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Document 52011IP0514

Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen EU-Georgien Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. November 2011 mit den Empfehlungen des Europäischen Parlaments an den Rat, die Kommission und den EAD zu den Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen EU-Georgien (2011/2133(INI))

ABl. C 153E vom 31.5.2013, p. 137–143 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

31.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 153/137


Donnerstag, 17. November 2011
Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen EU-Georgien

P7_TA(2011)0514

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. November 2011 mit den Empfehlungen des Europäischen Parlaments an den Rat, die Kommission und den EAD zu den Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen EU-Georgien (2011/2133(INI))

2013/C 153 E/18

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die laufenden Verhandlungen zwischen der EU und Georgien über den Abschluss eines Assoziierungsabkommens,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des außerordentlichen Europäischen Rates vom 1. September 2008 sowie der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 15. September 2008,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates zu Georgien vom 10. Mai 2010, mit denen die Verhandlungsleitlinien angenommen wurden,

unter Hinweis auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) zwischen Georgien und der Europäischen Union, das am 1. Juli 1999 in Kraft trat,

unter Hinweis auf das Waffenstillstandsabkommen vom 12. August 2008, das von der EU vermittelt und von Georgien und der Russischen Föderation unterzeichnet wurde, und auf das Durchführungsabkommen vom 8. September 2008,

unter Hinweis auf die Rede des Staatspräsidenten Georgiens, Micheil Saakaschwili, am 23. November 2010 im Europäischen Parlament,

in Kenntnis der am 7. Mai 2009 auf dem Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft in Prag abgegebenen Gemeinsamen Erklärung,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ zur Östlichen Partnerschaft vom 25. Oktober 2010,

in Kenntnis der gemeinsamen Mitteilung mit dem Titel: „Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel“ vom 25. Mai 2011,

unter Hinweis auf den im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) erstellten gemeinsamen Aktionsplan EU-Georgien, der vom Kooperationsrat EU-Georgien am 14. November 2006 befürwortet wurde und in dem die strategischen und spezifischen Ziele dargelegt sind, die auf dem Bekenntnis zu gemeinsamen Werten und zu einer wirksamen Durchführung politischer, wirtschaftlicher und institutioneller Reformen basieren,

in Kenntnis des am 25. Mai 2011 von der Kommission angenommenen Fortschrittsberichts zu Georgien,

unter Hinweis auf das Abkommen über Visaerleichterungen und das Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und Georgien, die am 1. März 2011 in Kraft traten,

in Kenntnis der Gemeinsamen Erklärung über eine Mobilitätspartnerschaft zwischen der EU und Georgien vom 30. November 2009,

unter Hinweis auf die 2009 veröffentlichten wichtigsten Empfehlungen der Kommission zu den Vorbereitungen Georgiens auf die Einleitung der Verhandlungen mit Georgien über eine weitreichende und umfassende Freihandelszone,

unter Hinweis auf die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der EU und Georgien zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel vom 14. Juli 2011,

unter Hinweis auf die Unterzeichnung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits am 2. Dezember 2010,

in Kenntnis des Sonderberichts Nr. 13/2010 des Europäischen Rechnungshofs zu den Ergebnissen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) im südlichen Kaukasus,

unter Hinweis auf seine Entschließungen zu Georgien vom 3. September 2008 (1), zur Notwendigkeit einer EU-Strategie für den Südkaukasus vom 20. Mai 2010 (2) und zur Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik – Östliche Dimension vom 7. April 2011 (3),

gestützt auf Artikel 90 Absatz 4 und Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0374/2011),

A.

in der Erwägung, dass durch die Östliche Partnerschaft ein sinnvoller politischer Rahmen geschaffen wurde, mit dem die Beziehungen vertieft, die politische Assoziierung beschleunigt und die wirtschaftliche Integration zwischen der EU und Georgien vorangetrieben wird, indem politische und sozioökonomische Reformen unterstützt werden und die Annäherung an die EU erleichtert wird;

B.

in der Erwägung, dass die bilateralen Beziehungen im Rahmen der Östlichen Partnerschaft durch neue Assoziierungsabkommen gestärkt werden, wobei der spezifischen Lage und den Bestrebungen des jeweiligen Partnerlandes und seiner Fähigkeit, die sich ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen, Rechnung getragen wird;

C.

