Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52010PC0550

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Regelung des Zugangs zum öffentlich-staatlichen Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das aus dem Programm Galileo hervorgegangenen

    /* KOM/2010/0550 endgültig - COD 2010/0282 */

    52010PC0550




    [pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

    Brüssel, den 8.10.2010

    KOM(2010) 550 endgültig

    2010/0282 (COD)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Regelung des Zugangs zum öffentlich-staatlichen Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das aus dem Programm Galileo hervorgegangenen

    (Vorlage der Kommission)

    BEGRÜNDUNG

    1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

    In der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008[1] sind die Voraussetzungen für die weitere Durchführung der beiden europäischen Satellitennavigationsprogramme Galileo und EGNOS festgelegt. Im Anhang dieser Verordnung sind die konkreten Ziele der Programme definiert. Darin ist vorgesehen, dass das System, das aus dem Programm Galileo hervorgeht, fünf Dienste bereitstellen soll, darunter einen öffentlich-staatlichen Dienst („Public Regulated Service“ – PRS), der ausschließlich staatlich autorisierten Benutzern für sensible Anwendungen, die eine hochgradige Dienstkontinuität erfordern, vorbehalten ist, und der sich robuster und verschlüsselter Signale bedient.

    Der PRS wird nicht einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, sondern ausschließlich dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten und unter Umständen auch den Agenturen der Europäischen Union, Drittstaaten und internationalen Organisationen, die dafür ordnungsgemäß autorisiert sind, vorbehalten bleiben. Im Unterschied zu den anderen, ungesicherten Diensten, die von den beiden europäischen GNSS-Systemen bereitgestellt werden, muss seine Nutzung aus Sicherheitsgründen überwacht werden. Daher ist es unerlässlich, die Benutzer beispielsweise durch die Einrichtung eines Autorisierungsverfahrens, den Einsatz von Verschlüsselungstechniken und die Akkreditierung der Empfänger zu überwachen. Zudem können manche Anwendungen dieses Dienstes in politischer und strategischer Hinsicht höchst sensibel sein. All diese Merkmale des PRS machen es daher unbedingt erforderlich, dass die Regelung für den Zugang zum PRS in einer Rechtsvorschrift klar festgelegt wird.

    Im Übrigen hat der Rat (Verkehr) bereits vor Erlass der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 in den Schlussfolgerungen seiner Tagung vom 12. Oktober 2006 die Kommission aufgefordert, ihre Bemühungen zur Erarbeitung einer Zugangsregelung für den öffentlich-staatlichen Dienst (PRS) zügig fortzusetzen, damit auf der Grundlage der bereits durchgeführten vorbereitenden Arbeiten insbesondere die Bedingungen ermittelt werden können, nach denen die Mitgliedstaaten ihre Benutzergruppen organisieren und verwalten sollen, und ihre Vorschläge dem Rat rechtzeitig zur Erörterung und zur Billigung vorzulegen. In diesen Schlussfolgerungen wies der Rat (Verkehr) auch darauf hin, dass der PRS von den Mitgliedstaaten auf fakultativer Basis eingesetzt wird und dass die gesamten Betriebskosten dieses Dienstes von den Benutzern auf nicht-kommerzieller Basis getragen werden.

    In Anbetracht der Fristen für die Einrichtung der unterschiedlichen Kontrollmechanismen ist es, da nun der Zeitplan für die erstmalige Erbringung der Dienste bekannt ist, inzwischen nicht nur angezeigt, sondern auch dringend erforderlich, die Regelung für den Zugang zum PRS in einer Rechtsvorschrift festzulegen.

    2. ANHÖRUNG DER BETEILIGTEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG

    Der Entwurf dieser Rechtsvorschrift hat zwar keine formale Folgenabschätzung durchlaufen, er ist aber das Ergebnis einer äußerst gründlichen Vorbereitung, in die die verschiedenen vom PRS betroffenen Akteure, insbesondere die Mitgliedstaaten als dessen künftige Hauptnutzer, eng eingebunden waren.

    A. DIE PROBLEMSTELLUNG

    Um Missverständnisse auszuschließen, sollte zunächst eine begriffliche Unterscheidung getroffen werden zwischen den Nutzern des PRS (die Mitgliedstaaten, der Rat und die Kommission sowie unter Umständen die Agenturen der Europäischen Union, Drittstaaten und internationale Organisationen) und den Benutzern des PRS (die natürlichen oder juristischen Personen, die von den PRS-Nutzern zum Besitz oder zur Benutzung eines PRS-Empfängers ordnungsgemäß autorisiert worden sind).

    Ansonsten sind folgende Parteien von der Regelung für den Zugang zum PRS betroffen:

    - die Kommission, die nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 für alle Fragen in Verbindung mit der Sicherheit der Systeme zuständig ist;

    - der Rat, der insbesondere für die Umsetzung der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP[2] zuständig ist;

    - die Mitgliedstaaten, die die Hauptnutzer des PRS darstellen und an die der vorgeschlagene Beschluss gerichtet ist;

    - die durch die Verordnung (EG) Nr. xxx/2010 eingerichtete Agentur für das europäische GNSS, die in Anwendung von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 und nach Maßgabe der von der Kommission vorgegebenen Leitlinien sowohl die Sicherheitsakkreditierung der europäischen Satellitennavigationssysteme als auch den Betrieb der Galileo-Sicherheitszentrale gewährleistet. Diese Sicherheitszentrale fungiert vor allem für den Rat als zentrale Anlaufstelle bei der Umsetzung der im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP allen Nutzern und Benutzern des PRS erteilten Weisungen;

    - die Unternehmen, die die PRS-Empfänger entwickeln oder herstellen und somit die Standards einhalten müssen, die von der Akkreditierungs- und Sicherheitsstelle vorgegeben werden, die bei der Agentur für das europäische GNSS eingerichtet wird.

    Die mit der Benutzung des PRS verbundenen Sicherheitsanforderungen betreffen unmittelbar die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten. Damit haben sie strategische Bedeutung und berühren ferner die Außenpolitik der Union. Aus diesen Gründen muss dafür ein Rahmen für die Kontrolle der Benutzer geschaffen werden, worin das Kernanliegen dieses Vorschlags besteht.

