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Document 52011PC0191
Proposal for a COUNCIL REGULATION extending the definitive countervailing duty imposed by Regulation (EC) No 598/2009 on imports of biodiesel originating in the United States of America to imports of biodiesel consigned from Canada, whether declared as originating in Canada or not, and extending the definitive countervailing duty imposed by Regulation (EC) No 598/2009 to imports of biodiesel in a blend containing by weight 20 % or less of biodiesel originating in the United States of America, and terminating the investigation in respect of imports consigned from Singapore
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, und zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus Singapur versandten Einfuhren
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, und zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus Singapur versandten Einfuhren
/* KOM/2011/0191 endg. - NLE 2011/0076 */
/* KOM/2011/0191 endg. - NLE 2011/0076 */ Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, und zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus Singapur versandten Einfuhren
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 11.4.2011 KOM(2011) 191 endgültig 2011/0076 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, und zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus Singapur versandten Einfuhren BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS 2. Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“) in Bezug auf die Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 des Rates eingeführten Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika durch aus Kanada und Singapur versandte Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas oder Singapurs angemeldet oder nicht, und durch Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika. - Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Anwendung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die nach den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der Grundverordnung durchgeführt wurde. - Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Verordnung (EG) Nr. 598/2009 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika. - Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt. 3. ANHÖRUNG INTERESSIERTER PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG 4. Anhörung interessierter Parteien Die von dem Verfahren betroffenen interessierten Parteien erhielten nach den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. - Einholung und Nutzung von Expertenwissen Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. - Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen. 5. RECHTLICHE ASPEKTE 6. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Der beiliegende Vorschlag für eine Verordnung des Rates stützt sich auf die Ergebnisse einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 des Rates eingeführten Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika durch aus Kanada und Singapur versandte Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas oder Singapurs angemeldet oder nicht, und durch Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika. Die Untersuchung ergab, dass der endgültige Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika durch den Versand über Kanada im Sinne von Artikel 23 der Grundverordnung umgangen wurde. Im Einklang mit Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 der Grundverordnung wird daher vorgeschlagen, dass die geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika auf die von Kanada versandten Einfuhren der gleichen Ware ausgeweitet werden, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht. Die Untersuchung ergab ferner, dass der endgültige Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika durch Einfuhren in die Union von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT im Sinne von Artikel 23 der Grundverordnung umgangen wurde. Im Einklang mit Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 der Grundverordnung wird daher vorgeschlagen, dass die geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika auf Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT ausgeweitet werden. In Bezug auf die behauptete mutmaßliche Umgehung durch den Versand über Singapur ergab die Untersuchung, dass die Abhilfewirkung der Ausgleichsmaßnahmen im Hinblick auf die Mengen aus Singapur nicht untergraben wurde. Folglich wird vorgeschlagen, die Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der Ausgleichsmaßnahmen durch von Singapur versandte Einfuhren von Biodiesel einzustellen. Dem Rat wird daher vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag anzunehmen, damit die Verordnung spätestens am 11. Mai 2011 veröffentlicht werden kann. - Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern - Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Die vorgeschlagene Verordnung entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die Art der Maßnahme wird in der genannten Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen. Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie dafür gesorgt wird, dass die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Union, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und dass die Belastung in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags steht. - Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Ein anderes Instrument wäre nicht angemessen, weil die Grundverordnung keine Alternative vorsieht. 7. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union. 2011/0076 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, und zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus Singapur versandten Einfuhren DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1] („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 23, auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: 8. VERFAHREN 9. Geltende Maßnahmen 10. Die Kommission führte mit der Verordnung (EG) Nr. 194/2009[2] einen vorläufigen Ausgleichzoll auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ein. 11. Der Rat führte mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009[3] („endgültige Verordnung“) einen endgültigen Ausgleichszoll zwischen 211,20 EUR und 237 EUR je Tonne auf Einfuhren von Biodiesel gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung („betroffene Ware“) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ein („geltende Maßnahmen“). Die Untersuchung, die zur Annahme der endgültigen Verordnung führte, wird im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“ genannt. 