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Document 52010PC0303
Proposal for a Decision of the Council and the representatives of the Governments of the Member States of the European Union, meeting within the Council on the signature and provisional application of the Euro Mediterranean Aviation Agreement between the European Union and its Member States, of the one part, and the Hashemite Kingdom of Jordan, of the other part
Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Europa/Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits
Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Europa/Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits
/* KOM/2010/0303 endg. - NLE 2010/0164 */
Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Europa/Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits /* KOM/2010/0303 endg. - NLE 2010/0164 */
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 24.6.2010 KOM(2010) 303 endgültig 2010/0164 (NLE) Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Europa/Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits BEGRÜNDUNG 1. Kontext des Vorschlags | Gründe und Ziele des Vorschlags Das Europa/Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits wurde im Rahmen eines vom Rat im November 2007 erteilten Mandats ausgehandelt. Luftverkehrsdienste zwischen der EU und Jordanien werden derzeit auf der Grundlage bilateraler Abkommen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Jordanien betrieben. Im Rahmen der EU-Nachbarschaftspolitik soll an die Stelle dieses Netzes bilateraler Abkommen ein gemeinsamer Luftverkehrsraum Europa/Mittelmeer treten, dem die EU und ihre Partner im Mittelmeerraum angehören. Die Ziele des Abkommens sind: - schrittweise Marktöffnung hinsichtlich Streckenzugang und Kapazität auf gegenseitiger Grundlage, - Nichtdiskriminierung und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsbeteiligten auf der Grundlage der Prinzipien der EU-Verträge, - Ausrichtung des jordanischen Luftfahrtrechts an den EU-Rechtsvorschriften in Bereichen wie Luftsicherheit, Flugsicherheit und Flugverkehrsmanagement. In dem Abkommen ist die Möglichkeit vorgesehen, dieses auszuweiten, um mit allen anderen Partnern im Mittelmeerraum einen gemeinsamen Luftverkehrsraum Europa/Mittelmeer zu schaffen. | Allgemeiner Kontext Im Verhandlungsmandat wurde als Ziel die Schaffung eines gemeinsamen Luftverkehrsraums Europa/Mittelmeer zwischen der EU und Jordanien festgelegt. Damit würden die Vorschriften und Regeln des Luftverkehrsbinnenmarkts in der EU weitgehend auf Jordanien ausgedehnt, in dem europäische und jordanische Luftfahrtunternehmen Luftverkehrsdienste ohne jede Beschränkung erbringen könnten. Auf der Grundlage der Direktiven des Verhandlungsmandats wurde der Entwurf eines Abkommens mit Jordanien von beiden Seiten am 17. März 2010 paraphiert. | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Die Bestimmungen des Abkommens ersetzen die bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Jordanien. | Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Der Abschluss des Europa/Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens mit Jordanien ist eine Priorität der EU und ein wichtiges Element bei der Entwicklung der europäischen Nachbarschaftspolitik, wie in der Mitteilung der Kommission KOM(2005) 79 endgültig „Weiterentwicklung der Luftfahrtaußenpolitik der Gemeinschaft“ und der Mitteilung KOM(2008) 596 endgültig „Gemeinsamer Luftverkehrsraum unter Einbeziehung der Nachbarländer bis 2010 – Fortschrittsbericht“ vorgesehen. | 2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung | Anhörung von interessierten Kreisen | Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Während des gesamten Verhandlungsprozesses führte die Kommission Konsultationen mit den interessierten Kreisen, insbesondere im Rahmen regelmäßiger Sitzungen des Sonderausschusses und des beratenden Forums mit Vertretern der Luftfahrtunternehmen, Flughäfen und Gewerkschaften. | Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Sämtliche Bemerkungen der interessierten Kreise wurden bei der Ausarbeitung der Verhandlungsposition der Union gebührend berücksichtigt. | Einholung und Nutzung von Expertenwissen | Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. | Folgenabschätzung Das Abkommen gewährleistet die schrittweise Errichtung eines Luftverkehrsraums Europa/Mittelmeer zwischen der EU und Jordanien. Ein für die Kommission 2007 erstellter Bericht eines Beratungsunternehmens enthält die Schätzung, dass ein gemeinsamer Luftverkehrsraum zwischen der EU und Jordanien im ersten Jahr der