Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52010AP0322

Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. September 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG (KOM(2009)0363 – C7-0097/2009 – 2009/0108(COD))
P7_TC1-COD(2009)0108 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. September 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates
ANHANG

ABl. C 50E vom 21.2.2012, pp. 60–62 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 50/60


Dienstag, 21. September 2010
Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung ***I

P7_TA(2010)0322

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. September 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG (KOM(2009)0363 – C7-0097/2009 – 2009/0108(COD))

2012/C 50 E/10

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0363),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0097/2009),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 20. Januar 2010 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 25. Juni 2010 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0112/2010),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Dienstag, 21. September 2010
P7_TC1-COD(2009)0108

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. September 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 994/2010.)

Dienstag, 21. September 2010
ANHANG

Erklärung der Kommission über Maßnahmen zur Gewährleistung der langfristigen Versorgungssicherheit, einschließlich einer Diversifizierung der Erdgasversorgungsquellen und -wege sowie der regionalen und internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz

Die Kommission unterstreicht, dass die Diversifizierung der Erdgasversorgungsquellen und -wege von zentraler Bedeutung für die Verbesserung der Sicherheit der Erdgasversorgung in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie in der Union als Ganzes ist.

Die Kommission anerkennt die Notwendigkeit der Entwicklung einer Strategie für die langfristige Versorgungssicherheit und wird bis Ende 2010 ein umfassendes Energieinfrastrukturpaket verabschieden, in dem die Prioritäten bei der Entwicklung der Erdgasinfrastrukturen in den nächsten Jahrzehnten und die bisherigen Fortschritte in Bezug auf die bei der zweiten Überprüfung der EU-Energiestrategie bestimmten Prioritäten bewertet werden. In dem Energieinfrastrukturpaket wird festgelegt, mit welchen Instrumenten und Maßnahmen Anreize für Investitionen in Gasinfrastrukturen gesetzt werden sollen, insbesondere einschließlich der Diversifizierung von Versorgungswegen, der Integration so genannter „Erdgasinseln“ sowie der Schaffung von Einrichtungen für Flüssiggas (LNG) und Speicherkapazitäten.

Die Kommission unterstützt ferner eine enge Zusammenarbeit aller Beteiligten auf allen Ebenen – Mitgliedstaaten, unabhängige Regulierungsbehörden, Erdgasbranche und Verbraucher – im Rahmen der regionalen Initiativen. Im Jahr 2010 wird die Kommission in einer Mitteilung über die regionalen Initiativen Leitlinien für möglichst baldige Fortschritte und die zügige Weiterentwicklung bestehender regionaler Initiativen zur Zusammenarbeit vorlegen. Eine enge regionale Zusammenarbeit ist entscheidend für den Aufbau eines voll funktionsfähigen Energiebinnenmarktes. Die Mitteilung über regionale Initiativen wird auch Vorschläge zu gemeinsamen Zielen und bewährten Verfahren enthalten.

Schließlich unterstreicht die Kommission die Bedeutung der Energieeffizienz bei der Gewährleistung einer langfristigen Sicherheit der Energieversorgung. Die Kommission wird sich weiterhin für eine enge Zusammenarbeit mit Drittländern einsetzen, um eine Verbesserung der Energieeffizienz durch den Austausch von Informationen über Energiesparstrategien, die Forschung im Bereich energieeffizienter Technologien, die Verbreitung bewährter Verfahren sowie im Rahmen der internationalen Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz und im Rahmen bilateraler Übereinkünfte zu ermöglichen.

Erklärung der Kommission zum Wettbewerb im Hinblick auf Erwägungsgrund 45

Nach Auffassung der Kommission gilt der Verweis auf Wettbewerbsverzerrungen in Erwägungsgrund 45 für alle Formen der Wettbewerbsbeschränkung, z.B. Gebietsschutzklauseln.

Die Kommission bestätigt ferner, dass die Anwendung von Artikel 101 AEUV, auf die im Erwägungsgrund 45 Bezug genommen wird, durch die Kommission bzw. eine oder mehrere zuständige Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten jeweils in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln erfolgen wird (1).


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.


Top