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Document 52011IP0378

    Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten in den Jahren 2009 und 2010 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2011 zu dem Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten (Artikel 104 Absatz 7) für die Jahre 2009-2010 (2010/2294(INI))

    ABl. C 51E vom 22.2.2013, p. 72–83 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.2.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 51/72


    Mittwoch, 14. September 2011
    Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten in den Jahren 2009 und 2010

    P7_TA(2011)0378

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2011 zu dem Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten (Artikel 104 Absatz 7) für die Jahre 2009-2010 (2010/2294(INI))

    2013/C 51 E/09

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf die Artikel 1, 10 und 16 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und die Artikel 15 und 298 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

    unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere ihre Artikel 41 (Recht auf eine gute Verwaltung) und 42 (Recht auf Zugang zu Dokumenten),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (1),

    unter Hinweis auf die Verordnung des Rates (EG, Euratom) Nr. 1700/2003 vom 22. September 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (2),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (3),

    unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Gerichts zum Zugang zu Dokumenten und insbesondere die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen Turco (verbundene Rechtssachen C-39/05 P und C-52/05 P) (4), Bavarian Lager (Rechtssache C-28/08) (5), Volker und Marcus Schecke (verbundene Rechtssachen C-92/09 und C-93/09) (6), Technische Glaswerke Ilmenau - TGI (C-139/07 P) (7) und API (verbundene Rechtssachen C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P) (8), und des Urteils des Gerichts in den Rechtssachen Access Info Europe (T-233/09) (9), MyTravel (Rechtssache T-403/05) (10), Borax (Rechtssachen T-121/05 und T-166/05) (11), Joséphidès (Rechtssache T-439/08) (12), Co-Frutta (verbundene Rechtssachen T-355/04 und T-446/04) (13), Terezakis (Rechtssache T-380/04) (14), Agrofert Holdings (Rechtssache T-111/07) (15) und Editions Jacob (Rechtssache T-237/05) (16),

    unter Hinweis auf die Tätigkeiten und Dokumente des Europäischen Bürgerbeauftragten in der Frage des Zugangs zu Dokumenten sowie des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) zu einem angemessenen Gleichgewicht zwischen Transparenz und Datenschutz,

    unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 30. April 2008 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (KOM(2008)0229),

    unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 20. März 2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (KOM(2011)0137),

    unter Hinweis auf das Übereinkommen der UNECE von 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu den Gerichten in Umweltfragen (Århus-Übereinkommen),

    unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarates von 2008 über den Zugang zu amtlichen Dokumenten,

    unter Hinweis auf die Jahresberichte für 2009 und 2010 des Rates, der Kommission und des Europäischen Parlaments über den Zugang zu Dokumenten gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001,

    unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung von 2010 über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (17),

    unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über den Zugang des Europäischen Parlaments zu sensiblen Informationen des Rates im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik (18),

    unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen vom 14. Januar 2009 zu dem Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (19), vom 25. November 2010 zu dem Jahresbericht 2009 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten (20) und vom 17. Dezember 2009 zu der notwendigen Überarbeitung des Rechtsrahmens für den Zugang zu Dokumenten nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (Verordnung (EG) Nr. 1049/2001) (21),

    gestützt auf Artikel 48 und Artikel 104 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0245/2011),

    A.

    in der Erwägung, dass mit dem Vertrag von Lissabon mit Blick auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung (Artikel 298 AEUV) ein neuer Verfassungsrahmen für die institutionelle Transparenz in der EU eingeführt wurde, der ein verbindliches Grundrecht des Zugangs zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU vorsieht; sowie in der Erwägung, dass es sich dabei um ein Recht handelt, das gemäß dem Vertrag nicht nur auf EU-Bürger beschränkt ist, sondern jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat gewährt wird, wobei es den allgemeinen Grundsätzen und Einschränkungen (zum Schutz bestimmter öffentlicher oder privater Interessen) unterliegt, die in den durch das Europäische Parlament und den Rat angenommenen Verordnungen festgelegt sind (Artikel 15 AEUV),

    B.

    in der Erwägung, dass es nun als allgemeine Regel gilt, dass der Zugang zu legislativen Dokumenten uneingeschränkt eingeräumt und Ausnahmen in Hinblick auf nicht-legislative Dokumente begrenzt werden sollten, und in der Erwägung, dass sich die beiden Ansätze nicht gegenseitig beeinträchtigen sollten,

    C.

    in der Erwägung, dass in den neuen Verträgen kein Hinweis auf „die Wahrung der Wirksamkeit des Beschlussfassungsverfahrens“ (Artikel 255 und Absatz 3 Artikel 207 des früheren EGV) – den so genannten „Schutz der Vertraulichkeit“ – als eine mögliche Einschränkung von Transparenz im Rahmen von Rechtsetzungsverfahren mehr enthalten ist; in der Erwägung, dass für Verwaltungsverfahren der „Schutz der Vertraulichkeit“ in Übereinstimmung mit Artikel 1 EUV und Artikel 298 AEUV gefasst werden sollte, die eine offene, effiziente und unabhängige Verwaltung festschreiben.

    D.

    in der Erwägung, dass Transparenz ein wesentlicher Bestandteil einer partizipativen Demokratie ist, die, wie es in Artikel 9-11 EUV ausdrücklich heißt, die repräsentative Demokratie, auf der das Funktionieren der Union basiert, ergänzt und es den Bürgern ermöglicht, an der Entscheidungsfindung mitzuwirken und öffentliche Kontrolle auszuüben und damit die Legitimität eines demokratischen politischen Systems sicherzustellen,

    E.

    in der Erwägung, dass die Bürger mehr Demokratie, Transparenz, Offenheit der Institutionen und der politischen Akteure fordern sowie eine stärkere Bekämpfung der Korruption; in der Erwägung, dass der Zugang zu Dokumenten und Informationen eine der Möglichkeiten ist, dafür zu sorgen, dass die Bürger in den demokratischen Prozess einbezogen werden können und dass die Korruption verhindert und bekämpft wird,

    F.

    ferner in der Erwägung, dass die EU allmählich Gefahr läuft, aufgrund des ständigen Mangels an Transparenz, Offenheit und Zugang der Bürger zu Dokumenten und Informationen ins Visier der Kritik zu geraten, wie sich dies z. B. daran zeigt, dass es aufgrund der Weigerung der Kommission, die Änderungen des Parlaments zu akzeptieren, und der mangelnden Bereitschaft der Mitgliedstaaten, ihre Dokumente, Diskussionen und Beratungen für die Bürger und das Parlament zugänglich zu machen, nicht möglich ist, eine neue Verordnung über das Recht auf Zugang zu Dokumenten zu verabschieden,

