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Document 52010IE0255

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Die Auswirkungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen auf die Regionen in äußerster Randlage (Karibik)“ (Initiativstellungnahme)

ABl. C 347 vom 18.12.2010, p. 28–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/28


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Die Auswirkungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen auf die Regionen in äußerster Randlage (Karibik)“

(Initiativstellungnahme)

(2010/C 347/04)

Berichterstatter: Hervé COUPEAU

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss beschloss am 26. Februar 2009 gemäß Artikel 29 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung eine Initiativstellungnahme zu folgendem Thema zu erarbeiten:

„Die Auswirkungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen auf die Regionen in äußerster Randlage (Karibik)“.

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Wirtschafts- und Währungsunion, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt nahm ihre Stellungnahme am 2. Februar 2010 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 460. Plenartagung am 17./18. Februar 2010 (Sitzung vom 17. Februar) einstimmig folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1   Der Anwendungsbereich des am 15. Oktober 2008 unterzeichneten Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (WPA) zwischen den 15 Mitgliedstaaten des Forums der karibischen AKP-Staaten (1) („CARIFORUM“) (2) und der EU ist sehr weit. Allerdings stehen mehrere Faktoren trotz ihrer Nennung im WPA den Zielen der regionalen Integration, der nachhaltigen Entwicklung und der Zusammenarbeit zwischen den CARIFORUM-Staaten und den Regionen in äußerster Randlage entgegen. Auch wenn letztgenannte Regionen eine lange europäische Tradition aufweisen, sind sie geografisch, historisch, kulturell und wirtschaftlich mit den CARIFORUM-Staaten verbunden. Ihre strategische Position ermöglicht den Aufbau nachhaltiger Handelsbeziehungen zu den Nachbarinseln. Sie sind daher die europäischen Regionen, die vom WPA vorrangig betroffen sind.

1.2   Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) berücksichtigt die Komplexität der Verhandlungen, die möglichen Risiken und die Möglichkeiten, die das WPA sowohl für die CARIFORUM-Staaten als auch für die Regionen in äußerster Randlage und die EU im Allgemeinen bedeuten.

1.3   Der EWSA empfiehlt nachdrücklich, die lokalen Behörden der Regionen in äußerster Randlage bei allen Beratungen im Zusammenhang mit dem WPA EU-CARIFORUM zu konsultieren. Obwohl diese Regionen in äußerster Randlage gleichzeitig französische Departements in Amerika sind, was sie von den CARIFORUM-Staaten unterscheidet, können sie ihren Beitrag zur Schaffung einer echten regionalen Integration leisten.

1.4   Der EWSA erachtet es zudem als wichtig, die Zivilgesellschaft und die Behörden dieser Regionen in äußerster Randlage stärker an den Debatten und den verschiedenen Begleitausschüssen bezüglich der Umsetzung der Abkommen zu beteiligen, um das mit dem WPA verfolgte Ziel der regionalen Integration zu erreichen.

1.5   Die schrittweise Integration der CARIFORUM-Staaten in die Weltwirtschaft kann erst gelingen, wenn die Schwierigkeiten im Bereich des Verkehrswesens (Infrastruktur und Verkehrsträger) überwunden werden. Der EWSA empfiehlt der Kommission, die Verkehrsfrage in einen größeren Zusammenhang zu stellen und sich stärker für die von den CARIFORUM-Staaten und den Regionen in äußerster Randlage gemeinsam vorgesehenen, konkreten Lösungen zu interessieren.

1.6   Zur Förderung der Handelsbeziehungen innerhalb der Karibik rät der EWSA den betroffenen Parteien, vorgezogene Ermäßigungen auf die Zollsätze zwischen den Regionen in äußerster Randlage und den CARIFORUM-Staaten zu erwägen.

1.7   Der EWSA begrüßt, dass im WPA die Notwendigkeit der Einrichtung eines eindeutigen Verfahrens bezüglich der gesundheitlichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen (SPS) berücksichtigt wird. Der EWSA empfiehlt jedoch, die Regionen in äußerster Randlage in die Behörde einzubinden, die für die Umsetzung dieser Maßnahmen des Gesundheits- und Pflanzenschutzes zur Förderung des intraregionalen Handels zuständig ist, sowie sie an den für bilaterale Absprachen relevanten Verhandlungen zu beteiligen. Der EWSA empfiehlt außerdem, diesen Regionen die Verwendung einer Ursprungsbezeichnung „Region in äußerster Randlage“ für ihre Erzeugnisse zu ermöglichen, damit sie diese hinsichtlich ihrer Qualität und der Erfüllung der CE-Normen kenntlich machen können.

1.8   Der EWSA empfiehlt ausdrücklich, die Fischerei- und Aquakulturgebiete der Regionen in äußerster Randlage im Einvernehmen mit den CARIFORUM-Staaten zu verwalten.

1.9   Der EWSA empfiehlt des Weiteren, die Dienstleistungen besser zu strukturieren, um einen echten karibischen Tourismussektor zu schaffen.

