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Document 52010AP0160

    Europäischer Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 (Änderung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG) ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/904/EG des Rates (KOM(2009)0456 – C7-0123/2009 – 2009/0127(COD))
    P7_TC1-COD(2009)0127 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 18. Mai 2010 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“

    ABl. C 161E vom 31.5.2011, p. 161–166 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    31.5.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 161/161


    Dienstag, 18. Mai 2010
    Europäischer Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 (Änderung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG) ***I

    P7_TA(2010)0160

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/904/EG des Rates (KOM(2009)0456 – C7-0123/2009 – 2009/0127(COD))

    2011/C 161 E/26

    (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0456),

    gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe b des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0123/2009),

    in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

    gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 sowie Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 80 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0125/2010),

    1.

    legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

    2.

    fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


    Dienstag, 18. Mai 2010
    P7_TC1-COD(2009)0127

    Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 18. Mai 2010 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 80,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Angesichts der Einrichtung eines gemeinsamen Neuansiedlungsprogramms der Europäischen Union, mit dem die Wirkung der Neuansiedlungsbemühungen in der Union zum Schutz von Flüchtlingen gesteigert und die strategische Wirkung der Neuansiedlung durch die stärkere Berücksichtigung von Personen, deren Neuansiedlung am dringendsten ist, erhöht werden sollen, sollten auf Unionsebene regelmäßig gemeinsame Prioritäten für die Neuansiedlung festgelegt werden.

    (2)

    Um die Ziele der Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen gemeinsame jährliche Prioritäten der Union bezüglich geografischer Regionen, Staatsangehörigkeiten und bestimmter Kategorien neu anzusiedelnder Flüchtlinge festgelegt werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen – auch auf Expertenebene – durchführt.

    (3)

    Unter Berücksichtigung des Neuansiedlungsbedarfs, der in dem Beschluss der Kommission über die gemeinsamen jährlichen Prioritäten der Union im Einklang mit dem vorliegenden Beschluss festgelegt wird, ist es auch erforderlich, zusätzliche finanzielle Unterstützung für die Neuansiedlung von Personen in Bezug auf ▐ geografische Regionen und Staatsangehörigkeiten und für bestimmte Kategorien neu anzusiedelnder Flüchtlinge, deren Neuansiedlung als das geeigneteste Mittel zur Befriedigung ihrer besonderen Bedürfnisse angesehen wird, zur Verfügung zu stellen.

    (4)

    In diesem Zusammenhang ist es angebracht, den Zeitplan hinsichtlich der Frist für die Übermittlung der für die Berechnung der jährlichen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten erforderlichen Angaben, der Frist für die Vorlage der Jahresprogramme durch die Mitgliedstaaten und der Frist für die Annahme der Finanzierungsbeschlüsse durch die Kommission anzupassen.

    (5)

    Um mehr Mitgliedstaaten zu ermutigen, sich an Neuansiedlungsmaßnahmen zu beteiligen, sollten Mitgliedstaaten, die sich erstmals am Neuansiedlungsprogramm beteiligen, zusätzliche wirtschaftliche Unterstützung erhalten.

    (6)

    Außerdem ist es erforderlich, Regeln für die Förderfähigkeit der Ausgaben für die zusätzliche finanzielle Unterstützung der Neuansiedlung festzulegen -

    HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung Nr. 573/2007/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 13 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 5 wird Absatz 3.

    b)

    Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

    „(4)   Die Mitgliedstaaten erhalten einen Festbetrag von 4 000 EUR für jede ▐ Person ▐, die nach den gemeinsamen jährlichen Prioritäten der Union , die gemäß den Absätzen 6 und 7 nach geografischen Regionen und Staatsangehörigkeiten ▐ festgelegt werden , neu angesiedelt wurde .

    Die folgenden Kategorien schutzbedürftiger Flüchtlingsgruppen gelten als gemeinsame jährliche Prioritäten der Union gemäß den Absätzen 6 und 7, unabhängig von jährlichen Prioritäten bezüglich geografischer Regionen und Staatsangehörigkeiten:

    Kinder und Frauen, denen insbesondere psychische, physische oder sexuelle Gewalt oder Ausbeutung droht;

    unbegleitete Minderjährige, deren Neuansiedlung im Interesse ihres Wohls ist, in Übereinstimmung mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes;

    Personen, die umfangreiche medizinische Betreuung benötigen oder die sich in einem Zustand befinden, der nur nach einer Neuansiedlung behandelt werden kann;

    Überlebende von Gewalt und Folter;

    Personen, die aus rechtlichen Gründen oder Schutzgründen dringend neu angesiedelt werden müssen.

    c)

    Folgender Absatz wird eingefügt:

    „(4a)     Mitgliedstaaten, die erstmals Finanzmittel gemäß diesem Artikel beantragen, erhalten für jede neu angesiedelte Person einen Festbetrag von 6 000 EUR im ersten Kalenderjahr und von 5 000 EUR im zweiten Kalenderjahr. In den darauffolgenden Jahren liegt der Festbetrag für jede neu angesiedelte Person bei EUR 4 000. Der zusätzliche Betrag, den neu teilnehmende Mitgliedstaaten in den ersten zwei Jahren ihrer Teilnahme erhalten, ist für Investitionen in die Entwicklung eines nachhaltigen Neuansiedlungsprogramms bestimmt.“

    d)

    Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung:

