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Document 52010PC0703
Proposal for a COUNCIL REGULATION imposing a definitive anti-dumping duty on imports of synthetic fibre ropes originating in India following an expiry review pursuant to Article 11(2) of Council Regulation (EC) No 1225/2009
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Seilen aus synthetischen Chemiefasern mit Ursprung in Indien im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Seilen aus synthetischen Chemiefasern mit Ursprung in Indien im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates
/* KOM/2010/0703 endg. - NLE 2010/0341 */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Seilen aus synthetischen Chemiefasern mit Ursprung in Indien im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates /* KOM/2010/0703 endg. - NLE 2010/0341 */
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 29.11.2010 KOM(2010) 703 endgültig 2010/0341 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Seilen aus synthetischen Chemiefasern mit Ursprung in Indien im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates BEGRÜNDUNG 1) KONTEXT DES VORSCHLAGS | Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“) in Bezug auf die Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens („Auslaufüberprüfung“) der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Seilen aus synthetischen Chemiefasern mit Ursprung in Indien. | Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Anwendung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die nach den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der Grundverordnung durchgeführt wurde. | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Mit der Verordnung (EG) Nr. 1312/98 des Rates (ABl. L 271 vom 19.8.2004, S. 1) wurde ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Seilen aus synthetischen Chemiefasern eingeführt. Nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde der Antidumpingzoll mit der Verordnung (EG) Nr. 1736/2004 des Rates (ABl. L 311 vom 8.10.2004, S. 1) aufrechterhalten. | Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt | 2) ANHÖRUNG INTERESSIERTER PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG | Anhörung interessierter Parteien | Die von dem Verfahren betroffenen interessierten Parteien erhielten nach den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. | Einholung und Nutzung von Expertenwissen | Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. | Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen. | 3) RECHTLICHE ASPEKTE | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Am 7. Oktober 2009 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Seilen aus synthetischen Chemiefasern mit Ursprung in Indien („Einleitungsbekanntmachung“). Die Überprüfung wurde auf einen begründeten Antrag hin eingeleitet, der vom „Liaison Committee of EU Twine, Cordage and Netting Industries“ von Eurocord im Namen von EU-Herstellern eingereicht worden war, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Seilen aus synthetischen Chemiefasern entfällt. Der beigefügte Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Einführung von Antidumpingzöllen beinhaltet die endgültigen Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung sowie zum Unionsinteresse. Die Untersuchung ergab, dass es bei Aufhebung der Maßnahmen erneut zu für den Wirtschaftszweig der Union schädigendem Dumping kommen dürfte. Dem Rat wird vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag anzunehmen, damit die Verordnung spätestens am 6. Januar 2011 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden kann. | Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“) | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. | Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Die vorgeschlagene Verordnung entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: | Die Art der Maßnahme wird in der Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen. | Wahl des Instruments | Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung | Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Die obengenannte Grundverordnung sieht keine Alternative vor. | 4) AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union. | 2010/0341 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Seilen aus synthetischen Chemiefasern mit Ursprung in Indien im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1] („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN 1. Geltende Maßnahmen 1. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1312/98[2] führte der Rat im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung („Ausgangsuntersuchung“) endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Seilen aus synthetischen Chemiefasern mit Ursprung in Indien ein („ursprüngliche Maßnahmen“). Die Zollsätze für die Einfuhren eines indischen ausführenden Herstellers wurden auf 53 % und für alle anderen Einfuhren mit Ursprung in Indien („betroffenes Land“) auf 82 % festgesetzt. 2. Im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung („vorausgegangene Auslaufüberprüfung“) hielt der Rat diese Maßnahmen mit der Verordnung (EG) Nr. 1736/2004[3] aufrecht. 2. Überprüfungsantrag 3. Am 4. Mai 2009 reichte das „Liaison Committee of EU Twine, Cordage and Netting Industries“ von Eurocord („Antragsteller“) im Namen von EU-Herstellern, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Seilen aus synthetischen Chemiefasern entfällt, einen Antrag auf Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein. 4. Der Antrag wurde damit begründet, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und einer entsprechenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei. 5. Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Überprüfung vorlagen; daher leitete sie am 7. Oktober 2009 im Wege einer entsprechenden Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union [4] („Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein. 3. Untersuchung 3.1. Untersuchungszeitraum 6. Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum Ende des UZÜ („Bezugszeitraum“). 3.2. Von der Untersuchung betroffene Parteien 7. Die Kommission unterrichtete die ihr bekannten EU-Hersteller, die Ausführer und ausführenden Hersteller im betroffenen Land, die Vertreter des betroffenen Landes, Einführer sowie einen Verwenderverband, die bekanntermaßen betroffen waren, offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung. 8. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört. 4. Stichprobenverfahren 9. Angesichts der Vielzahl der Hersteller in der Union und der ausführenden Hersteller in Indien erschien es geboten, nach Artikel 17 der Grundverordnung zu prüfen, ob mit einer Stichprobe gearbeitet werden sollte. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die genannten Parteien aufgefordert, innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung der Überprüfung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln. 10. Insgesamt meldeten sich fünf indische Hersteller, von denen zwei zu ein und derselben Gruppe gehören, und legten die angeforderten Informationen fristgerecht vor; außerdem äußerten sie den Wunsch, in die Stichprobe aufgenommen zu werden. Vier dieser fünf Unternehmen stellten die betroffene Ware her und führten sie im UZÜ in die Union aus. Das fünfte Unternehmen führte die betroffene Ware im UZÜ nicht in die Union aus. Alle fünf Unternehmen galten als mitarbeitende Unternehmen und wurden für die Stichprobe in Betracht gezogen. Der Umfang der Mitarbeit durch indische Unternehmen, d. h. der Anteil der Ausfuhren in die Union durch die mitarbeitenden indischen Unternehmen im Verhältnis zu allen indischen Ausfuhren in der Union, konnte nicht ermittelt werden, da die von den fünf mitarbeitenden Unternehmen gemeldeten Gesamtausfuhren in die Union im UZÜ aus den unter den Randnummern 21 bis 23 dargelegten Gründen erheblich über der von Eurostat erfassten Menge aller aus Indien ausgeführten Waren lagen. 11. Die Stichprobe wurde im Einvernehmen mit den indischen Behörden gebildet und umfasste die vier Unternehmen, die Verkäufe zur Ausfuhr in die Union gemeldet hatten. Zwei der vier Unternehmen der Stichprobe waren verbundene Unternehmen. Es sei daran erinnert, dass in der Ausgangsuntersuchung nur ein ausführender Hersteller mitarbeitete, für den derzeit ein unternehmensspezifischer Antidumpingzollsatz gilt. Außerdem arbeitete keiner der indischen ausführenden Hersteller an der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung mit; daher stützen sich die Feststellungen nach Artikel 18 Absatz 1der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen. . 12. Achtzehn EU-Hersteller (alle fünfzehn Antragsteller sowie drei weitere Hersteller, auf die zusammen 78 % der EU-Gesamtproduktion entfallen) legten die geforderten Informationen vor und erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Auf der Grundlage der Informationen der mitarbeitenden EU-Hersteller wählte die Kommission eine Stichprobe von fünf Unionsherstellern aus, die etwa 40 % des unter Randnummer 40 definierten Wirtschaftszweigs der Union darstellen und auf die etwa die Hälfte der Verkäufe aller mitarbeitenden EU-Hersteller an unabhängige Abnehmer in der EU entfällt. Die Stichprobenauswahl erfolgte auf der Grundlage des größten repräsentativen Verkaufsvolumens und der größtmöglichen geografischen Abdeckung der Hersteller in der EU, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnten. Einer der fünf EU-Hersteller der Stichprobe nahm seine Produktionstätigkeit im Bezugszeitraum auf, daher wurden die entsprechenden Angaben nicht für die Analyse der Entwicklung der Schadensindikatoren herangezogen, um eine Verzerrung dieser Tendenzen zu vermeiden. Die Angaben der anderen vier EU-Hersteller in der Stichprobe, die für die Analyse dieser Entwicklung verwendet wurden, sind jedoch weiterhin repräsentativ. 13. Die Kommission sandte den fünf in die Stichprobe einbezogenen EU-Herstellern sowie den vier in die Stichprobe einbezogenen indischen ausführenden Herstellern Fragebogen zu. 14. Antworten auf den Fragebogen gingen von allen fünf EU-Herstellern der Stichprobe ein. Von den vier in die Stichprobe einbezogenen indischen ausführenden Herstellern stellte einer die Mitarbeit ein, die drei anderen (zwei davon verbundene Unternehmen) beantworteten den Fragebogen fristgerecht. Aus diesem Grund wurde die Stichprobe der indischen ausführenden Hersteller schließlich aus den drei indischen Unternehmen gebildet, die den Fragebogen beantworteten. 5. Überprüfung der vorgelegten Informationen 15. Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung des Anhaltens oder der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt: 5.1. Ausführende Hersteller in Indien - AXIOM IMEX INTERNATIONAL LTD., Boisar, - TUFROPES PRIVATE LIMITED, Silvassa, - INDIA NETS, Indore; 5.2. EU-Hersteller - CORDOARIA OLIVEIRA SÁ (Portugal), - EUROROPE SA (Griechenland), - LANEX A.S. (Tschechische Republik), - LANKHORST EURONETE ROPES (Portugal), - TEUFELBERGER Ges.m.b.H. (Österreich). B. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE 1. Betroffene Ware 16. Die betroffene Ware ist die gleiche Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, nämlich Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, auch mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt, aus Polyethylen oder Polypropylen, andere als Bindegarne oder Pressengarne, mit einem Titer von mehr als 50 000 dtex (5 g/m), sowie aus anderen synthetischen Chemiefasern, und zwar aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern, mit einem Titer von mehr als 50 000 dtex (5 g/m). Sie ist derzeit unter den KN-Codes 5607 49 11, 5607 49 19, 5607 50 11 und 5607 50 19 eingereiht. Die betroffene Ware wird in vielfältiger Weise in der Schifffahrt (insbesondere zum Vertäuen) und in der Fischerei verwendet. 17. Eine interessierte Partei brachte vor, dass die genannten Seile zum Vertäuen aufgrund der angebrachten Spleiße nicht unter die Definition der betroffenen Ware fielen; derartige Waren sollten als „Waren aus Seilen“ angemeldet werden, die unter einem andern KN-Code eingereiht würden (vgl. auch Randnummer 23). Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass auf Seile zum Vertäuen nur im Zusammenhang mit dem Verwendungszweck verschiedener Typen der betroffenen Ware verwiesen wird, die alle als Seile aus synthetischen Chemiefasern nach Randnummer 16 definiert sind. 2. Gleichartige Ware 18. Wie bereits in der Ausgangsuntersuchung wurde auch in dieser Untersuchung festgestellt, dass die betroffene Ware und die von den indischen ausführenden Herstellern hergestellten und auf dem indischen Markt verkauften Seile aus synthetischen Chemiefasern sowie die von den EU-Herstellern hergestellten und in der Union verkauften entsprechenden Seile in jeder Hinsicht identisch sind und dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen. Daher werden die Waren als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen. 19. Eine interessierte Partei brachte vor, dass die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte Ware nicht mit der betroffenen Ware vergleichbar sei, denn die EU-Hersteller verwendeten bereits einen neuen, erheblich teureren Rohstofftyp mit der Bezeichnung Dyneema, da mit diesem Rohstoff hergestellten Waren eine wesentlich höhere Beständigkeit hätten. Die indischen Hersteller der Stichprobe verwendeten diesen Rohstofftyp tatsächlich nicht. Hierzu ist jedoch zum einen festzustellen, dass die fragliche Ware nur einen geringen Anteil der von den EU-Herstellern verkauften Waren ausmacht. Es trifft zwar zu, dass diese Faserart immer öfter von einigen EU-Herstellern verwendet wird, doch machen DYNEEMA-Seile nur einen Bruchteil der EU-Produktion aus. Wenngleich also die erheblichen Mehrkosten des Rohmaterials (der Preis kann beim 25- bis 30-Fachen liegen) einen gewissen Einfluss auf die Schadensfaktoren haben kann, insbesondere auf den Faktor für die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union, so ist der Einfluss der DYNEEMA-Seile auf die Bewertung insgesamt doch gering aufgrund der überwältigenden, in der Union hergestellten Menge an „Normalseilen“. Zum anderen beruhen alle Berechnungen für diese Auslaufüberprüfung auf einem Vergleich entsprechender Warentypen, wobei unterschiedliche Rohstoffe in die Gleichung eingehen. Damit können die Berechnungen nicht aufgrund von Unterschieden im Sortiment verfälscht werden. Auf jeden Fall weist die Ware, für die Rohstoffe wie Dyneema verwendet werden, weiterhin dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften auf wie die betroffene Ware. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. C. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS 20. Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen gegenüber Indien das Dumping wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde. 1. Einfuhrmenge 21. Die Eurostat-Daten belegen, dass die Menge der aus Indien eingeführten betroffenen Ware im ganzen Bezugszeitraum unerheblich war. Im UZÜ wurden 31 Tonnen aus Indien eingeführt und damit weniger als 0,1 % des Unionsverbrauchs im UZÜ. (in t) | 2006 | 2007 | 2008 | UZÜ | Indien | 3 | 4 | 19 | 31 | Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien, Quelle: Comext | 22. Überprüften Daten zufolge versandten die drei Unternehmen der Stichprobe im UZÜ jedoch beträchtlich höhere Mengen der betroffenen Ware in die Union, als die von Eurostat erfassten Mengen. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass Einführer in der Ausgangsuntersuchung belegten, dass gewisse Mengen der betroffenen, in Indien erworbenen Ware nicht in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union, sondern in Zolllager verbracht und an Hochseeschiffe oder Offshore-Plattformen verkauft wurden. Ein antragstellender Hersteller brachte das Argument auch in der aktuellen Untersuchung vor. Die Behauptung konnte mangels Mitarbeit von im Hafen ansässigen Händlern an der aktuellen Untersuchung nicht überprüft werden. Anhand der von den ausführenden Herstellern der Stichprobe vorgelegten Kundenliste war jedoch klar erkenntlich, dass es sich bei den meisten Kunden tatsächlich um Lieferanten für die Bereiche Schiffbau, Seefahrt und Offshore in den Unionshäfen handelte. Aus den genannten Gründen dürfte der Unterschied zwischen den statistischen Daten und den Meldedaten auf derartige Verkäufe zurückgehen. 23. Zu erwähnen ist auch, dass im Antrag auf eine Auslaufüberprüfung die Behauptung aufgestellt wurde, es läge möglicherweise Umgehung vor. Der Antragsteller brachte in diesem Zusammenhang vor, dass bestimmte Mengen von Seilen aus synthetischen Chemiefasern mit Ursprung in Indien unter der KN-Position 5609 (Waren aus […] Bindfäden, Seilen und Tauen), für die keine Maßnahme gilt, in die Union gelangten. Im Rahmen der aktuellen Untersuchung konnten keine Belege für diese Behauptung gefunden werden. 24. Anhand der vorgenannten Angaben wurde der Schluss gezogen, dass im UZÜ tatsächlich 31 Tonnen der betroffenen Ware aus Indien in das Zollgebiet der Union eingeführt wurden. Was die überprüften, nicht in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführten Ausfuhrverkäufe an Unionshäfen durch die drei indischen Hersteller der Stichprobe betrifft, so wurden diese den indischen Ausfuhren in andere Drittländer zugeschlagen. 25. Da keine nennenswerten Mengen aus Indien in die Union eingeführt wurden, wurden diese nicht als Grundlage für die repräsentative Analyse der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings oder der Schädigung herangezogen. Angesichts derart geringer tatsächlicher Einfuhrmengen kann nicht geschlossen werden, dass im UZÜ schädigendes Dumping durch Einfuhren aus Indien vorlag. Die Analyse konzentrierte sich daher darauf, ob bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein erneutes Auftreten des Dumpings und der Schädigung wahrscheinlich ist. 2. Wahrscheinliche Einfuhrentwicklung bei Aufhebung der Maßnahmen 2.1. Produktionskapazität 26. Es wurde untersucht, ob das betroffene Land über ungenutzte Produktionskapazität verfügt, mit deren Hilfe bei Aufhebung der Maßnahmen die gedumpten Ausfuhren möglicherweise wieder aufgenommen werden. 27. Die Untersuchung ergab, dass die Produktionskapazität aller drei ausführenden Hersteller der Stichprobe von 2007 bis zum UZÜ kräftig anstieg, während die Kapazitätsauslastung gleichzeitig zurückging. Die Kapazitätsreserven der drei Unternehmen lagen bei etwa 75 % des Unionsverbrauchs im UZÜ. Dies ist ein Hinweis auf einen wahrscheinlichen Anstieg der Menge der Ausfuhren in die Union bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen. 28. Was die anderen indischen Hersteller von Seilen aus synthetischen Chemiefasern betrifft, so ist Garware, das Unternehmen, das seine Mitarbeit nach der Stichprobenbildung einstellte, bekanntlich ein wichtiger Hersteller, der nach Angaben auf seiner Internetsite über eine beachtliche Produktionskapazität verfügt. Zudem wurden im Antrag auf Auslaufüberprüfung vier weitere große indische Hersteller genannt. Außerdem gibt es in Indien mehrere kleine und mittelständische Hersteller, die ihre Ware überwiegend auf dem Inlandsmarkt absetzen. Da diese indischen Hersteller nicht mitarbeiteten, liegen keine Daten zu ihrer Produktionskapazität vor, doch ist davon auszugehen, dass ihre Entwicklung derjenigen der mitarbeitenden Unternehmen ähnelt und dass auch diese Hersteller über Kapazitätsreserven verfügen. 29. Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen stellten alle indischen Hersteller der Stichprobe die Daten zur Kapazitätsreserve ihrer Unternehmen in Frage. Die einschlägigen Daten wurden jedoch von den Unternehmen selber vorgelegt und mittels Kontrollbesuchen in den einzelnen Betrieben überprüft. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen. 2.2. Menge der Verkäufe an Unionshäfen und andere Ausfuhrmärkte 30. Die Menge der Ausfuhrverkäufe der drei ausführenden Hersteller der Stichprobe an andere Drittländer, einschließlich der Verkäufe an die Unionshäfen, die nicht in das Zollgebiet der Union verbracht werden, sind beträchtlich und stiegen im Bezugszeitraum um etwa 80 %; sie entsprachen damit fast der Hälfte der Gesamtverkäufe der ausführenden Hersteller im UZÜ. 31. Die tatsächlichen Einfuhren in die Union selbst fielen nach Einführung der ursprünglichen Maßnahmen praktisch auf Null. Allerdings ist zu bemerken, dass die Menge der Ausfuhrverkäufe der Hersteller der Stichprobe an die Unionshäfen im Bezugszeitraum beträchtlich, nämlich von 61 auf 785 Tonnen, anstieg. Da die tatsächlichen Einfuhrverkäufe an die Union zum Teil über dieselben Absatzkanäle erfolgten wie die an die Unionshäfen verkauften Waren, könnte diese gestiegene Präsenz an den Toren des Unionsmarkts ein Hinweis darauf sein, dass die indischen Hersteller der Stichprobe – und möglicherweise auch andere Hersteller – bei einem Verzicht auf Maßnahmen innerhalb kurzer Zeit mit dem Verkauf erheblicher Mengen der betroffenen Ware auf dem Unionsmarkt beginnen könnten. 