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Document 52011PC0522
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on administrative cooperation through the Internal Market Information System(‘the IMI Regulation’)
Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems(„IMI-Verordnung“)
Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems(„IMI-Verordnung“)
/* KOM/2011/0522 endgültig - 2011/0226 (COD) */
Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems(„IMI-Verordnung“) /* KOM/2011/0522 endgültig - 2011/0226 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS ·
Gründe und Ziele des Vorschlags Von den für die Anwendung des EU-Rechts
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verlangt das EU-Recht in zunehmendem
Maße eine Zusammenarbeit mit den Behörden in anderen Mitgliedstaaten. Um sie in
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen, hat die Europäische Kommission
das Binnenmarkt-Informationssystem („IMI“) als generische, anpassbare Plattform
für die Verwaltungszusammenarbeit konzipiert und entwickelt, die sie seit 2008
den Mitgliedstaaten kostenlos zur Verfügung stellt. Das System dient mehr als
6000 registrierten Behörden in den 27 Mitgliedstaaten sowie in drei
EWR-Ländern als schneller und sicherer Kommunikationskanal für den
grenzüberschreitenden Informationsaustausch mit anderen Behörden und ermöglicht
die Überwindung von Barrieren, die durch unterschiedliche Sprachen und
Verwaltungsstrukturen entstehen. Derzeit wird das IMI für den
Informationsaustausch gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung
von Berufsqualifikationen[1]
(„Berufsqualifikationsrichtlinie“, „Berufsanerkennungsrichtlinie“) und der
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt[2] („Dienstleistungsrichtlinie“)
genutzt. Im Jahr 2010 wurden etwa 2000 Informationsanfragen über das IMI
ausgetauscht. Die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit
erfordert häufig die Verarbeitung und den Austausch personenbezogener Daten von
EU-Bürgern, wie z. B. bei der Dienstleistungsrichtlinie und der
Berufsqualifikationsrichtlinie. Rechtsgrundlage für den Betrieb des IMI sind
eine Kommissionsentscheidung, eine „Komitologieentscheidung“ und eine
Empfehlung der Kommission[3].
Als Hindernis für einen weiteren Ausbau des IMI wird das Fehlen eines
einheitlichen, von Europäischem Parlament und Rat verabschiedeten
Rechtsinstruments als Grundlage für den Betrieb des IMI gesehen. In der Praxis
garantiert das IMI ein hohes Datenschutzniveau auf technischer Ebene und in
Bezug auf die Verfahren. Dank der zahlreichen verfahrensmäßigen und technischen
Vorkehrungen, die das System im Sinne des Privacy-by-design-Prinzips zum Schutz
der Privatsphäre vorsieht, ist bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im
Rahmen des IMI ein wesentlich höheres Schutz- und Sicherheitsniveau
gewährleistet als bei anderen Formen des Informationsaustauschs wie Post,
Telefon, Fax oder E‑Mail. Datenschutzerwägungen kommen darüber hinaus bei
der täglichen Nutzung des Systems wie auch bei der Erstellung von
Schulungsmaterialien für die IMI-Nutzer zum Tragen. Nach der Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg zu
einer Binnenmarktakte“ ist eine Ausdehnung des Binnenmarkt-Informationssystems
(IMI) auf weitere Bereiche „mit dem Ziel […], ein echtes elektronisches
„Face-to-face“-Netz der europäischen Verwaltungen zu schaffen“, einer der
Schlüsselfaktoren für die Förderung einer besseren Binnenmarkt-Governance.[4] In der Mitteilung der
Kommission „Eine bessere Governance für den Binnenmarkt mittels verstärkter
administrativer Zusammenarbeit: Eine Strategie für den Ausbau und die
Weiterentwicklung des Binnenmarkt-Informationssystems ('Internal Market
Information System/IMI')“[5]
(„IMI-Strategie-Mitteilung“) vom 21. Februar 2011 wurden Pläne für
eine künftige Ausweitung des IMI auf weitere Bereiche des EU-Rechts umrissen.
In der Mitteilung der Kommission zur „Binnenmarktakte“ wurde herausgestellt,
wie wichtig das IMI für eine Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den
beteiligten Akteuren, auch auf lokaler Ebene, ist und welchen Beitrag es zu
einer besseren Governance des Binnenmarkts leisten kann.[6] Mit der vorgeschlagenen Verordnung werden folgende
Ziele angestrebt: (1)
Schaffung eines soliden Rechtsrahmens für das IMI
und Festlegung gemeinsamer Vorschriften, die ein effizientes Funktionieren des
Systems gewährleisten (2)
Schaffung eines umfassenden Datenschutzrahmens
durch Festlegung der Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten
im Rahmen des IMI (3)
Erleichterung einer etwaigen künftigen Ausweitung
des IMI auf weitere Bereiche des Unionsrechts (4)
Klärung der Rolle der verschiedenen Akteure des
IMI-Systems ·
Allgemeiner Kontext In den Kommissionsbeschlüssen K/2006/3606 vom
14. August 2006, K/2007/3514 vom 25. Juli 2007 und
K/2008/1881 vom 14. Mai 2008 wurde festgelegt, dass das
Binnenmarkt-Informationssystem als Projekt gemeinsamen Interesses im Rahmen des
Programms „Interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste
für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger“ („Interoperable Delivery
of Pan-European e-Government Services to Public Administrations, Business and
Citizens“, IDABC) errichtet und finanziert wird. Die weitere
Finanzierung wurde mit der am 25. Juli 2007 beschlossenen vierten
Überarbeitung des IDABC-Arbeitsprogramms durch die Kommission (K/2007/3514)
bewilligt. Im Kommissionsbeschluss 2008/49/EG wurden unter
Berücksichtigung der Stellungnahme der Artikel-29-Arbeitsgruppe[7] Funktionen, Rechte und
Pflichten der IMI-Akteure und –Nutzer festgelegt. Nach Annahme des Beschlusses
gab der Europäische Datenschutzbeauftragte eine Stellungnahme[8] ab, in der angesichts der
geplanten Ausweitung des IMI auf weitere Bereiche des Binnenmarktrechts den
Erlass eines Rechtsakts durch das Europäische Parlament und den Rat empfahl. Es wurde vereinbart, bis zur Verabschiedung eines
solchen Rechtsinstruments einen schrittweisen Ansatz zu verfolgen. Dabei wurden
zunächst Leitlinien für die Umsetzung der Datenschutzvorschriften im Rahmen des
IMI festgelegt, die in enger Abstimmung mit dem Europäischen
Datenschutzbeauftragten ausgearbeitet worden waren.[9]. Nach Auffassung der Kommission
hat sich dieses schrittweise Vorgehen mit Blick auf die Gewährleistung eines
hohen Datenschutzniveaus in technischer Hinsicht und in Bezug auf die Verfahren
im Rahmen des IMI als sinnvoll erwiesen.[10] ·
Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen
des IMI ist Gegenstand zweier Entscheidungen und einer Empfehlung der
Kommission (siehe Fußnote 3). 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNG INTERESSIERTER
KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG ·
Anhörung interessierter Kreise Im Laufe des letzten Jahres hat die Kommission die
IMI-Akteure, einschließlich der nationalen IMI-Koordinatoren und der das System
nutzenden Behörden, in verschiedenen Foren über ihre Pläne für einen künftigen
Ausbau des IMI unterrichtet. Die Reaktionen ließen eine allgemeine
Unterstützung für die Absicht der Kommission erkennen, ein horizontales
Rechtsinstrument vorzuschlagen, das jegliche Zweifel hinsichtlich des
verbindlichen Charakters der Vorschriften für die Verarbeitung
personenbezogener Daten innerhalb des Systems ausschließt. Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde in
den frühen Phasen der Ausarbeitung des Vorschlags informell und in der Phase
der dienststellenübergreifenden Konsultation formell konsultiert und hat einen
maßgeblichen Beitrag geleistet. ·
Folgenabschätzung Wie bereits erwähnt, wird mit der vorgeschlagenen
Verordnung eine Konsolidierung der derzeit für das IMI geltenden Vorschriften
in Form eines einzigen horizontalen, rechtsverbindlichen Instruments
angestrebt. Somit erübrigt es sich im derzeitigen Stadium, alternative
Politikoptionen in Betracht zu ziehen. Im Übrigen greift der vorliegende
Vorschlag weder künftigen Entscheidungen über eine mögliche Ausweitung des IMI
auf weitere Bereiche des Unionsrechts vor noch steht er ihnen entgegen;
vielmehr wird eine Ausweitung des IMI erleichtert, indem ein robuster
Rechtsrahmen für das Funktionieren des IMI und ein flexibles Verfahren für
künftige Ausweitungsbeschlüsse vorgegeben wird, die sich auf die in der
IMI-Strategie-Mitteilung genannten Kriterien stützen werden. Deshalb wurde der
Vorschlag auch keiner Folgenabschätzungsanalyse unterzogen. Etwaige spätere
Beschlüsse über eine Ausweitung der IMI-Nutzung über die derzeit abgedeckten
Bereiche des Unionsrechts hinaus werden aber angemessene Folgenabschätzungen
erfordern. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS ·
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Der vorliegende Vorschlag zielt darauf ab, bessere
Rahmenbedingungen für das Funktionieren des Binnenmarkts zu schaffen durch
Bereitstellung eines effizienten, benutzerfreundlichen Instruments, das die
praktische Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften erleichtert, die eine
Verwaltungszusammenarbeit und einen Informationsaustausch vorsehen. Die vorgeschlagene Verordnung legt darüber hinaus
die Grundprinzipien des Datenschutzes im Rahmen des IMI, einschließlich der
Rechte der Betroffenen, in einem einzigen Rechtsinstrument fest und sorgt damit
für mehr Transparenz und Rechtssicherheit. Eine Aufstellung der Rechtsakte der
Union, in deren Rahmen derzeit das IMI zur Anwendung kommt, findet sich in
Anhang I. Bereiche, auf die das IMI gegebenenfalls künftig ausgeweitet
werden könnte, sind in Anhang II aufgeführt. Die verfahrenstechnischen und
finanziellen Modalitäten, die einen künftigen Ausbau des IMI erleichtern
sollen, stehen im Einklang mit der IMI-Strategie-Mitteilung. ·
Rechtsgrundlage: Artikel 114 AEUV ·
Subsidiaritätsprinzip und Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit Da das IMI ein zentralisiertes
Kommunikationsinstrument ist, das von der Kommission entwickelt und gehostet
wird, ist es erforderlich, ein gemeinsames Regelwerk für das System zu schaffen
und zentral zu implementieren. Die Ziele des IMI, nämlich die Überwindung von
Hindernissen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit – bedingt durch
Sprachbarrieren, unterschiedliche Verwaltungs- und Arbeitskulturen und das
Fehlen etablierter Verfahren für den Informationsaustausch – können nicht von
den Mitgliedstaaten allein verwirklicht werden und erfordern Maßnahmen auf der
Ebene der Europäischen Union. Der Vorschlag geht nicht über die zur Erreichung
dieser Ziele notwendigen Maßnahmen hinaus. ·
Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung In Anbetracht der genannten Ziele ist es von
wesentlicher Bedeutung, eine Reihe gemeinsamer Vorschriften für das
Funktionieren des IMI festzulegen. Dies könnte nicht im Wege einer Richtlinie
geschehen, die ihrem Wesen nach nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels
verbindlich ist, den innerstaatlichen Stellen jedoch die Wahl der Form und der
Mittel überlässt. Im vorliegenden Fall ist es aber erforderlich, Form und
Mittel der Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des IMI genau festzulegen. In
diesem Kontext sei auf andere Verordnungen verwiesen, die ebenfalls auf
umfassende IT‑Systeme auf EU-Ebene Anwendung finden und
Datenschutzaspekte und sonstige Fragen regeln.[11]
Ein von der Kommission – und nicht vom Europäischen Parlament und vom Rat – zu
erlassender Rechtsakt, wie etwa ein Kommissionsbeschluss, würde lediglich den
Status quo festschreiben und nicht die in der Vergangenheit vom Europäischen
Datenschutzbeauftragten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Rechtssicherheit
ausräumen. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Da die Nutzung des IMI für die Mitgliedstaaten im
Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie und der kürzlich erlassenen Richtlinie
über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden
Gesundheitsversorgung[12]
verpflichtend ist, gilt es sicherzustellen, dass das IMI auch künftig auf Dauer
funktionsfähig ist. Aus diesem Grund wie auch zur Gewährleistung einer
effizienteren Verwaltung und einer besseren Haushaltskontrolle wird
vorgeschlagen, die Ausgaben im Zusammenhang mit dem IMI neu zu strukturieren
und sämtliche Kosten unter ein und derselben von der GD MARKT verwalteten
Haushaltslinie (12 02 01 – Verwirklichung und Entwicklung des
Binnenmarktes) zu verbuchen, wie dies im beigefügten Finanzbogen erläutert
wird. Über die bereits in der offiziellen Planung der
Kommission für die kommenden Jahre vorgesehenen Ausgaben hinaus hat die
vorgeschlagene Verordnung keine Auswirkungen auf den Haushalt und lässt die
Beschlüsse über den mehrjährigen Finanzrahmen für die Zeit nach 2013 unberührt. 5. FAKULTATIVE ANGABEN ·
Europäischer Wirtschaftsraum Der vorgeschlagene Gesetzgebungsakt ist von
Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und sollte deshalb auf ihn
ausgeweitet werden. ·
Einzelerläuterungen zum Vorschlag Rechtsgrundlage Hauptziel des vorgeschlagenen Gesetzgebungsakts
ist die Verbesserung der Rahmenbedingungen für das Funktionieren des
Binnenmarkts durch Bereitstellung eines effizienten, benutzerfreundlichen
Instruments, das die praktische Umsetzung derjenigen Vorschriften von
Rechtsakten der Union erleichtert, die es erforderlich machen, dass die
Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten und
Informationen (vielfach personenbezogene Daten) austauschen. Für ein
effizientes Funktionieren des IMI müssen bestimmte gemeinsame Vorschriften für
seine Governance und Nutzung festgelegt werden. Dies beinhaltet die
Verpflichtung, für jeden Mitgliedstaat einen nationalen IMI-Koordinator zu
ernennen (Artikel 7), die Verpflichtung für die zuständigen Behörden,
Anfragen rechtzeitig und angemessen zu beantworten, (Artikel 8
Absatz 1) sowie die Vorschrift, dass über das IMI ausgetauschte
Informationen in gleicher Weise als Nachweis herangezogen werden können wie
vergleichbare Informationen, die im betreffenden Mitgliedstaat selbst eingeholt
wurden (Artikel 8 Absatz 2). Gleichzeitig sollte bei der Implementierung des
IMI ein hohes Datenschutzniveau gewährleistet werden. Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen Einige Vorschriften von Rechtsakten der Union
verlangen, dass die Mitgliedstaaten im Wege eines Informationsaustauschs
untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten. So schreibt die
Berufsqualifikationsrichtlinie eine Verwaltungszusammenarbeit und den Austausch
bestimmter Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, zwischen den
Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten vor. 2008 haben die Mitgliedstaaten
Einvernehmen darüber erzielt, für diese Zusammenarbeit und den Austausch über
ein Reihe von Berufen das IMI zu nutzen. Das Spektrum der abgedeckten Berufe
wird schrittweise ausgeweitet mit dem Ziel, letztlich alle reglementierten
Berufe zu erfassen. Mit der Dienstleistungsrichtlinie wird den Mitgliedstaaten
eine Verpflichtung zur Amtshilfe auferlegt, einschließlich der Verpflichtung,
Informationen auf elektronischen Wege bereitzustellen (Artikel 28
Absatz 6). In der Entscheidung 2009/739/EG der Kommission vom
2. Oktober 2009 sind die praktischen Modalitäten des
Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der
Dienstleistungsrichtlinie festgelegt. Seit 16. Mai 2001 können Behörden mit
Zuständigkeiten im Bereich der Entsendung von Arbeitnehmern EU-weit auf
Pilotbasis Informationen mithilfe des IMI austauschen.[13] Ferner macht die kürzlich
verabschiedete Richtlinie über die Ausübung der Patientenrechte in der
grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung die Nutzung des IMI für den
Informationsaustausch über die Berufsausübungsberechtigung von Angehörigen der
Gesundheitsberufe verbindlich.[14]
Weitere Bereiche, in denen das IMI von Nutzen sein könnte, werden im
Begleitdokument zur „IMI-Strategie-Mitteilung“genannt. Im Übrigen sollte
untersucht werden, inwieweit Synergien zwischen dem IMI und anderen von der
Kommission verwendeten IT-Werkzeugen, unter anderem im Bereich „Problemlösung“,
bestehen. In den Artikeln 1, 2 und 3 werden Zweck und
Anwendungsbereich des IMI festgelegt. Mit dem
vorgeschlagenen Mechanismus zur Ausweitung des IMI auf weitere Rechtsakte der
Union (Artikel 4) wird bezweckt, die nötige Flexibilität für die Zukunft
und gleichzeitig ein hohes Maß an Rechtssicherheit und Transparenz,
insbesondere für die Betroffenen, zu gewährleisten. Daher werden in
Anhang I die Rechtsakte der Union aufgelistet, deren Durchführung bereits
jetzt durch das IMI unterstützt wird, und in Artikel II darüber hinaus die
Bereiche, die für eine künftige Ausweitung des IMI in Betracht kommen könnten.
Im Anschluss an eine Bewertung der technischen Durchführbarkeit, der
Kosteneffizienz, der Benutzerfreundlichkeit und der Gesamtauswirkungen auf das
System sowie gegebenenfalls der Ergebnisse einer etwaigen Testphase wird die
Kommission ermächtigt, die Liste der in Anhang I genannten Bereiche im
Wege eines delegierten Rechtsakts zu aktualisieren. Kapitel II (Funktionen und
Zuständigkeiten im Rahmen des IMI) Die Bestimmungen dieses Kapitels (z. B.
Festlegung der Aufgaben des nationalen IMI-Koordinators (Artikel 7) und
der zuständigen Behörden (Artikel 8)) sind für ein effizientes
Funktionieren des Systems von zentraler Bedeutung. Insbesondere sollte es den
zuständigen Behörden nicht gestattet sein, die Beweiskraft eines aus einem
anderen Mitgliedstaat erhaltenen Dokuments allein deshalb in Frage zu stellen,
weil das Dokument über das IMI übermittelt wurde. Entsprechende Dokumente
sollten in gleicher Weise behandelt werden wie vergleichbare Dokumente, die in
dem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, in dem die betreffende Behörde ansässig
ist. Im Übrigen sind die Vorschriften so ausgelegt, dass der Flexibilität
Rechnung getragen wird, die das IMI den Mitgliedstaaten in Bezug auf die
Zuweisung der verschiedenen Aufgaben innerhalb des Systems unter
Berücksichtigung der jeweiligen nationalen Verwaltungsstruktur einräumt. Artikel 9 präzisiert die Rolle der
Kommission. Für die derzeit im Rahmen des IMI praktizierten Formen der
Zusammenarbeit bleibt die Funktion der Kommission beschränkt auf die
Gewährleistung von Sicherheit, Verfügbarkeit, Wartung und Entwicklung der
Software und der IT-Infrastruktur des IMI. Die Kommission könnte aber auch eine
aktive Rolle in den IMI-Arbeitsabläufen, beispielsweise in Meldeverfahren,
übernehmen, gestützt auf einschlägige Rechtsvorschriften oder anderweitige
Regelungen für die Nutzung des IMI in einem bestimmten Binnenmarktbereich. Artikel 10 über die Zugangsrechte ist von
zentraler Bedeutung, um den effektiven Schutz der innerhalb des Systems
verarbeiteten personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Insbesondere wird
bestimmt, dass der Zugang zu im IMI verarbeiteten personenbezogenen Daten auf
die am jeweiligen Verfahren beteiligten IMI-Nutzer beschränkt bleiben muss. Kapitel III (Datenverarbeitung und
Datensicherheit) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen
des IMI wird auch künftig auf der Grundlage vordefinierter Arbeitsabläufe,
Fragenkataloge und sonstiger Verfahren erfolgen (Artikel 12). Für die
Betroffenen bedeutet dies eine zusätzliche Transparenzgarantie. Mithilfe des IMI verarbeitete personenbezogene
Daten sollten nicht länger zugänglich sein als nötig. Daher ist es wichtig, die
maximale Aufbewahrungsdauer festzulegen, nach deren Ablauf die Daten gesperrt,
d. h. für die IMI-Nutzer über die normale Schnittstelle unzugänglich
gemacht und später – und zwar fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens der
Verwaltungszusammenarbeit – automatisch gelöscht werden sollten
(Artikel 13). Der Option, Daten nach 18 Monaten zu sperren (anstatt
sie sofort zu löschen), wird der Vorzug gegeben, damit sichergestellt wird,
dass die Betroffenen ihre Rechte wirksam ausüben können, indem sie
beispielsweise einen Nachweis darüber erhalten, dass ein Informationsaustausch
über das IMI stattgefunden hat, um so gegen eine auf einem derartigen Austausch
basierende Entscheidung Widerspruch einlegen zu können. Dieser Ansatz steht
auch im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-553/07 Rijkeboer. Die Verarbeitung personenbezogener Daten von
IMI-Nutzern (z. B. Mitarbeitern der das IMI nutzenden nationalen
Verwaltungen) sollte möglich sein für mit dem Funktionieren des IMI
zusammenhängende Zwecke, wie etwa zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen
Funktionierens des Systems durch IMI-Koordinatoren und die Kommission oder zur
Erhebung von Informationen zur Verwaltungszusammenarbeit im Binnenmarkt im Wege
von Befragungen (Artikel 14). Mit Artikel 15 wird der Tatsache Rechnung
getragen, dass das IMI bereits heute im Rahmen der Berufsqualifikationsrichtlinie
und der Dienstleistungsrichtlinie für den Austausch sensibler Daten,
einschließlich Informationen über Disziplinarmaßnahmen oder strafrechtliche
Sanktionen, genutzt wird. Da das IMI zentral von der Kommission entwickelt,
gewartet und gehostet wird, ist es wichtig klarzustellen, dass das System den
Datenschutzvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 unterliegt
(Artikel 16). Kapitel IV (Rechte der Betroffenen und
Überwachung) In Anbetracht der Unterschiedlichkeit der
zuständigen Behörden, die das IMI nutzen, (mehr als 6000 im März 2011) und der
vielfältigen Situationen und Kontexte, in denen das IMI künftig zum Einsatz
gelangen kann, ist es nicht möglich, in der vorgeschlagenen Verordnung eine
Einheitslösung für die Ausübung der Rechte der Betroffenen festzulegen. Die
Pflichten der zuständigen Behörden sind grundsätzlich in den nationalen
Datenschutzvorschriften geregelt. Artikel 15 und 16 betreffen IMI‑spezifische
Aspekte (z. B. gesperrte Daten) sowie die Pflichten der Kommission.
