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Document 52010PC0347

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG

/* KOM/2010/0347 endg. - COD 2008/0192 */

52010PC0347

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG /* KOM/2010/0347 endg. - COD 2008/0192 */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 23.6.2010

KOM(2010)347 endgültig

2008/0192 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

gemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG

2008/0192 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

gemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG

1. EINLEITUNG

Nach Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gibt die Kommission zu den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagenen Abänderungen eine Stellungnahme ab. Die Kommission nimmt im Folgenden zu den 17 vom Parlament vorgeschlagenen Abänderungen Stellung.

2. HINTERGRUND

Die Kommission nahm am 3. Oktober 2008 ihren Vorschlag für eine Richtlinie an[1] und übermittelte ihn unter dem gleichen Datum dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Annahme im Mitentscheidungsverfahren gemäß Artikel 251 EG-Vertrag.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss gab seine Stellungnahme am 24. März 2009 ab.

Am 6. Mai 2009 nahm das Europäische Parlament in erster Lesung eine legislative Entschließung an, in der es den Vorschlag der Kommission mit 28 Abänderungen billigte[2]. Die Kommission kündigte bei der Aussprache im Plenum des Europäischen Parlaments an, sie könne die meisten Abänderungen vollständig oder im Grundsatz akzeptieren.

Der Rat gelangte am 30. November 2009 gemäß Artikel 251 EG-Vertrag zu einer politischen Einigung und legte formell am 8. März 2010 seinen Standpunkt in erster Lesung fest[3].

Die Kommission nahm ihre Mitteilung an das Europäische Parlament zum Standpunkt des Rates in erster Lesung am 22. März 2010 an[4].

3. ZIEL DES VORSCHLAGS

Mit dem Vorschlag der Kommission soll der Rechtsrahmen der Gemeinschaft für die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern in Bezug auf selbständig Erwerbstätige und deren Ehepartner geändert werden.

Er führt wesentliche Änderungen der geltenden Richtlinie ein, die im Jahre 1986 erlassen wurde. Erstens erweitert er den Begriff der Ehegatten, indem er die Lebenspartner einbezieht, soweit diese nach nationalem Recht anerkannt sind. Zweitens sieht der Vorschlag vor, dass mitarbeitende Ehepartner von Selbständigen aufgrund ihres Beitrags zum Familienunternehmen auf Antrag Anspruch auf sozialen Schutz haben müssen. Schließlich sollen nach dem Vorschlag selbständig erwerbstätige Frauen sowie mitarbeitende Ehepartnerinnen auf Antrag ein Mutterschaftsgeld erhalten, das es ihnen ermöglicht, ihre Erwerbstätigkeit für die Dauer von mindestens 14 Wochen zu unterbrechen.

4. STELLUNGNAHME DER KOMMISSION ZU DEN ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Im Fazit ihrer Mitteilung zum Standpunkt des Rates in erster Lesung räumte die Kommission ein, dass der Standpunkt des Rates in erster Lesung ihrem ursprünglichen Vorschlag in mehreren wesentlichen Punkten nicht entspricht, sie erklärte aber auch, dass die Unterstützung des Standpunktes des Rates in erster Lesung die einzige Möglichkeit darstellt, das Verfahren voranzubringen.

Das Europäische Parlament nahm am Standpunkt des Rates einige wenige Abänderungen vor, die hauptsächlich der Klärung des Textes, nicht dessen inhaltlicher Veränderung dienen. Die vom Europäischen Parlament angenommenen Abänderungen wurden mit Unterstützung der Kommission in den Beratungen der beiden gesetzgebenden Organe erörtert und gebilligt.

4.1. Von der Kommission akzeptierte Abänderungen

Die Kommission akzeptiert alle vom Europäischen Parlament angenommenen Abänderungen, da sie mit dem Gesamtziel des Vorschlags im Einklang stehen.

5. FAZIT

Gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ändert die Kommission ihren Vorschlag entsprechend den vom Europäischen Parlament auf seiner Plenarsitzung am 18. Mai 2010 angenommenen Abänderungen.

[1] KOM(2008) 636.

[2] A6-0258/2009.

[3] Standpunkt (EU) Nr. 8/2010, ABl. C 123 E, S. 5.

[4] KOM(2010) 99.

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