | ES | 142 |

| | FR | 128 |

| | PT | 155 |

6.1.(a) und 6.1.(b) | Grundschleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von ≥32 mm, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥60 mm und Grundlangleinen | unbegrenzt |

7. KILOWATT-TAGE-REGELUNG

7.1. Die Mitgliedstaaten können ihre Aufwandszuteilungen über eine Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung dürfen sie jedem betroffenen Schiff für alle regulierten Fanggeräte und besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I gestatten, sich im Gebiet während einer Höchstanzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen für reguliertes Fanggerät und für die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 5.2 wird nicht überschritten.

7.2. Diese Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen ist die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen aller Schiffe unter der Flagge des Mitgliedstaats, die für reguliertes Fanggerät zugelassen sind und gegebenenfalls die besonderen Bedingungen erfüllen. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Anzahl Tage auf See multipliziert, die es nach Tabelle I ohne Anwendung der Sonderbestimmung nach dieser Nummer erhalten würde. Ist die Zahl der Tage nach Tabelle I unbegrenzt, beträgt sie für die Zwecke der Berechnung für das betreffende Schiff 360.

7.3. Ein Mitgliedstaat, der von der unter Nummer 7.1. genannten Regelung Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für die Fanggerätgruppe und die besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

(a) Liste der zum Fischfang zugelassenen Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR-Nummer) und ihrer Maschinenleistung,

(b) Fangaufzeichnungen dieser Schiffe für die Jahre 2009 und 2010, aus denen die Fangzusammensetzung gemäß den besonderen Bedingungen unter Nummer 6.1. (a) oder (b) hervorgeht, wenn die Schiffe für diese Sonderbedingungen in Betracht kommen;

(c) Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 7.1 Anspruch hätte.

7.4. Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission dem Mitgliedstaat gestatten, die unter Nummer 7.1. genannte Regelung anzuwenden.

8. ZUWEISUNG ZUSÄTZLICHER TAGE BEI ENDGÜLTIGER EINSTELLUNG DER FANGTÄTIGKEIT

8.1. Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit zwischen dem 1. Februar 2011 und dem 31. Januar 2012 gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 [22] oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 [23] kann die Kommission einem Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, an denen sich Schiffe unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit aus anderen Gründen kann die Kommission von Fall zu Fall über den Antrag eines Mitgliedstaats entscheiden, den dieser schriftlich und ausreichend begründet einreicht. In diesem schriftlichen Antrag wird jedes betroffene Schiff ausgewiesen und bestätigt, dass keines dieser Schiffe je wieder Fangtätigkeiten aufnehmen wird.

8.2. Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im Jahr 2003 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.

8.3. Die Nummern 8.1 und 8.2. gelten nicht, wenn ein Schiff gemäß Nummer 3 oder Nummer 6.4. ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.

8.4. Ein Mitgliedstaat, der von Nummer 8.1. Gebrauch machen will, richtet spätestens bis zum 15. Juni einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für die Fanggerätgruppe und die besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

(a) Liste der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR-Nummer) und ihrer Maschinenleistung;

(b) von diesen Schiffen 2003 ausgeübte Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See entsprechend der Fanggerätgruppe und gegebenenfalls der besonderen Bedingungen.

8.5. Auf der Grundlage eines solchen Antrags kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die unter Nummer 5.1. für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebene Zahl von Tagen ändern.

8.6. Der Mitgliedstaat kann diese zusätzlichen Tage auf See im Bewirtschaftungszeitraum 2012 auf alle oder einige der in der Flotte verbliebenen Schiffe umverteilen, die das regulierte Fanggerät einsetzen. Die Zuweisung zusätzlicher Tage von einem stillgelegten Schiff, auf das eine der in Nummer 6.1. Buchstabe a oder b genannten Sonderbedingungen zutraf, auf ein Schiff, das weiterhin aktiv ist und diese Sonderbedingung nicht erfüllt, ist nicht zulässig.

