This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52011DC0418
REPORT FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT, THE COUNCIL, THE EUROPEAN ECONOMIC AND SOCIAL COMMITTEE AND THE COMMITTEE OF THE REGIONS On Reporting Obligations under Council Regulation (EC) No 2371/2002 of 20 December 2002 on the conservation and sustainable exploitation of fisheries resources under the Common Fisheries Policy
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN über die Berichterstattungspflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN über die Berichterstattungspflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik
/* KOM/2011/0418 endgültig */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN über die Berichterstattungspflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik /* KOM/2011/0418 endgültig */
1.
Einleitung
Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über
die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der
Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) ist die Kommission verpflichtet, dem
Europäischen Parlament und dem Rat vor Ende 2012 über die Anwendung der
Gemeinsamen Fischereipolitik in Bezug auf die Kapitel II (Bestandserhaltung
und Nachhaltigkeit) und III (Anpassung der Fangkapazitäten) Bericht
zu erstatten[1].
Nach dieser Verordnung ist die Kommission des Weiteren verpflichtet, bis zum
31. Dezember 2011 einen Bericht über die in Artikel 17 Absatz 2
enthaltenen Regelungen über Fangbeschränkungen in der 12-Seemeilen-Zone
vorzulegen[2].
Der vorliegende Bericht ergänzt die in dem Grünbuch über die Reform der
Gemeinsamen Fischereipolitik[3]
enthaltenen Informationen.
2.
Kapitel II und III
2.1.
Kapitel II – Bestandserhaltung und Nachhaltigkeit
Seit 2002 stehen mehrjährige Wiederauffüllungs-
und Bewirtschaftungspläne mit klar festgelegten Zielen und Fangvorschriften im
Mittelpunkt der Bestandserhaltungspolitik. Sie vereinen ökologische
Erfordernisse (Zustand der Bestände und Befischung) und wirtschaftliche und
soziale Überlegungen (Stabilität der Fänge). Sofern erforderlich, wurden
spezifische Bestimmungen über die Aufwandssteuerung und konkrete Kontrollbestimmungen
in diese Pläne aufgenommen. So wurden auf EU-Ebene Pläne für 17 Bestände in
EU-Gewässern genehmigt. Außerdem gibt es einen Wiederauffüllungsplan für
Europäischen Aal und befinden sich weitere Vorschläge derzeit in Ausarbeitung
bzw. Beratung (vgl. Anhang I). Ende 2010 galten für rund 25 % der
Bestände und 80 % der betreffenden Fänge (in Tonnen) mehrjährige Pläne und
Fangvorschriften (in Form von Ratsverordnungen, Erklärungen der Kommission/des
Rates, Kommissionsvorschlägen oder mit Dritten vereinbarten Plänen,
beispielsweise mit regionalen Fischereiorganisationen und Norwegen). Der Rat hat auch Verordnungen über
Bestandserhaltungsmaßnahmen im Mittelmeer, über technische Maßnahmen für die
Ostsee und spezifische Fischereiaufwandsbestimmungen für die westlichen
Gewässer erlassen. Seit 2004 gilt für die Fangmöglichkeiten für
Tiefseefischereien eine halbjährliche Bestandsbewirtschaftung. Ein Verbot der
Fangaufwertungspraxis (Highgrading) wurde 2009/10 schrittweise für den
Atlantik, die Nordsee und die Ostsee eingeführt. Im Rat konnte keine Einigung
über einen Vorschlag für technische Maßnahmen für Gebiete im Atlantik und in
der Nordsee erzielt werden, der eine Vereinfachung und Anpassung an regionale
Besonderheiten ermöglicht hätte. Die Kommission legte Mitteilungen über die
Verbesserung der wissenschaftlichen und technischen Gutachten, über einen
ökosystemorientierten Ansatz zur Bewirtschaftung der Meeresgebiete, über die
Erzielung höchstmöglicher Dauererträge sowie über Rückwürfe vor. Konkrete Fortschritte
wurden bei der Einbeziehung ökologischer Erwägungen in die Fischereipolitik mit
dem Erlass einschlägiger Rechtsakte erzielt. Eine Übersicht über diese
Initiativen findet sich in der Mitteilung über einen ökosystemorientierten
Ansatz zur Bewirtschaftung der Meeresgebiete[4].
