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Document 52011PC0522

Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems(„IMI-Verordnung“)

/* KOM/2011/0522 endgültig - 2011/0226 (COD) */

52011PC0522

Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems(„IMI-Verordnung“) /* KOM/2011/0522 endgültig - 2011/0226 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

· Gründe und Ziele des Vorschlags

Von den für die Anwendung des EU-Rechts zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verlangt das EU-Recht in zunehmendem Maße eine Zusammenarbeit mit den Behörden in anderen Mitgliedstaaten. Um sie in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen, hat die Europäische Kommission das Binnenmarkt-Informationssystem („IMI“) als generische, anpassbare Plattform für die Verwaltungszusammenarbeit konzipiert und entwickelt, die sie seit 2008 den Mitgliedstaaten kostenlos zur Verfügung stellt. Das System dient mehr als 6000 registrierten Behörden in den 27 Mitgliedstaaten sowie in drei EWR-Ländern als schneller und sicherer Kommunikationskanal für den grenzüberschreitenden Informationsaustausch mit anderen Behörden und ermöglicht die Überwindung von Barrieren, die durch unterschiedliche Sprachen und Verwaltungsstrukturen entstehen. Derzeit wird das IMI für den Informationsaustausch gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen[1] („Berufsqualifikationsrichtlinie“, „Berufsanerkennungsrichtlinie“) und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt[2] („Dienstleistungsrichtlinie“) genutzt. Im Jahr 2010 wurden etwa 2000 Informationsanfragen über das IMI ausgetauscht.

Die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit erfordert häufig die Verarbeitung und den Austausch personenbezogener Daten von EU-Bürgern, wie z. B. bei der Dienstleistungsrichtlinie und der Berufsqualifikationsrichtlinie. Rechtsgrundlage für den Betrieb des IMI sind eine Kommissionsentscheidung, eine „Komitologieentscheidung“ und eine Empfehlung der Kommission[3]. Als Hindernis für einen weiteren Ausbau des IMI wird das Fehlen eines einheitlichen, von Europäischem Parlament und Rat verabschiedeten Rechtsinstruments als Grundlage für den Betrieb des IMI gesehen. In der Praxis garantiert das IMI ein hohes Datenschutzniveau auf technischer Ebene und in Bezug auf die Verfahren. Dank der zahlreichen verfahrensmäßigen und technischen Vorkehrungen, die das System im Sinne des Privacy-by-design-Prinzips zum Schutz der Privatsphäre vorsieht, ist bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des IMI ein wesentlich höheres Schutz- und Sicherheitsniveau gewährleistet als bei anderen Formen des Informationsaustauschs wie Post, Telefon, Fax oder E‑Mail. Datenschutzerwägungen kommen darüber hinaus bei der täglichen Nutzung des Systems wie auch bei der Erstellung von Schulungsmaterialien für die IMI-Nutzer zum Tragen.

Nach der Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte“ ist eine Ausdehnung des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) auf weitere Bereiche „mit dem Ziel […], ein echtes elektronisches „Face-to-face“-Netz der europäischen Verwaltungen zu schaffen“, einer der Schlüsselfaktoren für die Förderung einer besseren Binnenmarkt-Governance.[4] In der Mitteilung der Kommission „Eine bessere Governance für den Binnenmarkt mittels verstärkter administrativer Zusammenarbeit: Eine Strategie für den Ausbau und die Weiterentwicklung des Binnenmarkt-Informationssystems ('Internal Market Information System/IMI')“[5] („IMI-Strategie-Mitteilung“) vom 21. Februar 2011 wurden Pläne für eine künftige Ausweitung des IMI auf weitere Bereiche des EU-Rechts umrissen. In der Mitteilung der Kommission zur „Binnenmarktakte“ wurde herausgestellt, wie wichtig das IMI für eine Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Akteuren, auch auf lokaler Ebene, ist und welchen Beitrag es zu einer besseren Governance des Binnenmarkts leisten kann.[6]

Mit der vorgeschlagenen Verordnung werden folgende Ziele angestrebt:

(1) Schaffung eines soliden Rechtsrahmens für das IMI und Festlegung gemeinsamer Vorschriften, die ein effizientes Funktionieren des Systems gewährleisten

(2) Schaffung eines umfassenden Datenschutzrahmens durch Festlegung der Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des IMI

(3) Erleichterung einer etwaigen künftigen Ausweitung des IMI auf weitere Bereiche des Unionsrechts

(4) Klärung der Rolle der verschiedenen Akteure des IMI-Systems

· Allgemeiner Kontext

In den Kommissionsbeschlüssen K/2006/3606 vom 14. August 2006, K/2007/3514 vom 25. Juli 2007 und K/2008/1881 vom 14. Mai 2008 wurde festgelegt, dass das Binnenmarkt-Informationssystem als Projekt gemeinsamen Interesses im Rahmen des Programms „Interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger“ („Interoperable Delivery of Pan-European e-Government Services to Public Administrations, Business and Citizens“, IDABC) errichtet und finanziert wird. Die weitere Finanzierung wurde mit der am 25. Juli 2007 beschlossenen vierten Überarbeitung des IDABC-Arbeitsprogramms durch die Kommission (K/2007/3514) bewilligt.

Im Kommissionsbeschluss 2008/49/EG wurden unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Artikel-29-Arbeitsgruppe[7] Funktionen, Rechte und Pflichten der IMI-Akteure und –Nutzer festgelegt. Nach Annahme des Beschlusses gab der Europäische Datenschutzbeauftragte eine Stellungnahme[8] ab, in der angesichts der geplanten Ausweitung des IMI auf weitere Bereiche des Binnenmarktrechts den Erlass eines Rechtsakts durch das Europäische Parlament und den Rat empfahl.

Es wurde vereinbart, bis zur Verabschiedung eines solchen Rechtsinstruments einen schrittweisen Ansatz zu verfolgen. Dabei wurden zunächst Leitlinien für die Umsetzung der Datenschutzvorschriften im Rahmen des IMI festgelegt, die in enger Abstimmung mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten ausgearbeitet worden waren.[9]. Nach Auffassung der Kommission hat sich dieses schrittweise Vorgehen mit Blick auf die Gewährleistung eines hohen Datenschutzniveaus in technischer Hinsicht und in Bezug auf die Verfahren im Rahmen des IMI als sinnvoll erwiesen.[10]

· Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des IMI ist Gegenstand zweier Entscheidungen und einer Empfehlung der Kommission (siehe Fußnote 3).

2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNG INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

· Anhörung interessierter Kreise

Im Laufe des letzten Jahres hat die Kommission die IMI-Akteure, einschließlich der nationalen IMI-Koordinatoren und der das System nutzenden Behörden, in verschiedenen Foren über ihre Pläne für einen künftigen Ausbau des IMI unterrichtet. Die Reaktionen ließen eine allgemeine Unterstützung für die Absicht der Kommission erkennen, ein horizontales Rechtsinstrument vorzuschlagen, das jegliche Zweifel hinsichtlich des verbindlichen Charakters der Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb des Systems ausschließt.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde in den frühen Phasen der Ausarbeitung des Vorschlags informell und in der Phase der dienststellenübergreifenden Konsultation formell konsultiert und hat einen maßgeblichen Beitrag geleistet.

· Folgenabschätzung

Wie bereits erwähnt, wird mit der vorgeschlagenen Verordnung eine Konsolidierung der derzeit für das IMI geltenden Vorschriften in Form eines einzigen horizontalen, rechtsverbindlichen Instruments angestrebt. Somit erübrigt es sich im derzeitigen Stadium, alternative Politikoptionen in Betracht zu ziehen. Im Übrigen greift der vorliegende Vorschlag weder künftigen Entscheidungen über eine mögliche Ausweitung des IMI auf weitere Bereiche des Unionsrechts vor noch steht er ihnen entgegen; vielmehr wird eine Ausweitung des IMI erleichtert, indem ein robuster Rechtsrahmen für das Funktionieren des IMI und ein flexibles Verfahren für künftige Ausweitungsbeschlüsse vorgegeben wird, die sich auf die in der IMI-Strategie-Mitteilung genannten Kriterien stützen werden. Deshalb wurde der Vorschlag auch keiner Folgenabschätzungsanalyse unterzogen. Etwaige spätere Beschlüsse über eine Ausweitung der IMI-Nutzung über die derzeit abgedeckten Bereiche des Unionsrechts hinaus werden aber angemessene Folgenabschätzungen erfordern.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

· Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Der vorliegende Vorschlag zielt darauf ab, bessere Rahmenbedingungen für das Funktionieren des Binnenmarkts zu schaffen durch Bereitstellung eines effizienten, benutzerfreundlichen Instruments, das die praktische Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften erleichtert, die eine Verwaltungszusammenarbeit und einen Informationsaustausch vorsehen.

Die vorgeschlagene Verordnung legt darüber hinaus die Grundprinzipien des Datenschutzes im Rahmen des IMI, einschließlich der Rechte der Betroffenen, in einem einzigen Rechtsinstrument fest und sorgt damit für mehr Transparenz und Rechtssicherheit. Eine Aufstellung der Rechtsakte der Union, in deren Rahmen derzeit das IMI zur Anwendung kommt, findet sich in Anhang I. Bereiche, auf die das IMI gegebenenfalls künftig ausgeweitet werden könnte, sind in Anhang II aufgeführt. Die verfahrenstechnischen und finanziellen Modalitäten, die einen künftigen Ausbau des IMI erleichtern sollen, stehen im Einklang mit der IMI-Strategie-Mitteilung.

· Rechtsgrundlage: Artikel 114 AEUV

· Subsidiaritätsprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Da das IMI ein zentralisiertes Kommunikationsinstrument ist, das von der Kommission entwickelt und gehostet wird, ist es erforderlich, ein gemeinsames Regelwerk für das System zu schaffen und zentral zu implementieren. Die Ziele des IMI, nämlich die Überwindung von Hindernissen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit – bedingt durch Sprachbarrieren, unterschiedliche Verwaltungs- und Arbeitskulturen und das Fehlen etablierter Verfahren für den Informationsaustausch – können nicht von den Mitgliedstaaten allein verwirklicht werden und erfordern Maßnahmen auf der Ebene der Europäischen Union. Der Vorschlag geht nicht über die zur Erreichung dieser Ziele notwendigen Maßnahmen hinaus.

· Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung

In Anbetracht der genannten Ziele ist es von wesentlicher Bedeutung, eine Reihe gemeinsamer Vorschriften für das Funktionieren des IMI festzulegen. Dies könnte nicht im Wege einer Richtlinie geschehen, die ihrem Wesen nach nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist, den innerstaatlichen Stellen jedoch die Wahl der Form und der Mittel überlässt. Im vorliegenden Fall ist es aber erforderlich, Form und Mittel der Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des IMI genau festzulegen. In diesem Kontext sei auf andere Verordnungen verwiesen, die ebenfalls auf umfassende IT‑Systeme auf EU-Ebene Anwendung finden und Datenschutzaspekte und sonstige Fragen regeln.[11] Ein von der Kommission – und nicht vom Europäischen Parlament und vom Rat – zu erlassender Rechtsakt, wie etwa ein Kommissionsbeschluss, würde lediglich den Status quo festschreiben und nicht die in der Vergangenheit vom Europäischen Datenschutzbeauftragten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Rechtssicherheit ausräumen.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Da die Nutzung des IMI für die Mitgliedstaaten im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie und der kürzlich erlassenen Richtlinie über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung[12] verpflichtend ist, gilt es sicherzustellen, dass das IMI auch künftig auf Dauer funktionsfähig ist. Aus diesem Grund wie auch zur Gewährleistung einer effizienteren Verwaltung und einer besseren Haushaltskontrolle wird vorgeschlagen, die Ausgaben im Zusammenhang mit dem IMI neu zu strukturieren und sämtliche Kosten unter ein und derselben von der GD MARKT verwalteten Haushaltslinie (12 02 01 – Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes) zu verbuchen, wie dies im beigefügten Finanzbogen erläutert wird.

Über die bereits in der offiziellen Planung der Kommission für die kommenden Jahre vorgesehenen Ausgaben hinaus hat die vorgeschlagene Verordnung keine Auswirkungen auf den Haushalt und lässt die Beschlüsse über den mehrjährigen Finanzrahmen für die Zeit nach 2013 unberührt.

5.           FAKULTATIVE ANGABEN

· Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Gesetzgebungsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und sollte deshalb auf ihn ausgeweitet werden.

· Einzelerläuterungen zum Vorschlag

Rechtsgrundlage

Hauptziel des vorgeschlagenen Gesetzgebungsakts ist die Verbesserung der Rahmenbedingungen für das Funktionieren des Binnenmarkts durch Bereitstellung eines effizienten, benutzerfreundlichen Instruments, das die praktische Umsetzung derjenigen Vorschriften von Rechtsakten der Union erleichtert, die es erforderlich machen, dass die Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten und Informationen (vielfach personenbezogene Daten) austauschen. Für ein effizientes Funktionieren des IMI müssen bestimmte gemeinsame Vorschriften für seine Governance und Nutzung festgelegt werden. Dies beinhaltet die Verpflichtung, für jeden Mitgliedstaat einen nationalen IMI-Koordinator zu ernennen (Artikel 7), die Verpflichtung für die zuständigen Behörden, Anfragen rechtzeitig und angemessen zu beantworten, (Artikel 8 Absatz 1) sowie die Vorschrift, dass über das IMI ausgetauschte Informationen in gleicher Weise als Nachweis herangezogen werden können wie vergleichbare Informationen, die im betreffenden Mitgliedstaat selbst eingeholt wurden (Artikel 8 Absatz 2).

Gleichzeitig sollte bei der Implementierung des IMI ein hohes Datenschutzniveau gewährleistet werden.

Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen

Einige Vorschriften von Rechtsakten der Union verlangen, dass die Mitgliedstaaten im Wege eines Informationsaustauschs untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten. So schreibt die Berufsqualifikationsrichtlinie eine Verwaltungszusammenarbeit und den Austausch bestimmter Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten vor. 2008 haben die Mitgliedstaaten Einvernehmen darüber erzielt, für diese Zusammenarbeit und den Austausch über ein Reihe von Berufen das IMI zu nutzen. Das Spektrum der abgedeckten Berufe wird schrittweise ausgeweitet mit dem Ziel, letztlich alle reglementierten Berufe zu erfassen. Mit der Dienstleistungsrichtlinie wird den Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Amtshilfe auferlegt, einschließlich der Verpflichtung, Informationen auf elektronischen Wege bereitzustellen (Artikel 28 Absatz 6). In der Entscheidung 2009/739/EG der Kommission vom 2. Oktober 2009 sind die praktischen Modalitäten des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie festgelegt.

Seit 16. Mai 2001 können Behörden mit Zuständigkeiten im Bereich der Entsendung von Arbeitnehmern EU-weit auf Pilotbasis Informationen mithilfe des IMI austauschen.[13] Ferner macht die kürzlich verabschiedete Richtlinie über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung die Nutzung des IMI für den Informationsaustausch über die Berufsausübungsberechtigung von Angehörigen der Gesundheitsberufe verbindlich.[14] Weitere Bereiche, in denen das IMI von Nutzen sein könnte, werden im Begleitdokument zur „IMI-Strategie-Mitteilung“genannt. Im Übrigen sollte untersucht werden, inwieweit Synergien zwischen dem IMI und anderen von der Kommission verwendeten IT-Werkzeugen, unter anderem im Bereich „Problemlösung“, bestehen.

In den Artikeln 1, 2 und 3 werden Zweck und Anwendungsbereich des IMI festgelegt.

Mit dem vorgeschlagenen Mechanismus zur Ausweitung des IMI auf weitere Rechtsakte der Union (Artikel 4) wird bezweckt, die nötige Flexibilität für die Zukunft und gleichzeitig ein hohes Maß an Rechtssicherheit und Transparenz, insbesondere für die Betroffenen, zu gewährleisten. Daher werden in Anhang I die Rechtsakte der Union aufgelistet, deren Durchführung bereits jetzt durch das IMI unterstützt wird, und in Artikel II darüber hinaus die Bereiche, die für eine künftige Ausweitung des IMI in Betracht kommen könnten. Im Anschluss an eine Bewertung der technischen Durchführbarkeit, der Kosteneffizienz, der Benutzerfreundlichkeit und der Gesamtauswirkungen auf das System sowie gegebenenfalls der Ergebnisse einer etwaigen Testphase wird die Kommission ermächtigt, die Liste der in Anhang I genannten Bereiche im Wege eines delegierten Rechtsakts zu aktualisieren.

Kapitel II (Funktionen und Zuständigkeiten im Rahmen des IMI)

Die Bestimmungen dieses Kapitels (z. B. Festlegung der Aufgaben des nationalen IMI-Koordinators (Artikel 7) und der zuständigen Behörden (Artikel 8)) sind für ein effizientes Funktionieren des Systems von zentraler Bedeutung. Insbesondere sollte es den zuständigen Behörden nicht gestattet sein, die Beweiskraft eines aus einem anderen Mitgliedstaat erhaltenen Dokuments allein deshalb in Frage zu stellen, weil das Dokument über das IMI übermittelt wurde. Entsprechende Dokumente sollten in gleicher Weise behandelt werden wie vergleichbare Dokumente, die in dem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, in dem die betreffende Behörde ansässig ist. Im Übrigen sind die Vorschriften so ausgelegt, dass der Flexibilität Rechnung getragen wird, die das IMI den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Zuweisung der verschiedenen Aufgaben innerhalb des Systems unter Berücksichtigung der jeweiligen nationalen Verwaltungsstruktur einräumt.

Artikel 9 präzisiert die Rolle der Kommission. Für die derzeit im Rahmen des IMI praktizierten Formen der Zusammenarbeit bleibt die Funktion der Kommission beschränkt auf die Gewährleistung von Sicherheit, Verfügbarkeit, Wartung und Entwicklung der Software und der IT-Infrastruktur des IMI. Die Kommission könnte aber auch eine aktive Rolle in den IMI-Arbeitsabläufen, beispielsweise in Meldeverfahren, übernehmen, gestützt auf einschlägige Rechtsvorschriften oder anderweitige Regelungen für die Nutzung des IMI in einem bestimmten Binnenmarktbereich.

Artikel 10 über die Zugangsrechte ist von zentraler Bedeutung, um den effektiven Schutz der innerhalb des Systems verarbeiteten personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Insbesondere wird bestimmt, dass der Zugang zu im IMI verarbeiteten personenbezogenen Daten auf die am jeweiligen Verfahren beteiligten IMI-Nutzer beschränkt bleiben muss.

Kapitel III (Datenverarbeitung und Datensicherheit)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des IMI wird auch künftig auf der Grundlage vordefinierter Arbeitsabläufe, Fragenkataloge und sonstiger Verfahren erfolgen (Artikel 12). Für die Betroffenen bedeutet dies eine zusätzliche Transparenzgarantie.

Mithilfe des IMI verarbeitete personenbezogene Daten sollten nicht länger zugänglich sein als nötig. Daher ist es wichtig, die maximale Aufbewahrungsdauer festzulegen, nach deren Ablauf die Daten gesperrt, d. h. für die IMI-Nutzer über die normale Schnittstelle unzugänglich gemacht und später – und zwar fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens der Verwaltungszusammenarbeit – automatisch gelöscht werden sollten (Artikel 13). Der Option, Daten nach 18 Monaten zu sperren (anstatt sie sofort zu löschen), wird der Vorzug gegeben, damit sichergestellt wird, dass die Betroffenen ihre Rechte wirksam ausüben können, indem sie beispielsweise einen Nachweis darüber erhalten, dass ein Informationsaustausch über das IMI stattgefunden hat, um so gegen eine auf einem derartigen Austausch basierende Entscheidung Widerspruch einlegen zu können. Dieser Ansatz steht auch im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-553/07 Rijkeboer.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten von IMI-Nutzern (z. B. Mitarbeitern der das IMI nutzenden nationalen Verwaltungen) sollte möglich sein für mit dem Funktionieren des IMI zusammenhängende Zwecke, wie etwa zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Systems durch IMI-Koordinatoren und die Kommission oder zur Erhebung von Informationen zur Verwaltungszusammenarbeit im Binnenmarkt im Wege von Befragungen (Artikel 14).