8.7. Weist die Kommission im Bewirtschaftungszeitraum 2012 aufgrund der endgültigen Einstellung von Fangtätigkeiten zusätzliche Tage auf See zu, so wird die Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Mitgliedstaat und Fanggerät, die in Tabelle I aufgeführt ist, für den Bewirtschaftungszeitraum 2013 entsprechend berichtigt.

9. ZUWEISUNG ZUSÄTZLICHER TAGE BEI VERSTÄRKTEM EINSATZ VON BEOBACHTERN

9.1. Die Kommission kann den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage zuweisen, an denen sich die Schiffe mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften zur Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik [24] und ihre Durchführungsbestimmungen für nationale Programme hinaus.

9.2. Die Beobachter müssen vom Eigner, vom Schiffskapitän und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig sein.

9.3. Mitgliedstaaten, die von den Zuweisungen nach Nummer 9.1. Gebrauch machen wollen, legen der Kommission eine Beschreibung ihres verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung vor.

9.4. Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5.1. für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätgruppe, für die das Programm gilt, nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ändern.

9.5. Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mit, dass er dieses Programm fortsetzt.

KAPITEL IV

VERWALTUNG

10. ALLGEMEINE PFLICHTEN

Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 und den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

11. BEWIRTSCHAFTUNGSZEITRÄUME

11.1. Die Mitgliedstaaten können die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.

11.2. Die Zahl der Tage oder Stunden, in denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt.

11.3. Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 10. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand im Gebiet durch ein Schiff zu verhindern, das seine Aufenthalte im Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden- Zeitraums beendet.

KAPITEL V

TAUSCH VON AUFWANDSZUTEILUNGEN

12. ÜBERTRAGUNG VON TAGEN ZWISCHEN FISCHEREIFAHRZEUGEN UNTER DER FLAGGE DESSELBEN MITGLIEDSTAATS

12.1. Ein Mitgliedstaat kann den Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer ist als oder gleich wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der EU angegeben ist.

12.2. Die Gesamtzahl der nach Nummer 12.1 übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren 2009 und 2010 im Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.

12.3. Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 12.1. ist nur zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum reguliertes Fanggerät einsetzen.

12.4. Die Übertragung von Tagen ist nur zwischen Schiffen zulässig, die über eine Zuteilung von Fangtagen ohne Sonderbedingungen verfügen.

12.5. Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Für die Sammlung und Übermittlung dieser Angaben können nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Tabellenformate festgelegt werden.

13. ÜBERTRAGUNG VON TAGEN ZWISCHEN SCHIFFEN UNTER FLAGGEN VERSCHIEDENER MITGLIEDSTAATEN

Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer jeweiligen Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf andere Schiffe zu übertragen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, sofern die Bestimmungen unter Nummern 3.1., Nummer 3.2. und Nummer 12. entsprechend eingehalten werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so teilen sie der Kommission vor der Übertragung deren Einzelheiten einschließlich Anzahl Tage, Fischereiaufwand und gegebenenfalls die betreffenden Quoten mit.

KAPITEL VI

BERICHTERSTATTUNGSPFLICHTEN

14. FICHEREIAUFWANDSBERICHT

Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das unter Nummer 2 dieses Anhangs definierte Gebiet.

15. ERHEBUNG EINSCHLÄGIGER DATEN

Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der Fangtage herangezogen werden, die in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbracht werden, stellen die Mitgliedstaaten jedes Quartal die Daten zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen, und zur Maschinenleistung dieser Schiffe in kW zusammen.

16. ÜBERMITTLUNG DER EINSCHLÄGIGEN DATEN

Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht der unter Nummer 15 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen detaillierte Angaben zum zugewiesenen und zum genutzten Fischereiaufwand für die gesamten Bewirtschaftungszeiträume 2011 und 2012 oder Teile dieser Zeiträume im Format der Tabellen IV und V.

