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Document 52010PC0631
Proposal for a DECISION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the mobilisation of the European Globalisation Adjustment Fund in accordance with point 28 of the Interinstitutional Agreement of 17 May 2006 between the European Parliament, the Council and the Commission on budgetary discipline and sound financial management (application EGF/2010/006 PL/H.Cegielski-Poznań from Poland)
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/006 PL/H. Cegielski-Poznań, Polen)
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/006 PL/H. Cegielski-Poznań, Polen)
/* KOM/2010/0631 endg. */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/006 PL/H. Cegielski-Poznań, Polen) /* KOM/2010/0631 endg. */
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 5.11.2010 KOM(2010) 631 endgültig Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/006 PL/H. Cegielski-Poznań, Polen) BEGRÜNDUNG Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1] sieht in der Nummer 28 die Möglichkeit vor, den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 500 Millionen EUR in Überschreitung der Obergrenzen der einschlägigen Rubriken des Finanzrahmens in Anspruch zu nehmen. Die Regeln für die Finanzbeiträge des EGF sind in der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[2] niedergelegt. Am 8. März 2010 stellte Polen den Antrag EGF/2010/006 PL/H. Cegielski-Poznań auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen bei dem Unternehmen H. Cegielski-Poznań und vier seiner Zulieferer. Nach eingehender Prüfung dieses Antrags gelangte die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag im Rahmen dieser Verordnung erfüllt sind. ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS UND ANALYSE Eckdaten: | EGF-Aktenzeichen | EGF/2010/006 | Mitgliedstaat | Polen | Artikel 2 | Buchstabe a | Hauptunternehmen | H. Cegielski-Poznań | Zulieferer und nachgeschaltete Hersteller | 4 | Bezugszeitraum | 1.9.2009 – 1.1.2010 | Datum des Beginns der personalisierten Dienstleistungen | 3.11.2009 | Datum der Antragstellung | 8.3.2010 | Entlassungen im Bezugszeitraum | 550 | - im Hauptunternehmen | 371 | - bei Zulieferern und nachgeschalteten Herstellern | 179 | Entlassungen vor dem Bezugszeitraum | 75 | Entlassungen nach dem Bezugszeitraum | 33 | Zu berücksichtigende Entlassungen insgesamt | 658 | Entlassene Arbeitskräfte, für die eine Unterstützung vorgesehen ist | 189 | Kosten für personalisierte Dienstleistungen (EUR) | 163 700 | Kosten für die Durchführung des EGF[3] (EUR) | 12 070 | Kosten für die Durchführung des EGF (%) | 6,9 | Gesamtkosten (EUR) | 175 770 | EGF-Beitrag in EUR (65 %) | 114 250 | 1. Der Antrag wurde der Kommission am 8. März 2010 vorgelegt und bis zum 10. August 2010 durch zusätzliche Informationen ergänzt. 2. Der Antrag erfüllt die EGF-Interventionskriterien gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 und wurde innerhalb der in Artikel 5 dieser Verordnung vorgesehenen Frist von zehn Wochen eingereicht. Zusammenhang zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung oder der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise 3. Zur Begründung des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise erklärt Polen, dass bei dem Unternehmen H. Cegielski-Poznań Zweitakt-Dieselmotoren für Schiffe und Kraftwerke sowie Radialventilatoren, Kolben- und Rotationskompressoren hergestellt werden. Das Kerngeschäft von H. Cegielski-Poznań ist die Herstellung von Schiffsdieselmotoren als Lizenznehmer von MAN Burmeister & Wain und Wärtsilä Switzerland Ltd (die Lizenzen sind bis Ende 2012 gültig). H. Cegielski-Poznań ist der einzige polnische Schiffsmotorenhersteller und seine Produktion ist eng mit der Lage der europäischen Schiffbauindustrie verknüpft, insbesondere der deutschen und dänischen. 