12. Des Weiteren ist anzumerken, dass der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009[4] einen endgültigen Antidumpingzoll zwischen 0 EUR und 198 EUR je Tonne auf Einfuhren der betroffenen Ware einführte. 13. Antrag 14. Am 30. Juni 2010 erhielt die Kommission nach Artikel 23 Absatz 4 der Grundverordnung einen Antrag auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware. Der Antrag wurde vom European Biodiesel Board („EBB“) im Namen der Biodiesel-Hersteller in der Union gestellt. 15. In dem Antrag wurde behauptet, dass die Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware durch den Versand über Kanada und Singapur sowie durch die Ausfuhr von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT umgangen würden. 16. In dem Antrag wurde ferner behauptet, dass sich das Handelsgefüge der Ausfuhren aus den Vereinigten Staaten von Amerika („USA“), Kanada und Singapur nach der Einführung der Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware erheblich verändert habe und dass es für diese Veränderung außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder Rechtfertigung gebe. Diese Veränderung des Handelsgefüges gehe angeblich auf den Versand der betroffenen Ware über Kanada und Singapur zurück. 17. Des Weiteren wurde in dem Antrag vorgebracht, dass seit der Einführung der Maßnahmen Biodieselausfuhren in Mischungen mit bis zu 20 GHT Biodiesel mit Ursprung in den USA in die Union gelangten, bei denen angeblich die in der Beschreibung der betroffenen Ware festgesetzte Schwelle für den Biodieselgehalt ausgenutzt werde. 18. Im Antrag wurde außerdem festgestellt, dass die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Ausgleichsmaßnahmen in Hinblick auf Menge und Preis beeinträchtigt werde. Dem Anschein nach würden anstelle von Einfuhren der betroffenen Ware bedeutende Mengen an Biodiesel in Reinform oder in Mischungen mit einem Gehalt von über 20 GHT Biodiesel aus Kanada und Singapur sowie von Biodiesel in Mischungen mit bis zu 20 GHT Biodiesel eingeführt. Außerdem lägen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Preise der gestiegenen Einfuhren deutlich unter dem nicht schädigenden Preis liegen, der in der Untersuchung, die zu den geltenden Maßnahmen führte, ermittelt wurde. 19. Des Weiteren wurde im Antrag behauptet, dass die bereits früher ermittelte Subventionierung der Preise für die untersuchte Ware anhalte. 20. Einleitung 21. Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass hinreichende Anscheinsbeweise für die Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 23 der Grundverordnung vorlagen; sie leitete daher nach der Verordnung (EU) Nr. 721/2010[5] („Einleitungsverordnung“) eine Überprüfung ein. Nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung wies die Kommission ferner gemäß der Einleitungsverordnung die Zollbehörden an, aus Kanada und Singapur versandte Einfuhren von Biodiesel sowie Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA in Mischungen mit bis zu 20 GHT von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs zollamtlich zu erfassen. 22. Die Kommission leitete außerdem parallel dazu eine Untersuchung gemäß Verordnung (EU) Nr. 720/2010[6] ein betreffend die mutmaßliche Umgehung von Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA durch aus Kanada und Singapur versandte Einfuhren von Biodiesel und durch die Einfuhren von Biodiesel in Mischungen mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den USA. 23. Untersuchung 24. Die Kommission benachrichtigte die Behörden der USA, Kanadas und Singapurs offiziell. Fragebogen wurden an die bekannten Hersteller/Ausführer in den USA, Kanada und Singapur gesandt. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. 25. Die folgenden Unternehmen übermittelten Fragebogen, woraufhin in ihren Betrieben Kontrollbesuche durchgeführt wurden: Hersteller/Ausführer in Kanada: - BIOX Corporation - Rothsay Biodiesel Händler in Singapur: - Trafigura Pte Ltd. - Wilmar Trading Pte Ltd. Hersteller/Ausführer in den USA: - Archer Daniels Midland Company - BP Products North America Inc - Louis Dreyfus Corporation Verbundene Einführer: - BP Oil International Limited - Cargill BV 26. Ferner wurden Besuche bei den zuständigen Behörden Kanadas und Singapurs durchgeführt. 27. Untersuchungszeitraum 28. Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 30. Juni 2010 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Es wurden Informationen über den Zeitraum von 2008 bis zum Ende des UZ eingeholt, um die angebliche Veränderung im Handelsgefüge zu untersuchen. 29. WARE, DIE GEGENSTAND DER UGEHUNGSUNTERSUCHUNG IST 30. Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware, d. h. dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, handelt es sich um durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT mit Ursprung in den USA, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98, ex 1518 00 91, ex 1518 00 99, ex 2710 19 41, 3824 90 91, ex 3824 90 97 eingereiht werden („betroffene Ware“). 31. Bei der Ware, die Gegenstand der Umgehungsuntersuchung ist, muss zwischen zwei Aspekten unterschieden werden: Zum Einen handelt es sich in Bezug auf die Behauptungen hinsichtlich des Versands über Kanada und Singapur, wie im vorhergehenden Absatz beschrieben, um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung. Zum Anderen, d. h. in Bezug auf die direkten Einfuhren aus den USA, handelt es sich bei der Ware, die Gegenstand der Umgehungsuntersuchung ist, um Biodiesel in Mischungen mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den USA. 32. EINFUHREN VON BIODIESEL IN DIE UNION GEGENÜBER AUSFUHREN AUS DEN USA 33. Nach der Einführung der vorläufigen Ausgleichsmaßnahmen im März 2009 kamen die Einfuhren der betroffenen Ware praktisch zum Erliegen. Die folgende Tabelle gibt eine Zusammenfassung der Situation: EINFUHREN VON BIODIESEL und bestimmten MISCHUNGEN VON BIODIESEL IN DIE EUROPÄISCHE UNION | unter dem KN-Code 3824 90 91 (in Tonnen) | Quelle: Eurostat | 2008 | Anteil | 2009 | Anteil | UZ | Anteil | USA | 1 487 790 | 83,62 % | 381 227 | 22,29 % | 24 | 0,00 % | Kanada | 1 725 | 0,10 % | 140 043 | 8,19 % | 197 772 | 9,28 % | Singapur | 179 | 0,01 % | 20 486 | 1,20 % | 32 078 | 1,50 % | 34. Die aufgeführten Eurostat-Daten beziehen sich auf alle Biodieselarten mit mindestens 96,5 % Ester. 