Hierzu gehören eine Reihe von Natura-2000-Gebieten, für die die GFP die
erforderlichen Fischereivorschriften vorgeben sollte. Eine begrenzte Anzahl von
Maßnahmen wurden im Rahmen der Artikel 7, 8 und 9 von Kapitel II
ergriffen. Seit 2006 erläutert die Kommission alljährlich
auch ihre Arbeitsmethoden, die sie bei den Vorschlägen für die Beschlüsse über
die jährlichen Fangmöglichkeiten anwendet. Dies gewährleistet Transparenz bei
der Festsetzung der Fangmöglichkeiten. Aus der Mitteilung von 2010 geht hervor,
dass sich die Situation seit 2003 verbessert hat: Die Zahl der Bestände
außerhalb biologisch sicherer Grenzen sowie der Bestände, für die seit 2003
eine Schließung der Fischerei empfohlen wird, ist zurückgegangen. Allerdings
werden noch immer 60 % der Bestände, für die zuverlässige Daten vorliegen,
über den höchstmöglichen Dauerertrag hinaus befischt. Was die Divergenz
zwischen den vom Rat beschlossenen zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) und den
nachhaltigen Fangmengen anbelangt, waren Fortschritte zu verzeichnen: Im
Durchschnitt lag der Rat um 45 % über den Empfehlungen, mit Spitzen von
59 % im Jahr 2005 und 51 % im Jahr 2008, aber dieser Unterschied ist
in den letzten beiden Jahren deutlich zurückgegangen, und die Abweichung in dem
Beschluss für 2011 betrug nur noch 23 %. Die Zahl der Bestände, für die
keine wissenschaftlichen Gutachten vorliegen, hat zugenommen (s. auch
Anhang II)[5]. Hieraus lassen sich folgende Feststellungen
ableiten: · Mehrjahrespläne eignen sich besser für eine langfristige
Bestandsbewirtschaftung als die jährlichen TAC-Beschlüsse, insbesondere seitdem
sich der Rat an die in den Plänen vorgesehenen TAC-Regeln hält. · Allerdings konnte die Überfischung durch den mit der GFP-Reform von
2002 geschaffenen Rahmen nicht genügend eingedämmt werden, so dass die
EU-Fischereien weiterhin mit einem Rückgang der Fänge in EU-Gewässern
konfrontiert sind. · Der beträchtliche Unterschied zwischen den im Rat vereinbarten TAC und
nachhaltigen Fangmengen bestätigt auch, dass kurzfristige Aspekte gegenüber
einer langfristigen Nachhaltigkeit überwiegen. Dadurch sind die Bestände
weiterhin zusätzlichen Gefahren ausgesetzt, wenngleich dieser Unterschied
unlängst verringert werden konnte, was ein wichtiger Schritt in die gute
Richtung ist. · Die Wissensbasis, die für tragfähige politische Entscheidungen von
entscheidender Bedeutung ist, steht unter ständigem Druck, was Fortschritte
hinsichtlich der Anzahl der Bestände, für die wissenschaftliche Gutachten
erteilt werden, erschwert. · Die neue GFP muss geeignete Instrumente bieten, um den Ökosystemansatz
bei Bestandserhaltung und Nachhaltigkeit uneingeschränkt zu verfolgen.
2.2.