4. Die CESA (Community of European Shipyards Association) hat eine grobe Schätzung der weltweiten Schiffbaunachfrage bis 2014 erstellt, laut der die globale Finanzkrise verschiedene Bedingungen und Erwartungen für die künftige Entwicklung des Marktes verändert hat. Eine Kombination von Faktoren führte zu einer geringeren Schiffbaunachfrage, und gegen Ende 2008/Anfang 2009 blieben die Aufträge so gut wie ganz aus. Außerdem wird damit gerechnet, dass rund 10 % der Neubestellungen storniert werden. Darüber hinaus wird der Liefertermin für mehrere bestellte Schiffe hinausgeschoben. 5. Die CESA schätzt, dass 2011 etwa 30 % der Flotte überschüssig sein werden und dass daher rund 53 Mio. Tonnen Tragfähigkeit (dwt) aus einem Gesamtorderbuch von 566 Mio. Tonnen Tragfähigkeit storniert werden. Krisenbedingt ist weltweit bereits eine große Zahl von Schiffen beschäftigungslos oder nicht ausgelastet. In Zukunft dürfte der Schiffbau in Niedrigkostenregionen vor allem in Asien abwandern, die ihren Marktanteil bereits in den Jahren vor der Krise auf spektakuläre Weise vergrößerten (Quelle: Lloyds Register Fairplay, zitiert von CESA). Es ist daher unwahrscheinlich, dass die vom vorliegenden Antrag betroffenen Unternehmen nach Ende der Krise zu normalen Produktionszahlen zurückkehren könnten. Nachweis der Zahl der Entlassungen und Erfüllung der Kriterien nach Artikel 2 Buchstabe a 6. Polen beantragt eine Intervention nach Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006, wonach mindestens 500 Entlassungen in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten erforderlich sind; dazu werden auch arbeitslos gewordene Beschäftigte bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern gezählt. 7. Der Antrag bezieht sich auf 550 Entlassungen bei H. Cegielski-Poznań und vier seiner Zulieferer im Bezugszeitraum vom 1. September 2009 bis zum 1. Januar 2010. Alle Entlassungen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 ermittelt. Erläuterung des unvorhergesehenen Charakters der Entlassungen 8. Die polnischen Behörden machen geltend, dass die Auswirkungen der weltweiten Kreditkrise und deren Folgen für die Finanzmärkte nicht vorherzusehen waren. Zwar war der Anteil der EU am weltweiten Schiffbaumarkt bereits während einiger Jahre zurückgegangen (von 24,0 % im Jahr 2001 auf 14,8 % im Jahr 2008 laut CGT), dieser Rückgang beschleunigte sich jedoch abrupt infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise: Der EU-Anteil an der gesamten Schiffproduktion fiel von 14,8 % im Jahr 2008 auf 8,1 % (Stand 31. August 2009). Benennung der Unternehmen, die Entlassungen vornehmen, sowie der gezielt zu unterstützenden Arbeitskräfte 9. Im Antrag werden insgesamt 550 Entlassungen bei H. Cegielski-Poznań und vier seiner Zulieferer im Bezugszeitraum von vier Monaten angeführt. Weitere 108 Arbeitskräfte wurden vor und nach dem Bezugszeitraum entlassen; für die Gesamtzahl von 658 Arbeitskräften ergibt sich folgende Aufschlüsselung: Unternehmen | Anzahl | Methode | H. Cegielski-Poznań | 371 | 2 | H. Cegielski-Logocentrum Sp. z o.o. | 25 | 2 | H. Cegielski-Remocentrum Sp. z o.o. | 35 | 2 | Arwimont Spółdzielnia Pracy | 15 | 2 | Sulzer Chemtech Polska Sp. z o.o. | 212 | 2 | 10. Von diesen insgesamt 658 Arbeitskräften sollen 189 gezielt unterstützt werden. Die 469 nicht zu unterstützenden Arbeitskräfte waren bei der lokalen Arbeitsverwaltung nicht als arbeitslos gemeldet; es ist daher anzunehmen, dass sie entweder bereits einen neuen Arbeitsplatz gefunden oder sich selbständig gemacht haben oder dass sie emigriert oder in den Ruhestand getreten sind. 11. Aufschlüsselung der zu unterstützenden Arbeitskräfte: Gruppe | Anzahl | Prozent | Männer | 156 | 82,5 | Frauen | 33 | 17,5 | EU-Bürger/innen | 189 | 100,0 | Nicht-EU-Bürger/innen | 0 | 0,0 | 15 bis 24 Jahre alt | 7 | 3,7 | 25 bis 54 Jahre alt | 154 | 81,5 | 55 bis 64 Jahre alt | 28 | 14,8 | Über 64 Jahre alt | 0 | 0 | Eine Arbeitskraft leidet unter einem langfristigen gesundheitlichen Problem bzw. einer Behinderung. 