35. Im Vergleich dazu meldeten die USA unter dem Code HTS 3824 90 40 00 (Mischungen von Fettstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs) die folgenden Ausfuhren von Biodiesel und allen Biodieselmischungen: AUSFUHREN VON BIODIESEL UND BIODIESELMISCHUNGEN AUS DEN USA | unter Code HTS 3824 90 40 00 (in Tonnen) | Quelle: DOC | 2008 | 2009 | UZ | Europäische Union | 2 241 473 | 335 577 | 358 291 | Kanada | 967 | 128 233 | 161 841 | Singapur | 311 | 42 056 | 27 415 | 2 242 751 | 505 866 | 547 547 | 36. Ein Vergleich der beiden Tabellen führt zu der Schlussfolgerung, dass es sich bei den 358 291 Tonnen, die im UZ in die Union ausgeführt wurden, um Mischungen mit einem Biodiesel-Anteil von bis zu 96,5 % handelt. 37. KANADA 38. Allgemeine Erwägungen 39. Der Grad der Mitarbeit seitens der Hersteller/Ausführer in Kanada war hoch. Zwei Hersteller, auf die rund 90 % der kanadischen Biodieselproduktion entfallen, übermittelten einen beantworteten Fragebogen und arbeiteten umfassend an der Untersuchung mit. Des Weiteren arbeiteten der kanadische Verband für erneuerbare Kraftstoffe (Canadian Renewable Fuels Association) und die zuständigen Behörden der kanadischen Regierung an der Untersuchung mit. 40. Im Einklang mit Artikel 23 Absatz 3 der Grundverordnung sollte die Beurteilung, ob eine Umgehung vorliegt, so vorgenommen werden, dass schrittweise untersucht wird, ob eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen den USA, Kanada und der Union bestand, ob diese sich aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergab, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, ob Beweise für eine Schädigung oder dafür vorliegen, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen beeinträchtigt wurde und dass für Einfuhren der gleichartigen Ware weiterhin Subventionen gewährt werden. 41. Veränderung des Handelsgefüges 42. Einfuhren in die Union 43. Die Einfuhren von Biodiesel aus den USA gingen von 1 487 790 Tonnen im Jahr 2008 auf 381 227 Tonnen im Jahr 2009 und auf nahe Null im UZ zurück. 44. Andererseits stiegen den Eurostat-Daten zufolge die Gesamteinfuhren von Biodiesel aus Kanada in die Union zwischen 2008 und dem UZ erheblich, und zwar von 1 725 Tonnen im Jahr 2008 auf 140 043 Tonnen im Jahr 2009 und 197 772 Tonnen im UZ. 45. US-Ausfuhren von Biodiesel nach Kanada 46. Es kommen keine Zölle auf Verkäufe von Biodiesel zwischen den USA und Kanada oder andere Einfuhrbeschränkungen zur Anwendung. 47. Den US-Statistiken zufolge stiegen die Ausfuhren von Biodiesel aus den USA nach Kanada von 967 Tonnen im Jahr 2008 auf 128 233 Tonnen im Jahr 2009 und 161 841 Tonnen im UZ. 48. Bei einem Vergleich zwischen den von den US-Behörden zur Verfügung gestellten Export-Statistiken und den von den kanadischen Behörden vor Ort zur Verfügung gestellten Einfuhrstatistiken auf Monatsbasis traten erhebliche Unterschiede auf. Den kanadischen Statistiken zufolge stiegen die Einfuhren von US-Biodiesel von 11 757 Tonnen im Jahr 2008 auf 18 673 Tonnen im Jahr 2009 und 174 574 Tonnen im UZ. 49. Die kanadischen Behörden erklärten, dass es keinen spezifischen Code zur Anmeldung von Biodiesel gebe. Sie wiesen darauf hin, dass Kanada und die USA Einfuhrdaten austauschen und diese sodann als ihre jeweiligen Ausfuhrdaten verwenden würden. Insofern sollten die kanadischen Einfuhrdaten und die US-Ausfuhrdaten in Bezug auf den sechsstelligen Code übereinstimmen, was unter HTS 38.24.90 weitgehend der Fall ist. Bei Codes mit mehr als sechs Stellen wenden jedoch beide Länder ihre eigenen Klassifikationssysteme an. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass die kanadischen Daten nur in Kanada zollrechtlich abgefertigte Einfuhren, nicht jedoch umgeladene Waren abdecken. 50. Somit steht trotz der Unterschiede zwischen den beiden Datenquellen eindeutig fest, dass die US-Ausfuhren von Biodiesel nach Kanada von 2008 bis zum UZ und insbesondere seit Einführung der Ausgleichsmaßnahmen gestiegen sind. Der kanadische Markt für Biodiesel kann derzeit keine derartigen Mengen an Biodiesel aufnehmen. „Echte“ kanadische Hersteller von Biodiesel sind faktisch exportorientiert. 51. Produktion in Kanada und Verkäufe von „echten“ kanadischen Herstellern von Biodiesel in die Union 52. Die beiden kooperierenden kanadischen Hersteller kauften im UZ keinen Biodiesel aus den USA oder aus anderen Quellen. 53. Die Produktion von Biodiesel in Kanada ist ein im Aufbau begriffener Wirtschaftszweig. Im UZ waren sechs Produktionsanlagen in Betrieb; dabei entfielen allein auf die zwei im Osten Kanadas gelegenen Anlagen, deren Eigentümer und Betreiber die beiden kooperierenden Hersteller sind, rund 90 % der Gesamtproduktion. 54. Ausgehend von den Produktionsmengen, die von den kooperierenden Herstellern verkauft wurden, wurden die Verkäufe ermittelt, bei denen mit Sicherheit davon ausgegangen werden konnte, dass sich die Endkunden in Nordamerika, d. h. in den USA oder Kanada, befanden. Die übrigen Verkäufe gingen an Kunden, die entweder mit den Waren handelten oder sie mit anderem Biodiesel mischten. Den beiden Unternehmen war nicht bekannt, ob die Kunden die Waren als kanadischen Biodiesel in die Union verkauften, ob sie sie mischten oder ob der Biodiesel an Endkunden in den USA oder in Kanada verkauft wurde. 55. Selbst wenn von dem extremen Fall ausgegangen würde, dass tatsächlich der gesamte „echte“ kanadische Biodiesel in die Union gelangt wäre, entspräche dies nur 20 % der Gesamteinfuhren aus Kanada auf den Markt der Union im UZ. 56. Schlussfolgerung zur Veränderung im Handelsgefüge 57. Der statistische Abgleich mit den von den kooperierenden Herstellern zur Verfügung gestellten Daten zeigte, dass kanadische Hersteller von Biodiesel nicht die von Kanada in die Union ausgeführten Mengen hätten produzieren können. Dies deutet stark darauf hin, dass der massive Anstieg der Einfuhren aus Kanada in die Union mit den Ausfuhren von US-Biodiesel, der von Kanada aus versandt wurde, zusammenhängt. 