    G.

    in der Erwägung, dass weitere und strengere Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption auf EU-Ebene ergriffen werden sollten, damit die Organe der EU auf allen Ebenen und überall immun dagegen sind, und in der Erwägung, dass das Parlament aus den jüngsten negativen Erfahrungen durch die Ausarbeitung von Regeln, auch für mehr Transparenz, für die Beziehungen der MdEPs und des Personals des Parlaments zu Lobbyisten und Interessengruppen lernt,

    H.

    in der Erwägung, dass zur Gewährleistung von Rechenschaftspflicht und Rechtmäßigkeit eines demokratischen politischen Systems die Bürger das Recht haben zu erfahren, wie ihre Vertreter nach ihrer Wahl oder Benennung in öffentliche Gremien oder in Vertretung der Mitgliedstaaten auf europäischer oder internationaler Ebene handeln (Prinzip der Rechenschaftspflicht), wie der Beschlussfassungsprozess funktioniert (einschließlich Dokumenten, Änderungsanträgen, Zeitplan, beteiligten Akteuren, Abstimmungen usw.) und wie die öffentlichen Gelder zugewiesen und ausgegeben werden und mit welchem Ergebnis (Prinzip der Rückverfolgbarkeit der Mittel),

    I.

    in der Erwägung, dass die derzeitige Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 keine eindeutigen Definitionen wichtiger Fragen wie Vetorecht der Mitgliedstaaten, Einschränkungen des „Schutzes der Vertraulichkeit”, klare und enggefasste Definition der Ausnahmen, Klassifizierung von Dokumenten und Gleichgewicht zwischen Transparenz und Datenschutz enthält,

    J.

    in der Erwägung, dass die EU mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon neue Kompetenzen im Bereich des Strafrechts (Artikel 82 und 83 AEUV) und der polizeilichen Zusammenarbeit erhalten hat; in der Erwägung, dass diese neuen Kompetenzen die grundlegenden Menschenrechte betreffen könnten und ein offeneres Rechtsetzungsverfahren erfordern,

    K.

    in der Erwägung, dass mit Artikel 15 AEUV und Artikel 42 der Charta der Grundrechte eine weit gefasste Definition des Begriffs „Dokument” als Information, unabhängig vom Speichermedium, eingeführt wird,

    L.

    in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 nicht einheitlich angewendet wird, da Statistiken Unterschiede zwischen den einzelnen Organen zeigen; in der Erwägung, dass quantitative Daten aus den Jahresberichten für 2009 in Hinblick auf die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 durch die Organe der EU auf einen allgemeinen Rückgang der Anzahl und Quote der Ablehnungen hinweisen, die bei 12 % (22) (16 % im Jahr 2008) im Parlament (33 Fälle), 22,5 % (23) (28 % im Jahr 2008) im Rat (2 254 Fälle) und 11,65 % (13,99 % im Jahr 2008) in der Kommission (589 Fälle) liegen, wobei die Gründe für die Ablehnung unter den EU-Organen 2009 differierten; eine der am meisten verwendeten Ausnahmen war der Schutz des Entscheidungsprozesses (Parlament (39,47 % (24)), Rat (39,2 % für Erstanträge) (25) und Kommission (26 %)) (26),

    M.

    in der Erwägung, dass der Gerichtshof die in der Rechtssache Toland gegen Parlament (27) ergangene Entscheidung über die Verweigerung des Zugangs zum Internen Prüfbericht vom 9. Januar 2008 mit dem Titel „Prüfung der Zulage für parlamentarische Assistenz“ für nichtig erklärt hat,

    N.

    in der Erwägung, dass die Kommission und das Parlament 2009 keine sensiblen Dokumente in ihre Register aufgenommen haben, wohingegen der Rat von 445 als „CONFIDENTIEL UE“ oder „SECRET UE“ eingestuften Dokumenten 157 als sensible Dokumente registriert hat,

    O.

    in der Erwägung, dass internationale Abkommen ähnliche Auswirkungen auf die Rechtsordnung der EU haben wie interne Rechtsvorschriften der EU, sowie in der Erwägung, dass die Öffentlichkeit über die internationalen Abkommen informiert werden und Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang diesen erhalten sollte,

    P.

    in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 eine Verpflichtung der Organe eingeführt wird, den partiellen Zugang zu einem Dokument in Betracht zu ziehen, falls es nur teilweise unter eine Ausnahmeregelung fällt; in der Erwägung, dass der gewährte partielle Zugang häufig ungebührend beschränkt ist und sich nur auf den Titel oder die einführenden Absätze der Dokumente bezieht, während der Zugang zu den wesentlichen Absätzen verweigert wird,

    Q.

    in der Erwägung, dass in Artikel 41 der Charta der Grundrechte „das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses“ verankert ist; und in der Erwägung, dass die Durchsetzung dieses Rechts immer noch bedenklich lückenhaft ist, was zur Berufung auf Vorschriften über den öffentlichen Zugang zwingt, um Zugang zu den die eigene Person betreffenden Akten zu erhalten,

    R.

    in der Erwägung, dass in Artikel 15 AEUV eine eindeutige Verpflichtung festgelegt ist, dass alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union „unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit“ handeln; in der Erwägung, dass diese Verpflichtung auch für die Ausschüsse gilt, die die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen; in der Erwägung, dass dieser Verpflichtung in der Standardgeschäftsordnung der Kommission für Ausschüsse nicht nachgekommen wird, in der festgelegt ist, dass alle Aussprachen im Ausschuss und alle Ausschussdokumente im Zusammenhang mit den „Komitologie“-Verfahren vertraulich zu behandeln sind;

    Zugang zu Dokumenten als ein Grundrecht

    1.

    erinnert daran, dass Transparenz als allgemeine Regel gilt und mit dem Vertrag von Lissabon (sowie entsprechend mit dem Inkrafttreten der EU-Charta der Grundrechte) zu einem verbindlichen Grundrecht des Bürgers geworden ist, und dass daher für alle Entscheidungen zur Ablehnung des Zugangs zu Dokumenten klar und genau definierte Ausnahmeregelungen angegeben werden müssen, die nachvollziehbar erklärt und gut begründet sind, damit der Bürger die Ablehnung versteht und die ihm offen stehenden Rechtsmittel wirksam einlegen kann;

    2.

    ist der Auffassung, dass die EU eine Vorreiterrolle übernehmen und für die Mitgliedstaaten und Drittländer ein Modell der institutionellen Transparenz und der modernen Demokratie vorgeben muss;

    3.

    weist darauf hin, dass Transparenz der beste Weg zur Verhinderung von Korruption, Betrug, Interessenskonflikten und Misswirtschaft ist;

