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Document 52011AR0188

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Energieeffizienz“

ABl. C 54 vom 23.2.2012, p. 49–64 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 54/49


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Energieeffizienz“

2012/C 54/09

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

betont, dass bei der Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen die Zuständigkeiten der verschiedenen Governance-Ebenen und das Subsidiaritätsprinzip gewahrt werden müssen;

begrüßt den Richtlinienvorschlag und die Maßnahmen in Bezug auf die Energieeffizienz, die die Kommission zur Erreichung des Ziels einer Einsparung von 20 % des Primärenergieverbrauchs bis 2020 vorgeschlagen hat;

ist der Ansicht, dass der Richtlinienvorschlag zur Energieeffizienz einige Lücken und Schwächen aufweist, insbesondere:

die Einschränkung der Anwendungsbereiche der eingeführten Maßnahmen;

die unzureichende Berücksichtigung der Rolle der regionalen und lokalen Akteure;

das Fehlen von Maßnahmen zur Sensibilisierung der Bürger, die über die Maßnahmen zur besseren Information der Verbraucher über ihren Energieverbrauch in Echtzeit hinausgehen;

lehnt den in der Richtlinie enthaltenen Vorschlag ab, dem öffentlichen Sektor eine jährliche Gebäuderenovierungsquote von 3 % und die Beschaffung von Produkten, Dienstleistungen und Gebäuden mit hoher Energieeffizienz aufzuerlegen.

Berichterstatter

Jean-Louis JOSEPH (FR/SPE), Bürgermeister von Bastidonne

Referenzdokument

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG

KOM(2011) 370 endg.

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

A.    Allgemeine Bemerkungen

1.

hebt den Mehrwert von Maßnahmen auf der europäischen Ebene im Bereich Energieeffizienz hervor, die notwendig sind, um bei der Umsetzung der Einsparziele die Kohärenz und Effizienz der einzelnen Maßnahmen sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern; unterstreicht gleichwohl, dass diese Maßnahmen selbstverständlich auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene durchgeführt werden müssen, und betont daher, dass bei der Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen die Zuständigkeiten der verschiedenen Governance-Ebenen und das Subsidiaritätsprinzip gewahrt werden müssen;

2.

ist der Ansicht, dass die Herausforderungen der Energieeffizienz eine wesentliche Rolle bei der Eindämmung des Klimawandels und der Kontrolle unseres Energieverbrauchs spielen und Teil eines nachhaltigen, verantwortungsvollen und integrativen Wirtschaftswachstums sind, deren Ziele nach wie vor die Reduzierung der Treibhausgasemissionen und die Versorgungssicherheit sind;

3.

stellt fest, dass die Europäische Union in einer Phase steigender Energiepreise immer mehr auf Energieeinfuhren angewiesen ist; vertritt die Ansicht, dass der Zugang zu sicheren und nachhaltigen Energiequellen von zunehmender Bedeutung sein und über das zukünftige Wirtschaftswachstum und die weitere Entwicklung der Energiegerechtigkeit entscheiden wird;

4.

weist darauf hin, dass der Ausschuss der Regionen mehrmals betont hat, dass durch einen Übergang zu einer die Ressourcen – insbesondere die Energieressourcen – schonenden Wirtschaft gewaltige Chancen für ein Wirtschaftswachstum, die Schaffung von nicht von Standortverlagerungen bedrohten Arbeitsplätzen und technische Entwicklungen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Union geschaffen würden;

5.

betont, wie wichtig die "Trias Energetica" ist, ein Konzept, mit dem das 20/20/20-Ziel in Bezug auf die Reduzierung der Treibhausgasemissionen, die Steigerung der Energieeffizienz und die Entwicklung der erneuerbaren Energieträger bis 2020 festgelegt wird. Die Energieeffizienz bleibt der Dreh- und Angelpunkt der europäischen Politik zur Reduzierung der klimatischen Auswirkungen im Bereich Energieversorgungssicherheit, -erzeugung und -verbrauch;

6.

begrüßt den Richtlinienvorschlag und die Maßnahmen in Bezug auf die Energieeffizienz, die die Kommission zur Erreichung des Ziels einer Einsparung von 20 % des Primärenergieverbrauchs bis 2020 vorgeschlagen hat;

7.

weist jedoch darauf hin, dass – wie im Energieeffizienzplan 2011 (1) erwähnt – aus jüngsten Untersuchungen der Kommission hervorgeht, dass die Europäische Union bis 2020 voraussichtlich nur die Hälfte ihres Energieeffizienzziels erreichen wird. Dem Richtlinienvorschlag kommt von daher besondere Bedeutung zu;

8.

bedauert, dass der Richtlinienvorschlag nicht über das Jahr 2020 hinausblickt, insbesondere was das zentrale Ziel für 2050 (Reduzierung der Treibhausgasemissionen um 80 bis 95 % bis 2050 gegenüber 1990) betrifft, das eine Begrenzung der Auswirkungen des Klimawandels ermöglicht;

9.

ist der Ansicht, dass der Richtlinienvorschlag zur Energieeffizienz einige Lücken und Schwächen aufweist, insbesondere:

das Fehlen verbindlicher nationaler Ziele, die frühestens 2014 festgelegt werden;

die Einschränkung der Anwendungsbereiche der eingeführten Maßnahmen;

die unzureichende Berücksichtigung der Rolle der regionalen und lokalen Akteure;

die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, sich den Verpflichtungen in Bezug auf die Einführung verbindlicher Maßnahmen zu entziehen, insbesondere die Maßnahmen hinsichtlich der Verpflichtungssysteme im Bereich Energieeffizienz und die Pläne für den Ausbau der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung;

das Fehlen von Maßnahmen zur Sensibilisierung der Bürger, die über die Maßnahmen zur besseren Information der Verbraucher über ihren Energieverbrauch in Echtzeit hinausgehen;

das Fehlen von Maßnahmen zur Entwicklung und Förderung der Fortbildung der Marktakteure in Sachen Energieeffizienz, insbesondere der Fachleute und Handwerker der verschiedenen Berufssparten;

B.    Nachjustierung des Richtlinienvorschlags zur Energieeffizienz

10.

unterstreicht, dass den Mitgliedstaaten in der Richtlinie vorgeschrieben wird, ein als Richtschnur dienendes nationales Energieeffizienzziel festzulegen, das als ein absoluter Wert des Primärenergieverbrauchs im Jahr 2020 ausgedrückt wird. Die Kommission soll bis zum 30. Juni 2014 bewerten, ob die Union ihr Ziel einer Primärenergieeinsparung von 20 % bis 2020 voraussichtlich erreichen wird, wobei sie die Summe der nationalen Ziele zu berücksichtigen hat. In diesem Zusammenhang:

a.

bedauert der Ausschuss das Fehlen verbindlicher nationaler Ziele in der Richtlinie, aber auch die Ungewissheit aufgrund der erst für 2014 vorgesehenen Entscheidung. Er schlägt vor, in die Richtlinie für jeden Mitgliedstaat den jeweiligen landesspezifischen Bedingungen angepasste nationale Energieeffizienzziele aufzunehmen, die als Bezugsgröße für die Aufstellung der nationalen Energieeffizienzpläne dienen und 2014 verbindlich werden;

b.

würde es der Ausschuss sehr begrüßen, wenn die Kommission eine gemeinsame Methode zur Festlegung der verbindlichen nationalen Ziele vorschlagen würde. Bei dieser Methode sollte den spezifischen Gegebenheiten der einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden, insbesondere ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und frühzeitig getroffenen Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz;

c.