58. Somit können der Rückgang der US-Ausfuhren in die Union seit 2008 und die zeitgleich erfolgte Zunahme der Ausfuhren aus Kanada in die Union sowie der Ausfuhren aus den USA nach Kanada nach Einführung der ursprünglichen Maßnahmen als eine Veränderung im Handelsgefüge betrachtet werden. 59. Keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung außer der Einführung des Ausgleichszolls 60. Die Untersuchung erbrachte keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung für den Versand als die Vermeidung des geltenden Ausgleichszolls auf Biodiesel mit Ursprung in den USA. 61. Untergrabung der Abhilfewirkung des Ausgleichszolls 62. Eurostat-Daten wurden dazu verwendet, einzuschätzen, ob im Hinblick auf die Mengen die eingeführten Waren die Abhilfewirkung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Biodiesel aus den USA untergraben hatten. Die Mengen und Preise der Ausfuhren aus Kanada wurden mit der in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Schadensbeseitigungsschwelle verglichen. 63. Wie oben erläutert stiegen die Einfuhren aus Kanada in die Union von 1 725 Tonnen im Jahr 2008 auf 197 772 Tonnen im UZ, wobei der letztgenannte Wert einem Anteil von 9,2 % an den Einfuhren entspricht. Die Zunahme der Einfuhren aus Kanada konnte vor dem Hintergrund der in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Größe des EU-Marktes nicht als vernachlässigbar angesehen werden. Wird das in der Ausgangsuntersuchung festgestellte nicht schädigende Preisniveau berücksichtigt, so ergibt sich, dass die kanadischen Einfuhren in die Union im UZ eine Zielpreisunterbietung von rund 50 % und eine Preisunterbietung der Verkaufspreise der Unionshersteller von rund 40 % aufwiesen. 64. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die Maßnahmen im Hinblick auf die Mengen und Preise untergraben werden. 65. Beweise für das Vorliegen einer Subventionierung 66. In Bezug auf eine Subventionierung ist anzumerken, dass die US-Steuergutschrift für Biodiesel, die die wichtigste in der Ausgangsuntersuchung festgestellte Subventionsregelung ist, im Dezember 2010 rückwirkend wiedereingeführt wurde. Auf dieser Grundlage wird der Schluss gezogen, dass die Einfuhren der gleichartigen Ware im UZ weiterhin subventioniert wurden. 67. Schlussfolgerung 68. Die Untersuchung ergab, dass die endgültigen Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika durch den Versand über Kanada im Sinne von Artikel 23 der Grundverordnung umgangen wurden. 69. SINGAPUR 70. Zwei Händler mit Sitz in Singapur arbeiteten bei der Untersuchung mit. An der Mitarbeit beteiligten sich außerdem die zuständigen Behörden der Regierung von Singapur. 71. Die Kriterien zur Beurteilung, ob eine Umgehung vorliegt, wurden unter Randnummer 23 erläutert. 72. Eurostat-Daten zufolge stiegen die Gesamtausfuhren von Biodiesel aus Singapur in die Union von 179 Tonnen im Jahr 2008 auf 20 486 Tonnen im Jahr 2009 und 32 078 Tonnen im UZ. Auch die Ausfuhren aus den USA nach Singapur stiegen im gleichen Zeitraum. 73. Den Behörden von Singapur zufolge werde der im Inland hergestellte Biodiesel vorwiegend innerhalb von Singapur verkauft, um der Inlandsnachfrage gerecht zu werden. Gleichwohl stellen sie fest, dass der Wirtschaftszweig in Singapur im Wachsen begriffen sei und unlängst neue Produktionsanlagen gebaut worden seien. 74. Ausfuhren aus Singapur erfolgten stets auf niedrigem Niveau. Die Einfuhren von Biodiesel in die Union wurden in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 näher untersucht und mit den zuständigen nationalen Zollbehörden geprüft. Die Einfuhraktivität weist einige Spitzen auf. Aus der Analyse geht hervor, dass der Großteil dieser Einfuhren seinen Ursprung tatsächlich in Singapur hatte. Jedoch konnten nicht alle Einfuhren zugeordnet werden. 75. Im Vergleich mit dem in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Unionsverbrauch wurde festgestellt, dass die nicht zuordnungsbaren Einfuhrmengen aus Singapur in die Union äußerst gering waren. Außerdem wäre ihr Anteil am Unionsverbrauch vernachlässigbar, wenn die Schätzung des EBB in Bezug auf den erheblichen Anstieg des Unionsverbrauchs seit der Ausgangsuntersuchung berücksichtigt wird. 76. Aufgrund des dargelegten Sachverhalts kann daher der Schluss gezogen, dass die Abhilfewirkung der Ausgleichsmaßnahmen, was die Mengen aus Singapur betrifft, nicht untergraben wurde. 77. In Bezug auf den Güterversand ist Singapur für seine Funktion als riesiges asiatisches Güterverteilzentrum für Schiffe bekannt, in dem Schiffe regionaler Herkunft eintreffen, deren Güter dort gelöscht und später auf Schiffe verladen werden, die z. B. nach Europa fahren. In dieser Untersuchung sind Angaben zu einem der kooperierenden Hersteller enthalten, der Biodiesel mit Ursprung in Malaysia oder Indonesien über Singapur zum endgültigen Bestimmungsort in der Union versandte. Im UZ führte allein dieser Händler eine erhebliche Menge an Biodiesel über Singapur in die Union aus; die Ware wurde in der Union zollrechtlich mit Ursprung in Malaysia oder Indonesien abgefertigt. Die Überprüfung ergab keine Hinweise, die es erlaubt hätten, den gemeldeten Ursprung in Indonesien oder Malaysia in Frage zu stellen. 78. Aufgrund des dargelegten Sachverhalts sollte die Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der Ausgleichsmaßnahmen durch von Singapur versandte Einfuhren von Biodiesel eingestellt werden. 79. USA 80. Vorbemerkungen 81. Fünf US-Hersteller von Biodiesel oder Mischungen von Biodiesel arbeiteten an der Untersuchung mit und drei von ihnen wurden in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogen. Die US-Regierung kooperierte, indem sie Ausfuhrstatistiken und ihre Auslegung dieser Statistiken zur Verfügung stellte. 82. Alle drei Hersteller, die in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogen waren, hatten die Ausfuhr von Biodiesel nach der Einführung endgültiger Maßnahmen eingestellt. 