Mit Artikel 15 wird der Tatsache Rechnung getragen, dass das IMI bereits heute im Rahmen der Berufsqualifikationsrichtlinie und der Dienstleistungsrichtlinie für den Austausch sensibler Daten, einschließlich Informationen über Disziplinarmaßnahmen oder strafrechtliche Sanktionen, genutzt wird.

Da das IMI zentral von der Kommission entwickelt, gewartet und gehostet wird, ist es wichtig klarzustellen, dass das System den Datenschutzvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 unterliegt (Artikel 16).

Kapitel IV (Rechte der Betroffenen und Überwachung)

In Anbetracht der Unterschiedlichkeit der zuständigen Behörden, die das IMI nutzen, (mehr als 6000 im März 2011) und der vielfältigen Situationen und Kontexte, in denen das IMI künftig zum Einsatz gelangen kann, ist es nicht möglich, in der vorgeschlagenen Verordnung eine Einheitslösung für die Ausübung der Rechte der Betroffenen festzulegen. Die Pflichten der zuständigen Behörden sind grundsätzlich in den nationalen Datenschutzvorschriften geregelt. Artikel 15 und 16 betreffen IMI‑spezifische Aspekte (z. B. gesperrte Daten) sowie die Pflichten der Kommission. Wichtig ist auch, dass für die Betroffenen Transparenz gewährleistet ist, wann immer sie in der Ausübung ihrer Rechte im Kontext des IMI durch nationale Rechtsvorschriften eingeschränkt werden (Artikel 19).

Die Bestimmungen für eine koordinierte Überwachung folgen der durch die VIS- und die SIS II-Verordnungen[15] eingeführten Praxis (Artikel 20).

Kapitel V (Geografischer Anwendungsbereich des IMI)

Das für das IMI geltende Rechtsinstrument sollte ausreichend Flexibilität bieten, um auf künftige Entwicklungen hinsichtlich der Nutzung des Systems reagieren zu können, wie eine etwaige Einbeziehung von Drittländern in den Informationsaustausch in bestimmten Bereichen (Artikel 22) oder eine Nutzung des Systems in einem rein nationalen Kontext (Artikel 21), an der einige Mitgliedstaaten bereits ein Interesse bekundet haben. In all diesen Fällen sollten die bestehenden Garantien für den Schutz personenbezogener Daten in gleicher Weise gelten.

Kapitel VI (Schlussbestimmungen)

Um eine Ausweitung des IMI auf weitere durch Rechtsakte der Union geregelte Bereiche zu ermöglichen, soll die Kommission ermächtigt werden, die Liste der Vorschriften, deren Umsetzung bereits mithilfe des IMI erfolgt, (Anhang I) durch weitere Vorschriften zu ergänzen (Anhang II).

Die Kommission verpflichtet sich, regelmäßige Berichte über das Funktionieren des IMI vorzulegen. Diese Berichte werden sich unter anderem auf statistische Informationen stützen, die über das System abgerufen oder gegebenenfalls auf Anfrage von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden (Artikel 26).

2011/0226 (COD)

Vorschlag für

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION −

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[16],

nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Anwendung bestimmter Rechtsakte der Union über den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital im Binnenmarkt erfordert eine Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch der Mitgliedstaaten untereinander wie auch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission. Da in den entsprechenden Rechtsakten häufig nicht präzisiert wird, wie sich ein solcher Informationsaustausch konkret zu gestalten hat, müssen geeignete praktische Vorkehrungen getroffen werden.

(2) Das Binnenmarkt-Informationssystem (im Folgenden „IMI“ genannt) ist eine über Internet zugängliche Software-Anwendung, die von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelt wurde, um diese dabei zu unterstützen, die in Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen an den Informationsaustausch in der Praxis zu erfüllen; dies erfolgt durch einen zentralisierten Kommunikationsmechanismus, der einen grenzüberschreitenden Informationsaustausch und eine Amtshilfe erleichtert. Insbesondere ist das IMI den zuständigen Behörden dabei behilflich, die zuständige Behörde in einem anderen Mitgliedstaat ausfindig zu machen, auf der Grundlage einfacher und vereinheitlichter Verfahren den Austausch von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, abzuwickeln und dank vordefinierter und vorübersetzter Arbeitsabläufe Sprachbarrieren zu überwinden.

(3) Zweck des IMI sollte es sein, durch Bereitstellung eines effizienten, benutzerfreundlichen Instruments zur Implementierung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission für ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts zu sorgen und damit die Anwendung der in den Anhängen dieser Verordnung genannten Rechtsakte der Union zu erleichtern.

(4) In der Mitteilung der Kommission „Eine bessere Governance für den Binnenmarkt mittels verstärkter administrativer Zusammenarbeit: Eine Strategie für den Ausbau und die Weiterentwicklung des Binnenmarkt-Informationssystems ('Internal Market Information System/IMI')“[17] wurden Pläne für eine mögliche Ausweitung des IMI auf weitere Rechtsakte der Union umrissen. In der Mitteilung der Kommission zur „Binnenmarktakte“ wurde herausgestellt, wie wichtig das IMI für eine Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Akteuren, auch auf lokaler Ebene, ist und welchen Beitrag es zu einer besseren Governance des Binnenmarkts leisten kann.[18] Daher ist es erforderlich, einen soliden Rechtsrahmen für das IMI sowie eine Reihe gemeinsamer Vorschriften festzulegen, um ein effizientes Funktionieren des Systems zu gewährleisten.

(5) Erfordert die Anwendung einer Bestimmung eines Rechtsakts der Union einen Austausch personenbezogener Daten zwischen Mitgliedstaaten und damit eine Verarbeitung solcher Daten, sollte die entsprechende Bestimmung vorbehaltlich der in den Artikeln 8 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Bedingungen als ausreichende Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten dienen. Das IMI ist in erster Linie als Instrument für den Austausch von Informationen (einschließlich personenbezogener Daten) aufgrund einer den Behörden und Einrichtungen der Mitgliedstaaten durch Rechtsakte der Union auferlegten Verpflichtung zu sehen, der andernfalls auf anderem Wege, etwa per Briefpost, Fax oder E-Mail stattfinden würde.

(6) Im Einklang mit dem Privacy-by-design-Prinzip wurde das IMI entsprechend den Anforderungen der Datenschutzvorschriften entwickelt und ist bereits seit seinen Anfängen datenschutzfreundlich, insbesondere aufgrund der vorgesehenen Beschränkungen hinsichtlich des Zugangs zu den im Rahmen des Systems ausgetauschten personenbezogenen Daten. Somit bietet das IMI ein deutlich höheres Schutz- und Sicherheitsniveau als andere Verfahren des Informationsaustausch wie Briefpost, Telefon, Fax oder E-Mail.

(7) Die auf elektronischem Wege zwischen den Mitgliedstaaten untereinander und zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission stattfindende Verwaltungszusammenarbeit sollte im Einklang mit den Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten erfolgen, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[19] sowie in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[20] niedergelegt sind.

(8) Zur Gewährleistung der Transparenz, insbesondere für die Betroffenen, sollten die Rechtsakte der Union, in deren Rahmen das IMI genutzt werden muss, in Anhang I dieser Verordnung aufgelistet werden. Bereiche, die für eine etwaige Ausweitung des Systems in Betracht kommen, sollten in Anhang II aufgeführt werden. Es ist angezeigt, in Anhang II zu bestimmen, für welche Rechtsakte der Union eine Bewertung der technischen Durchführbarkeit, der Kosteneffizienz, der Benutzerfreundlichkeit und der Gesamtauswirkungen auf das System vorzunehmen wäre, bevor beschlossen wird, das IMI auch im Kontext dieser Rechtsakte einzusetzen.

(9) Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten und die Kommission in keiner Weise daran, zu beschließen, das IMI für einen Informationsaustausch zu nutzen, der nicht mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden ist.

(10) Diese Verordnung sollte die Vorschriften für die Nutzung des IMI zum Zwecke der Verwaltungszusammenarbeit festlegen, die unter anderem den Informationsaustausch zwischen zwei Teilnehmern, Meldeverfahren, Warnmechanismen, Amtshilfevereinbarungen und Problemlösungsverfahren umfassen kann.

(11) Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, Funktionen und Zuständigkeiten im Zusammenhang mit dem IMI an ihre internen Verwaltungsstrukturen anzupassen bzw. den besonderen Erfordernissen eines spezifischen IMI-Arbeitsablaufs Rechnung zu tragen. Die Aufgaben der IMI-Koordinatoren können von einem oder mehreren delegierten IMI-Koordinatoren allein oder gemeinsam für einen bestimmten Bereich des Binnenmarkts, einen bestimmten Verwaltungsbereich, eine bestimmte geografische Region oder nach Maßgabe eines anderen Kriteriums durchgeführt werden.

(12) Zwar ist das IMI seinem Wesen nach ein Kommunikationsinstrument für Behörden und steht nicht der allgemeinen Öffentlichkeit zur Verfügung, doch werden unter Umständen technische Mittel zu entwickeln sein, die es externen Akteuren wie Bürgern, Unternehmen und Organisationen ermöglichen, mit den zuständigen Behörden zu interagieren, um Auskünfte zu erteilen oder Daten abzurufen oder um ihre Rechte als Betroffene wahrzunehmen. Entsprechende technische Mittel sollten geeignete Datenschutzvorkehrungen vorsehen.

(13) Der Informationsaustausch über das IMI ergibt sich aus der den Mitgliedstaaten auferlegten rechtlichen Verpflichtung zur Amtshilfe. Um ein einwandfreies Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen, sollte die Beweiskraft von Informationen, die eine zuständige Behörde über das IMI aus einem anderen Mitgliedstaat erhalten hat, im Rahmen von Verwaltungsverfahren nicht allein aufgrund der Tatsache in Zweifel gezogen werden, dass sie aus einem anderen Mitgliedstaat stammen oder auf elektronischem Wege übermittelt wurden; vielmehr sollten die betreffenden Informationen von der Behörde in gleicher Weise behandelt werden wie vergleichbare Dokumente, die aus dem Mitgliedstaat stammen, in dem die Behörde ansässig ist.

(14) Zur Gewährleistung eines hohen Datenschutzniveaus ist die maximale Dauer der Speicherung personenbezogener Daten im IMI festzulegen. Dieser muss allerdings lang genug sein, um es den Betroffenen zu ermöglichen, ihre Rechte in vollem Umfang auszuüben und beispielsweise einen Nachweis darüber zu verlangen, dass ein Informationsaustausch stattgefunden hat, um gegebenenfalls gegen eine Entscheidung Widerspruch einlegen zu können.

