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Document 52010XP0301

Bilaterale Schutzklausel des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Korea ***I Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Korea (KOM(2010)0049 – C7-0025/2010 – 2010/0032(COD))

ABl. C 308E vom 20.10.2011, p. 98–114 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 308/98


Dienstag, 7. September 2010
Bilaterale Schutzklausel des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Korea ***I

P7_TA(2010)0301

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Korea (KOM(2010)0049 – C7-0025/2010 – 2010/0032(COD))

2011/C 308 E/26

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Der Vorschlag wird am 7. September 2010 wie folgt abgeändert (1):

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

 

(3a)

Handelshemmnisse auf dem Inlandsmarkt eines Handelspartnerlandes fördern im Allgemeinen die Exporte dieses Landes und können, falls die Exporte in die Union erfolgen, die Bedingungen für die Anwendung der Schutzklausel schaffen.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

(5)

Schutzmaßnahmen dürfen gemäß Kapitel 3 Artikel 3.1 des Abkommens nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn die betreffende Ware in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in die Union eingeführt wird, dass den Herstellern in der Union, die gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellen, eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.

(5)

Schutzmaßnahmen dürfen gemäß Kapitel 3 Artikel 3.1 des Abkommens nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn die betreffende Ware in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in die Union eingeführt wird bzw. wenn die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit dermaßen zugenommen hat , dass den Herstellern in der Union, die gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellen bzw. gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehen , eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

 

(5a)

Eine bedeutende Schädigung bzw. die Gefahr einer solchen Schädigung der Hersteller in der Union kann auch durch die Nichteinhaltung bestimmter Verpflichtungen nach Kapitel 13 des Abkommens, insbesondere der Sozial- und Umweltstandards, entstehen, sodass Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 b (neu)

 

(5b)

Eine bedeutende Schädigung bzw. die Gefahr einer solchen Schädigung der Hersteller oder einzelner Wirtschaftszweige in der Union kann auch durch die Nichteinhaltung der Abkommensbestimmungen über nichttarifäre Handelshemmnisse entstehen, sodass Schutzmaßnahmen erforderlich sein können.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

 

(6a)

Die Überwachung und Überprüfung des Abkommens sowie eventuell notwendige Schutzmaßnahmen sollten möglichst transparent und unter Einbindung der Zivilgesellschaft durchgeführt werden. Deshalb müssen die Interne Beratende Gruppe („Domestic Advisory Group“) und das zivilgesellschaftliche Forum („Civil Society Forum“) in alle Maßnahmen eingebunden werden.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 b (neu)

 

(6b)

Die Kommission sollte einmal jährlich einen Bericht über die Anwendung und Durchführung des Abkommens und die Anwendung von Schutzmaßnahmen vorlegen. Erweisen sich die Schutzmaßnahmen als ungenügend, sollte die Kommission einen umfassenden Vorschlag für schärfere Schutzmaßnahmen (zum Beispiel Höchstmengenregelungen, Einfuhrquoten, ein System von Einfuhrgenehmigungen oder andere Abhilfemaßnahmen) vorlegen.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

 

(7a)

Die Zuverlässigkeit der statistischen Daten über sämtliche Einfuhren aus der Republik Korea in die Union ist von entscheidender Bedeutung, um das Vorliegen der Gefahr einer bedeutenden Schädigung der Wirtschaft oder einzelner Wirtschaftszweige der Union nach dem Inkrafttreten des Abkommens festzustellen.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

 

(13a)

Eine strenge Überwachung und regelmäßige Bewertungen erleichtern und verkürzen die Einleitung eines Verfahrens und die Untersuchungsphase. Deshalb sollte die Kommission die Ein- und Ausfuhrstatistiken ständig beobachten und die Auswirkungen des Abkommens auf die einzelnen Wirtschaftszweige ab seinem Inkrafttreten bewerten.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 b (neu)

 

(13b)

Im Hinblick auf die Früherkennung einer bedeutenden Schädigung bzw. der Gefahr einer solchen Schädigung der Hersteller in der Union sollten die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Hersteller in der Union die Ein- und Ausfuhrstatistiken über sensible, unter das Abkommen fallende Erzeugnisse ab dem Inkrafttreten des Abkommens kontinuierlich überwachen und bewerten.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 c (neu)

 

(13c)

Zur Gewährleistung der Wirksamkeit der vorgesehenen Mechanismen sowie eines umfassenden Informationsaustausches mit den Interessenträgern ist es erforderlich, dass spezielle Verfahren für die Anwendung von Artikel 14 (Zollrückvergütung oder Zollbefreiung) des im Abkommen enthaltenen Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll über Ursprungsregeln“) festgelegt werden.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägungen 13 d und e (neu)

 

(13d)