32. Aufgrund der dargelegten Exportorientierung der indischen Hersteller und ihrer wachsenden Präsenz in den Unionshäfen kann geschlossen werden, dass die Mengen der aus Indien in die Union eingeführten Waren bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit erheblich ansteigen wird. 33. Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen wies ein indischer Hersteller darauf hin, dass die indischen Ausfuhren in die ganze Welt gingen, auch an Märkte mit Wachstumspotenzial, und dass daher bei einem Verzicht auf Maßnahmen nicht erneut in erheblichen Mengen Ausfuhren in die Union getätigt würden. Zwar tätigen einige indische Hersteller Ausfuhrverkäufe an viele verschiedene Märkte, doch kann dies nicht als hinreichend dafür erachtet werden, die Schlussfolgerungen anhand des Vorstehenden zu ändern. 2.3. Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und dem Normalwert 34. Anhand der überprüften Verkäufe der drei ausführenden Hersteller der Stichprobe an die Unionshäfen wurde eine vorläufige Dumpingberechung durchgeführt; wenngleich diese Verkäufe als Ausfuhrverkäufe an andere Drittländer angesehen werden, liefern sie doch gute Hinweise auf mögliche Preise für indische Seile aus synthetischen Chemiefasern bei einem Verzicht auf Zölle. Die Normalwerte stützten sich auf die Inlandspreise auf dem indischen Markt. Anhand dieser Angaben wurde für zwei der drei indischen Hersteller der Stichprobe Dumping festgestellt. Die Dumpingspannen lagen im Durchschnitt bei 10 %, was als beträchtlich angesehen werden kann, wenngleich sie erheblich niedriger sind als in der Ausgangsuntersuchung. 35. Bei einem Vergleich der von den drei ausführenden Herstellern der Stichprobe auf anderen Drittlandsmärkten (ohne die Verkäufe an Unionshäfen) erzielten Preise mit den Inlandspreisen ergab sich ein ähnliches Ergebnis; allerdings waren die so ermittelten Dumpingspannen niedriger. 36. Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen brachte ein indischer Hersteller vor, dass bei den Einfuhren aus Indien in die Union kein Dumping festgestellt worden sei. Allerdings wurden auch so gut wie keine tatsächlichen Einfuhren getätigt. Zudem wurde Dumping bei den Verkäufen an Unionshäfen und an andere Drittländer ermittelt. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. 37. Eine andere interessierte Partei behauptete, die in dieser Überprüfung ermittelten Dumpingspannen könnten angesichts der erheblichen Unterschiede bei den Arbeitskosten in der Union und in Asien im Vergleich zu den geltenden Zollsätzen nicht als erheblich betrachtet werden. Dazu ist anzumerken, dass die Arbeitskosten in der Union nicht in die Ermittlung der Dumpingspanne eingehen. 3. Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens von Dumping 38. Anhand dieser Analyse wurde geschlossen, dass die ausführenden Hersteller über beträchtliche Kapazitätsreserven verfügen, um bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen erneut Ausfuhren in die Union zu tätigen. Was die Preise betrifft, so wurde bei zwei der Hersteller der Stichprobe festgestellt, dass sie die Ware an andere Drittländer zu gedumpten Preisen verkaufen. Zudem wurden im Antrag fünf weitere große ausführende Hersteller genannt (wenn man Garware einbezieht, das die Mitarbeit einstellte), die sich nach den verfügbaren Informationen vermutlich ebenso verhalten wie die Unternehmen, die ihre Waren an andere Drittländer erkanntermaßen zu gedumpten Preisen verkaufen. 39. Der Hinweis auf das anhaltende strategische Interesse der indischen ausführenden Hersteller am Unionsmarkt, das durch ihre steigenden Ausfuhrverkäufe an Unionshäfen zum Ausdruck kommt, sowie die gewaltigen Kapazitätsreserven machen es wahrscheinlich, dass sie die Ausfuhren in die Union bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen in erheblichen Umfang wieder aufnehmen würden. Berücksichtigt man das Preisbildungsverhalten der indischen Ausführer auf Drittlandsmärkten, so ist es sehr wahrscheinlich, dass die Wiederaufnahme der Ausfuhren zu gedumpten Preisen erfolgt. Daher wird der Schluss gezogen, dass das Außerkrafttreten der Maßnahmen zu einem erneuten Auftreten des Dumpings führen dürfte. D. DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION 40. Die EU-Hersteller, auf die die EU-Gesamtproduktion entfällt, bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung. Die Zahl der EU-Hersteller liegt schätzungsweise bei 40 Unternehmen. 41. Die fünfzehn EU-Hersteller, in deren Namen der antragstellende Verband die Auslaufüberprüfung beantragte, sowie drei andere EU-Hersteller übermittelten die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen für die Stichprobenauswahl. Wie unter Randnummer 12 dargelegt, wurde eine Stichprobe von fünf Herstellern, die etwa 40 % des Wirtschaftszweigs der Union darstellen, eingehend geprüft. Die folgenden Unternehmen bildeten die Stichprobe: 42. CORDOARIA OLIVEIRA SÁ (Portugal), 43. EUROROPE SA (Griechenland), 44. LANEX A.S. (Tschechische Republik), 45. LANKHORST EURONETE ROPES (Portugal), 46. TEUFELBERGER Ges.m.b.H. (Österreich). 47. Die achtzehn mitarbeitenden EU-Hersteller stellten im UZÜ 78 % der Gesamtproduktion der Union dar (vgl. Randnummer 12). E. LAGE AUF DEM UNIONSMARKT 1. Unionsverbrauch 48. Der Unionsverbrauch an Seilen aus synthetischen Chemiefasern wurde ermittelt anhand der Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem EU-Markt (einschließlich der vom antragstellenden Verband geschätzten Verkäufe der nicht mitarbeitenden EU-Hersteller) zuzüglich aller Einfuhren in die Union (auf der Grundlage von Eurostat-Daten). 49. Ausgehend davon kann geschlossen werden, dass der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum um 7 % zurückging. Auffällig ist der Einbruch des Verbrauchs um 20 % von 2007 bis zum Ende des UZÜ, nachdem er von 2006 bis 2007 noch um 16 % angestiegen war. 2006 | 2007 | 2008 | UZÜ | Unionsverbrauch insgesamt (in t) | 34 318 | 39 816 | 36 777 | 31 944 | Index (2006 = 100) | 100 | 116 | 107 | 93 | Quelle: Untersuchung (EU-Hersteller der Stichprobe), Antragsteller (nicht in die Stichprobe einbezogene EU-Hersteller), Eurostat (Einfuhren) | 2. Einfuhren aus Indien 50. Wie bereits unter Randnummer 21 dargelegt, waren die tatsächlichen Einfuhren aus Indien in die Union im gesamten Bezugszeitraum aufgrund der Auswirkungen der geltenden Antidumpingmaßnahmen unerheblich. 51. Allerdings sind die indischen Hersteller mittels der Ausfuhrverkäufe an EU-Häfen, die nicht vom Zoll abgefertigt werden und auf die somit auch nicht die besagten Antidumpingzölle zu entrichten sind, zunehmend an den Toren des Unionsmarktes präsent (vgl. Randnummer 22). 