    Dieser Rahmen umfasst nicht nur die technische Ausstattung wie beispielsweise die Autorisierung durch Verschlüsselung, sondern auch die institutionellen Mittel wie beispielsweise die Verfahren für die Sicherheitsakkreditierung oder die Verfahren in Krisensituationen, die sich aus der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP ergeben. Darin muss auch berücksichtigt werden, dass die PRS-Benutzer zahlreich sein können und unter Umständen je nach den von ihnen benötigten Anwendungen einen anderen Bedarf haben oder unterschiedliche Kriterien in Bezug auf ihre Zuverlässigkeit erfüllen müssen.

    Der Kontrollrahmen muss unbedingt noch vor Beginn der für 2014 geplanten ersten Betriebsphase eingerichtet werden. Er soll während dieser gesamten Phase, also über mehrere Jahrzehnte, Bestand haben und hauptsächlich Folgendes ermöglichen:

    - Vermeidung einer Krisensituation; dies erfordert ständige institutionalisierte Kontakte, einschließlich eines sinnvollen Entscheidungsverfahrens, zwischen den einzelnen öffentlichen und privaten Akteuren;

    - restriktive Handhabung der Bedingungen für die Benutzung der PRS-Empfänger insbesondere durch eine effiziente Benutzerverwaltung;

    - engmaschige Überwachung der Arbeit der Unternehmen, die mit dem Bau der PRS-Empfänger beauftragt werden, insbesondere durch verbindliche Herstellungsvorgaben.

    Damit diese Ziele erreicht werden können, müssen vor allem die jeweiligen Zuständigkeiten von Rat, Kommission und Mitgliedstaaten, aber auch aller anderen öffentlichen und privaten Akteure präzise definiert und formal festgelegt werden. Darüber hinaus muss geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen internationale Organisationen oder Drittländer den PRS nutzen dürfen und PRS-Geräte ausgeführt werden können. Auch die Verwaltung der unterschiedlichen Benutzergruppen stellt ein Kernelement des einzurichtenden Rahmens dar, das insbesondere dazu dient, die negativen Folgen eines etwaigen Ausfalls einer dieser Gruppen möglichst gering zu halten. Und schließlich müssen unbedingt die Akkreditierungs- und Herstellungsstandards für die Hersteller der PRS-Empfänger aufgestellt werden und ihre Überwachung muss durch die Europäische Union sichergestellt werden. Die Hersteller müssen nicht nur in der Lage sein, hochsichere Empfänger herzustellen, sondern auch Mechanismen zu konzipieren, die den Nachbau eines gestohlenen oder verlorenen Gerätes verhindern.

    B. DAS GEWÄHLTE VORGEHEN UND DIE ALTERNATIVEN

    Die verschiedenen Fragestellungen, die mit der Regelung für den Zugang zum PRS verbunden sind, wurden im „GSB (Galileo Security Board)“ genannten Sicherheitsausschuss eingehend erörtert, der mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates[3] eingerichtet und mit Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 wieder abgeschafft wurde. Der GSB sollte die das Galileo-System betreffenden Sicherheitsfragen behandeln und setzte sich aus einem Vertreter jedes EU-Mitgliedstaats und einem Vertreter der Kommission zusammen. Ihm gehörten die wenigen Experten an, die in der EU über das erforderliche Fachwissen verfügen, um die Sicherheit so komplexer Systeme wie Galileo zu gewährleisten. Er wurde durch eine Expertengruppe der Kommission ersetzt.[4]

    Der GSB bot 2006 und 2007 das Forum für vier „PRS-Seminare“, an denen etwa sechzig Experten aus den Mitgliedstaaten teilnahmen. Sie erörterten äußerst eingehend die gesamte Sicherheitsproblematik, die mit der Nutzung des PRS einhergeht, insbesondere die technischen Fragen und Merkmale, die erforderlichen institutionellen Mechanismen und den diesbezüglichen Zeitplan sowie die Reichweite der PRS-Nutzung.

    In diesen Seminaren konnten die Teilnehmer dahingehend einen Konsens entwickeln, dass rasch ein zweckmäßiger Regelungsrahmen aufgebaut werden muss, mit dem festgelegt wird, wie die allgemeinen Grundsätze für die Regelung des Zugangs zum PRS zu gestalten sind, welche technischen Sicherheitsstandards einzuhalten sind und in welchen Schritten dies umzusetzen ist. Im Beschlussentwurf wurden die Ergebnisse dieser Arbeiten aufgegriffen. Mit ihm erhalten sie eine juristische Form und werden an den neuen Rahmen für die Lenkung der europäischen Satellitennavigationsprogramme angepasst, der mit der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 eingerichtet wurde.

    Die Kernelemente des Vorschlags werden nachstehend in Abschnitt 3 erläutert. Sie beruhen auf der von allen Mitgliedstaaten geteilten Überzeugung, dass die Regelung für den Zugang zum PRS gewissen Mindestsicherheitsstandards entsprechen muss und in allen Mitgliedstaaten einheitliche Autorisierungsverfahren einzuhalten sind, damit ein hoher Grad an Sicherheit gewährleistet ist. Im Entwurf wird nicht auf die Frage eingegangen, wie die Nutzung des PRS geartet sein kann – darüber entscheidet jeder Mitgliedstaat nach eigenem Ermessen –, es werden allerdings gemeinsame Kriterien für die Auswahl der Benutzer aufgestellt, mit denen sich die PRS-Nutzer absichern können.

    Mit dieser Lösung werden die technischen Funktionen, die direkt an die Infrastruktur gekoppelt sind, europaweit in der Sicherheitszentrale zusammengeführt, die von der Agentur für das europäische GNSS betrieben wird, wohingegen die Kontrolle der Nutzer und Benutzer dezentral auf die nationale Ebene verlagert wird, um lokale Erfordernisse zu berücksichtigen. Die vorgesehenen juristischen Mechanismen gewährleisten die Kohärenz zwischen diesen beiden Funktionsebenen und sorgen, insbesondere aufgrund der gemeinsamen Mindeststandards, die alle Akteure akzeptieren müssen, für eine Harmonisierung der Entscheidungsprozesse.