Eine Begrenzung der Zollrückvergütung ist erst fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens möglich, sodass im Rahmen dieser Verordnung Schutzmaßnahmen als Reaktion auf eine bedeutende Schädigung bzw. die Gefahr einer solchen Schädigung der Hersteller in der Union infolge von Zollrückvergütungen oder Zollbefreiungen notwendig sein können. Deshalb sollte die Kommission ab dem Inkrafttreten des Abkommens streng den Anteil an Komponenten und Materialien aus Drittstaaten in den aus der Republik Korea importierten Erzeugnissen, die Veränderungen dieses Anteils sowie die einschlägigen Marktauswirkungen überwachen und dabei sensiblen Wirtschaftszweigen besondere Aufmerksamkeit schenken.

(13e)

Ferner sollte die Kommission ab dem Inkrafttreten des Abkommens die von Korea sowie Dritten erstellten Statistiken überwachen und die potenziell von der Zollrückvergütung betroffenen Erzeugnisse in einer Liste erfassen.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 f (neu)

 

(13f)

Ergeben Untersuchungen der Kommission, dass der Industrie in der Union aufgrund des Abkommens ein Schaden entstanden ist, so gilt ausschließlich im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung) Folgendes:

a)

„weit reichende Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung“ im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der EGF-Verordnung umfassen auch eine Steigerung der koreanischen Einfuhren nach Europa oder eine fehlende Steigerung der EU-Ausfuhren nach Korea;

b)

Entlassungen in der Automobilindustrie

haben „eine beträchtliche negative Auswirkung auf die regionale oder lokale Wirtschaftsentwicklung“ und „schwerwiegende Auswirkungen für die Beschäftigung und die lokale Wirtschaft“ im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c der EGF-Verordnung und

sind „außergewöhnliche […] Umstände“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der EGF-Verordnung.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 g (neu)

 

(13g)

Zur Vermeidung einer bedeutenden Schädigung bzw. der Gefahr einer solchen Schädigung der Hersteller oder einzelner Wirtschaftszweige in der Union sollte die Kommission streng die Produktionskapazitäten sowie die Einhaltung der Sozial-, Arbeits- und Umweltstandards der Internationalen Arbeitsorganisation und der Vereinten Nationen in jenen Drittstaaten überwachen, in denen Komponenten oder Materialien für unter das Abkommen fallende Erzeugnisse hergestellt werden.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägungen 13 h bis j (neu)

 

(13h)

Nach Kapitel 11 Artikel 11.1 Absatz 2 des Abkommens müssen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien umfassende wettbewerbsrechtliche Bestimmungen zur wirksamen Bekämpfung einschränkender Vereinbarungen, abgestimmter Verhaltensweisen sowie des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen gelten.

(13i)

Nach Kapitel 11 Artikel 11.6 Absatz 2 des Abkommens sind die Vertragsparteien verpflichtet, im Hinblick auf ihre jeweilige Durchsetzungspraxis und die Durchsetzung ihres Wettbewerbsrechts zusammenzuarbeiten, unter anderem durch Zusammenarbeit der Wettbewerbsbehörden, Mitteilungen, Konsultationen und den Austausch nicht vertraulicher Informationen auf der Grundlage des am 23. Mai 2009 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Korea über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen („Abkommen über die Zusammenarbeit“).

(13j)

Das Abkommen über die Zusammenarbeit zielt auf die wirksame Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Vertragsparteien durch Förderung der Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen den jeweiligen Wettbewerbsbehörden ab.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

(14)

Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten im Einklang mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse getroffen werden .

(14)

Zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel sollte die Kommission einheitliche Rahmenbedingungen für vorläufige und endgültige Schutzmaßnahmen, für Überwachungsmaßnahmen sowie für die Einstellung einer Untersuchung oder eines Verfahrens ohne Maßnahmen schaffen. Nach Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union müssen die allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, im Voraus durch eine gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommene Verordnung festgelegt werden. Bis zur Annahme dieser neuen Verordnung findet weiterhin der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse Anwendung, mit Ausnahme des nicht anwendbaren Regelungsverfahrens mit Kontrolle.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

 

(14a)

Diese Verordnung sollte sich ausschließlich auf Waren erstrecken, die in der Union und der Republik Korea hergestellt werden, und nicht auf Erzeugnisse, Teile oder Komponenten, die in ausgelagerten Produktionszonen wie beispielsweise Kaesong hergestellt werden. Vor einer Ausweitung des Geltungsbereichs auf Waren aus ausgelagerten Produktionszonen sollte die Verordnung gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren geändert werden. Bei jedweder Ausweitung des Geltungsbereichs der Verordnung sollte sichergestellt werden, dass die Verpflichtungen nach Kapitel 13 des Abkommens auch in den ausgelagerten Produktionszonen eingehalten werden.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Buchstabe a

a)