hält der Ausschuss den in Erwägungsgrund (13) beschriebenen zweistufigen Prozess (2), mit dem lediglich fakultative Maßnahmen und zunächst nur als Richtschnur dienende Ziele eingeführt werden, für unzureichend. Dieser Prozess bringt die Verwirklichung der für 2020 festgesetzten Ziele in Gefahr. Der Ausschuss befürchtet, dass durch diesen Prozess die Wirksamkeit der im vorliegenden Richtlinienvorschlag vorgesehenen Maßnahmen in Frage gestellt werden könnte;

11.

lehnt die für den öffentlichen Sektor und den Energieverteilungs- und -handelssektor festgesetzten quantifizierten Ziele ab, bedauert jedoch, dass keine derartigen Vorgaben für den Personen- und Güterverkehr, das Gewerbe und die nicht unter das Emissionshandelssystem (EU-EHS) fallenden Industriebranchen gemacht werden. Insbesondere

a.

lehnt der Ausschuss den in der Richtlinie enthaltenen Vorschlag ab, dem öffentlichen Sektor eine jährliche Gebäuderenovierungsquote von 3 % und die Beschaffung von Produkten, Dienstleistungen und Gebäuden mit hoher Energieeffizienz aufzuerlegen. Der Ausschuss

weist nachdrücklich darauf hin, dass das Subsidiaritätsprinzip eingehalten werden muss;

fordert dementsprechend die Möglichkeit, alternative Ansätze zur Verwirklichung der Energiereinsparziele umzusetzen, unter der Voraussetzung, dass das gleiche Einsparniveau beim Energieverbrauch erreicht wird;

spricht sich dafür aus, über geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass Mietpreise für Sozialwohnungen durch Energiesparinvestitionen in die Höhe getrieben werden;

betont, dass sich größere Energieeffizienz nur mit Hilfe von auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene bereitgestellten Finanzmitteln und Instrumenten wie Energieleistungsverträgen und öffentlich-privaten Partnerschaften erreichen lassen wird; unterstreicht, wie wichtig es ist, Maßnahmen zu ergreifen, die die Mitgliedstaaten und Gebietskörperschaften dazu ermutigen sollen, die zur Verfügung stehenden Mittel aus den Strukturfonds in Anspruch zu nehmen, um Investitionen im Bereich Energieeffizienz zu fördern und betont ausdrücklich seine Unterstützung für die Orientierungen in dieser Hinsicht, die im Kommissionsvorschlag zum mehrjährigen Finanzrahmen enthalten sind;

erinnert daran, dass ausgewogene Regelungen auf Ebene der Mitgliedstaaten gefunden werden müssen, damit Kosten und Nutzen für energiesparende Maßnahmen in transparenter Weise zwischen Hauseigentümern und Mietern aufgeteilt werden können; solange solche Regelungen nicht bestehen, wird es schwer sein, die notwendigen Investitionen zu mobilisieren;

b.

fordert der Ausschuss die Behörden auf, die Einführung zusätzlicher Ziele in Erwägung zu ziehen, die insbesondere die Bereiche öffentliche Beleuchtung und öffentliche Verkehrsmittel umfassen, sofern die Bereitstellung ausreichender Mittel gewährleistet ist;

c.

empfiehlt der Ausschuss, verbindliche Ziele für das Verkehrswesen, den Dienstleistungssektor sowie Gewerbe und Industrie vorzusehen und besondere Aufmerksamkeit auf die Anlagen zu richten, die nicht unter das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (EU-EHS) fallen;

12.

begrüßt die Einführung von Verpflichtungssystemen im Bereich Energieeffizienz, insbesondere die Maßnahmen, mit denen den Energieverteilern Energieeinsparungen in einer Höhe auferlegt werden sollen, die 1,5 % ihres jährlichen Energieabsatzvolumens entsprechen (3); er weist darauf hin, wie wichtig die Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips bei der Einführung der Verpflichtungssysteme im Bereich Energieeffizienz ist;

er bedauert:

a.

die den Mitgliedstaaten gebotene Möglichkeit, Alternativmaßnahmen vorzuschlagen, wodurch die Verpflichtungen des Privatsektors auf den öffentlichen Sektor verlagert werden könnten, was zu einer höheren Steuerbelastung der Steuerzahler führen würde;

b.

dass in dem Richtlinienvorschlag das zentrale Problem außer Acht gelassen wird, wie Energieverteiler und Energieeinzelhandelsunternehmen dazu bewegt werden können, den Energieverkauf um jährlich 1,5 % zu senken; und dass die Bestimmung, dass die Mitgliedstaaten "in die von ihnen auferlegten Einsparverpflichtungen Anforderungen mit sozialer Zielsetzung aufnehmen" (Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a) nicht ausreichen wird, um die einkommensschwächsten Bürger vor einem weiteren Anstieg der Energiepreise zu schützen;

c.

den Vorschlag, als Teil der Verpflichtungssysteme auf den 1. Januar 2013 befristete Alternativmaßnahmen zu ergreifen, mit denen sich Energieeinsparungen auf der Ebene der Endkunden erzielen lassen. Er äußert seine Besorgnis darüber, dass diese Maßnahmen in der hier vorgesehenen Form eine Umgehung des für die Verpflichtungssysteme vorgeschlagenen Ziels ermöglichen;

13.

betont, dass die regionalen und lokalen Akteure eine wesentliche Rolle bei der Vorbereitung und Einführung der Programme zur Steigerung der Energieeffizienz spielen. Die Gebietskörperschaften, die für die lokalen Maßnahmen in den Bereichen Wohnungsbau, Beschäftigung, Verkehr und Bildung zuständig sind, arbeiten in engem Kontakt mit den Bürgern und sämtlichen lokalen Akteuren politische Maßnahmen aus, die den Anliegen der Bürger und den territorialen Herausforderungen der Energieeffizienz gerecht werden, und sind am besten in der Lage, die Bürger im anbrechenden Zeitalter der Energieerzeugung im kleineren Maßstab, der Technologien für intelligente Netze und der variablen Strompreise zur Änderung ihres Energieverhaltens zu bewegen. Diesbezüglich schlägt der Ausschuss eine stärkere Einbindung der lokalen und regionalen Akteure mit Hilfe von Maßnahmen vor, die bewirken, dass:

a.

die Mitgliedstaaten Konsultationsmechanismen einrichten, über die die lokalen und regionalen Akteure in die Ausarbeitung der nationalen Pläne eingebunden werden (von unten nach oben gerichteter Ansatz), sodass nationale Pläne aufgestellt werden können, die mit den nationalen, regionalen und lokalen Zielen und Mitteln in Einklang stehen;

b.

die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften lokale und regionale Energieeffizienzpläne einführen, mit denen beispielsweise die dezentrale Energieerzeugung, Programme für die Renovierung öffentlicher Gebäude oder nachhaltige Mobilitäts- und Verkehrspläne gefördert werden. Darüber hinaus weist er auf die Bedeutung der europäischen Initiative des Bürgermeisterkonvents und der Initiative des Inselpakts hin und schlägt vor, in die Richtlinie Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung dieser Initiativen durch die Mitgliedstaaten aufzunehmen;

c.

die regionalen Gebietskörperschaften den lokalen Akteuren dabei helfen, sich Wissen über die durch die Einführung von Energieeffizienzmaßnahmen gebotenen Chancen und dieser im Wege stehenden Hürden anzueignen und diese zu analysieren, und sie bei ihren Bemühungen um die Sensibilisierung der Bürger, um die Förderung der Einführung lokaler Programme und Projekte und um eine entsprechende Fortbildung der Akteure zu unterstützen;

d.