    Es ist besonders zu betonen, dass bei der Vorbereitung im GSB und im Zuge der „PRS-Seminare“ sämtliche ins Auge gefassten Lösungsmöglichkeiten sorgfältig erwogen wurden. Am Ende wurde nur berücksichtigt, was sowohl den Interessen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten als auch den Sicherheitserfordernissen am besten gerecht wurde. So konnten beispielsweise folgende Optionen verworfen werden:

    - Völliger Verzicht auf ein Tätigwerden: Mit dieser Lösung würden nicht nur die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Oktober 2006 missachtet, damit ginge praktisch auch eine komplette Abkehr von der Nutzung des PRS einher, was wiederum gegen die Bestimmungen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 verstieße. Weder die Kommission, die für die Sicherheit des Systems verantwortlich ist, noch der Rat, der für die Umsetzung der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP verantwortlich ist, und schon gar nicht die Mitgliedstaaten könnten ernsthaft eine Nutzung des PRS in Erwägung ziehen, ohne dass zuvor ein Rahmen festgelegt würde, der einen hohen Grad der Nutzungssicherheit gewährleistet.

    - Fehlen einer Kontrolle der PRS-Benutzer durch die Mitgliedstaaten: Auch diese Lösung wäre mit dem für den PRS erforderlichen hohen Sicherheitsgrad nicht vereinbar. Sie kommt nicht in Frage, weil dieser Bereich für die Mitgliedstaaten und die Europäische Union sicherheitspolitisch relevant und daher zu sensibel ist.

    - Eine EU-weit zentralisierte Verwaltung aller Standards und Verfahren für die Autorisierung, Akkreditierung und Kontrolle im Zusammenhang mit der Regelung für den Zugang zum PRS, insbesondere für die Herstellung der Empfänger und die Ausgabe der Zugangsschlüssel. Diese Lösung erwies sich als abträglich für den Aufschwung der Märkte für die PRS-Nutzung und als dem Subsidiaritätsprinzip zuwiderlaufend. Die Union verfügt derzeit gar nicht über die notwendigen technischen Kompetenzen, um selbst eine solche zentralisierte Verwaltung zu gewährleisten, auch wenn sie mittelfristig mit Hilfe der Arbeiten der Agentur für das europäische GNSS Know-how in Sachen Akkreditierung erwerben muss. Derartige Kompetenzen sind speziell im Bereich der Verschlüsselungskomponenten heute in wenigen Mitgliedstaaten konzentriert. Der Union fehlen auch die Instrumente für eine zentralisierte Verwaltung und Kontrolle der Herstellung von PRS-Empfängern, weil diese Tätigkeit teilweise industriellen Charakter hat und somit hinsichtlich der Sicherheitsaspekte nur von den Mitgliedstaaten ausgeübt werden kann.

    - Umgekehrt eine voll und ganz dezentralisierte Verwaltung dieser Elemente in den Mitgliedstaaten. Diese Lösung wurde ebenfalls verworfen, weil sie es erschweren würde, für alle Mitgliedstaaten einheitliche Mindeststandards zu definieren, und es noch weniger erlauben würde, die Einhaltung dieser Standards in allen Mitgliedstaaten mit gleicher Strenge durchzusetzen. Folglich ist es Aufgabe der EU-Stellen, gemeinsame Standards aufzustellen und deren Einhaltung zu überwachen.

    Die Wahl fiel schließlich auf die Lösung, mit der definitiv ein System geschaffen wird, das eine zentralisierte Verwaltung bestimmter Elemente auf Unionsebene – sofern sich eine solche Zentralisierung als machbar und wünschenswert erweist – optimal mit einer dezentralisierten Verwaltung der übrigen Elemente in den Fällen verbindet, in denen die Mitgliedstaaten dafür am besten geeignet erscheinen, obwohl die Infrastruktur in Händen der Union liegt.

    C. AUSWIRKUNGEN AUF DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE ÜBRIGEN BETEILIGTEN

    Der vorgeschlagene Beschluss dürfte sich auf die Mitgliedstaaten, die Einrichtungen der Europäischen Union, die internationalen Organisationen und Drittstaaten sowie auf die Industrieunternehmen auswirken.

    Da in allererster Linie die Mitgliedstaaten betroffen und an der Nutzung des PRS interessiert sind, muss betont werden, dass dieser Beschluss sich nur auf jene Mitgliedstaaten auswirkt, die den PRS nutzen wollen, für jene, die darauf verzichten, jedoch weder finanzielle noch sonstige Folgen haben wird. Will ein Mitgliedstaat den PRS nutzen, muss er vor allem eine „zuständige PRS-Behörde“ benennen, die die Benutzer verwaltet, er muss sich unter Umständen mit der Herstellung der PRS-Empfänger befassen und gegebenenfalls überwachen, ob bei der Herstellung der PRS-Empfänger auf seinem Hoheitsgebiet die gemeinsamen Standards eingehalten werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Aufgaben der „zuständigen PRS-Behörde“ in den Mitgliedstaaten von bereits bestehenden Stellen übernommen werden können.

    Zur Erhebung des Bedarfs im Bereich der PRS-Nutzung in den Mitgliedstaaten hat die Kommission 2008 einen Fragebogen an sie verschickt. Die Antworten auf diesen Fragebogen, die die Mitgliedstaaten in keiner Weise offiziell verpflichten, sind in den beiden nachstehenden Grafiken dargestellt (Mitgliedstaaten, die nicht geantwortet haben, sind nicht erfasst):

    [pic]

    [pic]

    Es ist zu betonen, dass die Mitgliedstaaten zwar nach eigenem Ermessen über die verschiedenen Einsatzmöglichkeiten des PRS entscheiden können, ihren Wünschen diesbezüglich allerdings nur insofern entsprochen werden kann, als diese mit der Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestsicherheitsstandards vereinbar sind. Besteht bei den Mitgliedstaaten ein Bedarf, der mit der Einhaltung dieser Standards nicht oder nur schwer in Einklang zu bringen ist, kann er nicht mit dem PRS gedeckt werden, sondern stattdessen mit dem offenen Dienst, der ihm an Präzision gleichkommt.

    Auch für die EU-Organe sind in der Rechtsvorschrift die gleichen Nutzungsauflagen wie für die Mitgliedstaaten vorgeschrieben. Die allgemeinen Grundsätze, die mit den Mitgliedstaaten in den Gesprächen vor der Abfassung dieses Vorschlags abgestimmt wurden, gestatten zwar voll und ganz eine „europäische“ Nutzung des PRS, beinhalten aber auch die gleichen Zugangsvoraussetzungen für alle Nutzer. Es ist an den betroffenen Organen der Union, also dem Rat, der Kommission und gegebenenfalls den EU-Agenturen, zu entscheiden, ob und zu welchen Zwecken sie den PRS nutzen wollen. Ferner fällt dem Rat und der Agentur für das europäische GNSS eine besondere Rolle im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP zu.