12. Aufschlüsselung nach Berufsgruppen: Gruppe | Anzahl | Prozent | Geschäftsleiter | 7 | 3,7 | Physiker, Mathematiker und Ingenieurwissenschaftler | 25 | 13,2 | Sonstige akademische Berufe | 4 | 2,1 | Technische Fachkräfte | 17 | 9,0 | Sonstige Fachkräfte | 8 | 4,2 | Bürokräfte | 13 | 6,9 | Büroangestellte mit Kundenkontakt | 2 | 1,1 | Mineralgewinnungs- und Bauberufe | 7 | 3,7 | Metallbearbeiter, Mechaniker und verwandte Berufe | 77 | 40,8 | Präzisionsarbeiter, Kunsthandwerker, Drucker und verwandte Berufe | 2 | 1,1 | Bediener stationärer und verwandter Anlagen | 1 | 0,5 | Maschinenbediener und Montierer | 12 | 6,3 | Fahrzeugführer und Bediener mobiler Anlagen | 6 | 3,2 | Hilfsarbeiter im Bergbau, Baugewerbe, verarbeitenden Gewerbe und Transportwesen | 8 | 4,2 | Insgesamt | 189 | 100,0 | 13. Polen hat bestätigt, dass im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 eine Politik der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Nichtdiskriminierung angewandt wurde und weiterhin in den einzelnen Phasen der Durchführung des EGF und insbesondere beim Zugang zum EGF angewandt wird. Beschreibung des betreffenden Gebiets, seiner Behörden und anderer Beteiligter 14. Die Entlassungen bei H. Cegielski-Poznań erfolgten in der Stadt und im Landkreis Posen (Poznań), wo eine niedrigere Arbeitslosenquote als im restlichen Polen zu verzeichnen gewesen ist (3,3 % gegenüber 9,1 % in der Woiwodschaft Großpolen oder 11,9 % in ganz Polen). Gleichzeitig ist die Arbeitslosigkeit weitaus stärker als anderswo in dem betroffenen Gebiet angestiegen: Die Zahl der Arbeitslosen hat sich nahezu verdoppelt (+ 89 %) von 7942 Ende 2008 auf 15 024 Ende 2009. Dieser Anstieg war erheblich höher als für die Woiwodschaft Großpolen (+ 46 %) oder für Gesamtpolen (+ 28 %). 15. In dem Gebiet wird für Betroffene von Massenentlassungen Unterstützung gewährt durch den Marschall der Woiwodschaft Großpolen, das Büro des stellvertretenden Bürgermeisters von Posen sowie die Arbeitsverwaltungen der Woiwodschaft und des Landkreises in Posen. Am Projekt ist als Partner der Beschäftigungsrat der Woiwodschaft Posen beteiligt, in dem in der Region aktive Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften vertreten sind. Erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Beschäftigungslage 16. Zum Zeitpunkt, da sich die Entlassungen bei H. Cegielski-Poznań auf dem Arbeitsmarkt in der Stadt und im Landkreis Posen bemerkbar machten, gingen auch die Stellenangebote zurück, so dass die Beschäftigungschancen für die entlassenen Arbeitskräfte schlecht sind. Die Arbeitgeber mussten die Betriebskosten (vor allem die Personalkosten) senken, um ihre Tätigkeit in der schwierigen wirtschaftlichen Situation aufrechterhalten zu können. Nach Angaben der Arbeitsverwaltung in Posen betrafen die Stellenangebote im Jahr 2009 (im betroffenen Gebiet) vor allem folgende Wirtschaftszweige: Handel, Finanzdienstleistungen, Objektschutz, Baugewerbe und Dienstleistungen. Angesichts der Gruppen, denen die bei H. Cegielski-Poznań, seinen Zulieferern und nachgeschalteten Herstellern entlassenen Arbeitskräfte zuzuordnen sind (vor allem Metallarbeiter, Mechaniker und verwandte Berufe), dürften diese Personen geringere Chancen haben, einen ihrer bisherigen Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz zu finden. Der Antrag legt daher den Schwerpunkt auf die Unterstützung der Arbeitskräfte während der Umschulung. 