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Document 52010AP0160
European Refugee Fund for the period 2008 to 2013 (amendment of Decision No 573/2007/EC) ***I European Parliament legislative resolution of 18 May 2010 on the proposal for a decision of the European Parliament and of the Council amending Decision No 573/2007/EC establishing the European Refugee Fund for the period 2008 to 2013 as part of the General programme ‘Solidarity and Management of Migration Flows’ and repealing Council Decision 2004/904/EC (COM(2009)0456 – C7-0123/2009 – 2009/0127(COD))#P7_TC1-COD(2009)0127 Position of the European Parliament adopted at first reading on 18 May 2010 with a view to the adoption of Decision No …/2010/EU of the European Parliament and of the Council amending Decision No 573/2007/EC establishing the European Refugee Fund for the period 2008 to 2013 as part of the General programme ‘Solidarity and Management of Migration Flows’
Europäischer Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 (Änderung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG) ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/904/EG des Rates (KOM(2009)0456 – C7-0123/2009 – 2009/0127(COD))
P7_TC1-COD(2009)0127 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 18. Mai 2010 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“
Europäischer Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 (Änderung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG) ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/904/EG des Rates (KOM(2009)0456 – C7-0123/2009 – 2009/0127(COD))
P7_TC1-COD(2009)0127 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 18. Mai 2010 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“
ABl. C 161E vom 31.5.2011, p. 161–166
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
31.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 161/161 |
Dienstag, 18. Mai 2010
Europäischer Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 (Änderung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG) ***I
P7_TA(2010)0160
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/904/EG des Rates (KOM(2009)0456 – C7-0123/2009 – 2009/0127(COD))
2011/C 161 E/26
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0456),
gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe b des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0123/2009),
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 sowie Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 80 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0125/2010),
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
Dienstag, 18. Mai 2010
P7_TC1-COD(2009)0127
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 18. Mai 2010 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 80,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Angesichts der Einrichtung eines gemeinsamen Neuansiedlungsprogramms der Europäischen Union, mit dem die Wirkung der Neuansiedlungsbemühungen in der Union zum Schutz von Flüchtlingen gesteigert und die strategische Wirkung der Neuansiedlung durch die stärkere Berücksichtigung von Personen, deren Neuansiedlung am dringendsten ist, erhöht werden sollen, sollten auf Unionsebene regelmäßig gemeinsame Prioritäten für die Neuansiedlung festgelegt werden. |
(2) |
Um die Ziele der Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen gemeinsame jährliche Prioritäten der Union bezüglich geografischer Regionen, Staatsangehörigkeiten und bestimmter Kategorien neu anzusiedelnder Flüchtlinge festgelegt werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen – auch auf Expertenebene – durchführt. |
(3) |
Unter Berücksichtigung des Neuansiedlungsbedarfs, der in dem Beschluss der Kommission über die gemeinsamen jährlichen Prioritäten der Union im Einklang mit dem vorliegenden Beschluss festgelegt wird, ist es auch erforderlich, zusätzliche finanzielle Unterstützung für die Neuansiedlung von Personen in Bezug auf ▐ geografische Regionen und Staatsangehörigkeiten und für bestimmte Kategorien neu anzusiedelnder Flüchtlinge, deren Neuansiedlung als das geeigneteste Mittel zur Befriedigung ihrer besonderen Bedürfnisse angesehen wird, zur Verfügung zu stellen. |
(4) |
In diesem Zusammenhang ist es angebracht, den Zeitplan hinsichtlich der Frist für die Übermittlung der für die Berechnung der jährlichen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten erforderlichen Angaben, der Frist für die Vorlage der Jahresprogramme durch die Mitgliedstaaten und der Frist für die Annahme der Finanzierungsbeschlüsse durch die Kommission anzupassen. |
(5) |
Um mehr Mitgliedstaaten zu ermutigen, sich an Neuansiedlungsmaßnahmen zu beteiligen, sollten Mitgliedstaaten, die sich erstmals am Neuansiedlungsprogramm beteiligen, zusätzliche wirtschaftliche Unterstützung erhalten. |
(6) |
Außerdem ist es erforderlich, Regeln für die Förderfähigkeit der Ausgaben für die zusätzliche finanzielle Unterstützung der Neuansiedlung festzulegen - |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung Nr. 573/2007/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 20 wird wie folgt geändert:
|
3. |
In Artikel 35 wird folgender Absatz angefügt: „(5) Der den Mitgliedstaaten bewilligte Festbetrag von 4 000 EUR für jede neu angesiedelte Person wird als Pauschalbetrag für jede tatsächlich neu angesiedelte Person gewährt.“ |
4. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 52a Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 13 Absätze 6 und 7 genannten Rechtsakte wird der Kommission für den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zeitraum übertragen. (2) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (3) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 52b und 52c genannten Bedingungen. Wenn Gründe äußerster Dringlichkeit es erfordern, findet Artikel 52d Anwendung. Artikel 52b Widerruf der Befugnisübertragung (1) Die in Artikel 13 Absätze 6 und 7 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. (2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie der etwaigen Gründe für einen Widerruf. (3) Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 52c Einwände gegen delegierte Rechtsakte (1) Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert. (2) Haben bei Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft. (3) Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, gibt die Gründe für seine Einwände an. Artikel 52d Dringlichkeitsverfahren (1) Delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Artikel erlassen werden, treten unverzüglich in Kraft und finden Anwendung, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines gemäß diesem Artikel erlassenen delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für den Rückgriff auf das Dringlichkeitsverfahren angegeben. (2) Das Europäische Parlament und der Rat können gegen einen gemäß diesem Artikel erlassenen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben. In diesem Fall wird der Rechtsakt unanwendbar. Das Organ, das Einwände erhebt, gibt die Gründe für seine Einwände an.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2010.