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Document 52010PC0765

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Aufhebung bestimmter überholter Rechtsakte des Rates

/* KOM/2010/0765 endg. - COD 2010/0369 */

52010PC0765

/* KOM/2010/0765 endg. - COD 2010/0369 */ Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Aufhebung bestimmter überholter Rechtsakte des Rates


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 21.12.2010

KOM(2010) 765 endgültig

2010/0369 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Aufhebung bestimmter überholter Rechtsakte des Rates

BEGRÜNDUNG

Eine Reihe von Rechtsakten, die im Laufe der vergangenen Jahrzehnte erlassen worden sind, haben keinerlei Rechtswirkung mehr, sind aber immer noch in Kraft. Sie sind überholt, weil sie zeitlich begrenzt waren oder inhaltlich in spätere Rechtsakte übernommen wurden. Mehrere Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten sind infolge des Beitritts überholt. Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sind in ihrer Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung übereingekommen, die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften durch die Aufhebung von Rechtsakten, die nicht mehr angewendet werden, zu aktualisieren und in ihrem Umfang zu verringern[1]. Zur Förderung der Transparenz und Rechtssicherheit des Unionsrechts sollten Rechtsakte, die keinerlei Relevanz mehr haben, aus dem Acquis entfernt werden.

Die Kommission hat mehrfach überholte Rechtsvorschriften aus dem Acquis entfernt, teils im Wege des herkömmlichen Aufhebungsverfahrens, teils indem sie die einschlägigen Rechtsakte der Kommission als überholt erklärt hat. Die Kommission hat eine Reihe von auf der Grundlage von Artikel 207 (ehemaliger Artikel 133) des Vertrags erlassenen Rechtsakten des Rates im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik ermittelt, die keinerlei Rechtswirkung mehr haben, aber förmlich immer noch in Kraft sind. Die Kommission hat jedoch nicht die Befugnis, Rechtsakte des Rates für überholt zu erklären. Im Interesse der Rechtssicherheit empfiehlt die Kommission, dass der Rat und das Europäische Parlament die in diesem Vorschlag aufgelisteten Rechtsakte aufheben.

2010/0369 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Aufhebung bestimmter überholter Rechtsakte des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission[2],

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [3],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren [4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Ein wesentliches Element der von den Unionsorganen derzeit umgesetzten Strategie für eine bessere Rechtsetzung ist eine größere Transparenz des Unionsrechts. In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, Rechtsakte, die keinerlei Rechtswirkung mehr haben, aus dem aktiven Besitzstand zu entfernen.

2. Die folgenden Verordnungen im Bereich der Gemeinsamen Handelspolitik sind überholt, aber formal noch in Kraft:

3. Die Verordnung (EWG) Nr. 1471/88 des Rates vom 16. Mai 1988 über die Einfuhrregelung für Süßkartoffeln und Stärke von Maniok für bestimmte Verwendungszwecke und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif[5] ist nicht mehr wirksam, da sie inhaltlich in spätere Rechtsakte übernommen wurde.

4. Die Verordnung (EWG) Nr. 478/92 des Rates vom 25. Februar 1992 zur Eröffnung eines jährlichen Gemeinschaftszollkontingents für Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, des KN-Codes 2309 10 11 bzw. Fischfutter des KN-Codes ex 2309 90 41 mit Ursprung in und Herkunft aus den Färöern[6] diente der Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 1992 und ist daher nicht mehr wirksam.

5. Die Verordnung (EWG) Nr. 3125/92 des Rates vom 26. Oktober 1992 zur Regelung der Einfuhr von Erzeugnissen des Schaf- und Ziegenfleischsektors mit Ursprung in Bosnien- Herzegowina, Kroatien, Slowenien, Montenegro, Serbien und in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien[7] betraf eine vorübergehende Situation und ist daher nicht mehr wirksam.

6. Die Verordnung (EG) Nr. 2184/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die Reiseinfuhren mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten[8] diente der Gewährleistung von Zollsenkungen aufgrund eines internationalen Abkommens, das in der Folge durch ein anderes mit Ägypten geschlossenes Abkommen ersetzt wurde, und ist daher nicht mehr wirksam.

7. Die Verordnung (EG) Nr. 2398/96 des Rates vom 12. Dezember 1996 zur Eröffnung eines Zollkontingents für Fleisch von Truthühnern mit Ursprung in und Herkunft aus Israel im Rahmen des Assoziationsabkommens und des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel[9] ist nicht mehr wirksam, da sie sich auf das 1995 unterzeichnete Assoziationsabkommen stützte, das in der Folge durch das Assoziationsabkommen ersetzt wurde, welches am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist und neue Zollkontingente vorsieht.

8. Die Verordnung (EG) Nr. 1722/1999 des Rates vom 29. Juli 1999 zur Einfuhr von Kleie und anderen Rückständen vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide mit Ursprung in Algerien, Marokko und Ägypten sowie zur Einfuhr von Hartweizen mit Ursprung in Marokko[10] ist nicht mehr wirksam, da sie als Interimsinstrument für die Zeit vor dem inzwischen erfolgten Inkrafttreten der Assoziationsabkommen mit Algerien, Marokko und Ägypten diente.