1.10   Der EWSA nimmt die Aufnahme der Konzepte des Umwelt- und des Sozialschutzes in die Abkommen aufmerksam zur Kenntnis und dürfte in der Lage sein, im Voraus eine Vision für diese Region als Ganzes vorzulegen.

2.   Einleitung und allgemeine Bemerkungen

2.1   In Artikel 349 und 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird die besondere Situation der Regionen in äußerster Randlage anerkannt. 1986 setzte die Europäische Kommission eine dienststellenübergreifende Gruppe für die Regionen in äußerster Randlage ein, die für die Koordinierung der Gemeinschaftsaktionen für diese Regionen zuständig ist und als Schnittstelle mit den betreffenden nationalen und regionalen Behörden dient. Seit 1989 nehmen diese Regionen an einem besonderen Programm teil, mit dem sozioökonomische Maßnahmen gefördert werden, um eine bessere Konvergenz mit der restlichen EU zu erreichen.

In Artikel 239 des WPA EU-CARIFORUM wird die geografische Nähe der Regionen in äußerster Randlage der Karibik (Martinique und Guadeloupe) zu den CARIFORUM-Staaten berücksichtigt. Dort heißt es: „Zwecks Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen zwischen diesen Gebieten und den CARIFORUM-Staaten bemühen sich die Vertragsparteien um eine gezielte Erleichterung der Zusammenarbeit in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen sowie um die Erleichterung des Handels mit Waren und Dienstleistungen, die Förderung von Investitionen und die Unterstützung von Verkehrs- und Kommunikationsverbindungen zwischen den Gebieten in äußerster Randlage und den CARIFORUM-Staaten“. In diesem Artikel wird ebenfalls die gemeinsame Teilnahme der CARIFORUM-Staaten und der Regionen in äußerster Randlage an den Rahmenprogrammen und den spezifischen Aktionen in den vom WPA abgedeckten Bereichen befürwortet.

2.2.1   Der EWSA verweist auf die Bedeutung der in der Karibik gelegenen Überseegebiete der Niederlande (die Inseln Bonaire, Curaçao, Saba, Sint Maarten, Sint Eustatius und Aruba). Aus europäischer Sicht gehören diese Inseln zu den „überseeischen Ländern und Gebieten“, wodurch sie sich rechtlich von den Regionen in äußerster Randlage der Karibik unterscheiden. Indes betont der EWSA nachdrücklich, dass die im WPA vorgesehene regionale Integration ohne eine stärkere Berücksichtigung der Gebiete der EU-Mitgliedstaaten (Niederlande, Vereinigtes Königreich, Frankreich) nicht möglich sein wird.

2.3   Der EWSA hat sich darum bemüht, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen dieses Abkommens in der Karibik und insbesondere auf die Regionen in äußerster Randlage zu analysieren. Hierbei geht es darum, die Wirksamkeit der Bemühungen um regionale Integration bei den Gütern, den Dienstleistungen, der Zusammenarbeit und der Wirtschaftspolitik in den handelsbezogenen Bereichen (Wettbewerb, Investitionen, geistiges Eigentum usw.) auf kurze und lange Sicht festzustellen.

Die regionale Integration im weitesten Sinne (Europäische Strategie für die Regionen in äußerster Randlage) ist ein wesentliches Ziel des WPA, aber auch ein Ziel hinsichtlich der Regionen in äußerster Randlage mit Blick auf ihre Eingliederung in die Region. Allerdings schaden einige dem Abkommen innewohnende Faktoren einerseits der regionalen Integration und anderseits der Effizienz des WPA.

2.4.1   Das Ausbleiben einer Konsultation der Regional- und Generalräte der Regionen in äußerster Randlage im Rahmen der Verhandlungen über das WPA hat ihre Rolle in der Karibik minimiert. Die Regionalräte haben Erfahrung mit den offensiven und defensiven (3) Wirtschaftszweigen der Regionen in äußerster Randlage und können dank regionaler Leitausschüsse jederzeit auf die Ergebnisse ihrer Studien zurückgreifen. Die auf Initiative der französischen Regierung eingerichtete Versammlung von Vertretern der Überseegebiete (Etats généraux de l’Outre-Mer) trägt im Übrigen dazu bei, Antworten auf die Hindernisse im Zusammenhang mit dem WPA zu finden. Des Weiteren bestehen zwischen diesen Institutionen und den CARIFORUM-Staaten aufgrund ihrer geografischen und kulturellen Nähe bereits vielfältige Beziehungen.

2.4.2   Weil die Regionen in äußerster Randlage im CARIFORUM/EU-Ausschuss „Handel und Entwicklung“, im parlamentarischen Ausschuss CARIFORUM/EU und insbesondere im beratenden Ausschuss CARIFORUM/EU nicht vertreten sind, haben sie in der Europäischen Union nur einen geringen Einfluss. Der EWSA empfiehlt daher, Mitglieder der Parlamente und der Zivilgesellschaft sowie Vertreter der lokalen Behörden der Regionen in äußerster Randlage an diesen Begleitausschüssen der jeweiligen Sachlage entsprechend zu beteiligen.