    Für die internationalen Organisationen und Drittstaaten ergeben sich die PRS-Nutzungsauflagen aus den internationalen Abkommen, die sie zuvor mit der Europäischen Union abschließen müssen, wenn sie Zugang zu diesem Dienst erhalten wollen. Sie werden zumindest ebenso verbindlich sein wie jene für die Mitgliedstaaten.

    Hinsichtlich der Industrieunternehmen ist vor allem zu sagen, dass die Auflagen zur Einhaltung verbindlicher Standards nur für die Firmen gelten, die sich zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren für den Entwurf und die Herstellung der PRS-Empfänger entschieden haben. Zudem handelt es sich beim PRS um einen neuartigen Dienst, der mit nichts vergleichbar ist, was es bisher gab, so dass seine Einführung trotz sicherheitsbedingter Auflagen nur positive Wirkungen haben kann.

    Außerdem wurden die Unternehmen wiederholt zu den Bedingungen für die Benutzung des PRS befragt, insbesondere in der Studie PACIFIC, die mit Mitteln des Sechsten Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung durchgeführt wurde. Ihr zufolge:

    - erkennen die Unternehmen an, dass der PRS besondere Sicherheitserfordernisse mit sich bringt;

    - befürworten sie einen weit reichenden Einsatz des PRS in sicherheitsrelevanten Bereichen, wie insbesondere Verteidigung und Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden;

    - weisen sie besonders darauf hin, dass im Verteidigungsbereich die Interoperabilität mit dem militärischen GPS-Signal gewährleistet sein muss;

    - betonen sie, wie nützlich es für die Polizeiarbeit wäre, die Nutzung der PRS-Empfänger mit anderen gesicherten Telekommunikationsmitteln zu kombinieren;

    - halten sie es für notwendig, PRS-Empfänger in jene Drittländer ausführen zu dürfen, die eine Autorisierung als Nutzer des PRS erhalten.

    Der vorgeschlagene Entwurf enthält keine Elemente, die den Wünschen der Unternehmen zuwiderlaufen, auch wenn darin im Sinne eines hohen Sicherheitsniveaus eine strenge Überwachung der Bedingungen für die Herstellung und den Einsatz der PRS-Empfänger durch die Akteure des privaten Sektors vorgesehen ist.

    D. EIN ECHTER KONSENS

    Wie anfangs bereits erläutert wurde, ist der Entwurf das Ergebnis einer äußerst gründlichen Vorbereitung, in die die verschiedenen vom PRS betroffenen Akteure, insbesondere die Mitgliedstaaten, die ja die Hauptnutzer dieses Dienstes darstellen werden, eng eingebunden waren.

    Die zahlreichen Diskussionen, die seit 2007 in den mit der Programm- und Systemsicherheit befassten Gremien stattfanden, haben den Konsens nur noch verstärkt, der sich bezüglich der gewählten Projektlösungen abzeichnete. Bei diesen Gremien, die sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzen, handelt es sich hauptsächlich um die Expertengruppe für die Sicherheit der europäischen GNSS und die von dieser ins Leben gerufene Unterarbeitsgruppe, die sich speziell mit dem PRS befasst.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die mit der PRS-Nutzung zusammenhängenden Fragen aufgrund ihrer Sensibilität über die Sicherheit der Systeme hinaus sogar die Sicherheit der Mitgliedstaaten betreffen. Somit erweist es sich als politisch und praktisch unmöglich, eine Lösung zu wählen, über die bei den Mitgliedstaaten kein Konsens herrscht. Im Übrigen ist es in Artikel 11 des Entwurfs in allen Fällen, in denen die Sicherheit der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten gefährdet werden kann, ausdrücklich vorgesehen, dass auf die Gemeinsame Aktion 2004/552/GASP, für die Einstimmigkeit vorgeschrieben ist, zurückgegriffen werden kann.

    3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

    Die rechtliche Grundlage des Kommissionsvorschlags ist Artikel 172 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Ex-Artikel 156 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft). Für den Vorschlag wurde die Form eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates gewählt, da die Rechtsvorschrift nur an die Mitgliedstaaten gerichtet ist.

    Sie enthält hauptsächlich die folgenden Elemente:

    - allgemeine Grundsätze für die Regelung des Zugangs zum PRS, insbesondere die Tatsache, dass der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten weltweit unbeschränkten und ununterbrochenen Zugang zum PRS haben und dass für den Zugang von EU-Agenturen, Drittstaaten und internationalen Organisationen ein Abkommen geschlossen werden muss;

    - die Verpflichtung für die Nutzer des PRS, eine „zuständige PRS-Behörde“ zu benennen, die die Herstellung, den Besitz und die Benutzung der PRS-Empfänger verwaltet und kontrolliert, und die Vorgabe von gemeinsamen Mindeststandards, die von den zuständigen PRS-Behörden einzuhalten sind,

    - die Überwachung der Bedingungen für die Herstellung und Sicherung der PRS-Empfänger;

    - Vorschriften über die Kontrolle der Ausfuhren, die weltweit verteilten Kontrollstationen und die Anwendung Gemeinsamer Aktionen im Rahmen der „zweiten Säule“.

    Auch wenn der vorgeschlagene Beschluss sich auf die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik auswirken kann, muss er in Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs entsprechend dem Urteil vom 20. Mai 2008 in der Rechtssache C-91/05 (Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Rat der Europäischen Union), dem so genannten Urteil über „leichte Waffen“, dennoch im Rahmen der Verfahren erlassen werden, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehen sind.

    4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Vorschlag der Kommission hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union. Durch ihn geht die Union zu keiner neuen Politik über, und die verschiedenen EU-Kontrollinstanzen, auf die er Bezug nimmt, wurden bereits durch andere Rechtsakte geschaffen.

    5. WEITERE ANGABEN

    Beim PRS handelt es sich um einen Dienst, dessen Anwendungen in politischer und strategischer Hinsicht höchst sensibel sein können. Zweck des Kommissionsvorschlags ist es jedoch nicht, die möglichen Anwendungen des PRS an sich zu regeln, sondern die Regelung für den Zugang zu diesem Dienst festzulegen. Damit ist er eher technischer als politischer Natur.