3. Preise und Menge der indischen Ausfuhren an andere Drittländer 52. Da die tatsächlichen Einfuhren mit Ursprung in Indien in die Union unerheblich waren, wurden die Preise indischer Ausfuhren an andere Drittländer (einschließlich der nicht dem Antidumpingzoll unterliegenden Ausfuhrverkäufe an Unionshäfen) mit den Preisen für EU-Verkäufe durch die EU-Hersteller der Stichprobe verglichen. 53. Auf dieser Grundlage ergab sich, dass die indischen Ausfuhren an andere Drittländer zu Verkaufspreisen getätigt wurden, die beträchtlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Der so ermittelte Preisunterschied machte bis zu 46 % aus; im Durchschnitt lag er bei 18 %. 54. Wertmäßig erhöhten sich die indischen Ausfuhrverkäufe an andere Drittländer im Bezugszeitraum um mehr als 30 %. Diese Verkäufe stellten fast die Hälfte des Gesamtumsatzes der indischen ausführenden Hersteller der Stichprobe im UZÜ dar. 4. Einfuhren aus anderen Ländern 55. Trotz des Verbrauchsrückgangs auf dem Unionsmarkt um 7 % stieg die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern im Bezugszeitraum um 18 % an. Dadurch ist der Marktanteil dieser Einfuhren von 17 auf 22 % angewachsen. 56. Zu beachten ist, dass die Einfuhren aus der Volksrepublik China („VR China“) im Bezugszeitraum um 46 % gestiegen sind und nun auf einen Marktanteil von 8,6 % kommen (im Vergleich zu 5,5 % 2006). Zwar kann aufgrund der allgemeinen (und nicht nach Warentyp untergliederten) Beschaffenheit der Eurostat-Daten kein genauer Vergleich angestellt werden, doch scheint der durchschnittliche Preis der chinesischen Einfuhren in die Union erheblich über dem durchschnittlichen Preis der indischen Ausfuhrverkäufe zu liegen. Zudem scheinen die Durchschnittspreise der Einfuhren mit Ursprung in China den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union zu entsprechen. 57. Der Marktanteil der Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea („Korea“) in die Union lag im Bezugszeitraum konstant bei etwa 3 %. Zudem war die Einfuhrmenge entsprechend dem geringeren Verbrauch um 6 % zurückgegangen. 58. Die Einfuhren aus anderen Drittländern kamen im UZÜ zusammen auf weniger als 2 % des Anteils des Unionsmarkts für Seile aus synthetischen Chemiefasern. 5. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union 5.1. Vorbemerkungen 59. Alle in Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung aufgeführten Schadensindikatoren wurden analysiert. Die Indikatoren für die Verkaufsmenge und den Marktanteil der EU-Hersteller wurden anhand der für alle EU-Hersteller, also den Wirtschaftszweig der Union, erhobenen Daten analysiert. Für alle anderen Schadensindikatoren stützte sich die Untersuchung auf die von den EU-Herstellern der Stichprobe vorgelegen Angaben, die in den Betrieben der einzelnen Unternehmen überprüft wurden (vgl. Randnummer 15). Wie bereits unter Randnummer 12 dargelegt, nahm einer der EU-Hersteller seine Produktionstätigkeit im Bezugszeitraum auf; daher wurden die entsprechenden Angaben nicht für die Analyse der Entwicklung der Schadensindikatoren herangezogen, um eine Verzerrung dieser Tendenzen zu vermeiden. 5.2. Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union 60. Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union sind im Bezugszeitraum deutlich um 12 % zurückgegangen. Der Unionsverbrauch verringerte sich im Bezugszeitraum um 7 %, wobei der Rückgang ab 2007 besonders drastisch ausfiel (vgl. Randnummer 44). Zu betonen ist noch, dass der Rückgang der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt schneller vonstatten ging als der des Verbrauchs. 2006 | 2007 | 2008 | UZÜ | EU-Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union (in t) | 28 393 | 32 161 | 28 911 | 24 955 | Index (2006 = 100) | 100 | 113 | 102 | 88 | Quelle: Untersuchung (EU-Hersteller der Stichprobe), Antragsteller (nicht in die Stichprobe einbezogene EU-Hersteller) | 5.3. Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union 61. Die im Vorstehenden dargelegte Entwicklung führte für den Wirtschaftszweig der Union von 2006 bis zum Ende des UZÜ zu einem Verlust beim Marktanteil. Der Anteil des Wirtschaftszweigs der Union schrumpfte kontinuierlich während des gesamten Bezugszeitraums und führte zu einem Verlust von 4,6 Prozentpunkten. 2006 | 2007 | 2008 | UZÜ | Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union (in %) | 82,7 % | 80,8 % | 78,6 % | 78,1 % | Index (2006 = 100) | 100 | 98 | 95 | 94 | Quelle: Untersuchung (EU-Hersteller der Stichprobe), Antragsteller (nicht in die Stichprobe einbezogene EU-Hersteller) | 62. Dabei ist zu beachten, dass der beschriebene Verlust des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union im Wesentlichen auf den höheren Marktanteil der chinesischen Einfuhren zurückzuführen war (vgl. Randnummer 50). 5.4. Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung 63. Die Produktionsmenge der EU-Hersteller der Stichprobe gab in ähnlicher Höhe wie die Verkaufsmengen nach, nämlich um 17 % im Bezugszeitraum. Im selben Zeitraum stieg die Produktionskapazität um 5 %. Dies führte von 2008 bis zum Ende des UZÜ zu einer Verringerung der Kapazitätsauslastung um 20 %. 2006 | 2007 | 2008 | UZÜ | Produktion (in t) | 11 229 | 12 286 | 12 150 | 9 372 | Index (2006 = 100) | 100 | 109 | 108 | 83 | Produktionskapazität (in t) | 21 510 | 23 467 | 23 278 | 22 480 | Index (2006 = 100) | 100 | 109 | 108 | 105 | Kapazitätsauslastung (in %) | 52,2 % | 52,4 % | 52,2 % | 41,7 % | Index (2006 = 100) | 100 | 100 | 100 | 80 | Quelle: Untersuchung (EU-Hersteller der Stichprobe) | 5.5. Lagerbestände 64. Die Lagerbestände der Hersteller von Seilen aus synthetischen Chemiefasern sind im Allgemeinen auf sehr niedrigem Niveau, da die meisten Seile auf Bestellung hergestellt werden. Auffällig war, dass im Bezugszeitraum und vor allem im UZÜ die durchschnittlichen Lagerbestände zurückgingen, was in erster Linie auf eine verringerte Produktion von Seilen aus synthetischen Chemiefasern zurückzuführen war. 2006 | 2007 | 2008 | UZÜ | Schlussbestand (in t) | 1 073 | 982 | 1 156 | 905 | Index (2006 = 100) | 100 | 92 | 108 | 84 | Quelle: Untersuchung (EU-Hersteller der Stichprobe) | 5.6. Verkaufspreise 65. Die Durchschnittspreise für die gleichartige in der Union von den EU-Herstellern der Stichprobe verkaufte Ware haben sich im Bezugszeitraum, insbesondere von 2007 bis zum Ende des UZÜ, etwas erholt. 2006 | 2007 | 2008 | UZÜ | Durchschnittliche Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union (in EUR/t) | 5 268 | 5 229 | 5 670 | 5 766 | Index (2006 = 100) | 100 | 99 | 108 | 109 | Quelle: Untersuchung (EU-Hersteller der Stichprobe) | 66. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der genannte durchschnittliche Verkaufspreis auf der Grundlage aller Warentypen berechnet wird, einschließlich der hochwertigsten Seile aus synthetischen Chemiefasern, also beispielsweise der mit dem Rohstoff Dyneema hergestellten Seile. Die Preisspanne zwischen den verschiedenen Warentypen ist tatsächlich enorm (vgl. Randnummer 19). In den letzten Jahren hat der Wirtschaftszweig der Union vermehrt höherwertige Waren hergestellt; daher haben die entsprechenden Seile aus synthetischen Chemiefasern einen wachsenden Anteil an seinem Warensortiment. Derartige Änderungen des Warensortiments in jüngster Zeit sind einer der Gründe für den höheren durchschnittlichen Verkaufsstückpreis des Wirtschaftszweigs der Union. 