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Document 52011IP0490

Umsetzung der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2011 zu der Umsetzung der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (2005/36/EG) (2011/2024(INI))

ABl. C 153E vom 31.5.2013, p. 15–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

31.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 153/15


Dienstag, 15. November 2011
Umsetzung der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

P7_TA(2011)0490

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2011 zu der Umsetzung der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (2005/36/EG) (2011/2024(INI))

2013/C 153 E/03

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Februar 2009 zur Einführung eines europäischen Berufsausweises für Dienstleistungsanbieter (2),

unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 2006 in der Rechtssache C330/03, Colegio de Ingenieros de Caminos, Canales y Puertos (Sammlung 2006),

unter Hinweis auf den Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 – Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten (KOM(2010)0603),

unter Hinweis auf die von der Kommission im März 2011 angestrengte öffentliche Anhörung über die Richtlinie 2005/36/EG,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (KOM(2010)2020),

unter Hinweis auf den Bericht von Professor Mario Monti vom 9. Mai 2010 an die Kommission mit dem Titel „Eine neue Strategie für den Binnenmarkt“,

unter Hinweis auf seine Anhörung mit den nationalen Parlamenten vom 26. Oktober 2010 zu der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG,

unter Hinweis auf die vom Parlament zum Thema Anerkennung von Berufsqualifikationen in Auftrag gegebene Studie (PE 447.514),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Oktober 2010 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte – Für eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft“ (KOM(2010)0608),

unter Hinweis auf den SOLVIT-Jahresbericht 2010 über die Entwicklung und Leistung des SOLVIT-Netzes 2010,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. April 2011 zu einem Binnenmarkt für Europäer (3),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. April 2011 mit dem Titel „Binnenmarktakte – Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen – ‚Gemeinsam für neues Wachstum‘ “ (KOM(2011)0206),

unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 22. Juni 2011 über die Überarbeitung der Richtlinie über Berufsqualifikationen (KOM(2011)0367),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommission vom 5. Juli 2011 über die Zusammenfassung der im Rahmen der öffentlichen Anhörung über die Überarbeitung der Richtlinie über Berufsqualifikationen gegebenen Antworten (4),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommission vom 5. Juli 2011 zur Evaluierung der Richtlinie über Berufsqualifikationen (5),

gestützt auf Artikel 48 und Artikel 119 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0373/2011),

A.

in der Erwägung, dass die Mobilität von Fachkräften in der Europäischen Union angesichts des demografischen Wandels immer wichtiger wird;

B.

in der Erwägung, dass der Wandel auf den Arbeitsmärkten einen höheren Grad an Transparenz, Vereinfachung und Flexibilität bei den Regelungen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erfordert;

C.

in der Erwägung, dass die Mobilität der Fachkräfte ein Schlüsselfaktor für die wirtschaftliche Entwicklung und für einen nachhaltigen wirtschaftlichen Aufschwung ist;

D.

in der Erwägung, dass den Untersuchungen des Europäischen Zentrums für die Entwicklung der Berufsbildung (Cedefop) zufolge die Nachfrage nach hochqualifizierten Arbeitnehmern in der Europäischen Union aller Voraussicht nach vom jetzigen Zeitpunkt an bis 2020 über 16 Millionen weitere Arbeitsplätze erfordert;

E.

in der Erwägung, dass das Recht auf einen Arbeitsplatz oder die Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat ein vertraglich verankertes Grundrecht und ein konkretes Beispiel für die Vorteile darstellt, die der Binnenmarkt für die Bürger mit sich bringt;

F.

in der Erwägung, dass die Freizügigkeit von Personen innerhalb der EU und das Recht auf Anerkennung der Verdienste und der beruflichen Qualifikation nur dann gewährleistet sein werden, wenn die gegenwärtig bestehenden unsichtbaren Schranken so weit wie möglich abgebaut und bestimmte einzelstaatliche Bestimmungen, die heute die Inanspruchnahme des Rechts auf qualifizierte Arbeitsplätze auf unverhältnismäßige Weise behindern, aufgehoben werden;

G.

in der Erwägung, dass eine optimale Gestaltung des Systems zur Anerkennung von Berufsqualifikationen eine Grundvoraussetzung dafür ist, dass jede Person umfassend von den Vorzügen der Freizügigkeit profitieren kann;

H.

in der Erwägung, dass in der Binnenmarktakte hervorgehoben wurde, dass eine Modernisierung des Systems zur Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Steigerung des Wirtschaftswachstums und die Stärkung des Vertrauens der Fachkräfte und der Bürger von wesentlicher Bedeutung ist;

I.

in der Erwägung, dass eine der Hauptursachen für die Probleme bei der Anerkennung akademischer Titel und beruflicher Qualifikationen in dem mangelnden Vertrauen in die der Akkreditierung und der Gewährung akademischer Abschlüsse zugrunde liegenden Kriterien des Herkunftsmitgliedstaates liegt, so dass durch den Abbau von Vorurteilen und die Beseitigung formeller einzelstaatlicher Hindernisse für eine Anerkennung dringend Maßnahmen im Hinblick auf eine automatische Anerkennung ergriffen werden müssen;