    4.

    fordert alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU, einschließlich des neu geschaffenen Europäischen Auswärtigen Dienstes, auf, die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, wie in den Verträgen gefordert, umgehend und uneingeschränkt anzuwenden und zu diesem Zweck gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 einen Jahresbericht zu veröffentlichen;

    5.

    betont, dass Interventionen des Gerichtshofs, des Europäischen Bürgerbeauftragten und des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB), die grundsätzlich zu Einzelfällen Stellung nehmen, keine Gesetzgebungstätigkeit in Hinblick auf Rechtssicherheit und Gleichheit vor dem Gesetz ersetzen können; bedauert, dass selbst dann, wenn der Gerichtshof, wie beispielsweise in der Rechtssache Turco, einen eindeutigen Grundsatz zur legislativen Transparenz, aufgestellt hat, dieser noch immer nicht eingehalten wird; fordert infolgedessen die Organe erneut auf, sich an das Urteil in der Rechtssache Turco zu Gutachten des Juristischen Dienstes zu halten, die im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens ausgearbeitet werden; bekräftigt erneut, dass der Gesetzgeber die in der Rechtsprechung des Gerichthofs hervorgehobenen Probleme angehen und überwinden und das Recht auf Zugang zu Dokumenten im Geiste der neuen Vertragsänderungen uneingeschränkt und umfassender durchsetzen muss, mit denen eindeutig ein Grundrecht auf Zugang zu Dokumenten eingeführt wird;

    6.

    vertritt die Ansicht, dass es nötig ist, die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 zu überarbeiten, um einige ihrer Bestimmungen zu präzisieren, die Ausnahmen präzise zu definieren und zu begrenzen und zu gewährleisten, dass durch diese Ausnahmen die in den Verträgen und der Charta zugesicherte Transparenz nicht untergraben wird; ist der Auffassung, dass durch diese Überarbeitung das Recht auf Zugang zu Dokumenten, ohne die bestehenden Standards für den Schutz dieses Rechts auf irgendeine Weise zu verwässern, gestärkt und die Rechtsprechung des Gerichtshofs berücksichtigt werden sollte; betont in diesem Zusammenhang, dass die überarbeitete Verordnung für die Bürger einfach zu verstehen und zugänglich sein sollte, damit sie in der Lage sind, ihr Recht tatsächlich in Anspruch zu nehmen;

    7.

    ist der Auffassung, dass der aus dem Jahr 2008 vorliegende Vorschlag zur Revision der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 nicht zur Erhöhung der Transparenz der Union auf das im Vertrag von Lissabon geforderte Niveau beiträgt, sondern im Gegenteil viele der von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen das derzeitige Niveau eher senken; ist insbesondere der Auffassung, dass die von der Kommission vorgeschlagene Änderung von Artikel 3, durch die die Definition von „Dokument“ beachtlich einschränkt wird, gegen den Vertrag von Lissabon verstößt; fordert die Kommission auf, einen überarbeiteten Vorschlag zur Revision der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorzulegen, der die Anforderungen einer größeren Transparenz uneingeschränkt berücksichtigt, wie sie im Vertrag von Lissabon verankert, in der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegt und in der bisherigen Arbeit des Parlaments zum Ausdruck gebracht sind;

    8.

    erinnert daran, dass der Gerichtshof in der Rechtssache Schweden gegen Kommission (Rechtssache C-64/05 P) (28) klargestellt hat, dass Mitgliedstaaten kein absolutes Vetorecht in Hinblick auf von ihnen stammende Dokumente haben, sondern lediglich die Möglichkeit eines Verfahrens der Konsultation, in dem bewertet wird, ob eine der Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten gemäß Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Anwendung findet (29); ist der Auffassung, dass eine Klarstellung der Rechtsvorschriften notwendig ist, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Rechtsprechung sicherzustellen und so die weiterhin bestehenden Verzögerungen und Streitigkeiten zu vermeiden, die durch die Rechtssache IFAW (30) deutlich geworden sind;

    9.

    weist darauf hin, dass Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über sensible Dokumente ein Kompromiss ist, der die neuen verfassungsmäßigen und rechtlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag von Lissabon nicht mehr widerspiegelt;

    10.

    unterstreicht, dass die Einstufung von Dokumenten das Recht der Bürger auf Zugang zu Dokumenten unmittelbar beeinflusst; weist darauf hin, dass das derzeitige Klassifizierungssystem allein auf der Grundlage interinstitutioneller Vereinbarungen basiert und eine Tendenz zur Überklassifizierung aufweist; fordert gemeinsame Klassifizierungsbestimmungen in Form einer Verordnung;

    11.

    fordert insbesondere den Rat auf, dem Parlament uneingeschränkten Zugang zu Verschlusssachen in Zusammenhang mit internationalen Abkommen gemäß Artikel 218 AEUV sowie zu Verschlusssachen im Zusammenhang mit den Bewertungsverfahren der EU zu gewähren, um interinstitutionelle Probleme zu vermeiden, wie sie beispielsweise beim Beitritt der EU zur EMRK, bei der Schengen-Bewertung von Bulgarien und Rumänien, beim Übereinkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (ACTA) oder dem Menschenrechtsdialog zwischen der EU und China aufgetreten sind;

    12.

    hebt die wichtige Rolle angemessener Klassifizierungsregeln für eine loyale interinstitutionelle Zusammenarbeit hervor; begrüßt in dieser Hinsicht die interinstitutionellen Vereinbarungen über Klassifizierung und Zugang zu Dokumenten, auch wenn sie eine angemessene Rechtsgrundlage nicht ersetzen können; fordert in diesem Zusammenhang den Rat und den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, nach dem Muster der neuen IIV zwischen dem Parlament und der Kommission dringend eine ähnliche Vereinbarung mit dem Parlament zu schließen;

    13.

    fordert die Organe der EU auf, auf transparentere Regeln in der EU über die Informationsfreiheit hinzuarbeiten, die die Vorschläge dieses Berichts, die jüngste Rechtsprechung und die neuen Verträge umfassend berücksichtigen;

    14.

    weist darauf hin, dass in dem Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen Schweden und Turco gegen Rat die Transparenzpflicht im Gesetzgebungsverfahren hervorgehoben wurde, da „Transparenz in dieser Hinsicht […] zur Stärkung der Demokratie bei[trägt], indem sie den Bürgern ermöglicht, alle Informationen zu überprüfen, auf deren Grundlage ein Rechtsakt ergangen ist“ (31); betont daher, dass Ausnahmen bezüglich des Rechtsetzungsverfahrens, einschließlich Rechtsberatung, genauestens begrenzt und, soweit es den so genannten „Schutz der Vertraulichkeit“ betrifft, eng definiert sein sollten (32);