9. Die Verordnung (EG) Nr. 2798/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Grundregeln für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2000 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 906/98[11] führte eine nur für das Jahr 2000 geltende Maßnahme ein und ist daher nicht mehr wirksam.

10. Die Verordnung (EG) Nr. 215/2000 des Rates vom 24. Januar 2000 zur Verlängerung für 2000 der Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1416/95 über bestimmte Zugeständnisse in Form von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (1995)[12] betraf nur das Jahr 2000 und ist daher nicht mehr wirksam.

11. Der Beschluss 2004/910/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Abschluss der Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie Barbados, Belize, der Republik Congo, der Republik Côte d'Ivoire, Fidschi, der Kooperativen Republik Guyana, Jamaica, der Republik Kenia, der Republik Madagascar, der Republik Malawi, der Republik Mauritius, der Republik Sambia, der Republik Simbabwe, St. Christoph und Nevis, der Republik Suriname, dem Königreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, der Republik Trinidad und Tobago und der Republik Uganda einerseits und der Republik Indien andererseits über die Garantiepreise für Rohrzucker in den Lieferzeiträumen 2003/2004 und 2004/2005[13] hat aufgrund seines vorläufigen Charakters keinerlei Rechtswirkung mehr.

12. Die Verordnung (EG) Nr. 1923/2004 des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung bestimmter Zugeständnisse in Form von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse für die Schweizerische Eidgenossenschaft[14] führte eine vom 1. Mai bis 31. Dezember 2004 geltende Maßnahme ein und ist daher nicht mehr wirksam.

13. Der Beschluss 2007/317/EG des Rates vom 16. April 2007 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Gemeinschaft im Internationalen Getreiderat in Bezug auf die Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 zu vertreten ist[15] ist nicht mehr wirksam, da er inhaltlich in spätere Rechtsakte übernommen wurde.

14. Folgende Rechtsakte betreffend bestimmte Länder sind infolge des Beitritts dieser Länder zur Europäischen Union überholt:

15. Beschluss 98/658/EG des Rates vom 24. September 1998 über den Abschluss des Zusatzprotokolls zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Slowenien andererseits sowie zu dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits[16]

16. Verordnung (EG) Nr. 278/2003 des Rates vom 6. Februar 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Polen[17]

17. Verordnung (EG) Nr. 999/2003 des Rates vom 2. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Ungarn und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Ungarn[18]

18. Verordnung (EG) Nr. 1039/2003 des Rates vom 2. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Estland und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach Estland[19]

19. Verordnung (EG) Nr. 1086/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Slowenien und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Slowenien[20]

20. Verordnung (EG) Nr. 1087/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Lettland und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Lettland[21]

21. Verordnung (EG) Nr. 1088/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Litauen und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Litauen[22]

22. Verordnung (EG) Nr. 1089/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Slowakischen Republik und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse in die Slowakische Republik[23]

23. Verordnung (EG) Nr. 1090/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse in die Tschechische Republik[24]

24. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Klarheit sollten diese überholten Verordnungen aufgehoben werden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1471/88, (EWG) Nr. 478/92, (EWG) Nr. 3125/92, (EG) Nr. 2184/96, (EG) Nr. 2398/96, (EG) Nr. 1722/1999, (EG) Nr. 2798/1999, (EG) Nr. 215/2000, (EG) Nr. 278/2003, (EG) Nr. 999/2003, (EG) Nr. 1039/2003, (EG) Nr. 1086/2003, (EG) Nr. 1087/2003, (EG) Nr. 1088/2003, (EG) Nr. 1089/2003, (EG) Nr. 1090/2003 und (EG) Nr. 1923/2004 und die Beschlüsse 98/658/EG, 2004/910/EG und 2007/317/EG werden aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu […] am […].

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident [pic][pic][pic]

[1] ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

[2] ABl. C […] vom […], S. […].

[3] ABl. C […] vom […], S. […].

[4] ABl. C […] vom […], S. […].

[5] ABl. L 134 vom 31.5.1988, S. 1.

[6] ABl. L 55 vom 29.2.1992, S. 2.

[7] ABl. L 313 vom 30.10.1992, S. 3.

[8] ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 1.

[9] ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 7.

[10] ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 16.

[11] ABl. L 340 vom 31.12.1999, S. 1.

[12] ABl. L 24 vom 29.1.2000, S. 9.

[13] ABl. L 391 vom 31.12.2004, S. 1.

[14] ABl. L 331 vom 5.11.2004, S. 9.

[15] ABl. L 119 vom 9.5.2007, S. 30.

[16] ABl. L 314 vom 24.11.1998, S. 6.

[17] ABl. L 42 vom 15.2.2003, S. 1.

[18] ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 10.

[19] ABl. L 151 vom 19.6.2003, S. 1.

[20] ABl. L 163 vom 1.7.2003, S. 1.

[21] ABl. L 163 vom 1.7.2003, S. 19.

[22] ABl. L 163 vom 1.7.2003, S. 38.

[23] ABl. L 163 vom 1.7.2003, S. 56.

[24] ABl. L 163 vom 1.7.2003, S. 73.

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