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Document 52010PC0121
Communication from the Commission to the European Parliament pursuant to Article 294(6) of the Treaty on the Functioning of the European Union concerning the position of the Council at first reading on the adoption of the Regulation of the European Parliament and of the Council concerning the rights of passengers when travelling by bus and coach and amending Regulation (EC) No 2006/2004 on cooperation between national authorities responsible for the enforcement of consumer protection laws
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden
/* KOM/2010/0121 endg. - COD 2008/0237 */
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden /* KOM/2010/0121 endg. - COD 2008/0237 */
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 24.3.2010 KOM(2010)121 endgültig 2008/0237 (COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden 2008/0237 (COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden 1. Hintergrund Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008) 817 – 2008/237/COD): | 4. Dezember 2008 | Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: | 16. Juli 2009 | Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: | 23. April 2009 | Festlegung des Standpunkts des Rates in erster Lesung: | 11. März 2010 | 2. Ziel des Vorschlags der Kommission Der am 4. Dezember 2008 von der Kommission angenommene Vorschlag dient der Festschreibung der Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr, um die Attraktivität des Busverkehrs und das Vertrauen in diese Verkehrsart zu steigern. Durch die Einführung neuer Vorschriften werden der Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen und der Schutz von Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität im Besonderen verbessert. Außerdem werden dadurch Qualitätsstandards eingeführt, die denen im Luft- und Eisenbahnverkehr vergleichbar sind. 3. Stellungnahme zum Standpunkt des Rates 3.1 Allgemeine Bemerkungen Die Kommission ist der Ansicht, dass der Vorschlag vom Rat in einigen Teilen wesentlich geändert worden ist. Erstens gibt der Standpunkt des Rates den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Stadt-, Nah- und Regionalverkehrsdienste, einschließlich grenzübergreifender Dienste dieser Art, aus dem Anwendungsbereich der Verordnung auszunehmen. Der Vorschlag der Kommission hatte solche Ausnahmen nur für Verkehrsdienste vorgesehen, die öffentlichen Dienstleistungsverträgen unterliegen, welche einen vergleichbaren Schutz der Fahrgastrechte gewährleisten. Überdies können die Mitgliedstaaten für einen begrenzten Zeitraum inländische Linienverkehrsdienste sowie internationale Verkehrsdienste, die zu einem erheblichen Teil außerhalb der Union betrieben werden, von der Anwendung ausnehmen. Dies würde eine erhebliche Einschränkung des Anwendungsbereichs bewirken. Zweitens enthielt der Vorschlag der Kommission ein Kapitel mit ausführlichen Bestimmungen über die Pflichten der Beförderer in Bezug auf Entschädigungs- und Unterstützungsleistungen bei Unfällen. Im Standpunkt des Rates wurde der ursprüngliche Vorschlag der Kommission für die Haftung der Beförderer ersetzt durch einen Verweis auf geltendes nationales Recht und eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass eine etwaige Höchstentschädigung in den nationalen Rechtsvorschriften mindestens 220 000 EUR je Fahrgast und mindestens 500 EUR je Gepäckstück bei Stadt-, Nah- und Regionalverkehrsdiensten (1 200 EUR bei allen anderen Verkehrsdiensten) beträgt. Außerdem wird durch den Standpunkt des Rates die Vorauszahlungspflicht durch die Verpflichtung der Beförderer ersetzt, angemessene Hilfe im Hinblick auf die unmittelbaren praktischen Bedürfnisse der Fahrgäste nach dem Unfall zu leisten. Diese Position fällt zwar weit hinter die Bestimmungen im Kommissionsvorschlag zurück, würde im Vergleich zur derzeitigen Situation aber dennoch eine Verbesserung des Schutzes der Fahrgäste auf europäischer Ebene bedeuten. Schließlich nimmt die Kommission auch die Entscheidung des Rates zur Kenntnis, dass die Verordnung erst zwei Jahre (und nicht ein Jahr) nach ihrem Inkrafttreten angewandt werden soll. 3.2 Abänderungen des Europäischen Parlaments, denen die Kommission zustimmt und die ganz oder teilweise in den Standpunkt des Rates übernommen wurden - Abänderung 3 zur Betonung der Besonderheiten des Kraftomnibusverkehrs; - Abänderung 5 zur Bezugnahme auf die Rahmenbedingungen für die Schulung in Behindertenfragen; - Abänderungen 26, 30, 31, 36, 45 und 46 zur Klarstellung und Straffung des Wortlauts des Vorschlags; - Abänderungen 32, 