(15) Es sollte die Möglichkeit bestehen, Namen und Kontaktdaten der IMI-Nutzer für Zwecke zu verarbeiten, die mit den Zielen dieser Verordnung vereinbar sind, unter anderem zur Überwachung der Nutzung des Systems durch IMI-Koordinatoren und die Kommission, für die Zwecke von Kommunikations-, Schulungs- und Sensibilisierungsinitiativen und zur Erhebung von Informationen über Verwaltungszusammenarbeit bzw. Amtshilfe im Binnenmarkt.

(16) Der Europäische Datenschutzbeauftragte sollte die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung, einschließlich der Bestimmungen zur Datensicherheit, überwachen und sicherstellen.

(17) Die Betroffenen sollten darüber unterrichtet werden, dass ihre personenbezogenen Daten im Rahmen des IMI verarbeitet werden und dass sie im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG das Recht auf Auskunft über die sie betreffenden Daten haben sowie das Recht, unrichtige Daten berichtigen und unrechtmäßigerweise verarbeitete Daten löschen zu lassen.

(18) Die im Rahmen des IMI vorgesehenen Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit sollten erleichtert werden durch vordefinierte Arbeitsabläufe, Fragenkataloge und Formulare, die von der Kommission eigens für diesen Zweck erstellt werden, gegebenenfalls ergänzt durch Anhänge und Freitexteingaben. Um ausreichende Transparenz für die Betroffenen zu gewährleisten, sollten die vordefinierten Arbeitsabläufe und sonstigen Modalitäten der Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen des IMI öffentlich bekannt gemacht werden.

(19) Sofern ein Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 13 der Richtlinie 95/46/EG Einschränkungen der Rechte der Betroffenen oder Ausnahmen vorsieht, sollten Informationen über diese Einschränkungen oder Ausnahmen öffentlich bekannt gemacht werden, um für die Betroffenen völlige Transparenz zu gewährleisten. Entsprechende Ausnahmen und Einschränkungen sollten notwendig und dem Zweck angemessen sein und dem Vorbehalt geeigneter Garantien unterliegen.

(20) Die Entscheidung 2008/49/EG der Kommission vom 12. Dezember 2007 über den Schutz personenbezogener Daten bei der Umsetzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI)[21] sollte aufgehoben werden. Die Entscheidung 2009/739/EG der Kommission vom 2. Oktober 2009 zur Festlegung der praktischen Regelungen für den Informationsaustausch auf elektronischem Wege zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Kapitel VI der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt[22] sollte auch weiterhin Anwendung finden, wenn es um Fragen des Informationsaustauschs gemäß der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt[23] geht.

(21) Der Kommission sollte im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu den in Anhang II aufgeführten Gesetzgebungsakten der Union zu erlassen, deren Vorschriften zur Verwaltungszusammenarbeit und zum Informationsaustausch mithilfe des IMI umgesetzt werden können –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung sind Vorschriften für die Nutzung eines Binnenmarkt-Informationssystems („Internal Market Information System“, im Folgenden „IMI“ genannt) für die Zwecke der Verwaltungszusammenarbeit, einschließlich Verarbeitung personenbezogener Daten, zwischen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission festgelegt.

Artikel 2

Errichtung des Binnenmarkt-Informationssystems

Es wird ein Binnenmarkt-Informationssystem („IMI“) errichtet.

Artikel 3

Anwendungsbereich

Das IMI dient dem Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und der Kommission, der zur Umsetzung von Binnenmarkt-Rechtsakten erforderlich ist, welche eine Verwaltungszusammenarbeit, einschließlich des Austauschs personenbezogener Daten, zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission vorsehen. Die entsprechenden Binnenmarkt-Rechtsakte sind in Anhang I aufgeführt.

Artikel 4

Weiterentwicklung des IMI

1. Für die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Rechtsakte kann die Kommission unter Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit, der Kosteneffizienz, der Benutzerfreundlichkeit und der allgemeinen Auswirkungen auf das System beschließen, dass das IMI genutzt werden soll. In diesem Fall ist die Kommission ermächtigt, die betreffenden Rechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 23 in Anhang I aufzunehmen.

2. Dem Erlass eines delegierten Rechtsakts kann eine Testphase (Pilotprojekt) von begrenzter Dauer unter Einbeziehung mehrerer oder aller Mitgliedstaaten vorausgehen.

Artikel 5

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Definitionen der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Ferner gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

(a) „Binnenmarkt-Informationssystem“ („IMI“): von der Europäischen Kommission bereitgestelltes elektronisches Instrument zur Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen nationalen Verwaltungsbehörden und der Kommission;

(b) „Verwaltungszusammenarbeit“: enge Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission in Form eines Austauschs von Informationen, einschließlich Meldungen, und in Form von Amtshilfe, beispielsweise zur Lösung von Problemen, zum Zwecke einer besseren Anwendung des Unionsrechts;

(c) „Binnenmarktbereich“: ein Rechts- oder Funktionsbereich des Binnenmarkts im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 des Vertrags, in dem das IMI gemäß Artikel 3 zur Anwendung kommt;

(d) „Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit“: vordefinierter Arbeitsablauf im Rahmen des IMI, der es den IMI-Akteuren ermöglicht, in strukturierter Weise miteinander zu kommunizieren und zu interagieren;

(e) „zuständige Behörde“: eine auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene eingerichtete Stelle, die über spezifische Zuständigkeiten in Bezug auf die Anwendung des nationalen Rechts oder des Unionsrechts in einem oder mehreren Binnenmarktbereichen verfügt und deren Registrierung im IMI von einem IMI-Koordinator validiert wurde;

(f) „IMI-Koordinator“: eine von den Mitgliedstaaten benannte Stelle, die unterstützende Aufgaben wahrnimmt, welche für ein effizientes Funktionieren des IMI im Einklang mit dieser Verordnung erforderlich sind;

(g) „IMI-Nutzer“: eine natürliche Person, die der Aufsicht einer zuständigen Behörde, eines IMI-Koordinators oder der Kommission unterliegt und die in deren bzw. dessen Namen im IMI registriert ist;

(h) „IMI-Akteure“: die zuständigen Behörden, die IMI-Koordinatoren und die Kommission;

(i) „externe Akteure“: natürliche oder juristische Personen, bei denen es sich nicht um IMI-Nutzer handelt, die das IMI aber mittels technischer Hilfsmittel und entsprechend einem zu diesem Zweck vordefinierten Arbeitsablauf nutzen dürfen;

(j) „Sperren“: Anwendung technischer Mittel, durch die verhindert wird, dass IMI-Nutzer über die normale Schnittstelle der Anwendung auf personenbezogene Daten zugreifen können.

Kapitel II

FUNKTIONEN UND ZUSTÄNDIGKEITEN IM RAHMEN DES IMI

Artikel 6

Allgemeines Ziel

Personenbezogene Daten werden von den IMI-Akteuren ausschließlich für die in den einschlägigen Rechtsgrundlagen gemäß Anhang I genannten Zwecke ausgetauscht und verarbeitet.

Artikel 7

IMI-Koordinatoren

1. Jeder Mitgliedstaat ernennt einen nationalen IMI-Koordinator, der unter anderem folgende Aufgaben wahrnimmt:

(a) Registrierung bzw. Validierung der Registrierung von IMI-Koordinatoren und zuständigen Behörden;

(b) Funktion als Hauptanlaufstelle für Fragen, die das IMI betreffen, sowie als Ansprechpartner der Kommission, unter anderem auch in Bezug auf Aspekte des Schutzes personenbezogener Daten;

(c) Bereitstellung von Wissen, Schulungen und Unterstützung, einschließlich technischer Unterstützung, für zuständige Behörden und IMI-Nutzer;

(d) Gewährleistung des effizienten Funktionierens des Systems, einschließlich der rechtzeitigen und angemessenen Beantwortung von Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit durch die zuständigen Behörden.

2. Jeder Mitgliedstaat kann entsprechend seiner jeweiligen internen Verwaltungsstruktur zusätzlich einen oder mehrere IMI-Koordinatoren für die Erfüllung einer oder mehrerer der oben genannten Aufgaben ernennen.

3. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission darüber, wer gemäß den Absätzen 1 und 2 als IMI-Koordinator ernannt wurde und welche Zuständigkeiten den Koordinatoren übertragen wurden. Die Kommission stellt diese Informationen anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.

4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass IMI-Koordinatoren über ausreichende Ressourcen verfügen, um die ihnen gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

5. Alle IMI-Koordinatoren können als zuständige Behörden agieren. In einem solchen Fall verfügt der IMI-Koordinator über dieselben Zugangsrechte wie eine zuständige Behörde. In Bezug auf seine eigenen Datenverarbeitungstätigkeiten ist jeder IMI-Koordinator in seiner Eigenschaft als IMI-Akteur für die Kontrolle dieser Datenverarbeitungstätigkeiten verantwortlich.

Artikel 8

Zuständige Behörden

1. Im Falle einer Zusammenarbeit über das IMI stellen die zuständigen Behörden, die über IMI-Nutzer im Einklang mit den Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit handeln, sicher, dass innerhalb eines möglichst kurzen Zeitraums oder innerhalb der im anwendbaren Rechtsakt der Union festgesetzten Frist eine angemessene Antwort gegeben wird.

2. Als Nachweise können zuständige Behörden sämtliche Informationen, Dokumente, Erkenntnisse, Erklärungen, beglaubigte Abschriften oder Untersuchungsergebnisse, die über das IMI übermittelt wurden, in gleicher Weise geltend machen wie vergleichbare Dokumente, die im eigenen Land beschafft werden, und zwar für Zwecke, die mit den Zwecken vereinbar sind, für die die Daten ursprünglich erhoben wurden.

3. Jede zuständige Behörde kontrolliert ihre eigenen, von einem ihrer Aufsicht unterliegenden IMI-Nutzer durchgeführten Datenverarbeitungstätigkeiten und stellt sicher, dass die Betroffenen gegebenenfalls ihre Rechte im Einklang mit Kapitel III und Kapitel IV ausüben können.

4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden mit angemessenen Ressourcen ausgestattet sind, um ihre Pflichten im Einklang mit dieser Verordnung wahrnehmen zu können.