Kapitel III – Anpassung der Fangkapazität
Die Zuständigkeit für die Anpassung der
Flottengröße wurde 2002 den Mitgliedstaaten übertragen. Seither gibt es keine
Vorgaben mehr für einen obligatorischen Abbau der Fangkapazität, wohl aber
weiterhin allgemeine Grenzen für die Fangkapazitäten für die Mitgliedstaaten,
und diese werden auch eingehalten. Allerdings besteht immer noch ein beträchtlicher
Kapazitätsüberhang, was ein ernstes Problem bleibt. Die Übertragung des
Flottenmanagements auf die Mitgliedstaaten hat keinen ausreichenden
Flottenkapazitätsabbau ermöglicht, auch wenn sich die Nominalkapazität
innerhalb der für die Mitgliedstaaten festgesetzten Obergrenzen bewegt. Die
Anpassung kommt trotz des schlechten Zustands der Bestände in der EU relativ
langsam voran. Die Kapazitätsverringerung wird nominal berechnet und ist hinter
der technologischen Entwicklungsrate der Flotte zurückgeblieben. In Ermangelung
zuverlässiger Messdaten konnte nicht geprüft werden, ob tatsächlich
Fortschritte erzielt wurden. Kurzum, die Maßnahmen zur Anpassung der
Flottengröße haben keine zufriedenstellenden Ergebnisse geliefert. Die Maßnahmen zur Steuerung der Flottenkapazität
beruhen auf zwei Säulen: Eine Säule ist die Zugangs-/Abgangsregelung, die
besagt, dass Neuzugänge an Kapazitäten durch eine Stilllegung entsprechender
Kapazitäten (Tonnage oder Maschinenleistung) ausgeglichen werden. Die zweite
Säule ist das Verbot der Ersetzung von Kapazitäten, deren Abbau mit
öffentlichen Mittel gefördert wird. Diese Bestimmungen wurden in Form von
Durchführungsvorschriften ausgearbeitet, welche die beiden Säulen kombinieren
(wobei die Tonnage aus Sicherheitsgründen erhöht werden darf) und auf deren
Grundlage Obergrenzen für die Flottenkapazität für jeden einzelnen
Mitgliedstaat berechnet wurden. Zusätzliche Bestimmungen gewährleisten den
Übergang von der bisherigen zur neuen Regelung. Diese Entwicklung ist positiv,
weil sie eine Verschärfung des Problems verhindert. Alle Mitgliedstaaten haben sich an die
Vorschriften über die Begrenzung der Fangkapazitäten gehalten. Obgleich einige
Mitgliedstaaten bei Erlass der neuen Regeln zunächst Schwierigkeiten hatten,
liegt die Kapazität der meisten Mitgliedstaaten heute unter der zulässigen
Obergrenze. Die Marge beträgt in der Regel 10 % bei der Tonnage und
8 % bei der Maschinenleistung, was bedeutet, dass die Reduzierung der
Flottengröße teilweise ohne öffentliche Zuschüsse realisiert wurde. Mit der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des
Rates[6]
wurde für Flotten, die in Gebieten der Europäischen Union in äußerster Randlage
registriert sind, eine Sonderbehandlung eingeführt. Nach dieser Verordnung sind
die Flotten der betreffenden Gebiete von den allgemeinen Vorschriften über das
Flottenmanagement ausgenommen und Kapazitätsbegrenzungen für die einzelnen
Flottensegmente für die Azoren, Madeira, die französischen überseeischen
Departements und die Kanarischen Inseln vorgesehen. Diese Regelung ist
zufriedenstellend, wenngleich die Kapazitätsobergrenzen für bestimmte Segmente
erhöht werden mussten. Da sich die Mitgliedstaaten an die Vorschriften
über die Steuerung der Fangkapazität gehalten haben, kam Artikel 16 über
die Bedingungen für die Gewährung von EU-Mitteln für die Flotte nie zur
Anwendung. Die Referenzgrößen gemäß Artikel 12 begrenzen
ebenfalls die Fangkapazität in Bezug auf Tonnage und Maschinenleistung. Sie
gelten nicht für Mitgliedstaaten, die der EU nach 2003 beigetreten sind, und stellen
keine zusätzliche Auflage zu den Kapazitätsobergrenzen dar, die sich aus der
Zugangs-/Abgangsregelung ergeben. Das EU-Fischereiflottenregister hat sich als
effizientes Instrument für die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über
die Steuerung der Fangkapazität erwiesen. Die Mitgliedstaaten sind – und dies ist ein
wichtiger Bestandteil der diesbezüglichen Politik – verpflichtet, einen Bericht
über die Flottenkapazität vorzulegen. Die Ergebnisse stellen nicht zufrieden.