58 und 62 zur Klarstellung der Form der Informationen, damit diese für alle Fahrgäste zugänglich sind. 3.3 Abänderungen des Europäischen Parlaments, denen die Kommission zustimmt, die aber nicht in den Standpunkt des Rates übernommen wurden - Klarstellung der Erwägungsgründe (Abänderungen 1, 2 und 6); - Einführung eines neuen Erwägungsgrundes, durch den Mitgliedstaaten und Marktakteure angehalten werden, in Fahrzeuge und Infrastrukturen zu investieren, die sich für die Beförderung von Personen mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität eignen (Abänderungen 7, 8, 9 und 10); - Abänderungen 13, 16 und 17 zur Klarstellung von Begriffsbestimmungen; - Abänderung 15 zu Begriffsbestimmungen; - Abänderungen 23 und 82 zur Klarstellung der Bedingungen der vorgeschlagenen Regelung für die Haftung der Beförderer bei Unfällen; - Abänderungen 50, 51 (teilweise) und 55 zur Stärkung der Fahrgastrechte bei Verspätungen und Annullierung von Fahrten; - Abänderungen 59 und 60 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Beförderer bei Verspätungen für die Betreuung der Fahrgäste sorgen müssen; - Abänderungen 61 und 63, in denen die Verpflichtung der Beförderer betont wird, die Zugänglichkeit von Informationen und Beschwerdeverfahren für alle Fahrgäste, auch Personen mit eingeschränkter Mobilität, sicherzustellen; - Abänderungen 64, 65, 66, 67 und 68 zur Klarstellung und teilweisen Ausweitung der Funktionsweise des Beschwerdeverfahrens und der Durchsetzungsvorschriften; - Abänderung 70 zur Klarstellung der Liste der Hilfsleistungen, die für Personen mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität im Fahrzeug erbracht werden müssen; - Abänderungen 73, 33, 34 (teilweise), 35, 37, 40, 42, 43 und 44 zur Verschärfung der Bedingungen, unter denen für Personen mit eingeschränkter Mobilität während und nach der Beförderung im Kraftomnibusverkehr Hilfsleistungen zu erbringen sind. 3.4 Abänderungen des Europäischen Parlaments, denen die Kommission nicht zustimmt, die aber ganz oder teilweise in den Standpunkt des Rates übernommen wurden - Abänderungen 27 und 29 zur Klarstellung der Voraussetzungen für Ausnahmen vom Beförderungsanspruch der Personen mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität; - Abänderung 53, durch die Fahrgäste bei Verspätungen einen Anspruch auf Mahlzeiten und Erfrischungen bekommen; - Abänderung 69, in der ein Termin für die Anwendung der Verordnung zwei Jahre nach deren Inkrafttreten vorgeschlagen wird. 3.5 Abänderungen des Europäischen Parlaments, denen die Kommission nicht zustimmt und die nicht in den Standpunkt des Rates übernommen wurden - Abänderungen 4, 18, 19, 21, 22 und 24 zur Änderung der Regelung für die Haftung der Beförderer bei Unfällen; - Abänderung 14 zu Begriffsbestimmungen; - Abänderung 25, die eine Vernachlässigung der Sicherheit bei der Beförderung von Personen mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität bedeuten würde; - Abänderungen 38, 39 und 41 in Bezug auf die Bedingungen für die Hilfeleistung für Personen mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität; - Abänderungen 47 und 48 zur Begrenzung der Haftung der Beförderer für Rollstühle und Mobilitätshilfen; - Abänderungen 49, 52, 54, 56 und 57 in Bezug auf die Haftung der Beförderer bei Verspätung oder Annullierung; - Abänderungen 71 und 72 zur Verringerung des Umfangs der Hilfeleistung im Fahrzeug oder der Pflichtschulung des Personals für die Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität während der Beförderung. 4. Schlussfolgerung Die Kommission ist insofern tief besorgt über die sehr erheblichen Änderungen, die der Rat am ursprünglichen Vorschlag der Kommission und einigen Abänderungen des Europäischen Parlaments vorgenommen hat, als diese den Anwendungsbereich des Verordnungsentwurfs beträchtlich einschränken und somit den Schutz der Fahrgäste in der EU verringern. Die Kommission nimmt den von Rat einstimmig festgelegten Standpunkt zur Kenntnis und ist der Ansicht, dass die weiteren Gespräche zwischen den Organen im Hinblick auf die endgültige Verabschiedung der Verordnung konstruktiv und mit ehrgeizigeren Zielen geführt werden sollten. 5. ERKLÄRUNGEN DER KOMMISSION Auf der Ratstagung vom 17. Dezember 2009 hat die Kommission folgende Erklärung abgegeben: „Die Kommission erklärt, dass sie – ungeachtet dessen, dass die politische Einigung bestimmten wichtigen Zielen ihres ursprünglichen Vorschlags nicht vollständig gerecht wird – beabsichtigt, dieser Einigung nicht zu widersprechen, um die Kontinuität des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens zu gewährleisten.“