17. Ende März 2009 betrug die Anzahl der Erwerbstätigen in der Stadt und im Landkreis Posen rund 441 000. Die 658 bei H. Cegielski-Poznań, seinen Zulieferern und nachgeschalteten Herstellern entlassenen Arbeitskräfte machen 0,15 % der Erwerbsbevölkerung, jedoch 3,8 % der arbeitslos gemeldeten Personen aus. Diese Entlassungen schlagen sich also deutlich auf dem lokalen Arbeitsmarkt nieder. Koordiniertes Paket der zu finanzierenden personalisierten Dienstleistungen und Aufschlüsselung der dafür geschätzten Kosten, einschließlich der Komplementarität des Pakets mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden 18. In einem ersten Schritt zur Unterstützung der Arbeitskräfte innerhalb der Kündigungsfrist organisierte die Arbeitsverwaltung des Landkreises ein Treffen im Unternehmen H. Cegielski-Poznań, auf dem die betroffenen Arbeitskräfte ausführlich über die möglichen Arten von Unterstützung informiert und gebeten wurden, auf einem Fragebogen anzugeben, welche Art von Unterstützung sie in Anspruch nehmen wollen. Aufgrund der Ergebnisse wurde ein Zeitplan für die personalisierten Maßnahmen für jede Arbeitskraft vorgeschlagen. 19. Zweitens wurde jede Arbeitskraft nach Meldung bei der Arbeitsverwaltung des Landkreises persönlich von Arbeitsmarktfachleuten beraten. Bei dieser Beratung wurden die Erwartungen der Arbeitskräfte an einen neuen Arbeitsplatz ermittelt, wobei ihre Qualifikationen, ihre Berufserfahrung, die Nachfrage auf dem lokalen Arbeitsmarkt und das Gutachten eines Betriebsarztes zu ihrem Gesundheitszustand berücksichtigt wurden. In den meisten Fällen fanden ein weiteres individuelles Treffen mit einem Berufsberater sowie eine Sitzung statt, die den für die Stellensuche erforderlichen Kompetenzen gewidmet war. Auf diese Weise konnten die zu unterstützenden Arbeitskräfte ihre Berufspläne überprüfen, die für sie am besten geeigneten aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen wählen und das für die Stellensuche erforderliche Selbstvertrauen erwerben. 20. Was die Weiterbildung betrifft, so absolvieren die Endbegünstigten des EGF-Projekts Einzel- und Gruppenschulungen, einschließlich Aufbaustudien. Im ersten Quartal 2010 wurde eine „Roadmap“ für alle bei der Arbeitsverwaltung des Landkreises Posen gemeldeten Arbeitslosen gebilligt. Jede durch den EGF zu unterstützende Arbeitskraft kann verschiedene Arten von Unterstützung in Anspruch nehmen (also an mehr als einer Maßnahme teilnehmen). 21. Vorgeschlagen werden folgende Arten von Maßnahmen, die zusammen ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen zur Wiedereingliederung der Arbeitskräfte in den Arbeitsmarkt bilden. 22. Maßgeschneiderte Weiterbildung und Umschulung : Diese Maßnahme umfasst die Ermittlung des Schulungsbedarfs der Arbeitsuchenden sowie die Übernahme der Kosten für die Schulung (auch für Aufbaustudien), für die Fahrt- oder Aufenthaltskosten während der Schulung, für die ärztlichen oder psychologischen Untersuchungen, die erforderlich sind für die Erlangung von Zeugnissen und Diplomen, die Anerkennung bestimmter Qualifikationen oder Berufstitel sowie für die Zulassung zur Berufsausübung. 23. Existenzgründerbeihilfe : Für Unternehmensgründungen werden einmalige Zuschüsse gewährt, u. a. für Rechtsbeistand, Beratung und Hilfestellung bei der Registrierung des Unternehmens. Der Zuschuss beträgt höchstens das Sechsfache des nationalen Durchschnittslohns. Wird die Tätigkeit im Rahmen von Sozialgenossenschaften aufgenommen, so darf der Betrag für die entlassenen Arbeitskräfte nicht mehr als das Vierfache des Durchschnittslohns für ein Gründungsmitglied oder nicht mehr als das Dreifache des Durchschnittslohns für ein Mitglied, das einer Sozialgenossenschaft nach deren Einrichtung beitritt, betragen. 