J.

in der Erwägung, dass seit 2007 etwa 100 000 Anerkennungsbeschlüsse auf der Grundlage der Richtlinie gefasst worden sind und so die Mobilität von 85 000 Fachkräften ermöglicht worden ist (6);

K.

in der Erwägung, dass die Fachkräfte des Gesundheitswesens die mobilsten Arbeitnehmer bei den regulierten Berufen in der EU sind und zwischen 2007 und 2010 etwa 57 200 Ärzten, Krankenschwestern, Zahnärzten, Apothekern, Hebammen und Veterinärmedizinern die Anerkennung gewährt wurde;

L.

in der Erwägung, dass angesichts der Tatsache, dass 16 % der im Jahr 2010 von SOLVIT bearbeiteten Fälle mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen in Zusammenhang stehen, weiterhin eine Diskrepanz zwischen den Erwartungen der Bürger und der konkreten Wirklichkeit besteht (7);

M.

in der Erwägung, dass es schwierig ist, die für die Anerkennung der beruflichen Qualifikation zuständige Behörde ausfindig zu machen und dass die entsprechenden Verfahren komplexer Natur sind;

N.

in der Erwägung, dass die Richtlinie über die Anwendung der Patientenrechte im grenzüberschreitenden Gesundheitswesen erfordert, dass die Mitgliedstaaten, in denen die Behandlung stattfindet, gewährleisten, dass Informationen über das Recht auf Ausübung des Berufs von Angehörigen des Gesundheitswesens, die in nationalen oder regionalen Registern in ihrem Hoheitsgebiet aufgeführt sind, den Behörden anderer Mitgliedstaaten zugänglich gemacht werden, wobei über das Binnenmarkt-Informationssystem ein entsprechender Informationsaustausch stattfinden muss;

O.

in der Erwägung, dass die Zahl der SOLVIT-Fälle, die sich auf Berufsqualifikationen bezogen, 2010 bei 220 lag und über zwei Drittel dieser Fälle ihren Ursprung in lediglich vier Mitgliedstaaten haben;

P.

in der Erwägung, dass in der Richtlinie 2005/36/EG Bestimmungen konsolidiert wurden, die ab dem Jahr 1960 im Rahmen von 15 früheren Richtlinien erlassen worden waren;

Q.

in der Erwägung, dass die Richtlinie 2005/36/EG nicht von allen Mitgliedstaaten rechtzeitig in das einzelstaatliche Recht übernommen und erst drei Jahre nach Ablauf der ursprünglichen Frist vollständig umgesetzt wurde;

R.

in der Erwägung, dass durch die ordnungsgemäße Anwendung dieser Richtlinie die menschliche Dimension des Binnenmarktes verstärkt würde;

S.

in der Erwägung, dass die Einführung eines Europäischen Berufsausweises zu einer Vereinfachung und Beschleunigung des Prozesses zur Anerkennung von Berufsqualifikationen führen kann;

Vereinfachung für die Bürger

1.

ist der Auffassung, dass die Freizügigkeit einer zunehmenden Zahl von hochqualifizierten Personen und von Arbeitnehmern einer der Hauptvorteile der europäischen Zusammenarbeit und eines wettbewerbsfähigen Binnenmarkts sowie ein wichtiger Faktor für die Entwicklung der Volkswirtschaften in der EU und ein Recht aller europäischen Bürgerinnen und Bürger ist; ist der festen Überzeugung, dass die Mobilität der Arbeitnehmer für Unionsbürger verbessert werden sollte und dass indirekte Hemmnisse beseitigt werden sollten, wobei die Mobilität und die Qualität von Berufsqualifikationen im Einklang stehen müssen;

2.

unterstützt alle Initiativen zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Mobilität als Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Arbeitsmarkts und als Instrument zur Förderung des Wirtschaftswachstums und der Wettbewerbsfähigkeit innerhalb der Europäischen Union; erkennt die Notwendigkeit einer Modernisierung der Richtlinie 2005/36/EG mit dem Ziel, einen eindeutigen und verbesserten Rechtsrahmen zu schaffen, an;

3.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Mobilität unter Fachkräften weiter zu fördern; ist der Auffassung, dass die verhältnismäßig geringe Zahl von mobilen Fachkräften Anlass zur Sorge gibt, und regt an, Strategien zur Bewältigung dieses Problems auszuarbeiten; unterstreicht das Ergebnis der jüngsten Eurobarometer-Umfrage, derzufolge über 50 % der jungen Menschen in Europa bereit sind oder den festen Willen haben, in einem anderen Land zu arbeiten (8);

4.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bürger und Fachkräfte verstärkt auf die Vorzüge der Richtlinie aufmerksam zu machen;

5.