Wichtig ist auch, dass für die Betroffenen Transparenz gewährleistet ist, wann
immer sie in der Ausübung ihrer Rechte im Kontext des IMI durch nationale
Rechtsvorschriften eingeschränkt werden (Artikel 19). Die Bestimmungen für eine koordinierte Überwachung
folgen der durch die VIS- und die SIS II-Verordnungen[15] eingeführten Praxis
(Artikel 20). Kapitel V (Geografischer
Anwendungsbereich des IMI) Das für das IMI geltende Rechtsinstrument sollte
ausreichend Flexibilität bieten, um auf künftige Entwicklungen hinsichtlich der
Nutzung des Systems reagieren zu können, wie eine etwaige Einbeziehung von
Drittländern in den Informationsaustausch in bestimmten Bereichen
(Artikel 22) oder eine Nutzung des Systems in einem rein nationalen
Kontext (Artikel 21), an der einige Mitgliedstaaten bereits ein Interesse
bekundet haben. In all diesen Fällen sollten die bestehenden Garantien für den
Schutz personenbezogener Daten in gleicher Weise gelten. Kapitel VI (Schlussbestimmungen) Um eine Ausweitung des IMI auf weitere durch
Rechtsakte der Union geregelte Bereiche zu ermöglichen, soll die Kommission
ermächtigt werden, die Liste der Vorschriften, deren Umsetzung bereits mithilfe
des IMI erfolgt, (Anhang I) durch weitere Vorschriften zu ergänzen
(Anhang II). Die Kommission verpflichtet sich, regelmäßige
Berichte über das Funktionieren des IMI vorzulegen. Diese Berichte werden sich
unter anderem auf statistische Informationen stützen, die über das System
abgerufen oder gegebenenfalls auf Anfrage von den Mitgliedstaaten
bereitgestellt werden (Artikel 26). 2011/0226 (COD) Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe
des Binnenmarkt-Informationssystems
(„IMI-Verordnung“) (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION − gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[16], nach Stellungnahme des Europäischen
Datenschutzbeauftragten, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Die Anwendung bestimmter Rechtsakte der Union über
den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital im
Binnenmarkt erfordert eine Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch der
Mitgliedstaaten untereinander wie auch zwischen den Mitgliedstaaten und der
Kommission. Da in den entsprechenden Rechtsakten häufig nicht präzisiert wird,
wie sich ein solcher Informationsaustausch konkret zu gestalten hat, müssen
geeignete praktische Vorkehrungen getroffen werden. (2)
Das Binnenmarkt-Informationssystem (im Folgenden
„IMI“ genannt) ist eine über Internet zugängliche Software-Anwendung, die von
der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten
entwickelt wurde, um diese dabei zu unterstützen, die in Rechtsakten der Union
festgelegten Anforderungen an den Informationsaustausch in der Praxis zu erfüllen;
dies erfolgt durch einen zentralisierten Kommunikationsmechanismus, der einen
grenzüberschreitenden Informationsaustausch und eine Amtshilfe erleichtert.
Insbesondere ist das IMI den zuständigen Behörden dabei behilflich, die
zuständige Behörde in einem anderen Mitgliedstaat ausfindig zu machen, auf der
Grundlage einfacher und vereinheitlichter Verfahren den Austausch von
Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, abzuwickeln und dank
vordefinierter und vorübersetzter Arbeitsabläufe Sprachbarrieren zu überwinden. (3)
Zweck des IMI sollte es sein, durch Bereitstellung
eines effizienten, benutzerfreundlichen Instruments zur Implementierung der
Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission für
ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts zu sorgen und damit die Anwendung
der in den Anhängen dieser Verordnung genannten Rechtsakte der Union zu
erleichtern. (4)
In der Mitteilung der Kommission „Eine bessere
Governance für den Binnenmarkt mittels verstärkter administrativer Zusammenarbeit:
Eine Strategie für den Ausbau und die Weiterentwicklung des
Binnenmarkt-Informationssystems ('Internal Market Information System/IMI')“[17] wurden Pläne für eine mögliche
Ausweitung des IMI auf weitere Rechtsakte der Union umrissen. In der Mitteilung
der Kommission zur „Binnenmarktakte“ wurde herausgestellt, wie wichtig das IMI
für eine Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Akteuren, auch
auf lokaler Ebene, ist und welchen Beitrag es zu einer besseren Governance des
Binnenmarkts leisten kann.[18]
Daher ist es erforderlich, einen soliden Rechtsrahmen für das IMI sowie eine
Reihe gemeinsamer Vorschriften festzulegen, um ein effizientes Funktionieren
des Systems zu gewährleisten. (5)
Erfordert die Anwendung einer Bestimmung eines
Rechtsakts der Union einen Austausch personenbezogener Daten zwischen
Mitgliedstaaten und damit eine Verarbeitung solcher Daten, sollte die
entsprechende Bestimmung vorbehaltlich der in den Artikeln 8 und 52 der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Bedingungen als
ausreichende Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten
dienen. Das IMI ist in erster Linie als Instrument für den Austausch von
Informationen (einschließlich personenbezogener Daten) aufgrund einer den
Behörden und Einrichtungen der Mitgliedstaaten durch Rechtsakte der Union
auferlegten Verpflichtung zu sehen, der andernfalls auf anderem Wege, etwa per
Briefpost, Fax oder E-Mail stattfinden würde. (6)
Im Einklang mit dem Privacy-by-design-Prinzip wurde
das IMI entsprechend den Anforderungen der Datenschutzvorschriften entwickelt
und ist bereits seit seinen Anfängen datenschutzfreundlich, insbesondere
aufgrund der vorgesehenen Beschränkungen hinsichtlich des Zugangs zu den im
Rahmen des Systems ausgetauschten personenbezogenen Daten. Somit bietet das IMI
ein deutlich höheres Schutz- und Sicherheitsniveau als andere Verfahren des
Informationsaustausch wie Briefpost, Telefon, Fax oder E-Mail. (7)
Die auf elektronischem Wege zwischen den
Mitgliedstaaten untereinander und zwischen den Mitgliedstaaten und der
Kommission stattfindende Verwaltungszusammenarbeit sollte im Einklang mit den
Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten erfolgen, die in der Richtlinie
95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
und zum freien Datenverkehr[19]
sowie in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der
Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[20]
niedergelegt sind. (8)
Zur Gewährleistung der Transparenz, insbesondere
für die Betroffenen, sollten die Rechtsakte der Union, in deren Rahmen das IMI
genutzt werden muss, in Anhang I dieser Verordnung aufgelistet werden.
Bereiche, die für eine etwaige Ausweitung des Systems in Betracht kommen,
sollten in Anhang II aufgeführt werden. Es ist angezeigt, in
Anhang II zu bestimmen, für welche Rechtsakte der Union eine Bewertung der
technischen Durchführbarkeit, der Kosteneffizienz, der Benutzerfreundlichkeit
und der Gesamtauswirkungen auf das System vorzunehmen wäre, bevor beschlossen
wird, das IMI auch im Kontext dieser Rechtsakte einzusetzen. (9)
Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten und
die Kommission in keiner Weise daran, zu beschließen, das IMI für einen
Informationsaustausch zu nutzen, der nicht mit der Verarbeitung
personenbezogener Daten verbunden ist. (10)
Diese Verordnung sollte die Vorschriften für die Nutzung
des IMI zum Zwecke der Verwaltungszusammenarbeit festlegen, die unter anderem
den Informationsaustausch zwischen zwei Teilnehmern, Meldeverfahren,
Warnmechanismen, Amtshilfevereinbarungen und Problemlösungsverfahren umfassen
kann. (11)
Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein,
Funktionen und Zuständigkeiten im Zusammenhang mit dem IMI an ihre internen
Verwaltungsstrukturen anzupassen bzw. den besonderen Erfordernissen eines
spezifischen IMI-Arbeitsablaufs Rechnung zu tragen. Die Aufgaben der IMI-Koordinatoren
können von einem oder mehreren delegierten IMI-Koordinatoren allein oder
gemeinsam für einen bestimmten Bereich des Binnenmarkts, einen bestimmten
Verwaltungsbereich, eine bestimmte geografische Region oder nach Maßgabe eines
anderen Kriteriums durchgeführt werden. (12)
Zwar ist das IMI seinem Wesen nach ein
Kommunikationsinstrument für Behörden und steht nicht der allgemeinen
Öffentlichkeit zur Verfügung, doch werden unter Umständen technische Mittel zu
entwickeln sein, die es externen Akteuren wie Bürgern, Unternehmen und
Organisationen ermöglichen, mit den zuständigen Behörden zu interagieren, um
Auskünfte zu erteilen oder Daten abzurufen oder um ihre Rechte als Betroffene
wahrzunehmen. Entsprechende technische Mittel sollten geeignete Datenschutzvorkehrungen
vorsehen. (13)
Der Informationsaustausch über das IMI ergibt sich
aus der den Mitgliedstaaten auferlegten rechtlichen Verpflichtung zur
Amtshilfe. Um ein einwandfreies Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen,
sollte die Beweiskraft von Informationen, die eine zuständige Behörde über das
IMI aus einem anderen Mitgliedstaat erhalten hat, im Rahmen von
Verwaltungsverfahren nicht allein aufgrund der Tatsache in Zweifel gezogen
werden, dass sie aus einem anderen Mitgliedstaat stammen oder auf elektronischem
Wege übermittelt wurden; vielmehr sollten die betreffenden Informationen von
der Behörde in gleicher Weise behandelt werden wie vergleichbare Dokumente, die
aus dem Mitgliedstaat stammen, in dem die Behörde ansässig ist. (14)
Zur Gewährleistung eines hohen Datenschutzniveaus
ist die maximale Dauer der Speicherung personenbezogener Daten im IMI
festzulegen. Dieser muss allerdings lang genug sein, um es den Betroffenen zu
ermöglichen, ihre Rechte in vollem Umfang auszuüben und beispielsweise einen
Nachweis darüber zu verlangen, dass ein Informationsaustausch stattgefunden
hat, um gegebenenfalls gegen eine Entscheidung Widerspruch einlegen zu können. (15)
Es sollte die Möglichkeit bestehen, Namen und
Kontaktdaten der IMI-Nutzer für Zwecke zu verarbeiten, die mit den Zielen
dieser Verordnung vereinbar sind, unter anderem zur Überwachung der Nutzung des
Systems durch IMI-Koordinatoren und die Kommission, für die Zwecke von
Kommunikations-, Schulungs- und Sensibilisierungsinitiativen und zur Erhebung
von Informationen über Verwaltungszusammenarbeit bzw. Amtshilfe im Binnenmarkt. (16)
Der Europäische Datenschutzbeauftragte sollte die
Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung, einschließlich der Bestimmungen
zur Datensicherheit, überwachen und sicherstellen. (17)
Die Betroffenen sollten darüber unterrichtet
werden, dass ihre personenbezogenen Daten im Rahmen des IMI verarbeitet werden