Tabelle II |

Meldeformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren |

Mitgliedstaat | Fanggerät | Jahr | Kumulierte Aufwandsmeldung |

(1) | (2) | (3) | (4) |

Tabelle III |

Datenformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren |

Feldbezeichnung | Maximale Anzahl Zeichen/ Ziffern | Ausrichtung [25]L(inks)/R(echts) | Definition und Anmerkungen |

(1) Mitgliedstaat | 3 | | Mitgliedstaat (Alpha-3 ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist |

(2) Fanggerät | 2 | | Eine der folgenden Fanggerätarten:TR = Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze ≥ 32 mmGN = Kiemennetze ≥ 60 mmLL = Langleinen |

(3) Jahr | 4 | | entweder 2006 oder 2007 oder 2008 oder 2009 oder 2010 oder 2011 oder 2012 |

Kumulierte Aufwandsmeldung | 7 | R | Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres |

Tabelle IV |

Meldeformat für Angaben zum Schiff |

Mitgliedstaat | CFR | Äußere Kennzeichen | Dauer des Bewirtschaftungszeitraums | Gemeldetes Fanggerät | Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte | Verfügbare Tage für den Einsatz der gemeldeten Fanggeräte | Verbrachte Tage mit den gemeldeten Fanggeräten | Übertragung von Tagen |

(1) | (2) | (3) | (4) | Nr. 1 | Nr. 2 | Nr. 3 | … | Nr.1 | Nr.2 | Nr.3 | … | Nr.1 | Nr.2 | Nr.3 | … | Nr.1 | Nr.2 | Nr.3 | … | (9) |

| | | | (5) | (5) | (5) | (5) | (6) | (6) | (6) | (6) | (7) | (7) | (7) | (7) | (8) | (8) | (8) | (8) | |

Tabelle V |

Datenformat für schiffsbezogene Angaben |

Feldbezeichnung | Maximale Anzahl Zeichen/ Ziffern | Ausrichtung [26]L(inks)/R(echts) | Definition und Anmerkungen |

(1)Mitgliedstaat | 3 | | Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist |

(2) CFR | 12 | | Nummer des Fischereiflottenregisters der EUEinmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs.Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden. |

(3) Äußere Kennzeichen | 14 | L | Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 [27] |

(4) Dauer des Bewirtschaftungszeitraums | 2 | L | Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten. |

(5) Gemeldetes Fanggerät | 2 | L | Eine der folgenden Fanggerätarten:TR = Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze ≥ 32 mmGN = Kiemennetze ≥ 60 mmLL = Langleinen |

(6) Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte | 2 | L | Angabe, welche der besonderen Bedingungen gemäß Anhang IIB Nummer 6.1. (a) oder (b) gegebenenfalls zutrifft |

(7)Verfügbare Tage für den Einsatz der gemeldeten Fanggeräte | 3 | L | Anzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang IIB für das gewählte Fanggerät und den gemeldeten Bewirtschaftungszeitraum zustehen |

(8)Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden | 3 | L | Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die gemeldeten Fanggeräte während des gemeldeten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat. |

(9) Übertragung von Tagen | 4 | L | Für abgegebene Tage „ – Anzahl übertragene Tage“ und für erhaltene Tage „ + Anzahl übertragene Tage“ angeben |

ANHANG IIC

ZULÄSSIGER FISCHEREIAUFWAND VON SCHIFFEN IM RAHMEN DER BEWIRTSCHAFTUNG DER SEEZUNGENBESTÄNDE IM WESTLICHEN ÄRMELKANAL IN ICES-GEBIET VIIe

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. ANWENDUNGSBEREICH

1.1. Dieser Anhang gilt für EU-Schiffe mit einer Länge über alles ab 10 m, die eines der unter Nummer 2 genannten Fanggeräte mitführen oder einsetzen und im ICES-Gebiet VIIe fischen. Im Sinne dieses Anhangs gilt eine Bezugnahme auf den Bewirtschaftungszeitraum 2012 für den Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Januar 2013.