24. Weiterbildungszuschuss : Für Arbeitskräfte, die eine Weiterbildung absolvieren, werden Stipendien gewährt. 25. Die im Antrag aufgeführten Kosten für die Durchführung des EGF gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 betreffen Vorbereitungsarbeiten, Verwaltungsaufgaben und Kontrolltätigkeiten sowie Informations- und Werbemaßnahmen. 26. Die von den polnischen Behörden vorgeschlagenen personalisierten Dienstleistungen stellen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen dar, die zu den förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zählen. Die polnischen Behörden veranschlagen die Gesamtkosten für diese Dienstleistungen mit 163 700 EUR und die Kosten für die Durchführung des EGF mit 12 070 EUR (6,9 % der Gesamtkosten). Angesichts des niedrigen Gesamtbetrags ist dieser höhere Prozentsatz zulässig. Insgesamt wird ein Finanzbeitrag des EGF in Höhe von 114 250 EUR (65 % der Gesamtkosten) beantragt. Maßnahmen | Geschätzte Zahl der zu unterstützenden Arbeitskräfte | Veranschlagte Kosten je zu unterstützende Arbeitskraft (in EUR) | Gesamtkosten (EGF plus nationale Kofinanzierung) (in EUR) | Personalisierte Dienstleistungen (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006) | Weiterbildung und Umschulung | 134 | 350 | 46 900 | Existenzgründerbeihilfe | 18 | 5 000 | 90 000 | Weiterbildungszuschuss | 134 | 200 | 26 800 | Zwischensumme personalisierte Dienstleistungen | 163 700 | Kosten für die Durchführung des EGF (Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006) | Vorarbeiten | 1 650 | Verwaltungsmaßnahmen | 5 250 | Informations- und Werbemaßnahmen | 4 170 | Kontrolltätigkeiten | 1 000 | Zwischensumme für die Durchführung des EGF | 12 070 | Veranschlagte Gesamtkosten | 175 770 | EGF-Beitrag (65 % der Gesamtkosten) | 114 250 | 27. Polen bestätigt, dass die oben beschriebenen Maßnahmen zu Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, komplementär sind. Erforderlichenfalls werden die Arbeitskräfte durch ergänzende Langzeitmaßnahmen im Rahmen des ESF unterstützt, durch den auch andere Personen im unmittelbaren Umfeld der EGF-Begünstigten unterstützt werden sollen, soweit sie ebenfalls von den negativen Auswirkungen der Entlassungen betroffen sind. Die Arbeitsverwaltungen des Landkreises Posen, die für die im Paket vorgeschlagenen aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen zuständig sind, zeichnen auch für einige der ESF-finanzierten Maßnahmen verantwortlich. Zur Optimierung der Wirkung werden sie darauf achten, die verschiedenen Arten von Unterstützung (durch EGF, ESF und nationale Quellen) im Rahmen des Gesamtpakets personalisierter Leistungen zu kombinieren. 28. Einige der entlassenen Personen haben bereits an Wiedereingliederungsprojekten teilgenommen, die vom ESF kofinanziert werden. 50 der bei H. Cegielski-Poznań entlassenen Arbeitskräfte profitierten vom Projekt „Outplacement – Ihre Chance“, das vom ESF kofinanziert und von der Agentur Wielkopolska Agencja Rozwoju Przedsiębiorczości Sp. Z o. o. organisiert wurde. Außerdem besuchten Arbeitskräfte, die beabsichtigten, ein Unternehmen zu gründen, einen von der Agentur organisierten und vom ESF kofinanzierten Kurs mit dem Titel „Das ABC für Existenzgründer“. An der Schulung nahmen 20 der 50 Personen teil, die den Grundkurs absolviert hatten. 