ist der Auffassung, dass der Dialog zwischen den Interessengruppen mit dem Ziel einer regelmäßigen Anpassung der Anforderungen für die Erstausbildung, der Anerkennung der Erfahrung und der kontinuierlichen Weiterbildung ein wesentliches Element ist, um zu einer Harmonisierung der Ausbildungen zu gelangen; ist überdies der Ansicht, dass die Einführung einer „28. Regelung” mit Vorrang gegenüber den einzelstaatlichen Regelungen, nicht geeignet ist, die Frage der Unterschiede in der Ausbildung auf eindeutige und zufriedenstellende Weise zu beantworten;

6.

weist darauf hin, dass der Grundsatz des partiellen Zugangs von der Mehrheit der im Rahmen der öffentlichen Anhörung der Kommission befragten Personen als nicht wünschenswert erachtet wird und in der Praxis schwer zu überwachen ist und einer Präzisierung bedarf; betont jedoch, dass der partielle Zugang Vorteile bringen könnte, dies allerdings nur für jene Berufe, bei denen sich die Aufgaben klar abgrenzen lassen; fordert eine umfassende Bewertung dieses Grundsatzes und seine dem jeweiligen Einzelfall entsprechende Anwendung, wobei jene reglementierten Berufe ausgenommen sein sollten, die mit öffentlicher Gesundheit und Sicherheit in Zusammenhang stehen;

7.

begrüßt den allgemeinen Erfolg des Verfahrens der automatischen Anerkennung; betont jedoch, dass das Anerkennungsverfahren im Rahmen des allgemeinen Systems auf der Grundlage der Berufserfahrung für die zuständigen Behörden sowie für diejenigen, die bestimmte Berufe ausüben, zu umständlich und zu zeitaufwändig ist;

8.

unterstreicht die Bedeutung des vorherigen Meldesystems, und stellt fest, dass bei der öffentlichen Anhörung der Kommission im Jahr 2011 zahlreiche Bedenken geäußert wurden und dass Maßnahmen zur Verbesserung der vorübergehenden Mobilität von Berufsangehörigen daher ein wesentliches Element bei der bevorstehenden Überarbeitung der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen bilden sollten; fordert eine weitere Erläuterung des Konzepts der vorübergehenden und der gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine für alle Berufe geltende Definition nicht möglich ist und die Subsidiarität gefährden würde;

9.

gibt zu bedenken, dass die zuständigen Behörden Schwierigkeiten mit der Anwendung des vorherigen Meldesystems haben, weil es keinen schlüssigen Ansatz für die Bewertung des zeitlich befristeten und gelegentlichen Charakters einer Dienstleistung gibt und es sehr schwierig ist, die Tätigkeiten der Dienstleistungserbringer vor Ort zu überwachen; fordert die Kommission auf, die derzeitigen Bestimmungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie zu bewerten und die Frage der bestehenden Rechtssprechung weiter zu erörtern, insbesondere in Hinblick auf Berufe im Bereich öffentliche Gesundheit und Sicherheit; fordert die Kommission auf, dem Parlament ihre Schlussfolgerungen vorzulegen;

10.

betont, dass Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie, demzufolge es den Mitgliedstaaten gestattet ist, vorherige Prüfungen der Qualifikationen für die Berufe vorzunehmen, die sich auf die Bereiche Gesundheit und Sicherheit beziehen und die nicht bereits von der automatischen Anerkennung erfasst werden, von einer breiten Mehrheit der Akteure für besonders wichtig angesehen wird; argumentiert jedoch, dass die Mitgliedstaaten zur Förderung der Transparenz klären sollten, welche Berufe ihrer Ansicht nach mit den Bereichen Gesundheit und Sicherheit in Verbindung stehen;

11.

stimmt der Kommission zu, dass der Begriff der „reglementierten Ausbildung“ zu eng gefasst ist und die vorübergehende Mobilität der Berufsangehörigen daher unangemessen beeinträchtigen kann; ist der Auffassung, dass der Begriff alle Ausbildungen umfassen sollte, die die Ausübung des jeweiligen Berufes im Herkunftsmitgliedstaat gestatten;

12.

fordert die Kommission auf, klarzustellen, dass eine Anmeldung für die Zwecke einer vorübergehenden Mobilität grundsätzlich auf dem gesamten Gebiet eines Mitgliedstaats gültig sein sollte, und zu prüfen, ob eine jährliche Anmeldung erforderlich ist;

13.

fordert, dass Dienstleistungserbringer, die ihre Dienstleistung ausschließlich gegenüber Verbrauchern erbringen, die von ihnen in andere Mitgliedstaaten begleitet werden, und die somit keinen Kontakt zu den örtlichen Verbrauchern im Aufnahmemitgliedstaat haben (z. B. Reiseleiter, Trainer, medizinisches Begleitpersonal von Sportlern), von der vorherigen Meldepflicht gemäß Artikel 7 ausgenommen werden; spricht sich dafür aus, dass dies für alle Dienstleistungen gelten sollte, die nicht die öffentliche Gesundheit und Sicherheit berühren;

14.