die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften (soweit noch nicht erfolgt) Mechanismen zur Beobachtung und Erfassung des Energieverbrauchs und der Treibhausgasemissionen einrichten, um die Effizienz der politischen Entscheidungen zu verbessern;

e.

die regionalen Gebietskörperschaften die Programme für die interregionale Zusammenarbeit unterstützen oder verstärken, wodurch der Austausch von Fachwissen im Bereich Energieeffizienz zwischen den Regionen gefördert wird;

14.

weist auf die Bedeutung der Sensibilisierung und Information der Bürger hin. Das Handeln des Einzelnen ist ein grundlegendes Element des Umweltschutzes und einer ordnungsgemäßen Durchführung der die Bürger betreffenden Energieeffizienzmaßnahmen. Es ist unerlässlich, sie zu sensibilisieren und zu informieren. In diesem Zusammenhang:

a.

befürwortet der Ausschuss die Maßnahmen zur Förderung der Information der Verbraucher über ihren Energieverbrauch und ihre Energieabrechnung (Strom, Erdgas, Heizung) in Echtzeit;

b.

unterstreicht der Ausschuss, dass der Schutz personenbezogener Daten, insbesondere gegenüber Energieversorgungsunternehmen, sowie der kostenfreie und problemlose Zugang des Endkunden zu diesen Daten von entscheidender Bedeutung sind und dass diese Daten für die Endkunden leicht verständlich und benutzerfreundlich sein müssen;

c.

empfiehlt der Ausschuss Erfassungssysteme einzurichten, die Funktionen umfassen, die es dem Endverbraucher ermöglichen, mit Hilfe der vom Energieverteiler angebotenen Tarifoptionen seine Energiekosten zu steuern und seinen Verbrauch zu senken;

d.

bedauert diesbezüglich, dass in der Richtlinie keine zusätzliche Maßnahmen zur Sensibilisierung der Bürger für die Senkung des Energieverbrauchs vorgesehen werden;

15.

begrüßt die Förderung von Energieaudits bei Unternehmen und die Programme zur Durchführung von Audits zu erschwinglichen Kosten bei den Endkunden und den KMU. Zur Optimierung der Auditqualität empfiehlt er jedoch:

a.

Bildungsmaßnahmen für die Sachverständigen vorzuschlagen, die zu einer akkreditierten Qualifikation und einer offiziellen Anerkennung ihrer Kompetenzen führen;

b.

sich ausdrücklich auf die für Energiemanagementsysteme geltenden europäischen technischen Normen (EN 16001) zu beziehen und so die Einführung der in deren Rahmen vorgesehenen Zertifizierung voranzutreiben;

c.

den öffentlichen Dienst in diese Maßnahme einzubeziehen;

d.

die Umsetzung der im Rahmen der Audits vorgeschlagenen Maßnahmen;

16.

begrüßt die für die Weiterentwicklung der Energiedienstleistungen vorgeschlagenen Maßnahmen. Jedoch

a.

empfiehlt der Ausschuss, diese nicht auf Energieleistungsverträge zu beschränken und sämtliche Energiedienstleistungen zu fördern, wie zum Beispiel die obligatorische regelmäßige Wartung der Heiz- und Kühlanlagen oder den Einbau von Wärmeregelungssystemen;

b.

bedauert der Ausschuss das Fehlen spezifischer Maßnahmen zum Abbau administrativer und rechtlicher Hürden im Zusammenhang mit der Einführung von Energieleistungsverträgen nach dem Vorbild der Maßnahmen in Bezug auf die Energieeffizienz;

17.

weist darauf hin, wie wichtig Bildungsmaßnahmen sind. In diesem Zusammenhang betont er, wie wichtig es für die Mitgliedstaaten und lokalen und regionalen Akteure ist, den Herausforderungen der vorliegenden Richtlinie gerecht werdende Bildungsmaßnahmen für die im Energieeffizienzsektor tätigen Sachverständigen und Fachkräfte einzuführen.

II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

Änderungsvorschlag 1

Artikel 1 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für die Förderung von Energieeffizienz in der Union geschaffen, um sicherzustellen, dass das Unionsziel einer Primärenergieeinsparung von 20 % bis 2020 erreicht wird, und weitere Energieeffizienzverbesserungen für die Zeit danach vorzubereiten.

1.   Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für die Förderung von Energieeffizienz in der Union geschaffen, um sicherzustellen, dass das Unionsziel einer Primärenergieeinsparung von 20 % bis 2020 erreicht wird, und weitere Energieeffizienzverbesserungen für die Zeit danach vorzubereiten.

Begründung

Die Kommission hat am 8. März 2011 einen Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050 (4) angenommen, in dem festgestellt wird, dass der Schwerpunkt stärker auf Energieeffizienz gelegt werden muss. Die in dem Richtlinienvorschlag vorgesehenen Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz reichen weder über 2020 hinaus noch bis zum Jahr 2050, das die Kommission selbst als Frist gesetzt hat.

Änderungsvorschlag 2

Artikel 2 Absatz 7

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

7.

"Energieverteiler" eine natürliche oder juristische Person, einschließlich eines Verteilernetzbetreibers, die für den Transport von Energie zur Abgabe an Endkunden oder an Verteilerstationen, die Energie an Endkunden verkaufen, verantwortlich ist;

7.

"Energieverteiler" eine natürliche oder juristische Person, einschließlich eines Verteilernetzbetreibers, Transport von Energie zur Abgabe an Endkunden oder an Verteilerstationen, die Energie an Endkunden verkaufen, ist;

Begründung

Mit dieser Änderung sowie mit jener zu Artikel 2 Absatz 9 werden die Begriffe "Energieverteiler" und "Energieeinzelhandelsunternehmen" klarer definiert, um eventuelle unerwünschte Folgen auszuschließen.

Beispielsweise wird der Energieverbrauch von Mietern unterschiedlich abgerechnet. Vielerorts stellt der Energieversorger den Verbrauch direkt dem Mieter in Rechnung. Bisweilen wird die Rechnung jedoch vom Vermieter gestellt, und zwar entweder nur für den Energieverbrauch oder als Teil einer Nebenkostenabrechnung, die viele Bestandteile umfasst, die einzeln aufgeführt und aufgeschlüsselt sein können.

Dieser Änderungsantrag soll zu einer größeren Rechtssicherheit beitragen, damit diejenigen, die ihren Mietern die Energieversorgung im Gebäude in Rechnung stellen, nicht Auflagen der Richtlinie anheimfallen, die nicht für sie gedacht sind. Die Ausnahmeregelung für kleine Energieverteiler und kleine Energieeinzelhandelsunternehmen (Artikel 6 Absatz 8) bietet keinen ausreichenden Schutz.

Änderungsvorschlag 3

Artikel 2 Absatz 9

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

9.

"Energieeinzelhandelsunternehmen" eine natürliche oder juristische Person, die Energie an Endkunden verkauft;

9.

"Energieeinzelhandelsunternehmen" eine natürliche oder juristische Person, Energie an Endkunden;

Begründung

Mit dieser Änderung sowie mit jener zu Artikel 2 Absatz 7 werden die Begriffe "Energieverteiler" und "Energieeinzelhandelsunternehmen" klarer definiert, um eventuelle unerwünschte Folgen auszuschließen.

Beispielsweise wird der Energieverbrauch von Mietern unterschiedlich abgerechnet. Vielerorts stellt der Energieversorger den Verbrauch direkt dem Mieter in Rechnung. Bisweilen wird die Rechnung jedoch vom Vermieter gestellt, und zwar entweder nur für den Energieverbrauch oder als Teil einer Nebenkostenabrechnung, die viele Bestandteile umfasst, die einzeln aufgeführt und aufgeschlüsselt sein können.

