Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52010XP0499

EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit Erklärung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010 zu einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit

ABl. C 169E vom 15.6.2012, p. 139–139 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 169/139


Donnerstag, 16. Dezember 2010
EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit

P7_TA(2010)0499

Erklärung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010 zu einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit

2012/C 169 E/20

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Erklärung vom 22. April 2008 zur Beendigung der Obdachlosigkeit (1),

gestützt auf Artikel 123 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass weiterhin in allen Mitgliedstaaten der EU Menschen von Obdachlosigkeit betroffen sind und dass Obdachlosigkeit eine nicht hinnehmbare Verletzung der Menschenrechte darstellt,

B.

in der Erwägung, dass das Jahr 2010 zum europäischen Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung ausgerufen wurde,

1.

fordert den Rat erneut dazu auf, sich bis Ende 2010 dazu zu verpflichten, der Obdachlosigkeit bis 2015 ein Ende zu setzen;

2.

fordert die Europäische Kommission dazu auf, eine ehrgeizige Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit in der EU zu entwickeln und die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung wirksamer nationaler Strategien zu unterstützen, die den Leitlinien des gemeinsamen Berichts über Sozialschutz und soziale Eingliederung entsprechen, der im März 2010 angenommen wurde und die Teil der EU-Strategie Europa 2020 sind;

3.

fordert Eurostat dazu auf, Daten über Obdachlosigkeit in der Europäischen Union zu erheben;

4.

unterstützt die folgenden Handlungsprioritäten: kein Mensch sollte obdachlos sein, kein Mensch sollte länger als notwendig in einer Notunterkunft untergebracht sein, kein Mensch sollte länger in einer Übergangsunterkunft untergebracht sein, als dies für einen erfolgreichen Neubeginn notwendig ist, kein Mensch sollte eine Einrichtung verlassen, bevor er eine geeignete Unterkunft gefunden hat, junge Erwachsene sollten nicht aufgrund ihrer neuerworbenen Unabhängigkeit obdachlos werden;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung mit den Namen der Unterzeichner (2) dem Rat, der Kommission und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 259 E vom 29.10.2009, S. 19.

(2)  Die Liste der Unterzeichner wird in Anlage 3 des Protokolls vom 16. Dezember 2010 veröffentlicht (P7_PV(2010)12-16(ANN3)).


Top