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Document 52010PC0056
Proposal for a Decision of the European Parliament and of the Council on the mobilisation of the European Globalisation Adjustment Fund for EGF/2009/018 LT/Manufacture of wearing apparel submitted by Lithuania
Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung für den von Litauen gestellten Antrag EGF/2009/018 LT/Herstellung von Bekleidung
Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung für den von Litauen gestellten Antrag EGF/2009/018 LT/Herstellung von Bekleidung
/* KOM/2010/0056 endg. */
Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung für den von Litauen gestellten Antrag EGF/2009/018 LT/Herstellung von Bekleidung /* KOM/2010/0056 endg. */
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 19.2.2010 KOM(2010)56 endgültig Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung für den von Litauen gestellten Antrag EGF/2009/018 LT/Herstellung von Bekleidung BEGRÜNDUNG Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006[1] ermöglicht es, im Rahmen eines Flexibilitätsmechanismus den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 500 Millionen Euro in Überschreitung der Obergrenzen der einschlägigen Rubriken des Finanzrahmens in Anspruch zu nehmen. Die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Fonds sind in der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) niedergelegt[2]. Diese Verordnung wurde zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 546/2009[3] geändert. Aufgrund dieser Änderung gilt für Anträge auf einen Finanzbeitrag des EGF vorübergehend ein erweiterter Anwendungsbereich. Die geänderte Verordnung findet auf alle seit dem 1. Mai 2009 eingereichten Anträge Anwendung. Die zuständigen Kommissionsdienststellen haben den von Litauen vorgelegten Antrag nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006, insbesondere ihrer Artikel 1, 2, 3, 4, 5 und 6, eingehend geprüft. Antrag EGF/2009/018 LT/Herstellung von Bekleidung 1. Litauen legte der Kommission den Antrag am 23. September 2009 vor. Der Antrag stützte sich auf das spezifische Interventionskriterium nach Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006, wonach innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten in einer NACE-2-Abteilung in einer einzelnen NUTS-II-Region oder in zwei aneinandergrenzenden Regionen der Ebene NUTS II mindestens 500 Entlassungen erfolgt sein müssen, und wurde innerhalb der in Artikel 5 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Frist von zehn Wochen übermittelt. 2. Der Antrag bezieht sich auf 1 154 Entlassungen in 45 Unternehmen, die ausnahmslos im Bereich NACE Rev. 2, Abteilung 14 (Herstellung von Bekleidung) tätig sind; davon kommen 491 für eine Unterstützung aus dem EGF in Frage. 3. Für die eingehende Beurteilung des Antrags wird auf die von der Kommission angenommene Mitteilung[4] verwiesen. Aus den genannten Gründen wird vorgeschlagen, den Antrag EGF/2009/018 LT/Herstellung von Bekleidung zu genehmigen, den Litauen wegen Entlassungen im Bekleidungssektor eingereicht hat, da nachgewiesen wurde, dass zwischen diesen Entlassungen und der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise ein unmittelbarer, nachvollziehbarer Zusammenhang besteht. Es wurde ein koordiniertes Paket zuschussfähiger personalisierter Dienstleistungen vorgeschlagen, zu denen der EGF 523 481 EUR beitragen soll (siehe folgende Seite). Finanzierung Die jährlich für den EGF bereitgestellten Haushaltsmittel betragen insgesamt 500 Mio. EUR. Da im Jahr 2010 im Rahmen früherer Anträge bisher bereits ein Betrag von 8 238 485 EUR in Anspruch genommen worden, ist, bleibt eine Summe von 491 761 515 EUR verfügbar. Die von der Kommission vorgeschlagene finanzielle Unterstützung aus dem Fonds basiert auf den Angaben Litauens. Auf der Grundlage des Antrags auf EGF-Unterstützung, den Litauen für den Bekleidungssektor eingereicht hat, wird der aus dem EGF zu finanzierende Beitrag für das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auf 523 481 EUR, d. h. 65 % der Gesamtkosten veranschlagt. Unter Berücksichtigung des nach Maßgabe des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 maximal möglichen Finanzbeitrags aus dem EGF sowie der Möglichkeit, Mittelumschichtungen vorzunehmen, schlägt die Kommission vor, den oben genannten Betrag aus dem EGF bereitzustellen und bei der Teilrubrik 1a des Finanzrahmens einzusetzen. Unter Berücksichtigung des beantragten Finanzbeitrags bleibt gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 mehr als ein Viertel des jährlichen Höchstbetrags des EGF verfügbar, um einen in den letzten vier Monaten des Jahres auftretenden Bedarf zu decken. Mit der Vorlage dieses Vorschlags zur Inanspruchnahme des Fonds beruft die Kommission gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 einen Trilog in vereinfachter Form ein, um die Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde zur Notwendigkeit einer Inanspruchnahme des Fonds und zu dem erforderlichen Betrag einzuholen. Die Kommission ersucht den Teil der Haushaltsbehörde, der zuerst auf einer angemessenen politischen Ebene Einigung über den Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds erzielt, den anderen Teil und die Kommission über seine Ergebnisse zu informieren. Stimmt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde nicht zu, ist eine formelle Trilog-Sitzung einzuberufen. Die Kommission wird wie unter Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgesehen einen Vorschlag für die Mittelübertragung vorlegen, mit der die entsprechenden Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen in den Haushaltsplan 2010 eingesetzt werden. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung für den von Litauen gestellten Antrag EGF/2009/018 LT/Herstellung von Bekleidung DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[5], insbesondere auf Nummer 28, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[6], insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission[7], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (nachstehend „EGF“) wurde errichtet, um entlassene Arbeitnehmer, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein. (2) Der Anwendungsbereich des EGF wurde dahingehend erweitert, dass seit dem 1. Mai 2009 auch Anträge zulässig sind, die auf die Unterstützung von Arbeitnehmern abstellen, die infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind. (3) Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 darf der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden. (4) Litauen reichte am 23. September 2009 einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen im Bekleidungssektor ein. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 523 481 EUR bereitzustellen. (5) Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag Litauens bereitgestellt werden kann – HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, damit der Betrag von 523 481 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann. Artikel 2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Brüssel, den Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates [1] ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. [2] ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1. [3] ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26. [4] SEK(2010) 61 vom 29.1.2010. [5] ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. [6] ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1. [7] ABl. C […] vom […], S. […].