in der Erwägung, dass das aktive Engagement Georgiens und ein Bekenntnis zu gemeinsamen Werten und Grundsätzen einschließlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung und Achtung der Menschenrechte von wesentlicher Bedeutung sind, um den Prozess voranzutreiben und die Verhandlungen sowie die anschließende Umsetzung des Assoziierungsabkommens zu einem Erfolg zu führen und zu gewährleisten, dass es sich nachhaltig auf die Entwicklung des Landes auswirkt;

D.

in der Erwägung, dass die Angleichung der Rechtsvorschriften ein wichtiges Mittel ist, um die Zusammenarbeit zwischen der EU und Georgien zu fördern;

E.

in der Erwägung, dass Georgien einer der leistungsfähigsten Partner der Östlichen Partnerschaft in Bezug auf die Annahme von Reformen ist, wenngleich weiterhin Probleme bei ihrer Umsetzung bestehen; in der Erwägung, dass weitere Verbesserungen bei den Reformen des Justizsystems und der Arbeitnehmerrechte, der Rechte der Frau und der Integration von Minderheiten erforderlich sind;

F.

in der Erwägung, dass der ungelöste Konflikt zwischen Russland und Georgien die Stabilität und die Entwicklung Georgiens beeinträchtigt; in der Erwägung, dass Russland die georgischen Gebiete Abchasien und Zchinwali/Südossetien weiterhin besetzt und damit gegen die grundlegenden Normen und Grundsätze des Völkerrechts verstößt; in der Erwägung, dass eine ethnische Säuberung und erzwungene demografische Veränderungen in den Gebieten vorgenommen wurden, die unter der effektiven Kontrolle der Besatzungsmacht stehen, die die Verantwortung für die in diesen Gebieten begangenen Menschenrechtsverletzungen trägt;

G.

in der Erwägung, dass die EU in der gemeinsamen Mitteilung mit dem Titel: „Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel“ ihre Absicht zum Ausdruck gebracht hat, sich aktiver auf dem Gebiet der Konfliktlösung zu engagieren; in der Erwägung, dass die EU-Überwachungsmission (EUMM) vor Ort eine wichtige Aufgabe wahrnimmt und der EU-Sonderbeauftragte für den Südkaukasus und die Krise in Georgien der Ko-Vorsitzende der Genfer Gespräche ist; in der Erwägung, dass bei diesen Gesprächen bislang kaum Ergebnisse erzielt worden sind;

H.

in der Erwägung, dass die EU das Recht Georgiens betont, unter Achtung des Völkerrechts jedweder internationalen Organisation bzw. jedwedem Bündnis beizutreten, und in der tiefen Überzeugung, dass grundsätzlich kein Drittstaat ein Vetorecht gegen die souveräne Entscheidung eines anderen Staates ausüben darf, einer internationalen Organisation oder einem Bündnis beizutreten, oder das Recht hat, eine demokratisch gewählte Regierung zu destabilisieren;

I.

in der Erwägung, dass die Verhandlungen mit Georgien über das Assoziierungsabkommen rasch vorankommen, die Verhandlungen über das weitreichende und umfassende Freihandelsabkommen jedoch noch nicht begonnen haben;

1.   richtet im Zusammenhang mit den laufenden Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen die folgenden Empfehlungen an den Rat, die Kommission und den EAD:

a)

zu gewährleisten, dass die Verhandlungen mit Georgien stetig fortgesetzt werden;

b)

auch sicherzustellen, dass das Assoziierungsabkommen einen umfassenden und zukunftsweisenden Rahmen für den weiteren Ausbau der Beziehungen zu Georgien in den kommenden Jahren bietet;

Politischer Dialog und Zusammenarbeit

c)

Georgien als einen europäischen Staat und die georgischen Bestrebungen, einschließlich derer, die sich auf Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union stützen, anzuerkennen und das Engagement der EU und die laufenden Verhandlungen mit Georgien auf eine europäische Perspektive zu gründen, die als ein wertvoller Hebel für die Durchführung von Reformen sowie als ein notwendiger Katalysator für die Unterstützung dieser Reformen durch die Öffentlichkeit betrachtet wird, die wiederum das Bekenntnis Georgiens zu gemeinsamen Werten und den Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der verantwortungsvollen Regierungsführung weiter stärken könnten;

d)