    2010/0282 (COD)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Regelung des Zugangs zum öffentlich-staatlichen Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das aus dem Programm Galileo hervorgegangenen

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[5],

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[6],

    nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo)[7] bestehen die spezifischen Ziele des Programms Galileo darin zu gewährleisten, dass die vom System erzeugten Signale insbesondere dazu genutzt werden können, einen öffentlich-staatlichen Dienst („Public Regulated Service“, im Folgenden „PRS“) bereitzustellen, der ausschließlich staatlich autorisierten Benutzern für sensible Anwendungen, die eine hochgradige Dienstkontinuität verlangen, vorbehalten ist.

    2. In den Schlussfolgerungen seiner Tagung vom 12. Oktober 2006 hat der Rat (Verkehr) die Kommission aufgefordert, ihre Bemühungen zur Erarbeitung einer Zugangsregelung für den PRS zügig fortzusetzen, damit auf der Grundlage der bereits durchgeführten vorbereitenden Arbeiten insbesondere die Bedingungen ermittelt werden können, nach denen die Mitgliedstaaten ihre Benutzergruppen organisieren und verwalten sollen, und ihre Vorschläge dem Rat rechtzeitig zur Erörterung und zur Billigung vorzulegen. In diesen Schlussfolgerungen wies der Rat (Verkehr) auch darauf hin, dass der PRS von den Mitgliedstaaten auf fakultativer Basis eingesetzt wird und dass die gesamten Betriebskosten dieses Dienstes von den Benutzern auf nicht-kommerzieller Basis getragen werden.

    3. Der Rat hat mehrfach erklärt, dass es sich bei dem System, das aus dem Programm Galileo hervorgeht, um ein ziviles System handelt, das unter ziviler Kontrolle steht und somit nach zivilen Standards für zivile Anforderungen aufgebaut und von den Organen der Europäischen Union kontrolliert wird.

    4. Unter den verschiedenen Diensten, die von den europäischen Satellitennavigationssystemen bereitgestellt werden, ist der PRS der am besten gesicherte und zugleich der sensibelste. Er muss für seine Nutzer auch in den schwersten Krisenfällen die Dienstkontinuität gewährleisten. Wird bei der Benutzung dieses Dienstes gegen die Sicherheitsvorschriften verstoßen, hat dies nicht nur Folgen für den betroffenen Benutzer, sondern möglicherweise auch für andere Benutzer. Bei Nutzung und Verwaltung des PRS stehen somit die Mitgliedstaaten gemeinsam in der Pflicht, für die Sicherheit der Europäischen Union und ihre eigene Sicherheit zu sorgen. Demnach ist der Zugang zum PRS strikt auf bestimmte Benutzergruppen zu beschränken, die auch ständig überwacht werden müssen.

    5. Daher ist es angezeigt, die Regelung für den Zugang zum PRS und die Vorschriften für dessen Verwaltung festzulegen, wobei insbesondere die allgemeinen Grundsätze für diesen Zugang, die Funktionen der verschiedenen Verwaltungs- und Kontrollstellen, die Bedingungen für die Herstellung der Empfänger und für ihre Sicherheit sowie das System für die Kontrolle ihrer Ausfuhr zu regeln sind.

    6. Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze für den Zugang zum PRS machen es sowohl das eigentliche Ziel des Dienstes als auch seine Merkmale erforderlich, dass die Nutzung strikt dem Rat, der Kommission, den Mitgliedstaaten, den Agenturen der Union und den ordnungsgemäß autorisierten internationalen Organisationen vorbehalten bleibt, wobei dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten weltweit ein unbeschränkter und ununterbrochener Zugang zum PRS gewährt wird, den sie nach eigenem Ermessen nutzen können. Ferner muss jeder Mitgliedstaat in der Lage sein, eigenständig zu entscheiden, welche Benutzer er für den PRS autorisiert und welche Anwendungen, einschließlich jener im Sicherheitsbereich, sich unter Einhaltung der Sicherheitsmindeststandards daraus ergeben

    7. Im Sinne der weltweiten Verbreitung der europäischen Technik für gesicherte staatliche Anwendungen von Satellitennavigationssystemen ist außerdem zu definieren, unter welchen Bedingungen bestimmte Drittstaaten und internationale Organisationen den PRS verwenden dürfen, wobei die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen in jedem Fall oberste Priorität hat.

    8. Generell müssen die Union und ihre Mitgliedstaaten alles unternehmen, um die Sicherheit des im Rahmen des Programms Galileo errichteten Systems sowie den Schutz der PRS-Technik und -Geräte zu gewährleisten, damit nicht die für den PRS bestimmten Signale von nicht autorisierten natürlichen oder juristischen Personen genutzt werden können und damit eine gegen sie gerichtete feindliche Nutzung des PRS verhindert wird.

    9. Hierbei ist es von Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen für Verstöße gegen die Pflichten aufgrund dieses Beschlusses festlegen und sicherstellen, dass diese Sanktionen angewendet werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    10. In der Frage der Verwaltungs- und Kontrollstellen scheint die Lösung, die darin besteht, dass jeder Nutzer eine „zuständige PRS-Behörde“ zu benennen hat, die die Benutzer verwaltet und kontrolliert, am besten dazu geeignet, eine effiziente Verwaltung der PRS-Nutzung zu gewährleisten, indem sie die Beziehungen zwischen den verschiedenen für die Sicherheit zuständigen Akteuren erleichtert und zudem eine ständige Kontrolle der Benutzer, insbesondere der nationalen Benutzer, unter Einhaltung der einheitlichen Mindeststandards sicherstellt. Es ist zu betonen, dass eine zuständige PRS-Behörde nicht unbedingt an einen bestimmten Mitgliedstaat gebunden sein muss und dass mehrere Nutzer ein und dieselbe zuständige PRS-Behörde benennen können.

    11. Eine der Aufgaben der Sicherheitszentrale nach Artikel 16 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 muss es sein, als technische Schnittstelle zwischen den verschiedenen, für die Sicherheit des PRS zuständigen Akteuren zu fungieren.