83. Nur eines der fünf kooperierenden Unternehmen, und zwar BP North America, das nicht in der Ausgangsuntersuchung mitgearbeitet hatte, führte im UZ Biodiesel in Mischungen mit bis zu 20 GHT Biodiesel in die Union aus. 84. Der National Biodiesel Board („NBB“), die Interessenvertretung der US-Biodiesel-Industrie, vertrat die Auffassung, dass eine Ware, die seiner Ansicht nach ausdrücklich nicht von der Warendefinition der geltenden Maßnahmen erfasst sei, nicht ohne eine vorhergehende neue Antisubventionsuntersuchung Gegenstand von Ausgleichsmaßnahmen werden könne. Dem NBB zufolge sei in der endgültigen Verordnung ausdrücklich festgelegt, dass es sich bei „betroffener Ware“ und „gleichartiger Ware“ um Biodiesel oder Biodiesel in Mischungen von mehr als 20 GHT Biodiesel handele. Dieser Grenzwert sei nicht willkürlich festgesetzt, sondern entspräche der während der Ausgangsuntersuchung festgestellten Realität auf dem Markt. Beispielsweise sei festgestellt worden, dass der Grenzwert von 20 GHT geeignet sei für eine eindeutige Unterscheidung zwischen den verschiedenen Gemischarten, die auf dem US-amerikanischen Markt angeboten werden. 85. Der NBB und andere interessierte Parteien stellten fest, dass durch eine Umgehungsuntersuchung Ausgleichsmaßnahmen gegenüber einer betroffenen Ware nur auf eine solche gleichartige Ware ausgedehnt werden könnten, die im Vergleich zur betroffenen Ware nur geringfügig verändert sei. Der NBB wies darauf hin, dass es der Rat selbst gewesen sei, der in der endgültigen Verordnung festgelegt habe, dass es sich bei Biodiesel in Mischungen mit einem Gehalt von bis zu 20 GHT Biodiesel um keine gleichartige Ware handele. Laut NBB gebe es daher im Rahmen der Grundverordnung keine andere Möglichkeit, als eine neue Untersuchung einzuleiten, um festzustellen, ob diese Gemischarten Gegenstand von Maßnahmen werden sollten. 86. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass es Zweck der in Artikel 23 der Grundverordnung enthaltenen Bestimmungen hinsichtlich der Umgehungsuntersuchung ist, jeglichem mutmaßlichen Versuch einer Umgehung der geltenden Maßnahmen entgegenzuwirken. Sind hinreichende Anscheinsbeweise für eine Umgehung im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 der Grundverordnung vorhanden, so leitet die Kommission eine Untersuchung ein, um festzustellen, ob eine Umgehung stattfindet. Gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Grundverordnung sollte die Beurteilung, ob eine Umgehung vorliegt, festgestellt werden, indem z. B. schrittweise untersucht wird, ob eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen den USA und der Union bestand, ob diese sich aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergab, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und ob Beweise für eine Schädigung oder dafür vorliegen, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen untergraben wurde. 87. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich bei einer Umgehungsuntersuchung nicht um eine Überprüfung der Warendefinition gemäß Artikel 19 der Grundverordnung handelt und weder die Definition der betroffenen Ware noch der gleichartigen Ware geändert werden. Die Bestimmungen von Artikel 23 der Grundverordnung bieten den Rechtsrahmen für eine Untersuchung, mit der festgestellt werden soll, ob eine Umgehung vorliegt in Bezug auf eine Ware, die Gegenstand von Antidumpingmaßnahmen ist. 88. Vor diesem Hintergrund wurde in dem gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Grundverordnung bei der Kommission eingegangenen Antrag behauptet, dass seit der Einführung von Maßnahmen Ausfuhren von Biodiesel in Mischungen mit bis zu 20 GHT Biodiesel mit Ursprung in den USA in die Union gelangten, bei denen angeblich die in der Beschreibung der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware festgesetzte Schwelle für den Biodieselgehalt ausgenutzt werde. Mit der Untersuchung wurde geprüft, ob diese Praxis als Umgehung im Sinne von Artikel 23 der Grundverordnung angesehen werden kann. Abschließend ist anzumerken, dass mutmaßliche Umgehungspraktiken nur nach Artikel 23 der Grundverordnung untersucht werden können. 89. Biodiesel in einer Mischung von höchstens 20 GHT - Ausfuhren aus den USA in die Union 90. Wie unter Randnummer 20 erwähnt, enthält der US-amerikanische HTS-Code 3824 90 40 00 auch Mischungen mit einem Biodiesel-Gehalt von bis zu 96,5 GHT. Den US-Ausfuhrstatistiken zufolge wurde im UZ eine Gesamtmenge von 358 291 Tonnen dieser Gemischart in die Union ausgeführt. 91. BP Products North America („BPNA“) führte im UZ einen beträchtlichen Anteil der oben genannten Menge aus. 92. BPNA arbeitete nicht an der Ausgangsuntersuchung mit, da es seine Geschäftstätigkeit im Bereich von Biodiesel erst Anfang 2009 in Erwartung eines künftig wachsenden Marktes für Biodiesel und als Reaktion auf staatliche Aufträge sowohl aus den USA als auch aus dem Ausland aufgenommen hatte. BPNA begann mit seinen Ausfuhren in die Union im Dezember 2009. An dieser Stelle sei erwähnt, dass endgültige Maßnahmen im Juli 2009 eingeführt wurden. 93. Innerhalb der Union verkaufte BP im Vereinigten Königreich, in Frankreich und den Niederlanden Biodiesel in Mischungen mit einem Biodiesel-Gehalt von bis zu 15 GHT („B15“) mit Ursprung in den USA. In allen diesen Fällen dient die Ware als Mischungsgrundlage, um so den diesbezüglichen geltenden Rechtsvorschriften in bestimmten Mitgliedstaaten zu genügen, mit denen der Verbrauch von Biokraftstoffen an den Zapfsäulen gefördert werden soll, da diese derzeit als ökologisch nachhaltig angesehen werden. 94. BPNA stellte fest, dass Mischungen mit einem Biodiesel-Gehalt von weniger als 15 GHT nicht als gleichartiges Produkt in Bezug auf die betroffene Ware angesehen werden könnten. Die Unterschiede in Bezug auf die Merkmale und die Marktbedingungen seien zu groß. Die mit der Herstellung und der Einfuhr verbundene Logistik (einschließlich Versandbeschränkungen) von Mischungen mit geringerem Biodiesel-Gehalt im Vergleich zu Mischungen mit höherem Biodiesel-Gehalt unterschieden sich sehr stark. BPNA zufolge würden beim Versand von Mischungen mit einem Biodiesel-Gehalt von weniger als 15 GHT solche Waren für Versandzwecke nicht als chemische Erzeugnisse sondern als Erdölerzeugnisse klassifiziert, was geringere Versandkosten zur Folge habe. BPNA verwies ferner auf Leistungsunterschiede von Mischungen mit geringerem Biodiesel-Gehalt im Vergleich zu Mischungen mit höherem Biodiesel-Gehalt bei der Verwendung in Dieselmotoren. 