die Unterstützung der Souveränität und territorialen Integrität Georgiens seitens der EU zu verstärken und die Anwendbarkeit des Abkommens, nachdem es abgeschlossen wurde, auf das gesamte georgische Hoheitsgebiet zu gewährleisten und sich in diesem Zusammenhang weiter aktiv für die Konfliktlösung zu engagieren, unter anderem dank der EUMM, deren Mandat vor kurzem bis 15. September 2012 verlängert wurde;

e)

zu betonen, dass es allen Binnenvertriebenen und Flüchtlingen möglich sein muss, sicher und würdevoll an ihren ständigen Aufenthaltsort zurückzukehren, und dass erzwungene demografische Veränderungen unannehmbar sind;

f)

die Bedeutung von Toleranz zwischen den Volksgruppen und den Religionen zu betonen; begrüßt das vor kurzem vom georgischen Parlament verabschiedete Gesetz über die Registrierung religiöser Organisationen und die von der georgischen Regierung ergriffenen positiven Maßnahmen im Bildungswesen, die darauf abzielen, die nationalen Minderheiten besser zu integrieren;

g)

die georgischen Gebiete Abchasien und Zchinwali/Südossetien als besetzte Gebiete anzuerkennen;

h)

die Gespräche mit der Russischen Föderation zu intensivieren, um zu gewährleisten, dass sie alle Bestimmungen des Waffenstillstandsabkommens vom 12. August 2008 zwischen Russland und Georgien bedingungslos erfüllt, insbesondere die Bestimmung, der zufolge Russland der EUMM uneingeschränkten Zugang zu den besetzten Gebieten Abchasien und Zchinwali/Südossetien garantiert; die Notwendigkeit zu unterstreichen, in den vorgenannten Gebieten Georgiens für Stabilität zu sorgen;

i)

Russland aufzufordern, seine Anerkennung der Abtrennung der georgischen Gebiete Abchasien und Zchinwali/Südossetien zurückzunehmen, die Besetzung dieser georgischen Gebiete zu beenden und die Souveränität und die territoriale Integrität Georgiens sowie die Unverletzlichkeit seiner international anerkannten Grenzen gemäß dem Völkerrecht, die Charta der Vereinten Nationen, die Schlussakte der Konferenz von Helsinki über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen uneingeschränkt zu achten;

j)

die einseitige Verpflichtung Georgiens zu begrüßen, keine Gewalt zur Wiederherstellung der Kontrolle über die Gebiete Abchasien und Südossetien anzuwenden, wie in der Rede des georgischen Staatspräsidenten Saakaschwili am 23. November 2010 im Europäischen Parlament dargelegt, und Russland aufzufordern, eine entsprechende Verpflichtung dahingehend einzugehen, keine Gewalt gegenüber Georgien einzusetzen; begrüßt die Strategie Georgiens für die besetzten Gebiete und den Aktionsplan für Engagement als ein wichtiges Instrument für die Aussöhnung und betont, dass ein verstärkter Dialog und persönliche Kontakte mit der örtlichen Bevölkerung Abchasiens und Südossetiens erforderlich sind, um die Aussöhnung möglich zu machen;

k)

begrüßt das zwischen der Regierung Russlands und der Regierung Georgiens geschlossene Abkommen über den Beitritt Russlands zur Welthandelsorganisation (WTO) und hofft, dass Abchasien und Südossetien im Rahmen dieses Abkommens als Bestandteile Georgiens behandelt werden;

l)

Georgien und Russland aufzufordern, ohne Vorbedingungen direkte Gespräche über einige Themen, erforderlichenfalls mit Mediation durch einen für beide Seiten akzeptablen Dritten, aufzunehmen, wodurch der laufende Prozess in Genf ergänzt, nicht aber ersetzt werden sollte;

m)

sich besorgt über die seit dem letzten Jahr in Georgien verübten Terroranschläge zu äußern und Georgien und Russland aufzufordern, bei der Untersuchung dieser Terroranschläge zusammenzuarbeiten; Georgien und Russland eindringlich aufzufordern, den Ton ihrer Äußerungen über Bombenanschläge und die Unterstützung von Terrorismus zu entschärfen, um ein Klima des Vertrauens für die Durchführung dieser Untersuchungen herzustellen;

n)

begrüßt das zwischen Georgien und Russlands geschlossene Abkommen über Russlands Beitritt zur WTO, das auch eine Vereinbarung über die Überwachung des Handels zwischen den beiden Staaten enthält;