Artikel 9

Kommission

1. Die Kommission gewährleistet Sicherheit, Verfügbarkeit, Wartung und Weiterentwicklung der Software und der IT-Infrastruktur für das IMI. Sie stellt ein mehrsprachiges System zur Verfügung, bietet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Schulungsmaßnahmen an und richtet einen Helpdesk ein, der die Mitgliedstaaten bei der Nutzung des IMI unterstützt.

2. Die Kommission kann an Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit mitwirken, in deren Rahmen gemäß den Anforderungen eines der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte der Union personenbezogene Daten verarbeitet werden.

3. Die Kommission registriert die nationalen IMI-Koordinatoren und gewährt ihnen Zugang zum IMI.

4. Die Kommission führt Verarbeitungen personenbezogener Daten innerhalb des IMI durch, soweit dies in dieser Verordnung vorgesehen ist.

5. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel und zur Erstellung von Berichten und Statistiken hat die Kommission Zugang zu den erforderlichen Informationen über die im Rahmen des IMI durchgeführten Datenverarbeitungen.

Artikel 10

Zugangsrechte von IMI-Akteuren und ‑Nutzern

1. Zugang zum IMI haben ausschließlich IMI-Nutzer, die von einem IMI-Akteur ordnungsgemäß ermächtigt wurden und in dessen Namen handeln.

2. In Zusammenarbeit mit der Kommission benennen die Mitgliedstaaten die IMI-Koordinatoren und die zuständige Behörden und legen fest, in welchen Binnenmarktbereichen sie Zuständigkeiten besitzen.

3. Jeder IMI-Akteur kann seinen IMI-Nutzern in dem seiner Zuständigkeit unterliegenden Binnenmarktbereich die erforderlichen Zugangsrechte gewähren und bei Bedarf wieder entziehen.

4. Es sind geeignete technische Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass IMI-Nutzer ausschließlich nach dem Need-to-know-Prinzip und nur für diejenigen Binnenmarktbereiche, für die ihnen gemäß Absatz 3 Zugangsrechte gewährt wurden, Zugriff auf im Rahmen des IMI verarbeitete personenbezogene Daten erhalten.

5. Die Nutzung von mithilfe des IMI für einen spezifischen Zweck verarbeiteten personenbezogenen Daten auf eine nicht mit dem ursprünglichen Zweck vereinbare Weise wird untersagt.

6. Beinhaltet ein Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit die Verarbeitung personenbezogener Daten, haben nur die am betreffenden Verfahren beteiligten IMI-Nutzer Zugang zu den entsprechenden personenbezogenen Daten.

7. Externe Akteure können das IMI mithilfe der für diesen Zweck bereitgestellten technischen Mittel nutzen, soweit dies zur Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten erforderlich ist oder um ihre Rechte als Betroffene wahrzunehmen oder wenn dies anderweitig durch einen Rechtsakt der Union vorgesehen ist.

Artikel 11

Vertraulichkeit

1. Jeder Mitgliedstaat wendet seine Vorschriften zur Wahrung des Berufsgeheimnisses oder anderer Verschwiegenheitspflichten auf seine IMI-Akteure und IMI-Nutzer im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften an.

2. Die IMI-Akteure stellen sicher, dass die ihrer Aufsicht unterliegenden IMI-Nutzer den Ersuchen anderer IMI-Akteure um vertrauliche Behandlung von über das IMI ausgetauschten Informationen nachkommen.

Artikel 12

Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit

Das IMI basiert auf Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit, die zu diesem Zweck von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelt und aktualisiert werden.

Kapitel III

Datenverarbeitung und Datensicherheit

Artikel 13

Aufbewahrung personenbezogener Daten

1. Im IMI erfasste personenbezogene Daten werden spätestens achtzehn Monate nach förmlichem Abschluss eines Verfahrens der Verwaltungszusammenarbeit gesperrt, sofern nicht im Einzelfall eine Sperrung vor Ablauf dieser Frist ausdrücklich von einer zuständigen Behörde verlangt wird.

2. Wird im Zuge eines Verfahrens der Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen des IMI ein Datenspeicher (Repository) eingerichtet, auf den IMI-Akteure künftig zugreifen können, können die darin enthaltenen personenbezogenen Daten so lange verarbeitet werden, wie es zu diesem Zweck erforderlich ist, wenn der Betroffene seine Einwilligung gegeben hat oder wenn dies erforderlich ist, um einem Rechtsakt der Union nachzukommen.

3. Gemäß diesem Artikel gesperrte personenbezogene Daten werden – mit Ausnahme ihrer Speicherung – nur zum Zweck des Nachweises eines Informationsaustauschs über das IMI oder mit Einwilligung des Betroffenen verarbeitet.

4. Fünf Jahre nach Abschluss eines Verfahrens der Verwaltungszusammenarbeit werden die gesperrten Daten automatisch gelöscht.

5. Die Kommission gewährleistet durch entsprechende technische Mittel die Sperrung und Löschung personenbezogener Daten bzw. ihren Abruf gemäß Absatz 3.

Artikel 14

Aufbewahrung personenbezogener Daten über IMI-Nutzer

1. Abweichend von Artikel 13 gelten für die Aufbewahrung personenbezogener Daten über IMI-Nutzer die Absätze 2 und 3.

2. Personenbezogene Daten über IMI-Nutzer werden so lange im IMI gespeichert, wie die Betroffenen IMI-Nutzer sind, und können für mit den Zielen dieser Verordnung vereinbare Zwecke verarbeitet werden.

Zu diesen personenbezogenen Daten zählen der vollständige Name sowie alle Angaben zur elektronischen oder sonstigen Kontaktaufnahme, die für die Zwecke dieser Verordnung notwendig sind.

3. Personenbezogene Daten von natürlichen Personen, die nicht mehr zu den IMI-Nutzern zählen, werden durch entsprechende technische Vorkehrungen für einen Zeitraum von fünf Jahren gesperrt. Abgesehen davon, dass sie gespeichert bleiben, werden sie ausschließlich zum Zwecke des Nachweises eines Informationsaustauschs über das IMI verarbeitet und nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums gelöscht.

Artikel 15

Verarbeitung besonderer Datenkategorien

1. Die Verarbeitung besonderer Datenkategorien gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) 45/2001 durch das IMI ist nur aus einem der in Artikel 8 Absatz 2 des Richtlinie und Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung genannten besonderen Gründe und vorbehaltlich geeigneter Garantien erlaubt, so dass die Rechte der Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden, gewahrt bleiben.

2. Das IMI kann genutzt werden zur Verarbeitung von Daten, die Straftaten, strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) 45/2001 betreffen, einschließlich Informationen über Disziplinarmaßnahmen oder verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktionen sowie anderer Informationen zum Nachweis des guten Leumunds einer natürlichen oder juristischen Person, wenn die Verarbeitung entsprechender Daten in einem Rechtsakt der Union vorgesehen ist, der die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung bildet, oder wenn die Verarbeitung der Daten mit ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen erfolgt und geeignete besondere Garantien vorgesehen sind.

Artikel 16

Sicherheit

1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung erfolgt nach den von der Kommission gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 45/2011 festgelegten Vorschriften zur Datensicherheit.

2. Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Sicherheit der im Rahmen des IMI verarbeiteten personenbezogenen Daten zu gewährleisten, einschließlich einer angemessenen Datenzugangskontrolle und eines Sicherheitsplans, der regelmäßig zu aktualisieren ist.

3. Die Kommission gewährleistet, dass es bei einem sicherheitsrelevanten Ereignis möglich ist, festzustellen, welche personenbezogenen Daten im Rahmen des IMI verarbeitet werden, und wann, durch wen und zu welchem Zweck dies geschieht.

Kapitel IV

Rechte der Betroffenen und ÜBERWACHUNG

Artikel 17

Information der Betroffenen und Transparenz

1. Die IMI-Akteure stellen sicher, dass die Betroffenen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen des IMI unterrichtet werden und dass sie Zugang zu Datenschutzhinweisen haben, in denen ihre Rechte und die Möglichkeiten der Ausübung ihrer Rechte im Einklang mit Artikel 10 oder Artikel 11 der Richtlinie 1995/46/EG und mit den der Richtlinie entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften erläutert werden.

2. Die Kommission macht Folgendes öffentlich zugänglich:

(a) ausführliche Datenschutzhinweise zum IMI in klarer und verständlicher Form im Einklang mit den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001;

(b) Informationen über die Datenschutzaspekte der Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen des IMI gemäß Artikel 12;

(c) Informationen über Ausnahmen von den Rechten der Betroffenen oder Einschränkungen ihrer Rechte gemäß Artikel 12.

Artikel 18

Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung

1. Die IMI-Akteure stellen sicher, dass die Betroffenen ihr Recht auf Auskunft über die sie betreffenden Daten, auf Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Daten sowie auf Löschung von unberechtigterweise verarbeiteten Daten im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften tatsächlich ausüben können. Eine Berichtigung oder Löschung hat innerhalb von 60 Tagen durch den zuständigen IMI-Akteur zu erfolgen.

2. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 gesperrte personenbezogene Daten werden nicht berichtigt oder gelöscht, es sei denn, es kann eindeutig nachgewiesen werden, dass eine solche Berichtigung oder Löschung zum Schutz der Rechte der Betroffenen erforderlich ist und dies nicht die Verwertbarkeit der Daten zum Nachweis eines Informationsaustauschs über das IMI beeinträchtigt.

3. Wird die Richtigkeit oder Rechtmäßigkeit von Daten, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 gesperrt wurden, von einem Betroffenen in Zweifel gezogen, werden sowohl dieser Umstand als solcher als auch die korrekte bzw. korrigierte Information erfasst.

Artikel 19

Ausnahmen und Einschränkungen

Soweit Mitgliedstaaten Ausnahmen von den in diesem Kapitel festgelegten Rechten der Betroffenen oder Einschränkungen ihrer Rechte gemäß Artikel 13 der Richtlinie 95/46/EG vorsehen, teilen sie dies der Kommission mit.

Artikel 20

Überwachung

1. Die nationale Aufsichtsbehörde oder die in den einzelnen Mitgliedstaaten benannten und mit den in Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG genannten Befugnissen ausgestatteten Stellen (die „nationalen Kontrollstellen“) überwachen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden innerhalb ihres Hoheitsgebiets und gewährleisten insbesondere die Wahrung der in diesem Kapitel festgelegten Rechte der Betroffenen.

