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Document 52010PC0148
Proposal for a Council Decision on the position to be taken by the European Union within the Administrative Committee established by the International Convention on the Harmonization of Frontier Controls of Goods on the proposal to amend that Convention with a new Annex on the facilitation of borders crossing procedures for international rail freight
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Europäischen Union in dem durch das Internationale Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen eingesetzten Verwaltungsausschuss zu dem Vorschlag, das Übereinkommen durch eine neue Anlage betreffend die Vereinfachung von Verfahren beim Grenzübertritt im internationalen Schienengüterverkehr zu ändern
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Europäischen Union in dem durch das Internationale Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen eingesetzten Verwaltungsausschuss zu dem Vorschlag, das Übereinkommen durch eine neue Anlage betreffend die Vereinfachung von Verfahren beim Grenzübertritt im internationalen Schienengüterverkehr zu ändern
/* KOM/2010/0148 endg. - NLE 2010/0085 */
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Europäischen Union in dem durch das Internationale Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen eingesetzten Verwaltungsausschuss zu dem Vorschlag, das Übereinkommen durch eine neue Anlage betreffend die Vereinfachung von Verfahren beim Grenzübertritt im internationalen Schienengüterverkehr zu ändern /* KOM/2010/0148 endg. - NLE 2010/0085 */
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 14.4.2010 KOM(2010)148 endgültig 2010/0085 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Europäischen Union in dem durch das Internationale Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen eingesetzten Verwaltungsausschuss zu dem Vorschlag, das Übereinkommen durch eine neue Anlage betreffend die Vereinfachung von Verfahren beim Grenzübertritt im internationalen Schienengüterverkehr zu ändern BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS 1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags Ziel des Beschlusses ist die Annahme einer neuen Anlage 9 des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen durch die Europäische Union. Mit der Anlage wird bezweckt, den internationalen Handel durch die Verringerung, Harmonisierung und Koordinierung von Verfahren und Förmlichkeiten bei den Grenzkontrollen von Waren im internationalen Schienengüterverkehr zu vereinfachen. Die Anlage enthält im Wesentlichen Verpflichtungen, um die Wartezeiten an den Grenzübergangsstellen für den Schienenverkehr zu verringern. Vorgesehen sind die Einführung von Mindestanforderungen für Grenzbahnhöfe (Wagenübergangspunkte), die Zusammenarbeit der betreffenden Länder an diesen Bahnhöfen, die Verlagerung von Kontrollen an die Abgangs- oder Bestimmungsbahnhöfe, die Verringerung der für die Kontrollen erforderlichen Zeit, die Verringerung papiergestützter Unterlagen und die Verwendung des Einheitsfrachtbriefs CIM/SMGS als Zollpapier. 1.2. Allgemeiner Kontext Das am 21. Oktober 1982 in Genf unterzeichnete Internationale Übereinkommen über die Harmonisierung von Warenkontrollen an den Grenzen (Harmonisierungsübereinkommen) wurde von der Gemeinschaft durch die Verordnung (EWG) Nr. 1262/84 des Rates vom 10. April 1984 genehmigt, die am 12. September 1987 in Kraft trat. Das Übereinkommen hat zurzeit 54 Vertragsparteien, einschließlich der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten. Mit dem Harmonisierungsübereinkommen wurden Maßnahmen eingeführt, die den internationalen Handel durch die Harmonisierung (sofern sinnvoll) der unterschiedlichen Grenzkontrollen im Warenverkehr erleichtern und damit weiterentwickeln sollen. In der Folge stellte sich jedoch