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Document 52010XX1221(02)

Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten — In der Sache COMP/C-3/37.792 — Microsoft — Streichung des Artikels 7 der Entscheidung 2007/53/EG der Kommission und Aufhebung des Beschlusses K(2005) 2988 der Kommission

ABl. C 348 vom 21.12.2010, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 348/7


Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten

In der Sache COMP/C-3/37.792 — Microsoft — Streichung des Artikels 7 der Entscheidung 2007/53/EG der Kommission und Aufhebung des Beschlusses K(2005) 2988 der Kommission (1)

2010/C 348/07

Am 24. März 2004 erließ die Kommission die Entscheidung 2007/53/EG in einem Verfahren gemäß Artikel 82 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen gegen die Microsoft Corporation in der Sache COMP/C-3/37.792 — Microsoft (ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 23).

In Artikel 7 dieser Entscheidung (nachstehend „Entscheidung“ genannt) ist die Schaffung eines geeigneten Mechanismus vorgesehen, der der Kommission helfen soll zu kontrollieren, ob Microsoft der Entscheidung nachkommt.

Mit dem Beschluss K(2005) 2988 vom 28. Juli 2005 (nachstehend „Beauftragtenbeschluss“ genannt) richtete die Kommission einen Überwachungsmechanismus ein und regelte die Bestellung, die Aufgaben und die Pflichten des Überwachungsbeauftragten. Der Beauftragte hat die Aufgabe, der Kommission zu helfen, die Einhaltung der Entscheidung zu kontrollieren (2).

In seinem Urteil vom 17. September 2007 bestätigte das Gericht erster Instanz (3) die wesentlichen Teile der Entscheidung, die von Microsoft angefochten worden war. Das Gericht erklärte jedoch Artikel 7 der Entscheidung für nichtig, soweit Microsoft aufgegeben wird, einen Vorschlag für die Schaffung eines Mechanismus zu unterbreiten, zu dem die Einsetzung eines unabhängigen Überwachungsbeauftragten gehören muss, der befugt ist, unabhängig von der Kommission Zugang zur Unterstützung, zu Informationen, zu Unterlagen, zu den Geschäftsräumen und zu den Mitarbeitern von Microsoft sowie zum Quellcode der einschlägigen Microsoft-Produkte zu erhalten.

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass der mit dem Beauftragtenbeschluss eingerichtete Überwachungsmechanismus nicht mehr geeignet ist, die Einhaltung der Entscheidung durch Microsoft zu kontrollieren, und setzte Microsoft und den Überwachungsbeauftragten mit Schreiben vom 28. Januar 2009 von ihrer Absicht in Kenntnis, Artikel 7 der Entscheidung zu „streichen“ und den Beauftragtenbeschluss aufzuheben.

Microsoft antwortete mit E-Mail vom 10. Februar, nahm jedoch zu der beabsichtigten Entscheidung nicht Stellung. Der Überwachungsbeauftragte antwortete mit Schreiben vom selben Tag, ohne eine Meinung zu den Entscheidungen der Kommission zu äußern, die sich auf den Gegenstand der Überwachung auswirken.

Meines Erachtens enthält der Entwurf der an Microsoft gerichteten abschließenden Entscheidung keine rechtlichen oder sachlichen Elemente, die nicht im Schreiben an Microsoft und den Überwachungsbeauftragten vom 28. Januar 2009 dargelegt wurden.

Ich bin daher zu dem Ergebnis gelangt, dass das Recht auf Anhörung des Unternehmens Microsoft und des Überwachungsbeauftragten in dieser Sache gewahrt wurde.

Brüssel, den 16. Februar 2009

Karen WILLIAMS


(1)  Gemäß den Artikeln 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21).

(2)  Vgl. Artikel 7 der Entscheidung und Artikel 3 des Beauftragtenbeschlusses.

(3)  Rechtssache T-201/04, Microsoft gegen Kommission, Slg. 2007, II-3601.


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