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Document 52010IP0495

    Uganda: Bahati-Gesetz und Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgenderpersonen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010 zu Uganda: der sogenannte „Bahati-Gesetzentwurf“ und die Diskriminierung von lesbischen, schwulen, bisexuellen und transsexuellen Personen

    ABl. C 169E vom 15.6.2012, p. 134–136 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.6.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 169/134


    Donnerstag, 16. Dezember 2010
    Uganda: Bahati-Gesetz und Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgenderpersonen

    P7_TA(2010)0495

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010 zu Uganda: der sogenannte „Bahati-Gesetzentwurf“ und die Diskriminierung von lesbischen, schwulen, bisexuellen und transsexuellen Personen

    2012/C 169 E/16

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf die internationalen Verpflichtungen und Übereinkommen im Bereich der Menschenrechte, einschließlich der in den UN-Menschenrechtskonventionen und in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten enthaltenen Verpflichtungen, die die Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleisten und Diskriminierung verbieten,

    unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet am 23. Juni 2000 in Cotonou (Abkommen von Cotonou), und die darin enthaltenen Menschenrechtsklauseln, insbesondere Artikel 9,

    unter Hinweis auf die Artikel 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten zur Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten verpflichten und Mittel zur Bekämpfung von Diskriminierung und Menschenrechtsverletzungen auf EU-Ebene vorsehen,

    unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere deren Artikel 21, der Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Ausrichtung untersagt,

    unter Hinweis auf alle Maßnahmen der Europäischen Union zur Bekämpfung der Homophobie und der Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung,

    unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Homophobie, Minderheitenschutz und Antidiskriminierungspolitik,

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2009 zu dem Entwurf eines Gesetzes zum Verbot von Homosexualität in Uganda (1),

    unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, zum Internationalen Tag gegen Homophobie vom 17. Mai 2010,

    in Kenntnis der Entschließung der PPV AKP-EU vom 3. Dezember 2009 zur sozialen und kulturellen Integration und Teilhabe von Jugendlichen,

    gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

    A.

    in der Erwägung, dass der Abgeordnete David Bahati am 25. September 2009 im ugandischen Parlament den Entwurf eines Gesetzes für Maßnahmen zur Bekämpfung von Homosexualität (Anti-Homosexuality Bill) eingereicht hat, das für homosexuelle Handlungen Haftstrafen zwischen sieben Jahren und lebenslänglich oder sogar die Todesstrafe vorsieht; in der Erwägung, dass der Gesetzentwurf Gefängnisstrafen von bis zu drei Jahren vorsieht, wenn die Homosexualität eines Kindes oder eines Patienten nicht gemeldet wird; in der Erwägung, dass dieses Gesetz noch geprüft wird,

    B.

    in der Erwägung, dass weite Teile der internationalen Gemeinschaft den Gesetzentwurf verurteilt haben, darunter einige EU-Mitgliedstaaten, die gedroht haben, im Falle der Annahme dieses Gesetzes ihre Entwicklungshilfe für Uganda zu streichen,

    C.

    in der Erwägung, dass am 9. Oktober und 15. November 2010 in der Lokalzeitung „Rolling Stone“ die Namen und persönlichen Angaben zu Personen veröffentlicht wurden, die der Homosexualität bezichtigt werden, und die Leser dazu aufgefordert wurden, diesen Personen zu schaden oder sie zu hängen; in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof Ugandas angeordnet hat, dass diese Zeitung ihr Erscheinen vorübergehend einstellt,

    D.

    in der Erwägung, dass Homosexualität in Afrika nur in 13 Ländern nicht unter Strafe gestellt und in 38 Ländern als Straftat betrachtet wird; in der Erwägung, dass Homosexualität in Mauretanien, im Sudan und im nördlichen Teil Nigerias mit dem Tode bestraft wird,

    1.

    weist erneut darauf hin, dass die sexuelle Ausrichtung unter das individuelle Recht auf Privatsphäre fällt, das durch die internationalen rechtlichen Übereinkünfte zum Schutz der Menschenrechte garantiert wird, denen zufolge Gleichstellung und Nichtdiskriminierung geschützt werden sollten und die Meinungsfreiheit garantiert werden sollte;

    2.

    erinnert die Behörden Ugandas an ihre Verpflichtungen gemäß dem Völkerrecht und dem Abkommen von Cotonou, das zur Achtung der allgemeinen Menschenrechte aufruft;

    3.

    bekräftigt sein Bekenntnis zu den allgemeinen Menschenrechten, stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der Schutz der Grundrechte von lesbischen, schwulen, bisexuellen und transsexuellen Personen nichts mit dem Aufzwingen von europäischen Werten zu tun hat, sondern dass damit universelle Menschenrechte geschützt und gefördert werden sollen, was eines der Ziele der EU in ihren Außenbeziehungen ist;

    4.

    verurteilt jeglichen Versuch, zu Hass und Gewalt gegen Minderheiten aufzurufen, einschließlich aus Gründen des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung; verurteilt in diesem Zusammenhang die Vorlage des genannten Anti-Homosexuality Bill im Parlament und fordert die ugandischen Behörden auf, diese Gesetzesvorlage abzulehnen und stattdessen die Gesetzgebung des Landes zu überprüfen und Homosexualität sowie gesellschaftliche Randgruppen wie lesbische, schwule, bisexuelle und transsexuelle Personen zu entkriminalisieren; weist darauf hin, dass ein Gesetz gegen Homosexuelle den Kampf gegen HIV/AIDS erheblich erschweren würde;

    5.

    verurteilt aufs Neue jeglichen Versuch zur Einführung der Todesstrafe, und zwar unabhängig von den Gründen für deren Verhängung, sowie die Auslieferung ins Ausland von ugandischen Bürgerinnen und Bürgern, die homosexuelle Handlungen vorgenommen haben;

    6.

    begrüßt die Tatsache, dass der Oberste Gerichtshof Ugandas die Einstellung der Veröffentlichung der Zeitung „Rolling Stone“ angeordnet hat; ist dennoch nach wie vor in großer Sorge, da es infolge des genannten Artikels zu zahlreichen Übergriffen gegen ugandische Bürgerinnen und Bürger kam und viele Personen immer noch Angst vor Übergriffen haben; fordert die Behörden auf, diese Personen zu schützen;

    7.

    fordert seinen Präsidenten auf, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission, dem Präsidenten der Republik Uganda, dem Präsidenten des ugandischen Parlaments, der Ostafrikanischen Legislativversammlung, der Kommission der Afrikanischen Union und den weiteren Institutionen der Afrikanischen Union zu übermitteln.


    (1)  ABl. C 286 E vom 22.10.2010, S. 25.


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