und dass sie im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung
der Richtlinie 95/46/EG das Recht auf Auskunft über die sie betreffenden Daten
haben sowie das Recht, unrichtige Daten berichtigen und unrechtmäßigerweise
verarbeitete Daten löschen zu lassen. (18)
Die im Rahmen des IMI vorgesehenen Verfahren der
Verwaltungszusammenarbeit sollten erleichtert werden durch vordefinierte
Arbeitsabläufe, Fragenkataloge und Formulare, die von der Kommission eigens für
diesen Zweck erstellt werden, gegebenenfalls ergänzt durch Anhänge und
Freitexteingaben. Um ausreichende Transparenz für die Betroffenen zu
gewährleisten, sollten die vordefinierten Arbeitsabläufe und sonstigen
Modalitäten der Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen des IMI
öffentlich bekannt gemacht werden. (19)
Sofern ein Mitgliedstaat im Einklang mit
Artikel 13 der Richtlinie 95/46/EG Einschränkungen der Rechte der
Betroffenen oder Ausnahmen vorsieht, sollten Informationen über diese
Einschränkungen oder Ausnahmen öffentlich bekannt gemacht werden, um für die
Betroffenen völlige Transparenz zu gewährleisten. Entsprechende Ausnahmen und
Einschränkungen sollten notwendig und dem Zweck angemessen sein und dem
Vorbehalt geeigneter Garantien unterliegen. (20)
Die Entscheidung 2008/49/EG der Kommission vom
12. Dezember 2007 über den Schutz personenbezogener Daten bei der
Umsetzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI)[21] sollte aufgehoben werden. Die
Entscheidung 2009/739/EG der Kommission vom 2. Oktober 2009 zur
Festlegung der praktischen Regelungen für den Informationsaustausch auf
elektronischem Wege zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Kapitel VI der
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über
Dienstleistungen im Binnenmarkt[22]
sollte auch weiterhin Anwendung finden, wenn es um Fragen des
Informationsaustauschs gemäß der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen
im Binnenmarkt[23]
geht. (21)
Der Kommission sollte im Einklang mit
Artikel 290 des Vertrags die Befugnis übertragen werden, delegierte
Rechtsakte zu den in Anhang II aufgeführten Gesetzgebungsakten der Union
zu erlassen, deren Vorschriften zur Verwaltungszusammenarbeit und zum
Informationsaustausch mithilfe des IMI umgesetzt werden können – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Kapitel I ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand In dieser Verordnung sind Vorschriften für die
Nutzung eines Binnenmarkt-Informationssystems („Internal Market Information
System“, im Folgenden „IMI“ genannt) für die Zwecke der
Verwaltungszusammenarbeit, einschließlich Verarbeitung personenbezogener Daten,
zwischen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission
festgelegt. Artikel 2 Errichtung
des Binnenmarkt-Informationssystems Es wird ein Binnenmarkt-Informationssystem
(„IMI“) errichtet. Artikel 3 Anwendungsbereich Das IMI dient dem Informationsaustausch
zwischen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und der Kommission, der
zur Umsetzung von Binnenmarkt-Rechtsakten erforderlich ist, welche eine
Verwaltungszusammenarbeit, einschließlich des Austauschs personenbezogener
Daten, zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen Mitgliedstaaten und der
Kommission vorsehen. Die entsprechenden Binnenmarkt-Rechtsakte sind in
Anhang I aufgeführt. Artikel 4 Weiterentwicklung des IMI 1.
Für die in Anhang II dieser Verordnung
aufgeführten Rechtsakte kann die Kommission unter Berücksichtigung der
technischen Durchführbarkeit, der Kosteneffizienz, der Benutzerfreundlichkeit
und der allgemeinen Auswirkungen auf das System beschließen, dass das IMI
genutzt werden soll. In diesem Fall ist die Kommission ermächtigt, die
betreffenden Rechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 23 in
Anhang I aufzunehmen. 2.
Dem Erlass eines delegierten Rechtsakts kann eine
Testphase (Pilotprojekt) von begrenzter Dauer unter Einbeziehung mehrerer oder
aller Mitgliedstaaten vorausgehen. Artikel 5 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die
Definitionen der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Ferner gelten die folgenden
Begriffsbestimmungen: (a)
„Binnenmarkt-Informationssystem“ („IMI“): von der
Europäischen Kommission bereitgestelltes elektronisches Instrument zur
Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen nationalen
Verwaltungsbehörden und der Kommission; (b)
„Verwaltungszusammenarbeit“: enge Zusammenarbeit
zwischen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission in Form
eines Austauschs von Informationen, einschließlich Meldungen, und in Form von
Amtshilfe, beispielsweise zur Lösung von Problemen, zum Zwecke einer besseren
Anwendung des Unionsrechts; (c)
„Binnenmarktbereich“: ein Rechts- oder
Funktionsbereich des Binnenmarkts im Sinne von Artikel 26 Absatz 2
des Vertrags, in dem das IMI gemäß Artikel 3 zur Anwendung kommt; (d)
„Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit“:
vordefinierter Arbeitsablauf im Rahmen des IMI, der es den IMI-Akteuren
ermöglicht, in strukturierter Weise miteinander zu kommunizieren und zu
interagieren; (e)
„zuständige Behörde“: eine auf nationaler,
regionaler oder lokaler Ebene eingerichtete Stelle, die über spezifische
Zuständigkeiten in Bezug auf die Anwendung des nationalen Rechts oder des
Unionsrechts in einem oder mehreren Binnenmarktbereichen verfügt und deren
Registrierung im IMI von einem IMI-Koordinator validiert wurde; (f)
„IMI-Koordinator“: eine von den Mitgliedstaaten
benannte Stelle, die unterstützende Aufgaben wahrnimmt, welche für ein
effizientes Funktionieren des IMI im Einklang mit dieser Verordnung
erforderlich sind; (g)
„IMI-Nutzer“: eine natürliche Person, die der
Aufsicht einer zuständigen Behörde, eines IMI-Koordinators oder der Kommission
unterliegt und die in deren bzw. dessen Namen im IMI registriert ist; (h)
„IMI-Akteure“: die zuständigen Behörden, die
IMI-Koordinatoren und die Kommission; (i)
„externe Akteure“: natürliche oder juristische
Personen, bei denen es sich nicht um IMI-Nutzer handelt, die das IMI aber
mittels technischer Hilfsmittel und entsprechend einem zu diesem Zweck
vordefinierten Arbeitsablauf nutzen dürfen; (j)
„Sperren“: Anwendung technischer Mittel, durch die
verhindert wird, dass IMI-Nutzer über die normale Schnittstelle der Anwendung
auf personenbezogene Daten zugreifen können. Kapitel II FUNKTIONEN
UND ZUSTÄNDIGKEITEN IM RAHMEN DES IMI Artikel 6 Allgemeines
Ziel Personenbezogene Daten werden von den
IMI-Akteuren ausschließlich für die in den einschlägigen Rechtsgrundlagen gemäß
Anhang I genannten Zwecke ausgetauscht und verarbeitet. Artikel 7 IMI-Koordinatoren 1.
Jeder Mitgliedstaat ernennt einen nationalen
IMI-Koordinator, der unter anderem folgende Aufgaben wahrnimmt: (a)
Registrierung bzw. Validierung der Registrierung
von IMI-Koordinatoren und zuständigen Behörden; (b)
Funktion als Hauptanlaufstelle für Fragen, die das
IMI betreffen, sowie als Ansprechpartner der Kommission, unter anderem auch in
Bezug auf Aspekte des Schutzes personenbezogener Daten; (c)
Bereitstellung von Wissen, Schulungen und
Unterstützung, einschließlich technischer Unterstützung, für zuständige
Behörden und IMI-Nutzer; (d)
Gewährleistung des effizienten Funktionierens des
Systems, einschließlich der rechtzeitigen und angemessenen Beantwortung von
Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit durch die zuständigen Behörden. 2.
Jeder Mitgliedstaat kann entsprechend seiner
jeweiligen internen Verwaltungsstruktur zusätzlich einen oder mehrere
IMI-Koordinatoren für die Erfüllung einer oder mehrerer der oben genannten
Aufgaben ernennen. 3.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission
darüber, wer gemäß den Absätzen 1 und 2 als IMI-Koordinator ernannt wurde
und welche Zuständigkeiten den Koordinatoren übertragen wurden. Die Kommission
stellt diese Informationen anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung. 4.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
IMI-Koordinatoren über ausreichende Ressourcen verfügen, um die ihnen gemäß
dieser Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen. 5.
Alle IMI-Koordinatoren können als zuständige
Behörden agieren. In einem solchen Fall verfügt der IMI-Koordinator über
dieselben Zugangsrechte wie eine zuständige Behörde. In Bezug auf seine eigenen
Datenverarbeitungstätigkeiten ist jeder IMI-Koordinator in seiner Eigenschaft
als IMI-Akteur für die Kontrolle dieser Datenverarbeitungstätigkeiten
verantwortlich. Artikel 8 Zuständige
Behörden 1.
Im Falle einer Zusammenarbeit über das IMI stellen
die zuständigen Behörden, die über IMI-Nutzer im Einklang mit den Verfahren der
Verwaltungszusammenarbeit handeln, sicher, dass innerhalb eines möglichst
kurzen Zeitraums oder innerhalb der im anwendbaren Rechtsakt der Union
festgesetzten Frist eine angemessene Antwort gegeben wird. 2.
Als Nachweise können zuständige Behörden sämtliche
Informationen, Dokumente, Erkenntnisse, Erklärungen, beglaubigte Abschriften
oder Untersuchungsergebnisse, die über das IMI übermittelt wurden, in gleicher
Weise geltend machen wie vergleichbare Dokumente, die im eigenen Land beschafft
werden, und zwar für Zwecke, die mit den Zwecken vereinbar sind, für die die
Daten ursprünglich erhoben wurden. 3.
Jede zuständige Behörde kontrolliert ihre eigenen,
von einem ihrer Aufsicht unterliegenden IMI-Nutzer durchgeführten
Datenverarbeitungstätigkeiten und stellt sicher, dass die Betroffenen
gegebenenfalls ihre Rechte im Einklang mit Kapitel III und Kapitel IV
ausüben können. 4.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die
zuständigen Behörden mit angemessenen Ressourcen ausgestattet sind, um ihre
Pflichten im Einklang mit dieser Verordnung wahrnehmen zu können. Artikel 9 Kommission 1.
Die Kommission gewährleistet Sicherheit,
Verfügbarkeit, Wartung und Weiterentwicklung der Software und der
IT-Infrastruktur für das IMI. Sie stellt ein mehrsprachiges System zur Verfügung,
bietet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Schulungsmaßnahmen an und
richtet einen Helpdesk ein, der die Mitgliedstaaten bei der Nutzung des IMI
unterstützt. 2.
Die Kommission kann an Verfahren der
Verwaltungszusammenarbeit mitwirken, in deren Rahmen gemäß den Anforderungen
eines der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte der Union personenbezogene
Daten verarbeitet werden. 3.
Die Kommission registriert die nationalen
IMI-Koordinatoren und gewährt ihnen Zugang zum IMI. 4.
