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Document 52010PC0313

    Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung einzuführen

    /* KOM/2010/0313 endg. - NLE 2010/0174 */

    52010PC0313

    Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung einzuführen /* KOM/2010/0313 endg. - NLE 2010/0174 */


    [pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

    Brüssel, den 17.6.2010

    KOM(2010)313 endgültig

    2010/0174 (NLE)

    Vorschlag für einen

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

    zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung einzuführen

    BEGRÜNDUNG

    KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags Gemäß Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (nachstehend „die MwSt-Richtlinie“) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von der genannten Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Mehrwertsteuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern. Rumänien beantragte mit Schreiben, das am 23. September 2009 beim Generalsekretariat der Kommission registriert wurde, die Ermächtigung, von Artikel 193 der MwSt-Richtlinie abweichende Regelungen einzuführen. Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 über den rumänischen Antrag. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 teilte die Kommission Rumänien mit, dass ihr sämtliche zur Beurteilung des Antrags erforderliche Informationen vorliegen. |

    Allgemeiner Kontext Gemäß Artikel 193 der MwSt-Richtlinie schuldet grundsätzlich der Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt. Die rumänische Regierung möchte in folgenden Fällen die Steuerschuldnerschaft umkehren, so dass die Mehrwertsteuer vom steuerpflichtigen Empfänger der Gegenstände oder der Dienstleistungen geschuldet wird: - Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen durch Steuerpflichtige, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden, ausgenommen Einzelhändler; - Lieferung von Holzerzeugnissen durch Steuerpflichtige - insbesondere Standholz, rund- oder Spaltholz, Brennholz, Nutzholzerzeugnisse sowie Kant- oder Spanholz und Holz in rohem, verarbeitetem oder halbverarbeitetem Zustand. Steuerpflichtige, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden, sind bei der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen aufgrund finanzieller Schwierigkeiten möglicherweise nicht in der Lage, die für ihre Lieferungen bzw. Leistungen vereinnahmte Mehrwertsteuer an die zuständigen Behörden abzuführen, während der Leistungsempfänger, wenn er steuerpflichtig ist, die gezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen kann. Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft soll nicht für Lieferungen bzw. Leistungen durch Einzelhändler, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden, gelten, da diese insbesondere bei der Feststellung des steuerlichen Status ihrer Kunden an der Verkaufsstätte Schwierigkeiten mit der praktischen Anwendung der Maßnahme hätten. Der Forstsektor in Rumänien ist von großer wirtschaftlicher Bedeutung. In diesem Sektor sind zahlreiche Unternehmer tätig, bei denen es sich häufig um kleine Wiederverkäufer und Zwischenhändler handelt, die ihren MwSt-Verpflichtungen oft nicht nachkommen. Die Kunden dieser Lieferer sind im Allgemeinen größere, etablierte Unternehmen. Dem Antrag wird mit Befristung bis zum 31. Dezember 2013 stattgegeben. |

    ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG

    Anhörung von interessierten Kreisen |

    Entfällt. |

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

    Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. |

    Folgenabschätzung Der Vorschlag für einen Beschluss zielt auf die Bekämpfung der MwSt-Hinterziehung oder -umgehung ab und dürfte daher positive wirtschaftliche Auswirkungen haben. Aufgrund des engen Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung werden die Auswirkungen jedoch in jedem Fall begrenzt sein. |

    RECHTLICHE ASPEKTE

    Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 193 der MwSt-Richtlinie abweichende Regelung zur Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen durch Steuerpflichtige, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden, ausgenommen Einzelhändler, und bei der Lieferung von Holzerzeugnissen anzuwenden. |

    Rechtsgrundlage Artikel 395 der MwSt-Richtlinie. |

    Subsidiaritätsprinzip Gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie muss ein Mitgliedstaat, der von der Richtlinie abweichende Maßnahmen einführen möchte, die Ermächtigung des Rates einholen, die in Form eines Beschlusses des Rates erfolgt. Daher steht der Vorschlag mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang. |

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag steht aus folgenden Gründen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang: |

    Der Beschluss betrifft die Ermächtigung eines Mitgliedstaates auf dessen Antrag hin und stellt keine Verpflichtung dar. |

    AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Auswirkungen auf den Haushalt |

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt. |

    FAKULTATIVE ANGABEN

    Überprüfungs-, Revisions-, Verfallsklausel |

    Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel. |

    2010/0174 (NLE)

    Vorschlag für einen

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

    zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung einzuführen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[1], insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Rumänien beantragte mit Schreiben, das am 23. September 2009 beim Generalsekretariat der Kommission registriert wurde, die Ermächtigung zur Einführung einer von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Sonderregelung.