29. Das Zentrum für Weiterbildung und praktische Bildung von Posen bot ein vom ESF kofinanziertes Projekt zur Kompetenzfestigung an, für das sich sieben entlassene Arbeitskräfte angemeldet haben. Die Bestätigung des Projekts steht jedoch noch aus. 30. Die Beschäftigten von Sulzer Chemtech Polska S.A., H. Cegielski - Logocentrum Sp. z o.o., H. Cegielski - Remocentrum Sp. z o.o. sowie ARWIMONT Spółdzielnia Pracy haben keine vom Europäischen Sozialfonds kofinanzierte Unterstützung in Anspruch genommen. Datum oder Daten, ab dem/denen personalisierte Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitskräfte begonnen wurden oder geplant sind 31. Polen begann am 3. November 2009 zugunsten der betroffenen Arbeitskräfte mit den personalisierten Dienstleistungen des koordinierten Pakets, für das ein Finanzbeitrag des EGF beantragt wird. Dieses Datum gilt somit als Beginn des Zeitraums, in dem eine Unterstützung durch den EGF möglich ist. Verfahren für die Anhörung der Sozialpartner 32. Der EGF wurde auf der Sitzung des Beschäftigungsrats der Woiwodschaft Posen vom 17. Februar 2010 vorgestellt. Auf dieser Sitzung, an der Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften teilnahmen, wurden außerdem die im Rahmen der personalisierten Dienstleistungen des koordinierten Pakets geplanten Maßnahmen erörtert. 33. Die polnischen Behörden haben bestätigt, dass die nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Massenentlassungen eingehalten wurden. Informationen über Maßnahmen, die aufgrund nationaler Rechtsvorschriften oder gemäß Tarifvereinbarungen obligatorisch sind 34. Zu den Kriterien nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 enthielt der Antrag der polnischen Behörden folgende Angaben: 35. Es wurde bestätigt, dass der Finanzbeitrag des EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen tritt, für die die Unternehmen aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften oder gemäß Tarifvereinbarungen verantwortlich sind; 36. es wurde nachgewiesen, dass die Maßnahmen einzelne Arbeitskräfte unterstützen und nicht der Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren dienen; 37. es wurde bestätigt, dass die oben genannten förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen gemeinschaftlichen Finanzinstrumenten erhalten. Verwaltungs- und Kontrollsysteme 38. Polen hat der Kommission mitgeteilt, dass der Finanzbeitrag von der Abteilung für die Verwaltung des Europäischen Sozialfonds im Ministerium für regionale Entwicklung verwaltet und kontrolliert wird. Zwischengeschaltete Stelle ist die Arbeitsverwaltung der Woiwodschaft in Posen, als Zahlstelle fungiert die zuständige Abteilung des Finanzministeriums und als Durchführungsstellen zeichnen die Arbeitsverwaltungen des Landkreises Posen verantwortlich. Insofern ähneln die EGF-Systeme weitgehend denjenigen des ESF. Finanzierung 39. Auf der Grundlage des Antrags Polens wird der aus dem EGF zu finanzierende Beitrag für das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen mit 114 250 EUR, d. h. 65 % der Gesamtkosten, veranschlagt. Die von der Kommission vorgeschlagene finanzielle Unterstützung aus dem Fonds basiert auf den Angaben Polens. 40. Unter Berücksichtigung des nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 maximal möglichen Finanzbeitrags des EGF sowie der Möglichkeit, Mittelumschichtungen vorzunehmen, schlägt die Kommission vor, den oben genannten Betrag aus dem EGF bereitzustellen und bei der Teilrubrik 1a des Finanzrahmens einzusetzen. 41. Unter Berücksichtigung des vorgeschlagenen Finanzbeitrags bleibt mehr als ein Viertel des jährlichen Höchstbetrags des EGF zur Deckung des in den letzten vier Monaten des Jahres auftretenden Bedarfs verfügbar, wie in Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 gefordert. 