    15.

    unterstreicht, dass dies trotz des klaren Grundsatzes immer noch nicht in die Praxis umgesetzt ist, wie dies das jüngste Urteil in der Rechtssache Access Info Europe (33) zur Weigerung des Rates, Standpunkte der Mitgliedstaaten zu der vorgeschlagenen Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 offenzulegen, sowie die vor dem Gericht anhängige Rechtssache ClientEarth gegen Rat (34) zu einem Rechtsgutachten über die Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 belegen; stellt fest, dass die öffentliche Bekanntgabe der Standpunkte der Mitgliedstaaten während der Verhandlungen über die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und vieler im Anschluss daran beschlossener Maßnahmen auf keinen Fall die Entscheidungsfähigkeit des Rates untergraben hat, da diese Offenlegungen den erfolgreichen Abschluss der betreffenden Rechtsetzungsverfahren nicht verhindert haben;

    16.

    fordert den Rat auf, seine Regelungen zu überarbeiten und die Transparenz in Bezug auf Legislativverfahren der Arbeitsgruppen und interner Gremien des Rates zu erhöhen, indem er zumindest Kalender, Tagesordnungen, Protokolle der Beratungen, geprüfte Dokumente, Änderungsanträge, die verabschiedeten Dokumente und Entscheidungen, die Identität der Delegationen der Mitgliedstaaten und Listen der Mitglieder zugänglich macht, und das unbeschadet der Möglichkeit der Nutzung von Ausnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 betreffend die Veröffentlichung derartiger Listen; fordert den Rat auf, Entscheidungen dieser Gremien der Öffentlichkeit zugänglich zu machen; spricht sich ferner gegen die Benutzung von Dokumenten „zur eingeschränkten Verwendung“ (dieser Begriff ergibt sich nicht aus der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001) sowie gegen die Praxis nicht registrierter Dokumente, wie Sitzungsdokumente, aus;

    17.

    ist der Ansicht, dass die Ausschüsse des Parlaments in jedem Fall vor der Aufnahme von Trilogen mit dem Rat zumindest Orientierungsabstimmungen durchführen sollten, um das Rechtsetzungsverfahren für die Öffentlichkeit berechenbarer, verständlicher und zugänglicher zu machen; ist der Auffassung, dass der Rat seinerseits „allgemeine Ausrichtungen“ annehmen oder im ASZV vereinbarte Verhandlungspositionen billigen sollte, bevor er mit dem Parlament in einen Trilog eintritt, und alle derartigen Parlaments- und Ratsdokumente unverzüglich veröffentlicht werden;

    18.

    fordert die Kommission auf, Tagesordnungen, Protokolle und Interessensbekundungen im Hinblick auf Sachverständigengruppen sowie Namen von Mitgliedern, Verfahrensweisen und Abstimmungen der „Komitologieausschüsse“ sowie alle von solchen Gruppen und Ausschüssen geprüften Dokumente, einschließlich des Entwurfs delegierter Rechtsakte und von Durchführungsrechtsakten, öffentlich zugänglich zu machen; fordert das Parlament auf, auch intern transparentere und offenere Verfahren für die Behandlung dieser Dokumente einzuführen;

    19.

    weist darauf hin, dass Transparenz den Verträgen zufolge nicht auf Rechtsetzungsverfahren beschränkt ist, sondern die nichtlegislative Arbeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU ebenfalls einschließt; betont, dass die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 die einzige angemessene Rechtsgrundlage für die Bewertung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten ist, und dass mit anderen Rechtsakten, wie Geschäftsordnungen oder Gründungsverordnungen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen, keine zusätzlichen Gründe für die Verweigerung des Zugangs geltend gemacht werden können;

    20.

    bedauert, dass die jüngsten Verhandlungen zwischen den EU-Organen über ein „allgemeines Einvernehmen“ über delegierte Rechtsakte und über ein neues Rahmenabkommen zwischen der Kommission und dem Parlament nicht völlig transparent verliefen; verpflichtet sich, seine Verhandlungen mit dem Rat und der Kommission über geltende oder künftige Interinstitutionelle Vereinbarungen oder über vergleichbare Vereinbarungen vollkommen transparent zu gestalten;

    21.

    begrüßt noch einmal die Arbeit des Europäischen Bürgerbeauftragten bei der Sicherstellung einer stärkeren Transparenz in der EU, da es in etwa einem Drittel seiner Untersuchungen um fehlende Transparenz geht, wie aus seinem Bericht von 2009 hervorgeht; betont seine Rolle beispielsweise bei der Einflussnahme auf die Änderung der Transparenzpolitik der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) in Hinblick auf die Offenlegung von Berichten über Nebenwirkungen (35) und Berichten über klinische Studien (36); hebt hervor; dass von den Stellen der EU erzeugte Daten im Allgemeinen für die Öffentlichkeit zugänglich sein sollten;

    22.

    erinnert daran, dass der Gerichtshof in einigen seiner jüngsten Entscheidungen, wie zum Beispiel in den oben genannten Rechtssachen API und TGI, das Vorliegen einer „allgemeinen Vermutung“ eingeführt und damit die Kommission in einigen Fällen von der Pflicht befreit hat, angeforderte Dokumente einzeln zu prüfen; betont, dass dies im Prinzip gegen die Hauptgrundsätze der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 verstößt; weist darauf hin, dass in der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch die Notwendigkeit zum Ausdruck kommt, die Zugangsbestimmungen für unmittelbar Beteiligte in Hinblick auf ihre eigenen, sich im Besitz der Organe befindlichen Unterlagen zu überprüfen;

    23.

    hebt hervor, dass Artikel 15 AEUV zwar nur speziell für Verwaltungsdokumente des Gerichtshofs gilt, dass jedoch der Gerichtshof, wie alle anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU „unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit“ gemäß Artikel 1 EUV handeln muss; fordert deshalb den Gerichtshof auf, Wege zu prüfen, um die Transparenz seiner Rechtspflegeaktivitäten zu erhöhen – da nicht nur Recht gesprochen, sondern auch gesehen werden muss (37) – und bezogen auf seine Verwaltungsaktivitäten die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 umfassend zu berücksichtigen;

    24.

    hebt erneut die Bedeutung des Prinzips der Rückverfolgbarkeit hervor, um dafür zu sorgen, dass die Bürger erfahren können, wie öffentliche Gelder zugewiesen und ausgegeben werden und mit welchen Ergebnissen, und fordert die Organe der EU auf, dieses Prinzip im Zusammenhang mit dem Funktionieren des Organs und der politischen Maßnahmen sowie der für deren Durchführung bereitgestellten Mittel auf allen Ebenen anzuwenden;