2. Der Europäische Datenschutzbeauftragte stellt sicher, dass die Tätigkeiten der Kommission im Bereich der Verarbeitung personenbezogener Daten – in ihrer Funktion als IMI-Akteurin – im Einklang mit der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden. Die Aufgaben und Befugnisse nach den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 gelten entsprechend.

3. Die nationalen Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte gewährleisten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse eine koordinierte Überwachung des IMI-Systems und seiner Nutzung durch zuständige Behörden in den Mitgliedstaaten. Der Europäische Datenschutzbeauftragte kann die nationalen Überwachungsbehörden bei Bedarf zu Zusammenkünften einladen. Die Kosten dieser Sitzungen gehen zu Lasten des Europäischen Datenschutzbeauftragten. Soweit erforderlich, können einvernehmlich weitere diesbezügliche Arbeitsmethoden einschließlich Verfahrensregeln festgelegt werden. Ein gemeinsamer Tätigkeitsbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission alle drei Jahre übermittelt.

Kapitel V

Geografischer Anwendungsbereich des IMI

Artikel 21

Nationale Nutzung des IMI

1. Ein Mitgliedstaat kann das IMI zum Zwecke der Verwaltungszusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden innerhalb seines Hoheitsgebiets im Einklang mit dem nationalen Recht nutzen, sofern

(a) keine wesentlichen Änderungen an den bestehenden Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit erforderlich sind und

(b) die nationale Aufsichtsbehörde über die geplante Nutzung des IMI in Kenntnis gesetzt wurde und

(c) dies keine nennenswerten Auswirkungen auf das effiziente Funktionieren des IMI hat.

2. Ist davon auszugehen, dass die Nutzung des IMI auf nationaler Ebene nennenswerte Auswirkungen auf das effiziente Funktionieren des IMI hat, unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission über die beabsichtigte Nutzung des IMI und holt deren vorherige Zustimmung ein. Soweit erforderlich, wird zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission eine Vereinbarung geschlossen, in der unter anderem die technischen, finanziellen und organisatorischen Modalitäten, einschließlich der Zuständigkeiten der IMI-Akteure, festgelegt werden.

Artikel 22

Informationsaustausch mit Drittländern

1. Nach dieser Verordnung können personenbezogene Daten im Rahmen des IMI zwischen den IMI-Akteuren innerhalb der Union ausgetauscht werden und mit Drittländern nur dann, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(a) Die Verarbeitung der Daten erfolgt nach einer der in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften und einer gleichwertigen Rechtsvorschrift des Drittlandes.

(b) Der Datenaustausch oder die Bereitstellung der Daten erfolgt im Einklang mit einem internationalen Abkommen, das die Anwendung einer der in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften durch das Drittland vorsieht.

(c) Die Kommission hat einen Beschluss erlassen, in dem sie feststellt, dass das betreffende Drittland einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG gewährleistet, oder es gilt Artikel 26 der Richtlinie 95/46/EG, einschließlich geeigneter Garantien, dass die im Rahmen des IMI verarbeiteten Daten ausschließlich zu dem Zweck, zu dem sie ursprünglich ausgetauscht wurden, genutzt werden.

2. Soweit die Kommission als IMI-Akteur auftritt, gilt für jeglichen Austausch von im Rahmen des IMI verarbeiteten Daten mit IMI-Akteuren in einem Drittland Artikel 9 Absätze 1 und 7 der Verordnung 45/2001.

3. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine aktualisierte Liste der gemäß diesem Artikel in den Informationsaustausch einbezogenen Drittländer.

Kapitel VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

Ausübung der Befugnisübertragung

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

2. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

3. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 24 und 25 festgelegten Bedingungen.

Artikel 24

Widerruf der Befugnisübertragung

1. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.

2. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, unterrichtet den anderen Gesetzgeber und die Kommission spätestens einen Monat vor der endgültigen Beschlussfassung darüber, welche übertragenen Befugnisse widerrufen werden könnten, und legt die Gründe hierfür dar.

3. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnisse. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 25

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

1. Das Europäische Parlament und der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb von zwei Monaten nach seiner Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

2. Haben bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben oder haben bis zu diesem Zeitpunkt sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt, dass sie beschlossen haben, keine Einwände zu erheben, so tritt der delegierte Rechtsakt zu dem darin vorgesehenen Zeitpunkt in Kraft.

3. Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den angenommenen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, legt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt dar.

Artikel 26

Monitoring und Berichterstattung

1. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich Bericht über das Funktionieren des IMI.

2. Alle drei Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Datenschutzbeauftragten Bericht über Aspekte, die den Schutz personenbezogener Daten im Rahmen des IMI, einschließlich Fragen der Datensicherheit, betreffen.

3. Mit Blick auf die Ausarbeitung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte stellen die Mitgliedstaaten der Kommission auf Anfrage alle im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung relevanten Informationen zur Verfügung, unter anderem auch Informationen zur praktischen Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Datenschutzanforderungen.

Artikel 27

Kosten

1. Die für Entwicklung, Betrieb und Wartung des IMI anfallenden Kosten werden – unbeschadet der unter Artikel 21 Absatz 2 vorgesehenen Bestimmungen – aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union bestritten.

2. Soweit nicht ein Rechtsakt der Union etwas anderes bestimmt, werden die Kosten für den Betrieb des IMI auf der Ebene der Mitgliedstaaten, einschließlich der Kosten des für Schulungen, Werbung und technische Unterstützung (Helpdesk) sowie für die Verwaltung des Systems auf nationaler Ebene erforderlichen Personals, von den einzelnen Mitgliedstaaten getragen.

Artikel 28

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am […] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu […] am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

Anhang I gemäß Artikel 3: Vorschriften zur Verwaltungszusammenarbeit, die in Rechtsakten der Union enthalten sind und mithilfe des IMI umgesetzt werden

1.         Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt: Kapitel VI

2.         Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen: Artikel 8, 50, 51 und 56

3.         Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung: Artikel 10[24]

Anhang II gemäß Artikel 4: Potenzielle Bereiche, in denen Vorschriften zur Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des IMI umgesetzt werden könnten

I.          Binnenmarkt und freier Warenverkehr

(1) Empfehlung der Kommission vom 7. Dezember 2001 über Grundsätze zur Nutzung von „SOLVIT“, dem Problemlösungsnetz für den Binnenmarkt: Kapitel I und II[25]

II.        Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr

(1) Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt: Artikel 15 Absatz 7 und Artikel 39 Absatz 5

(2) Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen: Artikel 4[26]

(3) Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“): Artikel 3[27]

[4.       Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 89/666/EWG, 2005/56/EG und 2009/101/EG in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern (COD/2011/0038)]

III.       Freizügigkeit

(1) Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung: Artikel 6

IV.       Freier Kapital- und Zahlungsverkehr

[1.       Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlament und des Rates über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten der Euro-Zone (COD/2010/0204)]

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

[Dieses Formblatt ist in Anwendung von Artikel 28 der Haushaltsordnung und Artikel 22 der Durchführungsbestimmungen allen Vorschlägen und Initiativen beizufügen, die der Rechtsetzungsbehörde unterbreitet werden.]

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS / DER INITIATIVE

              1.1     Bezeichnung des Vorschlags / der Initiative

              1.2     Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur

              1.3     Art des Vorschlags / der Initiative

              1.4     Ziele

              1.5     Begründung des Vorschlags / der Initiative

              1.6     Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

              1.7     Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

              2.1     Monitoring und Berichterstattung

              2.2     Verwaltungs- und Kontrollsystem

              2.3     Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.           ERWARTETE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS / DER INITIATIVE

              3.1     Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

              3.2     Erwartete Auswirkungen auf die Ausgaben

              3.2.1  Übersicht

              3.2.2  Erwartete Auswirkungen auf die operativen Mittel

              3.2.3  Erwartete Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

              3.2.4  Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

              3.2.5  Finanzierungsbeteiligung Dritter

              3.3     Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1. RAHMEN DES VORSCHLAGS / DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags / der Initiative

Verordnung (EG) Nr. xxx des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“)

1.2. Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[28]

Binnenmarkt – Dienstleistungen

1.3. Art des Vorschlags / der Initiative

þDer Vorschlag / die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag / der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

In ihrer Mitteilung „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (KOM(2010) 2020) schlug die Kommission vor, Binnenmarkthindernisse unter anderem durch „Stärkung der Strukturen zur fristgerechten und korrekten Durchführung von Binnenmarktmaßnahmen einschließlich […] der Dienstleistungsrichtlinie […], ihrer wirkungsvollen Durchsetzung und zur raschen Lösung etwaiger Probleme“ zu beseitigen.

Das Binnenmarkt-Informationssystem („IMI“) ist ein Online-Kommunikationsinstrument, das von der Europäischen Kommission entwickelt wurde und seit 2008 den Mitgliedstaaten zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung steht. Derzeit wird das System für den Informationsaustausch gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen[29] („Berufsqualifikationsrichtlinie“, „Berufsanerkennungsrichtlinie“) und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt[30] („Dienstleistungsrichtlinie“) genutzt.

Das IMI ermöglicht es nationalen, regionalen und lokalen Behörden, unter Anwendung einheitlicher, zwischen allen Mitgliedstaaten vereinbarter Arbeitsmethoden rasch und einfach mit anderen Behörden über Grenzen hinweg zu kommunizieren. Das IMI hilft seinen Nutzern, i) die zuständige Behörde ausfindig zu machen, ii) unter Verwendung vorübersetzter Standardfragen und ‑antworten mit dieser zu kommunizieren und iii) mittels eines Kontrollmechanismus den Fortgang der Bearbeitung der Informationsanfrage zu verfolgen. So kann beispielsweise eine Behörde in Irland, die eine Auskunft von einer ungarischen Stelle benötigt, eine Frage in englischer Sprache auswählen. Der ungarischen Behörde werden die Frage und die entsprechenden Antwortoptionen in ungarischer Sprache angezeigt; ihre Antwort wiederum geht bei der irischen Behörde in englischer Sprache ein.