„Wirtschaftszweig der Union“ sind die Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der Union insgesamt oder diejenigen Hersteller in der Union, deren Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Produktion dieser Waren in der Union ausmacht.

a)

„Wirtschaftszweig der Union“ sind die Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der Union insgesamt oder diejenigen Hersteller in der Union, deren Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Produktion dieser Waren in der Union ausmacht. Machen die gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren nur einen Teil der Produktpalette der Hersteller eines Wirtschaftszweigs aus, so bezieht sich der Begriff „Wirtschaftszweig“ auf die spezifischen Tätigkeiten zur Erzeugung der gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Buchstabe c

c)

Die „Gefahr einer bedeutenden Schädigung“ ist eine bedeutende Schädigung, die eindeutig unmittelbar bevorsteht; die Feststellung, dass die Gefahr einer bedeutenden Schädigung gegeben ist, muss auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen;

c)

Die „Gefahr einer bedeutenden Schädigung“ ist eine bedeutende Schädigung, die eindeutig unmittelbar bevorsteht; die Feststellung, dass die Gefahr einer bedeutenden Schädigung gegeben ist, muss auf überprüfbaren Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen; Vorhersagen, Einschätzungen und Analysen auf der Grundlage der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Kriterien sollten unter anderem zur Feststellung der Gefahr einer bedeutenden Schädigung genutzt werden;

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Buchstabe e a (neu)

 

ea)

„Betroffene Parteien“ sind die von der Einfuhr des fraglichen Erzeugnisses betroffenen Parteien.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Buchstabe e b (neu)

 

eb)

„Waren“ sind die Erzeugnisse, die in der Union und in der Republik Korea hergestellt werden. Nicht eingeschlossen sind Erzeugnisse oder Komponenten, die in ausgelagerten Produktionszonen hergestellt werden. Vor der Ausweitung ihres Geltungsbereichs auf Waren aus ausgelagerten Produktionszonen muss diese Verordnung gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren geändert werden.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Buchstabe e c (neu)

 

ec)

„derartige Bedingungen, dass eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht“ bezieht sich auch auf Faktoren wie Produktionskapazitäten, Auslastungsraten sowie das währungspolitische Verhalten und die Arbeitsbedingungen in einem Drittstaat im Zusammenhang mit der Herstellung von Komponenten und Werkstoffen, die in dem betreffenden Erzeugnis enthalten sind,.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Buchstabe e d (neu)

 

ed)

„Region(en)“ ist bzw. sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Union.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1

1.   Eine Schutzmaßnahme kann nach Maßgabe dieser Verordnung eingeführt werden, wenn eine Ware mit Ursprung in Korea infolge der Senkung oder Abschaffung der für sie geltenden Zölle absolut oder im Vergleich zu der inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Gebiet der Union eingeführt wird, dass dem Wirtschaftszweig der Union, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.

1.   Eine Schutzmaßnahme kann nach Maßgabe dieser Verordnung eingeführt werden, wenn eine Ware oder eine Wirtschaftstätigkeit mit Ursprung in Korea infolge der Senkung oder Abschaffung der für sie geltenden Zölle absolut oder im Vergleich zu der inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Gebiet der Union eingeführt wird, dass dem Wirtschaftszweig der Union, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt oder einer gleichartigen bzw. unmittelbar konkurrierenden Wirtschaftstätigkeit nachgeht , eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 a (neu)

 

1a.     Ergibt die Untersuchung, insbesondere nach den Kriterien des Artikels 4 Absatz 5, dass die Voraussetzungen für Maßnahmen nach Artikel 2 Absatz 1 in einer Region oder in mehreren Regionen der Union gegeben sind, kann die Kommission nach Prüfung der Alternativlösungen ausnahmsweise die Anwendung von auf die betreffende Region oder die betreffenden Regionen begrenzten Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen zulassen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Anwendung derartiger Maßnahmen auf dieser Ebene eher angemessen ist als auf Unionsebene.

Diese Maßnahmen müssen befristet sein und dürfen das Funktionieren des Binnenmarkts möglichst wenig beeinträchtigen. Sie werden gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 2 beschlossen.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 - Absätze 2 a and b (neu)

 

2a.     Im Hinblick auf eine wirksame Nutzung der Schutzmaßnahmen legt die Kommission (Eurostat) dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Überwachungsbericht zu den aktuellen Statistiken über die Auswirkungen der Einfuhren aus Korea auf sensible Wirtschaftszweige in der Union infolge des Abkommens vor.