    Ausnahmen

    „Schutz der Vertraulichkeit“

    25.

    weist darauf hin, dass mit den neuen Verträgen nicht mehr besonders auf die Pflicht des Rates, die Fälle festzulegen, in denen er als Gesetzgeber tätig wird, und auf die Notwendigkeit, die Wirksamkeit seines Beschlussfassungsverfahrens zu wahren (Artikel 207 Absatz 3 des früheren EGV), den so genannten „Schutz der Vertraulichkeit“ verwiesen wird, und dass das Weiterbestehen dieses Konzepts allein durch Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) 1049/2001 begründet ist, soweit es die Rechtsetzungsverfahren betrifft;

    26.

    hebt gemäß den von bedeutenden nichtstaatlichen Organisationen (38) entwickelten höchsten internationalen Standards die Notwendigkeit eines strengen dreiteiligen Tests zur Rechtfertigung der Ablehnung der Offenlegung eines Dokuments hervor: (1) die in dem Dokument enthaltenen Informationen müssen sich auf ein im Rechtsakt aufgeführtes rechtmäßiges Ziel beziehen, (2) durch die Offenlegung des Dokuments muss dieses Ziel ernsthaft in Gefahr geraten und (3) die Gefährdung des Ziels muss größer sein als das öffentliche Interesse an den in dem Dokument enthaltenen Informationen;

    27.

    verweist darauf, dass die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 eine eindeutige Verpflichtung der Organe festlegt, zu all den Teilen des Dokuments, die keiner der Ausnahmen unterliegen, Zugang zu gewähren; stellt fest, dass häufig nur ein ungebührend eingeschränkter partieller Zugang gewährt wird, und betont, dass auch im Zusammenhang mit den wesentlichen Teilen des Dokuments, die für den Antragsteller von Interesse sind, der Zugang wirklich in Betracht gezogen werden sollte;

    28.

    weist darauf hin, dass der derzeitige Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 darauf abzielt, den Geltungsbereich für den sogenannten „Schutz der Vertraulichkeit“ einzuschränken, da gemäß dieser Verordnung die Verweigerung des Zugangs an die Bedingung gebunden ist, dass die Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs nicht einfach nur beeinträchtigt, sondern dass sie diesen „ernstlich“ beeinträchtigt, und die Überschreitung dieser Einschränkung in jedem Fall zulässig ist, sobald „ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung [besteht]“; betont jedoch ungeachtet der vorstehenden Ausführungen, dass Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 eine offene Definition enthält, die keine eindeutigen Bedingungen für die Anwendung vorsieht und die Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht berücksichtigt; betont die Notwendigkeit einer angemessenen Definition in Übereinstimmung mit dem Begriff der Rechtssicherheit, und zwar über eine Einengung des Begriffs;

    29.

    hebt hervor, dass die Triloge und die Vermittlungsverfahren (die explizit in Artikel 294 AEUV genannt sind) eine wichtige Phase des Gesetzgebungsverfahrens sind und kein gesonderter Platz für den „Schutz der Vertraulichkeit“; ist insbesondere der Auffassung, dass die derzeitigen Verfahren der Triloge vor einer möglichen Einigung in erster Lesung sowohl intern für das Parlament, als auch extern im Zusammenhang mit den Bürgern und der öffentlichen Meinung kein zufriedenstellendes Niveau an Transparenz und Zugang zu Dokumenten sicherstellen können; fordert daher, dass in ihrem Rahmen erstellte Dokumente, wie z. B. Tagesordnungen, Zusammenfassungen der Ergebnisse und die zur Erleichterung der Verhandlungen ausgearbeiteten vierspaltigen Dokumente, grundsätzlich nicht anders als andere legislative Dokumente behandelt und bezogen auf Triloge vor einer möglichen Einigung in erster Lesung öffentlich zugänglich gemacht werden sollten; beauftragt daher seine zuständigen Stellen, dieses Verfahren zu standardisieren und fordert die anderen Organe auf, ebenso zu verfahren;

    Datenschutz und Transparenz

    30.

    betont die Notwendigkeit, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Transparenz und Datenschutz herzustellen (39), wie dies beim Urteil in der Rechtssache Bavarian Lager deutlich wurde, und unterstreicht, dass Datenschutz nicht „missbraucht“ werden sollte, insbesondere um Interessenkonflikte und unzulässige Einflussnahme im Rahmen der Verwaltung und Beschlussfassung der EU zu verbergen; weist darauf hin, dass sich das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Bavarian Lager auf den derzeitigen Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 stützt und nicht daran hindert, den Text zu ändern, was insbesondere nach der eindeutigen Verkündung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten in den Verträgen und in der Charta der Grundrechte notwendig und dringend erforderlich ist;

    31.

    begrüßt den vom Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) und dem Europäischen Bürgerbeauftragten erzielten Konsens über ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Datenschutz und Transparenz, insbesondere in Hinblick auf einen proaktiven Ansatz, was bedeutet, dass die Organe vor oder spätestens bei der Erfassung von Daten beurteilen, ob diese Daten im Rahmen ihrer Verarbeitung veröffentlicht werden sollen oder könnten, und dies den Betroffenen mitteilen (40);

    Übereinkommen von Århus

    32.

    hebt mehrere Unterschiede zwischen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und dem Übereinkommen von Århus in dessen Anwendung durch die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 hervor, wie das im Übereinkommen von Århus festzustellende Fehlen von „absoluten“ Gründen für die Ablehnung und von Ausnahmen unter Berufung auf den Schutz militärischer Belange, der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaates, Rechtsberatung oder Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten sowie die Beschränkung der Ausnahmeregelung zum Schutz geschäftlicher Interessen auf Fälle, in denen die Geheimhaltung gesetzlich geschützt ist, um berechtigte wirtschaftliche Interessen zu schützen;

    33.

    fordert alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU auf, die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 entsprechend den Bestimmungen des Übereinkommens von Århus anzuwenden; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, die Studien zur Konformitätskontrolle hinsichtlich der Umsetzung von Umweltrichtlinien der EU (41) und wissenschaftlichen Studien, beispielsweise über die Auswirkungen von Biokraftstoffen (42), öffentlich zu machen; fordert ferner die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) auf, Artikel 119 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (43) in Bezug auf den öffentlichen elektronischen Zugang umfassend anzuwenden, ausschließlich Forderungen nach Vertraulichkeit nachzukommen, die eindeutig gemäß Artikel 119 Absatz 2 der REACH-Verordnung berechtigt sind und die Information, von der normalerweise ausgegangen wird, dass sie den Schutz geschäftlicher Interessen untergräbt, gemäß Artikel 118 Absatz 2 der REACH-Verordnung eng auszulegen und unbeschadet ihrer Verpflichtungen gemäß Verordnung (EG) 1049/2001 jede Gewährung von Vertraulichkeit gegenüber einem möglichen überwiegenden öffentlichen Interesse mittels einer Einzelfallüberprüfung abzuwägen;