fordert die Kommission auf, die verschiedenen Informationsquellen, die derzeit in Bezug auf Fragen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zugänglich sind – einschließlich der nationalen Kontaktstellen (National Points of Contact – NCP) und der Fachverbände –, mit dem Internetportal „Ihr Europa“ zu koordinieren und zu konsolidieren, auf dem die derzeit im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie verfügbaren einheitlichen Ansprechpartner angegeben werden; ist der Auffassung, dass Fachkräften damit eine öffentliche Benutzeroberfläche in ihren jeweiligen Sprachen zu Verfügung gestellt wird, auf der sie Dokumente hochladen, ihren Berufsausweis einsehen und ausdrucken können und auf der sie zudem aktuelle Informationen über das Anerkennungsverfahren sowie Verwaltungsinformationen über die zuständigen Behörden, Fachverbände und die einzureichenden Dokumente erhalten;

15.

gibt zu bedenken, dass der Dialog und der Informationsaustausch innerhalb jedes Berufs und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den nationalen Kontaktstellen sowohl auf einzelstaatlicher Ebene als auch zwischen den Mitgliedstaaten verbessert werden müssen; fordert die Kommission auf, die Bildung von Netzwerken der zuständigen Behörden und der Berufsverbände für die mobilsten Berufe zu erleichtern, allgemeine Informationen über die einzelstaatlichen Prozesse und den Bildungsbedarf auszutauschen, bewährte Verfahren auszutauschen und Möglichkeiten für eine engere Zusammenarbeit – etwa durch gemeinsame Plattformen – zu erörtern; ist der Auffassung, dass die öffentlichen Behörden und die Sozialpartner einen strukturierten Dialog darüber aufnehmen müssen, wie die berufliche Integration junger Menschen gefördert werden kann;

16.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Effizienz der staatlichen Behörden zu verbessern, wenn es um die Vermittlung von Informationen über die Rechte der Arbeitnehmer und um die Verfahren der Anerkennung von Berufsqualifikationen geht, mit dem Ziel, den abschreckend wirkenden Verwaltungsaufwand einzuschränken und die Mobilität somit zu fördern;

17.

fordert die Mitgliedstaaten daher auf, moderne Kommunikationstechnologien einschließlich Datenbanken und Online-Registrierungsverfahren zu nutzen, damit sichergestellt wird, dass die im Rahmen des allgemeinen Anerkennungssystems geltenden Fristen eingehalten und wesentliche Verbesserungen in Bezug auf den Zugang zu Informationen und auf die Kenntnis der Verfahren erreicht werden;

18.

fordert eine verbindliche Verpflichtung für die zuständigen Behörden, allen anderen zuständigen Behörden innerhalb der jeweiligen Berufsgruppe aktuelle Kontaktinformationen zu liefern;

19.

fordert die Kommission auf, Leitlinien hinsichtlich der Frist festzulegen, innerhalb derer eine Person, die vollständige Unterlagen eingereicht hat, einen Beschluss der zuständigen Behörde erwarten können sollte; weist darauf hin, dass eine Verkürzung dieser Frist durch eine bessere Nutzung des Binnenmarkt-Informationssystems und durch eine Optimierung der Verfahren ebenfalls die Mobilität erleichtern würde; fordert die Mitgliedstaaten auf, ausreichende Ressourcen bereitzustellen, um die Anerkennung der Berufsqualifikationen innerhalb eines angemessenen Zeitraums sicherzustellen;

20.

fordert die Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden und die Kommission auf, ein höheres Maß an Transparenz zu gewährleisten, damit die Antragsteller bzw. die betroffenen Personen die ausführlichen Gründe dafür erfahren können, warum ihre Berufsbefähigungsnachweise bzw. ihre Berufsqualifikation nicht anerkannt worden sind;

21.

ist der Auffassung, dass das gegenwärtige Verfahren für die Anmeldung von neuen Diplomen zu komplex ist; fordert die Kommission auf, die Anmeldung neuer Diplome zu erleichtern und Anhang V der Richtlinie zügiger auf den neuesten Stand zu bringen;

22.

fordert die Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden und die Kommission nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Anerkennung von Befähigungsnachweisen der Anerkennung von Berufsqualifikationen angeglichen wird, so dass auf diese Weise ein wirklicher europäischer Binnenmarkt auf europäischer und internationaler Ebene geschaffen wird, um so zu vermeiden, dass Bereiche reguliert werden, die bereits Gegenstand einer Regulierung waren;

23.

betont, dass Ausgleichsmaßnahmen, in deren Rahmen die zuständigen Behörden eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang mit einer Dauer von bis zu drei Jahren anordnen können, für die Gewährleistung der Sicherheit von Verbrauchern und Patienten wichtig sind und überprüft werden müssen, um ihre Eignung zu bewerten und vorhandene Probleme zu lösen; fordert bessere Erläuterungen und eine Bewertung des Verhaltenskodex, um die zuständigen Behörden zu unterstützen;

24.

fordert unverbindliche Leitlinien der EU zur Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen, die in Konsultation mit den zuständigen Behörden, den berufsständischen Gremien, den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament auszuarbeiten sind;

