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Document 52009XC0805(04)

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

ABl. C 183 vom 5.8.2009, p. 13–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 183/13


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2009/C 183/08

Beihilfe Nr.: XA 112/09

Mitgliedstaat: Belgien

Region: Vlaanderen

Bezeichnung der Beihilferegelung beziehungsweise bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Vlaamse Rundveeteelt Vereniging vzw

Rechtsgrundlage: Decreet van 19 december 2008 houdende de algemene uitgavenbegroting van de Vlaamse Gemeenschap voor het begrotingsjaar 2009

Koninklijk besluit van 23 september 1971 betreffende de verbetering van het rundveeras

Ministerieel besluit van 27 februari 1991 betreffende de verbetering van het rundveeras

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung beziehungsweise Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 1,19 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfehöchstintensität beträgt 100 % der Verwaltungskosten für das Anlegen und Führen von Herdbüchern.

Die Beihilfehöchstintensität beträgt 70 % der Kosten für Tests durch oder im Namen Dritter zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale der Tiere mit Ausnahme der Kosten der vom Eigentümer der Tiere durchgeführten Kontrollen und der Kosten von routinemäßig durchgeführten Kontrollen der Milchqualität.

Bewilligungszeitpunkt: Die Beihilfe wird ab dem 1. Mai und frühestens 15 Tage nach Anmeldung gewährt werden können.

Die Beihilfe kann im Wege eines Durchführungsbeschlusses gewährt werden. Diese Durchführungsbeschlüsse werden jährlich erstellt. Ein Entwurf des Durchführungsbeschlusses muss noch ausgearbeitet werden. In diesen Beschluss wird die Stillhalteklausel aufgenommen.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Beihilfe wird für einen Zeitraum gewährt, der am 31. Dezember 2009 endet.

Zweck der Beihilfe: Die Erzeugergemeinschaft Vlaamse Rundveevereniging (VRV) führt die Herdbücher mehrerer Rinderrassen. Die VRV gibt an, die Beihilfe für die Zahlung der Verwaltungskosten für das Anlegen und Führen dieser Herdbücher zu verwenden, darunter das Eintragen von Geburtsangaben und Abstammungsangaben in die Datenbank und das Erstellen und Liefern von tierzüchterischen Bescheinigungen und Abstammungsnachweisen.

Die Erzeugergemeinschaft Vlaamse Rundveeteelt Vereniging (VRV) führt auch Tests zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale der Zuchttiere durch. Die durchgeführten Tests betreffen die Milcherzeugung.

Die Beihilfemaßnahme fällt unter Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006. Die Kriterien von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 werden erfüllt.

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a: Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 100 % der Verwaltungskosten für das Anlegen und Führen von Herdbüchern;

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b: Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 70 % der Kosten für Tests durch oder im Namen Dritter zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale der Tiere mit Ausnahme der Kosten der vom Eigentümer der Tiere durchgeführten Kontrollen und der Kosten von routinemäßig durchgeführten Kontrollen der Milchqualität.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Tiersektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Departement Landbouw en Visserij

Duurzame Landbouwontwikkeling

Ellips, 6e verdieping

Koning Albert II laan 35, bus 40

1030 Brussel

BELGIË

Internetadresse: http://www2.vlaanderen.be/ned/sites/landbouw/info/steun/eu.html

Sonstige Auskünfte: —

Generalsekretär

Jules VAN LIEFFERINGE

Beihilfe Nr.: XA 114/09

Mitgliedstaat: Belgien

Region: Vlaanderen

Bezeichnung der Beihilferegelung beziehungsweise bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Vlaamse Bedrijfspluimvee- en Konijnenhouders vzw

Rechtsgrundlage: Decreet van 19 december 2008 houdende de algemene uitgavenbegroting van de Vlaamse Gemeenschap voor het begrotingsjaar 2009

Koninklijk besluit van 2 juni 1998 betreffende de zoötechnische en genealogische voorschriften voor de verbetering en de instandhouding van de pluimvee- en konijnenrassen

Ministerieel besluit van 17 maart 2005 houdende de erkenning en subsidiëring van organisaties in het kader van de aanmoediging en de verbetering van de pluimvee- en konijnenfokkerij

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung beziehungsweise Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 0,01 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfehöchstintensität beträgt 100 % aller Beratungsgebühren: Entgelt für durch Dritte erbrachte Beratungsdienste, die nicht — wie etwa routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung — fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben gehören.

