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Document 52010XC1027(03)

    Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

    ABl. C 290 vom 27.10.2010, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.10.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 290/11


    Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

    2010/C 290/05

    Beihilfe Nr.: XA 138/10

    Mitgliedstaat: Belgien

    Region: Flandern

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Communicatiemiddelen voor de korte keten — de kortste link naar de consument, najaar 2010 (Kommunikationsmittel für die kurze Lieferkette — der kürzeste Weg zum Verbraucher, Herbst 2010)

    Rechtsgrundlage: Subsidiebesluit voor het project „Communicatiemiddelen voor de korte keten — de kortste link naar de consument” van Bioforum Vlaanderen vzw (zie bijlage).

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 0,025 Mio. EUR

    Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfe darf bis zu 93,81 % der nachgewiesenen Kosten für das eingereichte Förderprojekt betragen. Gemeinkosten sind nicht förderfähig.

    Inkrafttreten der Regelung: Die Beihilfe wird erst nach Unterzeichnung des Beihilfebeschlusses durch den befugten Minister und die Festlegung der Haushaltsmittel (Mitte August-September 2010) gewährt und tritt ab dem Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2010

    Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe wird der Organisation Bioforum gewährt, um die Durchführung von Marketingmaßnahmen im Herbst 2010 zur Förderung von kurzen Lieferketten in der biologischen Landwirtschaft und Ernährung zu unterstützen. Zum einen werden zur Erhöhung der Sichtbarkeit im Straßenbild Hofläden und Marktverkäufer mit Werbematerial (Fähnchen, Schilder, Autoaufkleber, Transparente) versorgt. Zum anderen wird Wissen über die biologische Landwirtschaft mittels der Broschüre „Vergeten biogroenten“ von Velt vermittelt, die unter den Marktteilnehmern der kurzen Lieferkette verteilt wird, um sie Kunden als Geschenk zu überreichen.

    Die Beihilfemaßnahme fällt unter Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006. Die Beihilfen können zur Deckung folgender Kosten bis zu einer Höhe von 100 % gewährt werden:

    Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c: Entgelt für durch Dritte erbrachte Beratungsdienste;

    Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe e: Sachinformation über Qualitätssysteme, die auch Erzeugnissen aus anderen Ländern offen stehen, und generische Sachinformation über Erzeugnisse, ihre ernährungsphysiologischen Vorzüge und ihre vorgeschlagene Verwendung;

    Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f: Veröffentlichungen wie etwa Kataloge oder Webseiten mit Sachinformationen über Erzeuger aus einer bestimmten Region oder Erzeuger eines bestimmten Produkts, sofern es sich um neutrale und neutral dargebotene Informationen handelt und alle betroffenen Erzeuger gleichermaßen die Möglichkeit haben, in der Veröffentlichung berücksichtigt zu werden. Es werden jedoch nur Beihilfen für Aktivitäten und Informationsmaterialien gewährt, die keine Hinweise auf die Herkunft des Produkts enthalten.

    Das Projekt sieht keine Beihilfen für Werbezwecke vor.

    Es werden sämtliche Bestimmungen von Artikel 15 erfüllt.

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Biologische Landwirtschaft

    Die Beihilfen werden lediglich kleinen und mittleren Unternehmen gewährt.

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Departement Landbouw en Visserij

    Afdeling Duurzame Landbouwontwikkeling

    Koning Albert II laan 35, bus 40

    1030 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË

    Internetadresse: http://lv.vlaanderen.be/nlapps/docs/default.asp?id=1629

    Sonstige Auskünfte: —

    Jules VAN LIEFFERINGE

    Generalsekretär

    Beihilfe Nr.: XA 139/10

    Mitgliedstaat: Belgien

    Region: Flandern

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Facultatieve subsidie aan KVLV vzw

    Rechtsgrundlage: Ministerieel Besluit houdende de toekenning van een facultatieve subsidie aan KVLV vzw (Ministerialerlass über die Gewährung einer fakultativen Beihilfe für KVLV vzw)

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 25 000 EUR

    Beihilfehöchstintensität: 100 %

    Inkrafttreten der Regelung:

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2010

    Zweck der Beihilfe: Technische Hilfe (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)

    Betroffene Wirtschaftssektoren: A1 — Pflanzenzucht, Viehzucht, Jagd und Dienstleistungen in Verbindung mit diesen Aktivitäten

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Vlaamse overheid — Departement Landbouw en Visserij

    Koning Albert II laan 35, bus 40

    1030 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË

    Internetadresse: http://lv.vlaanderen.be/nlapps/docs/default.asp?id=1724

    Sonstige Auskünfte: Die beiliegende Rechtsgrundlage befindet sich in der Entwurfsphase.


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