heraus, dass die Förmlichkeiten im grenzüberschreitenden Verkehr weiter gestrafft werden müssen. Die UN-ECE-Arbeitsgruppe für verkehrsrelevante Zollfragen kam in ihren Sitzungen überein, dass das Harmonisierungsübereinkommen überarbeitet werden sollte, um Bestimmungen zur Vereinfachung des Grenzübertritts im internationalen Schienenverkehr aufzunehmen. Daraufhin erarbeitete die AG.30 Entwürfe für Vorschläge zur Aufnahme einer neuen Anlage in das Harmonisierungsübereinkommen, mit denen die vorhandenen Bestimmungen ergänzt werden sollen. Die endgültige Fassung der neuen Anlage soll auf der nächsten Sitzung des Verwaltungsausschusses für das Harmonisierungsübereinkommen im Mai 2010 förmlich angenommen werden. Es wird davon ausgegangen, dass alle Vertragsparteien die neue Anlage annehmen können. 1.3. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts gibt es keine einschlägigen Rechtsvorschriften. 1.4. Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Die vorgesehenen Vereinfachungen sind mit der überarbeiteten Lissabon-Strategie vereinbar. Die Förderung des internationalen Handels und die Beseitigung technischer Handelshemmnisse sind ein Ziel der gemeinsamen Handelspolitik und fallen daher in die alleinige Zuständigkeit der Union. Die in der Anlage aufgeführten Maßnahmen sind mit dem EU-Recht vereinbar. 2. ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG 2.1. Anhörung von interessierten Kreisen Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Angehört wurden die Organisation für die Zusammenarbeit der Eisenbahnen (OSJD) sowie die Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF). Auch in Sitzungen des Ausschusses für den Zollkodex und der UN-ECE-Arbeitsgruppe für verkehrsrelevante Zollfragen fanden Konsultationen statt. Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Befürwortend. 2.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. 2.3. Folgenabschätzung Die derzeitigen Bestimmungen des Harmonisierungsübereinkommens bleiben unverändert. Durch den vorgeschlagenen Beschluss wird im Namen der Europäischen Union eine neue Anlage zum Harmonisierungsübereinkommen angenommen, die Bestimmungen zur Vereinfachung des Grenzübertritts im internationalen Schienenverkehr beinhaltet. Die Annahme dieses Beschlusses wird Vorteile für den Güterverkehr bringen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE 3.1. Zusammenfassung des Vorschlags Durch den vorgeschlagenen Beschluss wird die neue Anlage 9 zum Harmonisierungsübereinkommen von der Europäischen Union förmlich angenommen. 3.2. Rechtsgrundlage Artikel 207 und 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. 3.3. Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag entspricht dem Subsidiaritätsprinzip. Er dient der Umsetzung der Änderung eines internationalen Übereinkommens, das als solches diesem Prinzip entspricht. Die vorgeschlagenen Änderungen wurden zuvor in der UN-ECE-Arbeitsgruppe für verkehrsrelevante Zollfragen angenommen und zielen darauf ab, den Schienenverkehr weiter zu vereinfachen. 3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er dient der Umsetzung der Änderung eines internationalen Übereinkommens, das als solches diesem Grundsatz entspricht. 3.5. Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Beschluss Internationale Übereinkommen und ihre Änderungen werden üblicherweise durch Beschlüsse in die Rechtsordnung der Gemeinschaft eingefügt. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt. 2010/0085 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Europäischen Union in dem durch das Internationale Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen eingesetzten Verwaltungsausschuss zu dem Vorschlag, das Übereinkommen durch eine neue Anlage betreffend die Vereinfachung von Verfahren beim Grenzübertritt im internationalen Schienengüterverkehr zu ändern DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Das am 21. Oktober 1982 in Genf unterzeichnete Internationale Übereinkommen über die Harmonisierung von Warenkontrollen an den Grenzen (Harmonisierungsübereinkommen) wurde von der Gemeinschaft durch die Verordnung (EWG) Nr. 1262/84 des Rates vom 10. April 1984 genehmigt und trat am 12. September 1987 in Kraft. 