Dieser Änderungsantrag soll zu einer größeren Rechtssicherheit beitragen, damit diejenigen, die ihren Mietern die Energieversorgung im Gebäude in Rechnung stellen, nicht Auflagen der Richtlinie anheimfallen, die nicht für sie gedacht sind. Die Ausnahmeregelung für kleine Energieverteiler und kleine Energieeinzelhandelsunternehmen (Artikel 6 Absatz 8) bietet keinen ausreichenden Schutz.

Änderungsvorschlag 4

Artikel 3 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Die Mitgliedstaaten legen ein nationales Energieeffizienzziel fest, das als ein absoluter Wert des Primärenergieverbrauchs im Jahr 2020 ausgedrückt wird.

Bei der Festlegung dieser Ziele berücksichtigen sie das Unionsziel einer Energieeinsparung von 20 %, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, die Maßnahmen zur Erreichung der gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/32/EG verabschiedeten nationalen Energieeinsparziele sowie sonstige Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene.

   

   

Begründung

Beim gegenwärtigen Stand der Dinge wird die Europäische Union bis 2020 nur der Hälfte ihrer im Bereich Energieeffizienz eingegangenen Verpflichtungen nachkommen können. Der Ausschuss schlägt vor, in die Richtlinie nationale Ziele aufzunehmen, die 2014 verbindlich werden. Darüber hinaus sollten seines Erachtens auch der Personen- und Güterverkehr, der Handel und die nicht unter das Emissionshandelssystem (EU-EHS) fallenden Industriebranchen in den von den Mitgliedstaaten umgesetzten Plänen enthalten sein und genauso wie die anderen Sektoren nationalen Zielen unterliegen.

Es geht grundsätzlich darum, das Ziel der Kommission, bis 2020 20 % Energie einzusparen, zu unterstützen. Bis dahin bleibt nur noch relativ wenig Zeit, und die kurz- und mittelfristigen Maßnahmen müssen schleunigst getroffen werden. Außerdem schlagen wir eine Methode zur Bewertung der Fortschritte der einzelnen Mitgliedstaaten im Bereich der Energieeffizienz vor. Die Kommission konnte seinerzeit in der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen ein EU-Gesamtziel von 20 % festlegen, wobei der Beitrag der einzelnen Mitgliedstaaten in Abhängigkeit von ihren entsprechenden Möglichkeiten bestimmt wurde. Wir schlagen vor, im Bereich der Energieeffizienz ebenso zu verfahren und die in den einzelnen Mitgliedstaaten erreichten Fortschritte zu berücksichtigen.

Ferner ist hervorzuheben, dass der Energieverbrauch des Primärsektors (Landwirtschaft, Viehzucht, Fischerei) überwiegend größtenteils eingeführte fossile Brennstoffe umfasst. Die wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen dieses Sachverhalts sind Grund genug für eine ausdrückliche Nennung des Primärsektors in diesem Artikel.

Änderungsvorschlag 5

Artikel 4

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie 2010/31/EU sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass ab dem 1. Januar 2014 jährlich 3 % der gesamten Gebäudefläche, die sich im Eigentum ihrer öffentlichen Einrichtungen befindet, mindestens nach den Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz renoviert werden, die von den betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2010/31/EU festgelegt wurden. Die 3 %-Quote wird berechnet nach der Gesamtfläche von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m2, die Eigentum öffentlicher Einrichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind, der am 1. Januar eines jeden Jahres die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten nationalen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nicht erfüllt.

2.   Die Mitgliedstaaten können ihren öffentlichen Einrichtungen gestatten, den in einem bestimmten Jahr erzielten Überschuss an renovierter Gebäudefläche so auf ihre jährliche Renovierungsquote anzurechnen, als ob sie stattdessen in einem der beiden vorherigen oder darauffolgenden Jahre renoviert worden wäre.

3.   Für die Zwecke von Absatz 1 erstellen die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2014 ein Inventar der Gebäude, die Eigentum ihrer öffentlichen Einrichtungen sind, und machen dieses öffentlich zugänglich. In dem Inventar wird folgendes angegeben:

a)

Die Fläche in m2 und

b)

die Gesamtenergieeffizienz der einzelnen Gebäude.

4.   Die Mitgliedstaaten fordern die öffentlichen Einrichtungen auf,

a)

im Hinblick auf eine kontinuierliche Verbesserung der Energieeffizienz der Einrichtungen einen Energieeffizienzplan mit speziellen Energieeinsparzielen einzeln oder als Teil eines umfassenderen Klima- oder Umweltplans zu verabschieden;

b)

ein Energiemanagementsystem als Bestandteil der Umsetzung ihres Plans einzuführen.

1.   Unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie 2010/31/EU sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass ab dem 1. Januar 2014 Gebäude, die sich im Eigentum ihrer öffentlichen Einrichtungen befinde, mindestens nach den Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz renoviert werden, die von den betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2010/31/EU festgelegt wurden. Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m2, die Eigentum öffentlicher Einrichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten nationalen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nicht erfüll.

   

   

3.   Für die Zwecke von Absatz 1 erstellen die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2014 ein Inventar der Gebäude, die Eigentum ihrer öffentlichen Einrichtungen sind, und machen dieses öffentlich zugänglich. In dem Inventar wird folgendes angegeben:

a)

Die Fläche in m2 und

b)

die Gesamtenergieeffizienz der einzelnen Gebäude.

4.   Die Mitgliedstaaten fordern die öffentlichen Einrichtungen auf,

a)

im Hinblick auf eine kontinuierliche Verbesserung der Energieeffizienz der Einrichtungen einen Energieeffizienzplan mit speziellen Energieeinsparzielen einzeln oder als Teil eines umfassenderen Klima- oder Umweltplans zu verabschieden;

b)

ein Energiemanagementsystem als Bestandteil der Umsetzung ihres Plans einzuführen

Begründung

So, wie es derzeit aussieht, dürfte die Europäische Union ihre Energieeffizienzziele nur zur Hälfte erreichen. Sie muss ihre Maßnahmen verstärken und dazu vor allem bindende Ziele festlegen. In Ermangelung verbindlicher nationaler Ziele müssen sektorielle Ziele gesetzt werden, insbesondere für den Gebäudesektor, der das größte Energieeffizienzpotenzial birgt.

Die Richtlinie ist aus folgenden Gründen zu unterstützen:

1.

Die Europäische Union hat Finanzierungsmechanismen (ELENA, JESSICA usw.) und Energieeffizienzfonds (EEE-F usw.) eingeführt, und im Finanzrahmen 2014-2020 sind bislang umfangreiche Strukturfondsmittel für Energieeffizienz vorbehalten. Es gibt weitere Finanzierungsmöglichkeiten wie Energieleistungsverträge, ÖPP sowie nationale und regionale Energieeffizienzfonds, über die Energieeffizienzmaßnahmen in einer Zeit knapper öffentlicher Finanzen gefördert werden.

2.

Es gibt weniger kostenaufwändige Lösungen, die sich schneller rechnen und schrittweise finanziert werden können, wie die Renovierung von Heiz- und Kühlanlagen, die thermische Regulierung von Gebäuden usw.

3.

In der Richtlinie über die Energieeffizienz von Gebäuden werden die verschiedenen Arten von Gebäuden berücksichtigt und teilweise von der Anwendung der Richtlinie ausgenommen (historisch wertvolle Gebäude, nicht permanente Bauten, Lagerhallen usw.). Auch den unterschiedlichen klimatischen Bedingungen zwischen Norden und Süden wird Rechnung getragen.