Die Mitgliedstaaten haben der Kommission alljährlich Bericht erstattet und ihr
die für ihren Jahresbericht über den Zustand der Fischereiflotte erforderlichen
Informationen geliefert. Wenngleich erwartet werden durfte, dass die Berichte
als größtes Problem die Überkapazität nennen würden, sind die Angaben nicht
eindeutig. Die Berichterstattungspflicht hat sich als wenig geeignet erwiesen,
die überschüssigen Fangkapazitäten je Segment oder Fischerei präzise zu
beurteilen. Daher können in Bezug auf die Effizienz der
Bestimmungen über die Steuerung der Fangkapazität folgende Schlussfolgerungen
gezogen werden: · Wenngleich die Bestimmungen über die Steuerung der Fangkapazität auf
EU-Ebene eingehalten werden, gibt es noch immer deutliche Anzeichen - z.B. die
bei einigen Beständen festgestellte übermäßige fischereiliche Sterblichkeit,
die geringe Rentabilität und die geringe Kapazitätsauslastung - dafür, dass die
EU-Flotte einen Kapazitätsüberhang aufweist. · Während die Tonnage ein zuverlässiger Indikator für die Fangkapazität
ist, hat die Kommission ernsthafte Zweifel bezüglich der gemeldeten
Maschinenleistung von Fischereifahrzeugen, da die Daten darauf hindeuten, dass
die mitgeteilten Zahlen nicht der Realität entsprechen, so dass es extrem
schwierig ist, die Flottenkapazität präzise anzugeben. · Diese Politik ist insofern statisch, als sie sich darauf beschränkt,
eine Obergrenze festzulegen, und keine konkreten Ziele für den Kapazitätsabbau
setzt. Die Tatsache, dass die Grenzwerte der nominalen Kapazität im Rahmen
dieser Obergrenzen eingehalten werden, bedeutet nicht, dass das Problem des
Kapazitätsüberhangs gelöst ist. Das System erlaubt nicht, den technischen
Fortschritten Rechnung zu tragen. Aufgrund des technischen Fortschritts aber
führt eine statische Obergrenze für die Kapazität zu einem Kapazitätsüberhang. · Wegen der Komplexität der Berechnung des Kapazitätsüberhangs war es
sehr schwierig, klare Ziele für die Flottengröße festzulegen und das
Gleichgewicht zwischen Fangkapazitäten und Fangmöglichkeiten zu überwachen.
Damit die Flottengröße unter Berücksichtigung der Fangmöglichkeiten angemessen
festgelegt werden kann, müssen andere als biologische und wirtschaftliche
Faktoren berücksichtigt werden.
3.
Artikel 17 Absatz 2 – Fangbeschränkungen
in der 12-Seemeilen-Zone
Die Genehmigung für die spezifischen
Fangbeschränkungen gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 2371/2002 des Rates läuft am 31. Dezember 2012 aus, und die
Kommission ist verpflichtet, dem Europäischen Parlament und dem Rat über die in
diesem Absatz genannten Vereinbarungen Bericht zu erstatten. Mit der Einführung (vor Inkrafttreten der GFP)
spezifischer Regelungen in den Gewässern bis zu 12 Seemeilen gemäß
Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates
wurden folgende Ziele verfolgt: ·
Erhaltung der Fischereiressourcen, weil in diesem
Gebiet nur handwerkliche Küstenfischereiflotten zugelassen sind. Diese Flotten
üben in der Regel einen geringeren fischereilichen Druck in diesen Gebieten
aus, zu denen die empfindlichsten EU-Gewässer sowie Laichgebiete gehören, und ·
Erhaltung der traditionellen Tätigkeiten der
Küstenfischerei, wodurch die soziale und wirtschaftliche Infrastruktur dieser
Gebiete gewahrt bleibt. Diese spezifischen Beschränkungen wurden 1983 in
die GFP übernommen und bei jeder Reform verlängert. Seit 2002 wurde die EU zweimal erweitert. Die