Bewilligungszeitpunkt: Die Beihilfe wird ab dem 1. Mai und frühestens 15 Tage nach Anmeldung gewährt werden können.

Die Beihilfe kann im Wege eines Durchführungsbeschlusses gewährt werden. Diese Durchführungsbeschlüsse werden jährlich erstellt. Ein Entwurf des Durchführungsbeschlusses muss noch ausgearbeitet werden. In diesen Beschluss wird die Stillhalteklausel aufgenommen.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Beihilfe wird für einen Zeitraum gewährt, der am 31. Dezember 2009 endet.

Zweck der Beihilfe: Die Erzeugergemeinschaft Vlaamse Bdrijfspluimvee- en Konijnenhouders vzw (VBPKH) gibt an, die Beihilfe für die Erbringung von Beratungsdiensten betreffend die Rechtsvorschriften über die Anerkennung von spezialisierten Geflügelfarmen, die Leistungen von Kaninchenlinien, die Kennzeichnung und Registrierung von Betrieben, Geflügelkrankheiten und Rückständen an in der Primärproduktion in den Sektoren Geflügel und Kaninchen tätige Marktteilnehmer zu verwenden.

Die Beihilfemaßnahme fällt unter Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006. Die Kriterien von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 werden erfüllt.

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c: bei Beratungsgebühren: Entgelt für durch Dritte erbrachte Beratungsdienste, die nicht — wie etwa routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung — fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben gehören.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Tiersektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde::

Departement Landbouw en Visserij

Duurzame Landbouwontwikkeling

Ellips, 6e verdieping

Koning Albert II laan 35, bus 40

1030 Brussel

BELGIË

Internetadresse: http://www2.vlaanderen.be/ned/sites/landbouw/info/steun/eu.html

Sonstige Auskünfte: —

Generalsekretär

Jules VAN LIEFFERINGE

Beihilfe Nr.: XA 115/09

Mitgliedstaat: Niederlande

Region: Niederlande

Bezeichnung der Beihilferegelung beziehungsweise bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Wijziging van de Regeling tijdelijke maatregelen dierziekten in verband met de vaccinatie tegen Q-koorts in 2009

Rechtsgrundlage:

Artikel 29, eerste lid, 30, vierde lid, en 45, eerste en derde lid, van de Diergeneesmiddelenwet;

Artikel 17 van de Gezondheids- en welzijnswet voor dieren;

Artikel 3 van het Besluit gebruik sera en entstoffen.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung beziehungsweise Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 1,8 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität: 100 %

Bewilligungszeitpunkt: Baldmöglichst nach Genehmigung durch die Europäische Kommission. Vorzugsweise 15. April 2009

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis 1. Januar 2010

Zweck der Beihilfe: Prävention der ansteckenden Tierseuche Q-Fieber gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006

Betroffene Wirtschaftssektoren: Schaf- und Ziegensektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Ministerie van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

Postbus 20401

2500 EK Den Haag

NEDERLAND

Internetadresse: http://www.minlnv.nl/portal/page?_pageid=116,1640461&_dad=portal&_schema