Recht, Freiheit und Sicherheit

o)

die beträchtlichen Fortschritte zu begrüßen, die Georgien im Bereich der demokratischen Reformen erzielt hat, auch durch die Stärkung demokratischer Institutionen, insbesondere durch die Einrichtung des Amtes des Bürgerbeauftragten, die Bekämpfung von Korruption und die Reform des Justizwesens sowie wirtschaftliche Reformen und Liberalisierung; Georgien zur Verringerung der Kriminalität insgesamt und der besonders schweren Straftaten in dem Land zu beglückwünschen;

p)

die georgische Regierung aufzufordern, umfassender in einen konstruktiven politischen Dialog mit den Oppositionskräften einzutreten und ein demokratisches Umfeld für die Redefreiheit, insbesondere die Zugänglichkeit der öffentlichen Medien für alle politischen Parteien, auszubauen;

q)

fordert die georgische Regierung auf, die räumlichen Verhältnisse in Gefängnissen und Hafteinrichtungen weiter zu verbessern, den georgischen Bürgerbeauftragten, der für die Beobachtung von Menschenrechtsverletzungen zuständig ist, weiterhin umfassend zu unterstützen und in Erwägung zu ziehen, es der Zivilgesellschaft und nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen zu erleichtern, Insassen von Gefängnissen und Hafteinrichtungen zu besuchen;

r)

die Umsetzung des Abkommens über Visaerleichterungen und des Rückübernahmeabkommens und der Mobilitätspartnerschaft EU-Georgien zu bewerten; dann die rechtzeitige Einleitung des Dialogs über Visafragen zwischen der EU und Georgien mit dem Ziel der Visaliberalisierung in Betracht zu ziehen; zu gewährleisten, dass das Abkommen den Fortschritten bei der Visaliberalisierung Rechnung trägt, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verhandlungen über das Abkommen erzielt wurden;

s)

in das Abkommen Klauseln zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte aufzunehmen, die den höchsten internationalen und europäischen Normen entsprechen, wobei der Rahmen des Europarates und der OSZE in vollem Umfang genutzt werden sollte, und nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass den Rechten von Binnenvertriebenen und Personen, die nationalen oder anderen Minderheiten angehören, besondere Aufmerksamkeit gelten muss;

t)

die erhebliche Arbeit zur Kenntnis zu nehmen, die Georgien bei der Umsetzung des Aktionsplans für Binnenvertriebene geleistet hat, insbesondere in Bezug auf den Zugang zu Wohnraum;

u)

den georgischen Staatsorganen nahezulegen, umfassende und wirksame Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Diskriminierung anzunehmen und umzusetzen, die mit Buchstabe und Geist der Rechtsvorschriften der EU und der Charta der Grundrechte der EU im Einklang stehen und unter anderem Bestimmungen zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung oder der Geschlechtsidentität enthalten;

v)

im Abkommen zu betonen, wie wichtig es ist, die Grundfreiheiten, die Rechtsstaatlichkeit, die verantwortungsvolle Regierungsführung und die kontinuierliche Bekämpfung von Korruption zu gewährleisten, und die Reform des Justizwesens als eine der Prioritäten weiterhin zu unterstützen, damit das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz zunimmt, und zu unterstreichen, dass eine vollständig unabhängige Justiz aufgebaut werden muss, unter anderem indem sichergestellt wird, dass auf hoher Ebene angesiedelte und politisch motivierte, im Zusammenhang mit den Menschenrechten stehende und die widerrechtliche Aneignung von Eigentum betreffende Rechtssachen ordnungsgemäß überprüft werden;

w)

fordert die georgische Regierung auf, die freien Medien, die freie Meinungsäußerung und den Medienpluralismus zu fördern, den Medien zu gestatten, unabhängig und objektiv ohne politischen und wirtschaftlichen Druck zu berichten, eine glaubwürdige und wirksame Durchführung von Maßnahmen zum Schutz von Journalisten zu gewährleisten, für Transparenz der Eigentumsstruktur im Mediensektor, insbesondere in Bezug auf Rundfunk und Fernsehen, und den freien Zugang zu öffentlichen Informationen zu sorgen;

x)

in das Abkommen einen Abschnitt über den Schutz der Rechte des Kindes aufzunehmen, einschließlich der Angleichung der einschlägigen georgischen Rechtsvorschriften an das Übereinkommen über die Rechte des Kindes;

y)

zu betonen, wie wichtig es ist, die vollständige Gleichstellung der Geschlechter, insbesondere hinsichtlich des großen Lohngefälles zwischen Frauen und Männern, zu erreichen;