4.

Die Verbesserung der Energieeffizienz im Gebäudesektor fördert ebenfalls nicht verlagerbare lokale Arbeitsplätze: Durch die Energiesanierung von vier Wohnungen wird das Äquivalent eines Arbeitsplatzes geschaffen.

5.

Die Mitgliedstaaten haben einen Fahrplan für die Ausbildung der Handwerker im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie über die Energieeffizienz von Gebäuden erhalten.

Nichtsdestotrotz kann der Richtlinienvorschlag noch verbessert werden, und zwar in folgender Hinsicht:

1.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2010/31/EU über die Energieleistung von Gebäuden die Entscheidung, ob denkmalgeschützte Gebäude renoviert werden, den Mitgliedstaaten anheimstellt.

2.

Bei Energiemanagement und Erfassung des Energieverbrauchs sind europäische Normen heranzuziehen.

3.

Energieleistungsverträge müssen gefördert und leichter zugänglich gemacht werden.

4.

Die Mitgliedstaaten müssen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften durch finanzielle und andere Hilfe unterstützen.

5.

Die Behörden sollten angehalten werden, durch geeignete Ausbildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen für eine gute Gebäudeverwaltungs- und -erhaltungspraxis und für energiesparende Verhaltensweisen der Gebäudebewohner zu sorgen.

Diese Aspekte sind wichtig, um das für 2020 vorgegebene Energieeffizienzziel zu erreichen.

Änderungsvorschlag 6

Artikel 5

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Beschaffung durch öffentliche Einrichtungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Einrichtungen nur Produkte, Dienstleistungen und Gebäude mit hoher Energieeffizienz gemäß Anhang III beschaffen.

Beschaffung durch öffentliche Einrichtungen

ie Mitgliedstaaten sicher, dass öffentliche Einrichtungen nur Produkte, Dienstleistungen und Gebäude mit Energieeffizienz gemäß Anhang III beschaffen.

Begründung

Die Verpflichtung, dass öffentliche Einrichtungen nur Produkte, Dienstleistungen und Gebäude mit hoher Energieeffizienz beschaffen dürfen, gibt Anlass zu Bedenken, dass die EU das öffentliche Beschaffungswesen nutzen will, um strategische Politikziele zu erreichen. Die Entscheidung über die Berücksichtigung von Energieeffizienz als Kriterium beim öffentlichen Beschaffungswesen sollte der lokalen oder regionalen Gebietskörperschaft überlassen werden. Jedwede EU-Anforderung muss freiwillig sein.

Im Interesse der Rechtssicherheit und der Integrität des Binnenmarktes ist es wichtig, dass diese Richtlinie im Einklang mit den Rechtsvorschriften der EU über öffentliche Auftragsvergabe steht. Durch die Wiederherstellung des ursprünglichen Wortlauts im ersten Teil des Satzes wird betont, dass die Mitgliedstaaten unmittelbar dafür verantwortlich sind, die öffentliche Auftragsvergabe auf Energieeffizienzziele auszurichten, die auf andere Weise nicht erreicht werden können. Es sollten, wie es das Europäische Parlament in seinem Berichtsentwurf tut, nicht nur höhere, sondern die höchsten Energieeffizienzstandards gefordert werden.

Hinsichtlich der Frage der Energieeffizienzdienstleistungen im Zusammenhang mit den öffentlichen Ausgaben wird in dem Richtlinienvorschlag nur auf Dienstleistungen eingegangen, bei denen energieeffiziente Produkte zum Einsatz kommen. Es sollte aber eher auf Dienstleistungen im weiteren Sinne Bezug genommen werden, was Energieeffizienzdienstleistungen gemäß Artikel 2 einschließt.

Änderungsvorschlag 7

Artikel 6 Absatz 9

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

9.   Als Alternative zu Absatz 1 können die Mitgliedstaaten sich dafür entscheiden, andere Maßnahmen zu ergreifen, um Energieeinsparungen bei Endkunden zu bewirken. Die durch diese Herangehensweise erzielte jährliche Energieeinsparung muss der in Absatz 1 geforderten Energieeinsparung entsprechen. Mitgliedstaaten, die sich für diese Option entscheiden, teilen der Kommission spätestens bis zum 1. Januar 2013 die von ihnen geplanten Alternativmaßnahmen mit, einschließlich der Regeln für die in Artikel 9 genannten Sanktionen und einer Darstellung, wie sie die geforderte Energieeinsparung erzielen wollen. Die Kommission kann innerhalb von 3 Monaten nach der Mitteilung diese Maßnahmen ablehnen oder Änderungen vorschlagen. In solchen Fällen wendet der betroffene Mitgliedstaat die alternative Herangehensweise nicht an, bis die Kommission die neu vorgelegten oder geänderten Maßnahmenentwürfe ausdrücklich billigt.

9.   

Begründung

Den Mitgliedstaaten wird vorgeschlagen, andere Maßnahmen zu ergreifen, um Energieeinsparungen zu erzielen. Falls es den Mitgliedstaaten nicht gelingen sollte, den Privatsektor einzubeziehen, ist zu befürchten, dass diese Maßnahmen ausschließlich mit öffentlichen Mitteln durchgeführt werden, wodurch die Bürger die Last dieser Maßnahmen zu tragen hätten. Im Sinne der Klarheit wird nachdrücklich empfohlen, diesen Absatz zu streichen.

Darüber hinaus wäre eine gangbare Alternative der in dem Berichtsentwurf des Europäischen Parlaments unterbreitete Vorschlag, in Finanzierungsmechanismen für Energieeffizienzmaßnahmen einzuzahlen.

Änderungsvorschlag 8

Artikel 6 Absatz 10

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

10.   Die Kommission führt gegebenenfalls durch einen delegierten Rechtsakt in Einklang mit Artikel 18 ein System der gegenseitigen Anerkennung der im Rahmen nationaler Energieeffizienzverpflichtungssysteme erzielten Energieeinsparungen ein. Ein solches System gestattet es den verpflichteten Parteien, Energieeinsparungen, die in einem bestimmten Mitgliedstaat erzielt und zertifiziert wurden, auf ihre Verpflichtungen in einem anderen Mitgliedstaat anzurechnen.

   

Begründung

Das System der gegenseitigen Anerkennung von Energieeinsparungen, das es den verpflichteten Parteien ermöglicht, die in einem bestimmten Mitgliedstaat erzielten Energieeinsparungen auf ihre Verpflichtungen in einem anderen Mitgliedstaat anzurechnen, könnte als wesentliche Auswirkung eine Beeinträchtigung der lokalen Beschäftigung in den betreffenden Mitgliedstaaten zeitigen. Um derartige Auswirkungen zu vermeiden, wird nachdrücklich die Streichung dieses Absatzes empfohlen.

Änderungsvorschlag 9

Artikel 8 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Strom-, Erdgas-, Fernwärme- oder Fernkälte- und Fernwarmwasserkunden individuelle Zähler erhalten, die in Einklang mit Anhang VI genau messen, das Ablesen ihres tatsächlichen Energieverbrauchs ermöglichen und Informationen über die tatsächliche Nutzungszeit bereitstellen.

Bei der Organisation der Einführung der in den Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG über den Strom- und den Erdgasmarkt vorgesehenen intelligenten Zähler durch die Mitgliedstaaten stellen diese sicher, dass die Ziele der Energieeffizienz und der Vorteile für den Endkunden bei der Festlegung der Mindestfunktionen der Zähler und der den Marktteilnehmern auferlegten Verpflichtungen vollständig berücksichtigt werden.