Nach der Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte“ ist eine Ausdehnung des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) auf weitere Bereiche „mit dem Ziel […], ein echtes elektronisches „Face-to-face“-Netz der europäischen Verwaltungen zu schaffen“, einer der Schlüsselfaktoren für die Förderung einer besseren Binnenmarkt-Governance.[31] In der Kommissionsmitteilung zur „Binnenmarktakte“ wurde herausgestellt, wie wichtig das IMI für eine Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Akteuren, auch auf lokaler Ebene, ist und welchen Beitrag es zu einer besseren Governance des Binnenmarkts leisten kann.[32]

1.4.2. Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten

Einzelziel Nr. 12: Entwicklung des vollen Potenzials des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) zur Förderung einer besseren Umsetzung der Binnenmarktvorschriften

Im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie ist die Nutzung des IMI vorgeschrieben.

In ihrer Mitteilung „Eine bessere Governance für den Binnenmarkt mittels verstärkter administrativer Zusammenarbeit: Eine Strategie für den Ausbau und die Weiterentwicklung des Binnenmarkt-Informationssystems“ (KOM(2011) 75 endg.) („IMI-Strategie-Mitteilung“) legte die Kommission Pläne für eine künftige Ausweitung des IMI auf weitere Bereiche des Unionsrechts dar.

Mit der vorgeschlagenen Verordnung werden folgende Ziele angestrebt:

-        Schaffung eines soliden Rechtsrahmens für das IMI und Festlegung gemeinsamer Vorschriften, die ein effizientes Funktionieren des Systems gewährleisten;

-        Schaffung eines umfassenden Datenschutzrahmens durch Festlegung der für den Schutz personenbezogener Daten im Rahmen des IMI geltenden Vorschriften in einem einzigen horizontalen Rechtsakt;

-        Erleichterung einer etwaigen künftigen Ausweitung des IMI auf weitere Bereiche des Unionsrechts;

-        Klärung der Rolle der verschiedenen Akteure des IMI-Systems.

Um diese Ziele zu erreichen, sollen folgende Tätigkeiten weitergeführt werden:

1.       Wartung des Systems, d. h. Verhütung und Behebung von Ausfällen, Optimierung bestehender Funktionen, Gewährleistung der Betriebskontinuität

2.       Hosting der Systeminfrastruktur

3.       Weiterentwicklung, d. h. Umsetzung neuer Systemanforderungen

4.       Kommunikations- und Sensibilisierungsaktivitäten, einschließlich Veranstaltung von Konferenzen und Schulungen sowie Ausarbeitung von Werbe- und Schulungsmaterialien

ABM/ABB-Tätigkeiten

12/03 4: Binnenmarkt für Dienstleistungen

Bei Ausweitung des Systems auf weitere Bereiche des Unionsrechts können weitere ABM/ABB-Tätigkeiten betroffen sein.

1.4.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag / die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

1.       Hohes Maß an Rechtssicherheit in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von EU-Bürgern durch das IMI und damit Beseitigung rechtlicher Hindernisse für eine Ausweitung des IMI auf weitere Bereiche des Unionsrechts

2.       Flexibler Rahmen für eine etwaige künftige Ausweitung des IMI auf weitere Bereiche des Unionsrechts

3.       Klärung der jeweiligen Aufgaben und Pflichten von Kommission, Mitgliedstaaten, nationalen Behörden und Europäischem Datenschutzbeauftragten in Bezug auf den Informationsaustausch über das IMI

4.       Kosteneinsparungen durch Ausweitung der Nutzung eines bestehenden IT-Werkzeugs auf neue Bereiche anstelle der Entwicklung neuer Einzweckwerkzeuge

5.       Gewährleistung der künftigen Tragfähigkeit der Finanzierung des IMI angesichts seiner obligatorischen Nutzung im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie und einer möglichen künftigen Ausweitung im Einklang mit der IMI-Strategie-Mitteilung

1.4.4. Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags / der Initiative verfolgen lässt.

Die vorgeschlagene Verordnung wird zu einer wirksameren Anwendung des Unionsrechts in Bereichen, in denen das IMI genutzt wird, beitragen und Einsparungen bei den IT-Entwicklungs- und Wartungskosten bewirken.

Die unmittelbaren Auswirkungen könnten anhand folgender Indikatoren gemessen werden:

-        Zahl der vom IMI abgedeckten Rechtsbereiche (Zunahme gegenüber dem Jahr 2011, in dem zwei Bereiche abgedeckt werden);

-        Zahl der Informationsaustausche, die jährlich über das IMI abgewickelt werden;

-        Zahl der zuständigen Behörden, die das System aktiv nutzen (also nicht nur als Nutzer registriert sind);

-        geschätzte Kosteneinsparungen für jeden neu hinzugekommenen Politikbereich.

1.5. Begründung des Vorschlags / der Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Die vorgeschlagene Verordnung wird für ein hohes Maß an Rechtssicherheit in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb des IMI sorgen – im Einklang mit den Empfehlungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten. Langfristig wird sie die etwaige künftige Ausweitung des IMI auf weitere Bereiche des Unionsrechts durch Vorgabe eines flexiblen Rahmens für eine solche Ausweitung erleichtern.

1.5.2. Mehrwert durch die Intervention der EU

Da das IMI ein zentralisiertes Kommunikationsinstrument ist, das von der Kommission entwickelt und gehostet wird, ist es erforderlich, ein gemeinsames Regelwerk für das System zu schaffen und zentral zu implementieren. Die Kommission bietet den Mitgliedstaaten die Leistungen des IMI kostenlos an, übernimmt Wartungs- und Entwicklungsarbeiten, stellt einen Helpdesk bereit und hostet die IT-Infrastruktur. Diese Aufgaben könnten nicht dezentral ausgeführt werden.

Durch das IMI werden Hindernisse für eine grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ausgeräumt, die etwa in Sprachbarrieren, unterschiedlichen Verwaltungs- und Arbeitskulturen und dem Fehlen etablierter Verfahren für den Informationsaustausch bestehen. Da die Mitgliedstaaten in die Konzipierung des Systems eingebunden waren, gewährleistet das IMI einheitliche, mit sämtlichen EU-Ländern abgestimmte Arbeitsmethoden.

1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

Das IMI wurde im Jahr 2008 ins Leben gerufen. Über 5 700 zuständige Behörden und 11 000 Nutzer sind derzeit im System registriert. Im Jahr 2010 fanden etwa 2 000 Informationsaustausche statt.

Rechtsgrundlage für den Betrieb des IMI sind eine Kommissionsentscheidung, eine „Komitologieentscheidung“ und eine Empfehlung der Kommission[33]. Als Hindernis für einen weiteren Ausbau des IMI wird das Fehlen eines einheitlichen, von Europäischem Parlament und Rat verabschiedeten Rechtsinstruments gesehen.

Die ursprünglichen IMI-Entwicklungskosten wurden aus dem IDABC-Programm („Interoperable Delivery of Pan-European e-Government Services to Public Administrations, Business and Citizens“, „Interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger“) finanziert, bis es Ende 2009 auslief. Bis Juli 2010 trug die GD MARKT die Kosten für Wartung, Second-Line-Support, Systemverwaltung, Hosting, Schulungen, Kommunikation und Sensibilisierung. Im Juli 2010 einigte man sich im Rahmen des ISA-Programms („Interoperability Solutions for European Public Administrations”, „Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen“)[34] für die Jahre 2010-2015 auf eine Finanzierung des IMI, womit die Kosten für den Betrieb und die Verbesserung der Anwendung im Jahr 2010 gedeckt waren. Es wird davon ausgegangen, dass die Finanzierung über das ISA-Programm noch mindestens bis 2012 fortgeführt wird. Die GD MARKT trägt weiterhin die Kosten für Hosting, Schulungen, Kommunikation und Sensibilisierung.

Da die Nutzung des Systems im Kontext der Dienstleistungsrichtlinie verpflichtend ist und eine künftige Ausweitung des IMI auf weitere Bereiche des Unionsrechts geplant ist, gilt es, die finanziellen Aspekte abzuklären und eine stabile, tragfähige Finanzierung über das Jahr 2012 hinaus sicherzustellen.

1.5.4. Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

In der Mitteilung der Kommission „Eine bessere Governance für den Binnenmarkt mittels verstärkter administrativer Zusammenarbeit: Eine Strategie für den Ausbau und die Weiterentwicklung des Binnenmarkt-Informationssystems ('Internal Market Information System/IMI')“ (KOM(2011) 75 endg.) wurden Pläne für die künftige Ausweitung des IMI auf weitere Bereiche des EU-Rechts umrissen. In der Kommissionsmitteilung zur „Binnenmarktakte“ wurde herausgestellt, wie wichtig das IMI für eine Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Akteuren, auch auf lokaler Ebene, ist und welchen Beitrag es somit zu einer besseren Binnenmarkt-Governance leisten kann.[35]

1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

þ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

Die vorgeschlagene Verordnung soll 2013 in Kraft treten.

1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung[36]

þ Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Kommission wird alljährlich über Entwicklung und Leistungsfähigkeit des IMI Bericht erstatten. Darüber hinaus wird dem Europäischen Datenschutzbeauftragten in regelmäßigen Abständen ein Bericht über Fragen des Datenschutzes, einschließlich Datensicherheit, im Zusammenhang mit dem IMI vorgelegt.

2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken

Die Kommission ist der „Systemeigner“ des IMI und für dessen täglichen Betrieb, seine Wartung und Weiterentwicklung verantwortlich. Für Entwicklung und Hosting des Systems ist eine Dienststelle der Kommission, nämlich die Generaldirektion DIGIT, zuständig, wodurch ein hohes Maß an Betriebskontinuität gewährleistet wird.

Im Zuge der Ausweitung des IMI auf andere Rechtsbereiche dürfte angesichts einer wachsenden Zahl von Akteuren und der Notwendigkeit, unterschiedliche Bedürfnisse miteinander zu vereinbaren, die Governance komplexer werden. Dieser Prozess bedarf einer sorgfältigen Steuerung.

2.2.2. Vorgesehene Kontrollen

IT-Wartung und ‑Entwicklung im Rahmen des IMI werden durch ein zwischen der GD MARKT und der GD DIGIT geschlossenes Memorandum of Understanding geregelt, in dem die Vorschriften und Verfahren sowie die jeweiligen Aufgaben und Pflichten des Systemeigners (GD MARKT) und des Systembetreibers (GD DIGIT) festgelegt sind. Regelmäßige Zusammenkünfte und Berichterstattungsinstrumente erleichtern ein genaues Monitoring der Arbeiten im Bereich IT-Wartung und ‑Entwicklung.