2. Mit dem Harmonisierungsübereinkommen wurden Maßnahmen eingeführt, die den internationalen Handel durch die Harmonisierung (sofern sinnvoll) der unterschiedlichen Grenzkontrollen im Warenverkehr erleichtern und damit weiterentwickeln sollten. 3. Gemäß Artikel 22 des Harmonisierungsübereinkommens in Verbindung mit dessen Anlage 7 kann der Verwaltungsausschuss Änderungen zu diesem Übereinkommen annehmen. Diese Änderungen gelten als angenommen, wenn keine der Vertragsparteien binnen 12 Monaten nach der Mitteilung der vorgeschlagenen Änderung durch die Vereinten Nationen Einwände erhebt. 4. Die UN-ECE-Arbeitsgruppe für verkehrsrelevante Zollfragen kam in ihren Sitzungen überein, dass das Harmonisierungsübereinkommen überarbeitet werden sollte, um Bestimmungen zur Vereinfachung des Grenzübertritts im internationalen Schienenverkehr aufzunehmen. 5. Mit der neuen Anlage 9 wird bezweckt, den internationalen Handel durch die Verringerung, Harmonisierung und Koordinierung von Verfahren und Förmlichkeiten bei der Grenzkontrolle von Waren im internationalen Schienengüterverkehr zu erleichtern. Dieses Ziel soll durch die Einführung von Mindestanforderungen für Grenzbahnhöfe (Wagenübergangspunkte), die Zusammenarbeit an diesen Bahnhöfen, die Verlagerung von Kontrollen zu den Abgangs- oder Bestimmungsbahnhöfen, die Verringerung der für die Kontrollen erforderlichen Zeit, die Abschaffung von Dokumenten in Papierform und die Verwendung des Einheitsfrachtbriefs CIM/SMGS als Zollpapier erreicht werden. 6. Für alle gemeinsamen Förmlichkeiten und Übereinkommen zu Grenzkontrollen sowie Grenzübertrittsverfahren und -förmlichkeiten für Zugpersonal gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 562/2006[1] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) und der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006[2] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen. 7. Die Erleichterung des internationalen Handels und die Beseitigung technischer Handelshemmnisse sind Ziele der gemeinsamen Handelspolitik und fallen daher in die alleinige Zuständigkeit der Europäischen Union. 8. Alle Mitgliedstaaten haben eine befürwortende Stellungnahme zu dem Änderungsvorschlag abgegeben. Der Entwurf der Arbeitsgruppe für verkehrsrelevante Zollfragen wurde bereits im Ausschuss für den Zollkodex erörtert und fand dort Zustimmung. 9. Die nächste Sitzung des Verwaltungsausschusses für das Harmonisierungsübereinkommen findet im Mai 2010 statt und es wird erwartet, dass alle Vertragsparteien des Übereinkommens bereit sein werden, die Änderungsvorschläge zu dem Übereinkommen förmlich anzunehmen. 10. Daher sollte der Standpunkt der Europäischen Union zu der vorgeschlagenen Änderung festgelegt werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Arti kel 1 Der Standpunkt der Europäischen Union in dem durch das Harmonisierungsübereinkommen eingerichteten Verwaltungsausschuss zu dem Vorschlag, das Übereinkommen durch eine neue Anlage 9 betreffend die Vereinfachung der Verfahren für den Grenzübertritt im internationalen Schienengüterverkehr zu ändern, stützt sich auf den Entwurf im Anhang. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Die Kommission veröffentlicht die Änderung nach deren Annahme unter Angabe des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens im Amtsblatt der Europäischen Union . Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident AN LAGE 9 VEREINFACHUNG DER VERFAHREN FÜR DEN GRENZÜBERTRITT IM INTERNATIONALEN SCHIENENGÜTERVERKEHR Artikel 1 Grundsätze 1. In dieser Anlage, die die Bestimmungen des Übereinkommens ergänzt, werden die Schritte festgelegt, die erforderlich sind, um den Grenzübertritt im internationalen Schienengüterverkehr zu vereinfachen und zu beschleunigen. 2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, zusammenzuarbeiten, um Förmlichkeiten und Erfordernisse in Bezug auf Papiere und Verfahren in allen Bereichen, die mit der Warenbeförderung im Schienenverkehr zusammenhängen, so weitgehend wie möglich zu vereinheitlichen. Artikel 2 Begriffsbestimmung „Grenzbahnhof (Wagenübergangspunkt)“ bezeichnet einen Bahnhof, in dem betriebsbedingte Verfahren oder Verwaltungsverfahren abgewickelt werden, um den Grenzübertritt von Schienenfracht zu ermöglichen. Dieser Bahnhof kann sich an der Grenze oder in Grenznähe befinden. Artikel 3 Grenzübertritt von Beamten und anderen im internationalen Schienenverkehr tätigen Personen 1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Verfahren für die Erteilung von Visa für Triebfahrzeug- und Kühlwagenpersonal, für Personen, die Frachtbeförderungen begleiten und für das im internationalen Schienenverkehr tätige Personal an Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) im Einklang mit bewährten einzelstaatlichen Praktiken für alle Visumantragsteller zu vereinfachen. 2. Das Grenzübertrittsverfahren für die in Absatz 1 genannten Personen sowie die amtlichen Papiere, die ihren Status bestätigen, werden in bilateralen Abkommen festgelegt. 3. Bei einer gemeinsamen Kontrolle führen die Beamten der Grenz-, Zoll- und anderen Behörden, die an Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) Kontrollen durchführen, von den Vertragsparteien für ihre Staatsangehörigen festgelegte Papiere mit sich, wenn sie in Ausübung ihrer Amtspflichten die Staatsgrenze überschreiten. Artikel 4 Anforderungen an Grenzbahnhöfe (Wagenübergangspunkte) Um die erforderlichen Förmlichkeiten an den Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) zu straffen und zu beschleunigen, beachten die Vertragsparteien die folgenden Mindestanforderungen für Grenzbahnhöfe (Wagenübergangspunkte) des internationalen Schienengüterverkehrs: (1) Grenzbahnhöfe (Wagenübergangspunkte) verfügen über Gebäude (Anlagen), Einrichtungen und technische Ausrüstungen, damit täglich rund um die Uhr Kontrollen durchgeführt werden können, sofern dies gerechtfertigt und in Anbetracht des Güterverkehrsaufkommens angemessen ist; (2) Grenzbahnhöfe (Wagenübergangspunkte), in denen pflanzengesundheitliche, tierärztliche und andere Kontrollen durchgeführt werden, erhalten die erforderliche technische Ausrüstung; (3) Aufnahme- und Verkehrskapazität von Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) und angrenzenden Gleisen müssen für das Verkehrvolumen ausreichen; (4) Es muss Kontrollbereiche sowie Lageranlagen für die vorübergehende Verwahrung von Waren geben, die Zollkontrollen oder anderen Formen der Kontrolle unterliegen; (5) Es müssen Ausrüstungen, Anlagen, informationstechnische Systeme und Kommunikationssysteme vorhanden sein, damit vorab Informationen ausgetauscht werden können, u.a. über die im Eisenbahnfrachtbrief und in der Zollanmeldung enthaltenen Angaben zu Waren, die sich Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) nähern; (6) An den Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) muss für das anfallende Frachtaufkommen genügend qualifiziertes Eisenbahn-, Zoll- und Grenzabfertigungspersonal zur Verfügung stehen; (7) Grenzbahnhöfe (Wagenübergangspunkte) müssen über technische Ausrüstungen, Anlagen, informationstechnische Systeme und Kommunikationssysteme verfügen, um vor der Ankunft von rollendem Material an der Grenze Daten über die technische Zulassung und die technischen Kontrollen von rollendem Material durch die zuständigen Behörden und Eisenbahngesellschaften erhalten und verwenden zu können, sofern