2b.     Die Kommission kann die Überwachung auf andere betroffene Wirtschaftszweige bzw. Parteien ausweiten, wenn ihr ein Wirtschaftszweig der Union die erwiesene Gefahr einer Schädigung meldet.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 a (neu)

 

Artikel 2a

Überwachung

Die Kommission überwacht die Entwicklung der Statistiken über Ein- und Ausfuhren koreanischer Erzeugnisse, arbeitet regelmäßig mit den Mitgliedstaaten und den einzelnen Wirtschaftszweigen der Union zusammen und tauscht regelmäßig Daten mit ihnen aus. Die Kommission stellt sicher, dass die Mitgliedstaaten gewissenhaft geeignete Statistikdaten von hoher Qualität vorlegen.

Die Kommission überwacht ab dem Inkrafttreten des Abkommens streng die von Korea sowie Dritten erstellten Statistiken und Vorhersagen über von der Zollrückvergütung potenziell betroffene Erzeugnisse.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

1.   Die Kommission leitet eine Untersuchung auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Veranlassung ein, wenn es für sie ersichtlich ist, dass ausreichende Nachweise vorliegen, um diese Einleitung zu rechtfertigen.

1.   Die Kommission leitet eine Untersuchung auf Antrag eines Mitgliedstaats, des Europäischen Parlaments, der Internen Beratenden Gruppe, einer juristischen Person bzw. einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Union handelt und mindestens 25 % dieses Wirtschaftszweiges vertritt , oder auf eigene Veranlassung ein, wenn es für sie ersichtlich ist, dass ausreichende Prima-facie- Nachweise auf der Grundlage der in Artikel 4 Absatz 5 festgelegten Kriterien vorliegen, um diese Einleitung zu rechtfertigen.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)

 

1a.     Der Antrag auf Einleitung einer Untersuchung muss Nachweise für den Eintritt der Bedingungen für Schutzmaßnahmen nach Artikel 2 Absatz 1 enthalten. Grundsätzlich enthält dieser Antrag folgende Angaben: Rate und Umfang der Steigerung der Einfuhren der betreffenden Ware in absoluten und relativen Zahlen, Anteil der gestiegenen Einfuhren am Inlandsmarkt, Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 b (neu)

 

1b.     Bei der Anwendung von Absatz 1 schenkt die Kommission während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Inkrafttreten des Abkommens jenen Fertigerzeugnissen aus Korea besondere Aufmerksamkeit, deren erhöhte Einfuhr in die Union darauf zurückzuführen ist, dass in ihnen verstärkt Teile oder Komponenten enthalten sind, die aus Drittstaaten nach Korea eingeführt werden, mit welchen die Union kein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat und welche unter das System der Zollrückvergütung bzw. Zollbefreiung fallen.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2

2.   Scheint die Entwicklung der Einfuhren aus der Republik Korea Schutzmaßnahmen erforderlich zu machen, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission mit. Diese Mitteilung muss die verfügbaren Nachweise enthalten, wie sie sich aus den in Artikel 4 festgelegten Kriterien ergeben. Die Kommission leitet die Mitteilung innerhalb von drei Arbeitstagen an alle Mitgliedstaaten weiter .

2.   Scheint die Entwicklung der Einfuhren aus der Republik Korea Schutzmaßnahmen erforderlich zu machen, so teilen die Mitgliedstaaten bzw. die betroffenen Wirtschaftszweige der Union dies der Kommission mit. Diese Mitteilung muss die verfügbaren Nachweise enthalten, wie sie sich aus den in Artikel 4 Absatz 5 festgelegten Kriterien ergeben. Die Kommission lädt die Mitteilung innerhalb von drei Arbeitstagen in das in Artikel 9 genannte Online-Portal (im Folgenden „Online-Portal“ genannt) hoch und setzt alle Mitgliedstaaten , die betroffenen Wirtschaftszweige der Union und das Europäische Parlament davon in Kenntnis .

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 - Absatz 3

3.   Innerhalb von acht Arbeitstagen nach Weiterleiten der Mitteilung an die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 finden in dem Ausschuss nach Artikel 10 nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 1 Konsultationen mit den Mitgliedstaaten statt. Ist es bei Abschluss der Konsultationen ersichtlich, dass ausreichende Nachweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Verfahrenseinleitung erfolgt innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung aus einem Mitgliedstaat.

3.   Innerhalb von acht Arbeitstagen nach Weiterleiten der Mitteilung gemäß Absatz 2 finden in dem Ausschuss nach Artikel 10 nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 1 Konsultationen mit den Mitgliedstaaten statt. Ist es bei Abschluss der Konsultationen ersichtlich, dass ausreichende Nachweise auf der Grundlage der in Artikel 4 Absatz 5 festgelegten Kriterien vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung im Online-Portal und im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Verfahrenseinleitung erfolgt innerhalb eines Monats nach Antragstellung durch einen Mitgliedstaat , das Europäische Parlament oder einen Wirtschaftszweig der Union .