1.2. Fischereifahrzeuge, die stationäre Netze mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr verwenden und deren Fänge an Seezunge sich 2004 nach dem Fischereilogbuch auf weniger als 300 kg Lebendgewicht beliefen, sind von diesem Anhang ausgenommen, wenn

(a) ihre Seezungenfänge auch im Bewirtschaftungszeitraum 2012 weniger als 300 kg Lebendgewicht betragen,

(b) sie keinen Fisch auf See auf ein anderes Schiff umladen und

(c) der betreffende Mitgliedstaat der Kommission zum 31. Juli 2012 und 31. Januar 2013 Bericht erstattet über die Aufzeichnungen der Seezungenfänge dieser Schiffe für 2004 und die 2012 getätigten Seezungenfänge dieser Schiffe.

Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, sind die betreffenden Schiffe mit sofortiger Wirkung nicht mehr von diesem Anhang ausgenommen.

2. FANGGERÄTE

Dieser Anhang gilt für folgende Gruppen von Fanggeräten:

(a) Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr;

(b) stationäre Netze einschließlich Kiemennetzen, Trammelnetzen und Verwickelnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 220 mm.

3. EINSCHRÄNKUNG DER FANGTÄTIGKEIT

Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen, in der EU registriert sind und eine der unter Nummer 2 genannten Fanggerätgruppen mitführen, höchstens die in Kapitel III angegebene Anzahl Tage im Gebiet verbringen.

KAPITEL II

GENEHMIGUNGEN

4. ZUGELASSENE SCHIFFE

4.1. Schiffe, die unter Nummer 2 genanntes Fanggerät einsetzen, müssen im Besitz einer nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilten speziellen Fangerlaubnis sein, um in dem unter Nummer 1 genannten Gebiet Fischfang betreiben zu können.

4.2. Die Mitgliedstaaten genehmigen keinen Fischfang mit einem Fanggerät aus einer der unter Nummer 2 genannten Fanggerätgruppen im Gebiet durch Schiffe, für die in den Jahren 2002 bis 2011 keine derartige Fangtätigkeit im Gebiet nachgewiesen werden kann, es sei denn, sie stellen sicher, dass im Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

4.3. Allerdings kann Schiffen, die bereits mit einem Fanggerät aus einer unter Nummer 2 genannten Fanggerätgruppe gefischt haben, die Genehmigung erteilt werden, ein anderes Fanggerät einzusetzen, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt wurde wie für das erstgenannte Gerät.

4.4. Ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, der in dem unter Nummer 1 genannten Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf in diesem Gebiet nicht mit einem Fanggerät aus einer Fanggerätgruppe gemäß Nummer 2 fischen, es sei denn, dem Schiff wurden infolge einer zulässigen Übertragung gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eine Quote und gemäß Nummer 10 oder Nummer 11 dieses Anhangs Tage auf See zugewiesen.

KAPITEL III

ZAHL DER EU-SCHIFFEN ZUGEWIESENEN TAGE IM GEBIET

5. HÖCHSTANZAHL TAGE

Tabelle I enthält die Höchstzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im Bewirtschaftungszeitraum 2012 einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das Fanggerät gemäß Nummer 2 an Bord führt und einsetzt, den Aufenthalt in dem Gebiet gestatten darf.