5.7. Rentabilität 67. Zum Teil aufgrund der effizienten geltenden Maßnahmen und zum Teil aufgrund einer Erweiterung ihres Warensortiments konnten die EU-Hersteller der Stichprobe ihre Rentabilität im gesamten Bezugszeitraum konstant auf einem gesunden Niveau halten. 2006 | 2007 | 2008 | UZÜ | Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union (in %) | 9,7 % | 11,1 % | 10,0 % | 12,4 % | Index (2006 = 100) | 100 | 115 | 104 | 128 | Quelle: Untersuchung (EU-Hersteller der Stichprobe) | 5.8. Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit 68. In den Jahren 2006 und 2007 wurden Investitionen auf verhältnismäßig hohem Niveau getätigt, danach fielen sie wertmäßig auf die Hälfte. Im UZÜ wurden quasi keine Investitionen vorgenommen. 2006 | 2007 | 2008 | UZÜ | Nettoinvestitionen (in EUR) | 3 574 130 | 3 886 212 | 1 941 222 | 168 877 | Index (2006 = 100) | 100 | 109 | 54 | 5 | Quelle: Untersuchung (EU-Hersteller der Stichprobe) | 5.9. Kapitalrendite 69. Entsprechend der soliden Rentabilitätsentwicklung erhöhte sich auch die Kapitalrendite im gesamten Bezugszeitraum. 2006 | 2007 | 2008 | UZÜ | Kapitalrendite (in %) | 21,4 % | 25,5 % | 26,1 % | 28,4 % | Index (2006 = 100) | 100 | 119 | 122 | 132 | Quelle: Untersuchung (EU-Hersteller der Stichprobe) | 5.10. Cashflow 70. Der Cashflow der EU-Hersteller der Stichprobe war im Bezugszeitraum relativ konstant. 2006 | 2007 | 2008 | UZÜ | Cashflow (in EUR) | 6 033 496 | 7 973 188 | 7 790 847 | 6 911 360 | Index (2006 = 100) | 100 | 132 | 129 | 115 | Quelle: Untersuchung (EU-Hersteller der Stichprobe) | 5.11. Beschäftigung, Produktivität und Arbeitskosten 71. Die Beschäftigungslage bei den EU-Herstellern der Stichprobe entwickelte sich von 2006 bis 2008 positiv. Nach 2008 bis zum Ende des UZÜ ging die Beschäftigung jedoch aufgrund der nachlassenden Marktnachfrage zurück. Durch die geringere Nachfrage und die damit verbundene geringere Produktion fiel auch die Produktivität zwischen 2008 und dem Ende des UZÜ. Die jährlichen Arbeitskosten je Beschäftigten stiegen bis 2008 an, danach gaben sie im UZÜ leicht nach. 2006 | 2007 | 2008 | UZÜ | Beschäftigung (in Personen) | 638 | 665 | 685 | 623 | Index (2006 = 100) | 100 | 104 | 107 | 98 | Jährliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR) | 12 851 | 13 688 | 14 589 | 14 120 | Index (2006 = 100) | 100 | 107 | 114 | 110 | Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten) | 17,6 | 18,4 | 17,7 | 15,0 | Index (2006 = 100) | 100 | 105 | 101 | 85 | Quelle: Untersuchung (EU-Hersteller der Stichprobe) | 5.12. Wachstum 72. Während der Unionsverbrauch von 2006 bis zum Ende des UZÜ um 7 % zurückging (vgl. Randnummer 44), schrumpften die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 12 % und sein Marktanteil um 6 Prozentpunkte (vgl. Randnummern 55 und 56). Auf der anderen Seite blieb die Menge der tatsächlichen Einfuhren aus Indien aufgrund der geltenden Maßnahmen zwar unerheblich, die Einfuhrmenge aus anderen Ländern dagegen stieg um 18 % an (in erster Linie bedingt durch die Einfuhren aus der VR China), was einem Zuwachs des Marktanteils um 5 Prozentpunkte entsprach (vgl. Randnummer 50). Daher wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union vom Rückgang des Verbrauchs stärker getroffen wurde als andere Marktteilnehmer und damit einen größeren Verlust bei der Verkaufsmenge hinnehmen musste. 5.13. Höhe der Dumpingspanne 73. Da die Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien im UZÜ unerheblich waren, konnte für tatsächliche Einfuhren aus Indien keine Dumpingspanne ermittelt werden. Festzuhalten ist jedoch, dass die indischen Ausfuhren an die Unionshäfen, die nicht vom Zoll abgefertigt werden, beträchtlich angewachsen sind und dass ein Teil dieser Verkäufe zu gedumpten Preisen getätigt wurde. 5.14. Erholung von früherem Dumping 74. Die Kommission analysierte, ob der Wirtschaftszweig der Union sich noch immer von den Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken erholt. Sie gelangte zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union sich bereits weitgehend davon erholen konnte, da die effizienten Antidumpingmaßnahmen über einen langen Zeitraum in Kraft waren. 5.15. Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union 75. Dank der effizienten Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Seilen aus synthetischen Chemiefasern mit Ursprung in Indien konnte sich der Wirtschaftszweig der Union offenbar weitgehend von den Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken erholen. 76. Dennoch kann nicht geschlossen werden, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union gesichert ist. Obwohl bestimmte Schadensindikatoren, die Aufschluss über die Finanz- und Ertragslage der EU-Hersteller geben, darunter Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow, anscheinend ein verhältnismäßig stabiles Bild zeichnen, deuten andere Schadensindikatoren, insbesondere die Verkaufsmenge und der Marktanteil, die Produktion und die Kapazitätsauslastung sowie die Investitionen, klar darauf hin, dass der Wirtschaftszweig der Union sich am Ende des UZÜ noch immer in einer recht prekären Lage befindet. Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen brachte ein indischer Hersteller vor, der Wirtschaftszweig der Union habe im UZÜ keine Schädigung erlitten. Dazu ist festzustellen, dass nicht behauptet wurde, der Wirtschaftszweig der Union sei im UZÜ bedeutend geschädigt worden. Vielmehr wurde anhand der vorläufigen Feststellungen geschlossen, dass einige der Indikatoren auf eine stabile Lage hinweisen, andere dagegen auf eine Schädigung. 77. Einige Parteien behaupteten, die negative Entwicklung einiger Schadensindikatoren seien nicht durch die Einfuhren aus Indien verursacht worden, sondern durch die globale Wirtschaftskrise und den gestiegenen Marktanteil der Einfuhren aus der VR China. Dazu ist festzuhalten, dass die negative Entwicklung einiger Indikatoren nicht den vernachlässigbaren Einfuhren aus Indien angelastet wurde. Ferner wurden die vermehrten Einfuhren aus der VR China untersucht; sie haben jedoch keinen Einfluss auf die Analyse der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens von schädigendem Dumping. 78. Was die Existenzfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union im Allgemeinen betrifft, so sei darauf hingewiesen, dass sich aufgrund der allmählichen Einführung verschiedener hochwertiger Waren auf dem Markt – in der Union und auf Drittlandsmärkten – ein positiver Trend für die langfristige Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union abzuzeichnen scheint, da zurzeit die Zahl der diese hochwertigen Seile aus synthetischen Chemiefasern herstellenden Hersteller weltweit begrenzt ist. F. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG 79. Wie unter Randnummer 25 dargelegt, lag der Schwerpunkt der Analyse angesichts der im UZÜ unerheblichen Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien auf der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung. 80. Die indischen ausführenden Hersteller verfügen, wie unter den Randnummern 26 bis 28 beschrieben, über gewaltige Kapazitätsreserven. Die indischen Hersteller sind zudem stark exportorientiert, und es besteht für sie der Anreiz, große Mengen ihrer Waren zur Ausfuhr zu verkaufen (vgl. Randnummern 30 bis 32). Außerdem zeigen die indischen Hersteller eine starke, stetig anwachsende Präsenz in den Unionshäfen (vgl. Randnummer 31). Aus diesen Gründen kann der Schluss gezogen werden, dass die Einfuhren aus Indien in die Union bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen mit großer Wahrscheinlichkeit innerhalb kurzer Zeit auf beträchtliche Mengen anwachsen würden. 81. Wie unter den Randnummern 34 und 35 dargestellt, dürften Einfuhren aus Indien bei einem Verzicht auf Maßnahmen erneut zu gedumpten Preisen getätigt werden. Des Weiteren scheint der Untersuchung zufolge die Tatsache, dass die Verkaufspreise indischer Hersteller um durchschnittlich 18 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union liegen (wobei der Preisunterschied bis zu 46 % ausmachen kann), ein Hinweis darauf zu sein, dass die indischen Hersteller bei einem Verzicht auf Maßnahmen die betroffene Ware wahrscheinlich zu Preisen auf den Unionsmarkt ausführen werden, die erheblich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union liegen; mit anderen Worten, sie würden die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten (vgl. Randnummern 47 und 48). 82. Angesichts dieses Sachverhalts kann geschlossen werden, dass ein Verzicht auf Maßnahmen mit großer Wahrscheinlichkeit dazu führt, dass erneut Einfuhren aus Indien der betroffenen Ware in beträchtlichen Mengen getätigt werden, und dies zu Preisen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterbieten. 83. Aufgrund der verhältnismäßig prekären Lage des Wirtschaftszweigs der Union (vgl. Randnummern 71 und 72) dürfte sich die voraussichtliche massive Wiederaufnahme der Einfuhren aus Indien zu gedumpten, die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbietenden Preisen schädigend auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirken. Eine spürbare Wiederaufnahme von Einfuhren zu gedumpten Preisen dürfte vor allem zu weiteren Verlusten beim Marktanteil und bei der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union führen und damit zu verringerter Produktion und einem Verlust an Arbeitsplätzen. Dies würde zusammen mit dem beträchtlichen Preisdruck aufgrund der die Verkaufspreise der EU-Hersteller unterbietenden Einfuhren zu einer raschen und drastischen Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union führen. 84. Daher wird der Schluss gezogen, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung aufgrund neuerlicher Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien zu gedumpten Preisen besteht. G. UNIONSINTERESSE 1. Vorbemerkungen 85. Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderliefe. 86. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen der Union berücksichtigt, d. h. die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer, der Händler, der Großhändler und der gewerblichen Verwender der betroffenen Ware. 87. Bekanntlich wurde in der vorausgegangenen Untersuchung die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde. Da es sich bei der aktuellen Untersuchung um eine Auslaufüberprüfung handelt, wird eine Situation analysiert, in der bereits Antidumpingmaßnahmen in Kraft sind. 88. Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings sowie zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall nicht im Interesse der Union läge. 2. Interesse des Wirtschaftszweigs der Union 89. Wie bereits unter den Randnummern 56 und 73 dargelegt, konnte der Wirtschaftszweig der Union einen beachtlichen, wenngleich schrumpfenden Marktanteil halten und sein Warensortiment durch die Einführung höherwertiger Seile aus synthetischen Chemiefasern ausweiten. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass der Wirtschaftszweig der Union weiterhin strukturell lebensfähig ist. 90. Angesichts der Schlussfolgerungen zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union unter den Randnummern 70 bis 72 und im Einklang mit den Feststellungen zur Analyse der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung unter den Randnummern 74 bis 79 kann auch davon ausgegangen werden, dass sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingzölle erheblich verschlechtern würde, was wiederum zu einem erneuten Auftreten der bedeutenden Schädigung führen würde. 91. Betrachtet man die voraussichtlichen Einfuhrmengen und -preise der betroffenen Ware aus Indien, so würde der Wirtschaftszweig der Union ernsthaft gefährdet. Wie bereits unter Randnummer 78 erwähnt, würde es aufgrund dieser Einfuhren zu einer weiteren Verschlechterung bei seinem Marktanteil, seiner Verkaufsmenge und seiner Beschäftigungslage kommen; außerdem würden seine Preise gedrückt und infolgedessen seine Rentabilität letztlich auf ein Niveau zurückfallen, das dem in der Ausgangsuntersuchung festgestellten ähnelt. 92. Angesichts dieser Feststellungen und mangels gegenteiliger Beweise kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderlaufen würde. 3. Interesse der unabhängigen Einführer/Händler 93. Die Kommission sandte zehn unabhängigen Einführern/Händlern Fragebogen zu. Nur eines dieser Unternehmen beantwortete den Fragebogen und sprach sich gegen die Aufrechterhaltung aus. Da dieses Unternehmen jedoch mit einem indischen Hersteller von Seilen aus synthetischen Chemiefasern verbunden ist, kann es nicht als unabhängiger Einführer betrachtet werden. Da dieses Unternehmen ein verbundener Einführer ist, sind seine Interessen eng mit den Interessen seines verbundenen indischen Herstellers verknüpft. 94. Unter diesen Umständen wurde geschlossen, dass keine zwingenden Gründe dafür zu sprechen scheinen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen weitreichende negative Auswirkungen auf die unabhängigen Einführer/Händler haben würde. 