    2. Die Kommission unterrichtete die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 über den Antrag Rumäniens. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 teilte sie Rumänien mit, dass ihr sämtliche zur Beurteilung des Antrags erforderliche Informationen vorliegen.

    3. Gemäß Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG wird die Mehrwertsteuer grundsätzlich vom Steuerpflichtigen geschuldet, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt.

    4. Die von Rumänien beantragte Ausnahmeregelung zielt darauf ab, dass in zwei besonderen Fällen die Mehrwertsteuer für die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen vom Empfänger geschuldet wird. Im ersten Fall handelt es sich um die Lieferung von Holzerzeugnissen durch Steuerpflichtige gemäß den nationalen Rechtsvorschriften. Der zweite Fall betrifft die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen durch Steuerpflichtige, die sich ein einem Insolvenzverfahren befinden, ausgenommen Einzelhändler.

    5. Insolvente Unternehmen sind wegen finanzieller Schwierigkeiten oft nicht in der Lage, die Mehrwertsteuer für ihre Lieferungen bzw. Leistungen an die zuständigen Behörden abzuführen. Aber auch wenn der Leistungserbringer die Mehrwertsteuer nicht abgeführt hat, kann der Leistungsempfänger sie im Prinzip als Vorsteuer abziehen.

    6. Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft sollte nicht für Einzelhändler gelten, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden, da es für sie schwierig wäre, den Steuerstatus ihrer Kunden an der Verkaufsstätte festzustellen.

    7. Auf dem rumänischen Holzmarkt treten Probleme auf, die auf die Art dieses Marktes und der dort tätigen Unternehmen zurückzuführen sind. Auf diesem Markt sind zahlreiche kleine Unternehmen tätig, die sich für die rumänischen Behörden als schwer kontrollierbar erwiesen haben. Die häufigste Vorgehensweise bei Steuerhinterziehungen besteht darin, dass Unternehmen nach der Ausstellung von Rechnungen für Leistungen verschwinden, ohne Steuern abzuführen, während ihre Kunden über eine Rechnung verfügen, die sie zum Vorsteuerabzug berechtigt.

    8. Indem mit der Ausnahmeregelung im Fall der Lieferung von Holzerzeugnissen durch Steuerpflichtige und im Fall der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen durch Steuerpflichtige, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden, ausgenommen Einzelhändler, die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übertragen wird, werden die aufgetretenen Schwierigkeiten beseitigt, ohne dass dies Auswirkungen auf den Betrag der geschuldeten Steuer hätte. Dies dient der Verhütung bestimmter Arten der Steuerhinterziehung und -umgehung.

    9. Die Regelung ist dem angestrebten Ziel angemessen, da sie nicht allgemein gelten soll, sondern nur für bestimmte Umsätze und in bestimmten Sektoren, die Probleme bei der Steuererhebung oder im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung oder -umgehung bereiten.

    10. Die Ermächtigung sollte nur befristet gelten und am 31. Dezember 2013 ablaufen. Anhand der bis dahin gesammelten Erfahrungen kann beurteilt werden, ob die Ausnahmeregelung weiterhin gerechtfertigt ist oder nicht.

    11. Die Ausnahmeregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Gemeinschaft –

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Abweichend von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG wird Rumänien ermächtigt, bei der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 2 den steuerpflichtigen Empfänger als Mehrwertsteuerschuldner zu bestimmen.

    Artikel 2

    Die Ausnahme nach Artikel 1 gilt für

    12. die Lieferung von Holzerzeugnissen durch Steuerpflichtige;

    13. die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen durch Steuerpflichtige, die sich ein einem Insolvenzverfahren befinden, ausgenommen Einzelhändler.

    Zu den Holzerzeugnissen gemäß Unterabsatz 1 Ziffer 1 gehören Standholz, Rund- oder Spaltholz, Brennholz, Nutzholzerzeugnisse sowie Kant- oder Spanholz und Holz in rohem, verarbeitetem oder halbverarbeitetem Zustand.

    Artikel 3

    Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am 31. Dezember 2013.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    [1] ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

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