Tabelle I |

Höchstanzahl Tage, die sich ein Schiff pro Jahr im Gebiet aufhalten darf, nach Fanggerätgruppen |

FanggerätNummer 2 | BezeichnungEingesetzt werden nur Fanggerätgruppen nach Nummer 2 | Westlicher Ärmelkanal |

2(a) | Baumkurren mit Maschenöffnungen ≥ 80 mm | 164 |

2(b) | stationäre Netze mit Maschenöffnungen ≤ 220 mm | 164 |

6. KILOWATT-TAGE-REGELUNG

6.1. Die Mitgliedstaaten können ihre Aufwandszuteilungen im Bewirtschaftungszeitraum 2012 über eine Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung dürfen sie jedem betroffenen Schiff für jede der Fanggerätgruppen in Tabelle I gestatten, sich im Gebiet während einer Höchstanzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die der betreffenden Fanggerätgruppe entsprechenden Kilowatt-Tage insgesamt werden nicht überschritten.

6.2. Für eine bestimmte Fanggerätgruppe ist die Gesamtzahl der Kilowatt-Tage die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen aller Schiffe unter der Flagge des Mitgliedstaats, die für diese Gruppe in Betracht kommt. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Anzahl Tage auf See multipliziert, die es nach Tabelle I ohne Anwendung von Nummer 6.1. erhalten würde.

6.3. Ein Mitgliedstaat, der von der unter Nummer 6.1. genannten Regelung Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für jede Fanggerätgruppe die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

(a) Liste der zum Fischfang zugelassenen Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR-Nummer) und ihrer Maschinenleistung;

(b) Anzahl Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und Anzahl Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 6.1 Anspruch hätte.

6.4. Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission dem Mitgliedstaat gestatten, von der unter Nummer 6.1 genannten Regelung Gebrauch zu machen.

7. ZUWEISUNG ZUSÄTZLICHER TAGE BEI ENDGÜLTIGER EINSTELLUNG DER FANGTÄTIGKEIT

7.1. Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit, die seit dem 1. Januar 2004 gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 [28] erfolgt ist, kann die Kommission einem Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, an denen sich Schiffe unter seiner Flagge mit Fanggerät gemäß Nummer 2 an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit aus anderen Gründen kann die Kommission von Fall zu Fall über den Antrag eines Mitgliedstaats entscheiden, den dieser schriftlich und ausreichend begründet einreicht. In diesem schriftlichen Antrag wird jedes betroffene Schiff ausgewiesen und bestätigt, dass keines dieser Schiffe je wieder Fangtätigkeiten aufnehmen wird.

7.2. Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im Jahr 2003 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.

7.3. Die Nummern 7.1. und 7.2. finden keine Anwendung, wenn ein Schiff nach Nummer 4.2 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.

7.4. Ein Mitgliedstaat, der von den Zuweisungen gemäß Nummer 7.1 Gebrauch machen will, richtet spätestens bis zum 15. Juni einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für jede Fanggerätgruppe die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

(a) Liste der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR-Nummer) und ihrer Maschinenleistung;

(b) die von diesen Schiffen 2003 unternommenen Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See je betroffener Fanggerätgruppe.

7.5. Auf der Grundlage eines solchen Antrags kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die unter Nummer 5 für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebene Zahl von Tagen ändern.

7.6. Der Mitgliedstaat kann diese zusätzlichen Tage auf See im Bewirtschaftungszeitraum 2012 auf alle oder einige der in der Flotte verbliebenen Schiffe umverteilen, die für die betreffende Gruppe von Fanggeräten in Frage kommen.

7.7. Ein Mitgliedstaat darf zusätzliche Tage, die ihm bereits zuvor von der Kommission infolge der endgültigen Stilllegung von Fischereifahrzeugen zugewiesen worden sind, im Bewirtschaftungszeitraum 2012 nicht erneut umverteilen, es sei denn, die Kommission hat beschlossen, dass die zusätzliche Anzahl von Tagen anhand der aktuellen Fanggerätgruppen und Begrenzungen der Tage auf See neu bewertetet wird. Ein Mitgliedstaat, der eine Neubewertung der Anzahl Tage beantragt hat, ist bis auf weiteres befugt, 50 % der zusätzlichen Anzahl Tage neu zu verteilen, bis die Kommission ihre Entscheidung getroffen hat.