    34.

    betont, dass bei jeglicher Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 das Übereinkommen von Århus uneingeschränkt geachtet werden und alle Ausnahmen in voller Übereinstimmung mit ihr festgelegt werden sollten;

    Internationale Beziehungen

    35.

    betont, dass die Öffentlichkeit Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit internationale Übereinkommen erhalten sollte, dazu gehört auch der Zugang, die von Gremien angenommen werden oder diesen vorgelegt werden, die die Aufgabe haben, die Anwendung solcher Abkommen durchzusetzen oder zu überwachen, da sie nicht kategorisch vom öffentlichen Zugang ausgeschlossen sind, und dass der Zugang zu diesen Dokumenten nur verweigert werden sollte, wenn die internationalen Beziehungen tatsächlich darunter leiden, dabei ist Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 zur Konsultation Dritter zu berücksichtigen; hebt hervor, dass angesichts der verbindlichen Wirkung internationaler Abkommen ein öffentlicher Interessentest für die Ausnahmeregelung eingeführt werden sollte; weist darauf hin, dass das Parlament, das von den EU-Bürgern gewählt wird, in den Verträgen mit einer institutionellen Rolle bei der Vertretung des öffentlichen Interesses betraut wird; äußert sich fest entschlossen, dafür zu sorgen, dass die neuen institutionellen Vorrechte, die das Parlament durch den Vertrag von Lissabon (Artikel 218 AEUV) bei internationalen Abkommen erhält, uneingeschränkt gewahrt werden müssen und bilaterale Abkommen mit Drittstaaten dies nicht verhindern dürfen;

    Gute Regierungsführung

    36.

    hebt hervor, dass Transparenz eng mit dem Recht auf gute Verwaltung gemäß Artikel 298 AEUV und Artikel 41 der Charta der Grundrechte verbunden ist; betont, dass administrative Transparenz eine demokratische Kontrolle der Verwaltungsaufgaben der EU, die Einbindung der Zivilgesellschaft und die Förderung einer verantwortungsvollen Verwaltung (Artikel 15 AEUV) gewährleistet;

    37.

    hebt hervor, dass es derzeit kein kohärentes Verwaltungsrecht für Organe, Gremien, Büros und Agenturen der EU gibt, wie Bestimmungen über den Erlass von Verwaltungsentscheidungen, die angefochten werden können (44), oder ein klares Konzept der in Artikel 15 Absatz 3 AEUV vorgesehenen „Verwaltungsaufgaben“; fordert die Organe der EU daher auf, dringend ein gemeinsames Verwaltungsrecht der EU gemäß Artikel 298 AEUV festzulegen und eine gemeinsame und horizontal anwendbare Definition der „Verwaltungsaufgaben“, vor allem für die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank und den Gerichtshof, vorzulegen; fordert die Kommission auf, eine Empfehlung für einen Gesetzgebungsvorschlag in dieser Frage gemäß Artikel 225 AEUV vorzulegen, der unter anderem das Thema der Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Durchführung der Vertragsverletzungsverfahren durch die Kommission gegenüber Beschwerdeführern, dem Parlament und den Bürgern behandeln sollte;

    38.

    betont, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 strikte Fristen für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten vorgesehen sind (45); weist mit großer Besorgnis darauf hin, dass die Kommission diese nicht eingehalten hat, nicht einmal im Hinblick auf eine Empfehlung und strenge Maßnahmen des Europäischen Bürgerbeauftragten hin, beispielsweise in der Rechtssache 676/2008/RT (die so genannte „Rechtssache Porsche“); bedauert, dass sich die Praxis seit dem letzten Bericht des Parlaments im Jahr 2009 nicht geändert hat, wie dies zwei anhängige Klagen belegen, die von ClientEarth u. a. (Rechtssachen T-120/10 und T-449/10) eingebracht wurden;;

    39.

    unterstreicht, dass in mehreren Fällen übermäßige Verzögerungen dazu führten, dass Verfahren vor dem Gerichtshof wegen fehlender Antworten eingeleitet wurden, die verspätete Antwort der Kommission danach die Gerichtsverfahren hinfällig werden ließ und die betroffene Person sich gezwungen sah, das gesamte Verfahren erneut aufzunehmen (46); fordert die Kommission auf, die in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgesehenen Fristen genauestens einzuhalten; empfiehlt für den Fall der Nichteinhaltung von Fristen die Einführung von Folgemaßnahmen, wie die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Dokuments;

    40.

    fordert, dass die gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 erstellten und veröffentlichten Jahresberichte eine Berechnung der durchschnittlichen Dauer der Bearbeitung von Anträgen enthalten, wie dies im Bericht des Rates zum Zugang zu Dokumenten aus dem Jahr 2009 vorgesehen ist;

    41.

    erinnert daran, dass bei einer guten Regierungsführung die Konzepte „Zugang zu Dokumenten“ und „Zugang zu Informationen“ miteinander verbunden sind; fordert eine Änderung der derzeitigen Rechtsvorschriften dahingehend, dass Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 zur Präzisierung von Anträgen und zur Hilfe für den Bürger auf Fälle eines „Antrags auf Informationen“ angewendet werden, zu denen Dokumente vorliegen, die für den betreffenden Antrag von Belang sind;

    42.

    weist darauf hin, dass Transparenz keine Frage passiver Reaktionen durch die Organe, Einrichtungen und Stellen der EU ist, sondern auch einen zielgerichteten Ansatz erfordert, wie dies vom Europäischen Bürgerbeauftragten wiederholt betont wurde; fordert die EU-Organe auf, so viele Dokumentenkategorien wie möglich standardmäßig auf ihren Webseiten öffentlich zugänglich zu machen (einschließlich von Haushalten und Listen der in den letzten drei Jahren vergebenen öffentlichen Aufträge); unterstreicht, dass eine zielgerichtete Vorgehensweise überflüssige Streitigkeiten verhindern kann, die zu ineffizienten Ausgaben von Steuergeldern führen und zudem unnötige Verzögerungen, Kosten und Belastungen für diejenigen zur Folge haben, von denen der Zugang beantragt wurde;

    43.

    fordert die Kommission auf, für Transparenz bei der Verwaltung der europäischen Finanzmittel durch die Veröffentlichung der gleichen Informationskategorien auf einer einzigen Webseite in einer der Arbeitssprachen der EU unter Berücksichtigung aller Empfänger dieser Mittel zu sorgen;

    44.