2.4.3   Die Verbände der Zivilgesellschaft der Regionen in äußerster Randlage, die im täglichen Leben mit den Schwierigkeiten zu kämpfen hat, die der Handel mit den Karibikstaaten mit sich bringt (Infrastruktur, Quoten, Negativlisten) werden nicht angehört und dadurch wird der direkte Austausch mit der Zivilgesellschaft der CARIFORUM-Staaten beeinträchtigt.

2.4.4   Der EWSA ruft die beteiligten Parteien auf, den Regionen in äußerster Randlage in den regionalen karibischen Institutionen wie dem CARIFORUM oder der OECS (4) einen Beobachterstatus einzuräumen. So werden bestimmte Entscheidungen, die für die Karibik bindend sind, innerhalb dieser Gremien getroffen. Solange die Regionen in äußerster Randlage hier nicht vertreten sind und noch nicht einmal Beobachterstatus haben, wird es dort keine echte regionale Eingliederung geben.

2.5   Verkehr

2.5.1   Der EWSA unterstreicht, dass die Freizügigkeit des Warenverkehrs und der Dienstleistungen nur mit Verkehrsmitteln und einer angemessenen Infrastruktur ermöglicht werden kann. Die Karibik verfügt nicht über ausreichende Verkehrsmittel. Auch wenn es zwei Fluggesellschaften und zwei Seeverkehrsunternehmen gibt, die einen Personenverkehr zwischen den Inseln anbieten, handelt es sich jedoch nicht um eine regelmäßige Verbindung; der Güterverkehr ist nicht gewährleistet. Trotz der speziellen finanziellen Unterstützung für die Regionen in äußerster Randlage (Guadeloupe, Martinique und Guyana) in Höhe von 275,6 Mio. EUR, mit denen die Mehrkosten aufgrund ihrer geografischen Lage kompensiert werden sollen, leiden die karibischen Regionen in äußerster Randlage an den von sehr hohen Frachtkosten verursachten Problemen und an einer europäischen Rechtsetzung, die sich hinsichtlich der Kabotage als unangemessen für Inselregionen erweist.

2.5.2   Um diese Schwierigkeiten zu verringern, haben Vertreter der Regionen in äußerster Randlage und der CARIFORUM-Staaten über ein Fracht- oder Fährensystem nachgedacht. Allerdings konnten diese Vorhaben in Ermangelung der benötigten Mittel nicht umgesetzt werden.

2.5.3   In Artikel 37 des WPA wird im Rahmen eines Kapitels zu Landwirtschaft und Fischerei auf das Verkehrswesen Bezug genommen, jedoch werden keine eindeutigen Lösungen angeboten, während die Regionen in äußerster Randlage und die CARIFORUM-Staaten bereits gemeinsame Lösungen ins Auge gefasst hatten.

2.5.4   Im Rahmen des nächsten EEF-Programms sollte eine ehrgeizige Strukturpolitik ins Leben gerufen werden, durch die die gesamte Karibik ein Transportsystem erhalten sollte, dass für Regionen in Insellage geeignet ist.

2.6   Die Beilegung zivil- und handelsrechtlicher Streitsachen wird in den WPA in keiner Weise erwähnt. Im Falle einer Streitsache zwischen einem Unternehmen aus einem CARIFORUM-Staat und einem anderen Unternehmen aus einer Region in äußerster Randlage gibt es keine Bestimmungen, durch die Konflikte bezüglich der Gerichtsbarkeit, der Normenkollisionen oder auch des Exequaturverfahrens beigelegt werden könnten. In dem Abkommen sind lediglich Lösungen für die Schlichtung etwaiger Streitigkeiten vorgesehen, die sich aus der Interpretation und der Anwendung der WPA ergeben. Im Rahmen eines WPA sollten jedoch rechtliche Möglichkeiten erwogen werden, die eines solchen Abkommens würdig sind.

3.   Besondere Bemerkungen - Analyse der Karibik

3.1   Landwirtschaft

Die Banane ist eine Frucht, die in der Karibik in Massen produziert wird und zu den wesentlichen wirtschaftlichen Ressourcen der Regionen in äußerster Randlage gehört. Mit über 10 000 Beschäftigten stehen die Bananenexporte für 14 % bzw. 24 % der Ausfuhren Guadeloupes und Martiniques in die Europäische Union, Bananen haben dementsprechend ein entscheidendes wirtschaftliches und soziales Gewicht in den Regionen in äußerster Randlage. Die Europäische Union ist sich jederzeit der strategischen Bedeutung der Bananenproduktion bewusst gewesen: durch die von der Europäischen Kommission am 22. August 2007 genehmigten POSEI-Programme werden diesen Regionen in äußerster Randlage Mittel in Höhe von jährlich 129,1 Mio. EUR zugesagt. Nichtsdestotrotz scheint diese Hilfe bei Weitem nicht auszureichen, da der Bananenmarkt der Regionen in äußerster Randlage neben den Problemen auf Grund der Wetterbedingungen von den Dollarbananenlieferanten bedroht wird, deren Marktanteil seit der Liberalisierung des Marktes in der EU 73,4 % erreicht (Quelle: ODEADOM (5)). Zudem hat die EU am 15. Dezember 2009 eine Vereinbarung mit den lateinamerikanischen Erzeugerländern zur Verringerung der Zollsätze auf Bananen von 176 auf 114 EUR pro Tonne bis 2017 getroffen, was die schwierige Situation der Regionen in äußerster Randlage und einiger CARIFORUM-Staaten noch verschärft.