Die Kommission führt Verarbeitungen
personenbezogener Daten innerhalb des IMI durch, soweit dies in dieser
Verordnung vorgesehen ist. 5.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel
und zur Erstellung von Berichten und Statistiken hat die Kommission Zugang zu
den erforderlichen Informationen über die im Rahmen des IMI durchgeführten
Datenverarbeitungen. Artikel 10 Zugangsrechte von IMI-Akteuren und ‑Nutzern 1.
Zugang zum IMI haben ausschließlich IMI-Nutzer, die
von einem IMI-Akteur ordnungsgemäß ermächtigt wurden und in dessen Namen handeln. 2.
In Zusammenarbeit mit der Kommission benennen die
Mitgliedstaaten die IMI-Koordinatoren und die zuständige Behörden und legen
fest, in welchen Binnenmarktbereichen sie Zuständigkeiten besitzen. 3.
Jeder IMI-Akteur kann seinen IMI-Nutzern in dem
seiner Zuständigkeit unterliegenden Binnenmarktbereich die erforderlichen
Zugangsrechte gewähren und bei Bedarf wieder entziehen. 4.
Es sind geeignete technische Vorkehrungen zu
treffen, um sicherzustellen, dass IMI-Nutzer ausschließlich nach dem
Need-to-know-Prinzip und nur für diejenigen Binnenmarktbereiche, für die ihnen
gemäß Absatz 3 Zugangsrechte gewährt wurden, Zugriff auf im Rahmen des IMI
verarbeitete personenbezogene Daten erhalten. 5.
Die Nutzung von mithilfe des IMI für einen
spezifischen Zweck verarbeiteten personenbezogenen Daten auf eine nicht mit dem
ursprünglichen Zweck vereinbare Weise wird untersagt. 6.
Beinhaltet ein Verfahren der
Verwaltungszusammenarbeit die Verarbeitung personenbezogener Daten, haben nur
die am betreffenden Verfahren beteiligten IMI-Nutzer Zugang zu den
entsprechenden personenbezogenen Daten. 7.
Externe Akteure können das IMI mithilfe der für
diesen Zweck bereitgestellten technischen Mittel nutzen, soweit dies zur
Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden in
den Mitgliedstaaten erforderlich ist oder um ihre Rechte als Betroffene
wahrzunehmen oder wenn dies anderweitig durch einen Rechtsakt der Union
vorgesehen ist. Artikel 11 Vertraulichkeit 1.
Jeder Mitgliedstaat wendet seine Vorschriften zur
Wahrung des Berufsgeheimnisses oder anderer Verschwiegenheitspflichten auf
seine IMI-Akteure und IMI-Nutzer im Einklang mit den nationalen
Rechtsvorschriften an. 2.
Die IMI-Akteure stellen sicher, dass die ihrer
Aufsicht unterliegenden IMI-Nutzer den Ersuchen anderer IMI-Akteure um
vertrauliche Behandlung von über das IMI ausgetauschten Informationen
nachkommen. Artikel 12 Verfahren
der Verwaltungszusammenarbeit Das IMI basiert
auf Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit, die zu diesem Zweck von der
Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelt und
aktualisiert werden. Kapitel III Datenverarbeitung und Datensicherheit Artikel 13 Aufbewahrung
personenbezogener Daten 1.
Im IMI erfasste personenbezogene Daten werden
spätestens achtzehn Monate nach förmlichem Abschluss eines Verfahrens der
Verwaltungszusammenarbeit gesperrt, sofern nicht im Einzelfall eine Sperrung
vor Ablauf dieser Frist ausdrücklich von einer zuständigen Behörde verlangt
wird. 2.
Wird im Zuge eines Verfahrens der
Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen des IMI ein Datenspeicher (Repository)
eingerichtet, auf den IMI-Akteure künftig zugreifen können, können die darin
enthaltenen personenbezogenen Daten so lange verarbeitet werden, wie es zu
diesem Zweck erforderlich ist, wenn der Betroffene seine Einwilligung gegeben hat
oder wenn dies erforderlich ist, um einem Rechtsakt der Union nachzukommen. 3.
Gemäß diesem Artikel gesperrte personenbezogene
Daten werden – mit Ausnahme ihrer Speicherung – nur zum Zweck des Nachweises
eines Informationsaustauschs über das IMI oder mit Einwilligung des Betroffenen
verarbeitet. 4.
Fünf Jahre nach Abschluss eines Verfahrens der
Verwaltungszusammenarbeit werden die gesperrten Daten automatisch gelöscht. 5.
Die Kommission gewährleistet durch entsprechende
technische Mittel die Sperrung und Löschung personenbezogener Daten bzw. ihren
Abruf gemäß Absatz 3. Artikel 14 Aufbewahrung
personenbezogener Daten über IMI-Nutzer 1.
Abweichend von Artikel 13 gelten für die
Aufbewahrung personenbezogener Daten über IMI-Nutzer die Absätze 2 und 3. 2.
Personenbezogene Daten über IMI-Nutzer werden so
lange im IMI gespeichert, wie die Betroffenen IMI-Nutzer sind, und können für
mit den Zielen dieser Verordnung vereinbare Zwecke verarbeitet werden. Zu diesen personenbezogenen Daten zählen der
vollständige Name sowie alle Angaben zur elektronischen oder sonstigen
Kontaktaufnahme, die für die Zwecke dieser Verordnung notwendig sind. 3.
Personenbezogene Daten von natürlichen Personen,
die nicht mehr zu den IMI-Nutzern zählen, werden durch entsprechende technische
Vorkehrungen für einen Zeitraum von fünf Jahren gesperrt. Abgesehen davon, dass
sie gespeichert bleiben, werden sie ausschließlich zum Zwecke des Nachweises
eines Informationsaustauschs über das IMI verarbeitet und nach Ablauf des
Fünfjahreszeitraums gelöscht. Artikel 15 Verarbeitung
besonderer Datenkategorien 1.
Die Verarbeitung besonderer Datenkategorien gemäß
Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 10
Absatz 1 der Verordnung (EG) 45/2001 durch das IMI ist nur aus einem der
in Artikel 8 Absatz 2 des Richtlinie und Artikel 10
Absatz 2 der Verordnung genannten besonderen Gründe und vorbehaltlich
geeigneter Garantien erlaubt, so dass die Rechte der Personen, deren
personenbezogene Daten verarbeitet werden, gewahrt bleiben. 2.
Das IMI kann genutzt werden zur Verarbeitung von
Daten, die Straftaten, strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln
gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 10
Absatz 5 der Verordnung (EG) 45/2001 betreffen, einschließlich Informationen
über Disziplinarmaßnahmen oder verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktionen
sowie anderer Informationen zum Nachweis des guten Leumunds einer natürlichen
oder juristischen Person, wenn die Verarbeitung entsprechender Daten in einem
Rechtsakt der Union vorgesehen ist, der die Rechtsgrundlage für die
Datenverarbeitung bildet, oder wenn die Verarbeitung der Daten mit
ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen erfolgt und geeignete besondere
Garantien vorgesehen sind. Artikel 16 Sicherheit 1.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen
dieser Verordnung erfolgt nach den von der Kommission gemäß Artikel 22 der
Verordnung (EG) Nr. 45/2011 festgelegten Vorschriften zur Datensicherheit. 2.
Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen,
um die Sicherheit der im Rahmen des IMI verarbeiteten personenbezogenen Daten
zu gewährleisten, einschließlich einer angemessenen Datenzugangskontrolle und
eines Sicherheitsplans, der regelmäßig zu aktualisieren ist. 3.
Die Kommission gewährleistet, dass es bei einem
sicherheitsrelevanten Ereignis möglich ist, festzustellen, welche
personenbezogenen Daten im Rahmen des IMI verarbeitet werden, und wann, durch
wen und zu welchem Zweck dies geschieht. Kapitel IV Rechte der Betroffenen und ÜBERWACHUNG Artikel 17 Information
der Betroffenen und Transparenz 1.
Die IMI-Akteure stellen sicher, dass die
Betroffenen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen des
IMI unterrichtet werden und dass sie Zugang zu Datenschutzhinweisen haben, in
denen ihre Rechte und die Möglichkeiten der Ausübung ihrer Rechte im Einklang
mit Artikel 10 oder Artikel 11 der Richtlinie 1995/46/EG und mit den
der Richtlinie entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften erläutert werden. 2.
Die Kommission macht Folgendes öffentlich
zugänglich: (a)
ausführliche Datenschutzhinweise zum IMI in klarer
und verständlicher Form im Einklang mit den Artikeln 10 und 11 der
Verordnung (EG) Nr. 45/2001; (b)
Informationen über die Datenschutzaspekte der
Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen des IMI gemäß
Artikel 12; (c)
Informationen über Ausnahmen von den Rechten der
Betroffenen oder Einschränkungen ihrer Rechte gemäß Artikel 12. Artikel 18 Recht
auf Auskunft, Berichtigung und Löschung 1.
Die IMI-Akteure stellen sicher, dass die
Betroffenen ihr Recht auf Auskunft über die sie betreffenden Daten, auf
Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Daten sowie auf Löschung von
unberechtigterweise verarbeiteten Daten im Einklang mit den nationalen
Rechtsvorschriften tatsächlich ausüben können. Eine Berichtigung oder Löschung
hat innerhalb von 60 Tagen durch den zuständigen IMI-Akteur zu erfolgen. 2.
Gemäß Artikel 13 Absatz 1 gesperrte
personenbezogene Daten werden nicht berichtigt oder gelöscht, es sei denn, es
kann eindeutig nachgewiesen werden, dass eine solche Berichtigung oder Löschung
zum Schutz der Rechte der Betroffenen erforderlich ist und dies nicht die
Verwertbarkeit der Daten zum Nachweis eines Informationsaustauschs über das IMI
beeinträchtigt. 3.
Wird die Richtigkeit oder Rechtmäßigkeit von Daten,
die gemäß Artikel 13 Absatz 1 gesperrt wurden, von einem Betroffenen
in Zweifel gezogen, werden sowohl dieser Umstand als solcher als auch die
korrekte bzw. korrigierte Information erfasst. Artikel 19 Ausnahmen
und Einschränkungen Soweit Mitgliedstaaten Ausnahmen von den in
diesem Kapitel festgelegten Rechten der Betroffenen oder Einschränkungen ihrer
Rechte gemäß Artikel 13 der Richtlinie 95/46/EG vorsehen, teilen sie dies
der Kommission mit. Artikel 20 Überwachung 1.
Die nationale Aufsichtsbehörde oder die in den
einzelnen Mitgliedstaaten benannten und mit den in Artikel 28 der
Richtlinie 95/46/EG genannten Befugnissen ausgestatteten Stellen (die
„nationalen Kontrollstellen“) überwachen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden innerhalb ihres Hoheitsgebiets
und gewährleisten insbesondere die Wahrung der in diesem Kapitel festgelegten
Rechte der Betroffenen. 2.
Der Europäische Datenschutzbeauftragte stellt
sicher, dass die Tätigkeiten der Kommission im Bereich der Verarbeitung
personenbezogener Daten – in ihrer Funktion als IMI-Akteurin – im Einklang mit
der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden. Die Aufgaben und Befugnisse
nach den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 gelten
entsprechend. 3.
