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Document 52010DC0805

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT über die gemeinsame Absichtserklärung zur Erhaltung der wandernden Haiarten und das Verwaltungsabkommen zur Erhaltung wandernder Greifvögel gemäß dem Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten

/* KOM/2010/0805 endg. */

52010DC0805

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT über die gemeinsame Absichtserklärung zur Erhaltung der wandernden Haiarten und das Verwaltungsabkommen zur Erhaltung wandernder Greifvögel gemäß dem Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten /* KOM/2010/0805 endg. */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 5.1.2011

KOM(2010) 805 endgültig

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT über

die gemeinsame Absichtserklärung zur Erhaltung der wandernden Haiarten und das Verwaltungsabkommen zur Erhaltung wandernder Greifvögel gemäß dem Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten

MITTEILUNG DER KOMMISSIONAN DEN RATbetreffend die

Vereinbarung en zur Erhaltung wandernder Haiarten und Greifvögel gemäß dem Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten

Die EU ist seit 1983 Vertragspartei des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (CMS)[1], ebenso wie die einzelnen EU-Mitgliedstaaten. Anhang I des Übereinkommens enthält die Liste der bedrohten wandernden Tierarten, während in Anhang II die wandernden Tierarten aufgeführt sind, die sich in einer ungünstigen Erhaltungssituation befinden und für deren Erhaltung und Management internationale Übereinkünfte erforderlich sind oder die sich in einer Erhaltungssituation befinden, für die eine internationale Zusammenarbeit, die sich durch eine solche internationale Übereinkunft verwirklichen ließe, von erheblichem Nutzen wäre.

Dies gilt auch für wandernde Haiarten und Greifvögel in Afrika und Eurasien, für die zwei nicht rechtsverbindliche Vereinbarungen gemäß dem Übereinkommen abgeschlossen worden sind, wie im Folgenden beschrieben.

1. Gemeinsame Absichtserklärung zur Erhaltung der wandernden Haiarten

Bei der dritten Konferenz über die Internationale Zusammenarbeit zum Schutz wandernder Haiarten im Rahmen des CMS am 12. Februar 2010 in Manila (Philippinen) wurde eine gemeinsame Absichtserklärung zur Erhaltung der wandernden Haiarten[2] verabschiedet. Die gemeinsame Absichtserklärung wurde zur Unterzeichnung aufgelegt, und zehn Arealstaaten (Staaten, die über einen Teil des Verbreitungsgebietes der wandernden Haiarten Hoheitsrechte ausüben, oder Staaten, unter deren Flaggen Schiffe fahren, deren Tätigkeit darin besteht, außerhalb nationaler Zuständigkeitsgrenzen diese wandernden Haiarten der Natur zu entnehmen oder die die Möglichkeit dazu haben) unterzeichneten sofort: Costa Rica, Ghana, Guinea, Kongo, Liberia, Palau, die Philippinen, Senegal, Togo und die Vereinigten Staaten von Amerika. Das bedeutet, dass die gemeinsame Absichtserklärung seit dem 1. März 2010 gültig ist, da mindestens zehn Unterschriften nötig waren, damit sie in Kraft tritt. Die gemeinsame Absichtserklärung liegt zur Unterzeichnung auf. Sie ist ein nicht rechtsverbindliches Instrument, dass für die sieben Haiarten in den Anhängen I und II des Übereinkommens[3] gilt. Weitere Arten können bei Einigkeit der Unterzeichner hinzugefügt werden.