25.

betont, dass die Prüfung der Qualifikationsniveaus nach Artikel 11 für die Behörden besonders kompliziert und aufwändig und für die Bürger kaum nachvollziehbar ist; gibt zu bedenken, dass die fünf Qualifikationsniveaus nach Artikel 11 häufig zu Missverständnissen mit den acht Qualifikationsniveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens führen; teilt die Einschätzung der Kommission, dass eine Streichung von Artikel 11 sowie von Anhang II und III bedeuten würde, dass die zuständigen Behörden nicht länger anhand vorher festgelegter Qualifikationsniveaus darüber entscheiden müssten, ob der Antragsteller die Voraussetzungen erfüllt, sondern sich darauf konzentrieren könnten, festzustellen, ob wesentliche Unterschiede zwischen den Ausbildungen bestehen und ob Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind; stellt somit fest, dass eine Streichung der Qualifikationsniveaus, einschließlich der Anhänge II und III, das Anerkennungsverfahren erheblich vereinfachen würde;

26.

weist darauf hin, dass sich die Aus- und Weiterbildungssysteme in den Mitgliedstaaten nach wie vor stark unterscheiden; vertritt daher die Auffassung, dass hinsichtlich einer erforderlichen Mindestdauer des Schulbesuchs für bestimmte Ausbildungen auch die Zeiten angerechnet werden müssen, die in dualen Ausbildungssystemen üblicherweise an Berufsschulen absolviert werden;

27.

fordert die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden auf, mit Unterstützung der Kommission Studien mit Blick auf eine europäische Taxonomie der Fähigkeiten, der Qualifikationen und der Berufe in Angriff zu nehmen, um zu prüfen, ob die formalen Abschlüsse und Berufe in den verschiedenen Mitgliedstaaten die gleichen Kompetenzen und Qualifikationen abdecken, und um über ein europäisches Analyseinstrument zu verfügen;

28.

ist der Auffassung, dass der Verhaltenskodex Gegenstand einer besseren Verbreitung sein müsste, so dass eine bessere Umsetzung der Richtlinie durch die Förderung einer einheitlichen Auslegung der Bestimmungen ermöglicht würde;

Aktualisierung bestehender Bestimmungen

29.

fordert die Kommission auf, die Mechanismen für einen Dialog zwischen den Mitgliedstaaten, zuständigen Behörden und berufsständischen Gremien wiedereinzuführen, um die Mindestausbildungsanforderungen für die sektoralen Berufe im Einklang mit den wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen so regelmäßig wie nötig zu aktualisieren, damit der gegenwärtigen beruflichen Praxis Rechnung getragen werden kann; fordert die Kommission zudem auf, das derzeit geltende Verzeichnis der wirtschaftlichen Tätigkeiten, das auf Berufserfahrung beruht, zu aktualisieren und einen einfachen Mechanismus für die kontinuierliche Anpassung der Mindestanforderungen für die Ausbildung festzulegen; legt der Kommission unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklungen im Rahmen der Prozesse von Bologna und von Kopenhagen nahe, die Einführung eines auf Kompetenz basierenden Ansatzes zu prüfen, indem Mindestanforderungen an die Ausbildung nicht nur hinsichtlich der Dauer, sondern auch in Bezug auf die Lernergebnisse festgelegt werden;

30.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Prozess der Modernisierung der automatischen Anerkennung nicht aufzuspalten, wie dies im Grünbuch angeregt wird, und dafür Sorge zu tragen, dass das Parlament im Falle der Vornahme beträchtlicher Änderungen an der Richtlinie eine angemessene Aufsicht erhält;

31.

begrüßt die jüngsten Reformen, die als Teil des Bologna-Prozesses durchgeführt wurden, und die Vorteile, die dieser Prozess den europäischen Studenten im Hinblick auf die Mobilität und die Beschäftigungsfähigkeit bietet; legt der Kommission nahe, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, das Europäische System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) transparenter und vergleichbarer zu gestalten, damit es zu einem wichtigen Instrument für die Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung der Qualifikationen und letztlich der Mobilität wird;

32.

fordert die Kommission auf, bei der Festlegung von Mindestanforderungen für die Ausbildung die Bedeutung genormter Lernziele und klinischer Kompetenzen zu prüfen;

33.

fordert die Kommission auf, die Möglichkeit einer weiteren Ausweitung des Geltungsbereichs der automatischen Anerkennung in der Zukunft zu prüfen;

34.

fordert eine weitere Erläuterung zu der vorgeschlagenen Verlängerung der Dauer der allgemeinen Bildung als Zulassungsvoraussetzung für die Ausbildung von Krankenpflegern und Hebammen;

35.

fordert weitere Erläuterungen zu der vorgeschlagenen Streichung von Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie über Berufsqualifikationen;

36.

ruft die Mitgliedstaaten dazu auf, einen Vergleich der Mindestanforderungen für die Ausbildung anzustellen und auf einen regelmäßigeren Austausch untereinander, aber auch zwischen den zuständigen Behörden mit Blick auf eine Annäherung der Mindestanforderungen für die Ausbildung hinzuarbeiten;