95. Das Ziel der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung ist es, festzustellen, ob mit Biodiesel in Mischungen mit einem Biodiesel-Gehalt von bis zu 20 GHT die geltenden Maßnahmen umgangen wurden. Es mag durchaus zutreffen, dass ein geringerer Biodiesel-Gehalt geringere Versandkosten zur Folge hat; gleichwohl ist hier festzuhalten, dass es sich bei einer Mischung mit einem Biodiesel-Gehalt von bis zu 20 GHT im Grunde nur um eine andere Zusammensetzung der Mischung handelt im Vergleich zu dem Verfahren, mit dem Biodiesel in einer Mischung mit einem Biodiesel-Gehalt von mehr als 20 GHT hergestellt wird. Die Zusammensetzung einer Mischung zu ändern ist ein einfacher Vorgang. Die Herstellung einer Mischung mit einem Biodiesel-Gehalt von bis zu 20 GHT wird als eine nur geringfügige Änderung der betroffenen Ware angesehen, wobei der einzige Unterschied im Biodiesel-Gehalt der Mischung besteht. Des Weiteren ist festzustellen, dass sowohl die betroffene Ware als auch die Mischung mit einem Biodiesel-Gehalt von bis zu 20 GHT letztendlich für die selben Zwecke in der Union bestimmt sind. Mischungen von Biodiesel mit einem Biodiesel-Gehalt von sowohl bis zu 20 GHT als auch über 20 GHT haben dieselben wesentlichen Eigenschaften. 96. Veränderung des Handelsgefüges 97. Die Einfuhren der betroffenen Ware aus den USA gingen von 1 487 790 Tonnen im Jahr 2008 auf 381 227 Tonnen im Jahr 2009 und auf nahe Null im UZ zurück. 98. Hier ist anzumerken, dass trotz der verbindlichen Beimischung eines Anteils von 5 GHT Biodiesel während der Ausgangsuntersuchung in der Union die Ausfuhren von Biodiesel mit einem Biodiesel-Gehalts von bis zu 20 GHT aus den USA in die Union erst nach der Einführung der endgültigen Maßnahmen begannen. Betrachtet man die Daten, die von den in die Stichprobe einbezogenen, kooperierenden ausführenden Herstellern zur Verfügung gestellt wurden, so wurde während der Ausgangsuntersuchung vorwiegend Biodiesel mit einem Biodiesel-Gehalt von 99,9 GHT in die Union ausgeführt. Der Grund dafür lag in der maximalen Ausschöpfung der Subventionen für die ausgeführten Waren (Steuergutschrift für Biodiesel: 1 $ pro Gallone). 99. Außer der Vermeidung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen ist eine andere wirtschaftliche Rechtfertigung für den Beginn der Ausfuhr von Biodiesel mit einem Biodiesel-Gehalt von bis zu 20 GHT daher nicht erkennbar. 100. Der Anteil von Biodiesel in der Mischung wird nach wie vor subventioniert und der Einführer vermeidet die Zahlung des fälligen Ausgleichszolls. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Ausgleichszoll auf Mischungen für den Biodiesel-Gehalt an der Mischung insgesamt gilt, d. h. im Falle von Einfuhren von Biodiesel mit einem Biodiesel-Gehalt von 15 GHT würde der nicht zu zahlende Ausgleichszoll rund 35 EUR pro Tonne betragen. 101. Keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung außer der Einführung des Ausgleichszolls 102. BPNA zufolge seien Mischungen von Biodiesel mit einem Biodiesel-Gehalt von weniger als 15 GHT nicht deshalb hergestellt worden, um die Zahlung von Zöllen zu umgehen. Das Unternehmen stellte fest, dass es nicht an der Ausgangsuntersuchung mitgearbeitet habe, da es seine Geschäftstätigkeit im Bereich von Biodiesel erst Anfang 2009 aufgenommen habe, weil sich infolge staatlicher Vorschriften in den USA als auch im Ausland eine Belebung des Biodieselmarkts abgezeichnet habe. Die spezifische Unternehmensstruktur, seine Tätigkeit als Mineralölunternehmen und seine logistische Präsenz in den USA seien die Gründe für die logische unternehmerische Entscheidung gewesen, Mischungen in den USA herzustellen und diese in die Europäische Union auszuführen. Die ausgeführten Mischungen hätten stets einen Biodiesel-Gehalt von höchstens 15 GHT gehabt, da dies weniger strenge Sicherheitsmaßnahmen erforderlich gemacht habe: Mischungen mit einem Biodiesel-Gehalt von höchstens 15 GHT gelten gemäß den Rechtsvorschriften für den Seeverkehr nicht als chemische Erzeugnisse. 103. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Tätigkeit dieses Unternehmens in Bezug auf die Ausfuhren in die Europäische Union erst nach der Einführung von Maßnahmen begann. Es wird daher die Auffassung vertreten, dass es keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung als die Vermeidung des geltenden Ausgleichszolls auf Biodiesel mit Ursprung in den USA gibt. 104. Untergrabung der Abhilfewirkung des Ausgleichszolls 105. Wird das in der Ausgangsuntersuchung festgestellte nicht schädigende Preisniveau berücksichtigt, so ergibt sich, dass die US-Einfuhren von Biodiesel mit einem Biodiesel-Gehalt von bis zu 20 GHT in die Union im UZ sowohl eine Zielpreisunterbietung als auch eine Preisunterbietung aufwiesen. Die Ausfuhren von Biodiesel mit einem Biodiesel-Gehalt von bis zu 20 GHT begannen erst nach der Einführung der endgültigen Maßnahmen und die betreffenden Mengen waren nicht unerheblich. 106. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die Maßnahmen im Hinblick auf die Mengen und Preise untergraben werden. 107. Beweise für das Vorliegen einer Subventionierung 108. In Bezug auf Subventionierung ist anzumerken, dass die US-Steuergutschrift für Biodiesel, die die wichtigste in der Ausgangsuntersuchung festgestellte Subventionsregelung ist, im Dezember 2010 rückwirkend wiedereingeführt wurde. Auf dieser Grundlage wird der Schluss gezogen, dass die Einfuhren der gleichartigen Ware im UZ weiterhin subventioniert wurden. 109. Schlussfolgerung 110. Die Untersuchung ergab, dass die endgültigen Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA durch Einfuhren von Biodiesel in Mischungen mit einem Biodiesel-Gehalt von bis zu 20 GHT in die Union umgangen wurden. 