Was Strom betrifft, so gewährleisten die Messstellenbetreiber, dass der Zähler auf Wunsch des Endkunden Strom abliest, der beim Endkunden erzeugt und ins Netz eingespeist wird. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass, falls die Endkunden dies wünschen, Messdaten über ihre Echtzeit-Erzeugung oder ihren Echtzeit-Verbrauch einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, der im Auftrag des Endkunden handelt.

Was die Wärme- und Kälteversorgung betrifft, so wird, wenn ein Gebäude über ein Fernwärmenetz versorgt wird, ein Wärmezähler am Gebäudeeingang installiert. In Gebäuden mit mehreren Wohnungen werden auch individuelle Wärmeverbrauchszähler installiert, um den Wärme- oder Kälteverbrauch der einzelnen Wohnungen zu messen. Wo der Einsatz individueller Wärmeverbrauchszähler technisch nicht machbar ist, werden individuelle Heizkostenverteiler gemäß den Spezifikationen des Anhangs IV Punkt 1.2 zur Messung des Wärmeverbrauchs der einzelnen Heizkörper verwendet.

Die Mitgliedstaaten führen Regeln für die Kostenverteilung des Wärmeverbrauchs in Gebäuden mit mehreren Wohnungen mit zentraler Wärme- oder Kälteversorgung ein. Solche Regeln enthalten Leitlinien für Korrekturfaktoren, die Gebäudemerkmale wie die Wärmeübertragung zwischen Wohnungen widerspiegeln.

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass – Strom- Fernwärme- oder Fernkälte- und Fernwarmwasserkunden individuelle Zähler erhalten, die in Einklang mit Anhang VI genau messen, das Ablesen ihres tatsächlichen Energieverbrauchs ermöglichen und Informationen über die tatsächliche Nutzungszeit bereitstellen.

Bei der Organisation der Einführung der in den Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG über den Strom- und den Erdgasmarkt vorgesehenen intelligenten Zähler durch die Mitgliedstaaten stellen diese sicher, dass die Ziele der Energieeffizienz und der Vorteile für den Endkunden bei der Festlegung der Mindestfunktionen der Zähler und der den Marktteilnehmern auferlegten Verpflichtungen vollständig berücksichtigt werden.

Was Strom betrifft, so gewährleisten die Messstellenbetreiber, dass der Zähler auf Wunsch des Endkunden Strom abliest, der beim Endkunden erzeugt und ins Netz eingespeist wird. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass, falls die Endkunden dies wünschen, Messdaten über ihre Echtzeit-Erzeugung oder ihren Echtzeit-Verbrauch einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, der im Auftrag des Endkunden handelt.

Was die Wärme- und Kälteversorgung betrifft, so wird, wenn ein Gebäude über ein Fernwärmenetz versorgt wird, ein Wärmezähler am Gebäudeeingang installiert. In Gebäuden mit mehreren Wohnungen werden auch individuelle Wärmeverbrauchszähler installiert, um den Wärme- oder Kälteverbrauch der einzelnen Wohnungen zu messen. Wo der Einsatz individueller Wärmeverbrauchszähler technisch nicht machbar ist, werden individuelle Heizkostenverteiler gemäß den Spezifikationen des Anhangs IV Punkt 1.2 zur Messung des Wärmeverbrauchs der einzelnen Heizkörper verwendet.

Die Mitgliedstaaten führen Regeln für die Kostenverteilung des Wärmeverbrauchs in Gebäuden mit mehreren Wohnungen mit zentraler Wärme- oder Kälteversorgung ein. Solche Regeln enthalten Leitlinien für Korrekturfaktoren, die Gebäudemerkmale wie die Wärmeübertragung zwischen Wohnungen widerspiegeln.

Begründung

Nachdem der Berichterstatter im Stellungnahmeentwurf das Subsidiaritätsprinzip herausstellt, müssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Vorschlags über eine gewisse Flexibilität verfügen, da sich Unterschiede beim Gebäudebau auf den Wärmeverbrauch durch die Endverbraucher auswirken können.

Analog dazu müssen die gesamten Wirtschafts- und Umweltkosten des Vorschlags berücksichtigt werden, wenn seine Wirksamkeit insgesamt gewährleistet werden soll. Darunter fallen Instandhaltungs-, Verwaltungs- und Wiederbeschaffungskosten.

Erstens wird vorgeschlagen, intelligente Zähler für sämtliche Brennstoffe einzusetzen.

Zweitens und im Einklang mit den allgemeinen Bemerkungen sollte an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass die Endverbraucher die Möglichkeit haben müssen, ihre Energiekosten zu steuern und so ihren Verbrauch zu senken. Es muss betont werden, dass die Installation dieser Systeme nicht auf Kosten des Endverbrauchers erfolgen darf.

Änderungsvorschlag 10

Artikel 8 Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

3.   Informationen aus der Erfassung und Abrechnung des individuellen Energieverbrauchs sowie die sonstigen in den Absätzen 1, 2 und 3 und in Anhang VI genannten Informationen werden den Endkunden unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

3.   Informationen aus der Erfassung und Abrechnung des individuellen Energieverbrauchs sowie die sonstigen in den Absätzen 1, 2 und 3 und in Anhang VI genannten Informationen werden den Endkunden unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Begründung

Um Missverständnissen vorzubeugen, ist es sinnvoll, hier klarzustellen, dass nur diejenigen Zugang zu diesen persönlichen Daten haben dürfen, die im Namen der betroffenen Endkunden handeln. Die Weiterentwicklung der Methoden zur Verbrauchserfassung und Abrechnung hin zu einem intelligenten Erfassungssystem bringt personenbezogene digitale Daten mit sich. Diese Informationen müssen im Sinne der Vertraulichkeit und des Schutzes der Verbrauchsdaten des Endkunden geschützt werden.

Änderungsvorschlag 11

Artikel 8 Absatz 4 – Neuer Absatz

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

   

Begründung

In der Richtlinie kommt nicht der von den Maßnahmen jedes einzelnen Bürgers erwartete Nutzen zum Ausdruck. Bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz darf der Einzelne nicht außer Acht gelassen werden, und die Sensibilisierung der Bürger ist ein nicht zu vernachlässigendes Instrument zur Erreichung des für 2020 gesteckten Ziels.

Änderungsvorschlag 12

Artikel 10 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Bis zum 1. Januar 2014 erstellen die Mitgliedstaaten einen nationalen Wärme- und Kälteplan für den Ausbau des Potenzials für die Anwendung der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung und der effizienten Fernwärme und Fernkälte mit den in Anhang VII aufgeführten Informationen und teilen diesen der Kommission mit. Die Pläne werden alle fünf Jahre aktualisiert und der Kommission mitgeteilt. Die Mitgliedstaaten stellen durch ihren rechtlichen Rahmen sicher, dass die nationalen Wärme- und Kältepläne in den lokalen und regionalen Entwicklungsplänen, einschließlich städtischer und ländlicher Raumordnungspläne, berücksichtigt werden und die Auslegungskriterien des Anhangs VII erfüllen.

1.   Bis zum 1. Januar 2014 erstellen die Mitgliedstaaten einen nationalen Wärme- und Kälteplan für den Ausbau des Potenzials für die Anwendung der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung und der effizienten Fernwärme und Fernkälte mit den in Anhang VII aufgeführten Informationen und teilen diesen der Kommission mit. Die Pläne werden alle fünf Jahre aktualisiert und der Kommission mitgeteilt. Die Mitgliedstaaten stellen durch ihren rechtlichen Rahmen sicher, dass die nationalen Wärme- und Kältepläne in den lokalen und regionalen Entwicklungsplänen, einschließlich städtischer und ländlicher Raumordnungspläne, berücksichtigt werden und die Auslegungskriterien des Anhangs VII erfüllen.