37.

weist darauf hin, dass zur Bewertung der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG eine Liste der Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise erstellt werden muss, die in mindestens einem Mitgliedstaat anerkannt und in anderen Mitgliedstaaten nicht anerkannt werden; in der Liste sollten auch Fälle aufgeführt sein, in denen der Abschluss, den Bürger in einem anderen als ihrem Herkunftsmitgliedstaat erhalten haben, nach ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland dort nicht anerkannt wird;

38.

betont die beträchtliche Zahl der reglementierten Berufe in der Europäischen Union und fordert die Mitgliedstaaten auf, zu prüfen, ob die Klassifizierung bestimmter Berufe begründet ist, um festzustellen, ob formale Abschlüsse und Berufe in den verschiedenen Mitgliedstaaten die gleichen Kompetenzen und Qualifikationen abdecken; ist der Auffassung, dass die Mobilität durch Verringerung der Gesamtzahl der reglementieren Berufe in der EU erleichtert würde; verweist jedoch darauf, dass die Klassifizierung aus Gründen des Verbraucherschutzes und insbesondere bei Berufen aus den Bereichen Medizin, Recht und Technik gerechtfertigt sein kann;

39.

ist der Auffassung, dass der effektivste Weg zur Ermöglichung der Freizügigkeit von Fachkräften darin bestehen würde, die Zahl der reglementierten Berufe in der EU zu verringern; fordert die Kommission auf, in eine überarbeitete Richtlinie einen Mechanismus einzubeziehen, mit dem die Mitgliedstaaten ihre ordnungspolitischen Bestimmungen – mit Ausnahme jener, die auf Angehörige der Gesundheitsberufe Anwendung finden – überprüfen und gegebenenfalls aufheben können, wenn sie nicht verhältnismäßig sind;

Verbesserung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit

40.

weist darauf hin, dass Verbraucherschutz und Patientensicherheit ein wichtiges Ziel bei der Überarbeitung der Richtlinie sind und dass der Erfolg dieser Richtlinie in höchstem Maße von der Sicherstellung der Mobilität und der Gewährleistung der Sicherheit abhängt; verweist auf den Sonderstatus der im Gesundheitswesen tätigen Fachkräfte;

41.

betont, dass es in der Vergangenheit im Zusammenhang mit Fachkräften, die suspendiert oder von einer Tätigkeit ausgeschlossen wurden, jedoch weiterhin praktizierten, zu ernsthaften Schwierigkeiten gekommen ist;

42.

fordert, dass im Rahmen des Binnenmarkt-Informationssystems für Berufe, die nicht unter die Dienstleistungsrichtlinie fallen, ein Frühwarnmechanismus eingerichtet wird, wonach allen Mitgliedstaaten vorschriftsmäßig eine Warnmeldung übermittelt werden muss, wenn Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf die Anmeldung einer Fachkraft oder auf ihr Recht der Dienstleistungserbringung ergriffen werden, vorausgesetzt, dass der Warnmechanismus keine anderen Informationen enthält und der Unschuldsvermutung sowie den bestehenden Datenschutzbestimmungen Rechnung trägt;

43.

weist darauf hin, dass die Öffentlichkeit und die Patienten eine bessere Gewähr dafür benötigen, dass Fachkräfte des Gesundheitswesens, die in den Genuss einer Anerkennung kommen, ihre Fertigkeiten und ihr Wissen auf dem neuesten Stand gehalten haben;

44.

unterstreicht die Forderung der Interessengruppen, der beruflichen Weiterbildung – einschließlich des (lebensbegleitenden) formellen, nicht formellen und informellen Lernens – und der Notwendigkeit ihrer Bewertung einen höheren Stellenwert einzuräumen; weist darauf hin, dass der weltweite Wettbewerb und die Ausrichtung auf eine wissensgestützte Wirtschaft neue Herausforderungen für die Entwicklung von Fertigkeiten und für das Bildungssystem schaffen; fordert die Kommission daher auf, die Methoden für die Dokumentation der gesamten Ausbildung zu prüfen, möglicherweise über Europäische Qualifikationsausweise, den Europäischen Qualifikationsrahmen sowie das IMI, und eine Tabelle zur Vergleichbarkeit der verschiedenen in den Mitgliedstaaten bestehenden Systeme der beruflichen Weiterbildung auszuarbeiten; fordert die Kommission zudem auf, zu prüfen, ob Ausgleichsmaßnahmen für Angehörige des Gesundheitswesens eine angemessene Lösung für die unterschiedlichen Niveaus der beruflichen Weiterbildung sein könnten; fordert die zuständigen Behörden auf, während des Anerkennungsverfahrens Informationen über die berufliche Weiterbildung bereitzustellen und in diesem Bereich bewährte Verfahren und Informationen auszutauschen, insbesondere in Bezug auf jene Sektoren und Mitgliedstaaten, in denen die berufliche Weiterbildung verbindlich vorgeschrieben ist;