4. Interesse der Verwender 95. Die Kommission schrieb einen Verband gewerblicher Verwender der betroffenen Ware an. Kein Verwender beantwortete den Fragebogen vollständig und der Verband gab keine schriftliche Stellungnahme ab. 96. Da die Verwender nicht mitarbeiteten und die Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen im Vergleich zu anderen Kosten der wichtigsten Verbraucherbranchen (Schiffbau, Maschinenbau und Betrieb von Offshore-Plattformen) vernachlässigbar sein dürften, wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Verwender haben wird. 5. Schlussfolgerung 97. Die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dürfte sicherstellen, dass nicht erneut in kurzer Zeit und in erheblichen Mengen Einfuhren aus Indien zu gedumpten Preisen auf den EU-Markt drängen. Dadurch kommen dem Wirtschaftszweig der Union auch künftig die Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt zugute und die Gefahr von Betriebsschließungen und Arbeitsplatzabbau ist geringer. Durch die positiven Auswirkungen dürften auch die Bedingungen für den Wirtschaftszweig der Union für die Entwicklung innovativer technisch höherwertiger Waren für neue und für Spezialanwendungen gesichert sein. 98. Festzuhalten ist auch, dass nach den Schlussfolgerungen zum Interesse der Einführer/Händler sowie demjenigen der Verwender in der Union keine zwingenden Gründe dafür zu sprechen scheinen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen überwiegend negative Auswirkungen haben würde. 99. Aus den Schlussfolgerungen zu den Auswirkungen der Aufrechterhaltung der Maßnahmen auf die verschiedenen Teilnehmer auf dem Unionsmarkt wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderläuft. H. ANTIDUMPINGMASSNAHMEN 100. Aufgrund des dargelegten Sachverhalts, also unter anderem der gewaltigen Kapazitätsreserven der indischen Hersteller, ihrer starken Exportorientierung und ihrer wachsenden Präsenz an den Toren des Unionsmarkts, der Preise ihrer Verkäufe zur Ausfuhr in andere Drittstaaten, die nach dieser Untersuchung unter dem Normalwert und auch deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ lagen, sowie der verhältnismäßig prekären Lage des Wirtschaftszweigs der Union, ist es wahrscheinlich, dass es bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen erneut zu schädigendem Dumping durch Einfuhren aus Indien kommt. 101. Alle betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen in ihrer derzeitigen Form empfohlen werden soll. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt, doch gingen keine Stellungnahmen ein, die eine Änderung der vorstehenden Feststellungen gerechtfertigt hätten. Die Vorbringen zur Unterrichtung über die Feststellungen wurden unter den entsprechenden Randnummern dieser Verordnung behandelt. 102. Aus den dargelegten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die mit der Verordnung (EG) Nr. 1736/2004 eingeführten Antidumpingmaßnahmen aufrechterhalten werden. 103. Unbeschadet der Tatsache, das die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des schädigenden Dumpings festgestellt wurde, ist doch darauf hinzuweisen, dass dieses Verfahren besondere Merkmale aufweist, insbesondere die lange Dauer der geltenden Maßnahmen, die bereits einmal verlängert wurden, und die unter den Randnummern 21 bis 24 dargelegten sehr begrenzten Mengen der tatsächlichen Einfuhren aus Indien. Auch diesen Tatsachen sollte bei der Festlegung der Dauer einer weiteren Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen, die drei Jahre betragen sollte, angemessen Rechnung getragen werden. Nach der Unterrichtung über die Feststellungen brachte der Antragsteller vor, die Maßnahmen sollten um fünf Jahr verlängert werden und die vorstehend dargelegten Gründe für eine kürzere Verlängerung seien nicht gerechtfertigt. 104. Die Verlängerung der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung gilt üblicherweise für einen Zeitraum von fünf Jahren. Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union am Ende des UZÜ noch immer in einer prekären Lage war; wie bereits in der Ausgangsuntersuchung ermittelt, kämpft er seit geraumer Zeit mit finanziellen Problemen. Folglich konnte er sich noch nicht vollständig von dem schädigenden Dumping erholen. Ein Reihe von Schadensindikatoren wiesen jedoch darauf hin, dass aufgrund der Einführung der Maßnahmen bereits einige substanzielle Verbesserungen erzielt werden konnten. Aus der Analyse dieser komplexen Lage wurde geschlossen, dass eine vollständige, dauerhafte Erholung vom früheren schädigenden Dumping wahrscheinlich innerhalb einer kürzeren Zeit als die üblichen fünf Jahre eintreten dürfte. Die Untersuchung ergab, dass unter Berücksichtigung der vollständigen Schadensanalyse und der voraussichtlichen Entwicklung der Marktes bei einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen ein Zeitraum von drei Jahren ausreichen sollte, damit der Wirtschaftszweig der Union seine wirtschaftliche und finanzielle Erholung abschließen kann. Aus diesen Gründen erscheint es nicht erforderlich, die Maßnahmen für einen längeren Zeitraum aufrecht zu erhalten. 105. Daher wird die Auffassung vertreten, dass eine Verlängerung der Maßnahmen um den vollen Fünfjahreszeitraum nur in begrenztem Umfang durch die in der Untersuchung ermittelten Tatsachen gestützt wird und die Dauer der Maßnahmen folglich auf drei Jahre begrenzt werden sollte. 106. Der unternehmensspezifische Antidumpingzollsatz nach Artikel 2 dieser Verordnung wurde anhand der Feststellungen der Ausgangsuntersuchung festgesetzt. Mithin spiegelt er die Lage des betroffenen Unternehmens während der Ausgangsuntersuchung wider. Im Gegensatz zum landesweiten Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ gilt dieser Zollsatz daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in Indien haben und von dem betroffenen Unternehmen und damit der namentlich genannten juristischen Person hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit dem ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesem unternehmensspezifischen Zollsatz, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz. 107. Etwaige Anträge auf Anwendung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlands- und Ausfuhrverkäufe z. B. im Zusammenhang mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 1. Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Bindfäden, Seilen und Tauen, auch geflochten, auch mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt, aus Polyethylen oder Polypropylen, andere als Bindegarne oder Pressengarne, mit einem Titer von mehr als 50 000 dtex (5 g/m), sowie aus anderen synthetischen Chemiefasern, und zwar aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern, mit einem Titer von mehr als 50 000 dtex (5 g/m), die derzeit unter den KN-Codes 5607 49 11, 5607 49 19, 5607 50 11 und 5607 50 19 eingereiht werden, mit Ursprung in Indien. 2. Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Antidumpingzölle auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: Unternehmen | Zollsatz | TARIC-Zusatzcode | Garware Wall Ropes Ltd | 53,0 % | 8755 | Alle übrigen Unternehmen | 82,0 % | 8900 | 3. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie bleibt für einen Zeitraum von drei Jahren in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […]. Im Namen des Rates Der Präsident [1] ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51. [2] ABl. L 183 vom 26.6.1998, S. 1. [3] ABl. L 311 vom 8.10.2004, S. 1. [4] ABl. C 240 vom 7.10.2009, S. 6.