    12. Auch dem Rat fallen Aufgaben bei der Verwaltung des PRS zu, was sich zum einen aus der Anwendung der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 betreffend die Gesichtspunkte des Betriebs des europäischen Satellitennavigationssystems, die die Sicherheit der Europäischen Union berühren[8], ergibt und zum anderen aus der Zustimmung zu den internationalen Vereinbarungen, mit denen ein Drittstaat oder eine internationale Organisation autorisiert wird, den PRS zu nutzen.

    13. Was die Herstellung und Sicherheit der Empfänger angeht, kann diese Aufgabe aufgrund der Sicherheitserfordernisse nur an einen Mitgliedstaat, der den PRS nutzt, bzw. an Unternehmen übertragen werden, die auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, der den PRS nutzt, niedergelassen sind. Ferner muss der Hersteller von Empfängern vorab von der Agentur für das europäische GNSS, die durch die Verordnung (EG) Nr. xxx/2010[9] eingerichtet wurde, ordnungsgemäß autorisiert worden sein und die Vorschriften befolgen, die von der bei dieser Agentur eingerichteten Akkreditierungsstelle festgelegt wurden. Die zuständigen PRS-Behörden haben die Aufgabe, ständig die Einhaltung sowohl der von dieser Akkreditierungsstelle aufgestellten Akkreditierungsstandards als auch der besonderen technischen Anforderungen, die sich aus den einheitlichen Mindeststandards ergeben, zu überwachen.

    14. Hinsichtlich der Ausfuhrkontrolle sollten die Ausfuhren von Geräten und Technik für die Nutzung des PRS aus der Europäischen Union auf jene Drittstaaten beschränkt werden, die gemäß einer mit der Union geschlossenen internationalen Vereinbarung eine ordnungsgemäße Autorisierung für den Zugang zum PRS erhalten haben.

    15. Die Kommission sollte ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, um zum einen die Vorschriften für den Schutz von Verschlusssachen betreffend den PRS festzulegen und zum anderen die gemeinsamen Mindeststandards ändern zu können.

    16. Da das Ziel des vorliegenden Beschlusses, die Regelung für den Zugang von Staaten, des Rates, der Kommission, der Agenturen der Union und von internationalen Organisationen zum PRS festzulegen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen seines Umfangs besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Beschluss zudem nicht über das für die Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus –

    HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    In diesem Beschluss wird die Regelung für den Zugang von Staaten, des Rates, der Kommission, der Agenturen der Union und von internationalen Organisationen zum öffentlich-staatlichen Dienst („Public Regulated Service“, im Folgenden „PRS“) festgelegt, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem (GNSS) bereitgestellt wird, das aus dem Programm Galileo hervorgegangen ist.

    Artikel 2

    Allgemeine Grundsätze für den Zugang zum PRS

    17. Die Nutzer des PRS sind der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie jene Agenturen der Europäischen Union, Drittstaaten und internationale Organisationen, die ordnungsgemäß autorisiert wurden.

    18. Der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten haben weltweit unbeschränkten und kontinuierlichen Zugang zum PRS.

    19. Der Rat, die Kommission und jeder Mitgliedstaat entscheiden nach eigenem Ermessen über die Nutzung des PRS.

    20. Die Benutzer des PRS sind die natürlichen oder juristischen Personen, die von den PRS-Nutzern ordnungsgemäß zum Besitz oder zur Benutzung eines PRS-Empfängers autorisiert wurden.

    21. Der Rat und die Kommission entscheiden nach Maßgabe der gemeinsamen Mindeststandards gemäß Artikel 6 Absatz 6, welche Gruppen ihrer Bediensteten zum Besitz oder zur Benutzung eines PRS-Empfängers autorisiert werden. Ein Mitgliedstaat, der den PRS nutzt, entscheidet nach eigenem Ermessen nach Maßgabe der Mindeststandards gemäß Artikel 6 Absatz 6, welche Gruppen der auf seinem Hoheitsgebiet ansässigen natürlichen Personen und der auf seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Personen zum Besitz oder zur Benutzung eines PRS-Empfängers autorisiert werden und welcher Art diese Benutzung ist. Dies kann auch Benutzungsmöglichkeiten im Sicherheitsbereich umfassen.

    22. Eine Agentur der Union kann den PRS nur in dem Rahmen und unter den Bedingungen nutzen, die in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Kommission und dieser Agentur festgelegt sind.

    23. Ein Drittstaat oder eine internationale Organisation kann den PRS nur dann nutzen, wenn

    24. sowohl ein Geheimschutzabkommen zwischen der Union und diesem Drittstaat oder dieser internationalen Organisation

    25. als auch eine Übereinkunft zwischen der Union und diesem Drittstaat oder dieser internationalen Organisation besteht, das nach dem Verfahren von Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Union geschlossen wurde und in dem die Bedingungen und Regelungen für die Nutzung des PRS durch diesen Drittstaat oder diese internationale Organisation festgelegt sind.

    Artikel 3

    Mit der Funktionsweise des Systems zusammenhängende Autorisierung des Zugangs

    Unbeschadet von Artikel 2 erhalten folgende Akteure zur Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des Systems eine Autorisierung sowohl für den Zugang zur PRS-Technik als auch für den Besitz und die Benutzung der PRS-Empfänger, wobei diese die von der Kommission festgelegten besonderen Sicherheitsvorschriften einhalten und den Anweisungen der Kommission strikt Folge leisten müssen:

    - die Kommission in ihrer Funktion als Verwalterin des Programms Galileo;

    - die Betreiber des Systems, das aus dem Programm Galileo hervorgegangen ist, ausschließlich für die Zwecke der Einhaltung des von ihnen zu erfüllenden Lastenhefts;

    - die Agentur für das europäische GNSS, damit sie die ihr übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann;

    - die Europäische Weltraumorganisation ausschließlich für die Zwecke der Forschung, Entwicklung und Errichtung der Infrastruktur.

    Artikel 4

    Schutz von Verschlusssachen

    26. Die Mitgliedstaaten gewährleisten den Schutz der Verschlusssachen betreffend den PRS.

    27. Die Kommission legt die Vorschriften für den Schutz von Verschlusssachen betreffend den PRS in delegierten Rechtsakten nach Maßgabe der Artikel 12, 13 und 14 insbesondere in jenen Fällen fest, in denen eine natürliche oder juristische Person Zugang zu Verschlusssachen benötigt, um eine bestimmte Funktion ausüben oder eine bestimmte Aufgabe erfüllen zu können. Jeder Mitgliedstaat gibt der Kommission die besonderen Bestimmungen bekannt, die er zur Umsetzung dieses Absatzes verabschiedet.