45.

verweist darauf, wie wichtig es ist, dass die Weiterbildung konkret auf die Erfordernisse des Arbeitsmarktes in jedem Mitgliedstaat zugeschnitten ist, um eine bessere Nutzung der Ausbildungsressourcen für die Beschäftigten zu gewährleisten;

46.

betont, dass eine Ausweitung des Anerkennungsverfahrens auf Berufsqualifikationen, die in Drittstaaten erworben wurden, zu einem Missbrauch des Systems in Form der Auswahl des Gerichtsstandes durch das so genannte Forumshopping führen und sich für die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats äußerst gefährlich gestalten würde;

47.

betont, dass die Fähigkeit zur Kommunikation mit Kollegen und Patienten für Angehörige der Gesundheitsberufe von grundlegender Bedeutung ist, um gefährliche oder potenziell lebensbedrohliche Situationen zu vermeiden;

48.

ist der Auffassung, dass Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG bezüglich der sprachlichen Anforderungen geklärt werden muss, da es immer noch Unstimmigkeiten über die Auslegung dieser Bestimmung zwischen der Kommission, dem EuGH und den Mitgliedstaaten gibt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Bestimmungen über die sprachlichen Anforderungen für Berufe im Gesundheitswesen dahingehend zu überarbeiten, dass den zuständigen Behörden die notwendige Flexibilität verschafft wird, sich der technischen und kommunikativen Sprachkompetenz der Fachkräfte im Rahmen des Anerkennungsverfahrens zu vergewissern und diese nur dann zu prüfen, sofern dies erforderlich ist; ist der Auffassung – ohne die Möglichkeit für die Arbeitgeber einzuschränken, sich bei der Besetzung einer besonderen Stelle selbst der Sprachkompetenzen von Fachkräften zu vergewissern –, dass dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in dieser Hinsicht umfassend Rechnung getragen werden muss, damit solche Prüfungen nicht zu einem zusätzlichen Hindernis werden;

49.

gibt zu bedenken, dass Sprachkompetenzen für die Integration einer Fachkraft in einem anderen Land von entscheidender Bedeutung sind, da durch sie die Qualität der erbrachten Dienstleistungen sowie der Schutz der Verbraucher und die Sicherheit der Patienten gewährleistet werden;

50.

unterstreicht, dass praktizierende Ärzte, die elektronisch Dienstleistungen im Gesundheitswesen erbringen, im Sinne des Schutzes der Patienten die gleichen Qualitäts- und Sicherheitsstandards gewährleisten sollten wie bei der Erbringung von nichtelektronischen Dienstleistungen im Gesundheitswesen; es sollte deshalb geklärt werden, dass die Auflagen dieser Richtlinie und – falls erforderlich – zusätzliche Auflagen auf die Erbringer von elektronischen Dienstleistungen im Gesundheitswesen Anwendung finden sollten;

51.

weist darauf hin, dass die Entwicklung elektronischer Gesundheitsdienste und telemedizinischer Verfahren erfordert, dass Krankenpfleger und Ärzte nach ihrer Ausbildung in der Lage sind, Patienten unterschiedlicher Nationalität zu betreuen, und dass es deshalb notwendig ist, die Zusammenarbeit zwischen Ausbildungszentren, Krankenhäusern und Universitäten in verschiedenen Ländern für Fachkräfte und Hochschulabsolventen, die auf diese Weise für Patienten Sorge tragen müssen, zu fördern;

Integration von Fachkräften und Förderung des Vertrauens gegenüber dem System

52.

begrüßt die auf dem Binnenmarktforum in Krakau vorgestellten Ergebnisse der Pilotvorhaben zu Berufsausweisen; betont, dass jedweder Berufsausweis freiwilligen Charakter haben, die erworbenen wissenschaftlichen und beruflichen Erfahrungen bescheinigen und in Zusammenhang mit dem System des IMI stehen müsste; ist der Ansicht, dass ein Berufsausweis ein nützliches Instrument zur Förderung der Mobilität in manchen Berufen, zur Vereinfachung der verwaltungstechnischen Verfahren und zur Verstärkung der Sicherheit darstellen könnte; fordert die Kommission auf, im Vorfeld der Einführung eines solchen Ausweises einen Nachweis des möglichen Mehrwerts für den Anerkennungsprozess zu erbringen; betont, dass mit der Einführung eines jedweden Ausweises spezifische Auflagen im Hinblick auf die Sicherheit und den Datenschutz erfüllt sein müssen, und betont, dass die erforderlichen Schutzmechanismen gegen Missbrauch und Betrug eingerichtet werden müssen;

53.

bekräftigt, dass sämtliche Mitgliedstaaten mehr Vertrauen in die Systeme des jeweils anderen haben müssen, wenn die EU die Ungleichheit bei der Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der gesamten EU27 abbauen will;

54.