42. Mit der Vorlage dieses Vorschlags zur Inanspruchnahme des EGF leitet die Kommission gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 einen Trilog in vereinfachter Form ein, um die Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde zur Notwendigkeit einer Inanspruchnahme des EGF und zu dem erforderlichen Betrag einzuholen. Die Kommission ersucht dasjenige der beiden Organe der Haushaltsbehörde, das zuerst auf einer angemessenen politischen Ebene eine Einigung über den Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds erzielt, das andere Organ und die Kommission über seine Ergebnisse zu informieren. Stimmt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde nicht zu, ist eine formelle Trilog-Sitzung einzuberufen. 43. Gleichzeitig unterbreitet die Kommission, wie unter Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgesehen, einen Vorschlag für eine Mittelübertragung, mit der die entsprechenden Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen in den Haushaltsplan 2010 eingesetzt werden. Herkunft der Mittel für Zahlungen 44. Nach dem gegenwärtigen Stand der Mittelausführung ist davon auszugehen, dass die im Rahmen der Haushaltslinie 01 04 04 „Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation – Programm für unternehmerische Initiative und Innovation“ für 2010 verfügbaren Mittel für Zahlungen in diesem Jahr nicht in voller Höhe in Anspruch genommen werden. 45. Die Mittel dieser Haushaltslinie sind zur Finanzierung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Anwendung des Finanzinstruments dieses Programms bestimmt, dessen zentrales Ziel die Erleichterung des Zugangs der KMU zu Finanzmitteln ist. Es kommt zu einer gewissen zeitlichen Verzögerung zwischen der Übertragung auf die vom Europäischen Investitionsfonds verwalteten Treuhandkonten und der Auszahlung an die Empfänger. Die Finanzkrise wirkt sich deutlich auf die Auszahlungsvorausschätzungen für 2010 aus. Deshalb wurde, um Überschüsse auf den Treuhandkonten zu vermeiden, die Methode für die Berechnung der Mittel für Zahlungen überarbeitet, wobei die erwarteten Auszahlungen berücksichtigt wurden. Daher kann der Betrag von 114 250 EUR für die Mittelübertragung zur Verfügung gestellt werden. 46. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/006 PL/H. Cegielski-Poznań, Polen) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[4], insbesondere auf Nummer 28, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[5], insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission[6], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen. (2) Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und beinhaltet nun auch die Unterstützung von Arbeitskräften, die unmittelbar infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind. (3) Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann. (4) Polen stellte am 8. März 2010 einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen beim Unternehmen H. Cegielski-Poznań Poland S.A. und ergänzte diesen Antrag bis zum 10. August 2010 durch zusätzliche Informationen. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, den Betrag von 114 250 EUR bereitzustellen. (5) Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag Polens bereitgestellt werden kann – BESCHLIESSEN: Artikel 1 Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, damit der Betrag von 114 250 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann. Artikel 2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu … am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident [1] ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. [2] ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1. [3] Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006. [4] ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. [5] ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1. [6] ABl. C […] vom […], S. […].