Die EU hat einen abgestimmten Standpunkt bezogen und an den Verhandlungen über diese gemeinsame Absichtserklärung teilgenommen. Als Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration im Sinne der Vereinbarung kann die EU die gemeinsame Absichtserklärung unterzeichnen und der Versammlung der Unterzeichner, dem Beschlussorgan der gemeinsamen Absichtserklärung, teilnehmen. Da die meisten EU-Mitgliedstaaten gleichzeitig Arealstaaten sind, können auch sie die gemeinsame Absichtserklärung unterzeichnen. Mit Blick auf die biologische Vielfalt, Fischerei und die Kohärenz der Außenpolitik bringt der Beitritt zur gemeinsamen Absichtserklärung der EU zusätzlichen Nutzen. Die Europäische Kommission schlägt daher vor, dass die EU der gemeinsamen Absichtserklärung beitritt, indem die Kommission sie als Vertreterin der EU im Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten unterzeichnet. Dies schließt keinesfalls aus, dass die Kommission sich zu den Ergebnissen der zwischen den Sitzungen stattfindenden Prüfung der künftigen Organisation und Tätigkeiten des CMS äußert. Der Bewertungsprozess war bei der 9. Vertragsstaatenkonferenz des Übereinkommens (CMS CoP9) angestoßen worden, um zu untersuchen, wie das CMS und damit zusammenhängende Übereinkommen gestärkt werden können.

Die gemeinsame Absichtserklärung enthält einen Abschnitt, der die allgemeinen Ziele eines Erhaltungsplans sowie konkrete Ziele und Maßnahmen festlegt, die von den Vertragsstaaten zu verwirklichen sind. Ein ausführlicherer und ehrgeizigerer Erhaltungsplan konnte bei der Konferenz nicht aufgestellt werden. Die Arbeiten werden jedoch per E-Mail fortgesetzt, um bei der ersten Versammlung der Unterzeichner einen Text vorlegen zu können, der einvernehmlich verabschiedet werden sollte. Die gemeinsame Absichtserklärung regelt eine Reihe für den Haischutz wichtiger Fragen, wie z. B. das Abtrennen von Flossen, Beifänge, Zusammenarbeit mit Regierungen, zwischenstaatlichen Organisationen, Nichtregierungsorganisationen (NRO) und mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), regionalen Fischereiorganisationen (RFO), Interessenvertretern der Fischereiindustrie, örtlichen Gemeinschaften, regionalen Meeresübereinkommen, dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) und dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD). Der zusätzliche Nutzen dieser gemeinsame Absichtserklärung besteht darin, dass sich die Unterzeichner darauf verständigen, die Erhaltungssituation von wandernden Haiarten zu verbessern oder sogar eine günstige Erhaltungssituation wiederherzustellen und gleichzeitig einen nachhaltigen, gezielten oder nicht gezielten Fang von Haien zu sichern. Forschung, Überwachung, Informationsaustausch, Aufklärung und Beteiligung der Öffentlichkeit sind ebenfalls entscheidende Ziele. Der Erfolg der gemeinsamen Absichtserklärung hängt davon ab, dass die Maßnahmen auf nationaler Ebene durchgesetzt werden.

Die gemeinsame Absichtserklärung ist vollauf mit dem Aktionsplan der Europäischen Union für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Haibestände kompatibel, den die Kommission im Februar 2009 angenommen hat, und steht mit ihm im Einklang, und der Rat Landwirtschaft und Fischerei sprach ihr in seinen Schlussfolgerungen vom 23. April 2009 seine Unterstützung aus. Außerdem handelt es sich bei der gemeinsamen Absichtserklärung um das allererste CMS-Abkommen über Fische, das zudem eine Fischart von kommerziellem Interesse insbesondere für den internationalen Handel betrifft. Sie trägt zur Erhaltung und Bewirtschaftung von wandernden Haiarten bei, indem sie die Haifischerei dauerhaft auf die internationale politische Tagesordnung setzt und die im Rahmen von CITES und anderen, regionalen Meeresübereinkommen geleistete Arbeit unterstützt.

Der verwaltungstechnische, finanzielle und verfahrenstechnische Aufwand der gemeinsamen Absichtserklärung ist minimal. Das bedeutet geringere Ausgaben für Personal und Sitzungen und den bevorzugten Gebrauch von elektronischen Kommunikationsmitteln. Gemäß der gemeinsamen Absichtserklärung werden sich die Unterzeichner bemühen, die finanziellen Mittel für die Durchführung von Maßnahmen aus nationalen oder anderen Quellen zu beziehen. Außerdem wird möglicherweise ein Fonds eingerichtet, um die durch Teilnahme von Entwicklungsländern an der Versammlung der Unterzeichner entstehenden Ausgaben abzudecken. Zudem sollte gemäß der gemeinsamen Absichtserklärung die Versammlung der Unterzeichner ein Sekretariat einrichten, wobei bis zur Einrichtung einer dauerhaften Lösung das CMS-Sekretariat vorläufig die Arbeiten übernehmen soll. Das CMS-Sekretariat beruft so bald wie möglich die erste Versammlung der Unterzeichner ein, und während dieser ersten Sitzung verabschiedet die Versammlung ihre eigene Geschäftsordnung. Die Versammlung der Unterzeichner wird noch einige Einzelheiten beschließen, auch in Erwartung der Entscheidungen über die künftige Form des CMS.