Beitrittsakten von 2004 (10 Mitgliedstaaten) und 2007 (zwei Mitgliedstaaten)
erwähnen nicht speziell die 12-Seemeilen-Regelung, und es wurde keine Änderung
von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates
vorgeschlagen oder genehmigt. Die Kommissionsdienststellen führten in den von
dieser Regelung betroffenen Mitgliedstaaten eine Umfrage durch. Abgesehen von
den in Anhang I genannten Regelungen meldeten acht Mitgliedstaaten
Vereinbarungen im Rahmen der nachbarschaftlichen Beziehungen außerhalb von
Anhang I, die in den meisten Fällen auf Gegenseitigkeit beruhen, wobei
dies keine rechtliche Voraussetzung ist. Eine Aufnahme dieser oder anderer
Vereinbarungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des
Rates wurde nicht beantragt (Dänemark und Deutschland haben 2008 eine
Berichtigung beantragt). Die meisten neuen Mitgliedstaaten wie auch
Griechenland haben keine gegenseitigen Zugangsvereinbarungen. Diese Länder
beschränken die Fangtätigkeiten in der 12-Seemeilen-Zone auf die eigene
Fangflotte und üben keine Fangtätigkeit in der 12-Seemeilen-Zone anderer
Mitgliedstaaten aus. Mehrere Mitgliedstaaten haben spezifische (technische)
Erhaltungsmaßnahmen für Fischereifahrzeuge in diesen Gebieten eingeführt und
tragen so zur Erhaltung entsprechend dem Erwägungsgrund in der Ratsverordnung
(EG) Nr. 2371/2002 bei. Seit 2002 wurden der Kommission keine
(tatsächlichen) Probleme oder Konflikte mit spezifischen Beschränkungen
gemeldet, weder was die Festlegung dieser Beschränkungen noch die Verwaltung
oder das Funktionieren anbelangt. Die Mitgliedstaaten konnten die Probleme ohne
Einschaltung der Kommission selbst lösen. Die betreffende Regelung ist sehr
beständig, und die Regeln funktionieren weiterhin zufriedenstellend. Alle
Mitgliedstaaten haben in ihren Stellungnahmen zum Grünbuch zur GFP-Reform
hervorgehoben, wie wichtig spezifische Beschränkungen im Lichte der
ursprünglichen Ziele sind. Ein Mitgliedstaat hat vorgeschlagen, die
6-12-Seemeilen-Regelung auf 10-20-Seemeilen auszudehnen, um die mit der
Regelung verfolgten Ziele effizienter verwirklichen zu können. Angesichts des derzeitigen Erhaltungszustands
zahlreicher Bestände und der Bedeutung der Küstengewässer für die Erhaltung
sowie der Schwierigkeiten in Küstengebieten, die in hohem Maße vom Fischfang
abhängig sind und für deren wirtschaftliche Entwicklung es kaum eine andere
Basis gibt, sind die Ziele der Sonderregelung heute genau so wie 2002 noch
immer begründet. Werden die geltenden Regelungen geändert, könnte das mit
Einführung der Sonderregelung erreichte Gleichgewicht gestört werden. ANHANG I – Vom Rat seit 2003 genehmigte
Wiederauffüllungs- und/oder Bewirtschaftungspläne Verordnung (EG) Nr. .. des Rates || Art Plan || Art (Zahl der Bestände) || Gebiet 423/2004 || Wiederauffüllung || Kabeljau (4) || Kattegat, Skagerrak, Nordsee, östlicher Ärmelkanal, westlich von Schottland, Irische See 811/2004 || Wiederauffüllung || Nördlicher Seehecht (1) || Kattegat, Skagerrak, Nordsee, Ärmelkanal, westlich von Schottland, um Irland, Biscaya 2115/2005 || Wiederauffüllung || Schwarzer Heilbutt (1) || Nordwestatlantik 2166/2005 || Wiederauffüllung || Südlicher Seehecht (2) & Kaisergranat (1) || Kantabrische See, Gewässer westlich der Iberischen Halbinsel 388/2006 || Bewirtschaftung || Seezunge (1) || Biscaya 509/2007 || Wiederauffüllung & Bewirtschaftung || Seezunge (1) || Westlicher Ärmelkanal 676/2007 || Wiederauffüllung & Bewirtschaftung || Scholle (1) & Seezunge (1) || Nordsee 1098/2007 || Wiederauffüllung || Dorsch (2) || Ostsee 1100/2007 || Wiederauffüllung || Europäischer Aal (1) || Mündungsgebiete/Flüsse der Mitgliedstaaten, die in ICES-Gebiete III-IX oder Mittelmeer einmünden 1559/2007 || Wiederauffüllung || Roter Thun (1) || Ostatlantik und Mittelmeer 1300/2008 || Wiederauffüllung & Bewirtschaftung || Hering (1) || Westlich von Schottland 1342/2008 || Wiederauffüllung & Bewirtschaftung || Kabeljau (4) || Kattegat, Skagerrak, Nordsee, östlicher Ärmelkanal, westlich von Schottland, Irische See Anhang
II - Bestände im Rahmen der jährlichen Fangmöglichkeiten im Nordostatlantik und
angrenzenden Gewässern – 2003 - 2011 Wissenschaftliche Gutachten zur Bestandslage || Anzahl Bestände || 2003 || 2004 || 2005 || 2006 || 2007 || 2008 || 2009 || 2010 || 2011 || Durch-schnitt Außerhalb sicherer biologischer Grenzen || 30 || 29 || 26 || 26 || 26 || 28 || 27 || 22 || 19 || 26 Innerhalb sicherer biologischer Grenzen || 12 || 10 || 14 || 11 || 12 || 13 || 12 || 15 || 15 || 13 Bestandslage wegen unzureichender Daten unbekannt || 48 || 53 || 53 || 57 || 58 || 55 || 57 || 60 || 61 || 56 Wissenschaftliche Gutachten zur Überfischung || 2003 || 2004 || 2005 || 2006 || 2007 || 2008 || 2009 || 2010 || 2011 || Durch-schnitt Befischungsrate im Verhältnis zum höchstmöglichen Dauerertrag bekannt || || || 34 || 23 || 32 || 33 || 35 || 39 || 35 || 33 Bestand ist überfischt || || || 32 || 21 || 30 || 29 || 30 || 28 || 22 || 27 Befischungsrate entspricht dem höchstmöglichen Dauerertrag || || || 2 || 2 || 2 || 4 || 5 || 11 || 13 || 6 Divergenz zwischen TAC und nachhaltigen Fangmengen || 2003 || 2004 || 2005 || 2006 || 2007 || 2008 || 2009 || 2010 || 2011 || Durch-schnitt Überschreitung der nachhaltigen Fangmenge (wie vom ICES/STECF nach dem Vorsorgeansatz empfohlen) durch die TAC in % || 46% || 49% || 59% || 47% || 45% || 51% || 48% || 34% || 23% || 45% Zusammenfassung der wissenschaftlichen Gutachten über Fangmöglichkeiten || 2003 || 2004 || 2005 || 2006 || 2007 || 2008 || 2009 || 2010 || 2011 || Durch-schnitt Bestände, bei denen Bestandsgröße und fischereiliche Sterblichkeit prognostiziert werden können || 40 || 34 || 40 || 31 || 29 || 30 || 34 || 36 || 36 || 34 Bestände, für die wissenschaftliche Gutachten zu den Fangmöglichkeiten vorliegen || 59 || 52 || 54 || 65 || 61 || 62 || 63 || 55 || 55 || 58 Bestände ohne wissenschaftliche Gutachten || 31 || 40 || 39 || 29 || 35 || 34 || 33 || 42 || 40 || 36 [1] Vgl. Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des
Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der
Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik. [2] Vgl. Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002
des Rates vom 20. Dezember 2002. [3] Mitteilung der Kommission zur Reform der Gemeinsamen
Fischereipolitik - KOM(2009) 163 vom 22.4.2009. [4] Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische
Parlament – Die Rolle der GFP bei der Umsetzung eines ökosystemorientierten
Ansatzes zur Bewirtschaftung der Meeresgebiete - KOM(2008) 187 vom 11.4.2008. [5] Mitteilung der Kommission – Konsultation zu den
Fangmöglichkeiten 2011 - KOM(2010) 241 vom 17.5.2010 und interne Zahlen
der Kommission für 2011. [6] Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates vom 30. März
2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage
registrierten Fangflotten.