Begründung

Es ist wichtig, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Konzipierung und Umsetzung der Fernwärme- und -kältepläne zu konsultieren.

Änderungsvorschlag 13

Artikel 10 Absatz 4

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

4.   Die Mitgliedstaaten können Bedingungen für eine Ausnahme von den Bestimmungen des Absatzes 3 festlegen, wenn

a)

die in Anhang VIII Punkt 1 aufgeführten Schwellenbedingungen für die Verfügbarkeit der Wärmelast nicht erfüllt werden;

b)

die Anforderung in Absatz 3 Buchstabe b in Bezug auf den Standort der Anlage nicht erfüllt werden kann, weil sich der Standort einer Anlage in der Nähe einer nach der Richtlinie 2009/31/EG zulässigen geologischen Speicherstätte befinden muss oder

c)

eine Kosten-Nutzen-Analyse zeigt, dass die Kosten im Vergleich zu den vollständigen Lebenszykluskosten (einschließlich Infrastrukturinvestitionen) der Bereitstellung der gleichen Menge an Strom und Wärme durch die getrennte Erzeugung von Wärme und Kälte den Nutzen übersteigen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission solche Bedingungen für eine Ausnahme bis zum 1. Januar 2014 mit. Die Kommission kann innerhalb von 6 Monaten nach der Mitteilung diese Bedingungen ablehnen oder Änderungen vorschlagen. In solchen Fällen wenden die betroffenen Mitgliedstaaten die Bedingungen für die Ausnahme nicht an, bis die Kommission die neu vorgelegten oder geänderten Bedingungen ausdrücklich billigt.

4.   Die Mitgliedstaaten können Bedingungen für eine Ausnahme von den Bestimmungen des Absatzes 3 festlegen, wenn

a)

die in Anhang VIII Punkt 1 aufgeführten Schwellenbedingungen für die Verfügbarkeit der Wärmelast nicht erfüllt werden;

b)

die Anforderung in Absatz 3 Buchstabe b in Bezug auf den Standort der Anlage nicht erfüllt werden kann, weil sich der Standort einer Anlage in der Nähe einer nach der Richtlinie 2009/31/EG zulässigen geologischen Speicherstätte befinden muss oder

c)

eine Kosten-Nutzen-Analyse zeigt, dass die Kosten im Vergleich zu den vollständigen Lebenszykluskosten (einschließlich Infrastrukturinvestitionen) der Bereitstellung der gleichen Menge an Strom und Wärme durch die getrennte Erzeugung von Wärme und Kälte den Nutzen übersteigen

Begründung

Neben dem Einsatz hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung sollten auch hocheffiziente neue Gas- oder Kohlekraftwerke gleichberechtigt von den Mitgliedstaaten aus volkswirtschaftlichen Gründen und zur Sicherung der Netzstabilität zugelassen werden können. Die im Richtlinienentwurf vorgesehene Ausnahmeregelung, die einen Prüfvorbehalt der Kommission vorsieht, reicht hierzu nicht aus. Die Beurteilung des volkswirtschaftlichen Nutzens eines Kraftwerks und seines Beitrags zur Sicherung der Netzstabilität muss auch weiterhin Angelegenheit der Mitgliedstaaten bleiben.

Änderungsvorschlag 14

Artikel 19 Absatz 4

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

4.   Die Kommission bewertet die jährlichen Berichte, die zusätzlichen Berichte und die Frage, inwieweit die Mitgliedstaaten Fortschritte bei der Erreichung der nach Artikel 3 Absatz 1 geforderten nationalen Energieeffizienzziele und bei der Durchführung dieser Richtlinie gemacht haben. Die Kommission übermittelt ihre Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat. Ausgehend von ihrer Bewertung der Berichte kann die Kommission Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten.

4.   Die Kommission bewertet die jährlichen Berichte, die zusätzlichen Berichte und die Frage, inwieweit die Mitgliedstaaten Fortschritte bei der Erreichung der nach Artikel 3 Absatz 1 geforderten nationalen Energieeffizienzziele und bei der Durchführung dieser Richtlinie gemacht haben. Die Kommission übermittelt ihre Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat. Ausgehend von ihrer Bewertung der Berichte kann die Kommission Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten.

Begründung

In Ziffer 13 von Teil I "Politische Empfehlungen" betont der Ausschuss der Regionen, dass die regionalen und lokalen Akteure eine wesentliche Rolle bei der Einführung der Programme zur Steigerung der Energieeffizienz spielen. Diesbezüglich schlägt der Ausschuss vor, diese mit Hilfe einer Reihe von Maßnahmen stärker einzubinden. Zu diesen Maßnahmen gehört die in Ziffer 13 Buchstabe d) dieser Stellungnahme vorgesehene Einrichtung von Mechanismen zur Beobachtung und Erfassung des Energieverbrauchs und der Treibhausgasemissionen durch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Verbesserung der Effizienz der politischen Entscheidungen. Diese Beobachtungs- und Erfassungsmechanismen werden der Ausgangspunkt sein für die Ausarbeitung – gemeinsam mit den Mitgliedstaaten – der schließlich von der Kommission zu bewertenden jährlichen und zusätzlichen Berichte. Daher müssen für die Einrichtung dieser Mechanismen die Mittel bereitgestellt werden, die die Beschaffung umfassenderer Informationen ermöglichen als die, die die Energieversorgungsunternehmen derzeit liefern.

Änderungsvorschlag 15

Artikel 19 Absatz 8 und 9

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

8.   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2018 Bericht über die Anwendung des Artikels 6. Auf diesen Bericht folgt gegebenenfalls ein Legislativvorschlag für einen oder mehrere der folgenden Zwecke:

a)

Änderung der in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Einsparquote;

b)

Festlegung zusätzlicher gemeinsamer Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Angelegenheiten, auf die in Artikel 6 Absatz 5 Bezug genommen wird.

9.   Die Kommission bewertet bis zum 30. Juni 2018 die Fortschritte, die die Mitgliedstaaten bei der Beseitigung der in Artikel 15 Absatz 1 genannten rechtlichen und sonstigen Hemmnisse erzielt haben. Auf diese Bewertung folgt gegebenenfalls ein Legislativvorschlag.

8.   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni Bericht über die Anwendung des Artikels 6. Auf diesen Bericht folgt gegebenenfalls ein Legislativvorschlag für einen oder mehrere der folgenden Zwecke:

a)

Änderung der in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Einsparquote;

b)

Festlegung zusätzlicher gemeinsamer Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Angelegenheiten, auf die in Artikel 6 Absatz 5 Bezug genommen wird.

9.   Die Kommission bewertet bis zum 30. Juni die Fortschritte, die die Mitgliedstaaten bei der Beseitigung der in Artikel 15 Absatz 1 genannten rechtlichen und sonstigen Hemmnisse erzielt haben. Auf diese Bewertung folgt gegebenenfalls ein Legislativvorschlag.

Begründung

Die genannten Zwischenfristen erscheinen unangemessen. Die Frist 2018 liegt zeitlich zu nah an der Frist 2020, um noch nennenswerte Maßnahmen ergreifen zu können. Daher empfiehlt der Ausschuss, diese Frist zu verkürzen, für die Übermittlung des Berichts über die Einführung der Energieeffizienzverpflichtungssysteme auf 2016 und für die Bewertung der Fortschritte, die die Mitgliedstaaten bei der Beseitigung der rechtlichen und sonstigen Hemmnisse erzielt haben, auf 2014.