3.1.1.1   Auch für die CARIFORUM-Staaten ist die Bananenproduktion von besonderer Bedeutung. So beträgt z.B. im Falle der Insel Dominica ihr Anteil am BIP 18 % und an der Beschäftigung 28 %. Die Krise der Bananenbranche ist nicht nur auf die Regionen in äußerster Randlage beschränkt - so verbleiben etwa von den 10 000 Bananenbauern auf St. Lucia im Jahr 1990 heute nur noch 2 000.

3.1.1.2   Der EWSA ist der Ansicht, dass ein karibischer Berufsverband gegründet werden sollte mit dem Ziel, der EU einen größeren Anteil am karibischen Bananenmarkt zu verschaffen. So beliefern einige CARIFORUM-Staaten (etwa St. Lucia und Dominica) andere Staaten (etwa Kanada) mit Bananen mit einer Erfüllung von Gesundheitsnormen und einer Rückverfolgbarkeit beinahe wie in der EU.

3.1.2   Zuckerrohr, Zucker, Rum: Die Zuckerrohrbranche nimmt ebenfalls einen sehr wichtigen Platz in den Regionen in äußerster Randlage ein, sie bewirtschaftet 32 % bzw. 13 % der genutzten landwirtschaftlichen Fläche in Guadeloupe und Martinique und beschäftigt über 6 500 Vollzeitarbeitskräfte. Die Zuckerproduktion belief sich im Wirtschaftsjahr 2006/2007 auf 5 849 t für Martinique und auf 80 210 t für Guadeloupe. Die Produktion von Rum in einem Umfang von 79 352 hl Alk. (6) in Martinique sowie 74 524 hl Alk. in Guadeloupe hat nicht unerhebliche strategische Bedeutung bezüglich der Vermarktung außerhalb der Regionen in äußerster Randlage.

Obst und Gemüse sind angesichts des nährreichen Bodens dieser Regionen in äußerster Randlage Ressourcen, die nicht ausreichend genutzt werden. Es hat sich jedoch herausgestellt, dass sich die Regionen in äußerster Randlage für eine Diversifizierung ihrer landwirtschaftlichen Produktion entschieden haben. 2006 hat Guadeloupe 17 218 t und Martinique 8 666 t Obst produziert. Im selben Jahr produzierte Guadeloupe 43 950 t und Martinique 37 892 t frisches Gemüse. Des Weiteren produziert Guadeloupe aromatische und duftende Pflanzen (Vanille), Kaffee, Kakao, Gewürze, Heilpflanzen (179 Hektar werden für den Gartenbau genutzt), während Martinique hauptsächlich Ananas und bestimmte Gewürze produziert (105 ha Gartenbau). Dementsprechend handelt es sich hierbei um einen zukunftsfähigen Zweig der Landwirtschaft, und dies umso mehr, weil diese Regionen in äußerster Randlage bestrebt sind, den Austausch mit den anderen Staaten der Karibik zu erweitern, und zwar sowohl hinsichtlich der regionalen und internationalen Vermarktung von Produkten als auch in Bezug auf die Forschung und Entwicklung.

3.1.3.1   Mit dieser Diversifizierung wird angestrebt, den internen Lebensmittelbedarf vollständig zu decken (Selbstversorgung), da die Landwirtschaft der Regionen in äußerster Randlage bisher von der herausragenden Stellung von Banane und Zuckerrohr für den Export geprägt war. So sind z.B. die Fleischimporte Martiniques und Guadeloupes 2008 um 10 % bzw. 68,2 % gestiegen. In Guadeloupe sind zudem 67 % aller importierten Frischwaren Gemüse. Zum Erreichen dieser Selbstversorgung haben sich die Landwirte der Regionen in äußerster Randlage vor kurzem für berufsübergreifende Organisationen entschieden, die einen Zusammenschluss der Akteure aus den Bereichen der landwirtschaftlichen Erzeugung, der Verarbeitung, der Lieferung und schließlich des Vertriebs ermöglichen. So ist die gesamte Kette vertreten und jedes Mitglied erhält eine wichtige Rolle im Entscheidungsprozess des berufsübergreifenden Interessenverbands (7). Allerdings gibt es dieses rechtliche System auf den Nachbarinseln nicht, die in Ermangelung einer Organisation beim Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit den Regionen in äußerster Randlage benachteiligt sind.