Sonstige Auskünfte: Ein großer Teil der südlichen Niederlande wird infolge dieser Regelung als Impfgebiet für Q-Fieber ausgewiesen. In diesem Gebiet ist die Impfung gegen Q-Fieber für Schafe und Ziegen in größeren Milchziegen- und Milchschafbetrieben mit mehr als 50 erwachsenen Schafen und Ziegen sowie in Betrieben mit einer Öffentlichkeitsfunktion zwingend vorgeschrieben. Beispiele für Betriebe mit einer Öffentlichkeitsfunktion sind Kinderbauernhöfe, Betreuungshöfe und Tiergärten. Außerhalb des Impfgebiets ist eine Impfung für Schafe und Ziegen zwingend vorgeschrieben in Betrieben, die die Voedsel en Waren Autoriteit (VWA) im Sinne des Beschlusses ansteckungsverdächtige Tiere (Besluit verdachte dieren) für mit Q-Fieber infiziert erklärt hat. Die Koordination der Impfkampagne liegt beim Gezondheidsdienst voor Dieren (GD). Der Halter der Tiere ist für die Impfung der Tiere zuständig. Verabreicht wird den Tieren der Impfstoff jedoch durch den Tierarzt. Der Impfstoff, der sowohl für die Pflichtimpfung als auch für die freiwillige Impfung gegen Q-Fieber verwendet werden darf, wird den Tierärzten, die die Impfung durchführen, gratis zur Verfügung gestellt und geliefert. Auch die im Rahmen der Pflichtimpfung anfallenden Verabreichungskosten werden von Amts wegen vergütet. Beide Formen der Beihilfe erfüllen die Bedingungen von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006. Die Beihilfe wird kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne dieser Verordnung gewährt. Es handelt sich hierbei um Beihilfen, die auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b als Sachleistungen gewährt werden. Die Anforderungen von Artikel 10 Absatz 4 werden durch die weiteren Bestimmungen erfüllt, die auf der Grundlage der Regelung bereits zur Verhütung der Einschleppung von Q-Fieber gelten. Die Impfstrategie ist Bestandteil eines einzelstaatlichen Programms zur Verhütung und Bekämpfung des Q-Fiebers. Ferner ist Q-Fieber eine Tierseuche, die in der Liste des Internationalen Tierseuchenamtes aufgeführt wird, wodurch auch die Bestimmungen von Absatz 7 dieses Artikels erfüllt sind. Auch die Bestimmungen der Absätze 3, 5, 6 und 8 von Artikel 10 sind erfüllt.

Beihilfe Nr.: XA 116/09

Mitgliedstaat: Niederlande

Region: Nicht zutreffend

Bezeichnung der Beihilferegelung beziehungsweise bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Regeling LNV-subsidies (omschrijving steun: Modernisering landbouwbedrijven, onderdeel jonge landbouwers)

Rechtsgrundlage: Regeling LNV-subsidies: artikel 1:2, artikel 1:3, artikel 1:20, artikel 2:1, artikel 2:2, artikel 2:37, artikel 2:42, artikel 2:44, artikel 2:45

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung beziehungsweise Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die Beihilfe wird aus den zusätzlichen Mitteln (332,6 Mio. EUR) der Maßnahme 121 des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums 2007—2013 finanziert.

Beihilfehöchstintensität: 40 % der Ausgaben gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006, unter Berücksichtigung des Beihilfehöchstbetrags gemäß Artikel 4 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 (400 000 EUR während eines Zeitraums von drei Wirtschaftsjahren je Unternehmen)

Auf der Grundlage von Artikel 2:45 der Regeling LNV-subsidies hat der Beihilfeempfänger im Hinblick auf die Investition eine schriftliche Darlehensvereinbarung mit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren abzuschließen; die Beihilfe beläuft sich höchstens auf die Summe dieses Darlehens (mit einem Höchstbetrag von 100 000 EUR).

Bewilligungszeitpunkt: Baldmöglichst, in Übereinstimmung mit Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis einschließlich 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Bezweckt wird die Anregung von Investitionen in Modernisierungen und Sanierungen innerhalb des Unternehmens, die auf die Steigerung der Effizienz der Erzeugung, die Erzeugung neuer oder besserer Erzeugnisse und/oder die Verbesserung der Qualität und Nachhaltigkeit von Produktionsprozessen und Erzeugnissen ausgerichtet sind. Dieser Teil bezieht sich ausschließlich auf junge Landwirte; diese Unternehmer haben in vielen Fällen unzureichende finanzielle Möglichkeiten für zusätzliche Investitionen, um die Nachhaltigkeit und Vitalität des Unternehmens zu erhalten.