Die nationalen Aufsichtsbehörden und der Europäische
Datenschutzbeauftragte gewährleisten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse eine
koordinierte Überwachung des IMI-Systems und seiner Nutzung durch zuständige
Behörden in den Mitgliedstaaten. Der Europäische Datenschutzbeauftragte kann
die nationalen Überwachungsbehörden bei Bedarf zu Zusammenkünften einladen. Die
Kosten dieser Sitzungen gehen zu Lasten des Europäischen
Datenschutzbeauftragten. Soweit erforderlich, können einvernehmlich weitere
diesbezügliche Arbeitsmethoden einschließlich Verfahrensregeln festgelegt
werden. Ein gemeinsamer Tätigkeitsbericht wird dem Europäischen Parlament, dem
Rat und der Kommission alle drei Jahre übermittelt. Kapitel V Geografischer Anwendungsbereich des
IMI Artikel 21 Nationale
Nutzung des IMI 1.
Ein Mitgliedstaat kann das IMI zum Zwecke der
Verwaltungszusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden innerhalb seines
Hoheitsgebiets im Einklang mit dem nationalen Recht nutzen, sofern (a)
keine wesentlichen Änderungen an den bestehenden
Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit erforderlich sind und (b)
die nationale Aufsichtsbehörde über die geplante
Nutzung des IMI in Kenntnis gesetzt wurde und (c)
dies keine nennenswerten Auswirkungen auf das
effiziente Funktionieren des IMI hat. 2.
Ist davon auszugehen, dass die Nutzung des IMI auf
nationaler Ebene nennenswerte Auswirkungen auf das effiziente Funktionieren des
IMI hat, unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission über die
beabsichtigte Nutzung des IMI und holt deren vorherige Zustimmung ein. Soweit
erforderlich, wird zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission
eine Vereinbarung geschlossen, in der unter anderem die technischen,
finanziellen und organisatorischen Modalitäten, einschließlich der
Zuständigkeiten der IMI-Akteure, festgelegt werden. Artikel 22 Informationsaustausch
mit Drittländern 1.
Nach dieser Verordnung können personenbezogene
Daten im Rahmen des IMI zwischen den IMI-Akteuren innerhalb der Union
ausgetauscht werden und mit Drittländern nur dann, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind: (a)
Die Verarbeitung der Daten erfolgt nach einer der
in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften und einer gleichwertigen
Rechtsvorschrift des Drittlandes. (b)
Der Datenaustausch oder die Bereitstellung der
Daten erfolgt im Einklang mit einem internationalen Abkommen, das die Anwendung
einer der in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften durch das Drittland
vorsieht. (c)
Die Kommission hat einen Beschluss erlassen, in dem
sie feststellt, dass das betreffende Drittland einen angemessenen Schutz
personenbezogener Daten im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 der
Richtlinie 95/46/EG gewährleistet, oder es gilt Artikel 26 der Richtlinie
95/46/EG, einschließlich geeigneter Garantien, dass die im Rahmen des IMI
verarbeiteten Daten ausschließlich zu dem Zweck, zu dem sie ursprünglich
ausgetauscht wurden, genutzt werden. 2.
Soweit die Kommission als IMI-Akteur auftritt, gilt
für jeglichen Austausch von im Rahmen des IMI verarbeiteten Daten mit
IMI-Akteuren in einem Drittland Artikel 9 Absätze 1 und 7 der
Verordnung 45/2001. 3.
Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Union eine aktualisierte Liste der gemäß diesem Artikel in den
Informationsaustausch einbezogenen Drittländer. Kapitel VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 23 Ausübung
der Befugnisübertragung 1.
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach
Artikel 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen. 2.
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt
erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem
Rat. 3.
Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 24 und 25
festgelegten Bedingungen. Artikel 24 Widerruf
der Befugnisübertragung 1.
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 kann
vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. 2.
Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet
hat, um darüber zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden
soll, unterrichtet den anderen Gesetzgeber und die Kommission spätestens einen
Monat vor der endgültigen Beschlussfassung darüber, welche übertragenen
Befugnisse widerrufen werden könnten, und legt die Gründe hierfür dar. 3.
Der Beschluss über den Widerruf beendet die
Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnisse. Er wird sofort oder
zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die
Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte. Der
Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 25 Einwände
gegen delegierte Rechtsakte 1.
Das Europäische Parlament und der Rat können gegen
einen delegierten Rechtsakt innerhalb von zwei Monaten nach seiner Übermittlung
Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates
wird diese Frist um einen Monat verlängert. 2.
Haben bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten
Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den
delegierten Rechtsakt erhoben oder haben bis zu diesem Zeitpunkt sowohl das
Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt, dass sie
beschlossen haben, keine Einwände zu erheben, so tritt der delegierte Rechtsakt
zu dem darin vorgesehenen Zeitpunkt in Kraft. 3.
Erheben das Europäische Parlament oder der Rat
Einwände gegen den angenommenen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in
Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, legt die Gründe für seine Einwände gegen
den delegierten Rechtsakt dar. Artikel 26 Monitoring
und Berichterstattung 1.
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament
und dem Rat alljährlich Bericht über das Funktionieren des IMI. 2.
Alle drei Jahre erstattet die Kommission dem
Europäischen Datenschutzbeauftragten Bericht über Aspekte, die den Schutz
personenbezogener Daten im Rahmen des IMI, einschließlich Fragen der
Datensicherheit, betreffen. 3.
Mit Blick auf die Ausarbeitung der in den
Absätzen 1 und 2 genannten Berichte stellen die Mitgliedstaaten der
Kommission auf Anfrage alle im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung
relevanten Informationen zur Verfügung, unter anderem auch Informationen zur
praktischen Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten
Datenschutzanforderungen. Artikel 27 Kosten 1.
Die für Entwicklung, Betrieb und Wartung des IMI
anfallenden Kosten werden – unbeschadet der unter Artikel 21 Absatz 2
vorgesehenen Bestimmungen – aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union
bestritten. 2.
Soweit nicht ein Rechtsakt der Union etwas anderes
bestimmt, werden die Kosten für den Betrieb des IMI auf der Ebene der
Mitgliedstaaten, einschließlich der Kosten des für Schulungen, Werbung und
technische Unterstützung (Helpdesk) sowie für die Verwaltung des Systems auf
nationaler Ebene erforderlichen Personals, von den einzelnen Mitgliedstaaten
getragen. Artikel 28 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am […] Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu […] am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident Anhang I gemäß Artikel 3:
Vorschriften zur Verwaltungszusammenarbeit, die in Rechtsakten der Union
enthalten sind und mithilfe des IMI umgesetzt werden 1. Richtlinie 2006/123/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über
Dienstleistungen im Binnenmarkt: Kapitel VI 2. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung
von Berufsqualifikationen: Artikel 8, 50, 51 und 56 3. Richtlinie 2011/24/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die
Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden
Gesundheitsversorgung: Artikel 10[24] Anhang II gemäß Artikel 4:
Potenzielle Bereiche, in denen Vorschriften zur Verwaltungszusammenarbeit
mithilfe des IMI umgesetzt werden könnten I. Binnenmarkt und freier
Warenverkehr (1)
Empfehlung der Kommission vom
7. Dezember 2001 über Grundsätze zur Nutzung von „SOLVIT“, dem
Problemlösungsnetz für den Binnenmarkt: Kapitel I und II[25] II. Niederlassungsfreiheit und
freier Dienstleistungsverkehr (1)
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im
Binnenmarkt: Artikel 15 Absatz 7 und Artikel 39 Absatz 5 (2)
Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern
im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen: Artikel 4[26] (3)
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der
Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen
Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen
Geschäftsverkehr“): Artikel 3[27] [4. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Änderung der Richtlinien 89/666/EWG, 2005/56/EG und
2009/101/EG in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und
Gesellschaftsregistern (COD/2011/0038)] III. Freizügigkeit (1)
Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte
in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung: Artikel 6 IV. Freier Kapital- und
Zahlungsverkehr [1. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlament und des
Rates über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von
Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten der Euro-Zone (COD/2010/0204)] FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN [Dieses
Formblatt ist in Anwendung von Artikel 28 der Haushaltsordnung und
Artikel 22 der Durchführungsbestimmungen allen Vorschlägen und Initiativen
beizufügen, die der Rechtsetzungsbehörde unterbreitet werden.] 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS / DER
INITIATIVE 1.1 Bezeichnung des Vorschlags / der
Initiative 1.2 Politikbereiche
in der ABM/ABB-Struktur 1.3 Art
des Vorschlags / der Initiative 1.4 Ziele
1.5 Begründung
des Vorschlags / der Initiative 1.6 Dauer
der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7 Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1 Monitoring
und Berichterstattung 2.2 Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3 Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. ERWARTETE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS / DER INITIATIVE 3.1 Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2 Erwartete
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1 Übersicht 3.2.2 Erwartete
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3 Erwartete
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4 Vereinbarkeit mit
dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5 Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3 Auswirkungen auf die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN
1.
RAHMEN DES VORSCHLAGS / DER INITIATIVE
1.1.
Bezeichnung des Vorschlags / der
Initiative
Verordnung
(EG) Nr. xxx des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems
(„IMI-Verordnung“)
1.2.
Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[28]
Binnenmarkt
– Dienstleistungen
1.3.
Art des Vorschlags / der Initiative
þDer Vorschlag / die Initiative betrifft die Verlängerung
einer bestehenden Maßnahme.
1.4.
Ziele
1.4.1.
Mit dem Vorschlag / der Initiative
verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission
In
ihrer Mitteilung „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes,
nachhaltiges und integratives Wachstum“ (KOM(2010) 2020) schlug die
Kommission vor, Binnenmarkthindernisse unter anderem durch „Stärkung der
Strukturen zur fristgerechten und korrekten Durchführung von Binnenmarktmaßnahmen
einschließlich […] der Dienstleistungsrichtlinie […], ihrer wirkungsvollen
Durchsetzung und zur raschen Lösung etwaiger Probleme“ zu beseitigen. Das
Binnenmarkt-Informationssystem („IMI“) ist ein Online-Kommunikationsinstrument,
das von der Europäischen Kommission entwickelt wurde und seit 2008 den
Mitgliedstaaten zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung steht. Derzeit wird das
System für den Informationsaustausch gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen[29]
(„Berufsqualifikationsrichtlinie“, „Berufsanerkennungsrichtlinie“) und der
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt[30] („Dienstleistungsrichtlinie“)
genutzt. Das
IMI ermöglicht es nationalen, regionalen und lokalen Behörden, unter Anwendung
einheitlicher, zwischen allen Mitgliedstaaten vereinbarter Arbeitsmethoden
rasch und einfach mit anderen Behörden über Grenzen hinweg zu kommunizieren.
Das IMI hilft seinen Nutzern, i) die zuständige Behörde ausfindig zu machen,
ii) unter Verwendung vorübersetzter Standardfragen und ‑antworten mit
dieser zu kommunizieren und iii) mittels eines Kontrollmechanismus den Fortgang
der Bearbeitung der Informationsanfrage zu verfolgen. So kann beispielsweise
eine Behörde in Irland, die eine Auskunft von einer ungarischen Stelle
benötigt, eine Frage in englischer Sprache auswählen. Der ungarischen Behörde
werden die Frage und die entsprechenden Antwortoptionen in ungarischer Sprache
angezeigt; ihre Antwort wiederum geht bei der irischen Behörde in englischer
Sprache ein. Nach
der Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte“ ist eine
Ausdehnung des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) auf weitere Bereiche „mit
dem Ziel […], ein echtes elektronisches „Face-to-face“-Netz der europäischen
Verwaltungen zu schaffen“, einer der Schlüsselfaktoren für die Förderung einer
besseren Binnenmarkt-Governance.[31]
In der Kommissionsmitteilung zur „Binnenmarktakte“ wurde herausgestellt, wie
wichtig das IMI für eine Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten
Akteuren, auch auf lokaler Ebene, ist und welchen Beitrag es zu einer besseren
Governance des Binnenmarkts leisten kann.[32]
1.4.2.
Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten
Einzelziel Nr. 12: Entwicklung des vollen
Potenzials des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) zur Förderung einer
besseren Umsetzung der Binnenmarktvorschriften Im
Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie ist die Nutzung des IMI vorgeschrieben. In
ihrer Mitteilung „Eine bessere Governance für den Binnenmarkt mittels
verstärkter administrativer Zusammenarbeit: Eine Strategie für den Ausbau und
die Weiterentwicklung des Binnenmarkt-Informationssystems“
(KOM(2011) 75 endg.) („IMI-Strategie-Mitteilung“) legte die
Kommission Pläne für eine künftige Ausweitung des IMI auf weitere Bereiche des
Unionsrechts dar. Mit
der vorgeschlagenen Verordnung werden folgende Ziele angestrebt: - Schaffung
eines soliden Rechtsrahmens für das IMI und Festlegung gemeinsamer
Vorschriften, die ein effizientes Funktionieren des Systems gewährleisten; - Schaffung
eines umfassenden Datenschutzrahmens durch Festlegung der für den Schutz
personenbezogener Daten im Rahmen des IMI geltenden Vorschriften in einem einzigen
horizontalen Rechtsakt; - Erleichterung
einer etwaigen künftigen Ausweitung des IMI auf weitere Bereiche des
Unionsrechts; - Klärung
der Rolle der verschiedenen Akteure des IMI-Systems. Um
diese Ziele zu erreichen, sollen folgende Tätigkeiten weitergeführt werden: 1. Wartung
des Systems, d. h. Verhütung und Behebung von Ausfällen, Optimierung
bestehender Funktionen, Gewährleistung der Betriebskontinuität 2. Hosting
der Systeminfrastruktur 3. Weiterentwicklung,
d. h. Umsetzung neuer Systemanforderungen 4. Kommunikations-
und Sensibilisierungsaktivitäten, einschließlich Veranstaltung von Konferenzen
und Schulungen sowie Ausarbeitung von Werbe- und Schulungsmaterialien ABM/ABB-Tätigkeiten 12/03 4:
Binnenmarkt für Dienstleistungen Bei
Ausweitung des Systems auf weitere Bereiche des Unionsrechts können weitere
ABM/ABB-Tätigkeiten betroffen sein.
1.4.3.
Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag / die Initiative auf die
Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte. 1. Hohes
Maß an Rechtssicherheit in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
von EU-Bürgern durch das IMI und damit Beseitigung rechtlicher Hindernisse für
eine Ausweitung des IMI auf weitere Bereiche des Unionsrechts 2. Flexibler
Rahmen für eine etwaige künftige Ausweitung des IMI auf weitere Bereiche des
Unionsrechts 3. Klärung
der jeweiligen Aufgaben und Pflichten von Kommission, Mitgliedstaaten,
nationalen Behörden und Europäischem Datenschutzbeauftragten in Bezug auf den
Informationsaustausch über das IMI 4. Kosteneinsparungen
durch Ausweitung der Nutzung eines bestehenden IT-Werkzeugs auf neue Bereiche
anstelle der Entwicklung neuer Einzweckwerkzeuge 5. Gewährleistung
der künftigen Tragfähigkeit der Finanzierung des IMI angesichts seiner
obligatorischen Nutzung im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie und einer
möglichen künftigen Ausweitung im Einklang mit der IMI-Strategie-Mitteilung
1.4.4.
Leistungs- und Erfolgsindikatoren
Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags / der
Initiative verfolgen lässt. Die
vorgeschlagene Verordnung wird zu einer wirksameren Anwendung des Unionsrechts
in Bereichen, in denen das IMI genutzt wird, beitragen und Einsparungen bei den
IT-Entwicklungs- und Wartungskosten bewirken. Die
unmittelbaren Auswirkungen könnten anhand folgender Indikatoren gemessen
werden: - Zahl
der vom IMI abgedeckten Rechtsbereiche (Zunahme gegenüber dem Jahr 2011, in dem
zwei Bereiche abgedeckt werden); - Zahl
der Informationsaustausche, die jährlich über das IMI abgewickelt werden; - Zahl
der zuständigen Behörden, die das System aktiv nutzen (also nicht nur als
Nutzer registriert sind); - geschätzte
Kosteneinsparungen für jeden neu hinzugekommenen Politikbereich.
1.5.
Begründung des Vorschlags / der
Initiative
1.5.1.
Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf
Die
vorgeschlagene Verordnung wird für ein hohes Maß an Rechtssicherheit in Bezug
auf die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb des IMI sorgen – im
Einklang mit den Empfehlungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten.
Langfristig wird sie die etwaige künftige Ausweitung des IMI auf weitere
Bereiche des Unionsrechts durch Vorgabe eines flexiblen Rahmens für eine solche
Ausweitung erleichtern.
1.5.2.
Mehrwert durch die Intervention der EU
Da
das IMI ein zentralisiertes Kommunikationsinstrument ist, das von der
Kommission entwickelt und gehostet wird, ist es erforderlich, ein gemeinsames
Regelwerk für das System zu schaffen und zentral zu implementieren. Die
Kommission bietet den Mitgliedstaaten die Leistungen des IMI kostenlos an,
übernimmt Wartungs- und Entwicklungsarbeiten, stellt einen Helpdesk bereit und
hostet die IT-Infrastruktur. Diese Aufgaben könnten nicht dezentral ausgeführt
werden. Durch
das IMI werden Hindernisse für eine grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ausgeräumt,
die etwa in Sprachbarrieren, unterschiedlichen Verwaltungs- und Arbeitskulturen
und dem Fehlen etablierter Verfahren für den Informationsaustausch bestehen. Da
die Mitgliedstaaten in die Konzipierung des Systems eingebunden waren,
gewährleistet das IMI einheitliche, mit sämtlichen EU-Ländern abgestimmte
Arbeitsmethoden.
1.5.3.
Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene
wesentliche Erkenntnisse
Das
IMI wurde im Jahr 2008 ins Leben gerufen. Über 5 700 zuständige Behörden
und 11 000 Nutzer sind derzeit im System registriert. Im Jahr 2010
fanden etwa 2 000 Informationsaustausche statt. Rechtsgrundlage
für den Betrieb des IMI sind eine Kommissionsentscheidung, eine
„Komitologieentscheidung“ und eine Empfehlung der Kommission[33]. Als Hindernis für einen
weiteren Ausbau des IMI wird das Fehlen eines einheitlichen, von Europäischem
Parlament und Rat verabschiedeten Rechtsinstruments gesehen. Die
ursprünglichen IMI-Entwicklungskosten wurden aus dem IDABC-Programm
(„Interoperable Delivery of Pan-European e-Government Services to Public
Administrations, Business and Citizens“, „Interoperable Erbringung europaweiter
elektronischer Behördendienste für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und
Bürger“) finanziert, bis es Ende 2009 auslief. Bis Juli 2010 trug die
GD MARKT die Kosten für Wartung, Second-Line-Support, Systemverwaltung,
Hosting, Schulungen, Kommunikation und Sensibilisierung. Im Juli 2010
einigte man sich im Rahmen des ISA-Programms („Interoperability Solutions for
European Public Administrations”, „Interoperabilitätslösungen für europäische
öffentliche Verwaltungen“)[34]
für die Jahre 2010-2015 auf eine Finanzierung des IMI, womit die Kosten für den
Betrieb und die Verbesserung der Anwendung im Jahr 2010 gedeckt waren. Es
wird davon ausgegangen, dass die Finanzierung über das ISA-Programm noch
mindestens bis 2012 fortgeführt wird. Die GD MARKT trägt weiterhin die
Kosten für Hosting, Schulungen, Kommunikation und Sensibilisierung. Da
die Nutzung des Systems im Kontext der Dienstleistungsrichtlinie verpflichtend
ist und eine künftige Ausweitung des IMI auf weitere Bereiche des Unionsrechts
geplant ist, gilt es, die finanziellen Aspekte abzuklären und eine stabile,
tragfähige Finanzierung über das Jahr 2012 hinaus sicherzustellen.
1.5.4.
Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten
sowie mögliche Synergieeffekte
In
der Mitteilung der Kommission „Eine bessere Governance für den Binnenmarkt
mittels verstärkter administrativer Zusammenarbeit: Eine Strategie für den
Ausbau und die Weiterentwicklung des Binnenmarkt-Informationssystems ('Internal
Market Information System/IMI')“ (KOM(2011) 75 endg.) wurden Pläne
für die künftige Ausweitung des IMI auf weitere Bereiche des EU-Rechts
umrissen. In der Kommissionsmitteilung zur „Binnenmarktakte“ wurde
herausgestellt, wie wichtig das IMI für eine Stärkung der Zusammenarbeit
zwischen den beteiligten Akteuren, auch auf lokaler Ebene, ist und welchen
Beitrag es somit zu einer besseren Binnenmarkt-Governance leisten kann.[35]
1.6.
Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen
Auswirkungen
þ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer Die vorgeschlagene Verordnung soll 2013 in Kraft
treten.
1.7.
Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung[36]
þ Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission
2.
VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1.
Monitoring und Berichterstattung
Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Die
Kommission wird alljährlich über Entwicklung und Leistungsfähigkeit des IMI
Bericht erstatten. Darüber hinaus wird dem Europäischen Datenschutzbeauftragten
in regelmäßigen Abständen ein Bericht über Fragen des Datenschutzes,
einschließlich Datensicherheit, im Zusammenhang mit dem IMI vorgelegt.
2.2.
Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.2.1.
Ermittelte Risiken
Die
Kommission ist der „Systemeigner“ des IMI und für dessen täglichen Betrieb,
seine Wartung und Weiterentwicklung verantwortlich. Für Entwicklung und Hosting
des Systems ist eine Dienststelle der Kommission, nämlich die Generaldirektion
DIGIT, zuständig, wodurch ein hohes Maß an Betriebskontinuität gewährleistet
wird. Im
Zuge der Ausweitung des IMI auf andere Rechtsbereiche dürfte angesichts einer
wachsenden Zahl von Akteuren und der Notwendigkeit, unterschiedliche
Bedürfnisse miteinander zu vereinbaren, die Governance komplexer werden. Dieser
Prozess bedarf einer sorgfältigen Steuerung.
2.2.2.