    ist der Ansicht, dass zentrale Stellen für den Zugang zu Dokumenten eingerichtet und angemessene Schulungen von Beamten in jeder GD oder den entsprechenden Referaten der Organe angeboten werden sollten, um eine bestmögliche proaktive Politik zu verfolgen und um die Anträge so effizient wie möglich zu bearbeiten und zu gewährleisten, dass alle in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 geregelten Fristen genauestens eingehalten werden;

    45.

    wiederholt, dass das Parlament bei einem zielgerichteten Ansatz für Öffentlichkeit, Transparenz, Offenheit und Zugang zu Dokumenten eine Vorreiterrolle spielen sollte; unterstreicht in diesem Zusammenhang den Erfolg des Webstreaming von Anhörungen und Ausschusssitzungen zusätzlich zu den Plenartagungen und ist der Ansicht, dass dies zur Regel werden sollte und dass die Legislative Beobachtungsstelle („OEIL“) auf alle Amtssprachen ausgeweitet werden und zusätzliche Informationen sowohl auf Ausschuss- als auch Plenarebene wie Änderungsanträge, Stellungnahmen anderer Ausschüsse, Gutachten des Juristischen Dienstes, Abstimmungslisten, namentliche Abstimmungen, anwesende und abstimmende MdEPs, interinstitutionelle Korrespondenz, Namen von Schattenberichterstattern, die Funktion „Suche Wort“, die mehrsprachige Suche, Einreichungsfristen, RSS, Erläuterung des Gesetzgebungsverfahrens, Links zu per Webstreaming übertragene Diskussionen, usw. enthalten sollte, um einen umfassenden Informationskreis für die Bürger zu gewährleisten, der Zugang zu den Dokumenten wie auch zu mehrsprachigen Zusammenfassungen von Legislativvorschlägen für die Bürger und Zusammenfassungen bestehender EU-Rechtsvorschriften (SCADPLUS) bietet, für den die beschriebenen angemessenen Such- und Browsingmöglichkeiten ebenfalls angeboten werden sollten;

    46.

    bekräftigt die Bedeutung des Schutzes der Unabhängigkeit der Mandate der MdEP; vertritt zudem die Auffassung, dass Transparenz für die Arbeit der offiziellen Gremien des Parlaments (wie der Konferenz der Präsidenten, des Präsidiums (47) und der Quästoren), wie auch für Tätigkeiten der MdEP wie für die Beteiligung an der parlamentarischen Arbeit oder die Anwesenheit der Abgeordneten entsprechend den vom Parlament in seiner Entschließung vom 14. Januar 2009 geforderten Bedingungen gelten sollte; ist der Auffassung, dass die Frage der Aufwendungen der MdEP transparent behandelt werden sollte, wobei die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten umfassend berücksichtigt werden müssen;

    47.

    vertritt die Ansicht, dass die Transparenz auf EU-Ebene ebenso in den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften in nationales Recht insbesondere durch die Erstellung von Entsprechungstabellen zum Tragen kommen sollte, wofür unter anderem auf bewährte Verfahrensweisen mit Transparenz im Rahmen der Initiativen e-Parlament („e-Parliament“) und elektronische Behördendienste („e-government“) zurückgegriffen werden sollte;

    48.

    betont, dass das Recht der Bürger auf Information meist im Zusammenhang mit den Behörden der Mitgliedstaaten verletzt wird; fordert die Kommission aus diesem Grund auf, die Bestimmungen der Mitgliedstaaten über den Zugang zu Dokumenten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der verantwortungsvollen Verwaltung einer Überprüfung zu unterziehen und die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, möglichst transparente Rechtsvorschriften zu formulieren, die dazu beitragen, den Zugang der Bürger zu Dokumenten erleichtern;

    49.

    stellt einige Verbesserungen in den Registern des Rates fest; macht jedoch darauf aufmerksam, dass zwischen den Organen weiterhin ein Mangel an Koordinierung und Interoperabilität besteht, da es kein gemeinsames Informationsmodell für ihre Register gibt, das es dem Bürger ermöglichen würde, die erforderlichen Dokumente und Informationen zu finden, die diese an zentraler Stelle erfassen, oder eine gemeinsame vollständig vor allem mit der Legislativen Beobachtungsstelle (OEIL) verbundene Suchmaschine zu benutzen, in der die zu einem Gesetzgebungsverfahren gehörenden Dokumente zusammengefasst sind;

    50.

    fordert den Rat und die Kommission auf, zu diesem Zweck Verhandlungen mit dem Parlament über die Änderung der Gemeinsamen Erklärung zum Mitentscheidungsverfahren und der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ aufzunehmen; verpflichtet sich, in der Zwischenzeit seine Geschäftsordnung, einschließlich des in der Anlage befindlichen Verhaltenskodex für Verhandlungen im Rahmen der Mitentscheidung, zu ändern, um diesen Prinzipien uneingeschränkte Verbindlichkeit zu verleihen;

    51.

    ist der Auffassung, dass der gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 errichtete Interinstitutionelle Ausschuss verstärkt tätig sein und den zuständigen Ausschüssen über die erörterten Fragen, die vom Parlament vertretenen Standpunkte, die von anderen Organen angesprochenen problematischen Themen sowie die eventuell erzielten Ergebnisse Bericht erstatten sollte; fordert ihn deshalb auf, dass er häufiger und in jedem Fall mindestens einmal jährlich zusammentritt und interne Diskussionen und Beratungen allgemein zugänglich macht, indem er ihre Öffentlichkeit sicherstellt und die Zivilgesellschaft und den Europäischen Datenschutzbeauftragten auffordert, Vorschläge zu unterbreiten, und diese prüft; fordert, dass der Ausschuss an einem jährlichen „Audit“-Bericht über Transparenz und Offenheit in der EU mitarbeiten sollte, der vom Europäischen Bürgerbeauftragten ausgearbeitet werden sollte; fordert ihn auf, sich dringend mit den in dieser Entschließung genannten Problemen zu befassen;

    *

    * *

    52.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europäischen Bürgerbeauftragten, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und dem Europarat zu übermitteln.


    (1)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

    (2)  ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 1.

    (3)  ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13.

    (4)  Urteil vom 1. Juli 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-39/05 P und C-52/05 P, Schweden und Turco/Rat, Slg. 2008 S. I-4723.

    (5)  Urteil vom 29. Juni 2010 in der Rechtssache C-28/08 P, Kommission gegen Bavarian Lager, noch nicht in der Slg. veröffentlicht.

    (6)  Urteil vom 9. November 2010 in den verbundenen Rechtssachen C-92/09 P und C-93/09 P, Volker und Markus ScheckeGbR und Hartmut Eifert gegen Land Hessen, noch nicht in der Slg. veröffentlicht.