Die Beihilfe erfüllt die Voraussetzungen von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006. Die beihilfefähigen Kosten beziehen sich auf die Kosten der Investitionen.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle primären landwirtschaftlichen Unternehmen, in denen die in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten Erzeugnisse produziert werden

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Ministerie van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

Postbus 20401

2500 EK Den Haag

NEDERLAND

Internetadresse: http://www.minlnv.nl/loket

http://wetten.overheid.nl/BWBR0021281/geldigheidsdatum_08-04-2009 > siehe Artikel 1:2, Artikel 1:3, Artikel 1:20, Artikel 2:1, Artikel 2:2, Artikel 2:37, Artikel 2:42, Artikel 2:44, Artikel 2:45

Sonstige Auskünfte: Es handelt sich hier um einen Ersatz der in XA 85/07 notifizierten zusätzlichen Mittel (76,60 Mio. EUR). Der neue Betrag der zusätzlichen Mittel beläuft sich, einschließlich des in XA 85/07 notifizierten Betrags an zusätzlichen Mitteln, auf 332,6 Mio. EUR.

Beihilfe Nr.: XA 117/09

Mitgliedstaat: Niederlande

Region: nicht zutreffend

Bezeichnung der Beihilferegelung beziehungsweise bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Regeling LNV-subsidies (omschrijving steun: Modernisering landbouwbedrijven, onderdeel verduurzaming land- en tuinbouw)

Rechtsgrundlage: Regeling LNV-subsidies: artikel 1:2, artikel 1:3, artikel 1:20, artikel 2:1, artikel 2:2, artikel 2:37

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung beziehungsweise Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die Beihilfe wird aus den zusätzlichen Mitteln (332,6 Mio. EUR) der Maßnahme 121 des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums 2007—2013 finanziert.

Beihilfehöchstintensität: 40 % der Ausgaben gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006, unter Berücksichtigung des Beihilfehöchstbetrags gemäß Artikel 4 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 (400 000 EUR während eines Zeitraums von drei Wirtschaftsjahren je Unternehmen)

Bewilligungszeitpunkt: Baldmöglichst, in Übereinstimmung mit Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis einschließlich 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Bezweckt wird die Anregung von Investitionen in Modernisierungen und Sanierungen innerhalb des Unternehmens, die auf die Verbesserung der Qualität und Nachhaltigkeit von Produktionsprozessen und Erzeugnissen ausgerichtet sind. Daneben können diese Investitionen auch auf die Erzeugung neuer oder besserer Erzeugnisse und/oder die Steigerung der Effizienz der Erzeugung ausgerichtet sein.

Die Beihilfe erfüllt die Voraussetzungen von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006. Die beihilfefähigen Kosten beziehen sich auf die Kosten der Investitionen.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle primären landwirtschaftlichen Unternehmen, in denen die in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten Erzeugnisse produziert werden

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Ministerie van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

Postbus 20401

2500 EK Den Haag

NEDERLAND

Internetadresse: http://www.minlnv.nl/loket

http://wetten.overheid.nl/BWBR0021281/geldigheidsdatum_08-04-2009 > Artikel 1:2, Artikel 1:3, Artikel 1:20, Artikel 2:1, Artikel 2:2, Artikel 2:37

Sonstige Auskünfte: Es handelt sich hier um einen Ersatz der in XA 86/07 notifizierten zusätzlichen Mittel (76,60 Mio. EUR). Der neue Betrag der zusätzlichen Mittel beläuft sich, einschließlich des in XA 86/07 notifizierten Betrags an zusätzlichen Mitteln, auf 332,6 Mio. EUR.


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