2. Verwaltungsabkommen zur Erhaltung wandernder Greifvögel in Afrika und Eurasien

Am 22. Oktober 2008 wurde in Abu Dhabi in den Vereinigten Arabischen Emiraten ein Verwaltungsabkommen zur Erhaltung wandernder Greifvögel in Afrika und Eurasien[4] im Rahmen des CMS abgeschlossen. An diesem Tag haben 28 Arealstaaten das Verwaltungsabkommen unterzeichnet, darunter fünf EU-Mitgliedstaaten: Ungarn, die Niederlande, Portugal, Finnland und das Vereinigte Königreich. Luxemburg hat als sechster Mitgliedstaat am 19. Juli 2010 unterzeichnet. Das Verwaltungsabkommen ist am 1. November 2008 in Kraft getreten. Bisher haben sich 30 Parteien und eine unterstützende Organisation dem Verwaltungsabkommen angeschlossen. Die EU hat einen abgestimmten Standpunkt bezogen und an den Verhandlungen über dieses Verwaltungsabkommen teilgenommen. Als Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration im Sinne des Verwaltungsabkommens kann die EU das Verwaltungsabkommen unterzeichnen und an der Versammlung der Unterzeichner, dem Beschlussorgan des Verwaltungsabkommens, teilnehmen. Die EU könnte zur erfolgreichen Durchführung dieses Verwaltungsabkommens beitragen, indem sie es unterzeichnet und eine EU-Strategie vorlegt, die durch technische Konsultationen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten festzulegen ist.

Die Durchführung innerhalb der EU wird dadurch erleichtert, dass ein Großteil der Maßnahmen in der EU bereits durch die Vorschriften der Vogelschutzrichtlinie und der Habitat-Richtlinie umgesetzt ist. Es werden keine zusätzlichen EU-Rechtsvorschriften erforderlich sein. Die Arbeit sollte im Einklang mit geltendem EU-Recht durchgeführt werden und vorhandene EU-Aktionspläne zum Artenschutz ebenso einbeziehen wie Ergebnisse aus LIFE-Projekten, Artenschutzmaßnahmen in besonderen Schutzgebieten (BSG) und laufende Initiativen mit möglichen Auswirkungen innerhalb und außerhalb der BSG, z. B. technische Analysen zu den Auswirkungen von Windkraftanlagen, die kontrollierte Fütterung von Geiern und nachhaltige Landwirtschaft.

Das Instrument ist ein nicht rechtsverbindliches Verwaltungsabkommen, das u. a. ein Verzeichnis allgemeiner Artenschutzmaßnahmen, einen Abschnitt zur Umsetzung und Berichterstattung sowie Schlussbestimmungen enthält. Es wird ergänzt durch einen Aktionsplan mit konkreten Maßnahmen, die durch die Unterzeichner umzusetzen sind.