die Vertragsparteien keine anderen Vorkehrungen treffen, die diesen Zweck erfüllen. Artikel 5 Zusammenarbeit zwischen benachbarten Staaten an Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) Nach Artikel 7 des Übereinkommens koordinieren die Vertragsparteien Maßnahmen zur Kontrolle von rollendem Material, Containern, im Huckepackverkehr beförderten Sattelanhängern und Waren sowie die Bearbeitung von Fracht- und Begleitpapieren und bemühen sich, auf Grundlage bilateraler Abkommen alle Formen der gemeinsamen Kontrolle zu organisieren. Artikel 6 Kontrollen Die Vertragsparteien (1) führen ein Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung aller Formen der Kontrolle von rollendem Material, Containern, im Huckepackverkehr beförderten Sattelanhängern und Waren ein, sofern die diesbezüglichen Ziele übereinstimmen; (2) stützen sich bei Zollkontrollen auf den Grundsatz der Auswahl auf der Grundlage von Risikobewertung und Risikomanagement. Im Allgemeinen erfolgt keine Beschau, wenn die obligatorischen Angaben zu den Waren vorliegen und diese Waren in ordnungsgemäß verschlossenen und verplombten rollenden Beförderungseinheiten, Containern, im Huckepackverkehr beförderten Sattelanhängern oder Huckepack-Wagen befördert werden; (3) führen an Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) vereinfachte Kontrollen durch und verlagern soweit möglich bestimmte Arten der Kontrolle zu den Abgangs- und Bestimmungsbahnhöfen; (4) führen unbeschadet des Artikels 10 des Übereinkommens, der Anlage 2 Artikel 4, der Anlage 3 Artikel 5 und der Anlage 4 Artikel 5 bei Waren im Versandverfahren nur dann eine Kontrolle durch, wenn dies aufgrund der Sach- oder Risikolage gerechtfertigt ist. Artikel 7 Fristen 1. Die Vertragsparteien gewährleisten die Einhaltung der Fristen, die in bilateralen Abkommen für technische Vorgänge zum Empfang und zur Weiterleitung von Zügen an Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten), einschließlich aller Arten von Kontrollen, festgelegt wurden, und bemühen sich, diese Fristen durch Verbesserungen in Technik und Ausrüstung zu verkürzen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Fristen in den kommenden Jahren so weitgehend wie möglich zu verkürzen. 2. Die Vertragsparteien führen Aufzeichnungen über Verspätungen der Züge oder Wagen an den Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) und leiten die Informationen an die beteiligten Parteien weiter, die daraufhin die Verspätungen prüfen und Maßnahmen zu ihrer Verringerung vorschlagen. Artikel 8 Unterlagen 1. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass Fracht- und Begleitpapiere nach den Vorschriften der Einfuhr- und Durchfuhrländer ordnungsgemäß erstellt wurden. 2. Die Vertragsparteien bemühen sich, in ihren gegenseitigen Beziehungen weniger Dokumente in Papierform zu verwenden und die Dokumentationsverfahren durch die Verwendung elektronischer Systeme für den Austausch von Informationen zu vereinfachen, die den Informationen über die Waren in den gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien erstellten Eisenbahnfrachtbriefen und Zollanmeldungen entsprechen. 3. Die Vertragsparteien bemühen sich, den Zollbehörden für an den Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) ankommende Waren vorab die im Eisenbahnfrachtbrief und in der Zollanmeldung enthaltene Angaben zu übermitteln. Form, Verfahren und Fristen für die Übermittlung der Angaben werden von den Vertragsparteien festgelegt. Artikel 9 Verwendung des Eisenbahnfrachtbriefs CIM/SMGS Die Vertragsparteien können anstelle anderer Frachtpapiere, die gegenwärtig in internationalen Verträgen vorgeschrieben sind, den Eisenbahnfrachtbrief CIM/SMGS verwenden, der gleichzeitig Zollpapier sein kann. [1] ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1. [2] ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 1.