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 4 a (neu)

 

4a.     Die im Rahmen der Einleitung eines Verfahrens gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Protokolls über Ursprungsregeln (Zollrückvergütung bzw. Zollbefreiung) gesammelten Nachweise können bei Eintritt der Bedingungen dieses Artikels auch zur Einleitung von Untersuchungen im Hinblick auf die Verhängung von Schutzmaßnahmen genutzt werden.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

1.   Nach Einleitung des Verfahrens nimmt die Kommission eine Untersuchung auf.

1.   Nach Einleitung des Verfahrens nimmt die Kommission eine Untersuchung auf. Der in Artikel 4 Absatz 3 genannte Untersuchungszeitraum beginnt am Tag der Bekanntmachung der Einleitung einer Untersuchung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

2.   Die Kommission kann die Mitgliedstaaten um Übermittlung von Informationen ersuchen, und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um einem entsprechenden Ersuchen der Kommission nachzukommen. Sind diese Informationen von allgemeinem Interesse oder ist ihre Übermittlung von einem Mitgliedstaat erbeten worden, so leitet die Kommission sie an alle Mitgliedstaaten weiter , sofern sie nicht vertraulich sind. Falls die Informationen vertraulich sind, leitet die Kommission eine nichtvertrauliche Zusammenfassung weiter .

2.   Die Kommission kann die Mitgliedstaaten um Übermittlung von Informationen ersuchen, und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um einem entsprechenden Ersuchen der Kommission nachzukommen. Sind diese Informationen von allgemeinem Interesse oder ist ihre Übermittlung von einem Mitgliedstaat , dem Europäischen Parlament oder einem Wirtschaftszweig der Union erbeten worden, so lädt die Kommission sie in das Online-Portal hoch , sofern sie nicht vertraulich sind. Falls die Informationen vertraulich sind, lädt die Kommission eine nichtvertrauliche Zusammenfassung hoch .

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3

3.   Die Untersuchung ist , wenn irgend möglich, binnen sechs Monaten nach ihrer Einleitung abzuschließen. In von der Kommission ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist um drei Monate verlängert werden.

3.   Die Untersuchung ist binnen 200 Tagen nach ihrer Einleitung abzuschließen.

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5

5.   Bei der Prüfung beurteilt die Kommission alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen; dazu gehören insbesondere: Rate und Umfang der Steigerung der Einfuhren der fraglichen Ware in absoluten und relativen Zahlen, Anteil der gestiegenen Einfuhren am Inlandsmarkt, Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung.

5.   Bei der Prüfung beurteilt die Kommission alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen; dazu gehören insbesondere: Rate und Umfang der Steigerung der Einfuhren der fraglichen Ware in absoluten und relativen Zahlen, Anteil der gestiegenen Einfuhren am Inlandsmarkt, Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung. Diese Liste ist nicht erschöpfend. Bei der Prüfung kann die Kommission auch andere relevante Faktoren berücksichtigen, wie etwa Lagerbestände, Preise, Kapitalrendite, Cashflow sowie andere Faktoren, die eine bedeutende Schädigung bewirken, bewirkt haben oder bewirken können. Hat ein Drittstaat generell einen erheblichen Anteil an den Herstellungskosten der fraglichen Ware, bewertet die Kommission auch die Produktionskapazitäten, die Auslastungsraten, die währungspolitischen Praktiken und die Arbeitsbedingungen in diesem Drittstaat, weil diese Faktoren Auswirkungen auf den betroffenen Wirtschaftszweig in der Union haben.

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5 a (neu)

 

5a.     Ferner bewertet die Kommission bei der Prüfung die Einhaltung der in Kapitel 13 des Abkommens festgelegten Sozial- und Umweltstandards durch Korea und die eventuellen Auswirkungen in Bezug auf Preisbildung oder ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile, die potentiell zu einer bedeutenden Schädigung oder zu der Gefahr einer bedeutenden Schädigung der Hersteller bzw. einzelner Wirtschaftszweige in der Union führen können.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5 b (neu)

 

5b.     Bei der Prüfung bewertet die Kommission zudem die Einhaltung der Bestimmungen des Abkommens über nichttarifäre Handelshemmnisse und eine eventuell damit verbundene bedeutende Schädigung bzw. Gefahr einer bedeutenden Schädigung der Hersteller bzw. einzelner Wirtschaftszweige in der Union.