3.1.4   Hindernisse für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den Regionen in äußerster Randlage und den CARIFORUM-Staaten

3.1.4.1   Die Landwirtschaft hat eine zentrale Stellung bei den Mitteln zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Bewohner und für die Entwicklung der Region und ist für die Regionen in äußerster Randlage somit ein defensiver Sektor. Die größten Sorgen der Region sind insbesondere die Lebensmittelsicherheit, der Mangel an Infrastruktur und die Zölle, wodurch der regionale Handel und der Sozialschutz beeinträchtigt werden.

3.1.4.2   In Bezug auf die Lebensmittelsicherheit entspricht die Obst- und Gemüseproduktion der CARIFORUM-Staaten nicht allen europäischen Rechtsvorschriften. Obwohl sie die Methoden des Konzepts der Gefahrenanalyse und der kritischen Lenkungspunkte (HACCP) (8) anwenden, entspricht ihre Produktion nicht den Normen der europäischen Rechtsetzung. Dies ist umso problematischer, als den Regionen in äußerster Randlage bestimmte Produkte nicht zur Verfügung stehen, über die die CARIFORUM-Staaten in großen Mengen verfügen.

3.1.4.3   In dem WPA ist unter Artikel 40 bezüglich der Lebensmittelsicherheit vorgesehen, dass sich die Parteien in solchen Situationen auf die Schutzklausel berufen können, die „erhebliche Schwierigkeiten“ hervorrufen bzw. hervorrufen können. Jedoch könnte sich die kurzfristige Inanspruchnahme dieser Möglichkeit für die Regionen in äußerster Randlage als schwierig erweisen. Im Übrigen sollen die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen (SPS) des WPA (9) zu intraregionalen SPS im Einklang mit den Normen der WTO führen, um schlussendlich in Maßnahmen zu münden, die auf dem Wege bilateraler Vereinbarungen über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der SPS-Maßnahmen mit denen der EU harmonisiert werden. Zugleich können die Regionen in äußerster Randlage, die sich nach den Rechtsvorschriften richten, immer noch keine Ursprungsbezeichnung „Region in äußerster Randlage“ für ihre landwirtschaftlichen Erzeugnisse, Fisch und Meeresfrüchte verwenden, obwohl dies wiederholt vom EWSA (10), den lokalen Behörden (11) und den Mitgliedern des Europäischen Parlaments (12) gefordert wurde. Schließlich sind die Regionen in äußerster Randlage weder Teil der Behörde, die für die Umsetzung dieser Maßnahmen des Gesundheits- und Pflanzenschutzes zur Förderung des intraregionalen Handels zuständig ist, noch werden sie an den für bilaterale Absprachen relevanten Verhandlungen beteiligt.

3.1.4.4   Der EWSA teilt den im WPA zum Ausdruck gebrachten Wunsch nach einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit in der Vermarktung „für den Handel sowohl zwischen den CARIFORUM-Staaten als auch zwischen den Vertragsparteien“ und nach der „Ermittlung von Verbesserungsmöglichkeiten bei Vermarktungsinfrastruktur und Transport“ (Artikel 43 (2) b). In dem Abkommen wird außerdem festgehalten, dass die Festlegung von Möglichkeiten zur Finanzierung und zur Zusammenarbeit für die Erzeuger und die Kaufleute zu den wesentlichen Zielen im Bereich der Landwirtschaft und der Fischerei gehört.

3.1.4.5   Eine gewisse Zahl von Verarbeitungserzeugnissen (etwa Marmelade, Kaffee) der Regionen in äußerster Randlage steht auf Negativlisten (Zollsatz) der Zollbehörden bestimmter karibischer Staaten, was den Verkauf in diesen Ländern erschwert. Ungeachtet Artikel 9 und ff. des WPA über Zölle angesichts ihrer besonderen Lage in der Karibik und ihrer in Artikel 349 und 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Besonderheiten empfiehlt der EWSA den betroffenen Parteien, vorgezogene Ermäßigungen auf die Zollsätze zwischen den Regionen in äußerster Randlage und den CARIFORUM-Staaten zu erwägen, um ihre Handelsbeziehungen innerhalb der Karibik zu fördern.

3.2   Fischerei

3.2.1   In der Fischerei müssen große Fortschritte erzielt werden. Anfänglich gab es Uneinigkeit bezüglich der Frage, ob die Fischerei in einer gesonderten Vereinbarung behandelt werden müsse, oder ob sie Teil eines WPA sei. Die Europäische Union lehnte es ab, die Fragen der regionalen Fischerei im Rahmen einer eigenen Vereinbarung zu behandeln, und zog es vor, bilaterale Abkommen zum Zugang zur Fischerei abzuschließen.

3.2.2   Im WPA ist in Artikel 43 (2) e vorgesehen, die Wirtschaftsteilnehmer des CARIFORUM darin zu unterstützen, die für Fische und Fischereierzeugnisse geltenden nationalen, regionalen bzw. internationalen Technik-, Gesundheits- und Qualitätsnormen zu erfüllen.