Wirtschaftliche und sektorbezogene Zusammenarbeit

z)

so schnell wie möglich die Verhandlungen über die weitreichende und umfassende Freihandelszone einzuleiten und in diesem Zusammenhang die einschlägige Unterstützung für die georgischen Amtskollegen bereitzustellen, damit sie die Verhandlungen führen und die weitreichende und umfassende Freihandelszone anschließend umsetzen können, nachdem eine richtige und eingehende Bewertung ihrer sozialen und ökologischen Folgen durchgeführt wurde;

aa)

sobald Georgien den wichtigsten Empfehlungen, die von der Kommission abgegeben und von den EU-Mitgliedstaaten gebilligt wurden, Rechnung getragen hat, die Aufnahme von Verhandlungen über eine weitreichende und umfassende Freihandelszone so rasch wie möglich zu unterstützen, so dass Georgien mit seinem größten Handelspartner enger verflochten werden kann, was erforderlich ist, damit das Wirtschaftswachstum Georgiens aufrechterhalten wird und die Wirtschaftskrise und die wirtschaftlichen Schäden, die im Jahr 2008 durch den Krieg mit Russland entstanden sind, überwunden werden;

ab)

die Fortschritte Georgiens bei der Vervollkommnung seiner Rechtsvorschriften, der Verbesserung der Effizienz seiner Institutionen und der Gewährleistung hoher Standards für die Kontrolle der Qualität seiner Erzeugnisse zu fördern, damit die von der Kommission festgelegten Anforderungen erfüllt werden;

ac)

Georgien finanzielle und technische Unterstützung der EU bereitzustellen, um zu gewährleisten, dass die legislativen und institutionellen Reformen fortgesetzt werden, die zur Anpassung an die weitreichende und umfassende Freihandelszone und zur Beschleunigung des Prozesses der Umsetzung der im Aktionsplan EU-Georgien niedergelegten wichtigsten Empfehlungen erforderlich sind;

ad)

hebt hervor, wie wichtig es für die EU ist, dass Georgien die ordnungsgemäße Entsorgung giftiger und radioaktiver Abfälle in seinem Hoheitsgebiet als notwendige Voraussetzung für die Erleichterung des Handels sicherstellt, insbesondere mit Blick auf die Landwirtschaft zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit;

ae)

in das Abkommen Verpflichtungen zur Einhaltung der Arbeitnehmerrechte und Arbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation, insbesondere der Übereinkommen Nr. 87 und Nr. 98, und der Sozialcharta der EU sowie zur Entwicklung eines echten, strukturierten und nicht diskriminierenden sozialen Dialogs in der Praxis und zur fördernden Wirkung aufzunehmen, die die Annäherung Georgiens an den sozialen Besitzstand der EU für die EU-Perspektive des Landes haben würde;

af)

die georgischen Staatsorgane aufzufordern, sich stärker in den Bereichen Beschäftigungspolitik und sozialer Zusammenhalt zu engagieren und darüber hinaus ein günstiges Umfeld für die EU-Standards der sozialen Marktwirtschaft zu schaffen;

ag)

die beträchtlichen Anstrengungen zu würdigen, die die georgische Regierung in den letzten Jahren unternommen hat, um die Volkswirtschaft des Landes zu öffnen, indem sie sehr niedrige Industriezölle festgelegt hat, einen rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmen angenommen hat, mit dem ein günstiges Klima für Unternehmen und Investitionen geschaffen wurde, und Rechtsstaatlichkeit durchgesetzt hat;

ah)

aufeinanderfolgende Verpflichtungen zu wichtigen handelsbezogenen Kapiteln aufzunehmen wie etwa nichttarifäre Handelshemmnisse, Handelserleichterungen, Ursprungsregeln, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, Rechte an geistigem Eigentum, die Investitions- und die Wettbewerbspolitik und Maßnahmen in Bereichen zum Abschluss zu bringen, die im Aktionsplan enthalten sind;

ai)