effektiven Marktöffnung zu einem zusätzlichen Aufkommen von 54 000 Fluggästen und Verbrauchervorteilen von bis zu 30 Mio. EUR führen würde. Der Bericht wurde den Mitgliedstaaten und den beteiligten Kreisen über die CIRCA-Datenbank zur Verfügung gestellt. Durch das Abkommen wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingerichtet, der für die Prüfung der Anwendung des Abkommens und seiner Auswirkungen zuständig sein wird. | 3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Das Abkommen umfasst einen Hauptteil, der die Hauptgrundsätze enthält, und drei Anhänge: Anhang 1 zu Verkehrsrechten, Anhang 2 zu Übergangsbestimmungen und Anhang 3 mit den EU-Luftfahrtvorschriften, die von Jordanien zu übernehmen sind. | Rechtsgrundlage Artikel 207 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 2, 5 und 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union | Subsidiaritätsprinzip Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt. | Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden: | Das Abkommen führt durch die Errichtung eines Luftverkehrsraums Europa/Mittelmeer zu einer Ausweitung der EU-Luftfahrtvorschriften auf Jordanien. Insbesondere wird Jordanien EU-Rechtsvorschriften in so wichtigen Bereichen wie Luftsicherheit, Flugsicherheit und Flugverkehrsmanagement übernehmen. Das Abkommen wird an die Stelle der bestehenden Regelungen mit einzelnen Mitgliedstaaten treten. Das Abkommen schafft für alle Luftfahrtunternehmen der Union unmittelbar einheitliche Bedingungen für den Marktzugang und legt einen neuen Rahmen für die Regulierungszusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Jordanien in Bereichen von zentraler Bedeutung für einen sicheren und effizienten Betrieb des Luftverkehrs fest. Diese Regelungen können nur auf Ebene der Union umgesetzt werden, da sie eine Reihe von Bereichen in ausschließlicher Zuständigkeit der Union betreffen. | Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Union erreicht werden: | Das Abkommen ermöglicht die gleichzeitige Ausweitung seiner Bestimmungen auf die 27 Mitgliedstaaten, die diskriminierungsfreie Anwendung der gleichen Vorschriften und den Zugang zu Vorteilen für alle Luftfahrtunternehmen der Union ohne Ansehen ihrer Staatszugehörigkeit. Diese Unternehmen können ihren Betrieb nun von jedem Ort in der Europäischen Union nach jedem Ort in Jordanien frei durchführen, was bislang nicht der Fall ist. | Die Beseitigung aller Beschränkungen für den Marktzugang zwischen der EU und Jordanien wird nicht nur neue Marktteilnehmer anziehen und Möglichkeiten zum Anfliegen unzureichend bedienter Fughäfen schaffen, sondern auch Konsolidierungen zwischen EU-Luftfahrtunternehmen erleichtern. | Das Abkommen ermöglicht es allen EU-Luftfahrtunternehmen, kommerzielle Chancen wahrzunehmen, etwa die Möglichkeit, Preise frei festzusetzen. Ein weiteres Ziel des Mandats ist die Schaffung einheitlicher Rahmenbedingungen für alle Luftfahrtunternehmen der EU und Jordaniens – dies erfordert eine starke Regulierungszusammenarbeit, die nur auf Ebene der Union geleistet werden kann. | Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang. | Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: | Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingerichtet, um Fragen der Anwendung des Abkommens erörtern zu können. Der Gemeinsame Ausschuss wird den Austausch von Sachverständigen bei neuen Initiativen und Entwicklungen im Bereich Gesetzgebung und Regulierung unterstützen und potenzielle Bereiche für eine Weiterentwicklung des Abkommens untersuchen. Dem Gemeinsamen Ausschuss gehören Vertreter der Kommission und der Mitgliedstaaten an. | Die Mitgliedstaaten werden weiterhin die traditionellen Verwaltungsaufgaben erfüllen, die ihnen im internationalen Luftverkehr zufallen, jedoch nach einheitlich angewendeten gemeinsamen Regeln. | Wahl des Instruments | Vorgeschlagene Instrumente: völkerrechtliches Übereinkommen | Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Die Luftfahrtaußenbeziehungen können allein durch internationale Übereinkünfte geregelt werden. | 4. Auswirkungen auf den Haushalt | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt. | 2010/0164 (NLE) Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Europa/Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 2, 5 und 7, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat gemäß dem Beschluss des Rates, mit dem sie zur Aufnahme entsprechender Verhandlungen ermächtigt wurde, im Namen der Union und der Mitgliedstaaten ein Europa/Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen mit dem Haschemitischen Königreich Jordanien (nachstehend „das Abkommen“) ausgehandelt. (2) Das Abkommen wurde am 17. März 2010 paraphiert. (3) Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses von der Union und den Mitgliedstaaten unterzeichnet und vorläufig angewandt werden. (4) Es ist notwendig, verfahrenstechnische Regelungen für Entscheidungen über die Art und Weise zu treffen, in der – sollte dies notwendig werden - die vorläufige Anwendung des Abkommens auszusetzen ist. Ferner müssen Verfahrensregeln für die Beteiligung der Union und der Mitgliedstaaten an dem laut Artikel 21 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss und am Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 22 des Abkommens sowie für die Anwendung bestimmter Vorschriften des Abkommens hinsichtlich Flug- und Luftsicherheit getroffen werden – BESCHLIESSEN: Artikel 1 (Unterzeichnung) 1. Die Unterzeichung des Europa/Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (nachstehend „das Abkommen“) wird hiermit im Namen der Union vorbehaltlich eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. 2. Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen. Artikel 2 (Vorläufige Anwendung) Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen von der Union und ihren Mitgliedstaaten im Einklang mit dem nationalen Recht ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewandt, der auf den früheren der beiden nachstehend genannten Zeitpunkte folgt: i) das Datum der letzten Note, mit der die Vertragsparteien einander den Abschluss der für die vorläufige Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Verfahren notifiziert haben, oder ii) 12 Monate nach Unterzeichnung dieses Abkommens. Artikel 3 (Gemeinsamer Ausschuss) 1. Die Europäische Union und die Mitgliedstaaten werden in dem durch Artikel 21 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss durch Vertreter der Kommission und der Mitgliedstaaten vertreten. 2. Der von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Ausschuss einzunehmende Standpunkt bezüglich Angelegenheiten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen und nicht den Erlass eines Beschlusses mit Rechtswirkung erfordern, wird von der Europäischen Kommission festgelegt und dem Rat und den Mitgliedstaaten im Voraus übermittelt. 3. Bei Beschlüssen des Gemeinsamen Ausschusses bezüglich Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der EU fallen, wird der von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einzunehmende Standpunkt vom Rat festgelegt, der mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Europäischen Kommission entscheidet, sofern die in den EU-Verträgen festgelegten Abstimmungsverfahren nichts anderes vorsehen. 4. Bei Beschlüssen des Gemeinsamen Ausschusses bezüglich Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, wird der von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einzunehmende Standpunkt einstimmig vom Rat auf Vorschlag der Europäischen Kommission oder auf Vorschlag von Mitgliedstaaten festgelegt, sofern nicht ein Mitgliedstaat dem Generalsekretariat des Rates innerhalb eines Monats nach Festlegung dieses Standpunkts mitgeteilt hat, dass er dem vom Gemeinsamen Ausschuss erlassenen Beschluss nur mit Zustimmung seiner Legislative zustimmen kann. Artikel 4 (Streitbeilegung) 1. Die Kommission vertritt die Union und die Mitgliedstaaten bei Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 22 des Abkommens. 2. Die Aussetzung der Anwendung von nach Artikel 22 Absatz 7 des Abkommens eingeräumten Vorteilen wird auf Vorschlag der Kommission durch Beschluss des Rates festgelegt. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. 3. Alle sonstigen angemessenen Maßnahmen nach Artikel 22 des Abkommens in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, werden von der Kommission beschlossen, die hierbei von einem Sonderausschuss aus vom Rat ernannten Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird. Artikel 5 (Unterrichtung der Kommission) 1. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Voraus über ihre Absicht, nach Artikel 3 und 4 des Abkommens eine Genehmigung zugunsten eines Luftfahrtunternehmens zu verweigern, zu widerrufen, auszusetzen oder zu beschränken. 2. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Ersuchen oder Mitteilungen nach Artikel 13 (Flugsicherheit) des Abkommens, die von ihnen ausgegangen oder bei ihnen eingegangen sind. 3. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Ersuchen oder Mitteilungen nach Artikel 14 (Flugsicherheit) des Abkommens, die von ihnen ausgegangen oder bei ihnen eingegangen sind. 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