3.2.3   Das Ziel, das die Europäische Union mit der gemeinsamen Fischereipolitik verfolgt, ist die Förderung einer langfristig orientierten Fischereiwirtschaft. Diese Politik folgt dem Vorsorgeprinzip, um die Fischbestände zu schützen und zu erhalten und um die Auswirkungen des Fischfangs auf die Meeresökosysteme bestmöglich zu begrenzen. Die Karibik als Ganzes befindet sich jedoch nicht in der gleichen Lage, da die Regionen in äußerster Randlage weiterhin strengen Rechtsvorschriften genügen müssen (etwa Gebiete, für die ein absolutes Fischereiverbot gilt, Vorschriften für den Fang der Languste, der Großen Fechterschnecke und des Seeigels, Fisch-Aggregierungsgeräte (13)), die für die CARIFORUM-Staaten nicht gelten. Das Fischereimanagement wurde jedem einzelnen Mitgliedstaat übertragen, berücksichtigt jedoch nicht die Besonderheiten der Karibik, wodurch die dortige Hochseefischerei benachteiligt wird.

3.2.4   Folglich empfiehlt der EWSA, die Fischerei in der Karibik im Einvernehmen mit den CARIFORUM-Staaten zu verwalten.

3.3   Aquakultur

3.3.1   Vom Fang im Wasser lebender Tiere sind in der Karibik insbesondere die in Küstennähe lebenden Tierarten betroffen, nämlich die Große Fechterschnecke (eine große Meeresschnecke, deren Fleisch als Zutat für viele einheimische Gerichte verwendet wird), der Zackenbarsch, Langusten, der Schnapper sowie viele weitere Spezies, die in den Korallenriffen leben. Die Nutzung der Meeresressourcen auf hoher See steht aufgrund des Mangels an hochseetüchtigen Schiffen und den mit tropischen Gewässern verbundenen Schwierigkeiten erst am Beginn.

3.3.2   In den letzten Jahren hat sich die Nachfrage der lokalen Märkte dank der Tourismusbranche entwickelt. Hinzu kommt die Attraktivität des amerikanischen und europäischen Marktes für den Export, deren Ergebnis eine Überfischung ist, die in absehbarer Zeit zu einer erheblichen Verringerung der Bestände in der gesamten Region führen wird.

3.3.3   Heute importieren fast alle karibischen Länder Meereserzeugnisse. Bisher hatten die reichlich vorhandenen Ressourcen jegliches Interesse an Aquakultur im Keim erstickt - in den meisten Ländern der Region hat die Fischzucht so gut wie keine Tradition. Die Karibik hat ihre Erzeugung im Gegensatz zum weltweiten Ausbau der Aquakultur in diesem Bereich kaum entwickelt.

3.3.4   Eine deutliche Verbesserung im Bereich der Aquakultur ist erst seit 2000 spürbar. 2004 stieg die Aquakulturproduktion Martiniques auf 97 t (10 t Flussgarnele, 12 t Petersfisch und 75 t Augenfleck-Umberfisch).

3.3.5   Die Finanzhilfen für die Regionen in äußerster Randlage zur Förderung der Aquakultur stammen im Wesentlichen von den Regionalräten und aus dem FIAF (14). Diese Hilfen scheinen angesichts des Vorpreschens einiger Karibikstaaten (die Produktion 2002 in Jamaika wurde von der FAO auf 6 000 t geschätzt) jedoch unzureichend zu sein. Auch führen diese Hilfen noch nicht dazu, dass die Regionen in äußerster Randlage keine Fische und Meeresfrüchte mehr aus Venezuela, der Europäischen Union oder asiatischen Ländern importieren müssen.

3.3.6   Der EWSA empfiehlt nachdrücklich, die gemeinsame Entwicklung der Aquakultur in der Karibik durch Strukturhilfen wie den EEF und den ELER voranzutreiben.

3.4   Tourismus

3.4.1   Der Tourismus ist für die Regionen in äußerster Randlage eine wichtige Einkommensquelle. Die Karibik hat in diesem Bereich den Vorteil, dass ihre natürliche Umgebung mit keiner anderen Region der Welt vergleichbar ist. Ihre geografische Lage ist einzigartig, wodurch sie zu den wichtigsten Tourismusmärkten der Welt gehört. Außerdem werden bei den Tourismusprodukten auf beiden Seiten des Atlantiks angesichts des globalen Tourismusmarktes neue und strengere Normen entwickelt, um die Erwartungen der Touristen zu erfüllen, die die Karibik besuchen.

3.4.2   Allerdings muss der EWSA auf die Ungleichheiten zwischen den Regionen in äußerster Randlage und den anderen Karibikstaaten bei der Tourismusinfrastruktur hinweisen: Letztere legen den Schwerpunkt auf Massentourismus und diverse Formen des Fremdenverkehrs (Kreuzfahrttourismus, Segel- und Wassersport sowie in geringerem Maße Ökotourismus), während die Regionen in äußerster Randlage gezwungen sind, sich auf einen eher saisonbedingten Nischentourismus und hauptsächlich französische Touristen zu beschränken. Diese Ungleichheit ergibt sich aus dem Umstand, dass die Arbeitnehmer der CARIFORUM-Staaten sozial eher schlechter gestellt sind.