8. ZUWEISUNG ZUSÄTZLICHER TAGE BEI VERSTÄRKTEM EINSATZ VON BEOBACHTERN

8.1. Die Kommission kann den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Januar 2013 drei zusätzliche Tage zuweisen, an denen sich die Schiffe mit Fanggerät der Fanggerätgruppen nach Nummer 2 an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften für die Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 665/2008 [29] für nationale Programme hinaus.

8.2. Die Beobachter müssen vom Eigner, vom Schiffskapitän und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig sein.

8.3. Mitgliedstaaten, die von den Zuweisungen nach Nummer 8.1 Gebrauch machen wollen, legen der Kommission eine Beschreibung ihres verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung vor.

8.4. Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF die Anzahl Tage nach Nummer 5 für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und das Fanggerät, für die das Programm gilt, nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ändern.

8.5. Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mit, dass er dieses Programm fortsetzt.

KAPITEL IV

VERWALTUNG

9. ALLGEMEINE PFLICHTEN

Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

10. BEWIRTSCHAFTUNGSZEITRÄUME

10.1. Die Mitgliedstaaten können die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.

10.2. Die Zahl der Tage oder Stunden, an denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von den betreffenden Mitgliedstaaten nach eigenem Ermessen festgelegt.

10.3. Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe im Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 3. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand im Gebiet durch ein Schiff zu verhindern, das seine Aufenthalte im Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden- Zeitraums beendet.

KAPITEL V

TAUSCH VON AUFWANDSZUTEILUNGEN

11. ÜBERTRAGUNG VON TAGEN ZWISCHEN SCHIFFEN UNTER DER FLAGGE DESSELBEN MITGLIEDSTAATS

11.1. Ein Mitgliedstaat kann einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge gestatten, ihm zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer ist als oder gleich wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der EU angegeben ist.

11.2. Die Gesamtzahl der Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffs, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 in dem Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.

11.3. Die Übertragung von Tagen nach Nummer 10.1 ist nur zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum dieselbe Fanggerätgruppe gemäß Nummer 2 einsetzen.

11.4. Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Für die Sammlung und Übermittlung dieser Angaben können nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Tabellenformate festgelegt werden.

12. ÜBERTRAGUNG VON TAGEN ZWISCHEN SCHIFFEN UNTER FLAGGEN VERSCHIEDENER MITGLIEDSTAATEN

Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer jeweiligen Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf andere Schiffe zu übertragen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, sofern die Bestimmungen unter Nummern 4.2., 4.4., 5, 6 und 10 entsprechend eingehalten werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so teilen sie der Kommission vor der Übertragung deren Einzelheiten einschließlich Anzahl Tage, Fischereiaufwand und gegebenenfalls die betreffenden Quoten mit.

KAPITEL VI

BERICHTERSTATTUNGSPFLICHTEN

13. FISCHEREIAUFWANDSBERICHT

Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das ICES-Gebiet VIIe.

14. ERHEBUNG EINSCHLÄGIGER DATEN

Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbrachten Fangtage herangezogen werden, stellen die Mitgliedstaaten jedes Quartal die Daten zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe zusammen, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen.

15. ÜBERMITTLUNG DER EINSCHLÄGIGEN DATEN

Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht der unter Nummer 14 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen detaillierte Angaben zum zugewiesenen und zum genutzten Fischereiaufwand für die gesamten Bewirtschaftungszeiträume 2011 und 2012 oder Teile dieser Zeiträume im Format der Tabellen IV und V.

Tabelle II |

Meldeformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren |

Mitgliedstaat | Fanggerät | Jahr | Kumulierte Aufwandsmeldung |

(1) | (2) | (3) | (4) |

.