Wird das Verwaltungsabkommen richtig umgesetzt, dürfte es wirksam zum Schutz von wandernden Greifvögeln in Europa, Asien und Afrika und damit zu den politischen Zielen der EU sowohl innerhalb der Union als auch international beitragen. Diese Ziele beinhalten, dass sich die EU stärker für weltweiten Vogelschutz einsetzt und handelt, dass sie das Management der Zugvogelrouten und die Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Übereinkommen fördert. Diese Maßnahmen wurden auch in den Schlussfolgerungen der Konferenz zum 25-jährigen Jubiläum der Vogelschutzrichtlinie betont. Die Europäische Kommission schlägt daher vor, dass die EU dem Verwaltungsabkommen beitritt, indem die Kommission es als Vertreterin der EU im Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten unterzeichnet. Dies schließt keinesfalls aus, dass die Kommission sich zu den Ergebnissen der zwischen den Sitzungen stattfindenden Prüfung der künftigen Organisation und Tätigkeiten des CMS äußert. Der Bewertungsprozess war bei der 9. Vertragsstaatenkonferenz des Übereinkommens (CMS CoP9) angestoßen worden, um zu untersuchen, wie das CMS und damit zusammenhängende Übereinkommen gestärkt werden können.

Da das Verwaltungsabkommen nicht rechtsverbindlich ist, sind Beiträge zur Umsetzung des Aktionsplans freiwillig. Dennoch besteht Einvernehmen darüber, dass die Vertragsstaaten um finanzielle Unterstützung für die vorgesehenen Schutzprogramme ersucht werden. Gemäß dem Verwaltungsabkommen werden sich die Unterzeichner bemühen, die finanziellen Mittel für die Durchführung der auf ihrem Gebiet für den Greifvogelschutz nötigen Maßnahmen aus nationalen oder anderen Quellen zu beziehen. Außerdem werden sie sich bemühen, einander bei der Umsetzung und Finanzierung von wesentlichen Punkten des Aktionsplans zu unterstützen. Freiwillige Beiträge werden auf Grundlage von internen Haushaltsplanungsverfahren, die die Beitragshöhe bestimmen, von den Unterzeichnern und Arealstaaten erbeten. Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) haben sich verpflichtet, für die ersten drei Jahre alle verwaltungstechnischen und institutionellen Kosten einer Koordinierungsstelle zu tragen. Diese Stelle ist in Abu Dhabi ansässig und hat im Juni 2009 die Arbeit aufgenommen. Das Angebot deckt folgende Posten ab: Löhne und Gehälter der Angestellten des CMS und des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP), Sitzungen, Büros, Ausrüstung, Computerbedarf, Kommunikation, Übersetzungen, Reisen zwischen Bonn und Abu Dhabi und ein kleines Zuschussprogramm. Da die Vereinigten Arabischen Emirate zumindest für einen bestimmten Zeitraum die Kosten für den Betrieb eines Sekretariats für dieses Verwaltungsabkommen übernehmen, werden alle anderen freiwilligen Beiträge direkt in Umsetzungsmaßnahmen fließen.

Aus diesem Grund bittet die Kommission den Rat um Befugnis, die gemeinsame Absichtserklärung und das Verwaltungsabkommen im Namen der EU zu unterzeichnen.

[1] Das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (CMS), das am 23. Juni 1979 in Bonn unterzeichnet worden ist, enthält die Forderung nach gemeinsamem internationalem Handeln zur Erhaltung der wandernden Tierarten. Mit Artikel IV Absatz 4 des Übereinkommens werden die Vertragsparteien aufgefordert, Abkommen " einschließlich nicht rechtsverbindlicher Verwaltungsvereinbaruns werden die Vertragsparteien aufgefordert, Abkommen − einschließlich nicht rechtsverbindlicher Verwaltungsvereinbarungen − über Populationen wandernder Tierarten abzuschließen. Die Europäische Union und alle EU-Mitgliedstaaten gehören zu den 113 Vertragsparteien des CMS. Die Europäische Kommission vertritt die Europäische Union in diesem internationalen Übereinkommen.

[2] http://www.cms.int/species/sharks/MoU/Migratory_Shark_MoU_Eng.pdf

[3] Walhai ( Rhincodon typus ), Riesenhai ( Cetorhinus maximus ), Weißer Hai ( Carcharodon carcharias ), Langflossen-Mako (Isurus paucus) , Kurzflossen-Mako (Isurus oxyrinchus) , Heringshai (Lamna nasus) , Dornhai (Populationen auf der Nordhalbkugel) (Squalus acanthias) .

[4] http://www.cms.int/species/raptors/MoU_&_AP/Eng/MoU_Birds_of_Prey_with_annexes_E.pdf

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