Abänderung 39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 6

6.   Die betroffenen Parteien, die sich gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b geäußert haben, sowie die Vertreter der Republik Korea können – nach Stellung eines schriftlichen Antrags – alle der Kommission im Rahmen der Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen mit Ausnahme der internen Dokumente der Behörden der Union oder ihrer Mitgliedstaaten einsehen, soweit diese Informationen für die Darstellung ihres Falles von Belang sowie nicht vertraulich im Sinne des Artikels 9 sind und von der Kommission bei der Untersuchung benutzt werden. Die betroffenen Parteien, die sich geäußert haben, können der Kommission gegenüber Stellung zu diesen Informationen nehmen. Diese Stellungnahmen können berücksichtigt werden , soweit sie sich auf ausreichende Nachweise stützen.

6.   Die betroffenen Parteien, die sich gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b geäußert haben, sowie die Vertreter der Republik Korea können – nach Stellung eines schriftlichen Antrags – alle der Kommission im Rahmen der Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen mit Ausnahme der internen Dokumente der Behörden der Union oder ihrer Mitgliedstaaten einsehen, soweit diese Informationen für die Darstellung ihres Falles von Belang sowie nicht vertraulich im Sinne des Artikels 9 sind und von der Kommission bei der Untersuchung benutzt werden. Die betroffenen Parteien, die sich geäußert haben, können der Kommission gegenüber Stellung zu diesen Informationen nehmen. Diese Stellungnahmen werden berücksichtigt, soweit sie sich auf ausreichende Nachweise stützen.

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 7

7.   Die Kommission kann die betroffenen Parteien anhören . Diese müssen angehört werden, wenn sie dies innerhalb der durch die Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union festgesetzten Frist schriftlich beantragt und nachgewiesen haben, dass sie vom Ergebnis der Untersuchung tatsächlich betroffen sein können und dass besondere Gründe für ihre mündliche Anhörung vorliegen.

7.   Die Kommission hört die betroffenen Parteien an . Diese müssen angehört werden, wenn sie dies innerhalb der durch die Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union festgesetzten Frist schriftlich beantragt und nachgewiesen haben, dass sie vom Ergebnis der Untersuchung tatsächlich betroffen sein können und dass Gründe für ihre mündliche Anhörung vorliegen.

Die Kommission hört die betroffenen Parteien auch weitere Male an, wenn dafür besondere Gründe vorliegen.

Abänderung 41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 a (neu)

 

Artikel 4a

Überwachungsmaßnahmen

1.     Entwickeln sich die Einfuhren eines Erzeugnisses mit Ursprung in der Republik Korea so, dass sie eine der in Artikel 2 genannten Situationen hervorrufen könnten, so können die Einfuhren dieses Erzeugnisses einer vorherigen Überwachung durch die Union unterworfen werden.

2.     Die Kommission entscheidet über Überwachungsmaßnahmen gemäß dem Verfahren in Artikel 11 Absatz 1.

3.     Überwachungsmaßnahmen sind zeitlich befristet. Soweit nichts anderes bestimmt ist, enden sie nach dem zweiten Zeitraum von sechs Monaten, der dem ersten Zeitraum von sechs Monaten nach ihrer Einführung folgt.

4.     Erforderlichenfalls können die Überwachungsmaßnahmen auf eine oder mehrere EU-Regionen beschränkt werden.

Abänderung 42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1

1.   In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden führen würde, können vorläufige Schutzmaßnahmen getroffen werden, wenn vorläufig festgestellt worden ist, dass ausreichende Nachweise dafür vorliegen, dass die Einfuhren eines Ursprungserzeugnisses aus der Republik Korea infolge der Senkung oder Abschaffung eines Zolls im Rahmen des Abkommens gestiegen sind und dass dem inländischen Wirtschaftszweig durch diese Einfuhren eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht. Vorläufige Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 1 getroffen.

1.   In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden führen würde, können vorläufige Schutzmaßnahmen getroffen werden, wenn anhand der in Artikel 4 Absatz 5 festgelegten Kriterien vorläufig festgestellt worden ist, dass ausreichende Nachweise dafür vorliegen, dass die Einfuhren eines Ursprungserzeugnisses aus der Republik Korea infolge der Senkung oder Abschaffung eines Zolls im Rahmen des Abkommens gestiegen sind und dass dem inländischen Wirtschaftszweig durch diese Einfuhren eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht. Vorläufige Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 1 getroffen.

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

2.   Beantragt ein Mitgliedstaat ein umgehendes Eingreifen der Kommission und sind die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt, so fasst die Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluss.

2.   Beantragt ein Mitgliedstaat , das Europäische Parlament oder ein Wirtschaftszweig in der Union ein umgehendes Eingreifen der Kommission und sind die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt, so fasst die Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluss. Der Zeitraum für die Untersuchung gemäß Artikel 4 Absatz 3 beginnt an dem Tag, an dem die Anwendung vorläufiger Schutzmaßnahmen beschlossen wird.