    „(5)   Siedelt ein Mitgliedstaat eine Person neu an, die unter mehr als eine der Kategorien fällt, die in den gemäß den Absätzen 6 und 7 festgelegten gemeinsamen jährlichen Prioritäten der Union für Neuansiedlungsmaßnahmen genannt sind, so erhält er den Festbetrag für die betreffende Person nur einmal.“

    e)

    Absatz 6 erhält folgende Fassung:

    „(6)    Um die Ziele dieses Beschlusses zu erreichen und die Neuansiedlung zu einem wirksamen Schutzinstrument zu machen, erlässt die Kommission einen Beschluss, der die gemeinsamen jährlichen Prioritäten der Union für Neuansiedlungsmaßnahmen durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 52a und unter den in den Artikeln 52b und 52c genannten Bedingungen festlegt.

    f)

    Folgende Absätze werden angefügt:

    „(7)     In einem unvorhergesehenen Notfall, der eine rasche Aktualisierung der gemeinsamen jährlichen Prioritäten der Union für Neuansiedlungsmaßnahmen erforderlich macht, findet das Verfahren gemäß Artikel 52d für delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Artikel erlassen worden sind, Anwendung.

    (8)    Innerhalb von zwanzig Kalendertagen nach Bekanntmachung des Beschlusses der Kommission über die Festlegung der gemeinsamen jährlichen Prioritäten der Union für Neuansiedlungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 6 und 7 legen die Mitgliedstaaten der Kommission Schätzungen der Zahl der Personen vor, die sie im Laufe des darauffolgenden Kalenderjahres gemäß jenem Beschluss neu ansiedeln werden. Die Kommission teilt diese Schätzungen dem Europäischen Parlament und dem Rat mit.

    (9)    Die Ergebnisse und Auswirkungen des finanziellen Anreizes für Neuansiedlungsmaßnahmen gemäß den gemeinsamen jährlichen Prioritäten der Union werden von den Mitgliedstaaten in ihren Berichten gemäß Artikel 50 Absatz 2 und von der Kommission in ihrem Bericht gemäß Artikel 50 Absatz 3 mitgeteilt.“

    2.

    Artikel 20 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Bis zum Jahr 2013 teilt die Kommission den Mitgliedstaaten bis zum 1. September jedes Jahres die Beträge mit, die ihnen für das nächste Kalenderjahr aus den Gesamtmitteln, die dem Fonds im Zuge des jährlichen Haushaltsverfahrens zugewiesen werden, berechnet nach den Modalitäten des Artikels 13, voraussichtlich zustehen.“

    b)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Bis zum Jahr 2013 legen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. Dezember jedes Jahres den Entwurf des Jahresprogramms für das nächste Jahr vor, der nach Maßgabe des Mehrjahresprogramms ausgearbeitet wurde und aus Folgendem besteht:

    a)

    den allgemeinen Modalitäten für die Auswahl der im Rahmen des Jahresprogramms zu finanzierenden Projekte;

    b)

    einer Beschreibung der Maßnahmen, die im Rahmen des Jahresprogramms unterstützt werden sollen;

    c)

    der vorgeschlagenen finanziellen Verteilung des Beitrags des Fonds auf die verschiedenen Maßnahmen des Programms sowie die Angabe des Betrags, der für die technische Hilfe gemäß Artikel 16 zur Durchführung des Jahresprogramms beantragt wird.“

    c)

    Absatz 5 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

    „Die Kommission erlässt den Finanzierungsbeschluss zur Billigung des Jahresprogramms bis zum 1. April des betreffenden Jahres. In dem Beschluss werden der dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesene Betrag sowie der Zeitraum angegeben, in dem die Erstattung von Ausgaben möglich ist.“

    3.

    In Artikel 35 wird folgender Absatz angefügt:

    „(5)   Der den Mitgliedstaaten bewilligte Festbetrag von 4 000 EUR für jede neu angesiedelte Person wird als Pauschalbetrag für jede tatsächlich neu angesiedelte Person gewährt.“

    4.

    Folgende Artikel werden eingefügt:

    „Artikel 52a

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)     Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 13 Absätze 6 und 7 genannten Rechtsakte wird der Kommission für den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zeitraum übertragen.

    (2)     Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (3)     Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 52b und 52c genannten Bedingungen. Wenn Gründe äußerster Dringlichkeit es erfordern, findet Artikel 52d Anwendung.

    Artikel 52b

    Widerruf der Befugnisübertragung

    (1)     Die in Artikel 13 Absätze 6 und 7 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

    (2)     Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie der etwaigen Gründe für einen Widerruf.

    (3)     Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 52c

    Einwände gegen delegierte Rechtsakte

    (1)     Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

    (2)     Haben bei Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

    (3)     Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, gibt die Gründe für seine Einwände an.

    Artikel 52d

    Dringlichkeitsverfahren

    (1)     Delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Artikel erlassen werden, treten unverzüglich in Kraft und finden Anwendung, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines gemäß diesem Artikel erlassenen delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für den Rückgriff auf das Dringlichkeitsverfahren angegeben.

    (2)     Das Europäische Parlament und der Rat können gegen einen gemäß diesem Artikel erlassenen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben. In diesem Fall wird der Rechtsakt unanwendbar. Das Organ, das Einwände erhebt, gibt die Gründe für seine Einwände an.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    Im Namen des Rates

    Der Präsident


    (1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2010.

    (2)  ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 1.


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