Der IMI-Lenkungsausschuss, dem Vertreter aller Akteure des IMI-Projekts (Systemeigner, Systembetreiber, Beratender Ausschuss für den Binnenmarkt und IMI-Nutzer) angehören, ist unter anderem für Monitoring und Kontrolle auf übergeordneter Ebene zuständig. Die IMAC-IMI-Arbeitsgruppe (eine Untergruppe des Beratenden Ausschusses für den Binnenmarkt („Internal Market Advisory Committee“, IMAC)) berät die Kommission bei horizontalen Fragen bezüglich der IMI-Entwicklung.

Im Übrigen gewährleistet gemäß Artikel 19 des Vorschlags der Europäische Datenschutzbeauftragte, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission im Rahmen des IMI im Einklang mit den geltenden Vorschriften erfolgt. Die nationalen Datenschutzbehörden werden die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden auf der Ebene der Mitgliedstaaten überwachen.

2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen werden die üblicherweise für die Tätigkeiten der Kommission geltenden Vorschriften, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), ohne Einschränkung auf das IMI angewendet.

3. ERWARTETE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS / DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

· Bestehende Haushaltslinien

Rubrik des mehrjäh­rigen Finanz­rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer [Bezeichnung……………...……….] || GM/NGM ([37]) || von EFTA-Ländern[38] || von Kandidaten­ländern[39] || von Dritt-ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

1A || 12 02 01 Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes || GM || JA || NEIN || NEIN || NEIN

1A || 12 01 04 Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes – Verwaltungsaus­gaben || NGM || JA || NEIN || NEIN || NEIN

1A || 26 03 01 01 Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) || GM || JA || JA || NEIN || NEIN

3.2. Erwartete Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 1B || Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes

GD: MARKT || || || Jahr 2013 || || || || || || || INSGESAMT

Ÿ Operative Mittel || || || || || || || ||

12 02 01 || Verpflichtungen || (1) || 1,440 || || || || || || || 1,440

Zahlungen || (2) || 1,440 || || || || || || || 1,440

|| || || || || || || ||

Mittel für die GD MARKT INSGESAMT || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 1,440 || || || || || || || 1,440

Zahlungen || =2+2a +3 || 1,440 || || || || || || || 1,440

Die vorgeschlagene Verordnung dürfte im Jahr 2013 in Kraft treten. Über die bereits in der offiziellen Planung der Kommission für die kommenden Jahre vorgesehenen Ausgaben hinaus hat die Verordnung keine Auswirkungen auf den Haushalt. Auch bleiben die Beschlüsse über den mehrjährigen Finanzrahmen für die Zeit nach 2013 von dem Vorschlag unberührt.

Im Jahr 2010 wurde die Finanzierung des IMI aus folgenden Quellen bestritten: aus dem ISA-Programm (500 000 EUR – Haushaltslinie 26 03 01 01) und aus den Haushaltslinien für den Binnenmarkt (925 000 EUR). Im Zeitraum 2011-2012 wird sich die ISA-Finanzierung den Planungen zufolge auf ca. 1 150 000 jährlich belaufen. Die Finanzierung aus dem ISA-Programm unterliegt jedoch einer jährlichen Überprüfung der allgemeinen Programmprioritäten und der verfügbaren Finanzmittel. Es wird davon ausgegangen, dass die Finanzierung über das ISA-Programm noch mindestens bis 2012 erfolgen wird.

Um sicherzustellen, dass das IMI den Mitgliedstaaten auch künftig dauerhaft zur Verfügung gestellt werden kann, und um eine effizientere Verwaltung und eine bessere Haushaltskontrolle zu gestatten, wird die Kommission die Möglichkeit prüfen, sämtliche Kosten unter einer einzigen von der GD MARKT verwalteten Haushaltslinie (12 02 01: Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes) zu verbuchen. Dies würde einen Nettoanstieg der Ausstattung dieser Haushaltslinie bis 2013 durch Umschichtung aus anderen Haushaltslinien bedeuten.

In jedem Fall ist damit zu rechnen, dass die Gesamtkosten des IMI ab 2012 zurückgehen werden, bedingt durch den prognostizierten geringeren Bedarf an der Entwicklung neuer Funktionen, die generell bis zu diesem Zeitpunkt bereits verfügbar sein dürften.

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 1,440 || || || || || || || 1.440

Zahlungen || (5) || 1,440 || || || || || || || 1.440

Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT unter Rubrik 1A des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 1,440 || || || || || || || 1,440

Zahlungen || =5+ 6 || 1,440 || || || || || || || 1,440

Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || ||

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || „Verwaltungsausgaben“

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr 2013 || || || || || || || INSGESAMT

GD: MARKT ||

Ÿ Personalausgaben || || || || || || || ||

Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || ||

GD MARKT INSGESAMT || Mittel || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens   || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || || || || || || || ||

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr 2013[40] || || || || || || || INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens   || Verpflichtungen || || || || || || || || 1,440

Zahlungen || || || || || || || ||

3.2.2. Erwartete Auswirkungen auf die operativen Mittel

– þ  Für den Vorschlag / die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen),

Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2013 || || || || || INSGESAMT ||

|| ERGEBNISSE ||

|| Art der Ergeb-nisse[41] || Durch-schnitts­kosten || An­zahl || Ko­sten || || || || || || || || || || || || || Gesamt­zahl || Gesamt­kosten ||

EINZELZIEL Nr. 1[42] || || || || || || || || || || || || || || || || ||

|| - Wartung || 0,4 || || 0,4 || || || || || || || || || || || || || || 0,4

|| - Hosting || 0,24 || || 0,24 || || || || || || || || || || || || || || 0,24

|| - Weiterentwicklung C || 0,3 || || 0,6 || || || || || || || || || || || || || || 0,6

|| - Kommunikation und Sensibilisierung D || 0,2 || || 0,2 || || || || || || || || || || || || || || 0,2

|| Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || 1,440 || || || || || || || || || || || || || || 1,440

|| EINZELZIEL Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || ||

|| - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

|| Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || ||

|| GESAMTKOSTEN || || 1,440 || || || || || || || || || || || || || || 1,440

3.2.3. Erwartete Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht

– þ  Für den Vorschlag / die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

– ¨  Für den Vorschlag / die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

3.2.3.2. Erwarteter Personalbedarf

– þ  Für den Vorschlag / die Initiative wird kein Personal benötigt.

– ¨  Für den Vorschlag / die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

– þ  Der Vorschlag / die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

– þ Der Vorschlag / die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

3.3. Auswirkungen auf die Einnahmen

– þ  Der Vorschlag / die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

[1]               ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

[2]               ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.

[3]               Entscheidung 2008/49/EG der Kommission vom 12. Dezember 2007 über den Schutz personenbezogener Daten bei der Umsetzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI) (ABl. L 13 vom 16.1.2008, S. 18); Entscheidung 2009/739/EG der Kommission vom 2. Oktober 2009 zur Festlegung der praktischen Regelungen für den Informationsaustausch auf elektronischem Wege zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Kapitel VI der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 32); Empfehlung der Kommission vom 26. März 2009 zu Datenschutzleitlinien für das Binnenmarktinformationssystem (IMI) (ABl. L 100 vom 18.4.2009, S. 12).

[4]               Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte − Für eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft – 50 Vorschläge, um gemeinsam besser zu arbeiten, zu unternehmen und Handel zu treiben” (KOM(2010) 608 endg.), Vorschlag Nr. 45, S. 38.

[5]               KOM(2011) 75.

[6]               KOM(2011) 206.

[7]               Stellungnahme 01911/07/EN, WP 140.

[8]               Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 22. Februar 2008 zur Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2007 über den Schutz personenbezogener Daten bei der Umsetzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI) (ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 1).

[9]               Empfehlung der Kommission vom 26. März 2009 zu Datenschutzleitlinien für das Binnenmarktinformationssystem (IMI) (ABl. L 100 vom 18.4.2009, S. 12).

[10]             Bericht der Kommission vom 22. April 2010 über den Stand des Datenschutzes im Binnenmarkt-Informationssystem (KOM(2010) 170 endg.).

[11]             Siehe z. B. Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4) und Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

[12]             Richtlinie 2011/24/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45).

[13]             Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1). Siehe auch Schlussfolgerungen des Rates vom 7. März 2011 unter http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/lsa/119621.pdf.

[14]             Siehe Fußnote 12, Artikel 10 Absatz 4.

[15]             Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Dezember 2010.

[16]             ABl. C […] vom […], S. […].

[17]             KOM(2011) 75.

[18]             KOM(2011) 206.

[19]             ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

[20]             ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

[21]             ABl. L 13 vom 16.1.2008, S. 18.

[22]             ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 32.

[23]             ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.

[24]             ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45.

[25]             ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 79.

[26]             ABl. L 8 vom 21.1.1997, S. 1.

[27]             ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

[28]             ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung

[29]             ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

[30]             ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.

[31]             Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte − Für eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft – 50 Vorschläge, um gemeinsam besser zu arbeiten, zu unternehmen und Handel zu treiben” (KOM(2010) 608 endg.), Vorschlag Nr. 45, S. 38.

[32]             Siehe Fußnote 6.

[33]             Entscheidung 2008/49/EG der Kommission vom 12. Dezember 2007 über den Schutz personenbezogener Daten bei der Umsetzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI) (ABl. L 13 vom 16.1.2008, S. 18); Entscheidung 2009/739/EG der Kommission vom 2. Oktober 2009 zur Festlegung der praktischen Regelungen für den Informationsaustausch auf elektronischem Wege zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Kapitel VI der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 32); Empfehlung der Kommission vom 26. März 2009 zu Datenschutzleitlinien für das Binnenmarktinformationssystem (IMI) (ABl. L 100 vom 18.4.2009, S. 12).

[34]             Beschluss Nr. 922/2009/EG, ABl. L 260 vom 3.10.2009, S. 20.

[35]             Siehe Fußnote 6.

[36]             Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html.

[37]             GM = Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel

[38]             EFTA: Europäische Freihandelsassoziation

[39]             Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.

[40]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags / der Initiative begonnen wird.

[41]             Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer…)

[42]             Wie in Ziffer 1.4.2 („Einzelziele…“) beschrieben.

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