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 4 a (neu)

 

4a.     Die in diesem Artikel genannten Maßnahmen gelten für alle nach ihrem Inkrafttreten zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten Waren. Diese Maßnahmen beeinträchtigen jedoch nicht die Abfertigung bereits auf dem Weg in die Union befindlicher Waren zum zollrechtlich freien Verkehr, wenn ihr Bestimmungsort nicht geändert werden kann.

Abänderung 45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6

Werden bilaterale Schutzmaßnahmen nicht für notwendig erachtet , so werden die Untersuchung und das Verfahren nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 eingestellt.

1.     Erfüllen bilaterale Schutzmaßnahmen nicht die Bedingungen dieser Verordnung , so werden die Untersuchung und das Verfahren nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 1 eingestellt.

2.     Erhebt das Europäische Parlament unbeschadet Absatz 1 Einwände gegen den Entwurf eines Beschlusses des Verzichts auf bilaterale Schutzmaßnahmen mit der Begründung, dass dieser Beschluss die Absicht des Gesetzgebers unwirksam machen würde, prüft die Kommission diesen Entwurf erneut. Die Kommission kann unter Berücksichtigung der Gründe für die Einwände und unter Einhaltung der Fristen des laufenden Verfahrens dem Ausschuss einen neuen Entwurf eines Beschlusses unterbreiten oder dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß dem Vertrag einen Vorschlag vorlegen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss über die geplanten Maßnahmen und über die Gründe dafür.

3.     Die Kommission veröffentlicht unter angemessener Berücksichtung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne von Artikel 9 einen Bericht über die Untersuchungsergebnisse und die mit Gründen versehenen Schlussfolgerungen zu allen relevanten Rechtsfragen und Tatsachen.

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7

Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Voraussetzungen des Artikels 2.1 erfüllt sind, so wird nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 ein Beschluss zur Einführung endgültiger bilateraler Schutzmaßnahmen erlassen.

Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Voraussetzungen des Artikels 2.1 erfüllt sind, so wird nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 1 ein Beschluss zur Einführung endgültiger bilateraler Schutzmaßnahmen erlassen.

Die Kommission veröffentlicht unter angemessener Berücksichtung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne von Artikel 9 einen Bericht mit einer Zusammenfassung der wichtigsten Tatsachen und den für die Entscheidung maßgebenden Überlegungen.

Abänderung 47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 a (neu)

 

1a.     Die Schutzmaßnahmen bleiben während des Verlängerungszeitraums in Kraft, bis die Ergebnisse der Überprüfung vorliegen.

Abänderung 48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 a (neu)

 

1a.     Die Kommission stellt sicher, dass alle für eine Untersuchung benötigten Daten und Statistiken verfügbar, nachvollziehbar, transparent und überprüfbar sind. Die Kommission verpflichtet sich, sobald die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ein passwortgeschütztes Online-Portal unter ihrer eigenen Verwaltung einzurichten, über welches alle relevanten, nicht im Sinne dieses Artikels vertraulichen Informationen weitergegeben werden. Den Mitgliedstaaten, den registrierten Wirtschaftszweigen in der Union, der Internen Beratenden Gruppe und dem Europäischen Parlament wird auf Antrag Zugang zu diesem Online-Portal gewährt. Die Informationen umfassen unter anderem Statistikdaten, die bei der Feststellung relevant sind, ob Nachweise die Anforderungen des Artikels 2 Absatz 1 erfüllen, sowie alle sonstigen Informationen, die im Zusammenhang mit einer Untersuchung von Belang sind.

Die über das Online-Portal erhaltenen Informationen werden nur zu dem Zweck genutzt, zu dem sie angefordert wurden. Vertrauliche Informationen und Informationen, die vertraulich mitgeteilt wurden, werden nicht bekanntgeben, es sei denn, der Auskunftgeber stimmt dem ausdrücklich zu.

Abänderung 49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10

Die Kommission wird von dem Ausschuss nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung unterstützt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates gilt mutatis mutandis.

Die Kommission wird von dem Ausschuss nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung unterstützt.

Abänderung 50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 a (neu)

 

Artikel 10a

Bericht

1.     Die Kommission veröffentlicht einen jährlichen Bericht über die Anwendung und Durchführung des Abkommens. Der Bericht enthält Informationen über die Aktivitäten der verschiedenen Organe, die für die Überwachung der Durchführung des Abkommens und die Einhaltung der Verpflichtungen unter dem Abkommen verantwortlich sind, darunter Verpflichtungen in Bezug auf Handelshemmnisse.

2.     Ein spezieller Teil des Berichts bezieht sich auf die Einhaltung von Verpflichtungen aus Kapitel 13 des Abkommens, als auch auf die Aktivitäten der Internen Beratenden Gruppe und des Forums der Zivilgesellschaft.