    28. Wurden Daten über das PRS an unbefugte Dritte weitergegeben, leitet die Kommission Ermittlungen ein, unterrichtet den Rat und das Parlament über seine Untersuchungsergebnisse und erlässt geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Folgen dieser widerrechtlichen Weitergabe.

    Artikel 5

    Sanktionen

    Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieses Beschlusses zu verhängen sind. Diese Sanktionen sind wirksam, verhältnismäßig und abschreckend.

    Artikel 6

    Die zuständige PRS-Behörde

    29. Jeder PRS-Nutzer, der den PRS einsetzt, benennt eine Stelle, die als zuständige PRS-Behörde bezeichnet wird. Mehrere Nutzer des PRS können eine gemeinsame zuständige PRS-Behörde benennen.

    30. Die von einem Staat benannte, zuständige PRS-Behörde hat die Aufgabe, die Herstellung, den Besitz und die Benutzung der PRS-Empfänger durch auf dessen Staatsgebiet ansässige natürliche Personen und auf dessen Staatsgebiet niedergelassene juristische Personen zu verwalten und zu kontrollieren.

    31. Die von dem Rat, der Kommission, einer EU-Agentur oder einer internationalen Organisation benannte, zuständige PRS-Behörde hat die Aufgabe, den Besitz und die Benutzung der PRS-Empfänger durch die jeweiligen Bediensteten dieser Organe, Agenturen und Organisationen zu verwalten und zu kontrollieren.

    32. Als Betreiberin der Sicherheitszentrale nach Artikel 16 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 (im Folgenden „Sicherheitszentrale“) kann die Agentur für das europäische GNSS von einem PRS-Nutzer als zuständige PRS-Behörde benannt werden.

    33. Jede zuständige PRS-Behörde fasst die ihr unterstellten Besitzer und Benutzer von PRS-Empfängern in Benutzerkategorien zusammen. Die zuständige PRS-Behörde legt die PRS-Zugangsrechte für jede Benutzerkategorie fest.

    34. Die zuständigen PRS-Behörden halten gemeinsame Mindeststandards bei der Verwaltung und Kontrolle der Besitzer, Benutzer und Hersteller von PRS-Empfängern ein. Diese gemeinsamen Mindeststandards sind im Anhang dargelegt. Die Kommission kann durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 12, 13 und 14 diesen Anhang vollständig oder in Teilen ändern, um die Entwicklung des Programms besonders in technischer Hinsicht sowie die Veränderung des Bedarfs in Sicherheitsfragen nachzuvollziehen.

    35. Die Kommission überwacht mit Hilfe der Mitgliedstaaten und der Agentur für das europäische GNSS die Einhaltung der gemeinsamen Mindeststandards durch die zuständigen PRS-Behörden, indem sie insbesondere Betriebsprüfungen oder Kontrollbesuche vornimmt.

    36. Hält eine zuständige PRS-Behörde die gemeinsamen Mindeststandards nicht ein, kann die Kommission verlangen, dass diese Behörde die technische Ausstattung der Agentur für das europäische GNSS verwendet.

    Artikel 7

    Aufgabe der Sicherheitszentrale

    Die Sicherheitszentrale fungiert als technische Schnittstelle zwischen den zuständigen PRS-Behörden, dem Rat, der im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP tätig wird, und den Kontrollzentren. Sie unterrichtet die Kommission über jedes Ereignis, das das reibungslose Funktionieren des PRS beeinträchtigen könnte.

    Artikel 8

    Herstellung der Empfänger und Sicherheitsmodule und ihre Sicherheit

    37. Jeder Mitgliedstaat, der den PRS verwendet, kann die Herstellung der PRS-Empfänger und der dazugehörigen Sicherheitsmodule entweder selbst übernehmen oder an Unternehmen übertragen, die auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaates, der den PRS verwendet, niedergelassen sind. Der Rat oder die Kommission können die Herstellung der PRS-Empfänger und der dazugehörigen Sicherheitsmodule entweder an einen Mitgliedstaat, der den PRS verwendet, übertragen oder an Unternehmen, die auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, der den PRS verwendet, niedergelassen sind.

    38. Die in Absatz 1 genannten Akteure, denen die Herstellung der PRS-Empfänger und der dazugehörigen Sicherheitsmodule übertragen wurde, dürfen diese Geräte erst herstellen, nachdem sie von der Stelle für die Sicherheitsakkreditierung der europäischen Satellitennavigationssysteme, die bei der Agentur für das europäische GNSS eingerichtet wurde, dazu ordnungsgemäß autorisiert wurden. Diese Autorisierung zur Herstellung der Geräte ist befristet und kann verlängert werden.

    39. Die in Absatz 1 genannten Akteure, denen die Herstellung der PRS-Empfänger und der dazugehörigen Sicherheitsmodule übertragen wurde, befolgen zum einen die Vorschriften, die die Stelle für die Sicherheitsakkreditierung der europäischen Satellitennavigationssysteme festlegt, die bei der Agentur für das europäische GNSS eingerichtet wurde, wozu insbesondere der Grundsatz der doppelten Beurteilung der Sicherheitsmodule gehört, und zum anderen die in Artikel 6 Absatz 6 genannten gemeinsamen Mindeststandards, soweit sie ihre Arbeit betreffen.

    40. Die zuständigen PRS-Behörden überwachen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs die Einhaltung der in Absatz 3 genannten Vorschriften und Standards.

    41. Die Stelle für die Sicherheitsakkreditierung der europäischen Satellitennavigationssysteme kann einem in Absatz 1 genannten Akteur jederzeit die von ihr erteilte Autorisierung zur Herstellung der PRS-Empfänger und der dazugehörigen Sicherheitsmodule entziehen, wenn sie feststellt, dass die Maßnahmen nach Absatz 3 nicht eingehalten wurden.

    Artikel 9

    Ausfuhrkontrollen

    Die Ausfuhr in Nicht-EU-Staaten von Geräten oder Technik für die PRS-Nutzung ist, unabhängig davon, ob sie in der Liste von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck[10] aufgeführt sind, nur im Rahmen der Abkommen nach Artikel 2 Absatz 7 oder in Anwendung der Regelungen für Ansiedlung und Betrieb der Referenzstationen nach Artikel 10 zulässig.