Georgien nahezulegen, Reformen durchzuführen, mit denen das Geschäftsklima, die Kapazitäten des Landes für die Steuererhebung und sein Mechanismus zur Beilegung von Vertragsstreitigkeiten verbessert werden, und gleichzeitig die soziale Verantwortung der Unternehmen und die nachhaltige Entwicklung zu fördern; anzuregen, dass Georgien in seine Infrastruktur investiert, insbesondere im Hinblick auf öffentliche Dienstleistungen, und bestehende Ungleichheiten bekämpft, insbesondere in ländlichen Gebieten; die Zusammenarbeit zwischen den Experten der EU-Mitgliedstaaten und ihren zuständigen Kollegen in Georgien zu unterstützen, um die Umsetzung der Reformen in dem Land zu fördern und die bewährten Verfahren der EU-Regierungsführung laufend auszutauschen;

aj)

eine weitreichende sektorbezogene Zusammenarbeit zu empfehlen; insbesondere die Vorteile klarzustellen und die ordnungspolitische Konvergenz in diesem Bereich zu fördern;

ak)

in das Abkommen Bestimmungen darüber aufzunehmen, dass für Georgien die Möglichkeit besteht, sich an Gemeinschaftsprogrammen und –agenturen zu beteiligen, was ein wesentliches Instrument zur Förderung der europäischen Standards auf allen Ebenen darstellt;

al)

zu betonen, dass eine nachhaltige Entwicklung notwendig ist, auch durch die Förderung erneuerbarer Energieträger und Energieeffizienz unter Berücksichtigung der Klimaschutzziele der EU; zu betonen, wie wichtig Georgien für die Verbesserung der Energieversorgungssicherheit der EU ist, indem vorrangige Vorhaben und politische Maßnahmen für die Entwicklung des Südlichen Korridors (NABUCCO, AGRI, Transkaspische Pipeline, White Stream, Euro-Asian Oil Transportation Corridor (EAOTC)) gefördert werden;

am)

die georgischen Staatsorgane bezüglich ihres Investitionsprogramms für den Bau neuer Stromerzeugungskapazitäten in Wasserkraftwerken im Einklang mit EU-Standards und –Normen als ein Mittel zur Diversifizierung ihres Energiebedarfs zu ermutigen und zu unterstützen;

Weitere Punkte

an)

das Europäische Parlament zu den Bestimmungen für die parlamentarische Zusammenarbeit zu konsultieren;

ao)

klare Benchmarks für die Umsetzung des Assoziierungsabkommens aufzunehmen und Überwachungsmechanismen vorzusehen, einschließlich der Übermittlung regelmäßiger Berichte an das Europäische Parlament;

ap)

Georgien gezielte finanzielle und technische Hilfe zur Verfügung zu stellen, damit gewährleistet ist, dass es die Verpflichtungen erfüllen kann, die sich aus den Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen und dessen vollständige Umsetzung ergeben, indem die umfassenden Programme der Europäischen Union für den Institutionenaufbau weiter aufgelegt werden; mehr Mittel für den Ausbau der Verwaltungskapazität der Gebietskörperschaften mit Hilfe der im Rahmen der Östlichen Partnerschaft vorgesehenen Maßnahmen, für Partnerschaftsprogramme, Konsultationen auf hoher Ebene, Schulungsprogramme und Austauschprogramme für Arbeitnehmer sowie Praktika und Stipendien zur Berufsausbildung bereitzustellen;

aq)

im Einklang mit der gemeinsamen Mitteilung mit dem Titel „Eine neue Antwort für eine Nachbarschaft im Wandel“ die EU-Hilfe für die Organisationen der Zivilgesellschaft und die Medien in Georgien aufzustocken, um es ihnen zu ermöglichen, für die interne Überwachung und eine größere Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Reformen und die Verpflichtungen, die die Regierung eingegangen ist, zu sorgen;

ar)

das EU-Verhandlungsteam zu ermutigen, die gute Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament fortzusetzen und einen auf Unterlagen gestützten Informationsfluss über die Fortschritte der Verhandlungen gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV sicherzustellen, wonach das Parlament in allen Phasen des Verfahrens unverzüglich und umfassend unterrichtet wird;

*

* *

2.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit den Empfehlungen des Europäischen Parlaments dem Rat, der Kommission und dem EAD sowie, zur Information, Georgien zu übermitteln.


(1)  ABl. C 295 E vom 4.12.2009, S. 26.

(2)  ABl. C 161E vom 31.5.2011, S. 136.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0153.


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