3.     Der Bericht enthält darüber hinaus eine Zusammenfassung der Statistiken und legt die Entwicklung des Handels mit Korea dar. Die Ergebnisse der Beobachtung der Zollrückvergütung finden besondere Erwähnung.

4.     Das Europäische Parlament oder der Rat können die Kommission binnen eines Monats zu einer Ad-hoc-Sitzung des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments bzw. des Rates laden, damit sie alle Punkte hinsichtlich der Durchführung des Abkommens darlegt und erläutert.

Abänderung 51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2

2.     Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

entfällt

Abänderung 52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 3

3.     Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt.

entfällt

Abänderung 53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 a (neu)

 

Artikel 11a

Berichterstattung

1.     Die Kommission veröffentlicht einen jährlichen Bericht über die Anwendung und das Funktionieren der Schutzklausel. Der Bericht enthält eine Zusammenfassung der Anträge auf Verfahrenseinleitungen, der Untersuchungen nebst Ergebnissen, der Einstellung von Untersuchungen und Verfahren ohne Maßnahmen, der Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen oder endgültiger Maßnahmen, sowie die Begründung für jede Entscheidung zusammen mit einer Zusammenfassung der relevanten Informationen und Tatsachen.

2.     Der Bericht enthält darüber hinaus eine Zusammenfassung der Statistiken und legt die Entwicklung des Handels mit Korea dar. Die Ergebnisse der Beobachtungen bei der Zollrückvergütung finden besondere Erwähnung.

3.     Das Europäische Parlament oder der Rat können die Kommission binnen eines Monats zu einer Ad-hoc-Sitzung des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments bzw. des Rates laden, damit sie Punkte hinsichtlich der Anwendung der Schutzklausel, der Zollrückvergütung oder des Abkommens im Allgemeinen darlegt und erläutert.

Abänderung 54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 b (neu)

 

Artikel 11b

Verfahren bei der Anwendung von Artikel 14 des Protokolls über Ursprungsregeln

1.     Zum Zwecke der Anwendung von Artikel 14 (Zollrückvergütung oder Zollbefreiung) des Protokoll über Ursprungsregeln beobachtet die Kommission aufmerksam die Entwicklung relevanter Ein- und Ausfuhrstatistiken hinsichtlich Wert und gegebenenfalls Mengen und teilt diese Daten und ihre Ergebnisse regelmäßig dem Europäischen Parlament, dem Rat und den betroffenen Wirtschaftszweigen der Union mit. Die Beobachtung beginnt mit der vorläufigen Anwendung; die Daten werden alle zwei Monate übermittelt.

Zusätzlich zu den Tariflinien in Artikel 14 Absatz 1 des Protokolls über Ursprungsregeln erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Wirtschaftszweigen in der Union eine Liste der wichtigsten Tariflinien, die nicht für die Automobilbranche spezifisch, jedoch von Bedeutung für die Automobilherstellung und andere damit verbundene Branchen sind. Wie in Artikel 14 Absatz 1 des Protokolls über Ursprungsregeln festgelegt, wird eine spezifische Beobachtung durchgeführt.

2.     Auf Antrag eines Mitgliedstaates oder auf eigene Initiative untersucht die Kommission unverzüglich, ob die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 14 des Protokolls über Ursprungsregeln erfüllt sind, und teilt ihre Ergebnisse binnen 10 Arbeitstagen nach Antragstellung mit. Nach Konsultationen im Rahmen des Sonderausschusses nach Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersucht die Kommission immer um Konsultationen mit Korea, wenn die Bedingungen in Artikel 14 des Protokolls über Ursprungsregeln erfüllt sind. Die Kommission berücksichtigt, dass die Bedingungen unter anderem erfüllt sind, wenn die in Absatz 3 genannten Schwellenwerte erreicht sind.

3.     Ein Unterschied von 10 Prozentpunkten gilt als „erheblich“ für die Zwecke der Anwendung von Artikel 14 Absatz 2.1 Buchstabe a des Protokolls über Ursprungsregeln, wenn die gesteigerte Einfuhrrate von Teilen oder Komponenten nach Korea verglichen mit der gesteigerten Ausfuhrrate aus Korea in die EU für fertige Erzeugnisse bewertet wird. Eine Steigerung von 10 % gilt als „erheblich“ für die Zwecke der Anwendung von Artikel 14 Absatz 2.1 Buchstabe b des Protokolls über Ursprungsregel, wenn die Steigerung der Ausfuhren von fertigen Erzeugnissen aus Korea in die EUin absoluten Zahlen oder im Vergleich zur inländischen Produktion bewertet wird. Anstiege, die unter diesen Schwellenwerten liegen, können je nach Fall auch als „erheblich“ gelten.


(1)  Nach Annahme der Änderungsanträge wurde der Gegenstand gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 GO an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0210/2010).

(2)   ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


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