Tabelle III |

Datenformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren |

Feldbezeichnung | Maximale Anzahl Zeichen/ Ziffern | Ausrichtung [30]L(inks)/R(echts) | Definition und Anmerkungen |

(1) Mitgliedstaat | 3 | | Mitgliedstaat (Alpha-3- ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist |

(2) Fanggerät | 2 | | Eine der folgenden Fanggerätarten:BT = Baumkurren ≥ 80 mmGN = Kiemennetz < 220 mmTN = Trammelnetze oder Verwickelnetz < 220 mm |

(3) Jahr | 4 | | entweder 2006 oder 2007 oder 2008 oder 2009 oder 2010 oder 2011 oder 2012 |

(4) Kumulierte Aufwandsmeldung | 7 | R | Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres |

.

Tabelle IV |

Meldeformat für Angaben zum Schiff |

Mitgliedstaat | CFR | Äußere Kennzeichen | Dauer des Bewirtschaftungszeitraums | Gemeldetes Fanggerät | Verfügbare Tage für den Einsatz der gemeldeten Fanggeräte | Zahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden | Übertragung von Tagen |

| | | | Nr. 1 | Nr. 2 | Nr. 3 | … | Nr. 1 | Nr. 2 | Nr. 3 | … | Nr. 1 | Nr. 2 | Nr. 3 | … | |

(1) | (2) | (3) | (4) | (5) | (5) | (5) | (5) | (6) | (6) | (6) | (6) | (7) | (7) | (7) | (7) | (8) |

.

Tabelle V |

Datenformat für Angaben zum Schiff |

Feldbezeichnung | Maximale Anzahl Zeichen/ Ziffern | Ausrichtung [31]L(inks)/R(echts) | Definition und Anmerkungen |

(1) Mitgliedstaat | 3 | | Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist. |

(2) CFR | 12 | | Nummer des Fischereiflottenregisters der EUEinmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs.Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden. |

(3) Äußere Kennzeichen | 14 | L | Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 |

(4) Dauer des Bewirtschaftungszeitraums | 2 | L | Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten. |

(5) Gemeldetes Fanggerät | 2 | L | Eine der folgenden Fanggerätarten:BT = Baumkurren ≥ 80 mmGN = Kiemennetz < 220 mmTN = Trammelnetze oder Verwickelnetz < 220 mm |

(6) Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte | 3 | L | Anzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang IIC für das gewählte Fanggerät und den gemeldeten Bewirtschaftungszeitraum zustehen. |

(8) Anzahl Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden | 3 | L | Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die gemeldeten Fanggeräte während des gemeldeten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat. |

(9) Übertragung von Tagen | 4 | L | Für abgegebene Tage „ – Anzahl übertragene Tage“ und für erhaltene Tage „ + Anzahl übertragene Tage“ angeben |

.

[1] KOM(2011) 298 endgültig.

[2] Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004, ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20.

[3] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

[4] KOM(2011) 298 endgültig.

[5] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

[6] ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 1.

[7] ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5.

[8] ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 1.

[9] ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 7.

[10] ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 6.

[11] ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20.

[12] Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004, ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20.

[13] KOM(2000) 1 endgültig.

[14] ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

[15] ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 16.

[16] ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

[17] ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1.

[18] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

[19] Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1).

[20] Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

[21] Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

[22] Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

[23] Verordnung (EG) Nr. 744/2008 des Rates vom 24. Juli 2008 zur Einführung einer spezifischen Maßnahme zur Förderung der Umstrukturierung der von der Wirtschaftskrise betroffenen Fischereiflotten der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 1).

[24] ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1.

[25] Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

[26] Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

[27] Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9).

[28] Verordnung (EG) Nr. 744/2008 des Rates vom 24. Juli 2008 zur Einführung einer spezifischen Maßnahme zur Förderung der Umstrukturierung der von der Wirtschaftskrise betroffenen Fischereiflotten der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 1).

[29] Verordnung (EG) Nr. 665/2008 der Kommission vom 14. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 3).

[30] Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

[31] Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

--------------------------------------------------

Top