3.4.3   Der EWSA unterstreicht des Weiteren, dass der Fremdenverkehr zwischen den Inseln ziemlich unterentwickelt ist. So gibt es neben dem Kreuzfahrttourismus lediglich zwei Fluggesellschaften und zwei Seeverkehrsunternehmen, die Reisemöglichkeiten zwischen den karibischen Inseln anbieten. Hinzu kommt die Tatsache, dass Einwohner eines CARIFORUM-Staates, die in eine benachbarte Region in äußerster Randlage reisen wollen, ein Visum beantragen müssen, dessen Ausstellung mehrere Monate in Anspruch nehmen kann. Durch diese beiden Umstände werden der Tourismus, aber auch die regionalen Handelsbeziehungen eingeschränkt.

3.4.4   Der EWSA begrüßt, dass den Dienstleistungen in der Tourismusbranche im WPA Aufmerksamkeit gewidmet wird, indem eine Reihe von Regeln hinsichtlich der Verhütung wettbewerbswidriger Praktiken, der mittelständischen Unternehmen (KMU), der Qualitäts- und Umweltnormen, der Zusammenarbeit sowie der technischen Unterstützung festgelegt wurden. Allerdings wird nirgends ein innerkaribischer Fremdenverkehr - etwa mit den Regionen in äußerster Randlage - erwähnt; vorgesehen ist lediglich eine vorübergehende, beruflich bedingte Anwesenheit natürlicher Personen im Rahmen des WPA.

3.4.5   Der karibische Raum zählt gemäß der Definition der Vereinten Nationen (15) 250 Mio. Einwohner, wobei allein auf den karibischen Inseln 41 Mio. Einwohner leben. Dieser Raum leidet darunter, dass es wenig Verkehrsverbindungen zwischen den Inseln gibt, wodurch der regionale Fremdenverkehr behindert wird. Folglich wäre es sowohl für die Regionen in äußerster Randlage als auch für die CARIFORUM-Staaten von Nachteil, wenn die Möglichkeit der Entwicklung eines karibischen Tourismusmarktes ungenutzt bliebe.

3.4.6   Der EWSA hält es für sinnvoll, einen karibischen Tourismusraum zu schaffen, indem die Dienste besser strukturiert werden.

3.5   Dienstleistungen

3.5.1   Der Handel mit Dienstleistungen expandiert, wobei diese Branche einen messbaren Erfolg aufweisen kann. Dementsprechend handelt es sich für die Regionen in äußerster Randlage um einen offensiven Sektor. Während der Anteil des Warenexports an der karibischen Wirtschaft geschrumpft ist, ist der Anteil der Dienstleistungen gestiegen, was größtenteils dem Tourismus zu verdanken ist. Die Region ist sich des Potenzials des Handels mit Dienstleistungen in höchstem Maße bewusst. Tourismus, Versicherungs- und Bauwesen, Umweltdienstleistungen, erneuerbare Energien, Beratung (Qualität und Marketing), qualifizierte Instandhaltung, Kommunikation und Verkehrswesen sind Branchen, die den Handel und das Wirtschaftswachstum in dieser Region fördern.

3.5.2   Der EWSA ist der Ansicht, dass die Regionen in äußerster Randlage eine bedeutende Rolle beim Export von Dienstleistungen innerhalb der Karibik spielen, da Länder wie Haiti und die Dominikanische Republik mit ihren knapp 20 Mio. Einwohnern sich für Gesundheitsdienstleistungen und Dienste für Unternehmen gemäß dem Modell der Regionen in äußerster Randlage interessieren. Ebenfalls sind mehrere Anbieter aus der Mobilfunkbranche bereits in karibischen Staaten (Dominikanische Republik) vertreten, sie könnten und würden jedoch gerne ein stärkeres Gewicht haben.

3.5.3   Ungeachtet Artikel 75 und folgende des WPA, in denen lediglich auf den Handel zwischen den CARIFORUM-Staaten und dem auf dem europäischen Kontinent gelegenen Teil der Europäischen Union eingegangen wird, würde es die Liberalisierung der Dienstleistungen in der Karibik (Dominikanische Republik) unter Einbeziehung der Regionen in äußerster Randlage ermöglichen, dass beiden Parteien des Abkommens bei dieser Gelegenheit Vorteile entstehen.

3.6   Mittelständische Unternehmen und Gewerbebetriebe

3.6.1   Die mittelständischen Unternehmen und Gewerbebetriebe (KMU/KMI) benötigen ein verlässliches Umfeld mit transparenten Regeln sowie Zugang zu den fortgeschrittensten Verfahren. Seit dem Jahr 2000 sind drei Viertel der Unternehmen der Wirtschaft der Regionen in äußerster Randlage kleine Einheiten ohne abhängig Beschäftigte (INSEE (16)). 2007 kam es zu einem nicht unerheblichen Aufschwung bei der Gründung von Unternehmen, und zwar im verarbeitenden Gewerbe (18 %), im Groß- und Einzelhandel (12,8 %), vor allem aber bei den Dienstleistungen (etwas mehr als die Hälfte der Unternehmensgründungen).