äußert seine Unterstützung für die Ausweitung des IMI auf Berufe, die noch nicht unter das Informationssystem fallen, wie es im Vorschlag für eine Verordnung über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (9) (IMI-Verordnung) skizziert wird, sowie auf die Berufe, die nicht von der Richtlinie 2005/36/EG erfasst werden;

55.

fordert die verbindliche Einführung des IMI durch die zuständigen Behörden, um die proaktive Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene zu fördern und die Anerkennungsverfahren zu vereinfachen; ist der Auffassung, dass das Binnenmarkt-Informationssystem weiter ausgebaut werden könnte, beispielsweise durch Ausweitung der verfügbaren Funktionen, um die Arbeit der einzelstaatlichen Behörden zu erleichtern; fordert die Kommission auf, flankierende Strukturen auf dem Gebiet der Ausbildung und der technischen Unterstützung zu schaffen, um sämtliche Vorzüge des Systems im Hinblick auf die Wirksamkeit auszuschöpfen;

56.

fordert eine Ausweitung der Mobilität von Hochschulabsolventen und die Befolgung des Urteils in der Rechtssache Morgenbesser (10); ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten Anreize für vergütete Praktika von Hochschulabsolventen aus anderen Mitgliedstaaten schaffen sollten, wenn eine derartige Möglichkeit auch für ihre eigenen Staatsbürger besteht; unterstreicht außerdem, dass die Berufserfahrung, die während eines unter Aufsicht geleisteten Praktikums erworben wird, im Heimatmitgliedstaat anerkannt werden sollte;

57.

betont, dass das Konzept gemeinsamer Plattformen gemäß Artikel 15 der Richtlinie nicht erfolgreich gewesen ist und derzeit keine derartigen Plattformen bestehen; gibt zu bedenken, dass sie das Potenzial haben, als nützliche Instrumente für die Erleichterung der Mobilität zu fungieren und dass sie von den Fachkräften selbst festgelegt und beaufsichtigt werden sollten; begrüßt die Absicht der Kommission, dieses Konzept mit einem überarbeiteten Artikel zu verbessern; fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten die notwendige Flexibilität einzuräumen, selbst über die Teilnahme an einer gemeinsamen Plattform zu entscheiden, und eine niedrigere Schwelle für die Teilnahme von Mitgliedstaaten festzulegen;

58.

gibt zu bedenken, dass die Einführung einer gemeinsamen Plattform von einem Binnenmarkttest abhängig gemacht und vom Parlament überwacht werden sollte;

59.

hebt hervor, dass in diese Richtlinie der Datenschutz im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG einbezogen werden sollte und dass Überarbeitungen dieser Richtlinie auch Entwicklungen bei den Datenschutzvorschriften einschließen sollten; unterstreicht, dass es aktuelle Kontaktinformationen für den Teil der zuständigen Behörde geben sollte, der für das Datenmanagement verantwortlich ist, und zudem klare Leitlinien für die Aufbewahrung und Nutzung der Daten einer Fachkraft sowie Leitlinien für die Korrektur fehlerhafter Informationen;

60.

stellt fest, dass die Verhandlungen zwischen der EU und der Schweiz zu einer Einigung über die Änderung von Anhang III der Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizer Eidgenossenschaft andererseits über den freien Personenverkehr im Sinne der Einbeziehung der Richtlinie 2005/36/EG geführt haben; weist darauf hin, dass in der Vereinbarung eine vorübergehende Anwendung eines Großteils der Richtlinie vorgesehen ist, mit Ausnahme von Titel II, wonach Anpassungen in der Schweiz erforderlich sind, und dass der Beschluss des Rates über die vorstehend genannte Vereinbarung hinfällig wird, wenn die Schweiz innerhalb von 24 Monaten nach Annahme des Beschlusses keine Mitteilung über den Abschluss ihrer internen Verfahren für die Umsetzung des Beschlusses übermittelt hat; ist entschlossen, die Entwicklungen im Zusammenhang mit dieser Frage aufmerksam zu verfolgen;

61.

fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die überarbeitete Richtlinie innerhalb der festgelegten Frist ordnungsgemäß in einzelstaatliches Recht umgesetzt wird; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, der Richtlinie gebührenden Vorrang einzuräumen;

*

* *

62.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

(2)  ABl. C 76E vom 25.3.2010, S. 42.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0145.

(4)  http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/docs/news/20110706-summary-replies-public-consultation-pdq_en.pdf.

(5)  http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/docs/news/20110706-evaluation-directive-200536ec_en.pdf.

(6)  Europäische Kommission, „Bewertung der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen“, Brüssel, 5. Juli 2011

(7)  Europäische Kommission, GD MARKT, SOLVIT-Bericht 2010: Entwicklung und Leistung des SOLVIT-Netzes 2010 (2011).

(8)  Europäische Kommission – Flash Eurobarometer, „Jugend in Bewegung: Analytischer Bericht“, Mai 2011.

(9)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („ IMI-Verordnung”) (KOM (2011)0522).

(10)  Urteil des Gerichtshofs vom 13. November 2003, Rechtssache C-313/01, Morgenbesser, ECR I–13467.


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