    Artikel 10

    Referenzstationen mit PRS-Geräten

    Ein Drittstaat kann nicht allein deshalb als PRS-Nutzer gelten, weil auf seinem Hoheitsgebiet eine Referenzstation eingerichtet wird, die PRS-Geräte aufnimmt und dem System angehört, das aus dem Programm Galileo hervorgegangen ist. Die Kommission vereinbart mit diesem Staat die Regelung für die Ansiedlung und den Betrieb der Referenzstation, die PRS-Geräte aufnimmt.

    Artikel 11

    Anwendung der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP

    In allen Fällen, in denen die Anwendung dieses Beschlusses die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte, sind die Verfahren nach Maßgabe der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP anzuwenden.

    Artikel 12

    Ausübung der Befugnisübertragung

    42. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 4 und 6 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

    43. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    44. Die Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte werden der Kommission unter den in den Artikeln 13 und 14 genannten Bedingungen übertragen.

    Artikel 13

    Widerruf der Befugnisübertragung

    1. Die Befugnisübertragung nach Artikel 12 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

    2. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen wird, ist bestrebt, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Entscheidung zu unterrichten und dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, und etwaige Gründe für den Widerruf zu nennen.

    3. Der Beschluss zum Widerruf beendet die in dem Beschluss genannte Befugnisübertragung. Der Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 14

    Einwände gegen delegierte Rechtsakte

    1. Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen den delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Datum der Mitteilung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

    2. Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft. Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat die Kommission davon unterrichtet haben, dass sie nicht beabsichtigen, Einwände zu erheben.

    3. Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände gegen den delegierten Rechtsakt vorbringt, begründet diese Einwände.

    Artikel 15

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 16

    Adressaten

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident Der Präsident

    Anhang

    Von den zuständigen PRS-Behörden einzuhaltende gemeinsame Mindeststandards bei der Verwaltung und Kontrolle der Besitzer, Benutzer und Hersteller von PRS-Empfängern

    45. Jede zuständige PRS-Behörde verfügt über eine Betriebsstruktur mit der Bezeichnung POCP (Point of Contact Platform), die dauerhaft mit der Sicherheitszentrale verbunden ist.

    46. Jede zuständige PRS-Behörde nimmt in ihrem Zuständigkeitsbereich folgende Aufgaben wahr:

    47. die Verwaltung der PRS-Benutzer, darunter fallen insbesondere sämtliche technischen und betriebsbedingten Fragen, etwa die Erfassung der Sicherheitsmodule der PRS-Empfänger in entsprechenden Aufzeichnungen;

    48. die Verwaltung der Kryptografieschlüssel, vor allem ihre Bestellung und Ausgabe;

    49. die Überwachung und Bewältigung elektromagnetischer Störungen, die den PRS beeinträchtigen;

    50. die Bewältigung jedes Ereignisses, das die Sicherheit des PRS beeinträchtigt;

    51. die Übermittlung von Sprache und von verschlüsselten Daten, vor allem zwischen den Benutzern und der Sicherheitszentrale;

    52. die Verwaltung der Schnittstellen mit den PRS-Benutzern.

    53. Jede zuständige PRS-Behörde erstellt ausführliche Betriebsanweisungen, die, vor allem im Hinblick auf die unterschiedlichen Benutzerkategorien, eine ordnungsgemäße Durchführung dieses Beschlusses gestatten.

    54. Jede zuständige PRS-Behörde verfügt über die Mittel, um jede elektromagnetische Interferenz, insbesondere wenn sie zur Störung oder Maskierung dient und das System oder dessen Dienste bedrohen könnte, zu erkennen, zu lokalisieren, abzuschwächen oder zu neutralisieren.

    55. Jede zuständige PRS-Behörde hält die Sicherheitszentrale ständig auf dem neuesten Stand über die ihr unterstehenden Benutzerkategorien und die diesen jeweils zugeordneten Sicherheitsmodule.

    56. Da eine zuständige PRS-Behörde von einem Zwischenfall, der die Sicherheit des PRS gefährdet, wie der Diebstahl oder Verlust eines Empfängers, unbedingt Kenntnis erlangen muss, stattet sich jede von ihnen mit den Mitteln aus, die sie benötigt, um einen solchen Zwischenfall zu erkennen, seine Folgen zu verhindern und der Sicherheitszentrale darüber zu berichten.

    57. Die zuständigen PRS-Behörden beurteilen, welche Risiken mit der Erfüllung ihrer Aufgaben verbunden sind, und ergreifen die entsprechenden Gegen- und Vorbeugungsmaßnahmen.

    58. Hinsichtlich der Herstellung der PRS-Empfänger oder der Sicherheitsmodule nehmen die zuständigen PRS-Behörden auf die in den folgenden Dokumenten ausführlich dargelegten technischen Einzelheiten und Verfahren Bezug:

    59. die Anforderungen an die Sicherheit des PRS-Empfängers (SSRS-PRS),

    60. die Anforderungen an die Sicherheit der Zusammenschaltung der PRS-Empfänger (SSIRS-PRS),

    61. das Konzept für den Betrieb der PRS-Empfänger (Conops-PRS),

    62. die operativen Betriebsverfahren für die gesicherten PRS-Empfänger (Secops-PRS),

    63. das Schutzprofil für das PRS-Sicherheitsmodul (PP-PRS-SM).

    64. Eine zuständige PRS-Behörde darf die Software oder die Schaltkreise eines Sicherheitsmoduls nur mit vorheriger Zustimmung der Sicherheitszentrale ändern.

    [1] ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1. Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo).

    [2] ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 30. Gemeinsame Aktion 2004/552/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 betreffend die Gesichtspunkte des Betriebs des europäischen Satellitennavigationssystems, die die Sicherheit der Europäischen Union berühren.

    [3] ABl. L 138 vom 21.5.2002, S. 1. Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates vom 21. Mai 2002 zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens Galileo.

    [4] ABl. L 101 vom 21.4.2009, S. 22. Beschluss der Kommission vom 20. April 2009 zur Einsetzung einer Expertengruppe für die Sicherheit der europäischen GNSS.

    [5] ABl. C […] vom […], S. […].

    [6] ABl. C […] vom […], S. […].

    [7] ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1.

    [8] ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 30.

    [9] ABl. L xxx vom aa.bb.2010, S. tt.

    [10] ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.

    Top