    (7)  Urteil vom 29. Juni 2010 in der Rechtssache C-139/07 P, Kommission gegen Technische Glaswerke Ilmenau, noch nicht in der Slg. veröffentlicht.

    (8)  Urteil vom 21. September 2010 in den verbundenen Rechtssachen C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, Schweden und API gegen Kommission, noch nicht in der Slg. veröffentlicht.

    (9)  Urteil vom 22. März 2011 in der Rechtssache T-233/09, Access Info Europe gegen Rat, noch nicht in der Slg. veröffentlicht.

    (10)  Urteil vom 9. September 2008 in der Rechtssache T-403/05, MyTravel gegen Kommission, Slg. 2008 S. II-2027.

    (11)  Urteil vom 11. März 2009 in der Rechtssache T-121/05, Borax Europe gegen Kommission, Slg. 2009 S. II 27.

    (12)  Urteil vom 21. Oktober 2010 in der Rechtssache T-439/08, Agapiou Joséphidès gegen Kommission und EACEA, noch nicht in der Slg. veröffentlicht.

    (13)  Urteil vom 19. Januar 2010 in den verbundenen Rechtssachen T-355/04 und T-446/04, Co-Frutta gegen Kommission, Slg. 2010 S. II-1.

    (14)  Urteil vom 30. Januar 2008 in der Rechtssache T-380/04, Terezakis gegen Kommission, Slg. 2008 S. II-11.

    (15)  Urteil vom 7. Juli 2010 in der Rechtssache T-111/07, Agrofert Holding gegen Kommission, noch nicht in der Slg. veröffentlicht.

    (16)  Urteil vom 9. Juni 2010 in der Rechtssache T-237/05, Éditions Jacob gegen Kommission, noch nicht in der Slg. veröffentlicht.

    (17)  ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.

    (18)  ABl. C 298 vom 30.11.2002, S. 1.

    (19)  ABl. C 46 E vom 24.2.2010, S. 80.

    (20)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0435.

    (21)  ABl. C 286 E vom 22.10.2010, S. 12.

    (22)  9 % im Jahr 2010.

    (23)  36,1 % ohne die teilweise offengelegten Dokumente. 2010 lag die Ablehnungsquote bei 13,3 % (29,1 % ohne die teilweise offengelegten Dokumente).

    (24)  37 % im Jahr 2010.

    (25)  33 % im Jahr 2010 für Erstanträge.

    (26)  Weitere wichtige Gründe im Jahr 2009 waren: für das Europäische Parlament der Schutz der Privatsphäre (26 %) und der Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten (15 %), für den Rat (Erstanträge) der Schutz öffentlicher Interessen im Zusammenhang mit den internationalen Beziehungen (22,7 %), öffentliche Sicherheit (5,6 %) sowie Verteidigung und militärische Belange (3,5 %) und für die Kommission (Erstanträge) der Schutz von Inspektionen (27,6 %) und geschäftlichen Interessen (13,99 %).

    (27)  Urteil vom 7 Juni 2011 in der Rechtssache T-471/08, Toland gegen Parlament, noch nicht in der Slg. veröffentlicht.

    (28)  Urteil vom 18. Dezember 2007 in der Rechtssache C-64/05 P, Schweden gegen Kommission, Slg. 2007 S. I-11389.

    (29)  Schweden gegen Kommission, Randnr. 76.

    (30)  Urteil vom 13. Januar 2011 in der Rechtssache T-362/08, IFAW gegen Kommission, noch nicht in der Slg. veröffentlicht.

    (31)  Turco, Randnr. 46.

    (32)  Turco, Randnr. 67.

    (33)  Der Gerichtshof bekräftigte in seinem Urteil zu Access Info (T-233/09) (Randnr. 69): „Die Ausübung der demokratischen Rechte durch die Bürger setzt nämlich die Möglichkeit voraus, den Entscheidungsprozess innerhalb der an den Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe im Einzelnen zu verfolgen und Zugang zu sämtlichen einschlägigen Informationen zu erhalten.“

    (34)  ClientEarth gegen Rat, Rechtssache T-452/10.

    (35)  Beschwerde 2493/2008/(BB)TS.

    (36)  Beschwerde 2560/2007/BEH.

    (37)  R/Sussex Justices, Ex parte McCarthy ([1924] 1 KB 256, [1923] All ER 233)).

    (38)  Artikel 19, "The Public's Right to Know: Die Grundsätze der Gesetzgebung zur Informationsfreiheit“) London, 1999; Transparency International, "Using the Right to information as an Anti-Corruption Tool" (Transparency International, „Nutzung des Rechts auf Information als Instrument zur Bekämpfung der Korruption“) Berlin, 2006.

    (39)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

    (40)  EDPS, ‘Public access to documents containing personal data after the Bavarian Lager ruling’, 24. März 2011 (http://www.edps.europa.eu:80/EDPSWEB/webdav/site/mySite/shared/Documents/EDPS/Publications/Papers/BackgroundP/11-03-24_Bavarian_Lager_EN.pdf) und „Public access to documents and data protection“, 2005 (http://www.edps.europa.eu:80/EDPSWEB/webdav/site/mySite/shared/Documents/EDPS/Publications/Papers/BackgroundP/05-07_BP_accesstodocuments_EN.pdf).

    (41)  Siehe anhängige Rechtssache ClientEarth gegen Kommission, T-111/11.

    (42)  Siehe anhängige Rechtssachen ClientEarth u. a. gegen Kommission, T-120/10, und ClientEarth u. a. gegen Kommission, T-449/10.

    (43)  ABl. L 396 vom 30.12.06, S. 1.

    (44)  In der Rechtssache Access Info (T-233/09) wurde eine Praxis aufgezeigt, bestätigende Entscheidungen auf dem normalen Postweg und nicht als Einschreiben zu verschicken, obwohl der Nachweis des Eingangsdatums ausschlaggebend für die Bewertung ist, ob die Fristen für das Einlegen weiterer (gerichtlicher) Rechtsbehelfe eingehalten wurden. Siehe Randnrn. 20-29.

    (45)  Artikel 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

    (46)  Siehe beispielsweise Ryanair Ltd. gegen Kommission (verbundene Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08 und T-509/08), und Stichting Corporate Europe Observatory gegen Kommission (Rechtssache T-395/10).

    (47)  Zum Beispiel enthält die Geschäftsordnung seit 2009 (ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 145) keine Liste von EP-Dokumenten mehr, zu denen die Öffentlichkeit direkten Zugang hat, sieht jedoch das Recht des Präsidiums vor, eine solche Liste aufzustellen (Artikel 104 Absatz 3).


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