111. Es wurde der Schluss gezogen, dass als einzige wirtschaftliche Rechtfertigung für die Ausfuhr von Mischungen mit einem Biodiesel-Gehalt von bis zu 20 GHT einerseits die in den USA praktizierte Subventionierung und andererseits die Vermeidung der Zahlung von Ausgleichszöllen bei Einfuhren in die Europäische Union anzusehen ist. 112. BPNA beantragte die Befreiung von den möglichen ausgeweiteten Maßnahmen. Da jedoch die Untersuchung eindeutig ergab, dass Biodiesel in Mischungen mit bis zu 20 GHT Biodiesel nur eingeführt wurde, um die geltenden Maßnahmen zu umgehen, kann eine solche Befreiung nicht gewährt werden. Gemäß Artikel 23 Absatz 6 der Grundverordnung können Herstellern der betroffenen Ware, die nachweislich nicht mit einem von den Maßnahmen betroffenen Hersteller verbunden sind und nicht an Umgehungspraktiken beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden. In den Untersuchungen wurde festgestellt, dass BNPA an Umgehungspraktiken beteiligt ist, da es begann, nach der Einführung von Ausgleichs- und Antidumpingmaßnahmen Biodiesel mit einem Biodiesel-Gehalt von bis zu 20 GHT auszuführen, wofür es keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung außer der Einführung der Antidumpingzölle gibt. Außerdem gibt es Beweise dafür, dass die Abhilfewirkung der Maßnahmen im Hinblick auf Preise und Mengen untergraben wird und dass für Einfuhren der Ware weiterhin Subventionen gewährt werden. 113. Einige Hersteller von Biodiesel, die in der Ausgangsuntersuchung mitarbeiteten, beantragten Befreiungen von jeglichen ausgeweiteten Maßnahmen in Bezug auf eine Umgehung. Es wurde festgestellt, dass diese US-amerikanischen Hersteller Biodiesel mit einem Biodiesel-Gehalt von bis zu 20 GHT weder herstellten noch verkauften. Gemäß Artikel 23 Absatz 6 der Grundverordnung können im Rahmen einer Untersuchung betreffend eine mutmaßliche Umgehung nur von Herstellern gestellte Anträge auf Befreiung berücksichtigt werden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass Artikel 23 der Grundverordnung Bestimmungen für Neuausführer enthält. 114. MASSNAHMEN 115. Kanada 116. In Anbetracht der vorstehenden Gründe wurde der Schluss gezogen, dass der endgültige Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA durch den Versand über Kanada gemäß Artikel 23 der Grundverordnung umgangen wurde. 117. Nach Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 der Grundverordnung sollten die geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA auf die aus Kanada versandten Einfuhren der gleichen Ware ausgeweitet werden, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht. 118. Um eine Umgehung des Zolls durch unüberprüfbare Behauptungen zu vermeiden, wonach die in Kanada umgeladene Ware von einem in der endgültigen Verordnung mit einem unternehmensspezifischen Zollsatz belegten Unternehmen hergestellt worden sei, sollte es sich bei der auszuweitenden Maßnahme um die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 für „alle übrigen Unternehmen“ festgelegte Maßnahme handeln, die aus einem endgültigen Ausgleichszoll von 237 EUR pro Tonne besteht. 119. Der Ausgleichszoll auf Mischungen gilt für den Gewichtsanteil von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs an der Mischung insgesamt (Biodieselgehalt). 120. Im Einklang mit Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung, nach denen etwaige ausgeweitete Maßnahmen auf Einfuhren in die Union anwendbar sein sollten, die gemäß der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasst werden, sollten die aus Kanada versandten zollamtlich erfassten Einfuhren von Biodiesel mit Zöllen belegt werden. 121. USA 122. In Anbetracht der vorstehenden Gründe wurde der Schluss gezogen, dass der auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA erhobene endgültige Ausgleichszoll dadurch im Sinne von Artikel 23 der Grundverordnung umgangen wurde, dass Biodiesel in Mischungen mit einem Biodieselgehalt von bis zu 20 GHT in die Union eingeführt wurde. 123. Im Einklang mit Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 der Grundverordnung sollten die geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den USA auf Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT ausgeweitet werden. 124. Bei den auszuweitenden Maßnahmen sollte es sich um die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 festgesetzten handeln. 125. Der ausgeweitete Ausgleichszoll auf Mischungen gilt für den Gewichtsanteil von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs an der Mischung insgesamt (Biodieselgehalt). 126. Im Einklang mit Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung, nach denen eine etwaige Ausweitung der Maßnahmen auf Einfuhren in die Union anwendbar sein sollte, die gemäß der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasst werden, sollten die erfassten Einfuhren von Biodiesel in Mischungen mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den USA mit Zöllen belegt werden. 127. EINSTELLUNG DER UNTERSUCHUNG GEGENÜBER SINGAPUR 128. In Anbetracht der Ergebnisse hinsichtlich Singapurs sollten die Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung von Ausgleichsmaßnahmen durch aus Singapur versandte Einfuhren von Biodiesel und die durch die Einführungsverordnung eingeleitete Erfassung von aus Singapur versandten Einfuhren von Biodiesel eingestellt werden. 129. ANTRAG AUF BEFREIUNG 130. Die beiden kooperierenden Unternehmen aus Kanada, die einen ausgefüllten Fragebogen übermittelten, beantragten die Befreiung von den möglichen ausgeweiteten Maßnahmen nach Artikel 23 Absatz 6 der Grundverordnung. 131. Es zeigte sich, dass die beiden kooperierenden kanadischen Hersteller nicht an den Umgehungspraktiken beteiligt waren, die Gegenstand dieser Untersuchung sind. Außerdem konnten diese Hersteller nachweisen, dass sie mit keinem US-amerikanischen Hersteller/Ausführer von Biodiesel verbunden sind. Folglich kann ihren Anträgen auf Befreiung stattgegeben werden. 132. Es werden besondere Vorkehrungen in diesem Fall für erforderlich gehalten, um eine ordnungsgemäße Umsetzung der Befreiungen zu gewährleisten. Zu diesen Vorkehrungen zählt insbesondere die Vorschrift, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorzulegen, die den Vorschriften im Anhang dieser Verordnung entspricht. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der ausgeweitete Ausgleichszoll erhoben. 