Vorgesehene Kontrollen
IT-Wartung
und ‑Entwicklung im Rahmen des IMI werden durch ein zwischen der
GD MARKT und der GD DIGIT geschlossenes Memorandum of Understanding
geregelt, in dem die Vorschriften und Verfahren sowie die jeweiligen Aufgaben und
Pflichten des Systemeigners (GD MARKT) und des Systembetreibers
(GD DIGIT) festgelegt sind. Regelmäßige Zusammenkünfte und
Berichterstattungsinstrumente erleichtern ein genaues Monitoring der Arbeiten
im Bereich IT-Wartung und ‑Entwicklung. Der
IMI-Lenkungsausschuss, dem Vertreter aller Akteure des IMI-Projekts
(Systemeigner, Systembetreiber, Beratender Ausschuss für den Binnenmarkt und
IMI-Nutzer) angehören, ist unter anderem für Monitoring und Kontrolle auf
übergeordneter Ebene zuständig. Die IMAC-IMI-Arbeitsgruppe (eine Untergruppe
des Beratenden Ausschusses für den Binnenmarkt („Internal Market Advisory
Committee“, IMAC)) berät die Kommission bei horizontalen Fragen bezüglich der
IMI-Entwicklung. Im
Übrigen gewährleistet gemäß Artikel 19 des Vorschlags der Europäische
Datenschutzbeauftragte, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die
Kommission im Rahmen des IMI im Einklang mit den geltenden Vorschriften
erfolgt. Die nationalen Datenschutzbehörden werden die Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden auf der Ebene der
Mitgliedstaaten überwachen.
2.3.
Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Zur
Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen
werden die üblicherweise für die Tätigkeiten der Kommission geltenden
Vorschriften, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die
Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), ohne
Einschränkung auf das IMI angewendet.
3.
ERWARTETE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS / DER
INITIATIVE
3.1.
Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen
Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
· Bestehende Haushaltslinien Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung……………...……….] || GM/NGM ([37]) || von EFTA-Ländern[38] || von Kandidatenländern[39] || von Dritt-ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 1A || 12 02 01 Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes || GM || JA || NEIN || NEIN || NEIN 1A || 12 01 04 Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes – Verwaltungsausgaben || NGM || JA || NEIN || NEIN || NEIN 1A || 26 03 01 01 Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) || GM || JA || JA || NEIN || NEIN
3.2.
Erwartete Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.1.
Übersicht
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 1B || Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes GD: MARKT || || || Jahr 2013 || || || || || || || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || || 12 02 01 || Verpflichtungen || (1) || 1,440 || || || || || || || 1,440 Zahlungen || (2) || 1,440 || || || || || || || 1,440 || || || || || || || || Mittel für die GD MARKT INSGESAMT || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 1,440 || || || || || || || 1,440 Zahlungen || =2+2a +3 || 1,440 || || || || || || || 1,440 Die vorgeschlagene Verordnung dürfte im Jahr
2013 in Kraft treten. Über die bereits in der offiziellen Planung der
Kommission für die kommenden Jahre vorgesehenen Ausgaben hinaus hat die
Verordnung keine Auswirkungen auf den Haushalt. Auch bleiben die Beschlüsse
über den mehrjährigen Finanzrahmen für die Zeit nach 2013 von dem Vorschlag
unberührt. Im Jahr 2010 wurde die Finanzierung des IMI
aus folgenden Quellen bestritten: aus dem ISA-Programm (500 000 EUR –
Haushaltslinie 26 03 01 01) und aus den Haushaltslinien für den
Binnenmarkt (925 000 EUR). Im Zeitraum 2011-2012 wird sich die
ISA-Finanzierung den Planungen zufolge auf ca. 1 150 000 jährlich
belaufen. Die Finanzierung aus dem ISA-Programm unterliegt jedoch einer
jährlichen Überprüfung der allgemeinen Programmprioritäten und der verfügbaren
Finanzmittel. Es wird davon ausgegangen, dass die Finanzierung über das
ISA-Programm noch mindestens bis 2012 erfolgen wird. Um sicherzustellen, dass das IMI den
Mitgliedstaaten auch künftig dauerhaft zur Verfügung gestellt werden kann, und
um eine effizientere Verwaltung und eine bessere Haushaltskontrolle zu
gestatten, wird die Kommission die Möglichkeit prüfen, sämtliche Kosten unter
einer einzigen von der GD MARKT verwalteten Haushaltslinie (12 02 01:
Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes) zu verbuchen. Dies würde
einen Nettoanstieg der Ausstattung dieser Haushaltslinie bis 2013 durch
Umschichtung aus anderen Haushaltslinien bedeuten. In jedem Fall ist damit zu rechnen, dass die
Gesamtkosten des IMI ab 2012 zurückgehen werden, bedingt durch den
prognostizierten geringeren Bedarf an der Entwicklung neuer Funktionen, die
generell bis zu diesem Zeitpunkt bereits verfügbar sein dürften. Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 1,440 || || || || || || || 1.440 Zahlungen || (5) || 1,440 || || || || || || || 1.440 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter Rubrik 1A des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 1,440 || || || || || || || 1,440 Zahlungen || =5+ 6 || 1,440 || || || || || || || 1,440 Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || || Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || „Verwaltungsausgaben“ in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2013 || || || || || || || INSGESAMT GD: MARKT || Personalausgaben || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || GD MARKT INSGESAMT || Mittel || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || || || || || || || || in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2013[40] || || || || || || || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || || || || || || || || 1,440 Zahlungen || || || || || || || ||
3.2.2.
Erwartete Auswirkungen auf die operativen Mittel
–
þ Für den Vorschlag / die Initiative werden die folgenden
operativen Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen), Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2013 || || || || || INSGESAMT || || ERGEBNISSE || || Art der Ergeb-nisse[41] || Durch-schnittskosten || Anzahl || Kosten || || || || || || || || || || || || || Gesamtzahl || Gesamtkosten || EINZELZIEL Nr. 1[42] || || || || || || || || || || || || || || || || || || - Wartung || 0,4 || || 0,4 || || || || || || || || || || || || || || 0,4 || - Hosting || 0,24 || || 0,24 || || || || || || || || || || || || || || 0,24 || - Weiterentwicklung C || 0,3 || || 0,6 || || || || || || || || || || || || || || 0,6 || - Kommunikation und Sensibilisierung D || 0,2 || || 0,2 || || || || || || || || || || || || || || 0,2 || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || 1,440 || || || || || || || || || || || || || || 1,440 || EINZELZIEL Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || || || GESAMTKOSTEN || || 1,440 || || || || || || || || || || || || || || 1,440
3.2.3.
Erwartete Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.3.1.
Übersicht
–
þ Für den Vorschlag / die Initiative werden keine
Verwaltungsmittel benötigt. –
¨ Für den Vorschlag / die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt:
3.2.3.2.
Erwarteter Personalbedarf
–
þ Für den Vorschlag / die Initiative wird kein Personal
benötigt. –
¨ Für den Vorschlag / die Initiative wird das folgende
Personal benötigt:
3.2.4.
Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen
–
þ Der Vorschlag / die Initiative ist mit dem derzeitigen
mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.
3.2.5.
Finanzierungsbeteiligung Dritter
–
þ Der Vorschlag / die Initiative sieht keine Kofinanzierung
durch Dritte vor.
3.3.
Auswirkungen auf die Einnahmen
–
þ Der Vorschlag / die Initiative wirkt sich nicht auf die
Einnahmen aus. [1] ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22. [2] ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36. [3] Entscheidung 2008/49/EG der Kommission vom 12. Dezember 2007
über den Schutz personenbezogener Daten bei der Umsetzung des
Binnenmarktinformationssystems (IMI) (ABl. L 13 vom 16.1.2008,
S. 18); Entscheidung 2009/739/EG der Kommission vom
2. Oktober 2009 zur Festlegung der praktischen Regelungen für den Informationsaustausch
auf elektronischem Wege zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Kapitel VI der
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über
Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 263 vom 7.10.2009,
S. 32); Empfehlung der Kommission vom 26. März 2009 zu
Datenschutzleitlinien für das Binnenmarktinformationssystem (IMI)
(ABl. L 100 vom 18.4.2009, S. 12). [4] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen: „Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte − Für eine in hohem
Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft – 50 Vorschläge, um
gemeinsam besser zu arbeiten, zu unternehmen und Handel zu treiben”
(KOM(2010) 608 endg.), Vorschlag Nr. 45, S. 38. [5] KOM(2011) 75. [6] KOM(2011) 206. [7] Stellungnahme 01911/07/EN,
WP 140. [8] Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten
vom 22. Februar 2008 zur Entscheidung der Kommission vom
12. Dezember 2007 über den Schutz personenbezogener Daten bei der
Umsetzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI) (ABl. C 270 vom
25.10.2008, S. 1). [9] Empfehlung der Kommission vom 26. März 2009 zu
Datenschutzleitlinien für das Binnenmarktinformationssystem (IMI)
(ABl. L 100 vom 18.4.2009, S. 12). [10] Bericht der Kommission vom 22. April 2010 über
den Stand des Datenschutzes im Binnenmarkt-Informationssystem
(KOM(2010) 170 endg.). [11] Siehe z. B. Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die
Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der
zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006,
S. 4) und Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS)
und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen
kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008,
S. 60). [12] Richtlinie 2011/24/EC des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der
grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011,
S. 45). [13] Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im
Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997,
S. 1). Siehe auch Schlussfolgerungen des Rates vom 7. März 2011
unter http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/lsa/119621.pdf. [14] Siehe Fußnote 12, Artikel 10 Absatz 4. [15] Schlussfolgerungen des Rates vom
10. Dezember 2010. [16] ABl. C […] vom […],
S. […]. [17] KOM(2011) 75. [18] KOM(2011) 206. [19] ABl. L 281 vom 23.11.1995,
S. 31. [20] ABl. L 8 vom 12.1.2001,
S. 1. [21] ABl. L 13 vom 16.1.2008,
S. 18. [22] ABl. L 263 vom 7.10.2009,
S. 32. [23] ABl. L 376 vom 27.12.2006,
S. 36. [24] ABl. L 88 vom 4.4.2011,
S. 45. [25] ABl. L 331 vom 15.12.2001,
S. 79. [26] ABl. L 8 vom 21.1.1997,
S. 1. [27] ABl. L 178 vom 17.7.2000,
S. 1. [28] ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes
Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung [29] ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22. [30] ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36. [31] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen: „Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte − Für eine in hohem
Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft – 50 Vorschläge, um
gemeinsam besser zu arbeiten, zu unternehmen und Handel zu treiben”
(KOM(2010) 608 endg.), Vorschlag Nr. 45, S. 38. [32] Siehe Fußnote 6. [33] Entscheidung 2008/49/EG der Kommission vom
12. Dezember 2007 über den Schutz personenbezogener Daten bei der
Umsetzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI) (ABl. L 13 vom
16.1.2008, S. 18); Entscheidung 2009/739/EG der Kommission vom
2. Oktober 2009 zur Festlegung der praktischen Regelungen für den
Informationsaustausch auf elektronischem Wege zwischen den Mitgliedstaaten
gemäß Kapitel VI der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 263 vom
7.10.2009, S. 32); Empfehlung der Kommission vom 26. März 2009
zu Datenschutzleitlinien für das Binnenmarktinformationssystem (IMI)
(ABl. L 100 vom 18.4.2009, S. 12). [34] Beschluss Nr. 922/2009/EG, ABl. L 260 vom
3.10.2009, S. 20. [35] Siehe Fußnote 6. [36] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer
und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html. [37] GM = Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel [38] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation [39] Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle
Kandidatenländer des Westbalkans. [40] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags / der Initiative begonnen wird. [41] Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und
Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Austausch von Studenten,
gebaute Straßenkilometer…) [42] Wie in Ziffer 1.4.2 („Einzelziele…“) beschrieben.