3.6.2   Die KMU/KMI der Überseedepartements müssen im Vergleich zu den Nachbarländern zwangsläufig mit höheren Kosten und Preisen arbeiten, dafür bieten sie allerdings die Qualitätsgarantien der CE-Normen. Auf diese Garantien, zu denen die Regionen in äußerster Randlage im Gegensatz zu den CARIFORUM-Staaten verpflichtet sind, sollte durch eine Ursprungsbezeichnung „Region in äußerster Randlage“ hingewiesen werden (s. Ziffer 3.1.4.3).

3.6.3   Allgemein hält es der EWSA für wichtig, den Zugang zu dieser Art von Strukturen für eine gute Funktionsweise des karibischen Marktes zu verbessern. So sollten auf der Grundlage der Arbeiten der Kommission (17) und des EWSA (18) konkrete Lösungen für die Gründung kleiner und mittelgroßer Produktionseinheiten vorgeschlagen werden. Die Einführung von Zahlungsfristen, die Verringerung des Verwaltungsaufwands, die Vernetzung, die Investitionen oder auch das lebenslange Lernen in den kleinen und mittleren Unternehmen wären Instrumente, die der Karibik zu dauerhafter Wettbewerbsfähigkeit verhelfen können.

3.6.4   Es wäre daher sinnvoll, im Rahmen des regionalen Entwicklungsprogramms bzw. des nächsten EEF-Programms eine ehrgeizige Politik zu verfolgen, mit der die Gründung von KMU/KMI im Rahmen eines die gesamte Karibik umfassenden Netzwerks gefördert wird.

Brüssel, den 17. Februar 2010

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mario SEPI


(1)  79 Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean, die 1975 das Abkommen von Lomé und 2000 das Abkommen von Cotonou unterzeichnet haben.

(2)  Am 11. Dezember 2009 trat Haiti diesem Abkommen bei.

(3)  Die beratenden Ausschüsse der Regionen in äußerster Randlage haben eine bestimmte Zahl von Wirtschaftszweigen festgelegt, in denen sie wichtige Marktanteile haben und die die Stützen ihrer Wirtschaft bilden (sensible Wirtschaftszweige), während andere Wirtschaftszweige gefährdet sind und ohne Hilfe der EU wahrscheinlich schnell verschwinden würden (defensive Wirtschaftszweige).

(4)  Organisation Ostkaribischer Staaten: eine regionale Organisation, der neun Karibikstaaten angehören.

(5)  Französisches Büro für landwirtschaftliche Entwicklung in den überseeischen Gebieten.

(6)  Hektoliter reiner Alkohol.

(7)  IGUAFLHOR (Interprofession Guadeloupéenne de Fruits et Légumes et de l’Horticulture) ist der berufsübergreifende Interessenverband Obst, Gemüse und Gartenbau von Guadeloupe.

(8)  Hazard Analysis and Critical Control Point: System zur Selbstkontrolle amerikanischen Ursprungs, das in der Nahrungsmittelindustrie angewendet wird und auf sieben Grundsätzen beruht. Mit diesem System werden die wesentlichen Risiken in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit festgestellt, bewertet und beherrscht. Es wurde in gewissen europäischen Rechtsakten integriert (Richtlinie 93/43/EWG über Lebensmittelhygiene), in anderen jedoch nicht (Verordnung 178/2002).

(9)  Artikel 52 und folgende des WPA.

(10)  ABl. C 211 vom 19.8.2008, S. 72

(11)  Etats généraux de l’Outre-Mer (Überseeversammlung).

(12)  Z.B. von MdEP Madeleine DE GRANDMAISON.

(13)  Vermerk der Generaldirektion Interne Politikbereiche der Union, Fischerei in Martinique, Januar 2007.

(14)  Strukturelles Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei, mit der die Europäische Kommission die Anpassung und Modernisierung der Ausrüstung dieser Branche unterstützt.

(15)  Der karibische Raum umfasst die Antillen ( und ), die , die der Karibik zugewandte Seite sowie das Küstentiefland und und das Hochland von Guayana.

(16)  Institut National de la Statistique et des Études Économiques (nationales französisches Statistisches Amt).

(17)  KOM(2007) 724 endg. und KOM(2008) 394 endg.

(18)  Stellungnahme zum Thema „Die verschiedenen politischen Maßnahmen, die - neben einer angemessenen Finanzierung – Wachstum und Entwicklung von KMU fördern können“, ABl. C 27 vom 3.2.2009, S. 7; Stellungnahme zum Thema „Internationale Beschaffungsmärkte“, ABl. C 224 vom 30.8.2008, S. 32; Stellungnahme zu der „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Vorfahrt für KMU in Europa - Der ‚Small Business Act‘ für Europa“, ABl. C 182 vom 4.8.2009, S. 30.


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