133. Eine kooperierende Partei in den USA, die einen ausgefüllten Fragebogen übermittelte, beantragte auch die Befreiung von den möglichen ausgeweiteten Maßnahmen nach Artikel 23 Absatz 6 der Grundverordnung. 134. Wie unter Randnummer 77 erläutert, ergab die Untersuchung eindeutig, dass diese Partei an den Umgehungspraktiken beteiligt war, indem sie Biodiesel in Mischungen mit bis zu 20 GHT Biodiesel einführte. Folglich kann eine solche Befreiung nicht gewährt werden. 135. Es ist jedoch hervorzuheben, dass in Fällen, in denen betroffene ausführende Hersteller keine Subventionen mehr in Anspruch nehmen, diese Parteien eine Überprüfung gemäß Artikel 19 der Grundverordnung beantragen können. 136. UNTERRICHTUNG 137. Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen, die zu den vorstehenden Schlussfolgerungen geführt haben, unterrichtet und aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden berücksichtigt − HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 138. Der mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführte endgültige Ausgleichszoll auf Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT mit Ursprung in den USA wird hiermit erweitert auf aus Kanada versandte Einfuhren in die Union von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516 20 98 21), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518 00 91 21), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518 00 99 21), ex 2710 19 41 (TARIC-Code 2710 19 41 21), ex 3824 90 91 (TARIC-Code 3824 90 91 10) und ex 3824 90 97 (TARIC-Code 3824 90 97 01) eingereiht werden, wobei die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten ausgenommen sind: Land | Unternehmen | TARIC-Zusatzcode | Kanada | BIOX Corporation, Oakville, Ontario, Kanada | B107 | Kanada | Rothsay Biodiesel, Guelph, Ontario, Kanada | B108 | Bei der auszuweitenden Maßnahme handelt es sich um die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 für „alle übrigen Unternehmen“ festgelegte Maßnahme, die aus einem endgültigen Ausgleichszoll von 237 EUR pro Tonne Nettogewicht besteht. Der Ausgleichszoll auf Mischungen gilt für den Gewichtsanteil von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs an der Mischung insgesamt (Biodieselgehalt). 139. Die Anwendung von Befreiungen, die den in Absatz 1 ausdrücklich genannten Unternehmen gewährt werden oder die von der Kommission nach Artikel 4 Absatz 2 gewährt werden, setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben im Anhang entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der mit Absatz 1 eingeführte Ausgleichszoll Anwendung. 140. Der gemäß Absatz 1 ausgeweitete Zoll wird auf die aus Kanada versandten Einfuhren erhoben, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 721/2010 und Artikel 23 Absatz 4 sowie Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 zollamtlich erfasst wurden, mit Ausnahme der von den in Absatz 1 aufgeführten Unternehmen hergestellten Einfuhren. 141. Es finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung. Artikel 2 142. Der mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführte endgültige Ausgleichszoll auf Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT mit Ursprung in den USA wird hiermit erweitert auf Einfuhren von Biodiesel in die Union als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von 20 GHT oder weniger mit Ursprung in den USA, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (Taric-Code 1516 20 98 30), ex 1518 00 91 (Taric-Code 1518 00 91 30), ex 1518 00 99 (Taric-Code 1518 00 99 30), ex 2710 19 41 (Taric-Code 2710 19 41 30) und ex 3824 90 97 (Taric-Code 3824 90 97 04) eingereiht werden. Bei der auszuweitenden Maßnahme handelt es sich um die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 festgesetzte. Der Ausgleichszoll auf Mischungen gilt für den Gewichtsanteil von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs an der Mischung insgesamt (Biodieselgehalt). 143. Die durch Absatz 1 ausgeweiteten Zölle werden auf Einfuhren mit Ursprung in den USA erhoben, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 721/2010 und Artikel 23 Absatz 4 sowie Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 zollamtlich erfasst wurden. 144. Es finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung. Artikel 3 Die durch die Verordnung (EU) Nr. 721/2010 eingeleitete Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 des Rates eingeführten Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA durch aus Singapur versandte Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Singapurs angemeldet oder nicht, sowie zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren, wird eingestellt. Artikel 4 145. Anträge auf Befreiung von dem durch Artikel 1 und Artikel 2 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Dienststelle zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktion H Büro: N-105 04/92 1049 Brüssel BELGIEN Fax: + 322 2-95505 146. Nach Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 kann die Kommission, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, auf dem Beschlussweg die Einfuhren von Unternehmen, die die mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten Ausgleichsmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 und Artikel 2 ausgeweiteten Zoll befreien. Artikel 5 Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 721/2010 einzustellen. Artikel 6 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel, am […]. Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG Die in Artikel 1 Absatz 2 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat: 1. Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat. 2. Folgende Erklärung: „ Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe) (betroffene Ware) von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in (betroffenes Land) hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ 3. Datum und Unterschrift[pic][pic][pic] [1] ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93. [2] ABl. L 67 vom 12.3.2009, S. 50. [3] ABl. L 179 vom 10.7.2009, S. 1. [4] ABl. L 179 vom 10.7.2009, S. 26. [5] ABl. L 211 vom 12.8.2010, S. 6. [6] ABl. L 211 vom 12.8.2010, S. 1.