Änderungsvorschlag 16

Neuer Artikel – Artikel 15

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

   

   

Begründung

Die Sachverständigen und Fachkräfte, die in den mit der Energieeffizienz in Verbindung stehenden Sektoren tätig sind, müssen fortgebildet werden, um die Energieeffizienzziele zu erreichen und die Qualität und Wirksamkeit der ergriffenen Initiativen zu gewährleisten. Bei der Konzipierung und Durchführung dieser Bildungsmaßnahmen kommt den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine entscheidende Rolle zu.

Änderungsvorschlag 17

Anhang III

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Energieeffizienzanforderungen für die Beschaffung von Produkten, Dienstleistungen und Gebäuden durch öffentliche Einrichtungen

Bei der Beschaffung von Produkten, Dienstleistungen oder Gebäuden beachten öffentliche Einrichtungen die folgenden Vorschriften:

a)

Soweit Produkte von einem gemäß der Richtlinie 2010/30/EU oder gemäß der Richtlinie der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG erlassenen delegierten Rechtsakt erfasst werden, beschaffen sie nur Produkte, die das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchsten Energieeffizienzklasse erfüllen, wobei der Kosteneffizienz, der wirtschaftlichen Durchführbarkeit und technischen Eignung sowie hinreichendem Wettbewerb Rechnung zu tragen ist.

b)

Soweit Produkte, die nicht unter Buchstabe a fallen, von einer nach Inkrafttreten dieser Richtlinie angenommenen Durchführungsmaßnahme gemäß der Richtlinie 2009/125/EG erfasst werden, beschaffen sie nur Produkte, die die in jener Durchführungsmaßnahme festgelegten Referenzwerte für die Energieeffizienz erfüllen;

c)

Sie beschaffen Bürogeräte, die von dem Beschluss des Rates [2006/1005/EC (5)] erfasst werden und Energieeffizienzanforderungen erfüllen, die mindestens ebenso anspruchsvoll sind wie diejenigen, die in Anhang C des diesem Beschluss beigefügten Übereinkommens aufgeführt sind.

d)

Sie beschaffen ausschließlich Reifen, die das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchsten Energieeffizienzklasse gemäß der Festlegung durch die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (6) erfüllen. Diese Vorschrift hindert öffentliche Einrichtungen nicht daran, aus triftigen Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit Reifen mit den besten Nasshaftungseigenschaften oder dem geringsten externen Rollgeräusch zu beschaffen.

e)

Sie fordern bei der Ausschreibung von Dienstleistungsverträgen, dass Dienstleister für die Zwecke des Erbringens der betreffenden Dienstleistungen ausschließlich Produkte verwenden, die die unter Buchstabe a bis d genannten Anforderungen erfüllen, wenn sie die betreffenden Dienstleistungen erbringen.

f)

Sie kaufen oder mieten nur Gebäude, die wenigstens die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 4 Absatz 1 erfüllen. Die Erfüllung dieser Anforderungen wird mittels der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 11 der Richtlinie 2010/31/EG überprüft.

Energieeffizienzanforderungen für die Beschaffung von Produkten, Dienstleistungen und Gebäuden durch öffentliche Einrichtungen

Bei der Beschaffung von Produkten, Dienstleistungen oder Gebäuden beachten öffentliche Einrichtungen die folgenden Vorschriften:

a)

Soweit Produkte von einem gemäß der Richtlinie 2010/30/EU oder gemäß der Richtlinie der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG erlassenen delegierten Rechtsakt erfasst werden, beschaffen sie nur Produkte, die das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchsten Energieeffizienzklasse erfüllen, wobei der Kosteneffizienz, der wirtschaftlichen Durchführbarkeit und technischen Eignung sowie hinreichendem Wettbewerb Rechnung zu tragen ist.

b)

Soweit Produkte, die nicht unter Buchstabe a fallen, von einer nach Inkrafttreten dieser Richtlinie angenommenen Durchführungsmaßnahme gemäß der Richtlinie 2009/125/EG erfasst werden, beschaffen sie nur Produkte, die die in jener Durchführungsmaßnahme festgelegten Referenzwerte für die Energieeffizienz erfüllen;

c)

Sie beschaffen Bürogeräte, die von dem Beschluss des Rates [2006/1005/EC (7)] erfasst werden und Energieeffizienzanforderungen erfüllen, die mindestens ebenso anspruchsvoll sind wie diejenigen, die in Anhang C des diesem Beschluss beigefügten Übereinkommens aufgeführt sind.

d)

Sie beschaffen ausschließlich Reifen, die das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchsten Energieeffizienzklasse gemäß der Festlegung durch die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (8) erfüllen. Diese Vorschrift hindert öffentliche Einrichtungen nicht daran, aus triftigen Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit Reifen mit den besten Nasshaftungseigenschaften oder dem geringsten externen Rollgeräusch zu beschaffen.

f)

Sie kaufen oder mieten nur Gebäude, die wenigstens die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 4 Absatz 1 erfüllen. Die Erfüllung dieser Anforderungen wird mittels der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 11 der Richtlinie 2010/31/EG überprüft.

Begründung

Zwar liegt auf der Hand, dass dieser Unterabsatz dazu dienen soll, öffentliche Einrichtungen dazu zu bewegen, den Anwendungsbereich der Richtlinie auf Dienstleistungserbringer auszudehnen und somit eine Multiplikatorwirkung zu erzielen, doch bringt diese Bestimmung einen beträchtlichen Verwaltungsaufwand und eine erhebliche finanzielle Belastung mit sich, da genau geprüft werden muss, ob sich die Auftragnehmer daran halten, was über eine sorgfältige Überprüfung, ob eine Dienstleistung entsprechend den Ausschreibungsanforderungen erbracht wurde, hinausgeht.

Brüssel, den 14. Dezember 2011

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


(1)  KOM(2011) 109 endg. – Energieeffizienzplan 2011.

(2)  In Erwägungsgrund (13) wird die Einführung nationaler Maßnahmen zur Erreichung des Ziels von 20 % im Bereich Energieeffizienz beschrieben. Sollte sich zur Erreichung dieses Ziels eine Verschärfung des Politikrahmens als erforderlich erweisen, würde ein zweistufiger Prozess zur Einführung eines Systems verbindlicher Ziele eingeleitet, indem: 1. die Mitgliedstaaten als Richtschnur dienende oder verbindliche Ziele und nationale Systeme und Programme im Bereich Energieeffizienz festlegen und 2. die Kommission bewertet, inwieweit eine Zielerreichung im Hinblick auf die zuvor festgelegten Vorgaben möglich sein wird. Sollte diese Bewertung zu einem negativen Ergebnis führen, hätte die Kommission nationale Ziele für 2020 festzulegen, wobei sie die Ausgangssituation der einzelnen Mitgliedstaaten, ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und frühzeitig getroffene Maßnahmen zu berücksichtigen hätte.

(3)  Bei den Verpflichtungssystemen im Bereich Energieeffizienz handelt es sich gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags um sämtliche Maßnahmen, die ergriffen werden, um zu gewährleisten, dass entweder alle Energieverteiler oder alle Energieeinzelhandelsunternehmen, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats tätig sind, jährliche Energieeinsparungen in einer Höhe erzielen, die 1,5 % ihres im vorangegangenen Jahr in diesem Mitgliedstaat realisierten Energieabsatzvolumens unter Ausschluss der im Verkehrswesen genutzten Energie entsprechen.

(4)  KOM(2011) 112 endg.

(5)  ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 24.

(6)  ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46.

(7)  ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 24.

(8)  ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46.


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